{"status":"available","doknr":"OLD289576","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1202.19A997.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"19 A 997/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind zwei in der Bundesrepublik Deutschland bestehende islamische \nDachverbände in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. \n\n3\n\nDer Kläger zu 1., der 1994 aus dem 1988 gegründeten \"Islamischen Arbeitskreis \nin Deutschland\" hervorging, ist gemäß § 1 seiner Satzung Spitzenverband \nislamischer Organisationen in Deutschland. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung sind \nMitglieder des Vereins die am Schluss der Satzung aufgelisteten \nGründungsmitglieder; als solche benennt der Kläger zu 1. 19 islamische \nOrganisationen überwiegend in der Rechtsform des eingetragenen Vereins \n(Dachverbände, Zentren, Einzelgemeinden, § 6 Abs. 10), zudem 2 natürliche \nPersonen. Nach § 4 Abs. 2 kann Mitglied darüber hinaus jede Dachorganisation sein, \ndie u.a. in der Bundesrepublik Deutschland als islamische Religionsgemeinschaft \nbesteht. Ferner sind in § 4 Abs. 3 der Satzung die assoziierende Mitgliedschaft \nislamischer Organisationen und die assoziierte Mitgliedschaft einzelner \nMoscheevereine vorgesehen. Nach § 2 der Satzung ist Zweck des Vereins, dass er \nsich als Handlungsorgan der ihm angehörenden Organisationen mit alle Muslime \nbetreffenden islamischen Angelegenheiten befasst und eine gemeinsame und \nständige Informations- und Gesprächsebene für die öffentlichen Interessen der \nMuslime bildet. Insbesondere soll er die Tätigkeit seiner Mitglieder koordinieren und \ngemeinsame Aktivitäten organisieren sowie gemeinsame Interessen seiner \nMitgliedsgemeinden und einzelner Personen gegenüber staatlichen und \ngesellschaftlichen Stellen vertreten. Nach der Präambel der Satzung haben sich die \nGründungsmitglieder von der gemeinsamen Überzeugung leiten lassen, dem Islam \nunterworfen zu sein, sowie von der Absicht, den islamischen Gemeinschaften in der \nBundesrepublik Deutschland zu dienen und den kulturellen und interreligiösen Dialog \nzu pflegen und sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der islamischen \nGemeinschaft und der ganzen Gesellschaft einzusetzen. Nach eigenen Angaben des \nKlägers zu 1. vertreten seine Mitgliedsverbände einige 100 Moscheegemeinden in \nDeutschland. \n\n4\n\nDer Kläger zu 2. wurde nach seiner Selbstdarstellung als Rechtsnachfolger des \n1932 gegründeten Vereins \"Islamischer Weltkongress/Zweigstelle Berlin e.V.\" und \nals \"bundesweite Koordinierungsinstanz und gemeinsames Beschlussorgan \nislamischer Religionsgemeinschaften\" gegründet. Er hat nach der Präambel seiner \nSatzung die Aufgabe, die Interessen der Muslime in Deutschland in der Ausübung \nihrer Religion und der Bekenntnis- und Glaubensvermittlung zu vertreten. § 5 der \nSatzung führt als Aufgaben u.a. auf: Lehre des islamischen Glaubens und Wahrung \nder islamischen Werte, Glaubensunterweisung und Bekenntnisvermittlung, \nDurchführung von Gottesdiensten und Glaubensseminaren, Veranstaltung religiöser \nFeste, Verbreitung islamischer Literatur, Aufbau einer Infrastruktur für die Integration \nder Muslime, Beratung von Muslimen in sozialen und karitativen Fragen, Eintreten für \ndie Einführung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an \nöffentlichen Schulen sowie eines akademischen Lehrfachs zur Ausbildung \nislamischer Religionslehrer. Neben der Ehren- oder Fördermitgliedschaft (auch) für \nnatürliche Personen sieht § 3 der Satzung als ordentliche Mitglieder juristische \nPersonen vor, die unmittelbar und umfassend die Religionsausübung des Islam \nverwirklichen; nach Abs. 4 werden mit der Aufnahme der juristischen Person als \nMitglied automatisch alle ihre Mitglieder gleichzeitig mittelbare Mitglieder des Vereins \nohne Teilnahmerecht an der Vertreterversammlung. Zu den Mitgliedsorganisationen \nrechnen nach eigenen Angaben 19 Bundesverbände, 10 Landesverbände sowie \netwa 10 regionale und lokale Vereinigungen.\n\n5\n\nAb 1994 und 1996 verfolgten die Kläger den Antrag auf Einführung von \nislamischem Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen. \nMit Schreiben vom 24. Oktober 1996 teilte das Ministerium für Schule und \nWeiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger zu 1. mit, die Einführung \nislamischen Religionsunterrichts setze auf Seiten der Religionsgemeinschaft wegen \nder erforderlichen Zusammenarbeit einen dauerhaften Partner voraus, der autorisiert \nsei, die Inhalte des Unterrichts festzulegen, einen Lehrplan zu erstellen, Lehrer zu \nbevollmächtigen und die Fachaufsicht zu führen. Ein solcher Partner sei beim \nMinisterium nicht bekannt, da es allein für türkische Muslime eine Vielzahl von \nOrganisationen gebe. Mit Schreiben vom 12. März und 21. Juli 1998 führte das \nMinisterium aus, zu den sich aus Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und Art. 14 \nder Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) ergebenden rechtlichen \nVoraussetzungen für die Einführung islamischen Religionsunterrichts gehöre, dass \ndie Religionsgemeinschaft in der Lage sei, mit einer einheitlichen Stimme die \nGrundsätze der Glaubensgemeinschaft zu bestimmen und die Lehrkräfte zu \nbevollmächtigen. Die Kläger könnten die zu fordernde Einheitlichkeit nicht darstellen, \nsie verträten nur einen Teil der Muslime und besäßen daher nicht die \nverfassungsrechtlich geforderte religiöse Autorität zur Bestimmung der Grundsätze \nder Glaubensgemeinschaft. \n\n6\n\nAm 8. Dezember 1998 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie im Wesentlichen geltend gemacht haben: Sie hätten einen Anspruch auf \nEinführung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den \nöffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen, weil sie - wie auch ihre \nMitgliedsorganisationen - Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, \nArt. 14 LV NRW seien. In Übereinstimmung mit Art. 140 GG iVm Art. 137 der \nWeimarer Reichsverfassung (WRV) sei unter Religionsgemeinschaft ein \nZusammenschluss von Personen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen zu Sinn \nund Bewältigung des menschlichen Lebens zu verstehen, der den vorhandenen \nreligiösen Konsens in umfassender Weise bezeuge. Auch Vereinigungen, die sich \nnicht der allseitigen, sondern nur der partiellen Pflege des religiösen Lebens ihrer \nMitglieder widmeten, seien Religionsgemeinschaften, wenn der Zweck gerade auf die \nPflege oder Förderung des religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des \nGlaubens gerichtet sei. Sie, die Kläger, erfüllten die genannten Voraussetzungen. Ihr \nZiel sei, die Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion zu fördern \neinschließlich der Einführung und Durchführung des Religionsunterrichts. Sie seien \nZusammenschlüsse, die auf dem religiösen Konsens des gemeinsamen islamischen \nGlaubens beruhten. Auch ihre Mitglieder verfolgten eine eindeutige religiöse \nZielsetzung, nämlich die Pflege des islamischen Glaubens. Die Organisation als \nDachverband von Mitgliedsvereinen hindere ihre Einordnung als \nReligionsgemeinschaften nicht. Auf die - als Kriterium kaum handhabbare, eine \nintensive Beobachtung der religiösen Praxis erfordernde - Intensität des religiösen \nLebens im Dachverband oder in den Mitgliedsvereinen komme es nicht an. \nEbensowenig sei eine Festlegung auf eine bestimmte Glaubensrichtung innerhalb \ndes Islam entscheidend; aus dem für den Staat verbindlichen Neutralitätsgebot und \ndem in Art. 4 GG verankerten Grundrecht der Religionsfreiheit folge, dass es allein \nSache der Religionsgemeinschaft sei, ihre Religion, ihre Lehre und ihr Verständnis \nvon Gott zu definieren, und dass es dem Staat versagt sei, bestimmte \nMindestanforderungen an den Inhalt religiöser Lehren zu stellen. Auch die \nzahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz sei für das Vorliegen einer \nReligionsgemeinschaft unerheblich. Art. 7 Abs. 3 GG verlange nicht, dass alle \nAngehörigen eines Bekenntnisses von einer Religionsgemeinschaft vertreten \nwürden, und schließe auch nicht aus, dass es für Angehörige eines Bekenntnisses \nverschiedene Religionsgemeinschaften und von unterschiedlichen \nReligionsgemeinschaften legitimierte Angebote von Religionsunterricht gebe. Sie, die \nKläger, seien auch auf Dauer angelegt und hätten mit der Rechtsform des \neingetragenen Vereins und der Vereinssatzung ausreichende organisatorische \nStrukturen, die sicherstellten, dass dem Staat für die Durchführung von islamischem \nReligionsunterricht ein zur verbindlichen und legitimierten Artikulation der \nGlaubenssätze fähiger und bereiter Ansprechpartner gegenüberstehe. Es sei zu \nberücksichtigen, dass der Islam nicht mitgliedschaftlich verfasst sei; er verfüge über \nkeine Organisation mit einer präzisen Gliederung und Mitgliedschaftsstrukturen. Bei \neiner Religion, für die es aus religiöser Sicht keinen Grund für die Bildung einer \nOrganisation gebe, müsse es genügen, dass die Gruppe eine Stelle schaffe, die dem \nStaat gegenüber die Grundsätze für den Inhalt des Religionsunterrichts formuliere. \nWeitergehende Anforderungen an die Legitimation zur Artikulierung von Grundsätzen \nder Religionsgemeinschaft - wie das vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss \nvom 18. Juli 2000 - 1 L 1224/00 - aufgestellte Erfordernis einer Legitimationskette - \nhätten keine verfassungsrechtliche Grundlage. Im Übrigen erfüllten sie, die Kläger, \nauch diese Anforderungen, wie sich aus den im Verfahren 1 L 1224/00 und den über \n3.000 im vorliegenden Verfahren vorgelegten Erklärungen von Eltern ergebe; darin \nhätten sich die Unterzeichner damit einverstanden erklärt, dass sie in der Frage der \nEinführung islamischen Religionsunterrichts durch die Kläger vertreten würden. Den \naus dem Fehlen der mitgliedschaftlichen Verfasstheit resultierenden praktischen \nSchwierigkeiten, Schüler und Schülerinnen zu erfassen, die der Teilnahmepflicht an \ndem bestimmten islamischen Religionsunterricht unterlägen, sei von Seiten des \nStaates mit organisatorischen Maßnahmen zu begegnen. Es seien Lösungen \ndenkbar, mit denen, etwa durch Abgabe von Erklärungen durch die betroffenen \nEltern, die Zugehörigkeit eines Schülers zur Religionsgemeinschaft hinreichend \nsicher festgestellt werden könne. Sie, die Kläger, beanspruchten nicht, als Vertreter \naller Muslime in Nordrhein-Westfalen zu handeln. Sie repräsentierten vielmehr allein \nihre Mitglieder und deren Mitglieder. Die Zahl der von ihnen repräsentierten Muslime \nsei für eine Religionsgemeinschaft ausreichend groß. In Deutschland hätten sich \nmehrere auf Dauer angelegte islamische Religionsgemeinschaften gebildet, so dass \nim Grundsatz für den Staat mehrere Partner für die Einführung von islamischem \nReligionsunterricht in Betracht kämen, von denen jeder einen eigenen \nReligionsunterricht beanspruchen könne. Um eine Zersplitterung in diesem Bereich \nzu vermeiden, hätten sie, die Kläger, als Dachverbände und Bündelung von \nReligionsgemeinschaften einen gemeinsamen Antrag auf Einführung eines \nReligionsunterrichts gestellt. Als Vertreter der Mehrheit der islamischen \nGemeinschaften in Nordrhein-Westfalen seien sie hinreichend autorisierte \nAnsprechpartner. Mit dem im März 1999 vom pädagogischen Fachausschuss des \nKlägers zu 1. vorgestellten Lehrplan liege eine inhaltliche Grundlage für den \neinzuführenden Religionsunterricht vor. Sie, die Kläger, hätten auch im Mai 1999 die \ngemeinsame \"Kommission für den Islamischen Religionsunterricht\" (KIRU) \ngegründet, die Anlaufstelle für sämtliche behördliche Fragen sei, die die Ein- und \nDurchführung des islamischen Religionsunterrichts beträfen, und die zuständig sei \nfür die Erstellung entsprechender Lehrpläne sowie die Erteilung der Lehrbefugnisse. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n8\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, mit den \nVorbereitungen für islamischen Religionsunterricht in \nÜbereinstimmung mit den von ihnen, den Klägern, \naufgestellten Grundsätzen zu beginnen, \n\n9\n\nhilfsweise, \n\n10\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, mit den \nVorbereitungen für islamischen Religionsunterricht in \nÜbereinstimmung mit den Grundsätzen zu beginnen, \ndie die von den Klägern eingesetzte Kommission für \nden islamischen Religionsunterricht aufstellt, \n\n11\n\nhilfsweise, \n\n12\n\nfestzustellen, dass es sich bei ihnen, den \nKlägern, um Religionsgemeinschaften im Sinne von \nArt. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 LV NRW handelt, die \ngrundsätzlich berechtigt sind, die Einführung von \nislamischem Religionsunterricht als ordentlichem \nLehrfach an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-\nWestfalen zu verlangen.\n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n15\n\nund zur Begründung vorgetragen: Die Kläger erfüllten nicht die Voraussetzungen \nvon Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 14 LV NRW. \nNach ihrem Selbstverständnis und ihren satzungsgemäßen Zielsetzungen stehe die \nVerfolgung kultureller, sozialer und politischer Interessen im Vordergrund, nicht aber \ndie Religionsausübung und -vermittlung. Religionsunterricht sei nach den \ngesetzlichen Bestimmungen eine dem Staat und der jeweiligen \nReligionsgemeinschaft gemeinsam überantwortete Aufgabe. Eine \nReligionsgemeinschaft müsse, wenn sie nicht lediglich einen nach religiösen Kriterien \nabgrenzbaren Teil, sondern alle Muslime in Nordrhein-Westfalen repräsentieren \nwolle, den Nachweis erbringen, dass sie durch eine umfassende Organisation die \nnordrhein-westfälischen Muslime nahezu vollständig vertrete und tatsächlich \nrepräsentiere, da der Staat nur insoweit die Verantwortung für die Inhalte des \nUnterrichts übernehmen könne. Die in Nordrhein-Westfalen lebenden Muslime \nwürden aber nur zu einem kleinen Teil von den Klägern repräsentiert. Diese kämen \nauch sonst nicht als hinreichend legitimierte Ansprechpartner für die Einführung \nislamischen Religionsunterrichts in Betracht. Erforderlich sei die Benennung einer \nInstanz, deren Legitimation durch eine institutionell hinreichend geordnete Struktur \nbegründet werde, die die Vertretungsmacht regele und die Kompetenz einschließe, \nfür die Gemeinschaft rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Bereits das \nVerhältnis der Kläger zueinander sei nicht hinreichend klar. Es sei auch nicht \nersichtlich, welche natürlichen Personen ihnen zuzuordnen seien. Den Klägern fehle \ndamit die notwendige Legitimation durch von ihnen repräsentierte muslimische \nSchüler. Es sei auch unklar, auf wen das beklagte Land muslimische Schüler oder \nderen Eltern bei auftretenden Fragen zum Inhalt des Religionsunterrichts verweisen \nkönne. Da der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach grundsätzlich \nPflichtunterricht sei, sei für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft zu verlangen, \ndass die Kläger einen nicht unbedeutenden und klar abgrenzbaren Teil der \nmuslimischen Schülerschaft repräsentierten. Auf die KIRU könne nicht verwiesen \nwerden; insoweit fehle es an der erforderlichen durchgehenden Legitimationskette zu \neiner Gruppe von natürlichen Personen, die eine Religionsgemeinschaft bildeten. Die \nvon den Klägern vorgelegten Erklärungen bildeten keine hinreichende Grundlage für \neine Legitimation. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Islamischen Zentrums \nAachen beim Kläger zu 1. sowie der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs beim \nKläger zu 2. bestünden erhebliche Bedenken gegen die Verfassungstreue der Kläger \nund auch der KIRU als deren Handlungsorgan.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien keine \nReligionsgemeinschaften im Sinne der anspruchsbegründenden Bestimmungen des \nArt. 7 Abs. 3 GG und des Art. 14 LV NRW. Ihnen fehle die wegen des Gebots der \nweltanschaulich-religiösen Neutralität und wegen des erforderlichen \nZusammenwirkens mit dem Staat zu fordernde Fähigkeit zu verbindlicher und \nhinreichend legitimierter Artikulation von Grundsätzen der Religionsgemeinschaft, \nwelcher allein die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts zukomme. Eine \nReligionsgemeinschaft müsse über eine Instanz verfügen, die gegenüber den \nSchulaufsichtsbehörden die Grundsätze verbindlich feststellen könne. Auch wenn die \nOrganisationsform des Dachverbandes als solche die Anerkennung als \nReligionsgemeinschaft nicht ausschließe, müsse bei ihr gewährleistet sein, dass ein \nAnsprechpartner vorhanden sei, der für die Festlegung von inhaltlichen Grundsätzen \nfür den Religionsunterricht ein dauerhaftes Mandat besitze, das durch die natürlichen \nPersonen legitimiert sei, die sich zu einer Religionsgemeinschaft \nzusammengeschlossen hätten. An der zu fordernden, vom Ansprechpartner zur \nBasis der Religionsgemeinschaft durchgehenden \"Legitimationskette\" fehle es bei \nden Klägern, weil sie als unmittelbare ordentliche Mitglieder nur Verbände, nicht aber \nnatürliche Personen hätten. Daran ändere beim Kläger zu 2. die \nSatzungsbestimmung nichts, nach der mit der Aufnahme eines Verbandes dessen \nMitglieder automatisch mittelbare Mitglieder des Dachverbandes würden. Es sei \nschon nicht ersichtlich, ob es sich bei den Mitgliedern der Mitgliedsverbände um \nnatürliche Personen handele. Selbst wenn dies der Fall sei, ergebe sich daraus die \nerforderliche Legitimationskette nicht. Eine Satzungsbestimmung sei für sich allein \nnicht geeignet, eine Gemeinschaft von natürlichen Personen zu begründen, die sich \naufgrund gemeinsamer religiöser Überzeugung dauerhaft zusammengeschlossen \nhätten. Zudem sei eine von außen gleichsam \"übergestülpte\" Mitgliedschaft dem \nBegriff der Religionsgemeinschaft fremd, da dies der grundgesetzlich verbürgten \nReligionsfreiheit wiederspreche. Die Vermittlung einer Legitimation an den \nDachverband sei überhaupt nur denkbar, wenn seine Mitglieder selbst die \nVoraussetzungen einer Religionsgemeinschaft erfüllten oder jedenfalls \nentsprechende Ziele verfolgten. Dass dies bei den Klägern der Fall sei und dass sich \ndie Mitglieder der Mitgliedsverbände über diese Mitgliedschaft hinaus bewusst mit \nMitgliedern anderer Mitgliedsverbände aufgrund gemeinsamer religiöser \nÜberzeugungen zusammengeschlossen hätten, sei nicht substanziiert dargetan. \nAuch den vorgelegten Erklärungen über das Einverständnis der Vertretung durch die \nKläger in Angelegenheiten des islamischen Religionsunterrichts lasse sich nicht \nentnehmen, dass die Unterzeichner sich damit zu einer Religionsgemeinschaft in den \nklagenden Dachverbänden zusammengeschlossen hätten; die Erklärungen \nbegründeten auch nicht die erforderliche Legitimationskette. \n\n17\n\nDie Kläger tragen zur Begründung ihrer durch Beschluss des Senats vom 26. Juli 2002 \nzugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Sie erfüllten als Dachverbände von Gemeinden \nund Verbänden von Gemeinden, denen Muslime unterschiedlicher nationaler Herkunft \nangehörten, die Voraussetzungen, die an eine Religionsgemeinschaft zu stellen seien. Das im \nBegriff Religionsgemeinschaft enthaltene Merkmal \"Vereinigung\" verlange keinen \nunmittelbaren Zusammenschluss natürlicher Personen, so dass auch ein Dachverband eine \nReligionsgemeinschaft sein könne. Hinter ihnen, den klagenden Dachverbänden, stünden in \nden örtlichen Vereinen und Gemeinden natürliche Personen, die ihr persönliches Substrat \nbildeten. Diese Organisationsform spiegele die Geschichte der muslimischen \nSelbstorganisation vor allem von Immigrantengruppen in Deutschland und auch die religiöse \nSkepsis gegenüber religiöser Hierarchie wider. Sie, die Kläger, erfüllten auch das Merkmal \nder umfassenden Pflege der gemeinsamen Religion des Islam und verfolgten nicht - wie \nreligiöse Vereinigungen - lediglich partielle Zwecke. Hierzu sei unter Berücksichtigung der \nReligionsfreiheit das konkrete Bekenntnis in den Blick zu nehmen und davon auszugehen, \ndass die zu pflegenden Belange bei einer Religion, nach deren Überzeugung der Einzelne zu \nseinem Heil der Gemeinschaft bedürfe, umfassender seien als bei einer Religion, die - wie der \nIslam - entscheidend auf die Beziehung des Einzelnen zu Gott abstelle. Die Pflege der \nReligion müsse arbeitsteilig in der Weise erfolgen können, dass vor Ort die dort anfallenden \nAngelegenheiten erledigt würden, auf höheren Ebenen aber diejenigen, deren Wahrnehmung \nvor Ort unmöglich oder nach den religiösen Vorstellungen unzweckmäßig sei. Eine solche \nArbeitsteilung werde bei ihnen, den Klägern, im Zusammenspiel der verschiedenen \nOrganisationsstufen praktiziert. Die Unterhaltung von Gebetsräumen und Moscheen, der \nreligiöse Unterricht für die Kinder sowie soziale und kulturelle Angebote würden in den \nörtlichen Gemeinden wahrgenommen. Spezialisierte Angebote der religiösen Bildung, Hilfen \nbeim Bau von Moscheen, organisatorische Angebote für die Wallfahrt und die Unterstützung \nbei der Beisetzung Verstorbener in Deutschland oder in den Heimatländern seien Sache \nüberörtlicher Verbände. Die Dachverbände selbst hielten religiösen Sachverstand etwa zur \nBestimmung der Festtage nach dem Mondkalender vor, böten spezialisierte Auskünfte in \nreligiösen Fragen an, nähmen die Interessen der Muslime gegenüber staatlichen Stellen etwa \nzur Frage des Schächtens wahr, hielten Internetangebote vor, gäben Publikationen heraus und \nbeteiligten sich am Dialog mit gesellschaftlichen Gruppen und anderen \nReligionsgemeinschaften. Gemeinsam nähmen die verschiedenen Ebenen die umfassende \nPflege des Islam wahr. Außerhalb dieses Verbundes finde islamische Religionspflege nicht \nstatt. Dass es bei den Muslimen unterschiedliche Strömungen sowie nationale und politische \nUnterschiede gebe, sei unschädlich; es komme auch nicht darauf an, dass eine \nReligionsgemeinschaft nicht alle Angehörigen einer Religion umfasse. Sie, die Kläger, böten \nferner die Gewähr der Dauer und seien hinreichend artikulationsfähig; dies ergebe sich aus \nihrer Organisationsgeschichte und ihrer Organisationsform sowie aus dem Umstand, dass sie \nin der Lage seien, über Jahre das Anliegen der Einrichtung eines islamischen \nReligionsunterrichts zu verfolgen. Sie würden von staatlichen Stellen, gesellschaftlichen \nGruppen und anderen Religionsgemeinschaften als Religions-gemeinschaften angesehen, die \nfür die in ihnen organisierten Muslime sprechen könnten. Für das vom Verwaltungsgericht \naufgestellte Erfordernis einer Legitimation und einer Legitimationskette fehle es an einer \nverfassungsrechtlichen Grundlage. Davon abgesehen erfüllten sie das Erfordernis; sie \nhandelten mit ihrem Antrag auf Einführung eines islamischen Religionsunterrichts nach den \nvon ihnen aufgestellten Grundsätzen in vollem Einklang mit ihren Mitgliedsverbänden und \n-vereinen und den dort organisierten Muslimen. Ihre Legitimation ergebe sich über dies aus \nden vorgelegten persönlichen Erklärungen. Auch der Verband der Islamischen Kulturzentren \nunterstütze ausdrücklich das Projekt eines islamischen Religionsunterrichts und sehe sich in \ndiesem Gerichtsverfahren mitvertreten. Schließlich werde dem Erfordernis genügt, dass für \ndie staatliche Schulaufsicht erkennbar sei, ob der einzelne Schüler oder Erziehungsberechtigte \nsich zu der Religionsgemeinschaft bekenne, nach deren Grundsätzen der einzuführende \nislamische Religionsunterricht erteilt werde. Es genüge ein Anmeldeverfahren wie das gemäß \ndem nordrhein-westfälischen Runderlass vom 28. Mai 1999 bei dem ordentlichen Lehrfach \nIslamische Unterweisung praktizierte. Das Verfahren schaffe hinreichende Sicherheit darüber, \nwelche Schüler zur Unterrichtsteilnahme verpflichtet seien, und trage den Besonderheiten des \nIslam Rechnung, der keine mitgliedschaftliche Verfasstheit aufweise. \n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den \nerstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.\n\n20\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEs tritt dem Vorbringen der Kläger im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen entgegen: \nDie Kläger seien keine Religionsgemeinschaften, weil es bei ihnen an dem Merkmal der \nallseitigen Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben, also der \numfassenden Glaubensverwirklichung als ausschließlichem religiösem Endzweck der \nZielsetzungen fehle. Sie seien Vereinigungen, die überwiegend kulturelle, soziale und \npolitische Zielsetzungen verfolgten und nicht die Religionsausübung und -vermittlung zum \nZiel hätten. Die Vorgängerorganisation des Klägers zu 1., der \"Islamische Arbeitskreis in \nDeutschland\", habe sich als \"multinationales Handlungsorgan von islamischen \nOrganisationen\" verstanden mit dem Ziel, sich mit allen die Muslime in Deutschland \nbetreffenden Angelegenheiten auseinander zu setzen und eine gemeinsame und permanente \nInformations- und Diskussionsgrundlage für die Belange und Interessen der in dem \nDachverband organisierten Muslime zu bieten. Der Kläger zu 1. solle nach eigenen Angaben \nden islamischen Gemeinden in Deutschland dienen, den kulturellen und interreligiösen Dialog \npflegen und sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der islamischen \nGemeinschaften einsetzen. Der Kläger zu 2. fungiere als \"Koordinierungsinstanz und als \ngemeinsames Beschlussorgan der vertragsschließenden Gemeinschaften\" und solle der \nbevollmächtigte Gesprächspartner gegenüber dem Staat, den Parteien und den \ngesellschaftlichen Gruppen sein. Art. 7 Abs. 3 GG fordere weiter eine Instanz, die eine durch \nnatürliche Personen anerkannte und bevollmächtigte Autorität sei und die Grundsätze für den \nReligionsunterricht verbindlich festlege und die Übereinstimmung des Unterrichts mit den \nreligionsspezifischen Grundsätzen feststelle. Auch daran fehle es bei den Klägern. Beim \nReligionsunterricht als ordentlichem Lehrfach und Pflichtfach sei die Teilnahmepflicht von \nSchülern allein an die Bekenntniszugehörigkeit geknüpft; sie müsse sich zweifelsfrei auf der \nGrundlage einer klar geregelten Mitgliedschaft oder von eindeutigen rechtlich oder faktisch \nbefolgten Regelungen zur Bekenntniszugehörigkeit zuordnen lassen. Die Regelungen müssten \ndie Zugehörigkeit der Mitglieder für den Binnenbereich, zwischen den unterschiedlichen \nReligionsgemeinschaften und nach außen gegenüber staatlichen Behörden eindeutig erkennen \nlassen. Die Kläger seien aber nicht in der Lage, zur Frage einer Mitgliedschaft oder \nZugehörigkeit zum Islam oder zu der von ihnen als verbindlich erachteten Ausrichtung \nautoritative Aussagen zu treffen. Ein Anmeldeverfahren sei ohne gesetzliche Änderung nicht \nvorgesehen und auch sonst ausgeschlossen. Ohne klare Mitgliedschaft seien Probleme nicht \nlösbar etwa hinsichtlich der muslimischen Schüler, die, obschon Mitglied bei den Klägern, \nsich nicht angemeldet hätten, oder hinsichtlich solcher Schüler, die ohne Mitglied bei den \nKlägern zu sein, sich zum Religionsunterricht anmeldeten. Die Kläger kämen mithin als \nVerhandlungspartner des beklagten Landes zur Einführung von islamischem \nReligionsunterricht derzeit nicht in Betracht. Die 5 islamischen Dachorganisationen in \nNordrhein-Westfalen seien bereits im April 2001 darauf hingewiesen worden, dass es die \neigene Aufgabe der Muslime in Nordrhein-Westfalen sei, sich untereinander so zu \norganisieren und inhaltlich zu verständigen, dass sie der Landesregierung als \nReligionsgemeinschaft gegenübertreten könnten. Dazu sei ihnen Vermittlung angeboten und \nein \"Runder Tisch\" als eigenes Forum vorgeschlagen worden; dieses könne aber nicht die \nReligionsgemeinschaft oder deren Instanz sein, mit der die Einzelheiten der Einführung des \nislamischen Religionsunterrichts verhandelt werden könnten. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 L 1224/00 (VG Düsseldorf) \nund der zum vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den \nHilfsanträgen jedenfalls unbegründet.\n\n26\n\nDer aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils hinreichend bestimmte \nHauptantrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass das \nbeklagte Land mit den Vorbereitungen für islamischen Religionsunterricht beginnt, der in \nÜbereinstimmung mit den von ihnen aufgestellten Grundsätzen erteilt werden soll. Ein \nsolcher Anspruch ergibt sich - was mangels einer einschlägigen einfachgesetzlichen \nAnspruchsnorm allein in Betracht kommt - weder aus den verfassungsrechtlichen \nGewährleistungen des Religionsunterrichts als eines ordentlichen Lehrfachs (Art. 7 Abs. 3 \nGG, Art. 14 Abs. 1 bis 3 LV NRW) noch aus dem Gebot religiöser und weltanschaulicher \nNeutralität des Staates (Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie Art. 140 GG, \nArt. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV).\n\n27\n\nDie Kläger können den geltend gemachten Anspruch nicht auf die verfassungsrechtlichen \nGewährleistungen des Religionsunterrichts als eines ordentlichen Lehrfachs (Art. 7 Abs. 3 \nGG, Art. 14 Abs. 1 bis 3 LV NRW) stützen. Gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist der \nReligionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen \nordentliches Lehrfach; nach Satz 2 wird er unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in \nÜbereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Nach der \nlandesverfassungsrechtlichen Gewährleistung, deren Verhältnis zu Art. 7 Abs. 3 GG durch \nArt. 142 GG bestimmt wird, ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 LV NRW der Religionsunterricht \nordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen \n(bekenntnisfreien Schulen) und bedarf nach Satz 2 der Lehrer der Bevollmächtigung durch \ndie Kirche oder die Religionsgemeinschaft. Nach Art. 14 Abs. 2 LV NRW sind Lehrpläne und \nLehrbücher für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder \nReligionsgemeinschaft zu bestimmen. Gemäß Art. 14 Abs. 3 LV NRW haben die Kirchen \noder die Religionsgemeinschaften unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts das Recht, \nnach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme \nzu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und \nAnforderungen erteilt wird.\n\n28\n\nDer Senat lässt offen, ob diese verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage ihrer abstrakten \nRechtsnatur nach Religionsgemeinschaften ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einführung \nvon Religionsunterricht vermittelt,\n\n29\n\nso Link, in: Listl/Pirson (Hrsg.), Handbuch des \nStaatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland \n(HdbStKR), 2. Aufl., 2. Bd, S. 441; \nJeand´Heur/Korioth, Staatskirchenrecht, Rdn. 311; \nHemmrich, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), GG, 5. Aufl., \nArt. 7 Rdn. 23; Gröschner, in: Dreier (Hrsg.), GG, Art. \n7 Rdn. 83; Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, \nGG, 4. Aufl., Art. 7 Rdn. 122 f.; de Wall, Das \nGrundrecht auf Religionsunterricht: Zur Zulässigkeit \nder Verfassungsbeschwerden gegen das \nBrandenburgische Schulgesetz, NVwZ 1997, 465 f.; \nLangenfeld, Integration und kulturelle Identität \nzugewanderter Minderheiten: Eine Herausforderung \nfür das deutsche Schulwesen - Einführung in einige \ngrundrechtliche Fragestellungen, AöR 123 (1998), \n375 (386 f.); Mückl, Staatskirchenrechtliche \nRegelungen zum Religionsunterricht, AöR 122, 514 \n(520 f.); Heimann, Alternative Organisationsformen \nislamischen Religionsunterrichts, DÖV 2003, 238 \n(239); Heckel, Religionsunterricht für Muslime?, JZ \n1999, 741 (749 f.); Rohe, Rechtliche Perspektiven \neines islamischen Religionsunterrichts in \nDeutschland, ZRP 2000, 207 (208); Jochum, Islam in \nder staatlichen Schule, in: Religion und \nWeltanschauung im säkularen Staat, 2001, 100 (108 \nf.); Cavdar, Islamischer Religionsunterricht an \ndeutschen Schulen, RdJB 1993, 265 (266); ferner \ndazu, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG den \nReligionsgemeinschaften das \nSelbstbestimmungsrecht über Ziel und Inhalt des \nReligionsunterrichts gewährleistet, BVerfG, \nBeschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, \nBVerfGE 74, 244 (254), und dazu, dass \nReligionsgemeinschaften nur ein entsprechendes \nsubjektives Recht eingeräumt ist, Schmitt-Kammler, \nin: Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl., Art. 7 Rdn. 44; \nHollerbach, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch \ndes Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, § \n140 Rdn. 34; Bock, Verfassungsrechtliche Probleme \nder Einführung islamischen Religionsunterrichts, \nRdJB 2001, 330 (334 f.), \n\n30\n\noder ob sie lediglich objektiv eine verfassungsrechtliche Ermächtigung oder Verpflichtung \nzur Einführung begründet oder nur als institutionelle Garantie zu verstehen ist.\n\n31\n\nVgl. Renck, Institutionell garantierter \nBekenntnisunterricht?, ZRP 2003, 137 (138); Die \nunvollkommene Parität, DÖV 2002, 56 (65); \nIslamischer Religionsunterricht - wann endlich?, \nNWVBl 2001, 425 f.; Der Streit um den Bekenntnis- \nund Ethikunterricht in Brandenburg und Berlin, NJ \n2000, 393 (394); Die grundrechtliche Bedeutung von \nArt. 7 III GG, NVwZ 1992, 1171 f.; Korioth, \nIslamischer Religionsunterricht und Art. 7 III GG, \nNVwZ 1997, 1041 (1043 f.); Goerlich, Distanz und \nNeutralität im Lehrberuf - zum Kopftuch und anderen \nreligiösen Symbolen, NJW 1999, 2929 (2930); \nHillgruber, Körperschaftsstatus von \nReligionsgemeinschaften, NVwZ 2001, 1347 (1353). \n\n32\n\nAuf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der von den Klägern der \ngeltend gemachte Anspruch jedenfalls daran scheitert, dass sie nicht Religionsgemeinschaften \nsind.\n\n33\n\nEin Anspruch auf Einführung von Religionsunterricht als einem ordentlichen Lehrfach \nkann nur einer Vereinigung zustehen, die Religionsgemeinschaft im Sinne der Art. 7 Abs. 3 \nGG, Art. 14 LV NRW ist. Diese Anspruchsvoraussetzung ergibt sich aus dem \nÜbereinstimmungsgebot in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 2 und 3 LV NRW als \nAusprägung des verfassungsrechtlichen Gebots der religiösen und weltanschaulichen \nNeutralität des Staates. Das Übereinstimmungsgebot besagt, dass der Religionsunterricht \nunbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts als ordentliches Lehrfach in Übereinstimmung \nmit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird. Der Religionsunterricht gehört \nnach den genannten verfassungsrechtlichen Normen zu den gemeinsamen Angelegenheiten \nvon Staat und Religionsgemeinschaften, bei denen deren Verantwortungsbereiche eng \nmiteinander verknüpft und in Kooperation und Rücksichtnahme wahrzunehmen sind. Als \nordentliches Lehrfach ist seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit; er ist \nstaatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen. Das \nÜbereinstimmungsgebot ist ferner dahin zu verstehen, dass der Religionsunterricht \"in \nkonfessioneller Positivität und Gebundenheit\" zu erteilen ist. Sein Gegenstand ist der \nBekenntnisinhalt, sind also die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft; diese als \nbestehende Wahrheiten zu vermitteln ist seine Aufgabe. Maßgebend dafür, wie dies zu \ngeschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Religionsgemeinschaft über Inhalt \nund Ziel des Religionsunterrichts.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 \na.a.O., S. 251 f.\n\n35\n\nDer Staat in Gestalt der staatlichen Schulaufsicht ist aufgrund des in Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. \n1, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4 und 137 Abs. 1 Weimarer \nReichsverfassung (WRV) begründeten Gebots der religiösen und weltanschaulichen \nNeutralität des Staates gehindert, religiöse Lehren und Glaubenssätze festzulegen, zu ordnen \nund zu bewerten. \n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR \n1087/91 -, BVerfGE 93, 1 (17); Urteil vom \n14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 -, BVerfGE \n19, 207 (216).\n\n37\n\nDeshalb ist er bei Ein- und Durchführung des Religionsunterrichts als eines ordentlichen \nLehrfachs auf die Kooperation mit einem in Fragen der betreffenden Religion kompetenten \nPartner angewiesen, der die Grundlagen des Bekenntnisses, die zentralen Lehren und \nGlaubenssätze formuliert und definiert und als maßgeblich für den Religionsunterricht \nbestimmt, bei der Gestaltung der Lehrpläne im Rahmen der staatlichen Unterrichts- und \nErziehungsziele mitwirkt, das Lehrpersonal bevollmächtigt und die Übereinstimmung des \ndurchgeführten Religionsunterrichts mit den bestimmten Grundsätzen überprüfen und \nfeststellen kann. \n\n38\n\nVgl. nur Heckel, a.a.O., S. 744 f.; Mückl, a.a.O., \nS. 519, 528 f.; Heimann, a.a.O., S. 239 f.\n\n39\n\nNur eine Religionsgemeinschaft kann als verantwortliche Instanz die Übereinstimmung des \neinzuführenden und durchgeführten Religionsunterrichts mit den jeweils maßgebenden \nGlaubensgrundsätzen feststellen. Vorbehaltlich einer anderen landesrechtlichen Rechtslage \nauf der Grundlage des Art. 141 GG hängt die inhaltliche Ausgestaltung eines vom Staat \nveranstalteten Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG von einer Mitwirkung der \nbetreffenden Religionsgemeinschaft ab. Insofern bestimmen die verfassungsrechtlichen \nNormen eindeutig, dass beim Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach \nmitverantwortliche Kooperationspartner (neben den Kirchen, vgl. Art. 14 LV NRW) die \nReligionsgemeinschaften sind. \n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 6 C \n5.99 -, BVerwGE 110, 326 (340); Rüfner, Erwiderung \nauf Renck, Islamischer Religionsunterricht - wann \nendlich?, NWVBl 2001, 426.\n\n41\n\nReligiösen Vereinigungen oder sonstigen Formen religiöser Vergemeinschaftung, die sich in \nWahrnehmung der in Art. 4 GG verbürgten Freiheit gebildet haben, sich aus gemeinsamem \nGlauben zur Verwirklichung eines gemeinsamen religiösen Zwecks zu einer religiösen \nVereinigung zusammenzuschließen, kommt diese Rechtsstellung nicht zu. \n\n42\n\nDie Kläger sind keine Religionsgemeinschaften. Eine Religionsgemeinschaft im Sinn der \nArt. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 2 LV NRW setzt mindestens voraus, dass es sich um \neinen Zusammenschluss natürlicher Personen handelt, die demselben Glaubensbekenntnis \noder mehreren verwandten Glaubensbekenntnissen angehören, und dieser Zusammenschluss \nsich für ein bestimmtes Gebiet die allseitige Erfüllung derjenigen Aufgaben zum Ziel gesetzt \nhat, die ihm durch das gemeinsame Bekenntnis gestellt sind.\n\n43\n\nBei dem Begriff der Religionsgemeinschaft handelt es sich um die moderne Form \ndes überkommenen verfassungsrechtlichen Begriffs der Religionsgesellschaft, der in \nArt. 136 Abs. 3 Satz 2, Art. 137 Abs. 2 - 7, 138, 141 WRV in Verbindung mit Art. 140 \nGG sowie in Art. 14 Abs. 2 LV NRW verwendet wird und der mit jenem inhaltlich \nübereinstimmt.\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000, a.a.O., \nS. 342; Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 140/ Art. \n137 WRV, Rdn. 13; Schmitt/Kammler, a.a.O., Rdn. \n41; Robbers, a.a.O., Rdn. 149; Heimann, a.a.O., \nS. 240; Pieroth/Görisch, Was ist eine \n\"Religionsgemeinschaft\"?, JuS 2002, 237; Häußler, \nRahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten \nfür die Einrichtung islamischen Religionsunterrichts, \nZAR 2000, 255 (262).\n\n45\n\nDie Regelungen in der durch Art. 140 GG inkorporierten Religionsverfassung der \nWRV können und müssen bei der Auslegung des Art. 7 Abs. 3 GG einbezogen \nwerden, weil die Einheit der Verfassung als eines logisch-teleologischen \nSinngebildes vornehmstes Interpretationsprinzip des Grundgesetzes insbesondere \nim Bereich der grundrechtlichen Werteordnung ist. Die geschichtliche Kontinuität, in \nder Art. 140 GG steht, ist für das Verständnis dieser Vorschrift und der inkorporierten \nArtikel der WRV zu berücksichtigen.\n\n46\n\nBVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965, a.a.O., \n219 f.; Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR \n350/75 -, BVerfGE 42, 312 (330 f.).\n\n47\n\nOb die oben genannten Mindestmerkmale einer Religionsgemeinschaft vorliegen, \nbeurteilt sich nach objektiven Kriterien. Allein die Behauptung und das \nSelbstverständnis eines religiösen Verbandes, er sei eine Religionsgemeinschaft, \nreicht nicht aus. Es muss sich vielmehr auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und \näußerem Erscheinungsbild, um eine Religionsgemeinschaft handeln. Dies zu prüfen \nund zu entscheiden, obliegt als Anwendung einer Regelung der staatlichen \nRechtsordnung, den staatlichen Organen und damit im Streitfall auch den Gerichten, \ndie dabei die verfassungsrechtlichen Verbürgungen zugrunde zu legen haben. Bei \nder Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften ist allerdings \ndas Eigenverständnis der Gemeinschaft im Bereich der grundrechtlich verbürgten \nReligionsfreiheit besonders zu berücksichtigen.\n\n48\n\nSo zum Begriff der Religionsgesellschaft: \nBVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR \n263/86 -, BVerfGE 83, 341 (353).\n\n49\n\nHingegen dürfen nicht Umstände in die Beurteilung einfließen, deren Bewertung dem \nreligiös und weltanschaulich neutralen Staat verwehrt sind.\n\n50\n\nBVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR \n1500/97 -, BVerfGE 102, 370 (385).\n\n51\n\nOb und in welchen Normmerkmalen Art. 7 Abs. 3 GG einen Anspruch auf Einführung \nvon Religionsunterricht über die vorstehend genannten Mindestmerkmale hinaus von \nweiteren Voraussetzungen abhängig macht,\n\n52\n\nvgl. Pieroth/Görisch, a.a.O., S. 940; Häußler, \na.a.O., S. 262; Bock, a.a.O., S. 338; Fechner, \nIslamischer Religionsunterricht an öffentlichen \nSchulen, NVwZ 1999, 735 (736). \n\n53\n\nbedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Schon diese \nMerkmale erfüllen die beiden klagenden Verbände nämlich nicht: Weder sind sie \nZusammenschlüsse natürlicher Personen noch dienen sie der allseitigen Erfüllung \nder durch das gemeinsame religiöse Bekenntnis gestellten Aufgaben.\n\n54\n\nDer Begriff der Religionsgemeinschaft verlangt einen Zusammenschluss von \nnatürlichen Personen, die demselben Glaubensbekenntnis oder mehreren \nverwandten Glaubensbekenntnissen angehören und die das personale Substrat der \nReligionsgemeinschaft bilden. Keine Religionsgemeinschaften sind daher die \nDachverbände, also Zusammenschlüsse oder Vereinigungen, die keine natürlichen \nPersonen als Mitglieder oder Angehörige haben, sondern lediglich ihrerseits wieder \nVerbände oder Vereinigungen.\n\n55\n\nEbenso Muckel, Muslimische Gemeinschaften \nals Körperschaften des öffentlichen Rechts, DÖV \n1995, 311 (312) und ders., Islamischer \nReligionsunterricht und Islamkunde an öffentlichen \nSchulen in Deutschland, JZ 2001, 58 (60); Fechner, \na.a.O., S. 736; im Ergebnis a. A. Poscher, Totalität - \nHomogenität - Zentralität - Konsistenz in: Der Staat \nBd. 39 (2000), 49 (62); Heckel, a.a.O., S. 752 f.; \nHäußler, a.a.O., S. 261, 263; Bock, a.a.O., S. 340; \nJochum, a.a.O., S. 114; Cavdar, a.a.O., S. 269; vgl. \nferner OVG Berlin, Urteil vom 4. November 1998 - 7 \nB 4.98 -, DVBl. 1999, 554 (556 f.). \n\n56\n\nDas ergibt sich sowohl aus der historisch-systematischen Entwicklung der \nverfassungsrechtlichen Begriffe der Religionsgemeinschaft und der \nReligionsgesellschaft als auch aus deren Wortsinn sowie aus dem Sinn und Zweck \nder in Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV gewährleisteten Freiheit, sich zu \nReligionsgesellschaften zu vereinigen.\n\n57\n\nFür die Begrenzung des verfassungsrechtlichen Begriffs der \nReligionsgemeinschaft auf Zusammenschlüsse natürlicher Personen spricht bereits \ndie historisch-systematische Entwicklung dieses Begriffs. Das Verständnis des \nBegriffs der Religionsgesellschaft in Art. 136 Abs. 3 Satz 2, Art. 137 Abs. 2 - 7, 138, \n141 WRV als eines Zusammenschlusses natürlicher Personen geht zurück auf das \npreußische Allgemeine Landrecht, das in § 10 des 11. Titels des II. Teils unter \nReligionsgesellschaft eine Verbindung mehrerer Einwohner des Staates zum Zwecke \nder Religionsausübung verstand. Von diesem historischen Ausgangspunkt her meint \nauch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die Mitgliedschaft natürlicher \nPersonen, wenn diese Bestimmung die Anerkennung von Religionsgesellschaften \nals Körperschaften des öffentlichen Rechts daran knüpft, dass „sie durch ihre \nVerfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.\"\n\n58\n\nVgl. Muckel, JZ 2001, 58 (60) und DÖV 1995, \n311 (312); Hillgruber, Der deutsche Kulturstaat und \nder muslimische Kulturimport, JZ 1999, 538 (545). \n\n59\n\nVom Wortsinn her verknüpft der im Grundgesetz nicht definierte Begriff der \nReligionsgemeinschaft die Merkmale Religion und Gemeinschaft zu einem \nVerfassungsrechtsbegriff, der sich auf einen Zusammenschluss nicht nur im Bereich \nder Religion bezieht, sondern auf eine Vereinigung auf dem Boden der staatlichen \nRechtsordnung.\n\n60\n\nBVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991, a.a.O., \nS. 355 zum Begriff Religionsgesellschaft.\n\n61\n\nDass eine Religionsgemeinschaft im Sinne des verfassungsrechtlichen Begriffs einen \nZusammenschluss natürlicher Personen voraussetzt, ergibt sich schließlich bei teleologischer \nAuslegung daraus, dass sie Ausdruck der durch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV \ngewährleisteten, von dem Grundrecht der Religionsfreiheit in Art. 4 GG umfassten religiösen \nVereinigungsfreiheit ist, die die Freiheit einschließt, sich aus gemeinsamem Glauben auf dem \nBoden der staatlichen Rechtsordnung zu einer Religionsgemeinschaft (Religionsgesellschaft) \nzusammenzuschließen. Die Möglichkeit der Bildung einer Religionsgemeinschaft soll den \nWeg eröffnen, sich als \"Vereinigung von Menschen\" zur Verwirklichung des gemeinsamen \nreligiösen Zwecks zu organisieren. \n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991, \na.a.O., S. 355, \n\n63\n\nEine Religionsgemeinschaft ist danach als eine \"Vereinigung von Menschen\" zu verstehen, \ndie sich zur Verwirklichung eines gemeinsamen religiösen Zwecks zusammengeschlossen \nhaben. Der gemeinsame Zweck, der die Religion als eine mit der Person des Menschen \nverbundene, auf eine transzendente Wirklichkeit bezogene Gewissheit über bestimmte \nAussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und Ziel des menschlichen Lebens sowie die \n(umfassende) Glaubensbetätigung zum Gegenstand hat, hat unmittelbaren Bezug zur Person \ndes Menschen und wird auch in Gemeinschaft mit anderen letztlich vom einzelnen Menschen \nverfolgt. \n\n64\n\nVgl. Pieroth/Görisch, a.a.O., S. 938, 941.\n\n65\n\nDer Konsequenz daraus, dass nämlich Dachverbände keine Religionsgemeinschaften sind, \nkann nicht durchgreifend entgegen gehalten werden, der Ausschluss von Dach- oder \nVereinsverbänden von den Religionsgemeinschaften verletze die (religiösen) \nZusammenschlüsse in ihrem durch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV geschützten \nSelbstverwaltungsrecht, das in Form der internen Organisationsgewalt die Freiheit der \nAufgliederung in eine hierarchisch oder auf andere Weise gestufte Ordnung einschließe. \n\n66\n\nVgl. Pieroth/Görisch, a.a.O., S. 941; Eiselt, \nIslamischer Religionsunterricht an öffentlichen \nSchulen in der Bundesrepublik, DÖV 1981, 205 \n(206).\n\n67\n\nDass ein aus Mitgliedsvereinen bestehender Dachverband sich für eine Aufgliederung in eine \ngestufte Ordnung (von oben nach unten) auf das Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Art. \n140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV berufen kann, setzt voraus, dass er eine \nReligionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) ist; es kann aber nicht aus dem entsprechend \nverstandenen Selbstverwaltungsrecht auf das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft \ngeschlossen werden. Die Behauptung oder das Selbstverständnis, Religionsgemeinschaft zu \nsein, allein ist nicht ausschlaggebend. Handelt es sich bei den Mitgliedsverbänden oder -\nvereinen eines Dachverbandes um Religionsgemeinschaften, so schließt das hier \nzugrundegelegte Verständnis von einer Religionsgemeinschaft es nicht aus, dass diese sich in \nWahrnehmung der geschützten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu \nverwalten, zur Verfolgung gemeinsamer (religiöser) Zwecke zu einer religiösen Vereinigung \noder einem Verband zusammenschließen. Ein Zusammenschluss von \nReligionsgemeinschaften zu einem rechtlich selbständigen Dachverband ist ebenso wie eine \nEinrichtung oder Vereinigung einer Religionsgemeinschaft, die der partiellen Pflege des \nreligiösen Lebens oder der Förderung des religiösen Bekenntnisses dient, bei hinreichender \norganisatorischer und institutioneller oder zweckbezogener Verbindung mit der \nReligionsgemeinschaft oder den Religionsgemeinschaften deren \"Teil\"; sie handeln aber nicht \nin Ausübung eines eigenen Selbstverwaltungsrechts und können das Selbstbestimmungsrecht \naus Art. 137 Abs. 3 WRV nicht selbst aus eigenem Recht für sich in Anspruch nehmen; dieses \nsteht vielmehr der bzw. den Religionsgemeinschaft(en) zu. \n\n68\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1985 \n- 2 BvR 1703/83 u.a. -, BVerfGE 70, 138 (162 ff.), \nvom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 53, \n366 (391 f.) und vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR \n209/76 -, BVerfGE 46, 73 (86); von Campenhausen, \nStaatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 194 f.; Isensee, in: \nListl/Pirson, HdbStKR II, a.a.O., S. 727 f.; Korioth, in: \nMaunz/Dürig, GG, a.a.O., Rdn. 19.\n\n69\n\nEin Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften zu einem Dachverband muss nicht von \nVerfassungs wegen selbst eine Religionsgemeinschaft sein; das wird auch nicht von Art. 140 \nGG, Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV vorausgesetzt. Wenn danach der Verband, zu dem sich \nöffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts) \nzusammengeschlossen haben, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, folgt daraus nicht, \ndass auch er selbst eine Religionsgemeinschaft ist. Dem Zusammenschluss von \nReligionsgemeinschaften oder religiösen Vereinigungen zu einem Dachverband fehlt \ngrundsätzlich vielmehr das Essenzielle einer Religionsgemeinschaft, nämlich der \nZusammenschluss von natürlichen Personen als Angehörigen eines gemeinsamen \nGlaubensbekenntnisses oder verwandter Glaubensbekenntnisse. \n\n70\n\nGemessen daran sind die Kläger als Dachverbände keine Religionsgemeinschaften. Wie \ndas Verwaltungsgericht auf den Seiten 24 bis 26 des angefochtenen Urteils - allerdings zu \ndem im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblichen Erfordernis einer Legitimationskette - \nin der Sache zutreffend ausgeführt hat, haben die Kläger nach ihren Satzungen (im \nWesentlichen) keine natürlichen Personen als unmittelbare (ordentliche) Mitglieder. Ihre \nmitgliedschaftliche Organisation ist weitestgehend von natürlichen Personen abgelöst. \nMitglieder des Klägers zu 1. sind nach § 4 Abs. 1 seiner Satzung die an deren Schluss \naufgeführten Gründungsmitglieder; das sind 19 islamische Organisationen, und zwar \nüberwiegend in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisierte Dachverbände, \nZentren und Einzelgemeinden (vgl. § 6 Abs. 10 der Satzung), sowie 2 (lebende) natürliche \nPersonen; Mitglieder können darüber hinaus nach § 4 Abs. 2 der Satzung nur im Einzelnen \nqualifizierte Dachorganisationen sein. Auch die assoziierende Mitgliedschaft nach § 4 Abs. \n3.1 der Satzung, die sich auf islamische Organisationen beschränkt, und die assoziierte \nMitgliedschaft einzelner Moscheevereine nach § 4 Abs. 3.2 sind natürlichen Personen \nislamischen Glaubens vorenthalten. Der Umstand, dass 2 natürliche Personen als \nGründungsmitglieder Vereinsmitglieder sind, hat für die hier entscheidende Frage, ob der \nKläger zu 1. ein Zusammenschluss natürlicher Personen zur Pflege des gemeinsamen \nreligiösen Bekenntnisses des Islams ist, kein entscheidendes Gewicht. Die ganz maßgebliche \nPrägung erfährt der Kläger zu 1. nämlich ausschließlich durch die ordentliche Mitgliedschaft \nvon islamischen Organisationen. Nur diese haben nach § 6 Abs. 9 der Satzung ein \nTeilnahmerecht an der Vertreterversammlung. Auch bei Wahlen und Satzungsänderungen \nhaben die angeführten 2 natürlichen Personen in der Vertreterversammlung des Vereins nach \n§ 6 Abs. 10 der Satzung kein Teilnahmerecht und keine \"Vertretungsstimme\". Die \nmaßgebliche Prägung erschließt sich auch aus dem in § 2 der Satzung festgelegten Zweck des \nVereins; danach ist er Handlungsorgan der dem Verein angehörenden Organisationen. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Verein über die satzungsrechtlichen Regelungen der \nMitgliedschaft hinaus in sonstiger Form nach religiösem Gehalt und äußerem \nErscheinungsbild einen Zusammenschluss von natürlichen Personen auf der Grundlage \ngemeinsamer religiöser Überzeugungen darstellt, lassen sich nicht feststellen. Dies gilt auch \nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gutachterrat von islamischen Gelehrten und \nder aus Ehrenmitgliedern bestehende Beirat zur Unterstützung und Beratung herangezogen \nwird (§§ 8, 8a der Satzung); auch die Mitwirkung dieser aus natürlichen Personen gebildeten \nRäte bei der Verfolgung der Zwecke des Vereins prägt diesen nicht als Zusammenschluss \nnatürlicher Personen, durch die auf der Ebene des Dachverbands die gemeinsamen religiösen \nÜberzeugungen erfahren und gelebt werden. Dass entsprechend dem klägerseitigen Vortrag \nhinter den Dachverbänden in den örtlichen Vereinen und Gemeinden natürliche Personen \nstehen, weist nicht auf einen personalen Zusammenschluss auf der Ebene des Dachverbandes, \nsondern lediglich darauf hin, dass es personale Vereinigungen nur auf örtlicher Ebene gibt. \n\n71\n\nEntsprechendes gilt für den Kläger zu 2. Auch dessen mitgliedschaftliche Organisation ist \nentscheidend durch die (unmittelbare) Mitgliedschaft von juristischen Personen geprägt, die \nsich auf der Grundlage des Islam gebildet haben (vgl. § 3 der Satzung); bei ihnen handelt es \nsich um Bundes- und Landesverbände sowie regionale und lokale Vereinigungen. Der \nUmstand, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung auch die Mitglieder der Mitgliedsvereine \nautomatisch \"mittelbare\" Mitglieder des Dachverbands werden, führt nicht dazu, dass der \nKläger zu 2. (auch) als Zusammenschluss natürlicher Personen anzusehen ist. Die mittelbaren \nMitglieder haben kein Teilnahmerecht an den Vertreterversammlungen, sind vielmehr \nansonsten der Vereinssatzung \"unterworfen\"; sie sind durch die genannte Satzungsvorschrift \nlediglich formal in den Dachverband einbezogen; dass sie satzungsgemäße Mitwirkungs- oder \nGestaltungsmöglichkeiten im Dachverband haben, ist nicht ersichtlich. Auch außerhalb des \nSatzungsrechts ist nicht festzustellen, dass die mittelbaren Mitglieder den Kläger zu 2. als \nZusammenschluss natürlicher Personen prägen. Dass diese sich über das formale Band hinaus \nfreiwillig auf der Grundlage gemeinsamer religiöser Überzeugungen vom Islam in bewusster \nEntscheidung für die gemeinsame Religion und Religionsausübung untereinander, also auch \nmit Mitgliedern der anderen Mitgliedsvereine, zusammengeschlossen hätten, macht der \nKläger zu 2. nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. \n\n72\n\nDie Kläger sind, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt \nhat, auch nicht im Hinblick auf die in großer Zahl vorgelegten Erklärungen des \nEinverständnisses natürlicher Personen mit der Vertretung durch die Kläger in \nAngelegenheiten des islamischen Religionsunterrichtes personale Zusammenschlüsse. Die \nErklärungen zielen nicht über den punktuellen Gegenstand hinaus auf einen \nZusammenschluss der erklärenden Personen in einem der Dachverbände und sind letztlich \nunverbindlich. \n\n73\n\nUnabhängig vom Fehlen natürlicher Personen sind die Kläger auch deshalb keine \nReligionsgemeinschaften in dem ausgeführten verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie die \nihnen durch das gemeinsame Bekenntnis zum Islam gestellten Aufgaben nach \nsatzungsrechtlicher Zielsetzung und tatsächlicher Praxis nicht in dem vorausgesetzten \nallseitigen Sinn erfüllen. Dieses Merkmal der umfassenden Glaubensverwirklichung als \nGrundlage und Ziel des Zusammenschlusses von Religionsangehörigen hat eigenständige \nBedeutung für den Begriff der Religionsgemeinschaft.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 1995 - 3 C \n31.93 -, BVerwGE 99, 1 (3) und vom 14. November \n1980 - 8 C 12.79 -, BVerwGE 61, 152 (154); \nAnschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs \nvom 11. August 1919, 1930, Art. 137 Anm. 2; \nKorioth, in: Maunz/Dürig, GG, a.a.O., Rdn. 14; \nMuckel, a.a.O.; Pieroth/Görisch, a.a.O., S. 938; \nHäußler, a.a.O., S. 263; Poscher, a.a.O., S. 58; \nferner OVG Berlin, a.a.O., S. 555.\n\n75\n\nEs ist normativ zurückzuführen auf die Unterscheidung von Religionsgesellschaften und \nreligiösen Vereinen in Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV und dient mit dem Erfordernis der \nUniversalität oder Totalität des Wirkungskreises der Abgrenzung der \nReligionsgemeinschaften von religiösen Vereinen, die nur einzelne religiöse Zwecke \nverfolgen oder eine nur auf die Erfüllung einzelner religionsbezogener Aufgaben (z.B. \nsozialer oder karitativer Art) begrenzte Zielsetzung haben, die sich also nicht die allseitige, \nsondern nur die partielle Pflege des religiösen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt \nhaben.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, Urteile vom 11. Oktober 1977, \na.a.O., 86, und vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR \n241/66 -, BVerfGE 24, 236 (246 f.); Anschütz, a.a.O., \nFußnote 2); Pieroth/Görisch, a.a.O., S. 939; Poscher, \na.a.O., S. 59; Heckel, a.a.O., S. 752; a.A. Heimann, \na.a.O., S. 242.\n\n77\n\nUnter Hinweis auf diese begriffliche Differenzierung haben das Bundesverfassungsgericht \nund das Bundesverwaltungsgericht auch in ihrer jüngeren Rechtsprechung zum Schächten \nausdrücklich entschieden, dass der verfassungsrechtliche Begriff der Religionsgemeinschaft \nmehr verlangt als nur eine Gruppe von Menschen, die eine gemeinsame \nGlaubensüberzeugung verbindet.\n\n78\n\nBVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR \n1783/99 -, BVerfGE 104, 337 (354); BVerwG, Urteil \nvom 23. November 2000 - 3 C 40.99 -, BVerwGE, \n112, 227 (237 f.),\n\n79\n\nEine Religionsgemeinschaft muss sich demnach der Pflege, der Vermittlung und Ausübung \nder Religion im Sinne umfassender Glaubensverwirklichung widmen und den Anspruch \nhaben und zu verwirklichen suchen, die Gesamtheit der den Religionsangehörigen gestellten \nAufgaben der Religion oder der Glaubensrichtung in der Gemeinschaft zu erfüllen. Dadurch \nerreicht und erhält sich die Religionsgemeinschaft eine Nähe zu ihren - durch gemeinsame \nGlaubensüberzeugungen, einen religiösen Konsens jedenfalls in den Grundaussagen des \nBekenntnisses verbundenen - Angehörigen, \n\n80\n\nvgl. Poscher, a.a.O., S. 59 f.\n\n81\n\nEine Religionsgemeinschaft gewährleistet so - mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 GG - eine \nGrundbedingung für die Herausbildung und Vertretung der Grundsätze für den \nReligionsunterricht auf der Grundlage der über Teilaspekte hinausgehenden umfassenden \nReligionsausübung und des religiösen Konsenses und für die sonstige Kooperation bei der \nDurchführung des staatlichen Religionsunterrichts, was der Schaffung und Förderung der \nAkzeptanz bei den Angehörigen der Religionsgemeinschaft dienlich ist. \n\n82\n\nOb ein religiöser Verband, der sich selbst als Religionsgemeinschaft versteht, die \nVoraussetzung der allseitigen Pflege der Religion im Sinne umfassender \nGlaubensverwirklichung im Rahmen oder auf der Ebene der von ihm gebildeten \nGemeinschaft erfüllt, lässt sich nicht ohne Betrachtung des Hintergrundes der tatsächlichen \nSituation der Religionsangehörigen in der heutigen Gesellschaft unter Berücksichtigung des \nreligiösen Selbstverständnisses beurteilen. Die islamische Religion prägt das Leben des \neinzelnen Muslim, die muslimische Familie und die muslimische Gemeinschaft. Kern der \nReligionsausübung sind die 5 Hauptpflichten, nämlich das Glaubensbekenntnis, das rituelle, 5 \nmal täglich zu sprechende Pflichtgebet, das Fasten im Monat Ramadan, die Sozialabgabe und \ndie Wallfahrt; insbesondere das rituelle Pflichtgebet ist für die Gemeinschaft konstitutiv.\n\n83\n\nVgl. Khoury, in: Khoury/Heine/Oebbecke, \nHandbuch Recht und Kultur des Islams in der \nDeutschen Gesellschaft, 2000, S. 16, 75.\n\n84\n\nDa für den Islam aus Glaubensgründen nur die alle Muslime umfassende islamische \nGemeinschaft, die \"umma\", wesentlich ist, kennt er religionsbedingt grundsätzlich keine \nOrganisationsstrukturen und keinen amtlich verfassten hierarchischen Aufbau. Mit der \nImmigration zahlreicher Muslime in säkulare, nicht islamisch geprägte Gesellschaften und \nLänder ergab sich das Erfordernis, Organisationsstrukturen in Form von islamischen \nGemeinden und Vereinigungen zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen herauszubilden. \nDie formale Mitgliedschaft in Gemeinden und sonstigen islamischen Organisationen ist für \nMuslime aufgrund ihres Glaubens von geringer Bedeutung. \n\n85\n\nVgl. LT-Drs. 13/1397, Antwort der \nLandesregierung auf eine Große Anfrage \"Zur Lage \nder Muslime in NRW\" vom 9. Juli 2001, S. 6, 10; BT-\nDrs. 14/4530, Antwort der Bundesregierung auf eine \nGroße Anfrage \"Islam in Deutschland\", vom \n8. November 2000, S. 8, 12. \n\n86\n\nFür das religiöse Leben in der Gemeinschaft und die gemeinsame Religionsausübung und \nrituelle Praxis sind die Gebetsräume und Moscheen als Gebets- und Versammlungsstätten von \nzentraler Bedeutung, insbesondere für das vom Vorbeter geleitete rituelle Freitagsgebet. \n\n87\n\nVgl. Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, \n2002, S. 142, 163; Albrecht, Religionspolitische \nAufgaben angesichts der Präsenz des Islam in der \nBundesrepublik Deutschland, in: Essener Gespräche \nzum Thema Staat und Kirche Bd. 20 (1986), 82 (93 \nf). \n\n88\n\nZu ihrer Einrichtung und Unterhaltung haben sich auf lokaler Ebene zahlreiche \nMoscheevereine und auch sonstige islamische Kulturvereine gebildet, die überwiegend \nüberörtlichen Verbänden angeschlossen sind, welche die Moscheen finanziell (mit-)tragen \nund (ausgebildete) Vorbeter stellen. In örtlichen Gemeinden oder Vereinigungen erfolgt im \nZusammenhang mit Moscheen und Zentren weiter die Unterweisung in der Glaubenslehre \nund -praxis und die religiöse Erziehung in Koranschulen sowie die Pflege religiöser, sozialer \nund kultureller Aufgaben.\n\n89\n\nVgl. Spuler-Stegemann, a.a.O., S. 94, 100 f., \n158, 163; Albrecht, a.a.O., S. 94; LT-Drs. 13/1397, S. \n11, 16.\n\n90\n\nWeiterer Ausdruck gemeinsamer Religionsausübung sind etwa religiöse Feste sowie die \nBestattung Verstorbener und das Schächten nach religiösen Vorschriften. \n\n91\n\nVgl. Spuler-Stegemann, a.a.O., S. 163 ff., 171 ff., \n174 ff.; LT-Drs. 13/1397, S. 18 ff.; BT-Drs. 14/4530, \nS. 16 ff. \n\n92\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger nach religiösem Charakter \nund äußerem Erscheinungsbild sowie unter Berücksichtigung ihres Selbstverständnisses der \numfassenden Glaubensverwirklichung der ihnen nach ihrer Betrachtung zugeordneten \nMuslime dienen.\n\n93\n\nDer Kläger zu 1. ist nach seinem satzungsgemäßen Zweck und den selbstgestellten \nAufgaben entsprechend seiner Selbstdarstellung ein Handlungsorgan und eine Diskussions- \nund Handlungsebene der ihm angehörenden Organisationen und eine gemeinsame und \nständige Informations- und Gesprächsebene für das öffentliche Interesse der Muslime (§ 2 \nAbs. 1 der Satzung). Hierbei soll er die Tätigkeiten seiner Mitglieder koordinieren, \ngemeinsame Aktivitäten organisieren, gemeinsame Interessen seiner Mitgliedsgemeinden und \neinzelner Personen gegenüber zuständigen staatlichen und gesellschaftlichen Stellen vertreten \nund die Anliegen und Standpunkte der Muslime in der Öffentlichkeit bekannt machen (§ 2 \nAbs. 2 der Satzung). Er nimmt die Aufgabe eines Dialogs- und Ansprechpartners für den \nStaat, die Verwaltung und Gruppen der Gesellschaft wahr. Er ist Partner im gesellschaftlichen \nLeben und der Politik, geht den Weg des Miteinanders mit anderen Gruppen und Personen der \nGesellschaft und ist für islamische Belange Gesprächspartner, Anlaufstelle und \"einheitlicher \nAnsprechpartner\" in Deutschland; er nimmt Stellung zu den wesentlichen Fragen der \nGesellschaft im Allgemeinen und der Muslime im Besonderen. Er hat sich die Aufgabe \ngestellt, die gemeinsamen Interessen der Moscheegemeinden, islamischen Vereine, Verbände \nund Dachorganisationen als Gesellschaftsgruppen vor den Behörden zu vertreten und die \nihnen zustehenden Rechte in ihrem Namen zu verlangen, sowie Aufklärungsarbeit über den \nIslam und die Muslime in der Öffentlichkeit sowie im Innenverhältnis gegenüber den \nMitgliedern zu leisten, um die erforderliche Basis gegenseitigen Vertrauens und \nVerständnisses und Achtung für ein Zusammenwirken mit anderen Gruppen und Institutionen \nder Gesellschaft zu schaffen und um Feindbilder abzubauen. Er verfolgt im Sinne der \nPräambel der Satzung die Absicht, den islamischen Gemeinschaften in Deutschland zu \ndienen, den kulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich für eine konstruktive \nKooperation zum Wohl der islamischen Gemeinschaft und der ganzen Gesellschaft \neinzusetzen. Der Kläger zu 1. bezieht damit die ihm selbst zugeschriebenen Funktionen eines \nHandlungsorgans, einer Diskussions- und Handlungsebene bzw. Informations- und \nGesprächsebene, eines Dialog- und Ansprechpartners und eines Partners im gesellschaftlichen \nLeben und in der Politik im Kern auf das Tätigkeitsfeld der Interessenvertretung nach außen - \nnämlich auf die Vertretung \"öffentlicher Interessen\" der Muslime, der gemeinsamen \nInteressen der Mitgliedsgemeinden und einzelner Personen gegenüber zuständigen staatlichen \nund gesellschaftlichen Stellen und der gemeinsamen Interessen von Moscheegemeinden und \nislamischen Vereinen und Organisationen vor den Behörden -, ferner auf die Tätigkeitsfelder \ndes Dialogs mit Staat, Verwaltung und gesellschaftlichen Gruppen sowie des interreligiösen \nDialogs, der öffentlichen Meinungsbildung und der Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit. \nAuch wenn insofern eine Beschränkung auf gesellschaftliche, kulturelle und (integrations-\n)politische Themen und Gegenstände nicht anzunehmen sein mag, vielmehr vielfältige \nreligionsbezogene Belange zur Sprache kommen und seine Funktionen den islamischen \nGemeinden dienen mögen, erschließt sich daraus nicht, dass der Kläger zu 1. selbst, in eigener \nVerantwortung und mit eigenem Wirken, die allseitige Pflege des religiösen Lebens der \nReligionsangehörigen verfolgt und die Gesamtheit der den Religionsangehörigen aus Gründen \ndes religiösen Glaubens gestellten Aufgaben erfüllt. Die Funktionsbereiche und \nTätigkeitsfelder sind überwiegend nach außen gewandt, nämlich auf staatliche Stellen, \ngesellschaftliche Gruppen oder die Gesellschaft bzw. die Öffentlichkeit gerichtet. Sie lassen \nnicht erkennen, dass sich der Kläger zu 1. selbst oder durch von ihm bestellte Funktionsträger \ndem religiösen Leben und der Religionsausübung der Religionsangehörigen, die er sich über \nUntergliederungen zugeordnet sieht, widmet, insbesondere selbst die Lehre des islamischen \nGlaubens und die Religionsausübung in den Moscheen, die als Stätten des gemeinsamen \nGebets und als Versammlungsräume von zentraler Bedeutung sind, organisiert, trägt, \nunterstützt, anleitet oder mitgestaltet, selbst die religiöse Erziehung und Unterweisung in den \nörtlichen Gemeinden organisiert oder durchführt und die Gläubigen bei religiösen Festen und \nsonstigen für das religiöse Leben wesentlichen Riten (Schächten, Bestattungen) unterstützt. \nSoweit der Kläger zu 1. im Verhältnis zu den Mitgliedern Aufklärungsarbeit leistet und der \nvon ihm eingerichtete islamische Gutachterrat aktuelle ortsbezogene Probleme im Bereich \neinzelner Mitglieder und der islamischen Gemeinden begutachtet, aus theologischer Sicht \nRichtlinien für den islamischen Religionsunterricht begutachtet und die Anfänge der \nMondmonate und die Zeiten der islamischen Feste bestimmt, nimmt er lediglich partielle \nAufgaben wahr, ohne damit - unbeschadet der Bedeutung dieser Aufgaben für die Muslime - \neine allseitige Pflege des religiösen Lebens zu fördern oder auszuüben. Anhaltspunkte dafür, \ndass der Kläger zu 1. über das vorstehend zu den selbstgestellten Aufgaben Ausgeführte \nhinaus tatsächlich weitergehende Zwecke verfolgt oder Aufgabenbereiche wahrnimmt, sind \nnicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. \n\n94\n\nAuch in Bezug auf den Kläger zu 2. lässt sich nicht feststellen, dass er der umfassenden \nGlaubensverwirklichung der Religionsangehörigen dient. Seine Zwecke und seine \nAufgabenerfüllung sind - ungeachtet der als solcher unbeachtlichen Eigenbewertung als \nislamische Religionsgemeinschaft (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung) - im Ergebnis nicht anders zu \nbeurteilen. Nach seinem in der Satzung und in der vorgelegten Selbstdarstellung zum \nAusdruck gebrachten Selbstverständnis wurde er als Koordinierungsinstanz und gemeinsames \nBeschlussorgan \"islamischer Religionsgemeinschaften\" gegründet und betrachtete sich als \nBrücke zwischen Deutschland und der islamischen Welt. Er hat als Aufgabe die Vertretung \nder Interessen der Muslime in Deutschland in der Ausübung ihrer Religion und in der \nBekenntnis- und Glaubensvermittlung. Insofern und im Hinblick auf die in § 2 Abs. 5 und 6 \nder Satzung bestimmten Aufgaben des Aufbaus einer \"zukunftsorientierten Infrastruktur\" für \ndie Integration der Muslime, der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und \nInstitutionen, der Förderung der Zusammenarbeit und Solidarität unter den Muslimen, der \nWahrung der islamischen Interessen in der Öffentlichkeit, der Aufklärung der Öffentlichkeit \nüber die religiös-kulturellen Gepflogenheiten und Lehren des Islam gilt das zum Kläger zu 1. \nGesagte entsprechend. Es geht um Funktionszuschreibungen und Aufgaben- und \nTätigkeitsfelder, die integrationspolitische Anliegen, die Interessenvertretung, die \nKooperation und die Öffentlichkeitsarbeit zum Gegenstand haben, nicht aber um Pflege des \nreligiösen Lebens in den islamischen (Moschee-)Gemeinden. Soweit sich der Kläger zu 2. die \nDurchführung von Glaubensseminaren und -lehrgängen, die nicht kommerzielle Verbreitung \nvon islamischer Literatur, die Beratung von Muslimen in sozialen und karitativen Fragen und \ndas Eintreten für die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts und eines \nakademischen Lehrfachs an deutschen Hochschulen zur Ausbildung von islamischen \nGelehrten und Religionslehrern zur Aufgabe gestellt hat, handelt es sich um die partielle \nWahrnehmung von Anliegen im Bereich der Religion, nicht aber um umfassende \nGlaubensverwirklichung und Pflege des religiösen Lebens der Religionsangehörigen. Mit den \nin § 2 Abs. 5 der Satzung gestellten Aufgaben der Lehre des islamischen Glaubens und \nWahrung der islamischen Werte, der Erteilung von Glaubensunterweisungen und \nBekenntnisvermittlung an muslimische Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie der \nDurchführung von Gebets- und Predigtgottesdiensten, Bestattungsgottesdiensten, \nVeranstaltung von religiösen Festen und Feierlichkeiten sind zwar - in Verbindung mit den \nvorstehenden partiellen Aspekten und vor dem Hintergrund der oben allgemein aufgezeigten \nGegebenheiten des islamischen religiösen Lebens - die allseitige Pflege des religiösen Lebens \nder Glaubensangehörigen und die umfassende Glaubensverwirklichung angesprochen. Es \nlässt sich aber nicht feststellen, dass der Kläger zu 2. in eigener Verantwortung und Regie die \nLehre und Verkündigung des Glaubens und der islamischen Werte, Glaubensunterweisungen \nund Gottesdienste durchführt und islamische Feste gestaltet. Hiergegen spricht der \nselbstgesetzte Gründungszweck als bundesweite Koordinierungsinstanz und gemeinsames \nBeschlussorgan \"islamischer Religionsgesellschaften\" und damit das auch im gerichtlichen \nVerfahren betonte Selbstverständnis als Dachverband. Es ist auch nicht geltend gemacht oder \nersichtlich, dass der Kläger zu 2. selbst anstelle seiner Untergliederungen oder örtlicher \nMoscheevereine Moscheen und sonstige Versammlungsstätten in den örtlichen Gemeinden \nunterhält, das dortige religiöse Leben eigenständig prägt und Funktionsträger zur \nDurchführung von Gottesdiensten sowie der Glaubensverkündigung und -unterweisung auf \nder örtlichen Ebene eingesetzt hat. \n\n95\n\nIm Gegenteil lässt das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren erkennen, dass der \nKläger zu 2. - wie auch der Kläger zu 1. - nicht selbst auf der Ebene der ihnen zugeordneten \nörtlichen Gemeinden, Moscheevereine oder Kulturzentren Versammlungsräume und \nMoscheen als Stätten, die für das religiöse Leben der Religionsangehörigen von zentraler \nBedeutung sind, unterhält und nicht selbst Vorbeter oder Lehrer einsetzt. Nach dem \nklägerseitigen Vorbringen wird - mit Blick auf die strukturellen Bedingungen der \nVergemeinschaftung, Aufgabenerfüllung und Organisationsbildung im Islam nachvollziehbar \n- auf den verschiedenen Ebenen eine (vertikale) Arbeitsteilung dahin praktiziert, dass in den \nörtlichen Gemeinden die Unterhaltung von Gebetsräumen und Moscheen, der religiöse \nUnterricht für die Kinder und soziale und kulturelle Angebote wahrgenommen werden, \nspezialisierte Angebote etwa der religiösen Bildung und Hilfen beim Bau von Moscheen die \nSache überörtlicher Verbände sind und die Dachverbände selbst religiösen Sachverstand \nvorhalten etwa zur Bestimmung der Festtage nach dem Mondkalender, spezialisierte \nAuskünfte in religiösen Fragen anbieten, die Interessen der Muslime gegenüber staatlichen \nStellen etwa zur Frage des Schächtens wahrnehmen, Internetangebote vorhalten, \nPublikationen herausgeben und sich an Dialogen mit gesellschaftlichen Gruppen und anderen \nReligionsgemeinschaften beteiligen. Daraus geht hervor, dass beide Kläger auf der örtlichen \nEbene in unmittelbarem Kontakt mit den Religionsangehörigen nicht durch eigene Sachwalter \nfür das religiöse Leben zentrale Aufgaben wahrnehmen und die umfassende \nGlaubensverwirklichung leisten. Dass die arbeitsteilige Pflege der islamischen Religion \neinleuchtende Gründe für sich hat oder gar zwingender Notwendigkeit folgt, ändert nichts \ndaran, dass auf der Ebene der Dachverbände nicht religiöse oder nur partiell religiöse Zwecke \nverfolgt werden. Rechtlich kann die Pflege der Religion in der beschriebenen Weise auf der \nGrundlage der religiösen Vereinigungsfreiheit arbeitsteilig erfolgen. Daraus und aus den für \ndie Arbeitsteilung sprechenden Gründen oder Erfordernissen folgt aber verfassungsrechtlich \nnicht, dass auf das für eine Religionsgemeinschaft konstitutive Merkmal der allseitigen \nAufgabenerfüllung verzichtet werden müsste, um den Besonderheiten des Islam und der \nislamischen Religionsausübung Rechnung zu tragen. Es ist schon in tatsächlicher Hinsicht \nnicht festzustellen, dass eine allseitige Pflege des religiösen Lebens der Muslime jedenfalls \nauf der örtlichen Ebene oder in örtlichen Gemeinschaften mit Blick auf das islamische \nSelbstverständnis nicht geleistet werden oder sich nicht entwickeln könnte. Dafür sprechende \nGründe oder dahin gehende Anhaltspunkte haben die Kläger auch in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat nicht substanziiert aufgezeigt. Dass, wie oben ausgeführt, auf der \nörtlichen Ebene für die gemeinsame Religionsausübung und -vermittlung wesentliche \nAufgaben der Glaubensverwirklichung wahrgenommen werden, weist vielmehr darauf hin, \ndass die allseitige Aufgabenerfüllung - gegebenenfalls mit Unterstützung überörtlicher \nVerbände - erfolgt und erfolgen kann. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung zu diesem \nMerkmal ist daher schon aus diesem Grunde nicht veranlasst.\n\n96\n\nAuch aus rechtlichen Gründen ist nicht von dem Erfordernis umfassender \nGlaubensverwirklichung abzusehen; auch sonst kann nach Überzeugung des Senats ein \nanderer als der im Vorstehenden als maßgebend angesehene Inhalt des Verfassungsbegriffs \nReligionsgemeinschaft, der es erlaubte, die klagenden Dachverbände als \nReligionsgemeinschaften anzusehen, nicht im Hinblick darauf zugrundegelegt werden, dass \nsich im Bereich der islamischen Religion und der muslimischen Gemeinschaft andere als im \nherkömmlichen Sinne verstandene Organisationsstrukturen herausgebildet haben. Im \nweltanschaulich und religiös neutralen Staat sind grundsätzlich verfassungsrechtliche Begriffe \nnach neutralen, allgemeingültigen, nicht religiös oder konfessionell geprägten \nGesichtspunkten zu interpretieren. Mag auch der Begriff Religionsgemeinschaft - wie der des \nReligionsunterrichts - nicht in jeder Hinsicht auf Dauer festgelegt, vielmehr wie der übrige \nInhalt der Verfassung \"in die Zeit hinein offen\" sein, um der Veränderung der \ngesellschaftlichen oder Lebenswirklichkeit Rechnung tragen zu können, so findet eine \nAnpassung des Verständnisses von Religionsgemeinschaft doch ihre Grenze in dem \nverfassungsrechtlich bestimmten Kern des Begriffs Religionsgemeinschaft. \n\n97\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987, \na.a.O., S. 252 f., 254.\n\n98\n\nDieser wird durch die hier entscheidenden Merkmale des Zusammenschlusses natürlicher \nPersonen und der Universalität des Wirkungskreises bestimmt. Schon weil diese \nVoraussetzungen nicht vorliegen, hat das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Kläger \nkeinen Erfolg. Es kann hier daher dahin gestellt bleiben, ob unter Berücksichtigung der \n(Organisations-) Strukturen im Bereich des Islam - wenn islamische Religionsgemeinschaften \netwa auf örtlicher Ebene anzunehmen sind - hinsichtlich sonstiger bei teleologischer \nAuslegung des Begriffs Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach und des \nÜbereinstimmungsgebots des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG anzunehmender, spezifischer \nTatbestandsvoraussetzungen - etwa der Voraussetzung einer mitgliedschaftlichen Verfasstheit \nder Gemeinschaft zur Zuordnung bekenntnisangehöriger Schüler oder des Erfordernisses \neiner vertretungsberechtigten, die Grundsätze der Religionsgemeinschaft(en) für den \nReligionsunterricht verbindlich festlegenden Instanz - von den herkömmlich gestellten \nAnforderungen zur Anpassung an die gewandelten Verhältnisse abgewichen werden kann. \n\n99\n\nVgl. hierzu Link, Konfessioneller \nReligionsunterricht in einer gewandelten sozialen \nWirklichkeit ?, ZevKR 46 (2001), 257 (268 f., 280 ff.) \nund ders., Religionsunterricht in Deutschland, ZevKR \n47 (2002), 449 (461); Poscher, a.a.O., S. 71 f.; \nJochum, a.a.O., S. 112 ff.\n\n100\n\nDie Kläger haben schließlich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der religiösen und \nweltanschaulichen Neutralität des Staates (Art. 4 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG \nsowie Art. 140 GG, Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV) keinen Anspruch auf \nEinführung islamischen Religionsunterrichts. Denn auch ein aus diesem Gebot folgender \nAnspruch auf Gleichbehandlung wegen eines Paritätsverstoßes könnte von vornherein nur \nReligionsgemeinschaften zustehen. Die Kläger sind aber, wie ausgeführt, keine \nReligionsgemeinschaften. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt \nworden oder ersichtlich, dass das beklagte Land Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach \nan öffentlichen Schulen ohne Vorliegen einer entsprechenden Religionsgemeinschaft \neingeführt hätte.\n\n101\n\nVgl. im Übrigen dazu, ob ein (derivatives) \nLeistungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG \nanzuerkennen ist, BVerwG, Beschluss vom \n14. August 1997 - 6 B 34.97 -, Buchholz 421 Kultur- \nund Schulwesen Nr. 123 (verneinend zu Art. 3 Abs. 3 \nSatz 2 GG); BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 \n- 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131 (132) (offengelassen \nzu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG); ferner Osterloh, in: \nSachs (Hrsg.), GG, a.a.O., Art. 3 Rdn. 53 ff.;\n\n102\n\nDer erste Hilfsantrag ist unbegründet, weil die Kläger aus den vorstehenden Gründen \nkeine Religionsgemeinschaften sind und daher auch nicht beanspruchen können, dass das \nbeklagte Land mit den Vorbereitungen für islamischen Religionsunterricht beginnt, der in \nÜbereinstimmung mit den Grundsätzen erteilt werden soll, die die von ihnen eingesetzte \nKommission aufstellt. \n\n103\n\nDer zweite Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg, er ist jedenfalls unbegründet. Aus den \nvorstehenden Gründen kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei den Klägern um \nReligionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 LV NRW handelt; \nsie sind nämlich keine Religionsgemeinschaften in diesem Sinne. \n\n104\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n105\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. \n\n106\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nerfüllt sind. \n\n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-02/19-a-997-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":13},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-02/19-a-997-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289576","retrieved":"2026-07-09 03:08:41.356267+00:00"}}