{"status":"available","doknr":"OLD289591","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1202.10B1249.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"10 B 1249/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden sind unbegründet. \n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, wonach die mit der angefochtenen \nBaugenehmigung zugelassene grenzständige Lärmschutzwand die gemäß § 6 BauO \nNRW vorgeschriebene Abstandfläche nicht einhält. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, \ndass die streitige Schallschutzwand keine Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 \nSatz 1 Nr. 2 BauO NRW darstellt. Als Einfriedung ist anzusehen, was ein Grundstück \noder einen Teil eines Grundstücks von Verkehrsflächen, Nachbargrundstücken oder \nauch Bereichen desselben Grundstücks abschirmen soll, um Witterungs- oder \nImmissionseinflüsse (Wind, Lärm, Straßenschmutz) abzuwehren oder das \nGrundstück oder Teile davon gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu \nschützen. Eine Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW stellt \ndamit ein Hindernis für alle von Außen her den Frieden des Grundstücks störenden \nBeeinträchtigungen dar. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September \n2003 - 10a B 1390/03.NE -; Beschluss vom \n7. Juni 2001 - 7 A 953/01 -; Urteil vom 12. Juli 1982 \n- 7 A 2198/80 -, BRS 39 Nr. 111; Boeddinghaus-\nHahn-Schulte, BauO NRW, Loseblattsammlung, \nStand: 1. August 2003, § 6 Rdnr. 89 m.w.N.\n\n6\n\nDanach handelt es sich bei der mit der streitigen Baugenehmigung zugelassenen \nWand nicht um eine Einfriedung im dargestellten Sinn. Die Wand dient offensichtlich \nallein dazu, die vom Betrieb der Beigeladenen auf das Nachbargrundstück der \nAntragsteller einwirkenden Lärmimmissionen zu reduzieren, um die mit der streitigen \nBaugenehmigung vom 11. März 2003 gleichzeitig legalisierte betriebliche Nutzung \nzur Nachtzeit zu ermöglichen.\n\n7\n\nDie Beschwerdeführer berufen sich zur Begründung ihrer gegenteiligen \nAuffassung auf die Rechtsprechung des früheren 11. Senats des beschließenden \nGerichts (Urteil vom 21. April 1988 - 11 A 1555/86 -). Nach dieser Entscheidung soll \ndie Sonderregelung in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW für Einfriedungen in \nGewerbe- und Industriegebieten einem gesteigerten Interesse an Abschirmungen in \ngrößerer Höhe als 2 m dienen. Ein solches Interesse bestehe für Gewerbe- oder \nIndustriebetriebe in aller Regel nur in Richtung von Innen nach Außen, z.B. zum \nZwecke des Schallschutzes. \"Nur\" dieser Zweck lasse die Regelung als sinnvoll \nerscheinen.\n\n8\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Die Zulassung von (u.a.) Einfriedungen in \nGewerbe- und Industriegebieten in unbegrenzter Höhe erklärt sich vielmehr zum \neinen aus der im Vergleich zu anderen Gebietsarten in Bezug auf die durch § 6 \nBauO NRW geschützten Belange (Sozialabstand, Belichtung, Besonnung und \nBelüftung) geringeren Schutzwürdigkeit der in diesen Gebieten regelmäßig \nzulässigen Nutzungen. Zum anderen dient die fragliche Regelung dem Zweck, einem \ngesteigerten Schutzbedürfnis im Hinblick auf unbefugtes Betreten des Grundstücks \nRechnung zu tragen. So besteht für gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke \nin der Regel ein besonderes Interesse, die dort errichteten Anlagen oder dort \ngelagerten Gegenstände vor fremden Zugriffen zu schützen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \nangenommen, dass von der fraglichen Schallschutzwand Wirkungen im Sinne des \n§ 6 Abs. 10 BauO NRW ausgehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im \nangefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2003 wird verwiesen. Diese Bewertung wird \ndurch den Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Die Beantwortung \nder Frage, ob von einer (baulichen) Anlage oder anderen Einrichtungen Wirkungen \nwie von Gebäuden ausgehen, hängt nicht davon ab, von welcher Art das Baugebiet \nist, in dem das betroffene Grundstück gelegen ist. Der vom Gebietscharakter der \nnäheren Umgebung bestimmten unterschiedlichen Schutzwürdigkeit einzelner \nGrundstücke in Bezug auf die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange trägt \nbereits die Regelung des § 6 Abs. 5 BauO NRW Rechnung und steht damit einer \nerneuten Berücksichtigung im Rahmen des § 6 Abs. 10 BauO NRW entgegen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 ZPO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 \nSatz 2 GKG. Die Streitwertbemessung berücksichtigt die objektive Bedeutung der \nStreitsache für die Antragsteller, die durch die genehmigte Schallschutzwand \nerheblich beeinträchtigt werden. Mit Blick auf die den Antragstellern drohenden \nBeeinträchtigungen geht der Senat für das Hauptsacheverfahren von einem \nStreitwert von \n10.000,-- EUR aus, der wegen des hier nur begehrten vorläufigen Rechtsschutzes \nauf die Hälfte herabgesetzt worden ist. Insoweit hat der Senat den Streitwert zugleich \nvon Amts wegen für die erste Instanz geändert. \n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-02/10-b-1249-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-02/10-b-1249-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289591","retrieved":"2026-07-09 03:08:42.756433+00:00"}}