{"status":"available","doknr":"OLD289539","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1204.8A1903.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"8 A 1903/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 08. April 2002 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Rüge der Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Soweit die \nKläger die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge \nrügen, liegt kein Gehörsverstoß vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch \ndie Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt, wenn seine Ablehnung im \nProzessrecht objektiv keine Stütze findet.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. August 1991 \n- 1 BvL 72/92 -, NJW 299; Beschluss vom 30. Januar \n1995 - 2 BvR 876/84 -, BVerfGE 69, 145; Beschluss \nvom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE \n65, 305; Beschluss vom 20. April 1982 - 1 BvR \n1429/81 -, BVerfGE 60, 250; Beschluss vom \n8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, \n32.\n\n5\n\nDas ist nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung findet die Pflicht der Gerichte \nzur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des \nKlägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher \ntatsächlicher Anlass besteht im Prozess wegen Anerkennung als Asylberechtiger \ndann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht \nnach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische \nVerfolgung nicht in \"schlüssiger\" Form vorträgt, d.h., nicht unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr \nunterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der \nAsylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu \nseinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den \nbehaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen.\n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 \n- 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379.\n\n6\n\nHieran haben es die Kläger fehlen lassen. Grund für die behauptete Suche nach dem \nKläger zu 1. sind dessen Angaben zufolge Unterstützungshandlungen für die PKK, \nbei denen er erwischt worden sei, sowie seine den türkischen Behörden bekannt \ngewordene aktive Teilnahme am militärischen Kampf der PKK im Jahre 1993. Beide \nBehauptungen hatte das Verwaltungsgericht im Erstverfahren wegen der \nSteigerungen bzw. Widersprüche im Vorbringen des Klägers zu 1. für unglaubhaft \ngehalten. Die angebotenen Zeugen stellen die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht \nin Frage. Neue Tatsachen im Zusammenhang mit der behaupteten Vorverfolgung, \ndie die Glaubhaftigkeit des früheren Vortrags in ein günstigeres Licht stellen könnten, \nhaben die Kläger nach den mit der Antragsschrift nicht angegriffenen Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts im Folgeverfahren nicht vorgetragen. Damit fehlt es an einer \ngeeigneten Grundlage für die behauptete Verfolgungsgefahr. Das \nVerwaltungsgericht hatte vor diesem Hintergrund keinen Anlass, den Sachverhalt \nhinsichtlich der angeblichen Suche nach dem Kläger zu 1. weiter aufzuklären. \n\n7\n\nSoweit sich die Kläger darauf berufen, er sei über die Beiziehung der \nErstverfahrensakte nicht informiert worden und das Gericht habe in der Entscheidung \nErkenntnisquellen aufgeführt, die zuvor nicht in das Verfahren eingeführt worden \nseien, hat er die geltend gemachte Gehörsversagung nicht hinreichend dargelegt. \nZur ordnungsgemäßen Begründung dieser Rüge ist die Darlegung erforderlich, aus \nwelchen Umständen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt und was die \nKläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten; nur auf \nder Grundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden \nwerden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer \nanderen, den Klägern günstigeren Entscheidung geführt hätte.\n\n8\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \nJuli 2000, § 124 Rn. 268 m.w.N.\n\n9\n\n2. Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichts liegt \nebenfalls nicht vor. Eine Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur gegeben, \nwenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden \nRechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist. Das zeigt die Antragschrift nicht auf. \nDas Verwaltungsgericht hat sich vielmehr die in dem Senatsurteil vom 25. Januar \n2000 \n- 8 A 1292/96.A - dargelegten Voraussetzungen für die Annahme einer \nVerfolgungsgefährdung bei exilpolitischer Betätigung zu eigen gemacht und hiervon \nausgehend festgestellt, dass es sich bei der Teilnahme an Protesten vor dem \ntürkischen Generalkonsulat, dem Auftreten als Ordner oder bei der Sendung eines \nRedebeitrags um niedrig profilierte Tätigkeiten des Klägers zu 1. handele. Die \nAntragsschrift macht demgegenüber der Sache nach lediglich geltend, das \nVerwaltungsgericht habe die Grundsätze des Senats unrichtig angewandt und den \nim Rahmen eines Berichts von MED-TV über eine Demonstration aufgenommenen \nRedebeitrag des Klägers zu 1. zu Unrecht als nicht exponierte Betätigung gewertet. \n\n10\n\nEine Abweichung liegt aber nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen \nEntscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz \nlediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt oder der \nSachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt \nwird.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 \nBvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss \nvom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, \n3328; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, \nNVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juni \n1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-04/8-a-1903-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-04/8-a-1903-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289539","retrieved":"2026-07-09 03:08:38.009139+00:00"}}