{"status":"available","doknr":"OLD289547","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1203.18B2410.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"18 B 2410/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.100,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur zu \nprüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses. \n\n3\n\nDie Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen, es könne ihr als D. nicht \nzugemutet werden, für die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers \nLichtbilder vorzulegen, die sie mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch zeigen, die \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermocht. Darin \nist ausführlich und überzeugend dargelegt worden, dass die ihr durch die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2002 auferlegte \nVerpflichtung zur Vorlage eines Nationalpasses, gegebenenfalls zur Vorlage von vier \nPassfotos für die Beschaffung eines Passersatzpapiers, unter der zwischen den \nBeteiligten unstreitigen Prämisse, dass die Antragstellerin dafür Fotos mit einem ihr \nHaar verdeckenden Tuch fertigen lassen muss, ihr unter Berücksichtigung ihrer \nGrundrechte zumutbar ist. Dem folgt der Senat. Angesichts der jedem Ausländer \nobliegenden Passpflicht (§ 4 Abs. 1 AuslG) ist nicht ersichtlich, inwiefern die Freiheit \nder Ausübung der christlichen Religion durch die Fertigung von Fotos mit einer \nsolchen Kopfbedeckung unverhältnismäßig beeinträchtigt sein soll, insbesondere \ninwiefern der christliche Glaube die Fertigung solcher Fotos verbieten soll. Dass mit \nder Fertigung solcher Fotos zur Beschaffung eines Ausweises nicht zwingend ein \nöffentliches Bekenntnis zum Islam verbunden ist, ergibt sich aus der - von der \nAntragstellerin unwidersprochenen - Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Iran \nverlange solche Fotos auch von Europäerinnen, die ein Visum für die Einreise in den \nIran erhalten wollten. \n\n4\n\nDie Frage, ob die Antragstellerin sich genötigt sieht, bei einem Kontakt mit \niranischen Behörden ihren christlichen Glauben und die Konvertierung in \nDeutschland zu verleugnen und ein Bekenntnis zur islamischen Religion abzulegen, \nhat mit ihrer Pflicht zur Passbeschaffung unter Vorlage von Fotos mit einem den \niranischen Pass- und Ausweisvorschriften entsprechenden, das Haar verdeckenden \nTuch nichts zu tun, sondern könnte allenfalls in einem Asylverfahren von Bedeutung \nsein, das hier bereits zu Lasten der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen ist. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/18-b-2410-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-03/18-b-2410-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289547","retrieved":"2026-07-09 03:08:38.709395+00:00"}}