{"status":"available","doknr":"OLD289619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1201.7B2600.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-01","aktenzeichen":"7 B 2600/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung \ndes Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit für die Annahme, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n21. Juli 2003 zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 44 Wohnungen, einer Tiefgarage mit \n25 Stellplätzen und 18 oberirdischen Stellplätzen auf den Grundstücken Gemarkung F. , Flur \n17, Flurstücke 244 und 245 (C. Straße 31 - 35 in L. -F. ) könnte mit die Antragstellerin \nschützenden, im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungs- oder \ndes Bauordnungsrechts unvereinbar sein. Das Interesse der Beigeladenen, von der \nBaugenehmigung Gebrauch zu machen, überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin an \nder Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Baugenehmigung gerichteten \nWiderspruchs. \n\n4\n\nDer Senat teilt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Tiefgaragenzufahrt, die \nStellplatzzufahrt entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin sowie die im \nrückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehenen 9 Stellplätzen seien der Antragstellerin \nzumutbar, nämlich vereinbar mit den sich aus § 51 Abs. 7 BauO NRW ergebenden \nAnforderungen. Das Verwaltungsgericht hat in seine Bewertung zutreffend die Vorbelastung \ndes Grundstücks der Antragstellerin (durch 8 Garagen zuzüglich 4 Stellplätzen in einer \nEntfernung von 6 m bis 7 m zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin), die der \nBeigeladenen auferlegten Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand bzw. Lärmschutzzaun \nentlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin, Einhausung der Tiefgaragenzufahrt \nnebst vorgelagerter (Stütz-)Mauer) sowie die Lage der Stellplätze und der Tiefgaragenzufahrt \neinbezogen. Aus der Beschwerde ergibt sich nichts, was diese Bewertung im Ergebnis in \nFrage stellen würde. \n\n5\n\nDie Antragstellerin wendet ein, die nach § 51 Abs. 7 BauO NRW erforderliche \nZumutbarkeitsbewertung dürfe nicht zu Lasten des Nachbarn deshalb beschränkt werden, weil \n§ 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW überdachte Stellplätze und Garagen abstandrechtlich \nprivilegiere, denn privilegiert sei nur ein Stellplatz bzw. eine Grenzgarage. Die vom \nVerwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 13. Oktober 1999 - 7 A 1230/99 - \nwürde allerdings überinterpretiert, sollte ihr entnommen werden, Zufahrten zu Stellplätzen \nseien entlang einer Grundstücksgrenze ungeachtet der Frage, in welchem Ausmaß sie für Zu- \nund Abfahrtsverkehr genutzt werden, schon deshalb mit den sich aus § 51 Abs. 7 BauO NRW \nergebenden Anforderungen vereinbar, weil § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW \nGrenzgaragen und Stellplätze abstandrechtlich privilegiert. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW geht von einer Zufahrt zu im Grenzbereich privilegierten überdachten Stellplätzen und \nGaragen bis zu einer Gesamtlänge von 9 m aus, verhält sich jedoch nicht zur Zumutbarkeit \nder Nutzung einer entlang der Nachbargrenze führenden Stellplatzzufahrt, die über \nprivilegierte Grenzgaragen und Stellplätze hinaus weitere Stellplätze und Garagen erschließt. \nOb eine solche Zufahrt dem Nachbarn zumutbar ist, bedarf einer über die sich aus § 6 Abs. 11 \nSatz 1 Nr. 1 BauO NRW ergebenden Schlussfolgerung hinausführenden Bewertung der \nNachbarbelange. Auch von diesem Ausgangspunkt ausgehend hat die Beschwerde keinen \nErfolg. \n\n6\n\nDie Antragstellerin wendet gegen die Zumutbarkeitsbewertung des Verwaltungsgerichts \nein, das Rolltor der Tiefgaragenzufahrt, das bei jeder Ein- oder Ausfahrt zweimal betätigt \nwerden müsse, mache dieselben Geräusche wie die Tore der Garagen, die früher auf dem \nGrundstück der Beigeladenen standen. Dies dürfte angesichts der bauartbedingten \nUnterschiede in der Sache nicht zutreffen, ist jedoch auch unerheblich. Wie das \nVerwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, wird das Rolltor unterirdisch errichtet. Seine \nEmissionen werden durch die Einhausung der Tiefgaragenrampe abgeschirmt. Weshalb \nKraftfahrer vor dem Rolltor eine nennenswerte Zeitspanne warten müssten, ist mit der \nBeschwerde nicht dargelegt. Üblicherweise wird das Rolltor einer Tiefgarage im Bereich des \nBeginns der Zufahrtsrampe in Gang gesetzt, sodass es sich während der Zufahrt über die \nRampe öffnen kann. Das Verwaltungsgericht hat ferner nicht darauf abgehoben, alle \ngenehmigten Stellplätze würden näher an das Grundstück der Antragstellerin heranrücken als \ndie früher auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Stellplätze, sondern dies in \nÜbereinstimmung mit der sich aus der Baugenehmigung ergebenden Planung lediglich für die \nStellplätze 1, 2 und 3 (Bezeichnung wie im Lageplan zur Baugenehmigung) festgestellt. Dies \nist der Antragstellerin wegen der auf ihrem Grundstück vorhandenen Mauer sowie der \nLärmschutzwand bzw. des Lärmschutzzauns, den die Beigeladene zu errichten hat, unter \nBerücksichtigung der weiteren schon genannten Erwägungen zumutbar. \n\n7\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen übt auf das Grundstück der Antragstellerin keine \nerdrückende Wirkung aus. Eine solche Wirkung ergibt sich auch nicht aus der von der \nAntragstellerin mit der Beschwerde überreichten Fotodokumentation bzw. der Fotomontage. \nVielmehr spricht einiges dafür, dass die Antragsteller mit einem entsprechenden Maß \nbaulicher Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen angesichts der parallel zur C. \nStraße vorhandenen, sich vergleichbar weit in nördlicher Richtung erstreckenden Gebäude \nrechnen musste. \n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin anführt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der \n\"Müllsituation\" auseinandergesetzt, es werde hierzu auf \"den Vortrag aus dem \nerstinstanzlichen Verfahren\" Bezug genommen, genügt die Beschwerde bereits den sich aus \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen nicht, wonach in der Beschwerde die \nGründe für die Beschwerde darzulegen sind. Welche nachbarrelevanten Vorschriften die \nBaugenehmigung hinsichtlich der \"Müllsituation\" zu Lasten der Antragstellerin verletzen \nwürde, führt die Beschwerde nicht aus. \n\n9\n\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Baugenehmigung vom 21. Juli 2003. \nOb die Errichtung weiterer Stellplätze zu befürchten ist, wie die Antragstellerin unter Bezug \nauf die Baugenehmigung für das Gebäude Essener Straße 1 bis 3 vom 30. März 1961 \nausführt, ist daher nicht entscheidungserheblich; die Baugenehmigung vom 21. Juli 2003 sieht \ndie Errichtung weiterer Stellplätze als der genehmigten nicht vor. Weshalb sich aus der \nAuflage in der Baugenehmigung vom 30. März 1961, Stellplätze auf dem Grundstück der \nBeigeladenen nachzuweisen, etwas für dessen nur eingeschossige Bebaubarkeit ergeben \nsollte, ist unerfindlich. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-01/7-b-2600-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-01/7-b-2600-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289619","retrieved":"2026-07-09 03:08:45.122465+00:00"}}