{"status":"available","doknr":"OLD289564","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1203.7A.D118.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"7a D 118/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan 090 \"N. Straße\" in der Fassung der 1. Änderung der \nGemeinde B. ist unwirksam.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den von der Antragsgegnerin erlassenen\nBebauungsplan 090 \"N. Straße\" in der Fassung der 1. Änderung, weil dieser\nu.a. eine neue Bahnüberführung festsetzt, durch die die Antragsteller ihrer Meinung\nnach unzumutbar beeinträchtigt werden.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfasst ein Areal, das im südlichen Gemeindegebiet der\nAntragsgegnerin liegt. Die Plangebietsgrenzen ergeben sich aus dem folgenden\nLageplan. \n\n4\n\nDie die südliche Plangebietsgrenze bildende Bundesstraße B 56 führt von C. in\nsüdwestlicher Richtung nach F. . Nördlich der B 56 verläuft in Ost-West-\nRichtung die Bahnstrecke C. -F. . Auf diese und die B 56 führt im Gebiet der\nAntragsgegnerin von Norden kommend die B. Straße (L 113) zu, die die östliche\nGrenze des Plangebiets bildet. Die L 113 kreuzt die Bahnstrecke außerhalb des\nPlangebiets mit einem schrankengesicherten schienengleichen Bahnübergang und\nmündet kurz danach in die hier dicht neben der Bahnstrecke verlaufende B 56. Rund\n300 m südwestlich dieser Anbindung der L 113 an die B 56 mündet von Südosten -\naus dem C. Stadtteil I. kommend - der vierstreifig ausgebaute L. -B. -\nE. in die B 56. In diesem Bereich hat die Bahnstrecke eine Abstand von rund 100 m\nvon der B 56.\n\n5\n\nZielsetzung des strittigen Bebauungsplans ist u.a. die planungsrechtliche\nAbsicherung einer neuen Bahnüberführung, die in Verlängerung des L. -B. -\nDamms die Bahnstrecke mit einer Brücke überqueren soll. Hier wird die Bahnstrecke\nderzeit mit einem weiteren schrankengesicherten schienengleichen Bahnübergang\n(T. weg /B. weg ) gekreuzt. Die Anlage der Bahnüberführung soll die Schließung\nder schienengleichen Bahnübergänge der L 113 und des T. weg /B. weg -\nsowie eines weiteren Bahnübergangs - ermöglichen. Im weiteren Verlauf soll die\nneue Straßentrasse ein teilweise bereits insbesondere zu Einzelhandelszwecken\ngenutztes Gelände nördlich der Bahnstrecke durchqueren. Die im Plan festgesetzte\nTrasse endet rund 450 m nördlich der Bahnstrecke im Bereich der vorhandenen L\n113. Der Landesstraßenbedarfsplan (Anlage zu § 1 des\nLandesstraßenausbaugesetzes i.d.F. vom 9. Februar 1993) sieht den Bau einer\nneuen Landesstraßenverbindung von der B 56 bis zu L 113 als Bedarf der Stufe 1\nvor. Eine Weiterführung der neuen Straßenverbindung nach Norden in Richtung\nC. ist als K 12 n vorgesehen. Weitere Zielsetzungen der Planung sind u.a. die\nbauliche Neuordnung und Arrondierung im Umfeld der bestehenden\nEinzelhandelsbetriebe, Schaffung von kleinteiligen Flächen vorrangig für\nHandwerksbetriebe, Bestandssicherung und Entwicklungsmöglichkeiten für die\nbestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die Berücksichtigung der\nerforderlichen Immissionsabstände zwischen Wohnnutzung und gewerblicher\nNutzung und der Berücksichtigung einer Kaltluftschneise. In Verfolgung dieser\nZielsetzungen trifft der Bebauungsplan insbesondere folgende Festsetzungen:\n\n6\n\nNördlich der Bundesstraße in Verlängerung des L. -B. -Damms ist eine\nzunächst nach Norden führende öffentliche Verkehrsfläche mit Eintragung von\nBöschungsflächen festgesetzt, die im Bereich des vorhandenen, neben der\nBahnstrecke verlaufenden T. weg und der Bahnstrecke in eine bogenförmig\nzunächst nach Westen, dann nach Nordosten bis zur Plangebietsgrenze\nabschwenkende Verkehrsfläche übergeht. Unmittelbar südwestlich der Böschung der\nneuen Trasse zwischen der B 56 und der Bahnstrecke ist das Grundstück der\nAntragstellerin zu 2. (T. weg 5, Gemarkung P. , Flur 3, Flurstück 682)\ngelegen, das als private Schulungsstätte genutzt wird. Es ist als eingeschränktes\nGewerbegebiet (GE¹) mit maximal zweigeschossiger offener Bebauung und einer\nGrundflächenzahl von 0,8 sowie einer Geschossflächenzahl von 1,6 ausgewiesen.\nFür das nordöstlich der Böschung der neuen Trasse zwischen B 56 und Bahnstrecke\ngelegene Gelände ist ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GE²) mit\ndenselben Maßfestsetzungen ausgewiesen.\n\n7\n\nNicht vom Bebauungsplan erfasst ist das Grundstück der Antragsteller zu 1., das\nzwischen dem T. weg und der Bahnstrecke unmittelbar westlich des\nBahnübergangs gelegen ist. Es ist mit einem Doppelhaus bebaut, in dem sich\nWohnungen und das Büro des Installationsbetriebes des Sohnes der Antragsteller\nzu 1. befinden. In der Urfassung des Bebauungsplans 012 Süd aus dem Jahre 1974,\nder für das Grundstück der Antragsteller zu 1. noch Geltung beansprucht, ist das\nGrundstück als Mischgebiet ausgewiesen. Die südliche Begrenzung der über der\nBahnstrecke festgesetzten Verkehrsfläche soll bis auf rund 25 m an das Wohnhaus\nder Antragsteller zu 1. heranrücken.\n\n8\n\nNördlich der Bahnstrecke setzt der Plan beiderseits der neuen Trasse\nverschiedene Sondergebiete (großflächiger Einzelhandel, Bau- und\nHeimwerkermarkt, Einzelhandel-Nahversorgung) sowie wiederum eingeschränkte\nGewerbegebiete GE¹ und GE² fest. Nach den textlichen Festsetzungen der\nUrfassung sind in den GE¹-Gebieten gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO die\nallgemein zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (Gewerbebetriebe\naller Art) sowie § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) nicht zulässig, wohl aber\nBetriebe i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, also solche, die das Wohnen nicht\nwesentlich stören. In den GE²-Gebieten sind die Abstandsklassen I - VI (laufende\nNrn. 1 - 191) der Abstandsliste 1998 - mit Ausnahmeregelung - ausgeschlossen. In\nden Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten nicht zulässig (textliche Festsetzung\nA 1.4.4). Ferner schließt die textliche Festsetzung A 1.4.3 in den Gewerbegebieten\nEinzelhandelsnutzungen wie folgt aus:\n\n9\n\nGemäß § 1 (5) i.V. mit § 1 (9) BauNVO wird\nfestgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige\nGewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den\nVerkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind,\nwenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise\nfolgenden zentren- und nahversorgungsrelevanten\nSortimentsgruppen zuzuordnen ist:\n\n10\n\n1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/\nBüroorganisation\n2. Kunst/Antiquitäten\n3. Baby-/Kinderartikel\n4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe\n5. Unterhaltungselektronik/Computer,\nElektrohaushaltswaren\n6. Foto/Optik\n7. Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel,\nKunstgewerbe\n8. Musikalienhandel\n9. Uhren/Schmuck\n10. Spielwaren, Sportartikel\n11. Lebensmittel, Getränke\n12. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren\n13. Teppiche (ohne Teppichboden)\n14. Blumen\n15. Campingartikel\n16. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel\n\n11\n\n17. \n\n12\n\nEine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch\neinzelne Warenklassen oder Warenarten der\nvorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig,\nwenn der Antragsteller nachweist, dass von dem\nergänzten Sortiment keine schädlichen\nAuswirkungen im Sinne des § 11 (3) BauNVO\nausgehen.\n\n13\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 1.4.3 gilt nicht für\nHandwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den\nVerkauf an letzte Verbraucher, wenn das\nangebotene Sortiment aus eigener Herstellung\nstammt und der Betrieb aufgrund der von ihm\nausgehenden Emissionen typischerweise nur in\neinem Gewerbegebiet zulässig ist.\n\n14\n\nNördlich des B. weg ist schließlich ein kleines allgemeines Wohngebiet\nausgewiesen.\n\n15\n\nFerner weist der Plan die für die Erschließung der Baugebiete bestimmten\nVerkehrsflächen aus, die an drei Stellen an die neue Trasse angebunden werden\nsollen. Schließlich setzt der Plan Stellplatzflächen, Flächen für Ausgleichs- und\nKompensationsmaßnahmen und Belastungsflächen fest und trifft in den textlichen\nFestsetzungen weitere dezidierte Regelungen hierzu.\n\n16\n\nNachdem der erkennende Senat durch Urteil vom 10. August 2000 die im\nWesentlichen dasselbe Plangebiet umfassenden Bebauungspläne Nr. 012 N 1.\nÄnderung \"Gewerbegebiet P. Teil A\" und 012 Süd - 1. Änderung\n\"Gewerbegebiet P. /J. \" sowie deren jeweils 2. Änderung für unwirksam\nerklärt hatte, nahm die Antragsgegnerin das Planverfahren neu auf. Der\nPlanungsausschuss beschloss am 25. Januar 2001, das ergänzende Verfahren\ndurchzuführen und die beiden bisherigen Plangebiete zu einem neuen Plangebiet\n- Bebauungsplan Nr. 090 \"N. Straße\" - zusammenzuführen. Die bisherigen\nBebauungspläne sollten nicht weiter verfolgt werden, jedoch Grundlage des\nVerfahrens zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans bleiben. Der Rat folgte dieser\nEmpfehlung mit Beschluss in der Sitzung vom 8. Februar 2001. Gemäß\nOffenlegungsbeschluss des Planungsausschusses vom 6. September 2001 erfolgte\ndie am 1. Dezember 2001 bekannt gemachte Offenlegung in der Zeit vom\n10. Dezember 2001 bis 10. Januar 2002. Die Antragsteller brachten Anregungen vor,\ndie der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28. Februar 2002\nentsprechend der Beschlussempfehlung des Planungsausschusses nicht\nberücksichtigte. Den Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange folgte der Rat\nteilweise. In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung\nund nahm die zuvor geringfügig geänderte Begründung und den Umweltbericht zur\nKenntnis.\n\n17\n\nDer Satzungsbeschluss wurde am 23. März 2002 bekannt gemacht.\n\n18\n\nWährend des anhängigen Normenkontrollverfahrens wurde der Bebauungsplan\ndurch eine 1. Änderung modifiziert. Das Änderungsgebiet ergibt sich aus dem\nfolgenden Lageplan. \n\n19\n\nZielsetzung der 1. Änderung ist es, den im SO 2-Gebiet des Ursprungsplans\ngelegenen Baustoffhandel nach Nordosten zu verlagern, den I. bach im Bereich\nder Brücke zu verlegen, die Zufahrt in das Änderungsplangebiet zu verändern und\ndie Verlegung des Saals der A. K. in das Gewerbegebiet nördlich der N.\nStraße zu ermöglichen. Im Gebiet der 1. Änderung sind nunmehr ein - gegenüber\ndem SO 2-Gebiet des Ursprungsplans verkleinertes - SO 1-Gebiet mit der\nZweckbestimmung \"großflächiger Einzelhandel\" und ein SO 2-Gebiet mit der\nZweckbestimmung \"Baumarkt und Gartencenter\" festgesetzt. Dieses SO 2-Gebiet\numfasst im wesentlichen Flächen, die im Ursprungsplan als GE1- und GE²-Gebiet\nfestgesetzt waren. Das bisherige GE²-Gebiet nördlich der N. Straße ist in ein\nGE1-Gebiet umgeplant worden, in dem nach den textlichen Festsetzungen u.a.\nGewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören und Anlagen für\nkirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig sind.\nNicht zulässig sind \"Gewerbebetriebe aller Art\" und Tankstellen. In den\nGewerbegebieten ausgeschlossen sind Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke\nund die in Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen des Änderungsplans im Einzelnen\nangeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente sowie\nVergnügungsstätten. Die den Einzelhandel betreffenden Regelungen in den Sonder-\nund Gewerbegebieten beruhen auf einer Abstimmung mit der Stadt C. . Die\nStraßenverkehrsfläche der N. Straße im Bereich des Änderungsplangebiets\nist lediglich als öffentliche Verkehrsfläche ohne Aufteilung des Straßenquerschnitts\nfestgesetzt. \n\n20\n\nDas Planänderungsverfahren begann mit dem Aufstellungsbeschluss des\nPlanungsausschusses vom 10. Oktober 2002. Die am 2. November 2002 bekannt\ngemachte Offenlage erfolgte vom 11. November bis zum 11. Dezember 2002. Die\nAntragsteller wandten sich gegen den Plan mit umfangreichen Anregungen; mehrere\nbeteiligte Träger öffentlicher Belange gaben Stellungnahmen ab. Entsprechend dem\nVorschlag des Planungsausschusses berücksichtigte der Rat der Antragsgegnerin in\nseiner Sitzung vom 13. Februar 2003 die Anregungen der Antragsteller nicht,\nwährend er den Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange teilweise folgte.\nDer in derselben Sitzung als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 4. Juli\n2003 bekannt gemacht. \n\n21\n\nDie Antragsteller haben am 10. Oktober 2002 den vorliegenden\nNormenkontrollantrag gestellt, der sich zunächst nur gegen den am 28. Februar 2002\nals Satzung beschlossenen Bebauungsplan richtete. Nach der Bekanntmachung der\n1. Änderung des Bebauungsplans am 4. Juli 2003 haben die Antragsteller ihren\nNormenkontrollantrag auch auf den Bebauungsplan Nr. 090 \"N. Straße\", 1.\nÄnderung erstreckt. Zur Begründung ihres Begehrens tragen die Antragsteller vor,\nder Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig, zumindest\njedoch unwirksam. Der Bebauungsplanentwurf habe nicht ordnungsgemäß\nausgelegen, weil das ausgehängte Exemplar nicht von der Bürgermeisterin gesiegelt\nund unterzeichnet gewesen sei. Damit sei dem ausgelegten Exemplar nicht zu\nentnehmen gewesen, ob es sich um denjenigen Bebauungsplanentwurf gehandelt\nhabe, dessen Aufstellung und Auslegung der Planungsausschuss zuvor beschlossen\nhatte. Der Planung der Brücke über die vorhandene Bahnstrecke und der Verlegung\nder L 113 sei kein ordnungsgemäßes Linienabstimmungsverfahren nach § 37 StrWG\nNRW vorausgegangen. Weder habe in dem Verfahren zur 19. Änderung des\nFlächennutzungsplans die erforderliche Bürgerbeteiligung stattgefunden noch sei die\nTrassenführung überhaupt Gegenstand der 19. Änderung des Flächennutzungsplans\ngewesen. Die Antragsgegnerin habe sich offenbar bereits mit ihrem Ratsbeschluss\nvom 23. April 1993 abschließend auf die jetzt im Bebauungsplan vorgesehene\nTrasse festgelegt. Nach diesem Ratsbeschluss habe sie keine Varianten-\nUntersuchungen oder diesbezügliche Bürgerbeteiligungen mehr durchgeführt. Der\nFlächen-nutzungsplan in der Fassung der 19. Änderung enthalte nicht bereits die\nPlanung im Sinne des § 37 Abs. 5 Satz 10 StrWG NRW. Entsprechend der\nGenehmigungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 27. Mai 1998 seien die\nLinien im Flächennutzungsplan, die die geplanten Straßentrassen andeuteten, nicht\nBestandteil der Planung. Auch die sehr spät bekannt gemachte Linienabstimmung\nvom 14. Oktober 1994 habe nicht auf dem zwingend vorgeschriebenen Verfahren\ndes § 37 Abs. 5 StrWG NRW beruht. Es habe lediglich in einem früheren Verfahren\nzur 19. Änderung des Flächennutzungsplans eine öffentliche Bürgeranhörung am\n27. November 1991 gegeben. In der Bekanntmachung vom 1. November 1991 sei\njedoch von einem Linienabstimmungsverfahren nicht die Rede gewesen. Eine\nöffentliche Auslegung nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Sinne des\n§ 37 Abs. 5 Satz 2 StrWG NRW habe nicht stattgefunden, ebenso nicht eine\nöffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Es habe an der den Bürgern öffentlich\nbekannt gemachten Möglichkeit gefehlt, ihre Anregungen und Bedenken\nverfahrenswirksam vorzutragen. Unabhängig davon leide die Linienabstimmung vom\n14. Oktober 1994 an dem Mangel, dass in dem beigefügten Übersichtsplan die\nGebietsausweisung für das Grundstück der Antragsteller zu 1. falsch eingetragen\nworden sei, nämlich als Gewerbegebiet statt als Mischgebiet. Das frühere Verfahren\nzur 19. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund des Aufstellungsbeschlusses\nvom 26. September 1991 sei nicht weitergeführt worden; den Aufstellungsbeschluss\nhabe der Rat am 29. Oktober 1996 aufgehoben. Materiell sei fehlerhaft, dass weder\ndie ausgelegte Begründung des Bebauungsplanentwurfes noch die\nUmweltverträglichkeitsstudie oder der Umweltbericht eine eigene\nVariantenuntersuchung enthielten. Der Rat habe im jetzigen\nBebauungsplanaufstellungsverfahren keine erneute Abwägungsentscheidung über\neine Variantenuntersuchung treffen wollen, sondern lediglich auf das frühere\nLinienabstimmungsverfahren verwiesen. Dabei drängten sich mehrere andere\nVarianten als Alternativen zu der im Bebauungsplan vorgesehenen Variante\ngeradezu auf. Dies führen die Antragsteller im Einzelnen aus. \n\n22\n\nDas vorgesehene Brückenbauwerk werde auf die Gebäude der Antragsteller eine\nerdrückende Wirkung ausüben, die dazu führen werde, dass eine Fortführung der\nderzeitigen Nutzung der Grundstücke nicht mehr möglich sei. Durch die festgesetzte\nLärmschutzwand von 1 m Höhe werde die erdrückende Wirkung des\nBrückenbauwerks noch vergrößert. Belichtung, Besonnung und Belüftung des\nGebäudes der Antragstellerin zu 2. würden unerträglich eingeschränkt. Dabei seien\nallerdings aus dem Bebauungsplan die Abstände zwischen dem Brückenbauwerk\nsowie der anschließenden Dammschüttung und den anderen angrenzenden\nGrundstücken nicht erkennbar. Wegen des Maßstabes von 1 : 1 000 sei eine\nVerschiebung bis zu 1 m möglich. Die Errichtung des Brückenbauwerks würde dazu\nführen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes der Antragstellerin zu 2. als\nSchulungshaus nicht mehr möglich wäre. Hinzu komme, dass nach den im\nBebauungsplan vorgesehenen weiteren Einschränkungen auch der größte Teil der\nsonstigen gewerblichen Nutzungen ausscheide. Auch das Gebäude der Antragsteller\nzu 1. werde durch die erdrückende Wirkung des Brückenbauwerks betroffen; eine\nzumutbare Wohnnutzung sei nicht mehr vorstellbar; der Grundstückswert werde\neinschneidend reduziert.\n\n23\n\nObwohl der Bebauungsplan sich sowohl faktisch als auch rechtlich in ganz\nerheblichem Maße auf das Grundstück der Antragsteller zu 1. auswirke und deshalb\nein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB bestehe, sei das Grundstück nicht in\nden Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden. Da das in dem\nBebauungsplan 012 Süd für dieses Gründstück festgesetzte Baufenster\nüber die vorhandene Bebauung hinausgehe, müssten sämtliche maßgeblichen\nWerte (insbesondere Lärmschutzwerte) auch für mögliche künftige Erweiterungen im\nRahmen des Baufensters eingehalten werden. Dazu enthielten die Untersuchungen\nkeine Aussage. \n\n24\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Straßen- und\nBrückenbauwerks seien zu ungenau, um den Anforderungen eines\nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplans zu genügen. Der Abstand zu den\nbetroffenen Schutzobjekten sei aus dem Plan nicht hinreichend abzuleiten, der\nVerlauf der Straßenachse sei unklar. Die Straßenquerschnitte könnten nur aus dem\nPlan heraus gemessen werden und wichen teilweise deutlich von den im\nErläuterungsbericht des Lärmgutachtens angegebenen ab. Zur absoluten Höhenlage\nim Achsverlauf gebe es widersprüchliche Angaben in der Planurkunde und in der\nPlanzeichnung. Ausgehend von den Höhenangaben der Planzeichnung ergebe sich\nunmittelbar vor dem Gebäude der Antragstellerin zu 2. eine Steigung von mehr als\n5 %. Dies sei in der Lärmschutzberechnung nicht berücksichtigt worden. Aus der\nzeichnerischen Darstellung sei ein Anstieg der Straße nicht zu erkennen. Lediglich in\nder unmaßstäblichen \"informativen\" Brückenansicht seien Steigungen von 1,59 %\nbzw. 5 % eingetragen. Unklar bleibe, wo der Übergang von dem einen\nSteigungsgefälle zum anderen liege und inwieweit zwischen den Steigungen ein\nStraßenabschnitt ohne Gefälle vorhanden sei. Mangels Angaben der Höhe über NN\ndes anstehenden Erdreiches könne die exakte Höhe der Brücke nicht definiert\nwerden. Die angegebenen Höhen ständen im Widerspruch zum Anhang der\nBegründung \"Darstellung der Straßenplanung\". \n\n25\n\nAus dem Lärmschutzgutachten sei nicht erkennbar, inwieweit das Quergefälle\nder Fahrbahn in den Berechnungen der Immissionen berücksichtigt wurde. Gehe\nman von einem Quergefälle von 5 % aus, betrage die Höhendifferenz zwischen dem\nFußpunkt und höchsten Punkt 0,61 m mit der Folge, dass 40 % der Lärmschutzwand\nzumindest für den Verkehr auf der höher liegenden Fahrspur ohne Nutzen sei.\nInsgesamt gehe das Vorliegen der Lärmschutzgutachten nicht von einem Bauwerk\naus, wie es der Bebauungsplan festsetze. \n\n26\n\nDie exakte Lage der Stützpfeiler der Brücke sei nicht festgesetzt worden, ebenso\nwenig ihre Größe. Position und Größe der Brückenpfeiler seien jedoch insbesondere\nfür die Auswirkungen des Brückenbauwerks auf den I. bach und auf das\nLokalklima von erheblicher Bedeutung. Die Detailplanung habe nunmehr ergeben,\ndass eine Verlegung des I. bach erforderlich sei, damit die Stützen nicht innerhalb\noder unmittelbar am Rand des Bachbettes ständen mit der Folge des Erfordernisses\nder 1. Änderung des Plans. \n\n27\n\nAus all diesen Gründen sei der Lärmschutz auch für die Gebäude der\nAntragsteller nicht gewährleistet. Darüber hinaus wichen die Angaben in der\nBegründung zum Bebauungsplan zur Verkehrsmenge und zur mittleren Pkw- und\nLkw-Geschwindigkeit von den Angaben der Firma E. D. GmbH von Oktober\n2000 ab. Die Auswirkungen aus der Verkehrsbelastung im Bereich des\nKreuzungsbereiches N. Straße/B 56 in Form des abbremsenden bzw.\nanfahrenden Verkehrs seien im Lärmschutzgutachten nicht berücksichtigt. Für im\nEinzelnen benannte Gebäude des Plangebiets sei richtigerweise aktiver Schallschutz\nvorzusehen gewesen. Zur Beseitigung des Niederschlagswassers enthalte der\nBebauungsplan keine Regelung. \n\n28\n\nDie im Bebauungsplan vorgesehenen Treppenanlagen und der diese\nverbindende Gehweg brächten ganz erhebliche Belastungen für die Antragsteller mit\nsich, die ihnen nicht zugemutet werden könnten. Das Grundstück der Antragstellerin\nzu 2. sei für Fußgänger vollständig einsehbar. Ähnliches gelte für das Grundstück der\nAntragsteller zu 1. Diese müssten stets damit rechnen, aus kurzer Entfernung von\nerhöhter Position aus in ihrem gesamten Alltagsleben von drei Seiten aus beobachtet\nzu werden. Darüber hinaus werde durch die Herstellung einer Verbindung zwischen\nBrücke und Gehweg die vorgesehene Schallschutzwand unterbrochen. \n\n29\n\nSchließlich werde die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Antragstellerin\nzu 2. durch die zahlreichen Ausschlüsse zulässiger Nutzungsarten unerträglich\neingeschränkt. Hinzu komme, dass die Festsetzungen in sich widersprüchlich seien.\n\n30\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n31\n\nden Bebauungsplan Nr. 090 \"N. Straße\"\nin der Fassung der 1. Änderung der Antragsgegnerin\nfür nichtig zu erklären.\n\n32\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n33\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n34\n\nSie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. \n\n35\n\nDie Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Bei dem\nausgelegten Entwurf handele es sich um denjenigen, dessen Auslegung der\nPlanungsausschuss beschlossen habe. Die Unterschrift der Bürgermeisterin sei nicht\nerforderlich. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. August 2000 festgestellt\nhabe, sei die erforderliche Linienbestimmung durchgeführt worden. In diesem\nVerfahren seien die drei Varianten untersucht und bewertet worden. In der\nBürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 27. November 1991 seien die\nVarianten vorgestellt worden. Die nach § 37 Abs. 2 StrWG abgestimmte Planung sei\nvom Minister für Mittelstand und Verkehr mit Erlass vom 14. Oktober 1994 genehmigt\nworden. Die Gebietsausweisung für das Grundstück der Antragsteller zu 1. habe der\nDarstellung im Flächennutzungsplan entsprochen. Im Übrigen sei es abwegig\nanzunehmen, dass die Linienabstimmung nicht erfolgt wäre, wenn das Grundstück\nstatt als Gewerbegebiet als Mischgebiet gekennzeichnet gewesen wäre. Darüber\nhinaus sei die Bestimmung der Linienführung nach § 37 StrWG lediglich eine\nvorbereitende Grundentscheidung, die allein verwaltungsinterne Bedeutung habe.\nDie Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens sei keine\nZulässigkeitsvoraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss und auch nicht für\neinen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan. Die Bürgerbeteiligung finde im\nausreichenden Maße im Bauleitplanverfahren statt. \n\n36\n\nDer Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Berechtigung der\nPlanung habe der Senat in seinem Urteil vom 20. August 2000 anerkannt. Von einer\nerdrückenden Wirkung des Brückenbauwerks könne ebenso wenig die Rede sein wie\ndavon, dass die Grundstücke nach der Errichtung der Brücke sinnvoll nicht mehr\ngenutzt werden könnten. Die Brücke halte zu den Grundstücken der Antragsteller\nmehr als denjenigen Abstand ein, den ein Gebäude gleicher Höhe in einem\nGewerbegebiet nach § 6 BauO NRW einhalten müsste. Dass die Grundstücke vom\nBrückenbauwerk aus eingesehen werden könnten, sei unerheblich. Es sei\nselbstverständlich, dass in einem dicht besiedelten Raum von einem Grundstück auf\nein anderes Grundstück Einsicht genommen werden könne. Die verschiedenen\nVarianten seien in der Gemeinde B. und in den Ratsgremien seit mehr als zehn\nJahren diskutiert worden. Die Entscheidung für die gewählte Variante liege im\nRahmen des dem Rat zustehenden Planungsermessen. Ein Bedürfnis, das\nGrundstück der Antragsteller zu 1. in den Planbereich einzubeziehen, habe nicht\nbestanden. \n\n37\n\nDie Festsetzungen im Bebauungsplan seien ausreichend bestimmt. Die Lage der\nBrücke einschließlich der Dammschüttung sei auf der westlichen Seite durch die\nGrundstücksgrenze und auf der Ostseite durch die Festsetzung eines Abstandes von\n16 m zu dem östlich gelegenen Grundstück genau festgelegt. Auch bei einem\nMaßstab von 1:1.000 bewegten sich die Toleranzen im Zentimeterbereich. Ein\nplanfeststellungsersetzender Bebauungsplan müsse die Verkehrsfläche nicht mit der\ngleichen Genauigkeit festsetzen wie ein Planfeststellungsbeschluss. Auch bei\nanderen öffentlichen Verkehrsflächen werde die Festsetzung nicht durch eine\nZulassungsentscheidung umgesetzt. Die Straßenachse sei lediglich nachrichtlich im\nBebauungsplan eingezeichnet, festgesetzt sei die - unterschiedliche - Breite der\nVerkehrsfläche. Für die Bestimmung der Höhenlage der Brücke sei allein die\nFestsetzung auf Blatt 1 rechts unten maßgebend. Im Plan seien allerdings zwei\nHöhenangaben vertauscht worden; dies sei ohne Weiteres erkennbar. Die Höhe der\nBrückenanlage werde zutreffend über NN angegeben. Lage und Maße der\nStützpfeiler seien in dem Umfang, wie dies überhaupt nur möglich sei, im\nBebauungsplan festgesetzt. \n\n38\n\nDie Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes seien ausreichend\ngetroffen worden. Bei der Berechnung der Lärmimmissionen sei ein Zuschlag wegen\neiner Steigung bzw. eines Gefälles von mehr als 5 % nicht erforderlich gewesen, weil\neine solche Steigung/ein solches Gefälle nicht vorgesehen sei. Die\nSchallschutzwand sei entsprechend der Straßenplanung unter Berücksichtigung der\nFahrbahnbreiten, der Gehwegbreiten, der Querneigung der Fahrbahn und des\nGehweges sowie der Bordsteinhöhe übernommen worden. Der Verkehrslärm im\nBereich der Kreuzung der B 56/L. -B. -E. /N. Straße sei zum größten\nTeil nicht planbedingt. Der an- und abbremsende Verkehr sei vom Gutachter\nberücksichtigt worden, wie aus der Verwendung des Symbols \"S\" für \"Signal\"\nerkennbar sei. Die Treppenanlage mache den Schallschutz durch die\nLärmschutzwand nicht unwirksam. Für einzelne Grundstücke habe von Maßnahmen\ndes aktiven Schallschutzes abgesehen werden dürfen. Bei aktivem Lärmschutz\nwären unvertretbar hohe Lärmschutzwände erforderlich gewesen, die zudem eine\nUnterbrechung der Kaltluftabflüsse zur Folge gehabt hätten. Die betroffenen Betriebe\nhätten eine sie von der Straße optisch trennende Lärmschutzwand ausdrücklich auch\nnicht gewünscht. Die Nutzungseinschränkungen für das Grundstück der\nAntragstellerin zu 2. seien zulässig; dies gelte auch für den Ausschluss von\nEinzelhandel mit bestimmten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten.\nInsoweit habe sie - die Antragsgegnerin - ausschließlich auf den funktionalen Aspekt\nabgestellt, wonach zukünftig typische Handwerksbetriebe angesiedelt werden\nsollten.\n\n39\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten\nergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 1671/03.NE, den\nAufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin und den sonstigen von der\nAntragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Plänen; hierauf wird Bezug genommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n42\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. ergibt\nsich dies hieraus, dass sie Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks\nist. Wendet sich ein solcher Eigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen, die\nunmittelbar sein Eigentum betreffen, ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu\nbejahen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998\n- 4 CN 6.97 -, BRS 60, Nr. 44.\n\n44\n\nAuch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. ist zu bejahen, obwohl sie nicht\nEigentümer eines Grundstücks im Plangebiet sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO\nkann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder\njuristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen\nAnwendung in ihren Rechten verletzt worden zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt\nzu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47\nAbs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2\nVwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend\nsubstantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen,\ndass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als\nsolches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im\nRahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein\nsubjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht\nentsprechend abgearbeitet wird.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998\n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n46\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller zu 1. eine Rechtsverletzung\nin hinreichendem Umfang substantiiert geltend gemacht. Obwohl sie nicht\nEigentümer von Grundstücken im Planbereich sind, waren ihre Interessen in der\nAbwägung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan setzt unweit ihres Grundstücks\neine öffentliche Verkehrsfläche fest, die der Aufnahme eines erheblichen Verkehrs\ndienen soll. Bei ihrer Abwägung hatte die Antragsgegnerin daher zu berücksichtigen,\nob die Antragsteller zu 1. u.a. mit erheblichen Lärmbelästigungen rechnen\nmussten.\n\n47\n\nDer Antrag ist zum überwiegendenTeil begründet, der Bebauungsplan ist\nunwirksam.\n\n48\n\nDer vorliegende Bebauungsplan soll der Beseitigung der Mängel dienen, die zur\nUnwirksamkeit der im Tatbestand angeführten Vorgängerpläne geführt haben. Die\nAntragsgegnerin hat ausdrücklich ein ergänzendes Verfahren gem. § 215 a BauGB\nauf der Grundlage der vom Senat im Urteil vom 10. August 2000 - 7a D 162/98.NE -\n(BauR 2001, 201) für unwirksam erklärten Pläne durchgeführt. Dass die\nAntragsgegnerin im Verfahren sehr weit zurückgegangen ist, nämlich mit einem\nPlanaufstellungsbeschluss begonnen hat, entspricht der Anregung des Senats, die\nPläne zu einem Bebauungsplan zusammenzufassen und bedeutet nicht, dass es\nsich vorliegend nicht mehr um ein Verfahren gem. § 215 a BauGB handelt. Auch die\nAufnahme völlig neuer Regelungen wie z.B. der textlichen Festsetzungen zum\nEinzelhandelsausschluss ändert nichts daran, dass es sich vorliegend um ein\nergänzendes Verfahren handelt. Der Satzungsgeber ist nicht daran gehindert, in\ndiesem Verfahren neue, nunmehr für erforderlich gehaltene Regelungen zu\ntreffen.\n\n49\n\nDie angegriffene Satzung leidet nicht an Form- und Verfahrensmängeln, die ohne\nRüge beachtlich sind. Die Rügen der Antragsteller, die öffentliche Bekanntmachung\ndes Beschlusses des Planungsausschusses stimme nicht mit dem Vermerk auf der\nPlanurkunde überein sowie, das offengelegte Exemplar des Bebauungsplanentwurfs\nsei nicht von der Bürgermeisterin gesiegelt und unterzeichnet gewesen, somit sei\nnicht erkennbar, ob es sich um den Entwurf gehandelt habe, dessen Aufstellung und\nAuslegung des Planungsausschuss zuvor beschlossen hatte, greifen nicht durch.\nZunächst setzt die Wirksamkeit eines Bebauungsplans bundesrechtlich keinen\nordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschluss voraus.\n\n50\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom\n23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 - BauR 2003,\n218.\n\n51\n\nOffen zu legen ist auch nur ein \"Entwurf\" des Bebauungsplans, keine Ausfertigung.\nWorauf die Antragsteller ihre Ansicht stützen, der ausgelegte Entwurf hätte\nbestimmten Formerfordernissen genügen müssen, ist unklar. Die Anforderungen an\neine Ausfertigung beziehen sich auf Satzungen und sonstige ortsrechtliche\nBestimmungen, nicht auf Bebauungsplanentwürfe.\n\n52\n\nUnabhängig davon, ob die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der\nÖffentlichkeitsbeteiligung im Linienbestimmungsverfahren einen formellen Fehler\nbetreffen oder ob damit eine fehlerhafte Abwägung geltend gemacht wird, hat das\nVorbringen keinen Erfolg. \n\n53\n\nZum einen hat der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 keinen Anlass\ngesehen, die Ordnungsgemäßheit des Linienbestimmungsverfahrens, das mit der\nvom Minister für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen\nunter dem 14. Oktober 1994 ausgesprochenen Genehmigung der abgestimmten\nPlanung der L 113 seinen Abschluss gefunden hat, trotz des damaligen\numfangreichen Vortrags der Antragsteller zur fehlenden Beteiligung der Öffentlichkeit\nin Frage zu stellen. Zum anderen handelt es sich bei der Linienbestimmung nur um\neine vorbereitende Grundentscheidung, die allein verwaltungsinterne Bedeutung hat.\nDurch die Linienbestimmung wird die Linienführung der Straße nur im Allgemeinen\nbestimmt. Der Planfeststellungsbehörde bleibt daher noch ein Spielraum für die\nkonkrete Trassenführung und die Festlegung der Ausbaumerkmale. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996\n- 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 und vom 26. Juni\n1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342.\n\n55\n\nDass für das landesrechtliche Planfeststellungsverfahren und für die\nplanfeststellungsersetzende Bauleitplanung etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Im Urteil\nvom 18. April 1989 - 10 a NE 94/87 - hat der 10a Senat des erkennenden Gerichts auch für\neinen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan entschieden, dass es sich bei der\nLinienbestimmung nur um eine vorbereitende Grundentscheidung handele, die allein\nverwaltungsinterne Bedeutung habe. Das Linienbestimmungsverfahren sei nicht in dem Sinne\nverpflichtend, dass Bebauungspläne entsprechend aufzustellen seien. Selbst wenn der\nLinienbestimmung in dem Sinne eine gewisse Verbindlichkeit beizumessen wäre, dass sie\nVorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen enthielte, müssten doch in dem\nBebauungsplan die Interessen der betroffenen Bürger abwägend berücksichtigt werden. Diese\nwürden mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen in dem\nLinienbestimmungsverfahren nicht abschließend behandelt. Der Bebauungsplanung\nentgegenstehende private Belange seien deshalb nicht schutzunwürdig; denn es müsse dann\nimmer noch im Rahmen der Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplans geprüft\nwerden, welche Einzelfestsetzungen getroffen und welche Schutzmaßnahmen zu Gunsten\nangrenzender Wohngebiete festgesetzt werden sollten. Dem schließt sich der erkennende\nSenat an. \n\n56\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. April 1997\n- 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236.\n\n57\n\nIm Aufstellungsverfahren für den hier streitigen Bebauungsplan ist eine hinreichende\nBürgerbeteiligung erfolgt.\n\n58\n\nIm Hinblick auf die unter dem Aspekt der Bestimmtheit von Normen erforderliche\n\"Lesbarkeit\" der Planurkunde ist die Antragsgegnerin hinsichtlich der Urfassung des Plans der\nAnregung des Senats in seinem Urteil vom 10. August 2000 nicht gefolgt, einen lesbareren\nMaßstab zu wählen. Die nach wie vor im Maßstab 1:1.000 gefertigte Planurkunde ist zwar für\nden Bürger, der die ihm gesetzlich zustehenden Rechte wahrnehmen will, eine Zumutung. Die\nPlanurkunde ist aber gerade noch, wenn auch teilweise erst nach intensivem Studium und mit\nLupe lesbar. Der vom Senat konkret gerügte Mangel des nicht nachvollziehbaren\nGrenzverlaufs der an der Nordwestseite des Hardtbachs zu den festgesetzten Sondergebieten\nhin ausgewiesenen Ausgleichsmaßnahme \"A 4\" ist beseitigt.\n\n59\n\nDem Plan fehlt hinsichtlich der Straßenplanung nicht die städtebauliche Erforderlichkeit\nnach § 1 Abs. 3 BauGB. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 zu den\nVorgängerplänen ausgeführt: \n\n60\n\n\"Soweit die Pläne die als Ersatz für die bisherige L 113 zu\nschaffende neue Straßentrasse der L 113 N festsetzen, folgt\ndie städtebauliche Erforderlichkeit schon daraus, dass das\nPlanziel, mehrere schienengleiche Bahnübergänge im\nInteresse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit und des\nVerkehrsflusses durch eine Überführung zu ersetzen, zu den\nlegitimen Zielvorstellungen einer städtebaulichen Ordnung\ngehört. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - eine Intensivierung\ndes Schienenverkehrs zur Verbesserung des öffentlichen\nPersonennahverkehrs angestrebt ist. Angesichts dessen kann\ndahinstehen, inwieweit der \"Bedarf\" und damit auch die\nstädtebauliche Rechtfertigung für den hier geplanten neuen\nLandesstraßenabschnitt schon durch seine Aufnahme in den\nLandesstraßenbedarfsplan bindend vorgegeben ist.\"\n\n61\n\nNichts anders gilt auch für den vorliegenden Bebauungsplan. \n\n62\n\nDass das Grundstück der Antragsteller zu 1. nicht in den Geltungsbereich des\nBebauungsplans einbezogen worden ist, ist städtebaulich gerechtfertigt. Dieses Grundstück\nliegt im rechtsgültigen Bebauungsplan 012 Süd, in dem die planungsrechtlich notwendigen\nFestsetzungen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin getroffen worden\nsind. Zwar kann ein Planungsbedürfnis bestehen, wenn durch Festsetzungen des\nangegriffenen Bebauungsplans derartige Auswirkungen auf ein außerhalb des Plangebiets\nliegendes Grundstück eintreten, dass eine sachgerechte Lösung nur durch Einbeziehung dieses\nGrundstücks erreicht werden kann. Eine derartige Situation ist jedoch nicht gegeben. Die\nAntragsteller zu 1. führen insoweit an, ein Planungserfordernis ergebe sich aus den faktischen\nund rechtlichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihr Grundstück. Die Lärmschutzwerte\nmüssten nicht nur für das vorhandene Gebäude, sondern auch für das darüber hinausgehende\nBaufenster eingehalten werden; dies sei im Aufstellungsverfahren nicht untersucht worden.\nUnabhängig davon, ob diese Ansicht zutrifft oder ob der Rat der Antragsgegnerin mangels\nerheblichen konkreten Vorbringens einer Erweiterungsabsicht berechtigt war, nur auf das\nvorhandene Gebäude abzustellen, weist die schalltechnische Untersuchung, auf die noch\neingegangen wird, einen so großen Spielraum auf, dass auch bei einem ein noch so großes\nBaufenster ausnutzenden Gebäude die zulässigen Lärmgrenzwerte problemlos eingehalten\nwerden.\n\n63\n\nDen textlichen Festsetzungen fehlt dagegen teilweise die städtebauliche\nRechtfertigung.\n\n64\n\nDer Ausschluss von Gewerbebetrieben aller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) im GE1-\nGebiet (Urfassung des Plans) mit Ausnahme von Betrieben, die das Wohnen nicht wesentlich\nstören, sowie der Ausschluss von Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) gemäß A 1.4.1 der\ntextlichen Festsetzungen ist allerdings städtebaulich gerechtfertigt. Der Ausschluss ist\nhinreichend damit begründet, dass es bei Zulassung dieser Nutzungsarten zu\nImmissionskonflikten zwischen Gewerbe und Wohnen kommen kann. Das gilt auch für\nTankstellen, obwohl diese sogar in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sein\nkönnen. Die heute üblichen Tankstellen können je nach Größe, Betriebsform (mit Shop) und\nÖffnungszeiten den Störgrad \"nicht wesentlich störend\" durchaus überschreiten. Von daher ist\nder Plangeber berechtigt, die Zulässigkeit von Tankstellen nicht jeweils einer konkreten\nWertung nach § 15 BauNVO zu überlassen, sondern sie generell auszuschließen.\n\n65\n\nDagegen ist die von den Antragstellern ausdrücklich angegriffene textliche Festsetzung A\n1.4.3 (Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im GE1 und GE²) städtebaulich nicht\ngerechtfertigt. \n\n66\n\nDiese Festsetzung begegnet in Bezug auf ihre Bestimmtheit keinen Bedenken. Die\nBeschränkung des Einzelhandels anhand marktüblicher Sortimentsbeschreibungen ist unter\ndiesem Aspekt unbedenklich.\n\n67\n\nVgl. Senatsurteil vom 6. Januar 2003\n- 7a D 19/01.NE -.\n\n68\n\nDem grundsätzlich möglichen Nutzungsausschluss fehlt allerdings eine hinreichende\nstädtebauliche Rechtfertigung. Die Abweichung nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO von den\ngemäß § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen verlangt eine städtebauliche\nBegründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und\ngeeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall zu rechtfertigen. Das \"besondere\" an\nden städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht darin, dass die Gründe\nvon größerem\noder im Verhältnis zu Abs. 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit \"besonderen\"\nstädtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe\ngerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Abs. 5\nbis 8 geben muss. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987\n- 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n70\n\nIn der Begründung zum Bebauungsplan (Urfassung) heißt es insoweit unter 5.3.7: \n\n71\n\nEntsprechend dem Ziel der Planung, den\nEinzelhandelsstandort in seinem Bestand zu sichern und durch\nGewerbegebietsflächen zu arrondieren, werden in den neuen\nfestgesetzten Gewerbegebieten GE 1 und GE 2\nEinzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit\nVerkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher\nausgeschlossen, wenn diese zentren- und\nnahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen führen. Dieser\nEinzelhandelsausschluss gilt nicht für Gewerbetreibende, die\nan diesem Standort diese Sortimente herstellen oder fertigen.\nDurch diesen Ausschluss wird geregelt, dass die neu\nentstehenden öffentlichen Bauflächen überwiegend der\nNachfrage entsprechend Handwerksbetrieben oder\nvergleichbaren Betriebsarten vorbehalten bleibt und sich der\nEinzelhandelsstandort U. /P. -Markt entsprechend der\nAbstimmung mit den Nachbarkommunen nicht wesentlich\nerweitert. \n\n72\n\nDiese Begründung des sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses genügt\nnicht. Wenn Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine\nZentren-/Nahversorgungsrelevanz ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter\nAngaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er\nin dem betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen\nEinzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und\ndem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen bzw. wieso ein fehlender\nAusschluss die Nahversorgung gefährden würde. Solche Angaben fehlen hier. Auch\nder Einzelhandelserlass 1996 geht davon aus, dass das Anbieten der darin als\nzentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative\nAuswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es\nüberdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. Ebenso fehlt jede\nBegründung dafür, dass die Nahversorgung der umliegenden Wohngebiete durch\neine Zulassung von Einzelhandel mit Lebensmitteln, Getränken, Drogerie-, Kosmetik-\nund Haushaltswaren gefährdet sein soll. \n\n73\n\nAuch die weitere Begründung, auf die nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin\nausschließlich abgestellt worden sei, dass die neu entstehenden gewerblichen\nBauflächen überwiegend der Nachfrage entsprechend Handwerksbetrieben oder\nvergleichbaren Betriebsarten vorbehalten bleiben sollen, kann den\nEinzelhandelsausschluss der hier genannten Branchen nicht rechtfertigen. Dieses\nZiel kann zwar unter Umständen einen vollständigen Einzelhandelsausschluss für\nGewerbegebiete rechtfertigen, nicht aber einen Einzelhandelsausschluss, der - wie\nhier - nur bestimmte Warengruppen erfasst. Da beispielsweise Einzelhandel mit\nKraftfahrzeugen, Fahrrädern, Motorrädern, Möbeln, Matratzen sowie Bau-,\nHeimwerker- und Gartenbedarf und zusätzlich auch noch Anlagen für sportliche\nZwecke genehmigungsfähig sind, ist die Festsetzung erkennbar ungeeignet, das\nerklärte Ziel zu erreichen. Wegen des nicht vollständigen Einzelhandelsausschlusses\nist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzung geeignet ist, zu erreichen, dass sich\nder Einzelhandelsstandort U. -P. -Markt entsprechend der - aus den Akten nicht\nersichtlichen - Abstimmung mit den Nachbarkommunen nicht wesentlich erweitert.\n\n74\n\nDer Ausschluss von Vergnügungsstätten im GE1 und GE² gemäß der textlichen\nFestsetzung A 1.4.4 ist städtebaulich ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das in der\nBegründung angegebene Ziel, die neugeschaffenen und erschlossenen\nGewerbegebietsflächen nachfrageorientiert Gewerbetreibenden im Bereich des\nHandwerks vorzubehalten, kann, wie sich aus den obigen Ausführungen zum\nEinzelhandelsausschluss und zur Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke\nergibt, nicht erreicht werden.\n\n75\n\nEntsprechendes gilt für die textlichen Festsetzungen der 1. Änderung. \n\n76\n\nDanach ist die mit der textlichen Festsetzung A 1.4.1 der Urfassung\nübereinstimmende textliche Festsetzung 1.6.1 hinsichtlich des GE1-Gebietes\ngerechtfertigt. Mit Ausnahme des Ausschlusses von Tankstellen und\nVergnügungsstätten ist der in der textlichen Festsetzung 1.6.3 festgesetzte\nNutzungsausschluss hingegen städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die dafür gegebene\nBegründung, Einzelhandel werde grundsätzlich ausgeschlossen, damit kein neuer\nAnsatz gebildet werden könne, trägt nicht den Ausschluss lediglich des\nEinzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen. Für\nden Ausschluss der \"Anlagen für sportliche Zwecke\" fehlt es an jeder Begründung.\nDagegen liegt die Rechtfertigung des Ausschlusses von Vergnügungsstätten in\ndiesem GE1-Gebiet angesichts dessen, dass mit dem Königssaal der A. K.\nsich eine dem Gottesdienst dienende Einrichtung im Plangebiet ansiedeln soll, auf\nder Hand.\n\n77\n\nDer streitige Bebauungsplan weist hinsichtlich der übrigen, hiernach zu\nbetrachtenden Regelungen keine beachtlichen Abwägungsfehler auf. \n\n78\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen\nund privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses\nAbwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung\nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an\nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden\nmuss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung\nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der\nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven\nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen\nRahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene\nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und\ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges\nentscheidet.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969\n- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4.\n\n80\n\nDie Belange der Antragsteller hat der Rat in nicht zu beanstandender Weise\nabgewogen.\n\n81\n\nHinsichtlich der von den Antragstellern wiederum gerügten Unterlassung,\nPlanungsalternativen in Betracht zu ziehen, hat der Senat in seinem Urteil vom\n10. August 2000 das Erforderliche gesagt. Angesichts dessen, dass der Senat die\nverschiedenen Planungsalternativen aufgezeigt und die Entscheidung des Rates der\nAntragsgegnerin für die gewählte \"kleine Brückenlösung\" für fehlerfrei befunden hat,\nbrauchte sich der Rat im vorliegenden Planverfahren mangels neuer Erkenntnisse\nnicht erneut damit auseinander zu setzen.\n\n82\n\nHinsichtlich der von den Antragstellern wiederum betonten erdrückenden\nWirkung des Brückenbauwerks einschließlich des Dammes hat der Senat im Urteil\nvom 10. August 2000 bereits entschieden, dass die Wirkung der Brücke\nzwangsläufige Folge der Ausgestaltung der neuen Straßenführung ist. Daran hält der\nSenat fest und fügt lediglich hinzu:\n\n83\n\nDer Senat verkennt nicht, dass die Antragsteller von dem Brückenbauwerk\nspürbar betroffen werden. Das hat auch die Antragsgegnerin nicht verkannt. Sie hat\nsich angesichts der Bedeutung der L 113 n für die Gemeinde zu deren Bau und\nangesichts der Umstände, die für die gewählte Variante der Trassenführung\nsprechen, für die kleine Brückenlösung entschieden. Gerade in und um\nBallungszentren dürfte es kaum eine Straßenbaumaßnahme geben, die Anwohner\nnicht erheblich beeinträchtigt. Das ist für die Betroffenen zwar schmerzlich, muss von\nihnen aber hingenommen werden, wenn ihre Interessen abwägungsgerecht\nzurückgestellt werden. Insoweit gibt das Vorbringen der Antragsteller noch Anlass zu\nfolgenden Ausführungen:\n\n84\n\nMit ihrem Hinweis auf die erdrückende Wirkung des Bauwerks fassen die\nAntragsteller dessen Auswirkungen zusammen. Die Antragstellerin zu 2. bemängelt,\nihr Grundstück sei nach zwei Himmelsrichtungen von dammartig ausgebildeten\nStraßen umschlossen. Dies trifft zu, beruht aber auf der Topographie des Geländes\nund der Notwendigkeit, die Bahnstrecke zu überqueren. Hinzu kommt, dass es\nzunächst die Entscheidung der Antragstellerin zu 2. war, in welchem Abstand sie ihr\nSchulungshaus zur deutlich höher gelegenen Trasse der B 56 und zur östlichen\nGrundstücksgrenze baute. Dass der E. des Brückenbauwerks nahe an das\nGebäude der Antragstellerin zu 2. heranrückt, stellt sicher eine spürbare\nBeeinträchtigung dar. Insoweit durfte der Rat aber berücksichtigen, dass das\nGrundstück gewerblich genutzt wird und ein in der Höhe dem E. gleiches Gebäude\nauf dem Nachbargrundstück hätte errichtet werden dürfen. Die Antragstellerin zu 2.\nbefürchtet, wegen der Nähe des Brückenbauwerks würde eine Fortführung der\nbisherigen Nutzung nicht mehr möglich sein. Diese Befürchtung hat sie allerdings\nnicht näher begründet; ihre Berechtigung liegt auch nicht auf der Hand. Veranstalter,\ndie ein Schulungsgebäude in reizvoller Umgebung suchen, werden schon bisher das\nSchulungshaus nicht nutzen, das zwischen Bahntrasse und B 56 in einer nicht\nausgeprägt anziehenden Gegend gelegen ist. Der Rat der Antragsgegnerin hatte\njedenfalls keine Veranlassung davon auszugehen, die Antragstellerin zu 2. könne ihr\nGebäude nicht wie bisher nutzen. Auch dafür, dass das Gebäude der Antragstellerin\nzu 2. unerträglich hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung eingeschränkt\nist, gibt es keine Anhaltspunkte. Der E. liegt an der Ostseite des Gebäudes, die\nStraße ist im nördlichen Bereich des Hauses ca. 10 m, im südlichen Teil dagegen\nca. 17 m entfernt. Es wird daher noch hinreichend Licht und Sonne bekommen; von\nder Frischluftzufuhr ist es nicht abgeschlossen.\n\n85\n\nDas Wohn- und Geschäftshaus der Antragsteller zu 1. wird, wie auch die\nAntragsgegnerin nicht verkannt hat, ebenfalls von dem Brückenbauwerk betroffen.\nDass die Antragsteller zu 1. jedoch abwägungsfehlerhaft unzumutbar belastet\nwerden, ist nicht ersichtlich. Mit Ausnahme eines kleines Dachfensters im Haus\nNr. 26 weisen die Fenster des Doppelgebäudes nach Norden und Süden und sind\nnur im Norden zum Brückenbauwerk ausgerichtet. Eine vom Rat der\nAntragsgegnerin zu berücksichtigende unzumutbar starke Beeinträchtigung der\nNutzung des Gebäudes ist nicht erkennbar.\n\n86\n\nHinsichtlich der in den strittigen Vorgängerplänen festgesetzten neuen\nStraßenverbindung im Zuge der L 113 n hatte der Senat im Urteil vom 10. August\n2000 folgende Mängel festgestellt:\n\n87\n\nFehlen einer Festlegung der Gradiente der L 113 n durch entsprechende\nHöhenfestsetzungen im Achsverlauf, die sicher stelle, dass die Lärmschutzanlagen\ndie ihnen zugedachte Funktion auch tatsächlich erfüllen und die Straße in der unter\nklimatischen Gesichtspunkten unbedenklichen Ausgestaltung angelegt wird, die dem\neingeholten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes zugrunde lag;\n\n88\n\nFehlen konkreter Ermittlungen dazu, ob die festgesetzten Schutzanlagen\ntatsächlich an den betroffenen Schutzobjekten die Einhaltung der Grenzwerte der\n16. BImSchV sicherstellen;\n\n89\n\nunzureichende Prüfung, ob an den Schutzobjekten, bei denen die Grenzwerte\nder 16. BImSchV überschritten werden, von aktivem Lärmschutz abgesehen und auf\npassiven Lärmschutz verwiesen werden kann;\n\n90\n\nfehlende Ermittlungen dazu, ob für das Plangebiet nördlich der Baustrecke ein\nhinreichender zu berücksichtigender Ausgleich sichergestellt ist.\n\n91\n\nDiese Mängel sind behoben.\n\n92\n\nDie Gradiente ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nunmehr eindeutig\nfestgesetzt. In der \"Ansicht Brücke L 113 (von Nordosten)\" heißt es insoweit:\n\"Festsetzung der Höhenlage (Brücke) gemäß § 9 (2) BauGB i.V.m. § 9 (1) Nr. 11\nBauGB\". Damit sind die in der dazu gehörenden zeichnerischen Darstellung\nangegebenen Höhenlagen und die maximalen Längsneigungen von 1,59 und 5 %,\ndie ersichtlich nicht etwa abrupt einander folgen, sondern mit fließenden Übergängen\nangelegt werden sollen, verbindlich. Der Wert von 5 % ist bei einem\nHöhenunterschied von ca. 3,50 m auf ca. 115 m Länge auch ohne weiteres\neinzuhalten.\n\n93\n\nZwar weichen die Höhenangaben in der Planurkunde selbst von den\nfestgesetzten Höhen ab, worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen. Das ist aber\nunschädlich. Die Höhenangaben in der Planurkunde sind keine Festsetzungen,\nsondern, wie die Legende ausweist, lediglich \"Zeichen der Kartenunterlage\". Die\ninsoweit offensichtlichen Fehler vermögen an der Eindeutigkeit der\nHöhenfestsetzungen nichts zu ändern.\n\n94\n\nDie Querneigung der Straße ist, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich\nerörtert worden ist, bei der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt worden.\nNach Nr. 4.3 der RLS-90 fallen bei der Berechnung des Mittelungspegels bei (in\neiner Fahrtrichtung) einstreifigen Straßen - wie hier - ferner und naher Fahrstreifen\nzusammen, d.h., der Emissionsort ist die Achse der Fahrbahn. Dieser Emissionsort\nist, wie sich aus den Zahlenwerten der schalltechnischen Untersuchung ergibt,\nberücksichtigt worden. Dass, worauf die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung\nhingewiesen haben, in Höhe des Hauses der Antragstellerin zu 2. wegen der Links-\nund Rechtsabbiegerspuren in Richtung B 56 drei Fahrstreifen vorhanden sind, ist\nunerheblich. Zum einen berücksichtigt die RLS-90 derartige Fahrbahnaufweitungen\nin einer Richtung nicht, was angesichts dessen, dass sich der Verkehr hier lediglich\nverteilt, nachvollziehbar ist, zum anderen würde sich auch eine Verschiebung des\nEmissionsortes im Ergebnis nicht zu Lasten der Antragstellerin zu 2. auswirken, da\ndie Immissionsgrenzwerte tagsüber schon ohne Lärmschutzwall eingehalten werden,\nmit Lärmschutzwall an allen Bezugspunkten deutlich unterschritten werden.\n\n95\n\nDer Abstand zu den betroffenen Schutzobjekten ist erkennbar. Der Abstand zu\nden Messpunkten ist nach Angaben des Landesbetriebs Straßenbau NRW, an deren\nRichtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, orthogonal (rechtwinklig) zur\ngeplanten Brückenachse zentimetergenau ermittelt worden. Hiervon ausgehend\nweist die schalltechnische Untersuchung von Oktober 2000 für das Haus der\nAntragsteller zu 1. unter Berücksichtigung der Lärmschutzwand je nach Messpunkt\nTagwerte von 46,3 - 58,5 dB(A) und Nachtwerte von 38,5 - 51,1 dB(A) aus. Für das\nGebäude der Antragstellerin zu 2. betragen die Tagwerte 54,5 - 62,3 dB(A), die\nNachtwerte 47,1 - 54,9 dB(A). Die Werte liegen damit deutlich unter den\nImmissionsgrenzwerten von 64/54 dB(A) für das im MI-Gebiet gelegene Haus der\nAntragsteller zu 1. bzw. 69/59 dB(A) für das im Gewerbegebiet gelegene Gebäude\nder Antragstellerin zu 2. Angesichts dessen ist ausgeschlossen, dass eine\nVerschiebung der Straßenachse gegenüber der Darstellung in der Planurkunde -\nwie sie die Antragsteller befürchten - irgendeinen entscheidenden Einfluss haben\nkann.\n\n96\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, für die Bauflächen des I. -Markts und\ndes B. -Markts von aktivem Lärmschutz abzusehen, wird nunmehr den an sie zu\nstellenden rechtlichen Anforderungen gerecht, die der Senat in seinem Urteil vom\n10. August 2000 im Einzelnen dargelegt hat. Die Immissionsgrenzwerte werden bei\nden Bauflächen I. und B. tagsüber um max. 2.3 bzw. 1,8 dB(A), nachts um\nmax. 4,9 bzw. 4, 3 dB(A) überschritten. Beide Bauflächen werden nicht zu\nWohnzwecken und nicht nachts genutzt. Um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten,\nwären Lärmschutzwände in Höhe von 2 m bzw. 5 m mit vom Gutachter (vor der\nWährungsumstellung) angenommenen Kosten von 48.000 DM bzw. 110.000 DM\nerforderlich. Diese Kosten ständen i.S.v. § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zum\nSchutzzweck.\n\n97\n\nDer Senat hat im\n\n98\n\nBeschluss vom 5. Oktober 2000\n- 7a D 56/97.NE -, BRS 63 Nr. 4,\n\n99\n\nMehrkosten für eine effektive Lärmschutzwand für drei dreigeschossige Wohnhäuser\nmit insgesamt 37 betroffenen Fenstern in Höhe von 500.000,- DM als\nunverhältnismäßig angesehen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im\n\n100\n\nUrteil vom 16. Oktober 2002 - 8 C 11774/01 -,\nBauR 2003, 351,\n\n101\n\ndie Verhältnismäßigkeit eines Mehraufwandes von ca. 45.000,- EUR für aktiven\nLärmschutz verneint, mit dem eine nächtliche Grenzwertüberschreitung von\nmax. 2,9 dB(A) an einem Wohnhaus vermieden werden konnte. Vorliegend geht es\nnicht um Wohnnutzung und auch nicht um eine nächtliche Nutzung. Die\nÜberschreitung der Grenzwerte tagsüber ist gering. In Würdigung dieser Umstände\nstehen die zu erwartenden Kosten für aktiven Lärmschutz in keinem Verhältnis zu\ndessen Nutzen.\n\n102\n\nHinsichtlich der bisherigen Baufläche der A. K. , die nunmehr nach der\nersten Änderung des Bebauungsplans ebenfalls für Einzelhandelsnutzung\nausgewiesen ist, gilt nichts anderes. Die Lösung der Lärmproblematik für den im GE1\nneu zu errichtenden Königssaal der A. K. kann dem\nBaugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Auch dieses Gebäude wird nur in\nAusnahmefällen zu einer Nachtstunde genutzt werden, so dass zu erwartende\nKosten für aktiven Lärmschutz in keinem Verhältnis zu dessen Nutzen ständen.\n\n103\n\nDie Antragsteller haben allerdings die vom Gutachter für die Errichtung der\nLärmschutzwände angegebenen Kosten als nicht nachvollziehbar bezweifelt. Dem\nhaben sie indes keine eigene substantiierte Kostenschätzung entgegengesetzt. Der\nSenat hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Schätzungen des Gutachters zu\nbezweifeln. Es ist unbestritten,\n\n104\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000\n- 11 A 46.97 -, UPR 2000, 355; OVG NRW, Urteil\nvom 18. Januar 2001 - 20 D 74/98.AK -, BImSchG-\nRspr. § 41 Nr. 67,\n\n105\n\ndass der Aufwand für aktiven Lärmschutz mit zunehmender Höhe der\nLärmschutzwände stark ansteigt, während die damit erzielbaren Verbesserungen der\nLärmsituation zunehmend geringer werden. Im Hinblick auf die dem Senat in\nanderen Verfahren genannten Kosten für eine Lärmschutzwand und im Hinblick auf\ndie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2000, a.a.O., genannten\nKosten pro laufendem Meter Lärmschutzwand verschiedener Höhe erscheinen die\nhier zugrunde gelegten Kosten von 800 DM bzw. 2.200 DM/ lfd. m eher konservativ\nniedrig angesetzt.\n\n106\n\nDie neue Naturschutz-Ausgleichsberechnung der Antragsgegnerin haben die\nAntragsteller nicht mehr in Frage gestellt; der Senat hat auch keinen Anlass\nanzunehmen, dass die Abwägungsentscheidung insoweit rechtswidrig ist.\n\n107\n\nDass die Brückenpfeiler lokalklimatisch eine Wandwirkung erzeugen können, ist\nunabhängig von ihrer genauen Positionierung und Größe nach dem Gutachten des\nDiplom-Meteorologen Dr. K. vom 13. August 1993 nicht anzunehmen.\n\n108\n\nDie Antragsteller bemängeln weiterhin, der Bebauungsplan enthalte zur\nBeseitigung des Niederschlagswasser keine Regelung, nachdem die ursprünglich\nvorgesehene textliche Festsetzung Nr. A 1.7 gestrichen worden ist. Die Rüge ist nicht\nberechtigt. Im Hinblick auf die nach der gutachterlichen Stellungnahme des\nGeologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1997 festgestellte\nungünstige Versickerungsmöglichkeit für Niederschlagswasser und die Bedenken\ndes Staatlichen Umweltamtes L. im Schreiben vom 16. Januar 2002 hat der Rat von\neiner gesonderten Regelung der Beseitigung des Niederschlagswassers abgesehen\nund die Begründung zum Bebauungsplan dahin ergänzt, dass im Verkehrsraum der\nN. Straße ein Mischwasserkanal besteht, in den das Wasser eingeleitet\nwerden kann. Eine weitere Regelung war im Bebauungsplan daher nicht nötig. Für\ndie Beseitigung des Niederschlagswassers des Brückenbauwerks sowie der\nDachflächen der im Änderungsgebiet gelegenen Sondergebiete ist darüber hinaus\nvorgesehen (vgl. S. 41 der Begründung), das anfallende Oberflächenwasser\ngedrosselt in den I. bach einzuführen (vgl. § 51 a Abs. 1 LWG). Dass dieses mit\nder Unteren Wasserbehörde abgestimmte Konzept nicht verwirklicht wird, ist nicht\nersichtlich, auch wenn es dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen\nVerhandlung hinsichtlich der Dachflächen nicht mehr erinnerlich war.\n\n109\n\nSchließlich hat die Antragsgegnerin auch abwägungsgerecht die\nTreppenanlagen zum Gehweg der L 113 n festgesetzt. Dass die Bewohner des\nHauses der Antragsteller zu 1. in ihrer Persönlichkeitssphäre unerträglich\neingeschränkt werden, da sie stets damit rechnen müssten, aus kurzer Entfernung\nvon erhöhter Position aus in ihrem gesamten Alltagsleben von drei Seiten aus\nbeobachtet zu werden, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Die\nTreppenanlagen selbst sind vom Gebäude der Antragsteller zu 1. weit entfernt, auch\nder Gehweg an der L 113 n ist von dem Wohngebäude der Antragsteller zu 1. von\nNorden her gesehen mehr als 20 m, von Südosten her gesehen mehr als 40 m\nentfernt. An der Ostseite des Gebäudes befindet sich in einer Entfernung von\nca. 25 m nur im Dachgeschoss ein kleineres Fenster. Im Übrigen muss man in\nbesiedelten Gebieten jederzeit mit der Einsichtsmöglichkeit rechnen. In Deutschland\nist es üblich, sich dagegen durch Gardinen, Vorhänge oder Jalousien zu schützen.\nAuch die Einsichtsmöglichkeit in das Gebäude der Antragstellerin zu 2. ist\nhinzunehmen. Die Entfernung der Fenster an der Ostseite zum Gehweg beträgt\nallerdings nur ca. 12 - 17 m. Aber auch eine derartige Einsichtsmöglichkeit ist\nhinzunehmen, zumal sich das Schulungsgebäude in einem Gewerbegebiet befindet,\ndie Nutzer sich dort nicht in einem privaten Bereich befinden und zudem nicht\nersichtlich ist, aus welchem Grunde Fußgänger neugierig mehr als einen Blick auf die\nLehrgangsteilnehmer werfen sollten.\n\n110\n\nSoweit der Ausschluss einzelner Nutzungen in den GE¹-Gebieten wegen\nfehlender städtebaulicher Rechtfertigung bereits ungültig ist, bedarf es keiner\nAusführungen dazu, ob diese Ausschlüsse auch abwägungsfehlerfrei festgesetzt\nworden sind. Der städtebaulich gerechtfertigte Ausschluss von Gewerbebetrieben\naller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) mit Ausnahme der mischgebietsverträglichen\nBetriebe ist abwägungsfehlerfrei. Es ist grundsätzlich möglich, Gewerbegebiete\nauszuweisen, in denen neben Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden nur das\nWohnen nicht wesentlich störende Betriebe zulässig sind.\n\n111\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987\n- 4 B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55.\n\n112\n\nAbwägungsgerecht ist es auch, zum Schutz der am T. weg gelegenen\nWohnbebauung nur Gewerbebetriebe zuzulassen, die das Wohnen nicht wesentlich\nstören. Da es nach obigen Ausführungen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen für\ndas Grundstück der Antragstellerin zu 2. durch die Festsetzung des Straßen- und\nBrückenbauwerks kommt, liegt auch die von den Antragstellern vorgetragene\nWidersprüchlichkeit nicht vor. Aufgrund der Lärmschutzwand bewegen sich die von\nder Straße ausgehenden Lärmimmissionen um 7 - 10 dB(A) unter den für\nGewerbegebiete geltenden Immissionsgrenzwerten. Die der Baufläche der\nAntragstellerin zu 2. nächstgelegene Wohnnutzung der Antragsteller zu 1. ist\nmaximalen Immissionen in Höhe von 54,8 dB(A) durch die Straße ausgesetzt. Von\ndaher ist es gerechtfertigt, auf der Baufläche der Antragstellerin zu 2. keine\nNutzungen zuzulassen, die zwar nicht erheblich belästigend sind,\naber den Störgrad \"nicht wesentlich störend\" überschreiten.\n\n113\n\nDiese Festsetzungen, denen die städtebauliche Rechtfertigung fehlt, sind\nungültig.\n\n114\n\nDies führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Planes, sondern nur zu seiner\nUnwirksamkeit.\n\n115\n\nGemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO ist die Satzung lediglich für unwirksam zu\nerklären, wenn die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren i.S.d. § 215 a BauGB\nbehoben werden können. Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin kann ihr erklärtes\nZiel, die Gewerbeflächen für Handwerksbetriebe zu sichern, durch einen\nvollständigen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen erreichen. Damit wäre auch\nder Ausschluss von Vergnügungsstätten und Anlagen für sportliche Zwecke\ngerechtfertigt.\n\n116\n\nAndererseits bleibt die Anregung der Antragsgegnerin, den Plan nur für\nteilunwirksam zu erklären, ohne Erfolg. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von\neinzelnen Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die\nübrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1\nBauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und\nwenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck\ngekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts\nbeschlossen hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar kann der\nBebauungsplan seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die in Rede\nstehenden Festsetzungen erfüllen. Sie betreffen nur einen sehr kleinen Teil dessen,\nwas die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan regeln wollte. Der Senat kann aber\nnicht davon ausgehen, dass die Gemeinde im Zweifel auch eine Satzung\nbeschlossen hätte, die jeden Einzelhandel sowie Vergnügungsstätten in den\nGewerbegebieten zugelassen hätte. Die Steuerung des Einzelhandels war für die\nAntragsgegnerin durchaus wichtig, insbesondere mit Blick auf die von ihr zu\nbeachtende interkommunale Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB). Dass sich in den\nGewerbegebieten jeder Handel niederlassen kann, der nicht § 11 Abs. 3 BauNVO\nunterfällt, wollte die Antragsgegnerin ersichtlich nicht. Dies hätte auch zur Folge\ngehabt, dass sie ihr erklärtes Ziel, die Flächen für Handwerksbetriebe zu sichern,\nnicht hätte erreichen können.\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.\n\n118\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n119\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/7a-d-118-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/7a-d-118-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289564","retrieved":"2026-07-09 03:08:40.239898+00:00"}}