{"status":"available","doknr":"OLD289567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1203.8A2166.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"8 A 2166/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 8. April 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, Oberstleutnant der Reserve, wurde für den Zeitraum vom 21. Juni \n1999 bis zum 2. Juli 1999 zu einer Wehrübung einberufen.\n\n3\n\nUnter dem 5. Juni 1999 beantragte der Kläger Leistungen für Wehrübende nach \ndem Unterhaltssicherungsgesetz. In dem Antragsvordruck kreuzte der Kläger nur die \nRubrik 2.4 \"Mindestleistung nach § 13 c Abs. 3 USG\" an. Die übrigen Rubriken, \ninsbesondere die Rubrik 2.1 \"Leistungen für Selbstständige (§ 13a USG)\", blieben \nunausgefüllt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. Juni 1999 bewilligte der Beklagte die Mindestleistung \ngemäß § 13 c USG in Höhe von DM (Tagessatz DM x 12 Tage).\n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. April 2001 bat der Kläger um Prüfung, ob der ihm \nzustehende Verdienstausfall noch zur Auszahlung gebracht werden könne, obwohl \nder Antrag auf Unterhaltssicherung für die Wehrübung im Juni/Juli 1999 nicht \nentsprechend ausgefüllt worden sei. In den letzten Jahren sei immer so verfahren \nworden, dass bei Vorlage des finanzbehördlichen Bescheids eine Nachbewilligung \nerfolgt sei.\n\n6\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2001 mit der \nBegründung ab, das Antragsrecht auf Gewährung von Leistungen nach dem \nUnterhaltssicherungsgesetz erlösche gemäß § 4 a Abs. 4 USG drei Monate nach \nBeendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, d.h. am \n3. Oktober 1999. Die Möglichkeit einer späteren Nachbewilligung von Leistungen für \nSelbstständige bestehe nur bei vorheriger Beantragung innerhalb dieser Antragsfrist. \n\n7\n\nDagegen legte der Kläger unter dem 22. Mai 2001 Widerspruch ein, mit dem er \ngeltend machte, sämtliche von ihm in den letzten neun Jahren abgeleisteten \nWehrübungen seien ihm auf seinen Antrag erstattet worden. Bei sorgfältiger \nBearbeitung hätte die irrtümlich falsche Beantragung daher auffallen müssen.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2001 wies die Bezirksregierung \nArnsberg den Widerspruch zurück. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 18. Juli 2001 Klage erhoben, mit der er weiter vorgetragen \nhat: In der Vergangenheit sei die Abwicklung der Leistungen nach dem \nUnterhaltssicherungsgesetz immer in der Weise erfolgt, dass ihm zunächst die \nMindestleistung nach § 13 c USG gewährt worden sei, und dass zu einem wesentlich \nspäteren Zeitpunkt, zu dem die Einkommensteuerbescheide für das Jahr der \nAbleistung der Wehrübung vorlagen, die Differenz zu den Leistungen für \nSelbstständige nachentrichtet worden sei. Zwar habe er, was ihm erst später bekannt \ngeworden sei, in seinem Antrag vom 5. Juni 1999 das Feld 2.1 (Leistungen für \nSelbstständige) nicht angekreuzt. Dass es sich dabei um ein offensichtliches \nErklärungsversehen gehandelt habe, hätte beim Amt für Unterhaltssicherung des \nBeklagten jedoch auffallen müssen. Die berufliche Situation des Klägers aus \nÜbungszeiträumen vor dem 21. Juni 1999 und nach dem 2. Juli 1999 sei dort \nbekannt gewesen. Für die Rechtzeitigkeit der Beantragung von Leistungen nach § 13 \na USG sei daher auf den Antrag vom 5. Juni 1999 abzustellen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 2. Mai 2001 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 19. Juni 2001 zu verpflichten, ihm, \ndem Kläger, für die in der Zeit vom 21. Juni 1999 bis \n2. Juli 1999 absolvierte Wehrübung weitere \nLeistungen (für Selbstständige) nach dem \nUnterhaltssicherungsgesetz in Höhe von Euro \n(= Euro abzüglich des bereits gewährten \nBetrages in Höhe von Euro) zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die im Ablehnungsbescheid \ngenannten Gründe ergänzend vorgetragen, nach § 13 c USG in Verbindung mit Ziffer \n13 c.2 der Durchführungshinweise sei dem Wehrpflichtigen die Mindestleistung zu \ngewähren, wenn er seinen Antrag ausdrücklich auf die Mindestleistung \nbeschränke.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. April 2002 abgewiesen. \nEs hat ausgeführt: Der Anspruch auf Leistungen für Selbstständige sei gemäß § 4 a \nAbs. 4 USG ausgeschlossen. Die Antragsfrist sei eine materiell-rechtliche \nAusschlussfrist, nach deren Ablauf das Recht erloschen sei. Innerhalb der \nDreimonatsfrist habe der Kläger einen Antrag auf Gewährung der Leistungen nach \n§ 13 a USG nicht gestellt. Die Formularerklärung des Klägers vom 5. Juni 1999 \nbeinhalte ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge lediglich einen Antrag auf Leistungen \nnach § 13 c USG. Ein abweichender Erklärungsgehalt ergebe sich auch nicht \ndaraus, dass dem Kläger für andere Wehrübungen zunächst die Mindestleistung als \nAbschlag gewährt und später nach Vorlage entsprechender Nachweise die Leistung \nnach § 13 a USG nachbewilligt worden sei. Den jeweils gewährten Leistungen hätten \neigenständige Anträge zu Grunde gelegen. Zudem hätten sich die für die \nLeistungsgewährung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern können. \nDaraus, dass für einen Antrag nach § 4 a Abs. 1 USG grundsätzlich keine Form \nvorgeschrieben sei, ergebe sich ebenfalls nichts zugunsten des Klägers, da er \ngerade keinen formlosen Antrag gestellt, sondern eine Formularerklärung abgegeben \nhabe, die zu der Art der begehrten Leistung eindeutige und unmissverständliche \nAngaben enthalte. Für den Beklagten habe kein Anlass bestanden, den Kläger zu \nergänzenden Angaben aufzufordern.\n\n16\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2003 die Berufung des Klägers \nzugelassen.\n\n17\n\nDer Kläger bezieht sich zur Begründung seiner Berufung auf sein bisheriges \nVorbringen und betont seine Auffassung, dass er mit dem Antrag auf Gewährung der \nMindestleistung auch seinen Anspruch auf Leistungen für Selbstständige gewahrt \nhabe. Aus den vorangegangenen Bescheiden ergebe sich die stets geübte Praxis \ndes Beklagten, quasi in einem zweistufigen Verfahren die dem Kläger zustehenden \nLeistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu gewähren.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom \n8. April 2002 zu ändern und den Beklagten unter \nAufhebung seines Bescheides vom 2. Mai 2001 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 19. Juni 2001 zu verpflichten, dem \nKläger die Leistungen für Selbstständige nach § 13 a \nUSG für die Ableistung der Wehrübung vom 21. Juni \n1999 bis zum 2. Juli 1999 zu gewähren. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung trägt er ergänzend vor, es stehe anhand der früheren Vorgänge \nfest, dass die Behauptung des Klägers, in der Vergangenheit und auch später sei \nimmer vorab die Mindestleistung und erst nach Vorlage des Fragebogens und des \nEinkommensteuerbescheides die Leistung für Selbstständige gewährt worden, nicht \nzutreffe. Der Kläger habe seinen Antrag ausdrücklich auf die Mindestleistung \nbeschränkt. Bereits im April 2000 hätte für den Kläger aufgrund eines Hinweises der \nzuständigen Sachbearbeiterin Anlass bestanden, eine Korrektur seines Antrags zu \nerwirken. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nim Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung \nweiterer Leistungen für Selbstständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.\n\n26\n\nAnspruchsgrundlage sind §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 3, 13 a des Gesetzes über die \nSicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und \nihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) vom 26. Juli 1957 in der \nFassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614). Danach \nerhalten der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine \nFamilienangehörigen Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs \n(Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Zur Unterhaltssicherung \nwerden Leistungen nach §§ 13 bis 13 d USG u.a. dann gewährt, wenn der \nWehrpflichtige eine Wehrübung leistet. Gemäß § 13 a Abs. 1, 3 USG erhält der \nWehrpflichtige, der eine selbstständige Tätigkeit ausübt, für die ihm entfallenden \nEinkünfte eine Entschädigung, wenn eine Fortführung der selbstständigen Tätigkeit \nnach § 13 a Abs. 2 USG aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, \nnicht möglich ist mit der Folge, dass die selbstständige Tätigkeit während des \nWehrdienstes ruht. \n\n27\n\nDie materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Der Kläger \nhat in der Zeit vom 21. Juni 1999 bis 2. Juli 1999 eine Wehrübung geleistet. Wie den \nAnträgen auf Leistungen für Wehrübende vom 7. Oktober 1998 und 23. September \n1999 für die davor bzw. danach abgeleistete Wehrübung zu entnehmen ist, ist der \nKläger selbstständig tätig und plant bzw. überwacht Bauvorhaben, die in seiner \nVerantwortung liegen oder direkt an seine Person gebunden sind, so dass die \nFortführung der Tätigkeit während der Wehrübung nicht möglich ist. \n\n28\n\nDer Kläger hat den nach § 4 a Abs. 1 USG erforderlichen Antrag auf Leistungen \nzur Unterhaltssicherung fristgerecht gestellt. Der Anspruch auf Gewährung von \nLeistungen für Selbstständige gemäß § 13 a USG ist nicht wegen Ablaufs der \nAntragsfrist erloschen. Dem Anspruch steht jedoch die Bindungswirkung des \nBewilligungsbescheids vom 15. Juni 1999 entgegen.\n\n29\n\nDie Leistungen zur Unterhaltssicherung werden gemäß § 4 a Abs. 1 USG auf \nAntrag gewährt. Das Antragsrecht erlischt nach § 4 a Absatz 4 USG drei Monate \nnach Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, im Falle \ndes § 7 b Abs. 2 USG drei Monate nach Zustellung des maßgeblichen \nEinkommensteuerbescheides. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der \nAnspruch des Klägers auf Leistungen für Selbstständige nicht wegen Fristablaufs \nuntergegangen. Zwar hat der Kläger erst mit Schreiben vom 24. April 2001, mithin \ndeutlich nach Ablauf der Dreimonatsfrist, eine Nachbewilligung von Leistungen nach \ndem Unterhaltssicherungsgesetz beantragt. Die Nichteinhaltung der Antragsfrist \nhätte den Untergang des Anspruchs auf Unterhaltssicherung zur Folge, wenn es \nsich, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, bei der Antragsfrist gemäß § 4 a \nAbs. 4 USG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt. \n\n30\n\nVgl. Eichler/Oestreicher, \nUnterhaltssicherungsgesetz, Stand: 1. Februar 2001, \n§ 4 a Anm. III.6 m.w.N.\n \n\n31\n\nMateriellrechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte \ngleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der \nGerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht \nwerden, sofern das geltende Recht keine Ausnahme vorsieht.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 \n- 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575.\n\n33\n\nDas kann der Senat jedoch offen lassen. Denn der Kläger hat innerhalb der \nAntragsfrist am 8. Juni 1999 einen anspruchswahrenden Antrag auf Leistungen für \nWehrübende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gestellt. \n\n34\n\nDer Antrag auf Leistungen zur Unterhaltssicherung gemäß § 4 a Abs. 1 USG ist \ngesetzlich an keine besondere Form gebunden. Insbesondere ist die Verwendung \neines bestimmten Formulars nicht vorgeschrieben. Antrag im Sinne des § 4 a Abs. 1 \nUSG ist jede bei der Unterhaltssicherungsbehörde eingegangene Erklärung, die \ndahingehend ausgelegt werden kann, dass Leistungen zur Unterhaltssicherung \nbegehrt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass erklärt wird, welche Leistungen im \neinzelnen geltend gemacht werden (vgl. 4 a.1 der Hinweise des Bundesministeriums \nder Verteidigung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes). Ebenso \nwenig sind - wie sich aus dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung \nergibt - für die Zulässigkeit des Antrags sonstige inhaltliche Angaben notwendig. Wird \nein solcher Antrag auf Unterhaltssicherung innerhalb der Frist des § 4 a Abs. 4 USG \ngestellt, erlischt das Antragsrecht nicht.\n\n35\n\nVgl. Eichler/Oestreicher, a.a.O., § 4 a Anm. \nIII.1.\n\n36\n\nAus dem bei der Unterhaltssicherungsbehörde des Beklagten gestellten Antrag vom \n5. Juni 1999 ist der Wille des Klägers zweifelsfrei erkennbar, dass Leistungen zur \nUnterhaltssicherung begehrt werden. Das reicht als Antrag im Sinne des § 4 a Abs. 1 \nUSG und damit zur Wahrung der Antragsfrist aus. Dass der Kläger die begehrte \nLeistung durch Ankreuzen der Rubrik 2.4 \"Mindestleistung\" auf dem amtlichen \nVordruck konkretisiert hat, ist für die Zulässigkeit des Antrags ohne Belang. Die \nVerwendung des gesetzlich nicht vorgeschriebenen Formulars dient der \nVerwaltungsvereinfachung. Es soll den Wehrpflichtigen im Rahmen seiner gemäß \n§ 20 Abs. 1 USG bestehenden Auskunftspflicht zur Abgabe aller erforderlichen \nAngaben einschließlich der begehrten Leistungsart veranlassen und die Behörde in \ndie Lage versetzen, möglichst rasch abschließend zu entscheiden. Das Ausfüllen des \nAntragsformulars erleichtert damit lediglich die Überprüfung der materiellen \nAnspruchsvoraussetzungen. Werden die Auskünfte vom Wehrpflichtigen und den \nFamilienangehörigen erst nach längerer Zeit - u.U. später als drei Monate nach \nBeendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes - erteilt, \nverzögert sich die Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen. Die späte \nAuskunftserteilung steht dem Anspruch auf Unterhaltssicherung jedoch auch dann \nnicht entgegen, sofern nur der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Für die Erteilung der \nAuskünfte nach § 20 Abs. 1 USG ist eine gesetzliche Frist nicht vorgesehen. Die in \n§ 4 a Abs. 4 USG bestimmte Frist bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die \nStellung des Antrags; dieser muss die für die Bewilligung einer Leistung zur \nUnterhaltssicherung notwendigen Angaben nicht enthalten. Werden für die \nFeststellung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhebliche \nAngaben nicht gemacht, kann die Behörde im Rahmen der Mitwirkungslast des \nWehrpflichtigen und der Familienangehörigen davon ausgehen, dass \nAnspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind und - ggf. nach Setzung einer \nbehördlichen Frist zur Erfüllung der Auskunftspflichten (vgl. § 31 Abs. 2, 7 VwVfG) - \nüber den Antrag in der Sache entscheiden. \n\n37\n\nDem Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Leistungen nach § 13 a USG \nsteht jedoch der bestandskräftige Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1999, mit \ndem dem Kläger die Mindestleistung bewilligt wurde, entgegen. Über den Anspruch \ndes Klägers auf Unterhaltssicherungsleistungen für die Wehrübung vom \n hat der Beklagte abschließend entschieden. \n\n38\n\nMaßgebend für den Umfang der Bindungswirkung in sachlicher Hinsicht ist der \ndurch den bekannt gegebenen Inhalt des Verwaltungsakts bestimmte, wenn nötig \ndurch Auslegung näher festzulegende Entscheidungsgegenstand, also die im \nVerwaltungsakt verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene Regelung. \n\n39\n\nVgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n6. Aufl., § 43 Rn. 54.\n\n40\n\nWelchen Inhalt der Verwaltungsakt hat, ist nach den Auslegungsgrundsätzen zu \nbestimmen, die für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein gelten. Insoweit \nist die Auslegungsregel des § 133 BGB entsprechend anwendbar. Für die Bedeutung \nder Erklärung kommt es damit nicht auf den inneren Willen des Bearbeiters an, \nsondern auf den erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung \nverstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zu Lasten der Verwaltung gehen. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 -\n 6 C 55/79 -, BVerwGE 60, 223, 228 f.\n\n42\n\nBei der Auslegung kommen auch Umstände vor und beim Ergehen der behördlichen \nMaßnahme in Betracht.\n\n43\n\nDanach durfte der Kläger den Bescheid vom 15. Juni 1999 bei objektiver \nAuslegung nicht dahingehend verstehen, dass die Bewilligung der Mindestleistung \nals Abschlagszahlung auf erst zukünftig - nämlich nach Vorlage des \nEinkommensteuerbescheids - zu bewilligende Leistungen für Selbstständige gemäß \n§ 13 a USG erfolgen sollte. Vielmehr wurde erkennbar mit der Bewilligung der \nMindestleistung entschieden, dass für die Dauer der Wehrübung vom bis \n über die bewilligte Mindestleistung hinaus weitergehende Leistungen nicht \nmehr beansprucht werden können. Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 5. Juni \n1999, so wie ihn die Unterhaltssicherungsbehörde aus ihrer Sicht bei verständiger \nWürdigung verstehen durfte, nicht erkennen lassen, dass er über die Mindestleistung \nhinaus Leistungen für Selbständige begehrte. Gleichlautende Anträge auf die \nGewährung der Mindestleistung hatte der Kläger bereits am 9. Oktober 1997 und \n20. Oktober 1997 gestellt, während er in den anderen Unterhaltssicherungsverfahren \nteilweise ausschließlich die Leistungen für Selbstständige, teilweise beide Leistungen \nnach § 13 a USG und § 13 c USG beantragt hatte. Vor diesem Hintergrund musste \nder Beklagte, anders als der Kläger meint, kein Erklärungsversehen annehmen. Auf \nden Antrag des Klägers vom 5. Juni 1999 nimmt der Bewilligungsbescheid Bezug. \nDie im Bescheid aufgeführten Leistungen nach §§ 13, 13a und 13 b USG sind, \nanders als die Mindestleistung, nicht nur nicht angekreuzt, sondern die für die Höhe \nder Leistung jeweils vorgesehenen Kästchen sind zusätzlich gestrichen. Darin kommt \nder Erklärungswille des Beklagten, eine abschließende Entscheidung über die dem \nKläger auf Grund der Wehrübung vom bis 1999 zustehenden \nLeistungen zu treffen, hinreichend deutlich zum Ausdruck. Das war für den Kläger \nunter Berücksichtigung der vorangegangenen Unterhaltssicherungsverfahren auch \nerkennbar. Den Bescheiden vom 14. Juni 1993, 7. September 1993, 13. Juni 1994 \nund 17. Januar 1997, mit denen dem Kläger die Mindestleistung bewilligt wurde, \nlagen Anträge des Klägers auf Gewährung von Leistungen für Selbstständige \nzugrunde. In der Begründung der Bescheide heißt es ausdrücklich, dass eine \nBerechnung nach § 13 a USG erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides \nmöglich ist. Ferner war dem Kläger jeweils vorher ein Fragebogen zum Antrag auf \nLeistungen für Selbstständige nach § 13 a USG übersandt worden. Unter diesen \nUmständen besteht der Regelungsgehalt der Bewilligungsbescheide erkennbar \ndarin, die Mindestleistung nach § 13 c Abs. 1 USG als Abschlagszahlung auf erst \nzukünftig zu bewilligende Leistungen für Selbstständige zu gewähren (vgl. Ziffer \n13c.1 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des \nUnterhaltssicherungsgesetzes). In dem Bescheid vom 21. Oktober 1998 war zwar die \nMindestleistung gewährt worden, ohne dass in der Begründung auf eine \nnachfolgende Berechnung nach § 13 a USG hingewiesen worden war. Einen \nFragebogen hatte der Kläger jedoch erhalten. Bei verständiger Würdigung war \ndaraus auf eine Abschlagszahlung zu schließen. Etwas anderes ergibt sich auch \nnicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 1998. Wie im hier streitigen \nBescheid war weder in der Begründung auf die Voraussetzungen für eine \nBerechnung nach § 13 a USG hingewiesen, noch ein Fragebogen übersandt worden. \nGleichwohl wurden dem Kläger unter dem 21. Februar 2001 nachträglich Leistungen \nfür Selbstständige bewilligt. Dort hatte der Kläger jedoch neben der Mindestleistung \nauch die Leistungen nach § 13 a USG beantragt. Der Inhalt eines Verwaltungsakts \nwird im Antragsverfahren maßgebend vom Antrag und den darin enthaltenen \ntatsächlichen Angaben mitbestimmt, sofern in dem Bescheid - so wie hier - darauf \nBezug genommen wird. In diesem Fall wird man annehmen können, dass die \nMindestleistung vorab bewilligt und über den - noch offenen - Antrag auf Leistungen \nnach § 13 a USG später entschieden werden sollte. Demgegenüber war im \nvorliegenden Fall nur ein Antrag auf die Mindestleistung gestellt worden. Dass dem \nKläger erst später bewusst wurde, dass er die Leistungen für Selbstständige \nversehentlich nicht beantragt hatte, ist unerheblich. Für die Auslegung von \nWillenserklärungen der Verwaltung gemäß § 133 BGB kommt es auf den objektiven \nErklärungswert für den Empfänger an, nicht auf sein konkretes subjektives \nVerständnis. Bei verständiger Würdigung folgt aus dem Umstand, dass für eine \nbestimmte Wehrübung die Mindestleistung beantragt und bewilligt wurde, dass es \nsich dabei um die diesen Sachverhalt abschließende Zahlung handelt.\n\n44\n\nOb die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 23 \nAbs. 1 USG vorliegen, kann offen bleiben. Den gemäß § 4 a Abs. 1 USG \nerforderlichen Antrag \n\n45\n\nvgl. Eichler/Oestreicher, a.a.O., § 4 a Anm. III.1.\n \n\n46\n\nhat der Kläger nicht gestellt. Im übrigen setzt die Gewährung eines Ausgleichs \ndas Einvernehmen der obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums der \nVerteidigung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 USG) voraus. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/8-a-2166-02","cited_norms":[{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/8-a-2166-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289567","retrieved":"2026-07-09 03:08:40.565321+00:00"}}