{"status":"available","doknr":"OLD289565","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1203.7A.D42.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"7a D 42/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 \"H. \" der Gemeinde \nO. ist unwirksam.\n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die \naußergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen \nKosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 14 \"H. \" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan erfasst ein bislang unbebautes Areal im \nNordwesten der bebauten Ortslage H. . Die vorhandene Bebauung von \nH. liegt im wesentlichen nordöstlich der von X. nach X. führenden \nH. Straße (L 339). Zwischen dem Gebiet des strittigen Bebauungsplans, das \nin Richtung Nordosten deutlich ansteigt, und der Landesstraße befinden sich \nstraßennah mehrere Wohnhäuser. An diese schließt sich unmittelbar westlich des \nX. weg , der von der H. Straße hangaufwärts nach Nordosten führt, ein \nAutohaus an; östlich des X. weg befinden sich unmittelbar an der H. Straße \nein weiteres Wohnhaus und ein auch gewerblich (u.a. Handel) genutztes Grundstück. \nNordöstlich der mit dem Autohaus beginnenden Bebauung unmittelbar neben der \nH. Straße befindet sich auch hangaufwärts weitere Bebauung, die im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 \"H. \" aus dem Jahr 1976 liegt, der \nin einzelnen Details verschiedentlich geändert worden ist. Hierbei handelt es sich im \nwesentlichen um Wohnbebauung sowie um die Hofstelle des landwirtschaftlichen \nBetriebs des Antragstellers zu 1.. Der Bebauungsplan Nr. 13 weist die Bebauung an \nder H. Straße als Mischgebiet sowie die Bebauung der Hofstelle des \nAntragstellers zu 1. und ihr Umfeld als Dorfgebiet aus. Im übrigen setzt er für den \nnordwestlich des Dorfgebiets gelegenen, an das Plangebiet des strittigen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans angrenzenden Bereich allgemeine \nWohngebiete sowie nordöstlich und südöstlich des Dorfgebiets reine Wohngebiete \nfest.\n\n4\n\nDas vorhandene Erschließungssystem im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 13, an das die Erschließung des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nangebunden werden soll, stellt sich wie folgt dar:\nDer X. weg führt von der H. Straße hangaufwärts zur ca. 140 m entfernten, \nparallel zur H. Straße verlaufenden Straße T. . Ca. 100 bis 120 m \nsüdöstlich des X. weg führt von der H. Straße \n- nahezu parallel zum X. weg - der C. weg gleichfalls hangaufwärts zur Straße \nT. . Vom X. weg zum C. weg verläuft zwischen der H. Straße und der \nStraße T. die Straße Im S. ; zwischen dieser und der Straße T. befindet \nsich ferner der Privatweg Im alten Ort. Knapp 50 m östlich des C. weg zweigt von \nder H. Straße die spitzwinklige Einmündung der E. Straße ab, die \nzunächst in einem Bogen um die Hofstelle des Antragstellers zu 1. herumführt, um \nsodann - etwa parallel zum X. weg und zum C. weg - hangaufwärts nach \nNordosten und weiter in Richtung E. zu führen. Die Straße T. läuft von \nWesten auf die E. Straße zu und endet dort. Von der E. Straße zum \nC. weg führt schließlich - wiederum parallel zur südlich gelegenen H. \nStraße und zur nördlich gelegenen Straße T. - entlang der Nordostseite der \nHofstelle des Antragstellers zu 1. - ein weiterer Weg.\n\n5\n\nDie Bauflächen im Plangebiet des strittigen vorhabenbezogenen \nBebauungsplans sollen über Verlängerungen der Straßen T. und Im S. \nerschlossen werden, so dass der Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets über diese \nbeiden Straßen sowie den X. weg , den C. weg und die E. Straße die \nH. Straße und damit das weiterführende Straßennetz erreichen kann. Die im \nPlangebiet des Bebauungsplans Nr. 13 gelegenen Wegeflächen des X. weg , des \nC. weg sowie der Straßen Im S. und T. sind - abgesehen von einem \nWendehammer am westlichen Ende der Straße Im S. - lediglich mit Breiten von \n3,20 bis 3,50 m ausgebaut, verlaufen allerdings über teilweise deutlich breitere \nWegeparzellen. Der Ausbau der E. Straße hat derzeit eine Breite von 3,90 m, \nwobei der Bebauungsplan Nr. 13 unter Inanspruchnahme von Grundeigentum des \nAntragstellers zu 1. eine Verbreiterung und Modifizierung der spitzwinkligen \nEinmündung in die H. Straße vorsieht.\n\n6\n\nDer Antragsteller zu 1. bewirtschaftet von seiner Hofstelle auf dem Grundstück \nE. Straße 1, auf der sich auch die Stallungen für sein Milchvieh befinden, \nWeideflächen, die nördlich der Bebauung von H. liegen und von der Hofstelle \nüber die E. Straße sowie teilweise auch die Straße T. erreichbar sind. Die \nAntragsteller zu 2. bewohnen das Grundstück H. Straße 21, das an der \nNordseite der H. Straße zwischen den Einmündungen des C. weg und der \nE. Straße liegt. Die Antragsteller zu 3. bewohnen das Grundstück C. weg 1, \ndas an der Einmündung der Straße Im S. in den C. weg liegt.\n\n7\n\nDie Urfassung des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 14 trifft in \nder als \"Vorhabenbezogener Bebauungsplan\" und \"Vorhaben- und \nErschließungsplan\" bezeichneten, mit Ausfertigungsvermerk versehenen \nPlanurkunde folgende Festsetzungen:\n\n8\n\nSie weist allgemeine Wohngebiete aus, deren Nutzung nach Nr. 1.1 der \ntextlichen Festsetzungen wie folgt eingeschränkt ist:\n\n9\n\n\"Gemäß § 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 (2) \nBauNVO allgemein zulässigen Arten von Nutzungen (die der Versorgung \ndes Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen \nfür soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets \ndienenden Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke) nicht \nBestandteil des ‚Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes' sind.\n\n10\n\nGemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 (3) \nBauNVO ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen (Betriebe des \nBeherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und \nTankstellen) nicht Bestandteil des ‚Vorhabenbezogenen \nBebauungsplanes' sind.\"\n\n11\n\nDie überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen umschrieben, die \nGeschossflächenzahl ist auf 0,8 und die Grundflächenzahl auf 0,4 festgesetzt, wobei \neine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl im Sinne des § 19 Abs. 4 \nSatz 2 BauNVO nicht zulässig ist. Die Planurkunde gibt offene Bauweise vor, \nbegrenzt die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf maximal 2 und legt die \nFirsthöhen als Höchstmaß fest. Die festgesetzten Verkehrsflächen sehen zwei \nErschließungsstraßen vor, die als Verlängerungen der Straßen Im S. und T. \nin das Plangebiet hineinführen und an dessen Nordwestgrenze miteinander \nverbunden sind. Die Erschließungsstraßen weisen in der Regel eine Breite von 4,25 \nm mit einzelnen Verengungen und Aufweitungen auf. Der Plan legt ferner Flächen \nzum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie mit \nLeitungsrechten zu belastende Flächen fest. Die textlichen Festsetzungen enthalten \nferner Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung \nvon Natur und Landschaft, Regelungen über Bindungen für das Anpflanzen von \nBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gestaltungsvorgaben \ngemäß § 86 BauO NRW.\n\n12\n\nIn der Planurkunde ist unter der Überschrift \"Anlagen\" des weiteren aufgelistet:\n\"Zu diesem ‚Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' gehört eine \nBegründung\nZu diesem ‚Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' gehört ein \n‚Landschaftspflegerischer Fachbeitrag'\nZu diesem ‚Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' gehört ein \n‚Hydrogeologisches Gutachten'\nZu diesem ‚Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' gehört ein \nDurchführungsvertrag\"\n\n13\n\nZur Begründung gehören als \"Anlage\" neben dem landschaftspflegerischen \nFachbeitrag, dem hydrogeologischen Gutachten und dem Durchführungsvertrag \nauch folgende \"Planzeichnungen\":\n\"Vorhaben- und Erschließungsplan, M.: 1:500\nGeländeschnitte zum VEP, M.: 1:250/250\nGestaltplan zum VEP, M.: 1:500\"\nLetzterer stellt 20 als \"Möglicher Baukörper (typisiert)\" bezeichnete Baukörper dar \nund enthält u.a. auch die Angaben \"Anzahl der neuen Grundstücke: 20\" sowie \n\"Anzahl der Wohneinheiten (WE): 20 x max. 2 WE = 40 WE\".\n\n14\n\nIm Rahmen der 1. vereinfachten Änderung wurden die textlichen Festsetzungen \ndahin ergänzt, dass die Baugrundstücke je Wohngebäude die Mindestgröße von 600 \nm2 nicht unterschreiten dürfen.\n\n15\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\nAm 8. Dezember 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin auf Antrag des \nGeschäftsführers der Beigeladenen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \naufzustellen und eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange und Nachbargemeinden durchzuführen. Auf Grund der am \n5. Mai 2000 bekannt gemachten Offenlegung der Planskizze vom 9. Mai bis 2. Juni \n2000 wandten sich zahlreiche Bürger - u.a. auch die Antragsteller - gegen den Plan, \ninsbesondere wegen der ihrer Ansicht nach unzureichenden Erschließung über die \nnicht zusätzlich belastbaren Straßen im vorhandenen Baugebiet. Der Rheinische \nLandwirtschaftsverband e.V. und die Landwirtschaftskammer Rheinland machten \nBedenken im Hinblick auf Beeinträchtigungen des landwirtschaftlichen Betriebs des \nAntragstellers zu 1. geltend. Das Staatliche Umweltamt L. wies auf die Überlastung \ndes vorhandenen Sammlers hin.\n\n16\n\nAm 21. Juni 2000 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Stellungnahmen und beschloss eine Vergrößerung des Plangebiets \nim Hinblick auf den Zuerwerb eines weiteren Flurstücks durch die Beigeladene sowie \ndie Offenlegung des Planentwurfs. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom \n26. September 2000 in der Zeit vom 4. Oktober bis 4. November 2000 statt. \nZahlreiche Einwender machten wiederum Bedenken insbesondere wegen der \nErschließung des Plangebiets geltend. Von den mit Anschreiben vom 13. September \n2000 erneut beteiligten Trägern öffentlicher Belange wiederholten der Rheinische \nLandwirtschaftsverband e.V. und die Landwirtschaftskammer Rheinland ihre \nBedenken im Hinblick auf den Betrieb des Antragstellers zu 1.; das Staatliche \nUmweltamt L. wies nochmals darauf hin, dass eine Sanierung des Kanalnetzes \nerforderlich sei.\n\n17\n\nAnfang November 2000 ließ die Beigeladene eine Planung erstellen, nach der \neinige der vorhandenen Straßen, über die der Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets \ngeführt werden soll, an verschiedenen Stellen auf ihre Kosten insbesondere zwecks \nAnlage von Ausweichbuchten für Begegnungsverkehre aufgeweitet werden sollen. \nVerpflichtungen zu entsprechenden Umbaumaßnahmen im Bereich der \nWegeparzellen wurden in den am 2. April 2001 von der Antragsgegnerin mit der \nBeigeladenen abgeschlossenen Erschließungsvertrag aufgenommen, der auch \nRegelungen über die Umgestaltung eines von Nordwesten zum Plangebiet \nführenden Wirtschaftswegs als Baustellenzufahrt enthält.\n\n18\n\nUnter dem 6. Dezember 2000 wurde der Durchführungsvertrag zum \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan seitens der Antragsgegnerin und der \nBeigeladenen unterzeichnet. In seiner Urfassung verpflichtete sich die Beigeladene \ndazu, die \"Errichtung von Wohnbaugrundstücken einschließlich aller \nErschließungsmaßnahmen gem. dem ‚Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' \ndurchzuführen\" und die Anlagen spätestens bis zum 31. Dezember 2004 fertig zu \nstellen. Sie verpflichtete sich ferner u.a. dazu, im einzelnen benannte Festsetzungen \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuhalten und die \nlandschaftspflegerischen Maßnahmen im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets \ndurchzuführen.\n\n19\n\nAm 12. Dezember 2000 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Stellungnahmen, denen er im wesentlichen nicht folgte; hinsichtlich \ndes Kanalnetzes verwies er darauf, dass die Sanierungsarbeiten bis Ende 2000 \nabgeschlossen seien. Anschließend fasste der Rat gemäß § 12 BauGB iVm § 10 \nBauGB den ersten Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans. \nDieser wurde am 16. Januar 2001 bekannt gemacht.\n\n20\n\nIn der Folgezeit kam es zu folgenden Änderungen und neuen Beschlüssen:\n\n21\n\nAuf Wunsch der Beigeladenen sollte die Frist zur Durchführung der Vorhaben \nverlängert werden. Mit der am 25. Juni 2002 unterzeichneten 2. Änderung des \nDurchführungsvertrags erhielt die Verpflichtung in § 1 des Vertrags die Fassung, \ndass sich die Beigeladene u.a. verpflichtete, \"die Grundstücke mit den Wohnhäusern \nzu bebauen\"; zugleich wurde die Frist zur Erstellung der Anlagen in § 7 des \nVertrages bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Am 10. Juli 2002 fasste der Rat \nder Antragsgegnerin daraufhin einen erneuten Satzungsbeschluss über den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan, der am 30. Juli 2002 bekannt gemacht \nwurde.\n\n22\n\nIm Zuge der Planumsetzung wurde ein Bauantrag für die Errichtung eines \nEinfamilienhauses auf einem 359 m2 großen Baugrundstück eingereicht. Bei dessen \nPrüfung durch die Bauaufsichtsbehörde wurde festgestellt, dass die im \nPlanaufstellungsverfahren wie auch in der Begründung zugrunde gelegte Größe der \nBaugrundstücke von mindestens 600 m2 nicht verbindlich vorgegeben war, so dass \nÄnderungen des Durchführungsvertrags und des Plans als erforderlich angesehen \nwurden. Nachdem sich die Beigeladene in der bereits am 10. Dezember 2001 \nunterzeichneten 1. Änderung des Durchführungsvertrags zur Einhaltung einer \nMindestgröße der Baugrundstücke von 600 m2 verpflichtet hatte, befasste sich der \nRat der Antragsgegnerin am 18. September 2002 mit einer entsprechenden \nÄnderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Er beschloss, die 1. \nvereinfachte Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der \nzusätzlichen textlichen Festsetzung aufzustellen, dass \"die Baugrundstücke je \nWohngebäude die Mindestgröße von 600 m2 nicht unterschreiten dürfen\". \nAnschließend stellte er fest, dass die Änderung die Grundzüge der Planung nicht \nberühre. Er beschloss sodann, die Verwaltung mit der Bürgerbeteiligung gem. § 13 \nNr. 2 BauGB zu beauftragen. Anschließend fasste er den Satzungsbeschluss zur \n1. vereinfachten Änderung \"unter der Voraussetzung, dass die von der Planänderung \nbetroffenen Bürger dieser nicht widersprechen\". Die Offenlegung des Entwurfs der 1. \nvereinfachten Änderung erfolgte gemäß Bekanntmachung vom 8. Oktober 2002 in \nder Zeit vom 16. Oktober bis 18. November 2002. Da keine Bürgereingaben \nerfolgten, wurde der Satzungsbeschluss zur 1. vereinfachten Änderung am \n14. Januar 2003 bekannt gemacht.\n\n23\n\nIm Hinblick auf Bedenken gegen die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses vom \n18. September 2002 fasste der Rat der Antragsgegnerin am 16. Juli 2003 einen \nerneuten Satzungsbeschluss zur 1. vereinfachten Änderung, der am 29. Juli 2003 \nbekannt gemacht wurde. Dieser Satzungsbeschluss erstreckte sich auch auf eine \ndingliche Sicherung der planexternen Ausgleichsmaßnahme, die Gegenstand der \nbereits am 15. Juli 2003 unterzeichneten 3. Änderung des Durchführungsvertrags \nwar.\n\n24\n\nZur Begründung ihres am 25. Mai 2001 gestellten Normenkontrollantrags tragen \ndie Antragsteller insbesondere vor:\nIhr zulässiger Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der vorhabenbezogene \nBebauungsplan verletze die Anforderungen des Abwägungsgebots, da die äußere \nErschließung des Plangebiets über die Straßen T. und Im S. zu eng sei. Die \nStraßen ließen keinen Gegenverkehr zu. Dies gelte auch hinsichtlich der \nEinmündung des C. weg in die H. Straße; der C. weg werde zu einer \nlebhaft befahrenen Erschließungsstraße. Verkehrliche Bedenken seien auch vom \nLandrat des P. Kreises als Kreispolizeibehörde und vom Landschaftsverband \nRheinland artikuliert worden, sie folgten ebenso aus der im November 2000 erstellten \nStellungnahme des Ingenieurbüros L. und N. . Die Realisierung der \nvorgesehenen Ausweichbuchten scheitere an den Grundstücksverhältnissen. \nFehlerhaft berücksichtigt seien auch die betrieblichen Erfordernisse des \nAntragstellers zu 1., insbesondere im Hinblick auf den zwei Mal am Tag \ndurchzuführenden Viehtrieb seiner Milchkühe zwischen Weide und Hofstelle. \nProblematisch seien auch die sonstigen notwendigen Andienungen seines Betriebs \nmit verschiedenen größeren Fahrzeugen sowie die notwendigen Bewegungen \ngrößerer landwirtschaftlicher Geräte und Fahrzeuge. Diese Probleme würden durch \nzusätzliche Belastungen des vorhandenen Wegenetzes derart verschärft, dass der \nBetrieb in seiner Existenz gefährdet werde. Bedenklich sei auch der vorgesehene \nökologische Ausgleich, weil die planexterne Kompensation dinglich nicht gesichert \nund die betroffene Fläche bis 2008 verpachtet sei. Die Annahme, durch Zuerwerb \ndes Flurstücks 93 und seine Einbeziehung in den Plan sei auch eine \nOrtsrandeingrünung in nördlicher und nordöstlicher Richtung möglich, treffe nicht zu, \nweil diese auf fremdem Eigentum erfolge.\n\n25\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n26\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 \n\"H. \" der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. \nÄnderung für nichtig zu erklären.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin stellt keinen Sachantrag.\n\n28\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n29\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n30\n\nSie verweist darauf, dass die im Geltungsbereich des angegriffenen Plans \nvorgesehenen Erschließungsanlagen ausreichten. Die zur externen Erschließung \nvorgesehenen vorhandenen Straßen seien zwar nicht voll ausgebaut, die \nvorhandenen Grundeigentumsverhältnisse ließen die vorgesehenen \nAusbaumaßnahmen, zu denen sie - die Beigeladene - sich verpflichtet habe, jedoch \nzu. Diese trügen auch den einschlägigen technischen Vorgaben der EAE 85/95 \nRechnung. Eine erhebliche Mehrbelastung des C. weg trete nicht ein, da max. 40 \nneue Wohneinheiten entstünden und sich die Verkehre zudem über die \nverschiedenen vorhandenen Straßen verteilten. Gravierende Beeinträchtigungen des \nViehtriebs des Antragstellers zu 1. seien ebenso wenig zu erwarten. Dieser könne \nzudem eine Straßennutzung zu den Spitzenzeiten des Berufsverkehrs vermeiden. \nDie dargelegten Schwierigkeiten einer Andienung seines Betriebs deuteten eher auf \neine Unzulässigkeit des Betriebs am gegebenen Standort hin. Die externe \nAusgleichsfläche sei von ihr - der Beigeladenen - erworben und der Ausgleich sei \ndinglich gesichert. Von entgegenstehenden Pachtrechten sei ihr nichts bekannt. Die \n\"Ortsrandeingrünung\" erfolge auf ihren Grundflächen im Plangebiet. Die gegenteilige \nAnnahme der Antragsteller beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation der \nPlanurkunde, insbesondere der Darstellung der Plangebietsgrenzen.\n\n31\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 26. Juni 2003 einen Erörterungstermin an \nOrt und Stelle durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift sowie die \ngefertigten Lichtbilder wird verwiesen.\n\n32\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere unterliegt die \nAntragsbefugnis der Antragsteller, die geltend machen, ihr abwägungsrelevantes \nInteresse an unveränderter Beibehaltung der verkehrlichen Situation vor ihren Wohn- \nbzw. Betriebsgrundstücken sei im Rahmen der planerischen Abwägung verkannt \nworden, keinen Bedenken; solche werden seitens der Antragsgegnerin und der \nBeigeladenen auch nicht dargetan.\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch mit dem Ergebnis begründet, dass der \nangegriffene Bebauungsplan für unwirksam zu erklären ist.\n\n36\n\nVerletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, die ohne Rüge beachtlich \nsind, liegen nicht vor. Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rügepflichtige Verletzungen \nvon Verfahrens- und Formvorschriften sind nicht fristgerecht gerügt.\n\n37\n\nIn materieller Hinsicht unterliegt der strittige Bebauungsplan bereits deshalb \ndurchgreifenden Bedenken, weil der von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene \nnormative Planinhalt nicht von den für vorhabenbezogene Bebauungspläne einschlägigen \nVorgaben des § 12 BauGB gedeckt ist.\n\n38\n\nDie Antragsgegnerin hat den strittigen Bebauungsplan in der Rechtsform eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erlassen. Dessen Sonderregelungen \nlassen es nur zu, einen Bebauungsplan zu erlassen, der - jedenfalls für den Bereich des \nVorhaben- und Erschließungsplans - die planungsrechtliche Zulässigkeit des konkreten \nVorhabens begründet, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger in dem mit der \nGemeinde abgeschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Ein vorhabenbezogener \nBebauungsplan, der für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein anderes \nVorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte zulässt, ist hingegen fehlerhaft.\n\n39\n\nZu letzterem vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September \n2003 - 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen.\n\n40\n\nDiesen Anforderungen wird der strittige Bebauungsplan nicht gerecht, weil seine Regelungen \nim Geltungsbereich des Bebauungsplans, der hier mit dem Bereich des Vorhaben- und \nErschließungsplans identisch ist, neben den Wohnhäusern, zu deren Errichtung sich die \nBeigeladene als Vorhabenträgerin in dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen \nDurchführungsvertrag verpflichtet hat, auch andere - insbesondere auch gewerbliche - \nNutzungen zulässt.\n\n41\n\nIm Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n42\n\nDie rechtliche Qualifizierung des strittigen Plans als eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans iSv § 12 BauGB folgt aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen. So ist die \nPlanurkunde, die sowohl die zeichnerischen als auch die textlichen Festsetzungen des Plans \nenthält, als \"Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP)\" - zugleich als \"Vorhaben- und \nErschließungsplan (VEP)\" - bezeichnet. Die Satzungsbeschlüsse, die zu dem strittigen Plan \ngefasst wurden, sind auf § 12 BauGB iVm § 10 BauGB gestützt. Der mit der Beigeladenen \nabgeschlossene Durchführungsvertrag ist als \"Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB zum \n‚Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' Nr. 14\" bezeichnet. Schließlich zieht sich die Absicht, \neinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan iSv § 12 BauGB aufstellen zu wollen, auch im \nübrigen gleichsam wie ein roter Faden durch die Begründung sowie die \nAufstellungsvorgänge. Hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Antragsgegnerin \nden strittigen Bebauungsplan als vorhabenbezogenen Bebauungsplan iSv § 12 BauGB \nbeschließen wollte und dies auch getan hat.\n\n43\n\nEine Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans dahin, dass er ‚in Wahrheit' \nein ‚normaler' - nicht vorhabenbezogener - Bebauungsplan ist, kommt angesichts der noch \nanzusprechenden Unterschiede eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans iSv § 12 BauGB \neinerseits und eines ‚normalen' Bebauungsplans andererseits nicht in Betracht. Mit der \nEntscheidung, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, macht die Gemeinde \ndeutlich, dass für den Plan ergänzend zu bzw. in Abweichung von den allgemeinen \nRegelungen für ‚normale' Bebauungspläne die Sonderregelungen des § 12 BauGB gelten \nsollen. Alle diese Sonderregelungen würden entfallen, wollte man einen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan als einen ‚normalen' Bebauungsplan qualifizieren.\n\n44\n\nEin vorhabenbezogener Bebauungsplan iSv § 12 BauGB ist - wie schon seine \nBezeichnung verdeutlicht - durch seine besondere Vorhabenbezogenheit gekennzeichnet. \nDiese Vorhabenbezogenheit, die den entscheidenden Unterschied zu einem ‚normalen' \nBebauungsplan ausmacht, besteht im wesentlichen darin, dass § 12 BauGB es - neben den \nnoch anzusprechenden ergänzenden Regelungen für \"einzelne Flächen außerhalb des Bereichs \ndes Vorhaben- und Erschließungsplans\" (§ 12 Abs. 4 BauGB) - nur zulässt, mit einem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Zulässigkeit eines konkreten \nVorhabens eines bestimmten Vorhabenträgers zu begründen, während mit einem ‚normalen' \nBebauungsplan im Sinne einer ‚Angebotsplanung' die planungsrechtliche Zulässigkeit eines \nmehr oder weniger breiten Spektrums unterschiedlicher Vorhaben für jedermann begründet \nwird. Zur Sicherstellung dieser Vorhabenbezogenheit der in ihm geregelten Sonderform eines \nBebauungsplans trifft § 12 BauGB spezielle Regelungen, die sich auf die Planaufstellung, die \nzulässigen Planinhalte und die Rechtsfolgen des Erlasses eines solchen Plans beziehen.\n\n45\n\nBei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich die Gemeinde \nnicht, wie bei einem ‚normalen' Bebauungsplan, darauf beschränken, eine - ggf. aus mehreren \nBestandteilen bestehende - Planurkunde zu erstellen, welche die zeichnerisch und/oder \ntextlich festgelegten Festsetzungen enthält, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als \"Satzung\" \nbeschlossen werden und mit ihrem daraus folgenden normativen Regelungsgehalt für den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben iSv § 29 Abs. 1 BauGB bestimmen. § 12 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB lässt den Einsatz des Instruments des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans vielmehr nur dann zu, wenn mit dem \"Vorhaben- und Erschließungsplan\" ein \nzwischen Gemeinde und Vorhabenträger abgestimmter Plan \"zur Durchführung der Vorhaben \nund der Erschließungsmaßnahmen\" vorliegt, mithin zur Realisierung gerade des Projekts, \ndessen Zulässigkeit begründet werden soll. Des weiteren fordert diese Vorschrift, dass vor \ndem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen der Gemeinde \nund dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen wird, in dem sich der \nVorhabenträger \"zur Durchführung\" verpflichtet, und zwar zur fristgerechten Realisierung \neben dieses Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Das Vorhaben, dessen Zulässigkeit \ndurch den Bebauungsplan begründet werden soll, hat demnach Gegenstand sowohl des \nVorhaben- und Erschließungsplans als auch des Durchführungsvertrags zu sein. Wenn § 12 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB dabei den Begriff \"Vorhaben\" durchgängig im Plural verwendet, soll \ndies ersichtlich nur deutlich machen, dass \"Vorhaben\" im Sinne dieser Vorschrift auch ein \nProjekt sein kann, das beispielsweise auch aus einer Mehrzahl von baulichen Anlagen besteht, \ndie jeweils für sich gesonderte Bauvorhaben iSv § 29 BauGB darstellen, vom Vorhabenträger \njedoch zu einer insgesamt zu verwirklichenden Einheit zusammengefasst sind.\n\n46\n\nZwischen den drei genannten Elementen \"vorhabenbezogener Bebauungsplan\", \n\"Vorhaben- und Erschließungsplan\" sowie \"Durchführungsvertrag\" muss nach dem \nRegelungssystem des § 12 BauGB weitgehende Übereinstimmung bestehen, die den \nzulässigen Planinhalt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans deutlich einengt. Der \nVorhaben- und Erschließungsplan und der Durchführungsvertrag müssen sich - wie dargelegt \n- auf dasselbe Vorhaben beziehen, nämlich das Vorhaben, dessen Zulässigkeit durch den Plan \nbegründet werden soll. Diese weitgehende Übereinstimmung muss andererseits auch \nzwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan \nbestehen, jedenfalls soweit sie sich auf denselben räumlichen Bereich beziehen. Dies folgt aus \n§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan \"Bestandteil des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans\" wird. Diese Regelung stellt klar, dass der Vorhaben- \nund Erschließungsplan - anders als der Durchführungsvertrag, der als städtebaulicher Vertrag \niSv § 11 BauGB lediglich die Vertragsparteien, nämlich Vorhabenträger und Gemeinde, \nbindet - den normativen Planinhalt mit bestimmt, der für den Geltungsbereich des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 2 BauGB die planungsrechtliche \nZulässigkeit von Bauvorhaben im Plangebiet gegenüber jedermann verbindlich regelt. Da eine \nRechtsnorm, wie der als Satzung erlassene vorhabenbezogene Bebauungsplan, nicht in sich \nwidersprüchlich sein darf, müssen die Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplans und des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans zwar nicht \n- wie im vorliegenden Fall - identisch sein, sie müssen aber jedenfalls inhaltlich \nwiderspruchsfrei aufeinander abgestimmt sein. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn sie \nihrerseits nur dasselbe Vorhaben zulassen. Dabei kann im vorliegenden Verfahren, in dem \nvorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan inhaltlich identisch \nsind, dahinstehen, inwieweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan - jedenfalls für den \nBereich des Vorhaben- und Erschließungsplans - vom Vorhaben- und Erschließungsplan \nabweichende Regelungen enthalten darf, etwa indem er die Zulässigkeit der dort festgelegten \nVorhaben zur Vermeidung von Abwägungsfehlern inhaltlich modifiziert oder ergänzt.\n\n47\n\nVgl. zur Satzung über den Vorhaben- und \nErschließungsplan nach § 7 BauGBMaßnG: BVerwG, \nUrteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 \n= BauR 2002, 1655 = NVwZ 2003, 98 -\n\n48\n\nFestzuhalten bleibt jedenfalls, dass die drei in § 12 BauGB angeführten Elemente des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans,\n- vorhabenbezogener Bebauungsplan als Satzung, die die Zulässigkeit von Bauvorhaben im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt,\n- Vorhaben- und Erschließungsplan als planerische Grundlage des konkret vom \nVorhabenträger geplanten Vorhabens und zugleich Bestandteil der normativen Regelungen \ndes Bebauungsplans als Satzung sowie\n- Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger der Gemeinde gegenüber \nzur fristgerechten Realisierung des konkret geplanten Vorhabens verpflichtet,\naufeinander abgestimmt sein müssen und sich nicht widersprechen dürfen. Ein solcher \nWiderspruch läge insbesondere dann vor, wenn der Bebauungsplan, jedenfalls für den Bereich \ndes Vorhaben- und Erschließungsplans, neben dem Vorhaben, das Gegenstand des \nDurchführungsvertrags ist, alternativ auch andere Vorhaben zulassen würde.\n\n49\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen.\n\n50\n\nZusätzlich zu dem Vorhaben, das Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans ist und \nzu dessen fristgerechter Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag \nverpflichten muss, kann mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan allerdings auch die \nZulässigkeit weiterer Bauvorhaben begründet werden, und zwar nach Maßgabe des § 12 \nAbs. 4 BauGB. Diese Vorschrift lässt es zu, \"einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und \nErschließungsplans\" als \"Abrundung\"\n\n51\n\n- so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 18. September \n2003 - 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen -\n\n52\n\nin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzubeziehen. Die Gemeinde kann mithin den \nGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans über den das Vorhaben und die \nErschließungsmaßnahmen erfassenden Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus \nerstrecken, um so in einem einheitlichen Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen auch \nfür Bereiche außerhalb des konkret zur Realisierung anstehenden Vorhabens die Zulässigkeit \nweiterer Bauvorhaben zu begründen. Für diesen weitergehenden räumlichen Bereich gelten \njedoch verschiedene Sonderregelungen des § 12 BauGB nicht, insbesondere nicht die noch \nanzusprechende fehlende Bindung an den \"numerus clausus\" der planerischen \nFestsetzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB). Auch die Möglichkeit \nzur Aufhebung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist auf die nicht \nfristgerechte Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans beschränkt und bei einer \nfehlenden Realisierung der auf den einbezogenen zusätzlichen Flächen für zulässig erklärten \nBauvorhaben nicht gegeben. Weitergehender Erörterungen der zulässigen Grenzen einer \n\"Abrundung\" des vorhabenbezogenen Bebauungsplans über den Bereich des Vorhaben- und \nErschließungsplans hinaus bedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch gleichfalls nicht, weil \nhier Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan auch räumlich identisch sind.\n\n53\n\nHinsichtlich der zulässigen Planinhalte trifft § 12 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB ferner \ndie Sonderregelung, dass die Gemeinde - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und \nErschließungsplans - bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die \nFestsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen \nVerordnung - mithin der BauNVO - gebunden ist. Diese fehlende Bindung an den sog. \n\"numerus clausus\" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten bedeutet, dass die Gemeinde \nsich in Abstimmung mit dem Vorhabenträger grundsätzlich frei entscheiden kann, ob sie die \nnach § 30 Abs. 2 BauGB für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Bereich des Vorhaben- \nund Erschließungsplans maßgeblichen normativen Regelungen konkret-individuell \numschreiben oder ob sie insgesamt oder teilweise auf die für die ‚normale' \nBebauungsplanung maßgebliche Plansprache zurückgreifen will. Dabei ist sie inhaltlich \njedoch nicht völlig nicht frei. Sie ist, wie bei jeder Aufstellung eines Bebauungsplans, an die \nnormativen Vorgaben etwa der §§ 1, 1a und 2 BauGB für die Festlegung der Planinhalte \ngebunden und hat dabei insbesondere auch die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der \nBauNVO bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche \nEntwicklung zu beachten.\n\n54\n\nZu letzterem vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - \n4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 = BauR 2002, 1655 = \nNVwZ 2003, 98 -\n\n55\n\nSchließlich bestehen auch hinsichtlich der Rechtsfolgen wesentliche Unterschiede zwischen \neinem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und einem ‚normalen' Bebauungsplan. Zum einem \ngelten die in § 12 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB aufgelisteten Regelungen - etwa \nhinsichtlich der Sicherung der Bauleitplanung durch Zurückstellungen und \nVeränderungssperren, des Planungsschadenrechts, der Umlegung und des \nErschließungsbeitragsrechts - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und \nErschließungsplans nicht. Zum anderen hat die Gemeinde nach § 12 Abs. 6 BauGB - wie \nbereits angesprochen - die als Soll-Vorschrift normierte Möglichkeit, den Bebauungsplan \naufzuheben, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht in der im \nDurchführungsvertrag vereinbarten Frist durchgeführt wird, ohne aus der Aufhebung mit \nAnsprüchen des Vorhabenträgers rechnen zu müssen. Gerade diese Sonderregelung spricht \nebenfalls dafür, eine Übereinstimmung von Vorhaben- und Erschließungsplan sowie \nDurchführungsvertrag in dem Sinne zu fordern, dass sich beide auf dasselbe Vorhaben \nbeziehen müssen.\n\n56\n\nDas dargelegte, aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 12 BauGB folgende \nVerständnis der Regelungen über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, namentlich die zu \nfordernde widerspruchsfreie Übereinstimmung zwischen dem Vorhaben, zu dessen \nRealisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, und dem, was \nder vorhabenbezogene Bebauungsplan - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und \nErschließungsplans - zulässt, entspricht auch dem aus der Entstehungsgeschichte ablesbaren \nWillen des Gesetzgebers.\n\n57\n\nMit der Aufnahme der Regelungen über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in das \nBauGB durch das BauROG trat diese Sonderform des Bebauungsplans an die Stelle der \nSatzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGBMaßnG. Der wesentliche \nUnterschied zwischen dieser Satzung und einem ‚normalen' Bebauungsplan bestand bereits \nseinerzeit darin, dass es bei ersterer darum ging, für ein bestimmtes Vorhaben und für einen \nkonkreten Bauwilligen/\nInvestor die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit dort zu schaffen, wo sie \nbislang nicht bestand, während der ‚normale' Bebauungsplan die Zulässigkeit für eine mehr \noder weniger große Zahl von Bauvorhaben begründete, ohne dass hierfür ein Vorhabenträger \nfeststand.\n\n58\n\nVgl.: Bielenberg, \"Aufstellung eines Vorhaben- und \nErschließungsplans (VE-Plans)\", ZfBR 1996, 6 (6).\n\n59\n\nAn diesen Unterschied knüpfte der Bundesgesetzgeber bei der Novellierung des BauGB durch \ndas BauROG an. Ihm kam es lediglich darauf an, die Regelungen über den Vorhaben- und \nErschließungsplan nach § 7 BauGBMaßnG \"mit ihrem materiellen Gehalt unverändert\" in das \nBauGB zu übernehmen. Die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan sollte zwar \n\"zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung als ein Unterfall des Bebauungsplans geregelt \nwerden\", zugleich sollte jedoch \"die weiterhin bestehende besondere Vorhabenbezogenheit \ndes Bebauungsplans\" verdeutlicht werden. Dabei sollte nicht nur \"der wesentliche \nRegelungsgehalt der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan auf den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan übertragen\" werden, vielmehr sollten \"zur Wahrung der \ngesetzgeberischen Kontinuität auch die zentralen Begriffe ‚Vorhaben- und Erschließungsplan' \nund ‚Durchführungsvertrag' übernommen werden\".\n\n60\n\nVgl. hierzu die Amtliche Begründung zum BauROG \nin BT-Drs 13/6392, S. 51.\n\n61\n\nZiel des Gesetzgebers war es dabei, das nach seiner Einschätzung \"bewährte\" Instrument der \nSatzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan - neben den Regelungen des \nBauGBMaßnG über die städtebaulichen Verträge - als Dauerrecht in das BauGB zu \nüberführen, \"da durch diese Regelungen im Gegensatz zur Angebotsplanung auf den \nEinzelfall zurecht geschnittene planerische Lösungen auch in Abweichung von der \nBaunutzungsverordnung ermöglicht werden\".\n\n62\n\nVgl. BT-Drs 13/6392, S. 38.\n\n63\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan soll mithin im Gegensatz zur \nAngebotsbebauungsplanung im klassischen Sinne gleichsam \"maßgeschneiderte\" planerische \nLösungen ermöglichen.\n\n64\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. April 2001 \n- 7a D 143/00.NE - BRS 64 Nr. 227.\n\n65\n\nBereits nach den Regelungen des BauGBMaßnG bildeten der Vorhaben- und \nErschließungsplan, der die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben regelt, die das \nBaurecht schaffende - nunmehr als \"vorhabenbezogener Bebauungsplan\" bezeichnete - \nSatzung der Gemeinde und der Baupflichten begründende städtebauliche Vertrag zwischen \nder Gemeinde und dem Investor eine \"Paketlösung\".\n\n66\n\nSo bereits die Amtliche Begründung zum \nBauGBMaßnG in BT-Drs 12/3944, S. 24.\n\n67\n\nHieran sollte sich durch die Neuregelungen des BauROG nichts ändern und hat sich nichts \ngeändert.\n\n68\n\nDass nach diesem Verständnis des zulässigen Anwendungsbereichs von § 12 BauGB \nzahlreiche Pläne, die in der gegenwärtigen Planungspraxis mit dem Etikett \n\"vorhabenbezogener Bebauungsplan\" versehen werden, nicht von § 12 BauGB gedeckt sind, \ngibt keinen Anlass zu einer dieser Praxis entsprechenden erweiternden Auslegung dieser \nVorschrift. Sie eröffnet den Gemeinden zwar die Möglichkeit, ein konkret beabsichtigtes \nVorhaben zum Anlass zu nehmen, neues, über die aktuell gegebene Rechtslage \nhinausgehendes Planungsrecht zu schaffen. Bei dessen Festlegung ist sie nicht strikt an die für \n‚normale' Bebauungspläne maßgeblichen normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der \nBauNVO gebunden, hat aber - wie dargelegt - jedenfalls die Leitlinien- und \nOrientierungsfunktion der BauNVO bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete \nstädtebauliche Entwicklung zu beachten. Auch kann sie das neue Planungsrecht bei seiner \nnicht fristgerechten Umsetzung durch den Vorhabenträger aufheben, ohne mit Ansprüchen \nvon seiner Seite rechnen zu müssen. Diese Möglichkeit hat sie nach dem dargelegten Willen \ndes Gesetzgebers, der sich auch im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes \nniedergeschlagen hat, jedoch nur, wenn sie sich jedenfalls für den räumlichen Bereich des \nVorhaben- und Erschließungsplans darauf beschränkt, das konkrete, zur fristgerechten \nRealisierung vorgesehene Vorhaben rechtlich abzusichern. Will die Gemeinde hingegen dort \nnicht nur das konkret zur Realisierung anstehende Vorhaben ermöglichen, sondern von \nvornherein - ggf. auch erst im Wege einer späteren Umnutzung der zugelassenen baulichen \nAnlagen nach Ersterrichtung des vom Vorhabenträger zunächst vorgesehenen Vorhabens - \neine mehr oder weniger breite Palette unterschiedlicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten \neröffnen, steht ihr das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zur \nVerfügung. Ihr ist es jedoch unbenommen, dann den weiterhin uneingeschränkt möglichen \nWeg des Erlasses eines ‚normalen' Bebauungsplans als ‚Angebotsplanung' zu gehen, zumal \nsie auch dann ggf. städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB - etwa bezüglich der Tragung \nvon Planungskosten, der Erschließung sowie ggf. bestimmter Modalitäten zur Planumsetzung \n- abschließen kann.\n\n69\n\nDen dargelegten Anforderungen des § 12 BauGB wird der strittige Bebauungsplan nicht \ngerecht. Ihm liegt zwar die Realisierung eines konkreten Vorhabens der Beigeladenen als \nVorhabenträgerin zugrunde, zu deren fristgerechter Durchführung - bis zum 31. Dezember \n2006 - sich diese auch im Durchführungsvertrag in der hier maßgeblichen Fassung \nverpflichtet hat. Die normativen Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, in den \nhier keine zusätzlichen, über das Vorhaben hinausgreifende Flächen nach § 12 Abs. 4 BauGB \neinbezogen sind, lassen jedoch neben dem konkret beabsichtigten Vorhaben der Beigeladenen \nauch andere, als \"aliud\" zu wertende Vorhaben zu.\n\n70\n\n\"Vorhaben\" der Beigeladenen ist die Errichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern, \nwie aus dessen Umschreibung in der Begründung des Bebauungsplans und der hiermit \nübereinstimmenden Durchführungsverpflichtung in § 1 des Durchführungsvertrags folgt.\n\n71\n\nAuf den Seiten 1 bzw. 4 der Planbegründung ist das \"Vorhaben\", das Anlass für die \nAufstellung des Bebauungsplans war und durch dessen Festsetzungen planungsrechtlich \nabgesichert werden soll, wie folgt umschrieben (Unterstreichungen durch den Senat):\n\n72\n\n\"Der Vorhabenträger plant in Zusammenarbeit mit der Gemeinde O. im \nBereich H. die Ausweisung von Wohngebietsflächen (20 neue \nGrundstücke) als freistehende Einzelwohnhäuser mit möglichen \nEinliegerwohnungen.\"\n\n73\n\n\"Im Plangebiet ist die für die Neubaugebiete von O. ortstypische \nBebauung mit freistehenden Einzelwohnhäusern, wie sie im angrenzenden \nBereich entlang der Straßen ‚T. ' und ‚Im S. ' überwiegend vorherrschen, \neingeplant.\"\n\n74\n\nDiese Beschränkung des Vorhabens auf eine begrenzte Zahl von Wohnhäusern auf relativ \ngroßzügig geschnittenen Grundstücken ergibt sich auch aus den als Anlage zur \nPlanbegründung genommenen Planzeichnungen \"Geländeschnitte zum Vorhaben- und \nErschließungsplan\" sowie \"Gestaltplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan\", die eine \nmögliche und mehr oder weniger auch wahrscheinliche erstmalige Planumsetzung durch die \nErrichtung von 20 Wohnhäusern mit maximal 40 Wohneinheiten sowie deren \nvoraussichtliche, vornehmlich stadtgestalterische Auswirkungen darstellen sollen. Dabei \nverdeutlichen diese Planunterlagen zugleich, dass die in ihnen eingetragenen Darstellungen \nnicht in dem Sinne abschließend gemeint sind, dass die neuen Wohnhäuser nur exakt an den \ndargestellten Standorten und exakt in den dargestellten Dimensionen errichtet werden sollen. \nSo sind die Ansichten der vorgesehenen Häuser in der Planzeichnung \"Geländeschnitte\" \nausdrücklich als \"beispielhafte Gebäudetypen\" bezeichnet. Auch die in der Planzeichnung \n\"Gestaltplan\" eingetragenen Standorte und Grundrisse der vorgesehenen Häuser sind \nersichtlich nicht abschließend festgelegt, da auch hier die vorgesehenen Häuser ausdrücklich \nals \"möglicher Baukörper (typisiert)\" und die vorgesehenen Grenzen der Baugrundstücke als \n\"mögliche Grundstücksaufteilung, Planungsvorschlag\" bezeichnet sind.\n\n75\n\nÜbereinstimmend mit der Umschreibung des \"Vorhabens\" in der Planbegründung als \nErrichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern umschreibt auch § 1 des \nDurchführungsvertrags in der hier maßgeblichen letzten Fassung das \"Vorhaben\", zu dessen \nRealisierung die Beigeladene sich nunmehr bis zum 31. Dezember 2006 verpflichtet hat, \ndahin, dass die Beigeladene sich verpflichtet, \"die Grundstücke mit den Wohnhäusern zu \nbebauen\". Diese Formulierung entspricht derjenigen der Urfassung, in der bereits die Rede \nwar von der \"Errichtung von Wohnbaugrundstücken\".\n\n76\n\nMit den genannten Umschreibungen ist das \"Vorhaben\" im Sinne von § 12 BauGB, \ndessen Realisierung durch den strittigen Plan planungsrechtlich gesichert werden soll, \nhinreichend konkret festgelegt. \"Vorhaben\" im Sinne der genannten Vorschrift muss nicht ein \nin jeder Hinsicht so eng umrissenes Projekt sein, dass seine planerische Grundlage - der \nVorhaben- und Erschließungsplan - zugleich auch Grundlage der nach Erlass des Plans zu \nerteilenden Baugenehmigung sein kann. Der Vorhabenbegriff iSv § 12 BauGB und der \nBegriff des Bauvorhabens iSv § 29 Abs. 1 BauGB sind nicht identisch.\n\n77\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 \n- 11a D 116/96.NE - BRS 59 Nr. 255.\n\n78\n\nDas im Durchführungsvertrag vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan \nfestzulegende Vorhaben kann vielmehr von vornherein eine gewisse Bandbreite an \nNutzungsmöglichkeiten umfassen und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der \nGemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung tragen.\n\n79\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen.\n\n80\n\nInsoweit besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, der Frage weiter nachzugehen, \nwelches Ausmaß an Flexibilität bezüglich der \"Art der Nutzung\" mit § 12 BauGB noch \nvereinbar ist. Das hier maßgebliche Vorhaben \"Wohnhäuser\" ist hinsichtlich der Nutzungsart \njedenfalls hinreichend eng gefasst, um noch den Begriff des \"Vorhaben\" iSv § 12 BauGB zu \nerfüllen. Auch hinsichtlich der die zulässigen Baukörper als solche festlegenden Parameter - \nStandort, Grundfläche, Höhe u.a.m. - ist es mit dem Begriff des \"Vorhabens\" iSv von § 12 \nBauGB jedenfalls noch vereinbar, wenn dem Vorhabenträger eine solche Flexibilität bei der \nPlanumsetzung verbleibt, wie im Nachfolgenden bezüglich des vorliegenden Falls noch \nanzusprechen ist.\n\n81\n\nMit seinem normativen Regelungsgehalt geht der strittige vorhabenbezogene \nBebauungsplan über eine Zulassung nur des dargelegten Vorhabens - Errichtung einer \nbegrenzten Zahl von Wohnhäusern auf großzügig geschnittenen Grundstücken - deutlich \nhinaus. Zwar lässt er in der Tat nur eine Bebauung mit geringer Dichte für eine begrenzte \nZahl von Gebäuden zu. Hinsichtlich deren Nutzung gibt er jedoch nicht ausschließlich eine \nNutzung als Wohnhäuser vor, sondern lässt auch als \"aliud\" zu wertende - insbesondere auch \ngewerbliche - Nutzungen zu. Letzteres ist, wie dargelegt, mit § 12 BauGB nicht \nvereinbar.\n\n82\n\nDer normative Regelungsgehalt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der nach § 30 \nAbs. 2 BauGB allein die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans \nfestlegt, wird nach dem dargelegten Regelungssystem des § 12 BauGB ausschließlich durch \nden als Satzung zu beschließenden Bebauungsplan selbst einschließlich des seinen Bestandteil \nbildenden Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt. Auf den Durchführungsvertrag, der - \nwie dargelegt - als städtebaulicher Vertrag lediglich die Vertragsparteien bindet, kann zur \neinschränkenden Auslegung des jedermann bindenden normativen Regelungsgehalts der \nSatzung nicht zurückgegriffen werden. Ebenso wenig kommt eine den Regelungsgehalt \neinschränkende Auslegung des Plans auf Grund der ihm beizufügenden Begründung in \nBetracht. Die Begründung dient nur der Erläuterung des Bebauungsplans und kann zwar in \nZweifelsfällen Auslegungshilfe für den Plan sein, hier trifft der Plan aber eine eindeutige \nRegelung.\n\n83\n\nDemgemäss kommt auch eine einschränkende Auslegung des normativen Planinhalts auf \nder Grundlage der bereits angesprochenen Planzeichnungen \"Geländeschnitte zum Vorhaben- \nund Erschließungsplan\" sowie \"Gestaltplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan\" nicht in \nBetracht. Diese sind lediglich Anlage zur Begründung und nicht etwa Bestandteil des \nVorhaben- und Erschließungsplans und damit auch nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans.\n\n84\n\nIn der mit Ausfertigungsvermerk versehenen Planurkunde, die sowohl als \n\"Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP)\" als auch als \"Vorhaben- und Erschließungsplan \n(VEP)\" bezeichnet ist, hat sich die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der Beigeladenen \nausschließlich der Festsetzungsmöglichkeiten bedient, die § 9 Abs. 1 bis 3 BauGB iVm der \nBauNVO ausdrücklich vorsieht. Von der bereits angesprochenen Möglichkeit, gemäß § 12 \nAbs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB die maßgeblichen normativen Regelungen des Plans - ganz \noder teilweise - konkret-individuell zu umschreiben, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Geht \ndie Gemeinde diesen Weg, indem sie bei der Bestimmung des normativen Planinhalts die \nInstrumente des § 9 BauGB und der BauNVO benutzt, verzichtet sie auf die Erfindung neuer \neigener Festsetzungen mit der Folge, dass bei Auslegungszweifeln die herangezogenen \nBegriffe und Vorschriften den Planinhalt bestimmen, der zugleich Beurteilungsmaßstab für \neine etwaige spätere Baugenehmigung ist.\n\n85\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 \n- 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 = BauR 2002, 1655 = \nNVwZ 2003, 98.\n\n86\n\nGemessen an diesen Maßstäben lässt sich hinsichtlich der für die Zulässigkeit der Baukörper \nals solche maßgebenden Parameter - Standort, Grundfläche, Höhe u.a.m. - allerdings noch \neine hinreichende widerspruchsfreie Übereinstimmung der Festsetzungen des Plans mit dem \nvorstehend umschriebenen \"Vorhaben\" iSv § 12 BauGB feststellen. Die Festsetzungen zum \nMaß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den durch Baugrenzen festgelegten \nüberbaubaren Grundstücksflächen lassen allerdings eine deutliche Flexibilität bei der \nPlanumsetzung zu. Ob allein durch diese Festsetzungen bereits das gebotene \nwiderspruchsfreie Aufeinander-Abgestimmtsein des Vorhabens der Beigeladenen mit den \nPlanfestsetzungen gewährleistet wäre, erscheint indes nicht zweifelsfrei. So käme auf Grund \nder uneingeschränkten Festsetzung einer offenen Bauweise, die gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 \nBauNVO auch die Errichtung von Hausgruppen (Reihenhäusern) mit maximal 50 m Länge \nzulässt, auch eine beachtliche Verdichtung der neuen Bebauung in Betracht, die \nmöglicherweise nicht mehr mit der angeführten Festlegung des \"Vorhabens\" auf die \nErrichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern auf relativ großzügig geschnittenen \nGrundstücken vereinbar wäre. Einer abschließenden Prüfung dieser Frage bedarf es jedoch \nnicht, weil der Plan jedenfalls in der für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung \nder ersten Änderung die - schon in der Begründung als Planziel und damit Element des \n\"Vorhabens\" angeführte - Beschränkung der zulässigen Grundstücksgröße auf ein \nMindestmaß von 600 m2 vorgibt. Diese Mindestgröße der Baugrundstücke stellt, wie in der \nmündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert wurde, jedenfalls sicher, dass im \nPlangebiet im Ergebnis nur rd. 20 Baugrundstücke gebildet werden können und damit die \nvorausgesetzte Großzügigkeit der Neubebauung gewahrt bleibt.\n\n87\n\nAnders liegt es hingegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Insoweit sind in der \nPlanurkunde \"Allgemeine Wohngebiete WA gemäß § 4 BauNVO\" festgesetzt. Das bedeutet, \ndass im Geltungsbereich des Plans der Art nach grundsätzlich alle Bauvorhaben zulässig sind, \ndie § 4 Abs. 2 BauNVO als allgemein zulässig und § 4 Abs. 3 BauNVO als ausnahmsweise \nzulässig festlegt. Die Antragsgegnerin hat sich hier in Abstimmung mit der Beigeladenen als \nVorhabenträgerin allerdings ergänzend dazu entschlossen, den in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO \nfestgelegten Katalog der zulässigen Nutzungsarten in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 6 \nBauNVO einzuschränken, indem verschiedene der allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen \nNutzungsarten ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Konkret ergibt sich hiernach, dass nach \nden in der Planurkunde niedergelegten Festsetzungen des strittigen Plans in seinem \nGeltungsbereich folgende Nutzungsarten zulässig sind:\n\n88\n\n- Allgemein zulässig sind Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende nicht \nstörende Handwerksbetriebe und Anlagen für gesundheitliche Zwecke.\n\n89\n\n- Ausnahmsweise zulässig sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.\n\n90\n\nJedenfalls mit diesem Regelungsgehalt geht der vorhabenbezogene Bebauungsplan \ndeutlich über das Vorhaben der Beigeladenen hinaus. Er lässt es zu, dass in dem - mit dem \nBereich des Vorhaben- und Erschließungsplans identischen - Geltungsbereich des \nBebauungsplans nicht nur Wohnhäuser zugelassen werden können, sondern auch \nverschiedene, gegenüber einer Wohnnutzung als \"aliud\" zu wertende gewerbliche Nutzungen \nund gesundheitlichen Zwecken dienende Anlagen. Dies ist mit dem dargelegten \nRegelungsgehalt des § 12 BauGB nicht vereinbar.\n\n91\n\nDer hiernach gegebene Mangel des angegriffenen Plans führt allerdings nicht zu seiner \nNichtigkeit, sondern nur zu seiner Unwirksamkeit, denn er kann durch ein ergänzendes \nVerfahren nach § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB behoben werden.\n\n92\n\nEine Behebung im ergänzenden Verfahren kommt bei allen Mängeln in Betracht, die \nnicht die Grundzüge der Planung berühren.\n\n93\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 \n- 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52.\n\n94\n\nDies gilt auch für solche Mängel, deren Behebung inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen \ndes Plans erfordern.\n\n95\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 \n- 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44.\n\n96\n\nIm vorliegenden Fall setzt die von § 12 BauGB gebotene Schaffung einer grundsätzlichen \nÜbereinstimmung des Durchführungsvertrags mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und \nden hiermit identischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne \neines widerspruchsfreien Aufeinander-Abgestimmtseins lediglich voraus, dass die \nZulässigkeit der vom Bebauungsplan erfassten Nutzungsarten auf \"Wohnhäuser\" - ggf. in der \nSprache der BauNVO auf \"Wohngebäude\" - beschränkt wird. Damit würden die Grundzüge \nder Planung nicht verlassen, denn der Antragsgegnerin kam es nach den bereits \nangesprochenen Ausführungen in der Planbegründung letztlich nur darauf an, der \nBeigeladenen als Vorhabenträgerin die von ihr aktuell vorgesehene Errichtung von \nWohnhäusern bzw. Wohngebäuden zu ermöglichen. Wenn die Antragsgegnerin mit der \nFestsetzung von eingeschränkten allgemeinen Wohngebieten gleichsam über das Ziel hinaus \ngeschossen ist, würde eine Reduzierung der als zulässig festgesetzten Art der baulichen \nNutzung auf die ‚eigentlich' nur beabsichtigten Wohnhäuser bzw. Wohngebäude sich ohne \nweiteres im Rahmen der Grundzüge der Planung bewegen.\n\n97\n\nDie Antragsgegnerin wird im ergänzenden Verfahren auch zu prüfen haben, ob sie für die \nneuen Wohnbauflächen an der zusätzlichen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets \nfesthält.\n\n98\n\nWie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat, kam es \nder Beigeladenen ausschließlich darauf an, im Plangebiet Wohnhäuser errichten zu können. \nMit Blick auf die vorhandene Umgebungsnutzung wollte die Antragsgegnerin jedoch davon \nabsehen, die neuen Wohnbauflächen als reines Wohngebiet auszuweisen, sah sich \nandererseits jedoch gehindert, für sie ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, in dem nur \nWohnhäuser bzw. Wohngebäude zulässig sind. Dies hätte nach ihrer Einschätzung einen \nunzulässigen - nämlich mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO unvereinbaren - \"Etikettenschwindel\" \ndargestellt.\n\n99\n\nDiese Einschätzung lässt unberücksichtigt, dass die Gemeinde bei der Festlegung der \nnormativen Regelungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - wie dargelegt - gerade \nnicht an den \"numerus clausus\" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB \nund der BauNVO gebunden ist. Sie kann vielmehr insbesondere auch von den strikten \nnormativen Vorgaben der BauNVO abweichen, hat dann aber jedenfalls die Leitlinien- und \nOrientierungsfunktion der BauNVO bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete \nstädtebauliche Entwicklung zu beachten.\n\n100\n\nInsoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass vorhabenbezogene Bebauungspläne wegen \nihrer notwendigen Vorhabenbezogenheit sich häufig auf Zulässigkeitsregelungen nur für \neinen kleinen räumlichen Bereich - ggf. nur ein einzelnes Grundstück - beschränken. Des \nweiteren lässt das dargelegte Erfordernis einer widerspruchsfreien Übereinstimmung \nzwischen dem Vorhaben, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im \nDurchführungsvertrag verpflichtet, und dem, was der vorhabenbezogene Bebauungsplan \nzulässt, zumeist oder gar in aller Regel hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur die \nZulassung eines eng begrenzten Ausschnitts aus dem Katalog einer bestimmten \nBaugebietskategorie im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO zu. Gleichwohl kann es zur Steuerung \nder Verträglichkeit des im Plan als zulässig erklärten Vorhabens mit den in seiner Umgebung \ngelegenen, planerisch festgesetzten oder nach den Maßstäben des § 34 BauGB näher zu \nqualifizierenden Nutzungen städtebaulich angezeigt oder gar geboten sein, das nur einen \nkleinen Ausschnitt des Zulässigkeitskatalogs einer bestimmten Baugebietskategorie \nausfüllende Vorhaben gleichwohl einer bestimmten Baugebietskategorie zuzuweisen.\n\n101\n\nDementsprechend kann etwa ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Zulässigkeit \neines konkret umschriebenen gewerblichen Vorhabens - z.B. \"landwirtschaftliches \nLohnunternehmen\" - mit der Festlegung einer zusätzlichen Baugebietskategorie - z.B. \n\"Mischgebiet\" - verknüpfen, um die Verträglichkeit dieses gewerblichen Vorhabens mit \nseiner (auch) zu Wohnzwecken genutzten Umgebung zu sichern. Eine solche Kombination \nbedeutet nicht, dass alternativ zu dem konkret umschriebenen gewerblichen Vorhaben im \nBereich des Vorhaben- und Erschließungsplans auch alle übrigen, in einem Mischgebiet nach \n§ 6 BauNVO zulässigen Nutzungsarten zugelassen würden. Sie ist vielmehr dahin zu \nverstehen, dass das vom Plan konkret zugelassene betriebliche Geschehen im Interesse der in \nder Nachbarschaft zulässigen baulichen Nutzungen so abzuwickeln ist, dass es noch als \nmischgebietsverträglich, d.h. \"nicht wesentlich störend\" iSv § 6 Abs. 1 BauNVO zu \nqualifizieren ist.\n\n102\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. April 2001 \n- 7a D 143/00.NE - BRS 64 Nr. 227.\n\n103\n\nGleichermaßen kann es in Fällen der vorliegenden Art, in denen nur eine begrenzte Zahl von \nWohnnutzungen für zulässig erklärt werden soll, aus städtebaulichen Gründen angezeigt \nerscheinen, durch Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan diese Wohnnutzungen \neiner bestimmten Baugebietskategorie zuzuweisen. Dies gilt namentlich mit Blick auf die für \ndie Zulassung baulicher Anlagen maßgeblichen Regelungen des Immissionsschutzrechts, das \nz.B. in Nr. 6.6 der TA Lärm hinsichtlich der Schutzmaßstäbe an die Festlegungen in den \nBebauungsplänen anknüpft. Durch eine solche Zuweisungsfestsetzung kann mit Blick auf die \nwechselseitige Verträglichkeit der neuen Wohnnutzungen einerseits und der in ihrer \nNachbarschaft zulässigen baulichen Nutzungen andererseits klargestellt werden, ob den neuen \nWohnnutzungen der Schutzmaßstab eines reinen Wohngebiets, eines allgemeinen \nWohngebiets oder unter Umständen sogar nur eines Misch- oder Dorfgebiets zukommt. Die \nBauNVO lässt nämlich Wohngebäude sowohl in reinen und allgemeinen Wohngebieten als \nauch in Misch- und Dorfgebieten zu. Sie steht damit der Wertung einer begrenzten Zahl neuer \nWohngebäude, die in ein ansonsten gemischt oder jedenfalls nicht ausschließlich zu \nWohnzwecken nutzbares Umfeld hineingesetzt werden, als Erweiterung oder Ergänzung eines \ngrößeren allgemeinen Wohngebiets oder - jedenfalls bei nur einigen wenigen Wohngebäuden \n- u.U. sogar eines Misch- oder Dorfgebiets nicht entgegen.\n\n104\n\nHiervon ausgehend erscheint im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von vornherein \nausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die hier vorgesehenen 20 neuen Wohngebäude mit \nBlick auf die zulässigen baulichen Nutzungen in ihrer Umgebung ggf. auch fehlerfrei der \nBaugebietskategorie \"allgemeines Wohngebiet\" zuweisen kann, wie sie in unmittelbarer \nNachbarschaft des Plangebiets festgesetzt ist.\n\n105\n\nNeben dem nach alledem im ergänzenden Verfahren behebbaren Mangel einer \nfehlenden Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 BauGB weist der strittige \nvorhabenbezogene Bebauungsplan einen weiteren zu seiner Unwirksamkeit \nführenden Mangel auf.\n\n106\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des Plans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB \nsteht allerdings außer Streit. Sie folgt im Übrigen bereits daraus, dass die Gemeinde \nermächtigt ist, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht, und demgemäss auch - wie im vorliegenden Fall - \neigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) entscheiden kann, in welchem \nUmfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur \nVerfügung stellt.\n\n107\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 m.w.N.\n\n108\n\nDie strittige Planung wahrt - wie die Antragsteller zu Recht geltend machen - jedoch \nnicht die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat bei seiner Entscheidung, den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan in der hier maßgeblichen letzten Fassung als Satzung zu \nbeschließen, jedenfalls die im Vordergrund der im vorliegenden Fall \nvorzunehmenden Abwägung stehenden verkehrlichen Belange, namentlich mit Blick \nauf die äußere Erschließung des Plangebiets, verkannt.\n\n109\n\nVon Bedeutung ist insoweit die bereits im Aufstellungsverfahren besonders \nbetonte Frage, ob die neuen Wohnbauflächen an das im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 13 tatsächlich bestehende Erschließungssystem angebunden \nwerden können. Insoweit hatte der Rat der Antragsgegnerin abwägend zu prüfen, ob \ndie vorhandenen Straßen - T. und Im S. sowie deren Verknüpfungen mit der \nweiterführenden H. Straße über den X. weg , den C. weg und die \nE. Straße - die durch Ausnutzung der neu ausgewiesenen Wohnbauflächen \nvoraussichtlich bewirkten verkehrlichen Mehrbelastungen aufnehmen können. Seine \nEinschätzung, dass dies jedenfalls unter Berücksichtigung der in Abstimmung mit der \nBeigeladenen im Erschließungsvertrag vom 2. April 2001 - namentlich dem Lageplan \n\"Gestaltung Zufahrtsstraßen in das Baugebiet\" vom 7. November 2000 - im Detail \nvorgegebenen einzelnen Aufweitungen der Straßen T. , Im S. und E. \nStraße bejaht werden kann, begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\n110\n\nDass eine Anbindung der neuen Wohnbauflächen an das vorhandene \nErschließungssystem in seiner derzeitigen Ausgestaltung in verkehrlicher Hinsicht \nunvertretbar wäre, unterliegt keinem Zweifel. So ist in der Untersuchung des \nIngenieurbüros L. und N. vom 7. November 2000 ausdrücklich ausgeführt, dass \nnach der vermessungstechnischen Bestandsaufnahme die tatsächlich ausgebauten \nbzw. befestigten Bereiche der vorhandenen Straßen, über die die Erschließung des \nPlangebiets abgewickelt werden soll, \"durchgängig in der Größenordnung um ca. \n3,50 m angeordnet wurden\", lediglich die E. Straße weise eine Fahrbahnbreite \nvon 3,90 m auf. Die in dem von diesem Büro erarbeiteten Lageplan \"Gestaltung \nZufahrtsstraßen in das Baugebiet\" wiedergegebenen tatsächlichen Ausbaubreiten \nlassen sogar erkennen, dass die realen Ausbaubreiten teilweise - etwa mit 3,20 m im \nBereich des C. weg und 3,35 m im Bereich der Straße Im S. - noch deutlich \nunter 3,50 m liegen. Dass bei solchen Ausbaubreiten noch nicht einmal ein \nBegegnungsverkehr Pkw/Pkw bei verminderter Geschwindigkeit gewährleistet ist, \nfolgt aus den der Untersuchung vom 7. November 2000 beigefügten Unterlagen und \nwird durch das dem Senat vorliegende Lichtbildmaterial - einschließlich der \nanlässlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats gefertigten \nLichtbilder - anschaulich verdeutlicht. Dementsprechend wird auf Seite 3 der \nUntersuchung zutreffend ausgeführt:\n\n111\n\n\"Die Mindest-Fahrbahnbreiten für die v.g. Begegnungsfälle werden \nnicht erreicht, so dass auch wir hier Handlungsbedarf sehen.\"\n\n112\n\nIn Kenntnis dieser Unzulänglichkeiten der vorhandenen, zur äußeren Erschließung \nvorgesehenen Straßen hat sich der Rat der Antragsgegnerin dafür entschieden, \ndiese Straßen nach Maßgabe der im Erschließungsvertrag vom 2. April 2001 \nfestgelegten Baumaßnahmen durch die Beigeladene in verschiedenen Teilbereichen \naufweiten zu lassen.\n\n113\n\nDerartige punktuelle Aufweitungen zur Abwicklung der zu erwartenden und damit \nabwägend zu berücksichtigenden Begegnungsverkehre sind vom Grundsatz her \nallerdings nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht etwa \ngehalten, die für die Abwicklung der äußeren Erschließung des hier strittigen \nPlangebiets benötigten Straßen insgesamt entsprechend den in der EAE 85/95 für \nbestimmte Wegetypen vorgesehenen Standards auszubauen. Die EAE 85/95 sind \nkeine bindenden Rechtsnormen. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um allgemein \nanerkannte Regeln der Technik, die nach § 9 Abs. 2 StrWG NRW beim Bau und bei \nder Unterhaltung von Straßen \"angemessen\" zu berücksichtigen sind. Auch als \nsolche beanspruchen sie keine absolute Geltung. Bei Anwendung der Empfehlungen \nist, wie in ihrem Abschnitt 0 generell hervorgehoben wird, kein starrer Maßstab \nanzulegen. Zwar bewegt sich eine Gemeinde dann, wenn den Vorschlägen der \nEAE 85/95 entsprechende Straßen- bzw. Wegetypen gewählt und unter \nBerücksichtigung der Einsatzgrenzen angelegt werden, regelmäßig im Rahmen des \nAngemessenen. Dies hindert sie jedoch nicht, abweichend von den vorgeschlagenen \nStraßen- bzw. Wegetypen individuelle Lösungen zu verwirklichen.\n\n114\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2001 \n- 7a D 20/99.NE - BRS 64 Nr. 20.\n\n115\n\nEntscheidend ist jedoch, ob ein hinter den Regelmaßen der EAE 85/95 zurück \n- bleibender Minderausbau - auch und gerade unter Berücksichtigung einer \nangepassten Fahrweise - die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch wahrt. Dass \ndiese Grenze hier eingehalten wäre, lässt sich nicht feststellen.\n\n116\n\nAllerdings lassen die vorgesehenen Ausweichbuchten mit einer Breite von \n4,75 m die hier in erster Linie Betracht kommenden Begegnungsverkehre - Pkw/Pkw, \nPkw/Lkw sowie auch von Lieferwagen untereinander (Lfw/Lfw) - durchaus zu. Die \nAusweichstellen sind weitgehend auch dergestalt positioniert, dass sie - wie die \nanlässlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats gefertigten \nLichtbilder bestätigen - an Stellen liegen, die durchaus von weitem einsehbar sind \nund verschiedene kritische Punkte, namentlich beim Einbiegen von der E. \nStraße in die Straße T. und umgekehrt, abdecken. Ausgeschlossen sind \nBegegnungsverkehre jedoch weiterhin im Zug des X. weg und des C. weg . \nDies erscheint schon für Pkw-Verkehre deshalb nicht unproblematisch, weil beide \nStraßen nach dem Erschließungskonzept der Antragsgegnerin einer Anbindung \n(auch) der neuen Bauflächen an die H. Straße dienen sollen und sie diese \nFunktion ersichtlich nur dann erfüllen können, wenn sie jeweils nur für eine \nFahrtrichtung geöffnet sind. Eine solche Einbahnstraßenregelung ist nach den \nAusführungen unter 6.4.3 der Planbegründung jedoch nur für den X. weg - und \nzwar für die Bauphase - vorgesehen, nicht aber für den C. weg . Ob bereits hierin \nein beachtlicher Mangel der Abwägung der Antragsgegnerin liegt, kann allerdings \nletztlich dahinstehen.\n\n117\n\nDie Antragsgegnerin hatte des weiteren bei ihrer abwägenden Berücksichtigung \nder äußeren Erschließung auch möglichen Begegnungsverkehren von \nLastkraftwagen untereinander (Lkw/Lkw) Rechnung zu tragen. Auch wenn die neuen \nBauflächen nach den Bauabsichten der Beigeladenen nur für Wohnhäuser genutzt \nwerden sollen, ist ein - wenn auch geringer - Lkw-Verkehr in das und aus dem \nPlangebiet nicht etwa von vornherein ausgeschlossen. So müssen die Wohnhäuser \nmit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen erreichbar sein; in Betracht kommen auch \nMöbelwagen bei Umzügen sowie Anlieferungen sperriger Güter mit größeren \nFahrzeugen. Dabei lassen sich Begegnungsverkehre Lkw/Lkw - jedenfalls bei einem \nVerzicht auf ein durchgängiges Einbahnstraßensystem - nicht vermeiden. Hinsichtlich \nder inneren Erschließung ist dem ersichtlich in nicht zu beanstandender Weise \nRechnung getragen. Anders liegt es jedoch hinsichtlich der äußeren \nErschließung.\n\n118\n\nEin Begegnungsverkehr Lkw/Lkw benötigt, wie aus den Anlagen zur \nUntersuchung vom 7. November 2000 folgt, eine Ausbaubreite von 5,50 m. Diese ist \nnach dem Lageplan \"Gestaltung Zufahrtsstraßen in das Baugebiet\" nur in der Straße \nIm S. zwischen X. weg und C. weg vorgesehen. Dort ist eine \nAusweichbucht für den Begegnungsverkehr Lkw/Lkw im Grunde jedoch sinnlos, weil \nsie voraussetzen würde, dass auch der C. weg in beiden Richtungen für Lkw-\nVerkehr offen steht. Ein Abfluss des Lkw-Verkehrs über den unmittelbar nördlich der \nHofstelle des Antragstellers zu 1. zur E. Straße führenden Weg kommt \nersichtlich nicht in Betracht. Eine Nutzung des C. weg für gegenläufigen Lkw-\nVerkehr zwecks Anbindung an die H. Straße scheidet wegen der geringen \nAusbaubreite des C. weg jedoch aus. Wie aus den vorliegenden Lichtbildern \nanschaulich deutlich wird und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat eingehend erörtert wurde, können Fahrzeuge, die gleichzeitig von der \nH. Straße und von der Straße Im S. , in den C. weg einbiegen wollen, \nwechselseitig erst dann erkannt werden, wenn sie bereits einen Teil des \nAbbiegevorgangs abgewickelt haben. Da ein Begegnungsverkehr auf dem C. weg \nausgeschlossen ist, muss eines der Fahrzeuge sodann zurücksetzen. Dass dies \nsowohl beim Abbiegen von einer Landesstraße als auch beim Zurücksetzen in eine \nnur 3,35 m breite Straße aus verkehrlicher Sicht unvertretbar ist, liegt auf der \nHand.\n\n119\n\nHinzu kommt, dass für die Lkw-Verkehre, die über die E. Straße und \nsodann die Straße T. abgewickelt werden, außerhalb des Plangebiets überhaupt \nkeine Ausweichbuchten vorgesehen sind, über die auch ein Begegnungsverkehr \nLkw/Lkw abgewickelt werden kann. Kommen sich hier zwei solche Fahrzeuge \nentgegen, können sie auch bei Realisierung der vorgesehenen Ausweichbuchten \nnicht im ausgebauten Straßenraum aneinander vorbei fahren. Da die Wegeparzellen \nhier lediglich Breiten um 5,00 m haben, müssen die Fahrzeuge für den \nBegegnungsverkehr privates Eigentum in Anspruch nehmen oder über weite \nStrecken zurücksetzen. Das Verkehrsband E. Straße/T. ist auch nicht etwa \nderart übersichtlich, dass in den Fällen, in denen ein Lkw aus dem Plangebiet heraus \noder von der H. Straße in dieses Verkehrsband hineinfährt, der \nFahrzeugführer bereits erkennen könnte, dass aus der entgegengesetzten Richtung \ngleichfalls ein Lkw in dieses Verkehrsband hineinfährt, so dass eine wechselseitige \nVerständigung darüber möglich wäre, welches Fahrzeug das Verkehrsband zuerst \nbenutzen darf.\n\n120\n\nDie nach alledem unzulängliche Abwicklung der auch bei den hier zu \nerwartenden baulichen Nutzungen nicht auszuschließenden Begegnungsfälle \nLkw/Lkw lassen die Abwägung der Antragsgegnerin, es nur bei den nach dem \nErschließungsvertrag vom 2. April 2001 vorgesehenen Ausweichbuchten zu \nbelassen, fehlerhaft erscheinen.\n\n121\n\nDieser Mangel beschränkt sich nicht auf den Abwägungsvorgang, sondern \nerfasst auch das Ergebnis der Abwägung (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Insoweit ist \nzu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den hier strittigen Bebauungsplan als \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB beschlossen hat. Da sich die \nBeigeladene im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet hat, ihr Vorhaben - die \nErrichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern im Plangebiet - bis Ende 2006 \nzu verwirklichen, und eine unter Aspekten der Verkehrssicherheit vertretbare \nAbwicklung der Lkw-Verkehre nur für die Bauzeit durch eine auf diesen Zeitraum \nbefristete Nutzung des provisorisch hergerichteten Wirtschaftswegs mit \nEinbahnstraßenregelung vorgesehen ist, muss für die Zeit nach diesem Provisorium \nVorsorge getroffen werden. Unter dem Aspekt \"planerischer Zurückhaltung\" ist ein \nVerzicht auf eine Lösung bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hier nicht \nmöglich. Die Antragsgegnerin hat gerade keine \"planerische Zurückhaltung\" \nausgeübt, sondern - unter Verkennung des Erfordernisses, gefährlichen \nZurücksetzungsvorgängen bei Begegnungsverkehren von Lastkraftwagen zu \nbegegnen - die im Erschließungsvertrag vom 2. April 2001 festgelegten \nBaumaßnahmen als ausreichend gewertet.\n\n122\n\nDem steht nicht entgegen, dass im Grunde bereits die vorhandenen baulichen \nNutzungen mit einer unzulänglichen verkehrlichen Erschließung ‚leben' müssen, weil \ndie Antragsgegnerin davon abgesehen hat, das im Bebauungsplan Nr. 13 \nursprünglich vorgesehene Erschließungssystem mit weitgehend 5,50 m breiten \nFahrbahnen nebst 1,50 m breiten (ein- bzw. beidseitigen) Gehwegen plankonform \nanzulegen. Der Umstand, dass eine vorhandene Erschließungssituation bereits \nverschiedene verkehrliche Mängel aufweist, rechtfertigt es nicht, diesen Zustand \ndadurch zu verfestigen und zu verschärfen, dass noch zusätzliche Verkehre über \ndiese Erschließung abgewickelt werden.\n\n123\n\nAuch dieser Mangel kann allerdings im ergänzenden Verfahren behoben werden. \nDer Antragsgegnerin ist es unbenommen, das vorhandene Erschließungssystem \nbaulich dergestalt umzugestalten bzw. durch die Beigeladene umgestalten zu lassen, \ndass auch Begegnungsverkehre Lkw/Lkw in verkehrlich vertretbarer Weise \nabgewickelt werden können. Sie kann sich dabei auch - ggf. sogar ausschließlich - \ndes Einsatzes verkehrslenkender Mittel bedienen, etwa indem sie sich dazu \nentschließt, durch ein System von Einbahnstraßen oder andere Steuerungsmittel \nmögliche Begegnungsverkehre, namentlich von Lastkraftwagen untereinander, von \nvornherein auszuschließen, und hierauf aufbauend einen - wegen des dargelegten \nanderweitigen Mangels des Plans ohnehin zu treffenden - neuen Satzungsbeschluss \nzu fassen.\n\n124\n\nDie Rüge der Antragsteller, die betrieblichen Belange des Antragstellers zu 1. \nseien verkannt worden, geht hingegen fehl. Als Landwirt, dessen Hofstelle inmitten \nvon Bebauung liegt und über auch von anderen Verkehrsteilnehmern zu nutzende \nöffentliche Straßen erschlossen ist, muss der Antragsteller zu 1. mit Behinderungen \nseines Viehtriebs wie auch der Bewegungen seiner landwirtschaftlichen Geräte und \nFahrzeuge zwischen Hofstelle und den landwirtschaftlichen Nutzflächen rechnen. Die \nvon ihm insoweit angeführten Erschwernisse sind bereits Folge der bestehenden \nMängel des vorhandenen Wegenetzes. Der von max. 40 Wohneinheiten des neuen \nPlangebiets zu erwartende Mehrverkehr mag eine gewisse Zusatzbelastung mit sich \nbringen. Die Behauptung, der Betrieb sei wegen der Zunahme des Verkehrs auf der \nE. Straße, die nach eigenem Vortrag der Antragsteller immerhin auch als \n\"Schleichweg\" für gebietsfremden Verkehr dient, künftig in seiner Existenz gefährdet, \nist auch nicht ansatzweise weiter substantiiert. Hinzu kommt, dass die bereits \nangesprochenen Umbaumaßnahmen insbesondere an der E. Straße immerhin \nzu einer gewissen Verbesserung der bestehenden Situation beitragen und die \nAntragsgegnerin - wie dargelegt - ohnehin gehalten ist, die äußere Erschließung des \nPlangebiets des strittigen Bebauungsplans nachzubessern.\n\n125\n\nSoweit die Antragsteller darüber hinaus eine fehlerhafte Berücksichtigung der \nBelange von Natur und Landschaft rügen, sind Mängel des Plans jedenfalls im für die \nEntscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht \nmehr erkennbar. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind \nGegenstand des landschaftspflegerischen Fachbeitrags, der sich auf der Grundlage \nsachgerecht aufbereiteter ökologischer Grunddaten in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise abwägend mit der Berücksichtigung des Integritätsinteresses \nwie auch des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft auseinander setzt. \nDie nach sachgerechter Abwägung als erforderlich erachteten planinternen \nKompensationsmaßnahmen sind durch die Festsetzungen des Plans geregelt, zu \nderen Umsetzung die Beigeladene sich im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. \nAuch die Realisierung der für erforderlich erachteten externen \nKompensationsmaßnahme, zu der sich die Beigeladene gleichfalls im \nDurchführungsvertrag verpflichtet hat, ist jedenfalls nunmehr hinreichend dauerhaft \ngesichert. Der Einwand der Antragsteller, die Maßnahmen zur Ortsrandeingrünung \nseien auf fremden Eigentum vorgesehen, geht - wie die Beigeladene zutreffend \nhervorhebt - fehl. Die Begrünungs- und Gestaltungsmaßnahmen B1 und B2 sind im \nPlangebiet selbst, und zwar auf den als \"allgemeines Wohngebiet\" festgesetzten \nBauflächen, vorgesehen. Außerhalb des Plangebiets sind keine Festsetzungen \ngetroffen, vielmehr verläuft lediglich die in der Planurkunde eingetragene Signatur für \ndie \"Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans\" außen um das Plangebiet herum.\n\n126\n\nDer Bebauungsplan war nach alledem - unter Ablehnung des Antrags im übrigen \n- für unwirksam zu erklären.\n\n127\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar haben die \nAntragsteller ihr Ziel, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für nichtig zu \nerklären, nicht ganz erreicht. Ihr Unterliegen ist jedoch so geringfügig, dass es \nangemessen erscheint, die Antragsgegnerin und die Beigeladene - diese gemäß \n§ 154 Abs. 3 VwGO - anteilmäßig mit den gesamten Kosten zu belasten.\n\n128\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n129\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n130","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/7a-d-42-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":40},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/7a-d-42-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289565","retrieved":"2026-07-09 03:08:40.350107+00:00"}}