{"status":"available","doknr":"OLD289566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1203.8A1793.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"8 A 1793/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nE. vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Busunternehmen. Sie \nverfügt über 20 Reisebusse, die in ganz Europa unterwegs sind, sowie ein \nvierachsiges Bergungsfahrzeug, mit dem sie defekte eigene Busse, aber auch liegen \ngebliebene Busse und LKW's anderer Firmen im gesamten Bundesgebiet zur \nReparatur nach Hause schleppt. Mit Bescheid vom 31. März 2000 erteilte der \nBeklagte der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Fahrzeugen \nals Dauergenehmigung für den Zeitraum vom 31. März 2000 bis 31. März 2001. \nGemäß der damit verbundenen Auflage wurde die Rückführung von defekten \nZugmaschinen, LKW's und Omnibussen der Fabrikate DAF und Scania genehmigt, \nsofern nicht in Deutschland eine vom Ort des Schleppens näher gelegene Werkstatt \nvorhanden ist, die in der Lage ist, die erforderliche Reparatur durchzuführen.\n\n3\n\nAm 18. Februar 2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer weiteren \nAusnahmegenehmigung zum Schleppen von Fahrzeugen.\n\n4\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2001 mit der \nBegründung ab, nach Auffassung der obersten Verkehrsbehörden der Länder sollten \nkünftig keine Ausnahmegenehmigungen mehr für den Bereich der Bundesrepublik \nDeutschland erteilt werden. Es sei nur noch möglich, in wenigen Einzelfällen \nAusnahmegenehmigungen zu erteilen, wobei der örtliche Bereich auf Nordrhein-\nWestfalen und der Schleppvorgang auf 100 km Entfernung zu beschränken sei. Eine \nderartige Genehmigung wurde der Klägerin auf ihren weiteren Antrag unter dem \n22. Mai 2001 für die Dauer eines Jahres erteilt.\n\n5\n\nGegen den Bescheid vom 2. April 2001 legte die Klägerin unter dem 23. April \n2001 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte: 80% ihrer Busse würden in den \nNiederlanden hergestellt. Deshalb sei es vor allem bei größeren Reparaturen nicht \nimmer möglich, den Schaden im Ausland zu beheben. In Anbetracht der Auslastung \nder Busse sei es dringend erforderlich, diese schnellstens zur Reparatur nach Hause \nzu holen. Eine Einschränkung des Schleppvorgangs auf 100 km sei nicht realisierbar. \nIn das Spezialabschleppfahrzeug sei ein Betrag von 400.000,- NLG investiert \nworden. Ihr sei bekannt, dass einigen Kollegen in den Niederlanden eine \nAusnahmegenehmigung zum Schleppen ohne Zeitdauer erteilt worden sei.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2001 wies die Bezirksregierung E. \nden Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nDauerausnahmegenehmigung für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland \nlägen nicht vor. Das Schleppen eines Fahrzeugs beeinträchtige die Sicherheit des \nVerkehrs in erheblichem Maße und müsse daher so kurz wie möglich gehalten \nwerden. Fahrzeuge, die nicht betriebsfähig seien, sollten so schnell als möglich zu \neinem möglichst nahe gelegenen Bestimmungsort gebracht werden. Dem stehe \nentgegen, wenn, wie von der Klägerin vorgesehen, Reisebusse durch das gesamte \nBundesgebiet geschleppt würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die \nReisebusse der Klägerin in einem erheblichen Umfang in Deutschland eingesetzt \nwürden und so recht häufig Schleppvorgänge notwendig werden könnten. Die \nErteilung einer Dauerausnahmegenehmigung für den Bereich der Bundesrepublik \nDeutschland widerspreche dem Zweck der Regelung, die einer Gefährdung der \nVerkehrssicherheit entgegenwirken solle. Es würden grundsätzlich zeitlich befristete \nAusnahmegenehmigungen erteilt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 28. August 2001 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nvorgetragen, die Regelung des § 33 Abs. 1 StVZO sei auf das Abschleppen \nbetriebsunfähiger Fahrzeuge nicht anwendbar. Sie schleppe die Fahrzeuge nicht mit \neiner Schleppstange ab, sondern verankere sie auf einem schweren, hydraulischen \nLiftarm. Bremsen und Beleuchtung würden an das Zugfahrzeug angeschlossen. Des \nweiteren sei die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen \nFahrzeugen nach der EWG-Verordnung Nr. 881/92 vom 26. März 1992 von allen die \nGemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und sonstigen \nGenehmigungspflichten befreit. Durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sei \nein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da die Klägerin im Hinblick hierauf das \nSpezial-Abschleppfahrzeug erworben habe.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 2. April 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 26. Juli 2001 zu verpflichten, der \nKlägerin die beantragte Ausnahmegenehmigung \nzum Schleppen von Fahrzeugen gemäß § 33 StVZO \nzu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2003 \nabgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nlägen nicht vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Beklagte für die Erteilung von \nErlaubnissen der beantragten Art überhaupt sachlich und örtlich zuständig sei. Aus \nder Zuständigkeitszuweisung nach § 2 ZustVO StVZO folge keine Zuweisung der \nEntscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO an die \nKreisordnungsbehörden. Die örtliche Zuständigkeit bestimme sich nicht nach § 68 \nAbs. 2 Satz 1 StVZO, da die Klägerin weder einen Wohnort noch einen \nAufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland habe. Eine andere \nZuständigkeitsbestimmung finde sich nicht. Die Klage könne auch deshalb keinen \nErfolg haben, weil die getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei. \nDie Behörde habe sich von dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober \n2000 leiten lassen. Danach sei für das Schleppen von Fahrzeugen ein strenger \nMaßstab anzulegen. Der örtliche Bereich sei auf Nordrhein-Westfalen und der \nSchleppvorgang auf 100 km zu beschränken. Das gelte auch für Schleppvorgänge \nausländischer Unternehmen. Dies entspreche Sinn und Zweck der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung, wonach betriebsunfähige Fahrzeuge aus Gründen der \nVerkehrssicherheit nur bis zur nächstgelegenen Werkstatt abgeschleppt werden \nkönnten. Das von der Klägerin benutzte Schleppfahrzeug begründe auf Grund seines \nGewichts und seiner Länge ein erhebliches Verkehrshindernis. Aus einer bisher \ngeübten Praxis könne die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer \nDauerausnahmegenehmigung für die Zukunft herleiten. Die Verordnung (EWG) \nNr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum \nGüterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach \neinem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten finde keine \nAnwendung, da das Schleppen von reparaturbedürftigen oder betriebsunfähigen \nBussen oder LKW's nicht den Zugang zum Güterverkehrsmarkt betreffe.\n\n14\n\nDer Senat hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 13. August 2003 \nzugelassen.\n\n15\n\nDie Klägerin begründet ihre Berufung im wesentlichen damit, dass der \nAblehnungsbescheid bereits wegen Fehlens einer Zuständigkeitszuweisung an den \nBeklagten aufzuheben sei. Für das konkrete Begehren der Klägerin bedürfe es \nkeiner besonderen Genehmigung. Die EWG-Verordnung Nr. 881/92, die jedenfalls \nanalog anwendbar sei, lasse die Intention des Gesetzgebers erkennen, auch im \nBereich des Straßenverkehrs einen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes \nleisten zu wollen. Der Anwendungsbereich der Verordnung sei nicht auf den \ngrenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr beschränkt. Auch die \ngrenzüberschreitende Beförderung von beschädigten LKW's und Bussen unterfalle \ndem gesetzgeberischen Gedanken, den beruflichen Kraftverkehr zu erleichtern und \nden beruflichen Wettbewerb auf der Straße zu egalisieren. Grenzüberschreitender \nVerkehr sei zudem jede Beförderung. In den Niederlanden bestünden für \nvergleichbare Transporte keine Zugangsbeschränkungen. Die Versagung der \nbegehrten uneingeschränkten Dauergenehmigung für das Schleppen eigener und \nfremder nicht betriebsbereiter Fahrzeuge greife in das Recht der freien \nBerufsausübung der Klägerin ein. Von einer Verweigerung jeglicher \nAusnahmegenehmigungen sei in dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen an keiner Stelle \ndie Rede. Mit der Möglichkeit einer sachgerechten (positiven) \nErmessensentscheidung setze sich der Ablehnungsbescheid nicht auseinander. Die \nTransportfahrten der Klägerin beeinträchtigten auch nicht die Leichtigkeit und \nFlüssigkeit des Straßenverkehrs. Die streitgegenständliche Fahrzeugkombination \nentspreche technisch, in der Gesamtlänge und von der Geschwindigkeit her einem \nnormalen Dreiachs-LKW mit einem Zentralachsanhänger. Eine Anpassung an den \nnormal fließenden Verkehr sei ohne weiteres möglich. Durch die mehrfache Erteilung \nder Genehmigungen sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der zu \nerheblichen wirtschaftlichen Dispositionen der Klägerin geführt habe.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines \nBescheides vom 2. April 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 26. Juli 2001 der Klägerin die \nbeantragte Ausnahmegenehmigung zum Schleppen \nvon Fahrzeugen gemäß § 33 StVZO zu erteilen,\n\n18\n\nhilfsweise festzustellen, dass der von der \nKlägerin bezeichnete Fahrzeugeinsatz einer \nErlaubnis nicht bedarf.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die beim Schleppen \nbestehenden spezifischen Gefahren von Dipl.-Ing. L. vom Ministerium für Verkehr, \nEnergie und Landesplanung näher erläutert worden. Während es bei normalen \nZugkombinationen definierte Fahrzeuge mit bekanntem Fahr- und Bremsverhalten \ngebe, sei bei einem Schleppvorgang das Brems- und Fahrverhalten in der \nKombination nicht bekannt, weil das geschleppte Fahrzeug nicht als Anhänger \nzugelassen sei. Je nach Bauweise der Busse verändere sich die Gesamtlänge der \nZugkombination und damit auch das Fahr- und Bremsverhalten. Besondere \nGefahren ergäben sich daraus, dass die hier in Rede stehenden \nSchleppkombinationen üblicherweise länger als 18 m seien. Zwar könne mit einem \nZuggutachten die Verkehrssicherheit einer bestimmten, genau definierten \nKombination hinreichend sicher festgestellt werden. Das Zuggutachten könne sich \naber immer nur entweder auf betriebsbereite Fahrzeuge beziehen oder auf \nFahrzeuge, die näher definierte Schäden aufwiesen. Ergänzend wird auf die \nNiederschrift vom 3. Dezember 2003 verwiesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat weder \nmit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Die Versagung der beantragten \nAusnahmegenehmigung durch den Bescheid des Beklagten vom 2. April 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26. Juli 2001 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n25\n\n1. Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin \ndie Erteilung einer unbeschränkten Dauerausnahmegenehmigung zum Schleppen \nvon eigenen und Fremdfahrzeugen aus und durch die Bundesrepublik Deutschland \nbegehrt, ist zulässig. Nach ihrem erkennbaren und in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat klargestellten Ziel war die Klage - ebenso wie das vorangegangene \nVerwaltungsverfahren - nicht auf die Verlängerung der unter Auflagen erteilten \nGenehmigung vom 31. März 2000 beschränkt.\n\n26\n\n2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nzum Schleppen von Fahrzeugen nach § 33 Abs. 1 StVZO.\n\n27\n\nFür die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ist im vorliegenden Fall \nder Beklagte örtlich und sachlich zuständig (a). Bei den von der Klägerin \nbeabsichtigten Transportvorgängen handelt es sich nicht um ein zulässiges \nAbschleppen im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO, sondern um ein Schleppen von \nFahrzeugen im Sinne des § 33 StVZO. Kraftfahrzeuge als Anhänger zu betreiben, ist \ngemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 StVZO grundsätzlich unzulässig und nur in \nAusnahmefällen mit Genehmigung der Zulassungsbehörde erlaubt (b). Der Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung bedarf es auch für ausländische Fahrzeuge (c). Die \nBestimmung in Nr. 3 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates \nvom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der \nGemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch \neinen oder mehrere Mitgliedstaaten, die die Beförderung von beschädigten oder \nreparaturbedürftigen Fahrzeugen von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden \nRegelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit, steht der Anwendbarkeit \ndes § 33 StVZO nicht entgegen (d). Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nsteht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind nicht \nersichtlich (e). \n\n28\n\na) Für die Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 \nSatz 2 StVZO ist der Beklagte sachlich zuständig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 StVZO \nwird diese Verordnung, soweit nicht die höheren Verwaltungsbehörden zuständig \nsind, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den \nBehörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde \nzugewiesen werden, ausgeführt. Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 68 \nAbs. 1 Satz 1, 1. Alt. StVZO sind gemäß § 1 der Verordnung über die Bestimmung \nder zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung \n(ZuständigkeitsVO StVZO - ZustVO StVZO) vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. 1999, \nS. 33) die Kreisordnungsbehörden. Demgegenüber betrifft die \nZuständigkeitszuweisung an die Kreisordnungsbehörden nach § 68 Abs. 1 S. 1, 2. \nAlt. StVZO i.V.m. § 2 Nr. 2 ZustVO StVZO die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO. Danach können die \nzuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach \nLandesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in \nbestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller \nAusnahmen genehmigen. Es kann offen bleiben, ob die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO eine \nabschließende Regelung darstellt oder ob daneben die Möglichkeit der \nGenehmigung einer Ausnahme vom Verbot des Schleppens von Fahrzeugen gemäß \n§ 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO besteht, \n\n29\n\nvgl. zur Ausnahmebestimmung des § 15 e Abs. 2 \nNr. 1 StVZO a.F.: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1993 - 11 C 40/92 -, NVwZ-RR 1995, 169\n\n30\n\nDer Beklagte hat sich bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin nur auf \n§ 33 StVZO bezogen und die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 \nAbs. 1 Nr. 2 StVZO (zuständigkeitshalber) unerörtert gelassen. Für die Genehmigung \nvon Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO für Fahrzeuge \nüber einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t ist gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO \ni.V.m. § 2 Nr. 2 ZustVO StVZO die oberste Landesbehörde zuständig. \n\n31\n\nDer Beklagte ist für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 33 StVZO \nauch örtlich zuständig. Eine ausdrückliche Regelung hierfür fehlt allerdings. \nGrundsätzlich ist gemäß § 68 Abs. 2 StVZO, soweit nichts anderes vorgeschrieben \nist, die Behörde des Wohnorts örtlich zuständig, mangels eines solchen die Behörde \ndes Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, \nHandelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der \nbeteiligten Niederlassung oder Dienststelle. § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO erklärt die \nZulassungsbehörden für zuständig. Zulassungsbehörden sind nach § 23 Abs. 1 \nSatz 1 StVZO die Verwaltungsbehörden, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen \nregelmäßigen Standort haben soll. Ein regelmäßiger Standort im Inland soll für das in \nden Niederlanden zugelassene Bergungsfahrzeug jedoch nicht begründet werden. \nDie Zuständigkeitsregelung in § 68 Abs. 2 StVZO führt ebenfalls nicht weiter. Den \nhier vorliegenden Fall, dass der Antragsteller oder Betroffene im Inland weder einen \nWohn- noch einen Aufenthaltsort hat, und als juristische Person oder \nHandelsunternehmen auch nicht über einen Sitz oder eine Niederlassung in \nDeutschland verfügt, erfasst § 68 Abs. 2 StVZO nicht. Die mangelnde Regelung der \nörtlichen Zuständigkeit hat jedoch nicht zur Folge, dass die den unteren \nVerwaltungsbehörden aufgrund ihrer sachlichen Zuständigkeit (§ 68 Abs. 1 Satz 1 \nStVZO) obliegenden Verwaltungstätigkeiten unterbleiben. Vielmehr kann in dem Fall, \nin dem keine abschließende spezielle Zuständigkeitsregelung besteht, ergänzend auf \ndie Vorschrift des § 3 VwVfG NRW zurückgegriffen werden. \n\n32\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 3 Rn. \n3.\n\n33\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk \nder Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Sind nach § 3 Abs. 1 VwVfG NRW \nmehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache \nbefasst worden ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Bei einem Schleppvorgang sind \nals Anlass für die Amtshandlung mehrere Anknüpfungspunkte denkbar. Jedenfalls \ndann, wenn - wie hier - die Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung für das \nSchleppen von Fahrzeugen mit einem ausländischen Bergungsfahrzeug begehrt \nwird, erscheint es in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW \nsachgerecht, wenn zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Ort des \ngewöhnlichen Grenzübertritts des Schleppfahrzeugs abgestellt wird. Eine \nvergleichbare Regelung ist in der Richtlinie für die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und \nbestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinie zu § 70 StVZO) vom 12. Mai 1980 (VkBl. \nS. 433) getroffen. Nach Vorbemerkung Nr. 8 dieser Richtlinie erteilen \nAusnahmegenehmigungen von den Vorschriften der §§ 32 und 34 StVZO für Halter \naußerdeutscher Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach der Verordnung über den \ninternationalen Kraftfahrzeugverkehr zum vorübergehenden Verkehr in der \nBundesrepublik Deutschland zugelassen werden sollen, die zuständigen Behörden, \nin deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Der Senat merkt insoweit an, dass es \nin Anbetracht der Vielzahl unterschiedlicher Lebenssachverhalte bei Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung nach § 33 StVZO für ausländische Schleppfahrzeuge \nsinnvoll wäre, eine entsprechende klarstellende Regelung zu treffen.\n\n34\n\nb) Die Klägerin bedarf für die von ihr beabsichtigten Schleppvorgänge einer \nAusnahmegenehmigung nach § 33 Abs. 1 StVZO. Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart \nzum Betrieb als Kraftfahrzeuge bestimmt sind, dürfen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 \nStVZO nicht als Anhänger betrieben werden. Beim Schleppen im Sinne dieser \nVorschrift handelt es sich um das Mitführen eines Kraftfahrzeugs auf dessen Rädern \nhinter einem anderen Kraftfahrzeug, soweit kein zulässiges Abschleppen vorliegt. \nDabei kann es sich sowohl um ein betriebsfähiges Kraftfahrzeug handeln als auch \num ein betriebsunfähiges Kraftfahrzeug, sofern bei diesem die Voraussetzungen des \nAbschleppens nicht gegeben sind.\n\n35\n\nVgl. Reichart, Strafrechtliche Aspekte des \nSchleppens und Abschleppens im öffentlichen \nStraßenverkehr, NJW 1994, 103.\n \n\n36\n\nBusse und LKWs, die im Bundesgebiet liegen geblieben sind und mit Hilfe eines \nBergungsfahrzeugs in die eigene Werkstatt der Klägerin in den Niederlanden \ntransportiert werden sollen, sind zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmte \nFahrzeuge, die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 StVZO als Anhänger verwendet werden. \nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Busse und LKWs, die die Klägerin \nabtransportieren möchte, im konkreten Einzelfall betriebsfähig oder betriebsunfähig \nsind, d.h. wegen technischer Mängel nicht in Betrieb gesetzt werden können oder \naus Sicherheitsgründen nicht in Betrieb gesetzt werden dürfen. Ein zulässiges \nAbschleppen im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO liegt bei den von der Klägerin \nbeabsichtigten Fahrten nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Kraftfahrzeuge, die als \nbetriebsunfähig abgeschleppt werden, nicht als Anhänger zu betrachten, so dass für \nden Abschleppvorgang weder die Zustimmung der Zulassungsstelle erforderlich ist, \nnoch die Sondervorschriften des § 33 Abs. 2 StVZO gelten. \n\n37\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 27. August 1969 \n- 4 StR 192/69 -, NJW 1969, 2155; OLG Celle, Urteil \nvom 30. Oktober 1961 - 5 U 42/61 -, DAR 1962, 153; \nOLG Hamm, Urteil vom 26. November 1965 - 3 Ss \n1116/65 -, VRS 30, 137; Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 33 StVZO, \nRn. 3.\n\n38\n\nDie Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVZO ist als Ausnahmevorschrift im Interesse der \nVerkehrssicherheit eng auszulegen. Voraussetzung für ihre Anwendung ist, dass \ngerade die Betriebsunfähigkeit des Fahrzeugs zu einer derartigen Notmaßnahme \nzwingt. Neben der Notwendigkeit, betriebsunfähige Fahrzeuge möglichst schnell vom \nöffentlichen Verkehrsgrund zu entfernen, können auch wirtschaftliche Belange des \nFahrzeughalters die für das Abschleppen gewährten Erleichterungen rechtfertigen. \nDabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug zur Instandsetzung oder Verwertung \ngebracht wird, soweit es nur zu einem möglichst nahe gelegenen geeigneten \nBestimmungsort geschleppt wird. Ob als Ziel des Abschleppens eine besondere \nFachwerkstätte in Anspruch genommen werden darf oder ob andere Werkstätten \ndieser Qualität näher liegen, hängt von den gegebenen Umständen, insbesondere \nder Art des Fahrzeugs und seines instandsetzungsbedürftigen Schadens und der \nLeistungsfähigkeit der Werkstätten ab.\n\n39\n\nVgl. BayObLG, Beschluss vom 11. Juni 1991 \n-1 St 105/91 -, DAR 1992, 362.\n\n40\n\nUm ein solches Abschleppen im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO handelt es sich hier \nnicht. Ziel der Klägerin ist es, liegen gebliebene Busse und LKWs unabhängig von \nStandort, Schaden und Fahrzeugtyp abzutransportieren. Die Fahrzeuge sollen \ngerade nicht zum nächsten geeigneten Bestimmungsort geschleppt werden, sondern \nzum Betriebsstandort der Klägerin in den Niederlanden. Zu einer derartigen, allein \nden wirtschaftlichen Belangen der Klägerin dienenden Beförderung im Schlepp - ggf. \nüber weite Strecken - zwingt die Betriebsunfähigkeit der Busse und LKWs in aller \nRegel nicht. Die beabsichtigten Fahrten sind von dem Notbehelfsgedanken des § 18 \nAbs. 1 StVZO nicht mehr gedeckt; sie sind grundsätzlich unzulässig (§ 33 Abs. 1 \nSatz 1 StVZO) und nur in Ausnahmefällen mit Genehmgiung der Zulassungsbehörde \nerlaubt.\n\n41\n\nc) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO \nfür das grundsätzlich unzulässige Schleppen von Bussen und LKWs ist auch nicht \ndeshalb entbehrlich, weil es sich bei dem Bergungsfahrzeug der Klägerin und/oder \nden geschleppten Fahrzeugen um ausländische Fahrzeuge handelt. Nach § 18 \nAbs. 1 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auf öffentlichen \nStraßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer \nBetriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens von der \nzuständigen Verwaltungsbehörde zum Verkehr zugelassen sind. Hiervon macht § 1 \nAbs. 1 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom \n12. November 1934 (RGBl I S. 1137), zuletzt geändert am 20. Juli 2000 (BGBl I \nS. 437) - im folgenden: IntVO - eine Ausnahme für ausländische Kraftfahrzeuge und \nKraftfahrzeuganhänger. Diese sind zum vorübergehenden Verkehr auf öffentlichen \nStraßen im Inland zugelassen, wenn für sie von der zuständigen Stelle entweder ein \ninternationaler Zulassungsschein oder ein ausländischer Zulassungsschein \nausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. § 1 Abs. 1 IntVO \nstellt im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger nicht nur von den \ninländischen Vorschriften über das Zulassungsverfahren, sondern auch von den \nsachlich-rechtlichen Bestimmungen, d.h. von den Beschaffenheitsvorschriften und \nAusrüstungsvorschriften des inländischen Zulassungsrechts frei. Dies ergibt sich \neinmal daraus, dass der Zweck des § 1 Abs. 1 IntVO, den Kraftfahrzeugverkehr auch \nüber die Staatsgrenzen hinweg zu ermöglichen, angesichts der in den verschiedenen \nRechtsordnungen geltenden unterschiedlichen Beschaffenheitsvorschriften und \nAusrüstungsvorschriften gar nicht zu erreichen wäre, zum anderen auch daraus, \ndass § 3 IntVO die Vorschriften über Gewicht und Abmessungen (§§ 32, 34 StVZO) \nausdrücklich auch auf ausländische Kraftfahrzeuge und Anhänger anwendbar erklärt; \nletztere Regelung setzt als selbstverständlich voraus, dass im übrigen die \nBeschaffenheitsvorschriften und Ausrüstungsvorschriften der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung für unter § 1 Abs. 1 IntVO fallende ausländische Kraftfahrzeuge \nnicht gelten. \n\n42\n\nVgl. BayObLG München, Urteil vom 27. Juli 1977 \n- 1 Ob Owi 102/77 -, DAR 1978, 110, m.w.N.\n\n43\n\nFür die Klägerin bedeutet das, dass sie auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 IntVO ihre \nin den Niederlanden zugelassenen Fahrzeuge (Busse, Bergungsfahrzeug) \nvorübergehend auch im Inland auf öffentlichen Straßen verwenden darf, ohne dass \ndiese in Deutschland zugelassen und den Beschaffenheits- und \nAusrüstungsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen \nmüssen. Aus § 1 Abs. 1 IntVO folgt jedoch nicht, dass das Schleppen liegen \ngebliebener Busse und LKWs im Bundesgebiet durch die Klägerin zugelassen ist \nund einer Ausnahmegenehmigung nicht bedarf. § 33 Abs. 1 StVZO stellt weder für \ndas schleppende Fahrzeug noch für das geschleppte Fahrzeug sachlich-rechtliche \nZulassungsvoraussetzungen auf, von denen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 IntVO \nfreistellt. Das schleppende Fahrzeug ist, je nach dem, ob es sich um ein in- oder \nausländisches Kraftfahrzeug handelt, entweder gemäß § 18 StVZO oder gemäß § 1 \nAbs. 1 IntVO bereits zum (vorübergehenden) Verkehr im Inland zugelassen; ggf. \nbedarf es einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über Gewicht und \nAbmessungen nach § 70 Abs. 1 StVZO. Das geschleppte Fahrzeug wird entgegen \nseiner Bestimmung als Kraftfahrzeug als Anhänger verwendet. Als solcher ist das \nFahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen. Die Erteilung der für den Betrieb \nerforderlichen Ausnahmegenehmigung hat zur Folge, dass das geschleppte \nFahrzeug als zulassungsfreier Anhänger gilt (§ 33 Abs. 2 Nr. 2 StVZO); eine \nZulassung im Sinne des § 18 StVZO liegt darin nicht. Die für den genehmigten \nSchleppvorgang geltenden Sondervorschriften des § 33 Abs. 2 StVZO stellen keine \nZulassungsvorschriften dar. \n\n44\n\nDie Freistellung vorübergehend im Inland verkehrender ausländischer \nKraftfahrzeuge von den inländischen Vorschriften über das Zulassungsverfahren \nsowie den inländischen Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften steht der \nAnwendbarkeit des § 33 StVZO darüber hinaus auch deshalb nicht entgegen, weil \n§ 1 Abs. 1 IntVO nicht die vorübergehende Benutzung eines im Ausland \nzugelassenen Kraftfahrzeugs als Anhänger im Inland gestattet. Gemäß § 1 Abs. 2 \nIntVO müssen ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die nach § 1 \nAbs. 1 IntVO mit internationalem oder ausländischem Zulassungsschein zum \nvorübergehenden Verkehr zugelassen sind, hinsichtlich Bau und Ausrüstung \nmindestens den Bestimmungen der Artikel 38 und 39 und der Anhänge 4 und 5 des \nÜbereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II \nS. 809) entsprechen. Nach Anhang 5 Abs. 2 findet der Ausdruck \"Anhänger\" nur auf \nsolche Anhänger Anwendung, die dazu bestimmt sind, an ein Kraftfahrzeug \nangehängt zu werden. Dazu gehören Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb \nals Kraftfahrzeug bestimmt sind, nicht. Das schließt es aus, dass ausländische \nKraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 IntVO aufgrund eines internationalen oder \nausländischen Zulassungsscheins als Anhänger zum vorübergehenden Verkehr im \nInland zugelassen sind. Sie dürfen daher ebenso wenig wie inländische Fahrzeuge \nals Anhänger betrieben werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 \nIntVO. Die Vorschrift regelt die Zulassung von nicht zum Verkehr zugelassenen \nKraftfahrzeugen bzw. Kraftfahrzeuganhängern, die im Inland keinen regelmäßigen \nStandort haben und mit eigener Triebkraft bzw. hinter einem Kraftfahrzeug aus dem \nGeltungsbereich der Verordnung verbracht werden sollen. Kraftfahrzeuge, die als \nAnhänger in das Ausland geschleppt werden sollen, sind davon nicht erfasst. \n\n45\n\nDas grundsätzliche Verbot des Schleppens von Fahrzeugen gemäß § 33 StVZO \ngilt nach alledem für alle im Inland auf öffentlichen Straßen verkehrenden Fahrzeuge. \nDas entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Gefahren bei der \nVerwendung von Kraftfahrzeugen als Anhänger entgegenwirken und damit der \nErhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Verkehrsflächen dienen \nsoll. \n\n46\n\nd) Die Bestimmung gemäß Nr. 2 des Anhangs II der Verordnung (EWG) \nNr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum \nGüterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach \neinem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (VO-EWG \nNr. 881/92), nach der die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen \nFahrzeugen von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und \nsonstigen Genehmigungspflichten befreit ist, hat nicht zur Folge, dass die Klägerin \neiner Ausnahmegenehmigung nach § 33 Abs. 2 StVZO nicht bedarf. Bei dem von der \nKlägerin beabsichtigten Schleppen defekter Busse und LKWs handelt es sich zwar \num eine Beförderung im Sinne der VO-EWG Nr. 881/92. Beförderung von Gütern mit \neinem Kraftfahrzeug ist das Fortbewegen der Güter mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs. \nDabei ist es gleichgültig, ob die Güter auf dem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger, \nder von einem Kraftfahrzeug gezogen wird, geladen sind oder ob das Kraftfahrzeug \nnur als Zugkraft für einen beladenen oder unbeladenen fremden Anhänger oder ein \nabzuschleppendes Fahrzeug benutzt wird. \n\n47\n\nVgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, \nGüterkraftverkehrsrecht, 3. Band, N § 1 Nr. 1.\n\n48\n\nSoll ein beschädigtes oder reparaturbedürftiges Fahrzeug im Sinne der Nr. 2 des \nAnhangs II zur VO-EWG Nr. 881/92 befördert werden, spielt es keine Rolle, ob das \nbeschädigte Fahrzeug geschleppt oder auf der Ladefläche eines LKW transportiert \nwird. \n\n49\n\nVgl. zur entsprechenden Vorschrift in § 2 Abs. 1 \nNr. 3 GÜKG: Lammich/Pöttinger, \nGütertransportrecht, § 2 GÜKG Rn. 10.\n\n50\n\nDie Genehmigungspflicht für das Schleppen von Fahrzeugen gemäß § 33 Abs. 1 \nSatz 2 StVZO stellt jedoch keine die Gemeinschaftslizenz betreffende Regelung oder \neine sonstige Genehmigungspflicht im Sinne des Anhangs II der VO-EWG Nr. 881/92 \ndar. Die Freistellung betrifft nur Bestimmungen, die den Zugang des \nTransportunternehmers (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie) zum \nGüterkraftverkehrsmarkt regeln. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang sowie Sinn \nund Zweck der Verordnung Nr. 881/92. Die Verordnung stellt gemeinsame Regeln für \nden Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der \nGemeinschaft auf. Ziel ist die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit. Zu diesem \nZweck wurden die früher bestehenden, bilateralen Fahrten-Kontingente oder \nMengenbegrenzungen ebenso beseitigt wie Diskriminierungen aus Gründen der \nStaatsangehörigkeit oder des Betriebssitzes. Stattdessen wurde mit der \nGemeinschaftslizenz eine Marktzugangsregelung eingeführt, die allein auf \nqualitativen Kriterien beruht, denen die Güterkraftverkehrsunternehmer genügen \nmüssen. Der Bewerber muss in einem Mitgliedsstaat gemäß dessen \nRechtsvorschriften niedergelassen und dort nach den Bestimmungen über den \nZugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung von \ngrenzüberschreitendem Güterkraftverkehr berechtigt sein (Art. 3 Abs. 2 VO-EWG \nNr. 881/92). Voraussetzung für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz und damit für \nden Marktzugang ist demnach die Erfüllung der subjektiven Bedingungen für den \nBerufszugang. \n\n51\n\nVgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, a.a.O., T 215 \nArt. 3.\n\n52\n\nDie Freistellung von den die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und \nsonstige Genehmigungspflichten bedeutet mithin, dass für die in Anhang II \ngenannten, verkehrswirtschaftlich unbedeutenden Beförderungen die \nBerufszugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sein müssen. Um eine solche \nMarktzugangsregelung, von der Beförderungen beschädigter oder \nreparaturbedürftiger Fahrzeuge befreit sind, handelt es sich bei § 33 StVZO \nersichtlich nicht. Die Vorschrift schafft keine zusätzliche Voraussetzung für die \nZulassung zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, sondern beschränkt die \nAusübung der Tätigkeit, indem sie regelt, ob und wie im Einzelfall die Beförderung \neines defekten Fahrzeugs durchgeführt werden kann. Der freie \nDienstleistungsverkehr im Gebiet der Gemeinschaft bleibt unberührt. Die Klägerin ist \nnicht gehindert, auch im Bundesgebiet mit ihrem Bergungsfahrzeug beschädigte \noder reparaturbedürftige Fahrzeuge zu befördern. \n\n53\n\ne) Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO steht der zuständigen Behörde bei der \nErteilung der Ausnahmegenehmigung ein Ermessen zu. Die Ermessensentscheidung \ndes Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob er die \ngesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat oder ob er von seinem \nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). \n\n54\n\nBei der Entscheidung, ob das Schleppen von Fahrzeugen gemäß § 33 Abs. 1 \nSatz 2 StVZO gestattet werden kann, ist zu beachten, dass das Merkmal der \nAusnahmesituation nicht als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung \nverselbstständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden \nErmessensentscheidung ist.\n\n55\n\nVgl. zu § 70 StVZO: BVerwG, Urteil vom \n21. Februar 2002 - 3 C 33/01 - NZV 2002, 426; Urteil \ndes Senats vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 - NZV \n2000, 514.\n\n56\n\nDie im Einzelfall mögliche Ausnahme vom Verbot des Schleppens durch eine \nbehördliche Ermessensentscheidung hat sich ferner an den Zielen des § 33 Abs. 1 \nSatz 1 StVZO sowie an den Zwecksetzungen der gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu orientieren, \n\n57\n\nvgl. Beschluss des Senats vom 9. Juli 2003 - 8 B \n1362/03 -; VGH München, Urteil vom 10. Februar \n1992 - 11 B 91.552 -, VRS 84, 65,\n\n58\n\nd.h. in erster Linie an der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen \nStraßen. \n\n59\n\nNach diesen Maßstäben ist die Versagung der am 18. Februar 2001 beantragten \nAusnahmegenehmigung zum Schleppen von liegen gebliebenen Bussen und LKWs \nfür den Bereich der Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht zu beanstanden. Der \nBeklagte hat seiner Entscheidung den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober \n2000 - VI B 2-21-31/02-22-15a - zu Ausnahmegenehmigungen für das Abschleppen \nund Schleppen von Fahrzeugen nach § 15 a StVO und § 33 Abs. 1 StVZO zugrunde \ngelegt. Danach ist bei der Genehmigung von Ausnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 \nStVZO) ein strenger Maßstab anzulegen. Dauerausnahmegenehmigungen werden \nnur in besonders begründeten Fällen erteilt. Der örtliche Bereich ist auf Nordrhein-\nWestfalen und der Schleppvorgang auf 100 km zu beschränken. Dies gilt auch für \nAbschleppfahrzeuge der \"neueren Generation\" sowie für Schleppvorgänge \nausländischer Unternehmen. Diese Erwägungen sind im wesentlichen nicht zu \nbeanstanden. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen eine örtliche \nBegrenzung der Ausnahmegenehmigung auf Nordrhein-Westfalen; hierauf kommt es \njedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht an.\n \nDas Schleppverbot gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 StVZO soll den besonderen Gefahren \nbei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen als Anhänger begegnen. Bei der hier in Rede \nstehenden Fahrzeugkombination wird das geschleppte Kraftfahrzeug als Anhänger \nverwendet, obwohl es nicht als Anhänger gebaut ist. Fahrzeuge, die zum Betrieb als \nKraftfahrzeug bestimmt sind, haben keine Betriebserlaubnis oder EG-\nTypgenehmigung als Anhänger und entsprechen folglich nicht den in der \nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigen Vorschriften geregelten \nAnforderungen an Ausrüstung und Beschaffenheit eines Anhängers (§ 19 StVZO). \nDas Fahr- und Bremsverhalten in der Kombination ist bei einem Schleppvorgang \n- anders als bei normalen Zugkombinationen - folglich nicht bekannt. Das gilt \ntypischerweise dann, wenn, wie hier, eine die Besonderheiten des einzelnen \nSchleppvorgangs nicht berücksichtigende Dauerausnahmegenehmigung erteilt \nwerden soll. Eine solche Genehmigung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bus- und \nLKW-Typen, erfasst also sowohl zwei-, drei- und vierachsige Busse als auch LKWs \nmit Anhänger. Weder die Länge noch das Gewicht des zu schleppenden Fahrzeugs \nist vorher definiert. Entsprechend unterschiedlich ist die Gesamtlänge der \nZugkombination und damit auch das Brems- und Fahrverhalten bei jedem einzelnen \nSchleppvorgang. Die Achsen verschieben sich je nach Fahrzeugtyp und -länge, wie \nDipl.-Ing. L. vom Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung Nordrhein-\nWestfalen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Einzelnen näher \nerläutert hat. Die Verkehrssicherheit einer unbestimmten Schleppkombination steht \nregelmäßig nicht fest mit der Folge, dass das Schleppen in dem typischen Fall, \nwelcher dem generellen Verbot nach § 33 Abs. 1 Satz 1 StVZO zugrunde liegt, eine \nerhebliche Gefährdung des allgemeinen Verkehrs mit sich bringt. Die \nSicherheitsbedenken gelten im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen \nFahrzeugkombinationen erst recht bei der Erteilung einer \nDauerausnahmegenehmigung. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls bei einer \nsolchen Dauergenehmigung auch nicht aus der Verwendung spezieller \nAbschleppfahrzeuge. Zwar mag ein Gespann aus Abschleppfahrzeug und \nbeschädigtem Fahrzeug im Einzelfall sowohl von der Länge als auch vom \nFahrverhalten her mit herkömmlichen LKW-Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen \nvergleichbar sein, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte \nGutachten des TÜV S. -Q. vom . Januar 1998 vorgetragen hat. Abgesehen \ndavon, dass diesem Gutachten ein anderes Abschleppfahrzeug sowie eine \nbestimmte, genau definierte Zugkombination von einer Gesamtlänge unter 18 m \nzugrunde lag, verändert sich im Gegensatz zu normalen Zugkombinationen bei \nnahezu jeder Schleppkombination sowohl die Gesamtlänge als auch das Brems- und \nFahrverhalten, so dass die Verkehrssicherheit beim einzelnen Schleppvorgang nicht \nhinreichend sicher feststeht. \n\n60\n\nDas öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs \nrechtfertigt grundsätzlich die im Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober \n2000 vorgesehene Beschränkung des Schleppvorgangs auf eine Entfernung von \n100 km. Es liegt auf der Hand, dass die Gefahren beim Schleppen von Fahrzeugen \numso größer sind, je länger die Schleppfahrt dauert. \n\n61\n\nUnter diesem Gesichtspunkt bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob die im \nErlass vorgesehene zusätzliche Eingrenzung des örtlichen Geltungsbereichs der \nAusnahmegenehmigung auf das Land Nordrhein-Westfalen - bzw. auf die in dem \nneuen Erlass vom 14. April 2003 genannten Bundesländer - ermessensfehlerfrei ist. \nDen Verkehrssicherheitszwecken wird mit der Beschränkung des Schleppvorgangs \nauf eine bestimmte Distanz hinreichend Rechnung getragen. Sollte mit der \nBegrenzung auf Nordrhein-Westfalen der Ausschluss ausländischer \nAbschleppunternehmer oder solcher aus anderen Bundesländern beabsichtigt sein, \nwäre dies vom Zweck des § 33 StVZO nicht gedeckt. Auch die Tatsache, dass für die \nErteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 68 StVZO Landesbehörden \nzuständig sind, rechtfertigt nicht die Beschränkung des Geltungsbereichs der \nGenehmigung auf das jeweilige Bundesland. Bei der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung handelt es sich um eine Bundesverordnung, die bundesweit gilt und durch \ndie Länder ausgeführt wird. Sie verleiht den auf ihr beruhenden Verwaltungsakten \nGeltung im gesamten Bundesgebiet. \n\n62\n\nVgl. näher Seibert, Die Bindungswirkung von \nVerwaltungsakten, 1989, S. 274 f. m.w.N.\n\n63\n\nDementsprechend stellt § 68 Abs. 2 Satz 3 StVZO ausdrücklich klar, dass die \nVerfügungen der nach § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StVZO örtlich zuständigen Behörde \nim (gesamten) Inland wirksam sind. Auf die vorstehenden Erwägungen kommt es \nhier im Ergebnis jedoch nicht an. Der Erlass unterliegt unter Berücksichtigung der mit \ndem Schleppen verbundenen Gefahren jedenfalls insoweit keinen rechtlichen \nBedenken, als darin eine Entfernungsbeschränkung des Schleppvorgangs auf 100 \nkm vorgesehen ist. Auf diese generelle Begrenzung hat der Beklagte seine \nEntscheidung, die von der Klägerin begehrte Dauerausnahmegenehmigung für \nunbegrenzte Schleppfahrten durch das gesamte Bundesgebiet zu versagen, \nselbstständig tragend gestützt. \n\n64\n\nZu Recht hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung ferner auf den \nabzuschleppenden Fahrzeugtyp sowie auf die Häufigkeit der Schleppvorgänge \nabgestellt. Busse stellen - ebenso wie LKWs - allein wegen ihres erheblichen \nGewichts eine erhöhte Gefährdung des Verkehrs dar, wenn sie abgeschleppt \nwerden. Besondere Gefahren ergeben sich überdies daraus, dass die in Rede \nstehenden, von einer Dauerausnahmegenehmigung umfassten, \nSchleppkombinationen üblicherweise länger als 18 m sind. Die höchstzulässige \nLänge bei Zügen bzw. bei Zügen, die aus einem LKW und einem Anhänger zur \nGüterbeförderung bestehen, beträgt 18,00 m bzw. 18,75 m (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 und 4 \nStVZO). Dass der Beklagte die Betriebsunfähigkeit der abgeschleppten Busse in \nseine Abwägung eingestellt hat, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. \nBetriebsunfähige Fahrzeuge sollen mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit \nmöglichst schnell aus dem Verkehr gezogen werden. Das Befördern eines \nbetriebsunfähigen Kraftfahrzeugs ist daher gemäß § 18 Abs. 1 StVZO grundsätzlich \nnur bis zum nächsten geeigneten Bestimmungsort zulässig, wenn und soweit die \nBetriebsunfähigkeit des Fahrzeugs zu einer derartigen Maßnahme zwingt. \n\n65\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 27. August 1969 \n- 4 StR 192/69 -, a.a.O.\n\n66\n\nDiese Erwägungen sind grundsätzlich auch auf den Fall übertragbar, dass ein \nbetriebsunfähiges Fahrzeug gemäß § 33 StVZO geschleppt wird. Bedenken gegen \ndie Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeugs, das als Anhänger betrieben werden soll, \nbestehen erst recht, wenn das betreffende Fahrzeug wegen technischer Mängel oder \neines Schadens nicht mehr in Betrieb gesetzt werden kann. Gerade bei Erteilung \neiner Dauerausnahmegenehmigung ist die gesamte Bandbreite möglicher Schäden \nund ihrer im Einzelfall nicht bekannten Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit in \nRechnung zu stellen. Vor diesem Hintergrund musste der Senat dem hilfsweise \ngestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung \ndes Vorbringens, dass das streitgegenständliche Schleppgespann nicht dadurch an \nVerkehrssicherheit einbüßt, dass auch verkehrsübliche Zwei-, Drei- und \nVierachsbusse oder vergleichbare Fahrzeuge mit ihm geschleppt werden, nicht \nnachgehen. Diese Feststellung kann ein Sachverständiger ohne hinreichende \nSubstantiierung des Beweisthemas in Anbetracht der nahezu unbegrenzten Zahl \nmöglicher Schäden beim geschleppten Fahrzeug nicht treffen. Es ist bereits nicht \nmöglich, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein \nGutachten bedarf. Ferner steht außer Frage, dass es Schadensbilder gibt, wie etwa \nbestimmte Defekte an der Bremsanlage des geschleppten Fahrzeugs, die kein \nverkehrssicheres Schleppen in dem von der Klägerin beschriebenen Sinne erlauben. \nWenn im Einzelfall die Verkehrssicherheit einer konkreten Schleppkombination mit \neinem genau definierten Schadensbild nachgewiesen ist oder sonst feststeht, kann \nhierfür die Erteilung einer Einzelausnahmegenehmigung beantragt werden. \nDemgegenüber liegt die bei Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung zu \nbeachtende typische Gefahr, die sich aus dem unbekannten Brems- und \nFahrverhalten der Schleppkombination in Verbindung mit unzähligen möglichen \nSchadensbildern ergibt, gerade darin, dass sie nicht im Vorhinein ausgeschlossen \nwerden kann. \n\n67\n\nDie mit dem Schleppen von Bussen und LKWs verbundenen Gefahren \nrechtfertigen die Versagung der beantragten Ausnahmegenehmigung für \nSchleppfahrten durch das gesamte Bundesgebiet. Die Klägerin wird in ihrer \nDienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG nicht dadurch verletzt, dass, wie sie vorträgt, \nGenehmigungspflichten für vergleichbare Transporte deutscher \nTransportunternehmer in den Niederlanden nicht bestehen. Die \nDienstleistungsfreiheit garantiert nicht die gleichen Bedingungen in allen \nMitgliedstaaten der Gemeinschaft. Sie schützt lediglich vor unmittelbaren und \nmittelbaren Diskriminierungen des Leistungserbringers aufgrund seiner \nStaatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als \ndemjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht wird.\n\n68\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 \n- 279/80 -, Sammlung der Rechtsprechung 1981 \nS. 3305; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 \nC 13/01 -, juris.\n \n\n69\n\nDas Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für das Schleppen von \nFahrzeugen gemäß § 33 StVZO enthält aber keine solche Diskriminierung, da es In- \nund Ausländer nicht unterschiedlich behandelt und weder bezweckt noch bewirkt, \ndem nationalen Markt einen Vorteil gegenüber den Dienstleistenden aus anderen \nMitgliedstaaten zu verschaffen. \n\n70\n\nVgl. Kort, Schranken der Dienstleistungsfreiheit \nim europäischen Recht, JZ 1996, 132 (135) \nm.w.N.\n\n71\n\nArt. 49 EG verbietet allerdings nicht nur diskriminierende Ungleichbehandlungen, \nsondern auch sonstige Beschränkungen, die sich aus der unterschiedslosen \nBehandlung von in- und ausländischen Dienstleistungserbringern ergeben. Das ist \ninsbesondere dann der Fall, wenn eine Maßnahme unterschiedliche Auswirkungen \nauf in- und ausländische Dienstleistungen hat. \n\n72\n\nVgl. Pache, in: Ehlers, EuGR, 2003, § 11 Rn. 49; \nHakenberg, Grundzüge des Europäischen \nGemeinschaftsrechts, 2. Aufl., 5. Teil, II, Nr. 3; Kort, \na.a.O., S. 136.\n\n73\n\nHindernisse für die Dienstleistungsfreiheit, die sich aus unterschiedslos anwendbaren \nnationalen Maßnahmen ergeben, sind nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen \ndurch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie \ngeeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu \ngewährleisten, und wenn sie nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen. \n\n74\n\nVgl. etwa Müller-Graff, in: Streinz, EuV/EGV, \nArt. 49 EVG, Rdnr. 106 ff.; Holoubek, in: Schwarze, \nEU-Kommentar, Art. 49 EGV, Rdnr. 99 ff.; \nRandelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Art. 49/50 \nEGV Rdnr. 88 ff. (Stand: Mai 2001) jeweils \nm.w.N.\n\n75\n\nOb das regelmäßige Verbot des Schleppens im Bundesgebiet eine solche \nBeschränkung der Klägerin in ihrer Dienstleistungsfreiheit darstellt oder ob es in- und \nausländische Abschleppunternehmen rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise \nberührt, kann der Senat offen lassen. Das Schleppverbot gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 \nStVZO ist jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. \nDie Sicherheit des Straßenverkehrs, der die Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 \nStVZO dient, ist ein zwingendes Erfordernis, das Beschränkungen der \nDienstleistungsfreiheit ausnahmsweise erlaubt. \n\n76\n\nVgl. EuGH, Rs. C-55/98, Van Schaik, Slg. 1994, \nI-4837 Rn. 19; Rs. C-451/99, Cura/ASL, Slg. 2002, I-\n3193 Rn. 59; Hakenberg, a.a.O. , 5. Teil , II, Nr. 3 b, \nbb.\n\n77\n\nZur Verwirklichung dieses Zwecks ist das regelmäßige Verbot des Schleppens \ngemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 StVZO mit der Möglichkeit der Erteilung von Einzel- und \nDauerausnahmegenehmigungen nach Maßgabe des Erlasses des Ministeriums für \nWirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 10. Oktober 2000 geeignet und erforderlich. Die Beschränkung des \nSchleppvorgangs auf 100 km bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen trägt \ndem Interesse der Verkehrssicherheit Rechnung und gewährleistet, dass das \nSchleppen von Fahrzeugen im Bundesgebiet begrenzt auf einen bestimmten Radius \nmöglich bleibt.\n\n78\n\nUngeachtet der Frage, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch Bürger \nder Europäischen Union erfasst, oder ob der Schutz der Berufsfreiheit von EU-\nBürgern durch Art. 2 Abs. 1 GG zu gewähren ist,\n\n79\n\nvgl. Wieland, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 12 \nRn. 66,\n\n80\n\nwird die Klägerin durch die Versagung einer Ausnahmegenehmigung für das \nSchleppen im gesamten Bundesgebiet in ihrem Recht auf Berufsfreiheit nicht in \nunzumutbarer Weise eingeschränkt. Die Maßnahme beeinträchtigt die Klägerin nur \nmittelbar in ihrer Berufsausübung. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen \nInteressen der Klägerin erweist sich die Versagung der beantragten Genehmigung \nals verhältnismäßig. Die getroffenen Investitionen gehen nicht ins Leere. Die Klägerin \nkann ihr Bergungsfahrzeug weiterhin unbeschränkt in den Niederlanden einsetzen \nund darüber hinaus, wenn auch auf eine maximale Entfernung von 100 km \nbeschränkt, im Inland tätig werden. Die Zahl der Schleppvorgänge ist unbegrenzt. \nEine entsprechende Genehmigung wurde der Klägerin unter dem 22. Mai 2001 für \ndie Dauer eines Jahres erteilt. Von einer Verweigerung jeglicher \nAusnahmegenehmigung kann daher keine Rede sein. \n\n81\n\nDas Grundrecht aus Art. 14 GG ist nicht als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. \nDabei kann offen bleiben, ob sich die Klägerin als ausländische juristische Person \nüberhaupt auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG berufen kann (vgl. Art. 19 \nAbs. 3 GG).\n\n82\n\nVgl. Depenheuer, in: von Mangoldt/Klein/Starck, \nBonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14 Rn. 191, \nm.w.N.\n\n83\n\n \nDenn der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich nur auf den konkreten Bestand \nan Rechten und Gütern, nicht auf bloße Erwerbschancen. Die Versagung der \nAusnahmegenehmigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO betrifft nicht das Eigentum \nder Klägerin an dem zu ihrem Betrieb gehörenden Bergungsfahrzeug, sondern allein \ndie Auslastungschancen ihres Abschleppwagens. Darin liegt keine Regelung, die in \ndie Substanz des Betriebs eingreift, zumal das Fahrzeug weiter im In- und Ausland \neingesetzt werden kann. \n\n84\n\nAuf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Vertrauensschutz \nsetzt eine zugunsten eines einzelnen bestehende Rechtsposition voraus, auf deren \nBestand der Betroffene schutzwürdig vertraut und sich einrichtet. Es muss daher von \nder Behörde ein Tatbestand geschaffen worden sein, aufgrund dessen die Klägerin \nerwarten konnte, dass ihr weitere Dauerausnahmegenehmigungen für den \nunbegrenzten Schleppverkehr im gesamten Bundesgebiet erteilt werden. Das ist - \nauch unter Berücksichtigung des langen Zeitraums, in dem die Klägerin Fahrzeuge \naus dem Bundesgebiet in die Niederlande schleppt - fraglich, weil die \nAusnahmegenehmigungen jeweils zeitlich befristet erteilt wurden. Darüber hinaus ist \nim Hinblick auf den Einsatz des Bergungsfahrzeugs in den Niederlanden zweifelhaft, \nob die Klägerin das Fahrzeug ausschließlich deshalb angeschafft hat, weil sie auf die \nErteilung weiterer Schleppgenehmigungen für das Bundesgebiet vertraut hat. Das \nkann jedoch dahinstehen. Ein an frühere Ausnahmegenehmigungen anknüpfender \nVertrauensschutz kann sich nur auf die Fortsetzung der bisherigen \nGenehmigungspraxis richten. Danach galt die Ausnahmegenehmigung zwar \ninnerhalb des gesamten Bundesgebiets. Die Rückführung defekter Busse und LKWs \nder Fabrikate DAF und Scania war gemäß der damit verbundenen Auflage jedoch \nnur erlaubt, soweit nicht in Deutschland eine vom Ort des Schleppens näher \ngelegene Werkstatt vorhanden ist, die in der Lage ist, die erforderliche Reparatur \ndurchzuführen. Das wird in Anbetracht der Infrastruktur, Anzahl und Qualität der \nFachwerkstätten im Bundesgebiet die Regel sein. Auch markenungebundene \nWerkstätten sind regelmäßig in der Lage, eine Reparatur durchzuführen. Die von der \nKlägerin offenbar geübte Praxis, liegen gebliebene Fahrzeuge unabhängig von den \nkonkreten Umständen an ihren Betriebsstandort in den Niederlanden zu schleppen, \nwar hiernach auch von den bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen nicht gedeckt. \n\n85\n\n3. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Nach den obigen Ausführungen \nbedarf auch ein niederländisches Unternehmen wie die Klägerin einer Erlaubnis für \ndas Schleppen von Fahrzeugen gemäß § 33 Abs.1 Satz 2 StVZO.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n87\n\nDie Revision ist zuzulassen. Die Konkretisierung der näheren Voraussetzungen \ndes § 33 StVZO unter Berücksichtigung des Europarechts ist über den vorliegenden \nFall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/8-a-1793-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":45},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":9},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":8},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/8-a-1793-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289566","retrieved":"2026-07-09 03:08:40.463957+00:00"}}