{"status":"available","doknr":"OLD289540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1204.14A2989.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"14 A 2989/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung \ngeltend gemacht werden, ist der Antrag unbegründet. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat verneint, dass ein Einbeziehungsbescheid für einen \nAbkömmling, der zusammen mit einem Aufnahmebescheid für seine im Zeitpunkt der \nErteilung dieses Aufnahmebescheides bereits verstorbenen Eltern ergangen ist, \nnichtig und wirkungslos sei. Er sei vielmehr nur rechtswidrig mit der Folge, dass er \nbei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zurückgenommen werden könne. \n\n5\n\na) Zur Begründung ihrer gegen diese Rechtsauffassung gerichteten rechtlichen \nEinwände vertritt die Beklagte die Auffassung, der Einbeziehungsbescheid sei \nunselbständiger Teil des - hier nichtigen - Aufnahmebescheides und sei nach § 44 \nAbs. 4 VwVfG ebenfalls nichtig.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf \ndie ständige Rechtsprechung des 2. Senats des erkennenden Gerichts darauf \nhingewiesen, dass ein wirksamer Aufnahmebescheid zwar Anspruchsvoraussetzung, \nnicht aber Wirksamkeitsvoraussetzung eines Einbeziehungsbescheides ist, dieser \nvielmehr als selbstständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Dieser angesichts \nder eigenen Rechtsposition, die der Einbeziehungsbescheid dem Einbezogenen \nverleiht, zwingenden Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Etwas anderes \ngilt hier auch nicht deshalb, weil die Bezugspersonen bereits im Zeitpunkt der \nErteilung des Aufnahmebescheides verstorben waren, während in den vom 2. Senat \nentschiedenen Fällen der Aufnahmebescheid zunächst wirksam ergangen, jedoch \nwegen des Todes der Bezugsperson vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides \nwirkungslos geworden war. In beiden Fällen handelt es sich gleichermaßen um eine \nEinbeziehung in einen wirkungslosen Aufnahmebescheid, ohne dass es einen \nrechtlichen Unterschied machen kann, ob diese bei Erteilung des \nEinbeziehungsbescheides bestehende Wirkungslosigkeit von Anfang an bestand \noder erst nachträglich mit dem Tode der Bezugsperson ex nunc eingetreten war.\n\n7\n\nb) Dass der Einbeziehungsbescheid nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG unwirksam sei, \nweil er, wie die Beklagte meint, aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden \nkönne, ist ebenfalls unzutreffend. Zum einen gilt nach der vom Verwaltungsgericht \nzitierten Rechtsprechung der Einbeziehungsbescheid nicht nur bei der gemeinsamen \nEinreise mit der Bezugsperson. Dass nach den visumsrechtlichen Bestimmungen \neine Einreise vor der Bezugsperson nur mit einem Touristenvisum möglich sein soll, \nwie die Beklagte behauptet, ändert daran nichts. Wer einen Aufnahmebescheid oder \neinen Einbeziehungsbescheid erhalten hat und mit diesem das Aussiedlungsgebiet \nverlässt und in Deutschland einreist - ganz gleich mit welcher die Einreise \nermöglichenden Regelung, etwa Visum, freier Reiseverkehr, deutsche \nStaatsangehörigkeit - hat das Aussiedlungsgebiet \"im Wege des \nAufnahmeverfahrens\" (§ 4 Abs. 1 BVFG) verlassen, nämlich nach Durchführung des \nVerfahrens nach § 27 BVFG. Dabei kommt es nicht darauf an, welche der \nVerfahrensgestaltungen des § 27 BVFG vorliegt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 5 C \n30.00 -; BVerwGE 115; 10 = DVBl 2002, 279 = DÖV \n2002, 250.\n\n9\n\nDer erteilte Aufnahmebescheid oder Einbeziehungsbescheid bewirkt, wenn der \nBetroffene mit ihm aus dem Aussiedlungsgebiet kommend einreist, vielmehr schlicht, \ndass er \"im Wege des Aufnahmeverfahrens\" gekommen ist. In dieser \nrechtsgestaltenden Wirkung erschöpft sich allerdings auch sein Inhalt. Der Vortrag \nder Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrages, dass Nichtigkeit wegen \nfehlender Ausführbarkeit des Einbeziehungsbescheides eintrete, geht deshalb fehl: \nder Aufnahmebescheid und auch der Einbeziehungsbescheid enthalten keine \nRegelung, die \"ausgeführt\" werden könnte. Sie vermitteln, wenn die Einreise erfolgte, \nnachdem das Aufnahmeverfahren durch Erteilung des Bescheides abgeschlossen ist \n(oder - im Härtefall - nachträglich mit Rückwirkung auf den Einreisezeitpunkt ein \nAufnahmebescheid erteilt wird), dem Betroffenen einen Status, nämlich den eines \n\"im Wege des Aufnahmeverfahrens\" Eingereisten; sie sind aber einer \"Ausführung\" \nnicht zugängig.\n\n10\n\nDiese Überlegungen mögen Zweifel daran begründen, dass die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts insoweit zutreffend ist, als es nicht nur festgestellt hat, dass der \nEinbeziehungsbescheid wirksam ist, sondern darüber hinaus auch, dass der \nBescheid zur \"Einreise\" in die Bundesrepublik berechtige. Diese Zweifel sind von der \nBeklagten jedoch nicht geltend gemacht worden. N ach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO \nrechtfertigen nur dargelegte Gründe eine Zulassung. Die Beklagte hat sich zur \nBegründung der von ihr geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch allein auf Bedenken zur Wirksamkeit \ndes Bescheides gestützt und nicht auch darauf, dass das Verwaltungsgericht bei \nseiner Feststellung die Rechtswirkung eines Einbeziehungsbescheides verkannt \nhabe.\n\n11\n\n2. Soweit die Beklagte mit dem am Ende des Zulassungsantrages stehenden Satz, \n\"Auch im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung \nder hier aufgeworfenen Rechtsfragen ist die \nBerufung nach Auffassung der Beklagten \nzuzulassen\",\n\n12\n\nden Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, ist ihr \nAntrag mangels einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung \nunzulässig. Die Beklagte benennt keine einzelne konkrete Rechtsfrage, der diese \nBedeutung zukommen soll, sondern bezieht sich mit dem zitierten Satz pauschal auf \nihr gesamtes Vorbringen und legt dementsprechend auch nicht dar, aus welchen \nGründen einer solchen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nWertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-04/14-a-2989-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-04/14-a-2989-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289540","retrieved":"2026-07-09 03:08:38.089233+00:00"}}