{"status":"available","doknr":"OLD289548","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1203.8A451.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"8 A 451/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung \nzurückgenommen hat.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster \nvom 7. Januar 2002 geändert. Die Ziffern 2. bis 4. des Bescheids des Bundesamts \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 1998 werden \naufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Person \ndes Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur \nHälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1975 in W. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 20. Oktober 1997 auf dem \nLuftweg über die Flughäfen Istanbul und Düsseldorf in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Oktober \n1997 beantragte der Kläger die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung gab \ner an, seine Familie, die Kontakt zur PKK gehabt habe, sei seit 1992 massiven \nMaßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Er sei mehrfach \nfestgenommen und misshandelt worden. Der Kläger habe die PKK nach seiner \nRückkehr vom Wehrdienst im November 1996 logistisch unterstützt. Am 4. Oktober \n1997 habe er im Auftrag der Guerillas in W. Bedarfsgegenstände für den Winter \nbesorgt. Als er erfahren habe, dass der Traktorfahrer, dem er die eingekauften \nSachen mitgegeben hatte, von Soldaten zur Wache mitgenommen worden sei, habe \ner sich zur Ausreise entschlossen.\n \nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge am 30. Oktober 1997 machte der Kläger \nfolgende Angaben: Er sei seit 1990/91 Sympathisant der PKK. Er habe die für die \nGuerilla-Kämpfer bestimmten Kleidungsstücke in W. , das 17 km von seinem \nHeimatdorf entfernt sei, am 4. Oktober 1997 bei einem bestimmten Geschäftsmann \neingekauft. Die Guerilla-Kämpfer hätten ihm Geld mitgegeben. Die Sachen habe er \ngegen 12 Uhr einem Freund, D. , mitgegeben, der mit dem Traktor in das \nHeimatdorf fahren wollte. Er, der Kläger, habe dann ein Teehaus aufgesucht und \nsich mit mehreren Freunden getroffen. Gegen 14.30 Uhr sei dann ein Bekannter \ngekommen, der erzählt habe, dass D. mit dem Traktor nach W. \nzurückgekommen sei. Soldaten hätten den Traktor gefahren, hinter dem Traktor \nseien mehrere Soldaten und ein Panzer gewesen. Der Kläger sei dann aus Angst vor \neiner Aussage von D. in das Dorf seines Schwagers gegangen. Am nächsten \nMorgen sei sein Elternhaus überfallen und seine Eltern und seine Ehefrau zur Wache \nmitgenommen worden. Auf der Wache sei seinem Vater von den Sicherheitskräften \nvorgehalten worden, dass er, der Kläger, Kleidungsstücke für die Guerilla-Kämpfer \ngekauft habe. Das habe er von seinem Schwager erfahren, der jeden Tag nach W. \ngefahren sei, wo man seine Familienangehörigen festgehalten habe. Er habe den \nGuerilla-Kämpfern Lebensmittel in die Berge gebracht und dort in Erdbunkern \nversteckt. Er habe sie darüber informiert, wer im Dorf für den türkischen Staat \narbeite, und jährlich 5 oder 6 Mal an Versammlungen der Guerilla-Kämpfer im Dorf \nteilgenommen. Er sei im August 1994 für zwei Tage, im Februar 1994 für 6 Tage, am \n21. März 1995 für 5 Tage und am 3. oder 4. Juli 1997 für die Dauer von 8 Tagen \nfestgenommen worden. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 12. Februar 1998, zugestellt am 17. Februar 1997, lehnte die \nBeklagte den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen \nder §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen.\n\n4\n\nDer Kläger hat hiergegen am 19. Februar 1998 Klage erhoben, mit der er \nergänzend vortrug, Mitglied des Deutsch-Kurdischen Kulturvereins in Dortmund zu \nsein und bei Veranstaltungen und Informationsständen zu helfen. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 12. Februar 1998 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Januar 2002 die Klage abgewiesen. \nDer Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er seinen Heimatstaat aus \nFurcht vor eingesetzter oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhabe. Es habe kein Ereignis gegeben, das den Kläger nachhaltig in das Blickfeld der \nSicherheitskräfte gerückt und ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates \nausgelöst haben könnte. Das Vorbringen sei widersprüchlich oder inhaltlich \nunstimmig und ohne jede Detailbeschreibung geblieben, wenn es um die Schilderung \nder persönlichen Beteiligung und der individuellen Nachteile gegangen sei. Das \nfluchtauslösende Ereignis, die auf den 4. Oktober 1997 datierte Einkaufsaktion, sei \nfrei erfunden. Mit der Ausreise am 11. Oktober 1997 sei der behauptete viertägige \nAufenthalt beim Schwager und der anschließende achttägige Aufenthalt in Istanbul \nder Türkei nicht zu vereinbaren. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der \nKläger vor der Ausreise einer Sippenverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die \nexilpolitischen Aktivitäten des Klägers seien niedrig profiliert. \n\n10\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom \n12. Februar 2003 zugelassen.\n\n11\n\nDer Kläger führt zur Begründung seiner Berufung im wesentlichen aus, dass er \nam 19. Januar 2002 zum Vorstandsmitglied des kurdisch-deutschen \nSolidaritätsvereins in Lünen gewählt worden sei, der als PKK-Verein gelte. Er sei \nKassierer, tätige Einkäufe für den Verein, nehme Mitgliedsbeiträge entgegen und \nwerbe neue Vereinsmitglieder, indem er Interessenten besuche und mit diesen \nGespräche führe. Er gehöre zu den Unterzeichnern des Aufrufs \"auch ich bin \nPKK'ler\". \n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger die Berufung \ninsoweit zurückgenommen, als mit der Klage die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a GG verfolgt wurde. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom \n7. Januar 2002 zu ändern und unter entsprechender \nAufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n12. Februar 1998 die Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in Bezug auf den Kläger vorliegen, \n\n14\n\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n15\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2003 angehört \nworden. Auf die entsprechende Niederschrift wird verwiesen.\n\n16\n\nAuf Anfrage des Senats hat der Polizeipräsident Dortmund mit Schreiben vom \n28. November 2003 mitgeteilt, dass von einer PKK/KADEK-Nähe des \"Kurdisch-\nDeutschen Solidaritätsverein e.V. \" auszugehen sei. Der Kläger habe am 11. Januar \n2003 in Lünen die Durchführung eines Informationsstandes organisiert, der auf die \nschlechten Haftbedingungen von A. Öcalan aufmerksam gemacht habe. Er sei seit \ndem 30. September 2002 als Kassenführer eingetragen.\n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde für den Kläger \nund auf die Registerakten des Amtsgerichts Lünen zum \"Kurdisch-Deutschen \nSolidaritätsverein e.V.\".\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter \nder Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden war ( § 102 Abs. 2 VwGO). \n\n19\n\nDas Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit es den Anspruch des Klägers auf \nAnerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG betrifft (§ 126 Abs. 1, \nAbs. 3 VwGO). Insoweit hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen. \n\n20\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nKlägers ist, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage, soweit über sie nicht rechtskräftig entschieden ist, \nzu Unrecht abgewiesen. \n\n21\n\n1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in seiner Person.\n\n22\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind \ndeckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose \nanzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen \nAnforderungen.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, \nUrteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; \nferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 \nGG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff \nder Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 \n(503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 497 (498 ff.).\n\n24\n\nDanach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n26\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Ein \nAnspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, \ndie die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt \nerscheinen lassen. Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, so \nkann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, \nwenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -\n, InfAuslR 1995, 24.\n\n28\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 \nVwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt \neine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe voraus. Dazu hat der \nAsylbewerber unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der \nAsylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen \npersönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des \nSachverhalts sind insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft \ndes Asylbewerbers zu berücksichtigen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 \n- 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, 86; Urteil vom \n16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, \n181 f.; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, \nInfAuslR 1989, 349; Beschluss vom 26. Oktober \n1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); \nBeschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n30\n\nSoweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik \nDeutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen \nBeweis zu führen.\n\n31\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe droht dem Kläger bei einer Rückkehr \nin die Türkei politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im \nBundesgebiet. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \nbegründen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein beachtlich \nwahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen \nnur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine \nBetätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Das ist beispielsweise \nbei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der \nexilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft \nübernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im \norganisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen \nGrundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht \nunmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Nicht beachtlich wahrscheinlich \nzu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind \ndadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei \nGroßveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber \nhinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer.\n\n32\n\nDie Betätigung in Exilorganisationen kann nur dann als exponierte exilpolitische \nTätigkeit eingestuft werden, wenn sie nach den dargestellten Maßstäben und aus der \nSicht des türkischen Staates die Schwelle einer Einflussnahme auf die türkische \nInnenpolitik überschreitet oder wenn der betreffende Asylsuchende von den \nSicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über die Exilszene als wertvoller \nInformant eingestuft werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen davon \nab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche \nStellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der türkischen \nSicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als \nvon der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als \nmilitant staatsfeindlich eingestuft werden.\n\n33\n\nEin Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick \nauf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise. Ein solches \nInteresse ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im \nHinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung \nanzunehmen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende \nVereinsregister Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins \ndeutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von \nBestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst \nals in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte \nkönnen sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied \neines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur \nuntergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete \nStellung einnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen \noder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen \nist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft \nim Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so \nhinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass \nvon einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Handelt es \nsich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so \nkann es für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als \nMitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als \nstaatsfeindlich gilt.\n\n34\n\nZum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - m.w.N.\n\n35\n\nHiervon ausgehend droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei politische \nVerfolgung. Er ist für den \"Kurdisch-Deutschen Solidaritätsverein e.V.\" in Lünen \npolitisch aktiv und seit dem 19. Januar 2002 Kassierer dieses Vereins. Seine \nZugehörigkeit zum Vorstand des Vereins ist seit dem 30. September 2002 in das \nVereinsregister eingetragen. Nach den Erkenntnissen des Polizeipräsidenten \nDortmund ist davon auszugehen, dass der \"Kurdisch-Deutsche Solidaritätsverein \ne.V.\" der PKK/KADEK nahe steht. Mit drei im Vereinsregister eingetragenen \nVorstandsmitgliedern ist der Vorstand weder unverhältnismäßig groß noch wechseln \ndie Vorstandsmitglieder auffällig häufig. Dem Vereinsregister zufolge war der alte \nVorstand zwei Jahre im Amt; seit der - aus formalen Gründen im Juni 2002 \nwiederholten - Wahl auf der Mitgliederversammlung vom 19. Januar 2002 amtiert der \ndamals gewählte Vorstand. Anhaltspunkte, dass der Kläger im Verein lediglich eine \npassiv-untergeordnete Stellung eingenommen hat, sind nicht ersichtlich. Er hat in der \nmündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz glaubhaft und überzeugend \ndargelegt, dass er sich durchgängig in erheblichem Umfang und nicht nur \nuntergeordnet engagiert hat. Der Kläger betreut insgesamt 50-60 kurdische Familien, \nbenachrichtigt die Mitglieder persönlich, wenn Veranstaltungen stattfinden und sorgt \ndafür, dass sie nach Lünen fahren. Er kümmert sich darum, dass die Familien ihre \nKinder zu kurdischen Sprachkursen schicken, die vom Dortmunder Schwesterverein \nveranstaltet werden. Er wirbt neue Mitglieder für den Verein. Ferner pflegt der Kläger \nengere Kontakte zu Jugendlichen und ist sportlich und folkloristisch tätig. Der Kläger \nist für den Verein darüber hinaus auch verantwortlich nach außen aufgetreten, indem \ner am 11. Januar 2003 in Lünen die Durchführung eines Informationsstandes \norganisiert hat, der auf die schlechten Haftbedingungen des in der Türkei in \nIsolationshaft einsitzenden Kurdenführers Abdullah Öcalan aufmerksam gemacht \nhat. \n\n36\n\nAufgrund dieser Feststellungen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon \nauszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei verdächtigt wird, mit \nder PKK/KADEK in Verbindung zu stehen. Selbst wenn er strafrechtlich nicht verfolgt \nwerden sollte, muss er jedenfalls gewärtigen, dass er im Rahmen der \nEinreisekontrollen wegen des Verdachts staatsfeindlicher Aktivitäten festgehalten \nund in einem polizeilichen Überprüfungsverfahren verhört und gefoltert wird. Für \nPersonen, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten, besteht ein erhebliches \nRisiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu \nwerden. Dies gilt sowohl für die ländlichen Gebiete Ostanatoliens als auch für die \nStädte im Osten und Westen der Türkei. Vor allem in den ersten Tagen des \nPolizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher \nMisshandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch. \n\n37\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. März \n2002, S. 34 ff.; zu Organisation und \nSelbstverständnis der Polizei und zur Folter \nausführlich Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 \nan VG Augsburg, S. 12 ff., 31 ff.; vgl. derselbe, \nGutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, \nS. 27 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG \nBerlin, S. 36 ff., 47 ff., 64 ff.; Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 ff.; \nFrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V., \nStatistik per 30.6.2001 des Istanbuler Büros; FR vom \n16. Januar 2001, \"Wettlauf mit den Peinigern\"; \namnesty international, Gutachten vom 19. Februar \n1998 an VG Hamburg; Gutachten vom 19. August \n1998 an VG Frankfurt/Main; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, \nAbschnitte 7, 8; Rat der Europäischen Union, Bericht \nder Delegation des Vereinigten Königreichs vom \n30. August 2001, insbesondere Abschnitte 6 - 8.\n\n38\n\nDie Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger \nVerbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort.\n\n39\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A - m.w.N.\n\n40\n\nDie danach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Misshandlung des \nKlägers im Polizeigewahrsam stellt politische Verfolgung dar. Die drohenden \nRechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte knüpfen an den gegen den Kläger \ngerichteten Verdacht der Unterstützung einer militanten kurdischen Organisation, \nmithin an die politische Überzeugung des Klägers an.\n\n41\n\nDer Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG ist nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgeschlossen. Nach dieser \nVorschrift entfällt der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der \nAusländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Ob ein asylsuchender Flüchtling von \ndiesem \"Terrorismusvorbehalt\" betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, \ninwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geprägt ist \ndurch die Betätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder \nUnterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung \nterroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders \nsorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im \nvorstehenden Sinne terroristisch geprägt ist. Dabei ist zu beachten, dass jeder \nFlüchtling seine politische Überzeugung in der Bundesrepublik Deutschland \nbekunden und im Rahmen der Grenzen, die ihm die hier geltende Rechtsordnung \nzieht, auch betätigen darf. Die bloße Bekundung von Sympathie, die einseitige \nParteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im \nHeimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des \n\"Meinungsklimas\" ausgerichtete Verhaltensweisen sind noch nicht geeignet, einen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auszuschließen.\n\n42\n\nMaßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive \nUnterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. Dies kommt insbesondere bei der \nTätigkeit als hochrangiger Funktionär in der Exilorganisation einer mit terroristischen \nMitteln agierenden Organisation in Betracht. Angesichts der Bedeutung dieses \nAusschlussgrundes reicht es allerdings nicht aus, dass der Ausländer einfaches \nMitglied einer derartigen terroristischen Organisation ist oder sie finanziell oder durch \nTeilnahme an Veranstaltungen unterstützt. Andererseits greift § 51 Abs. 3 Satz 1 \nAuslG aber auch nicht erst dann ein, wenn der betroffene Ausländer eigene \nGewaltbeiträge leistet. Vielmehr reicht es aus, wenn er für die gefährliche \nOrganisation strukturell wichtige Funktionen ausübt, was nicht nur auf der \nFührungsebene, sondern schon auf örtlicher Ebene der Fall sein kann. Der \nFührungskader kann seine für die Bundesrepublik Deutschland \nsicherheitsempfindlichen Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll gestalten, weil ihm \nauf unterer Ebene Funktionäre zur Verfügung stehen, die die Aktivitäten organisieren \nund die notwendigen finanziellen Mittel beschaffen. Maßgebend ist eine wertende \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles. Erforderlich ist in jedem \nFall außerdem die Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr droht.\n\n43\n\nBVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -\n, NVwZ 1999, 1346 ff.; - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, \n1353 f.; - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff.\n\n44\n\nNach diesen Maßstäben ist im Fall des Klägers ein Abschiebungsschutz nicht \nausgeschlossen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der \"Kurdisch-\nDeutsche Solidaritätsverein e.V.\" in Lünen die Durchführung oder Unterstützung von \nterroristischen Aktivitäten zum Ziel hat. Der Kläger hat nicht zu Gewalt aufgerufen \noder mittelbar durch Unterstützungshandlungen zu gewalttätigen Aktionen \nbeigetragen. Vielmehr hat er mit den Mitteln der geistigen Auseinandersetzung für \ndie Ziele seines Vereins geworben, indem er überwiegend kurdische Familien betreut \nund kulturelle Aktivitäten unternommen hat. Sein gesamtes politisches Handeln ist \ngeprägt von der Sympathiebezeugung und Unterstützung der kurdischen Sache als \nsolcher. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger in die Organisationsstruktur der \nPKK/KADEK in der Weise eingegliedert ist, dass er für die Umsetzung von deren \nZielen unerlässliche Funktionen wahrnimmt.\n\n45\n\n2. Ziffer 2 bis 4 des Bescheides der Beklagten vom 12. Januar 1998 sind nach \nden vorstehenden Ausführungen rechtswidrig und aufzuheben. Ziffer 1 des \nBescheides ist nach Rücknahme der Berufung nicht mehr Streitgegenstand des \nvorliegenden Verfahrens.\n\n46\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/8-a-451-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/8-a-451-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289548","retrieved":"2026-07-09 03:08:38.789541+00:00"}}