{"status":"available","doknr":"OLD289603","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1201.19B2258.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-01","aktenzeichen":"19 B 2258/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben.\n\n4\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 7. August 2003 genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. \n3 Satz 1 VwGO. Sie lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Antragsgegner vor dem \nHintergrund des von ihm angenommenen Kokainkonsums in \"1 - 2 Fällen\" und dem \nfehlenden Nachweis einer \"einjährigen Drogenfreiheit\" die sofortige Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung für erforderlich hält, weil es der Allgemeinheit nicht zumutbar sei, \ndie mit dem vom Antragsgegner angenommenen Kokainkonsum verbundenen \nunkalkulierbaren Risiken für die Verkehrssicherheit hinzunehmen. Diese - knappe - \nBegründung des Antragsgegners ist weder pauschal noch formelhaft, sondern gemäß den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den konkreten Einzelfall bezogen und lässt \nauch hinreichend erkennen, welche Gründe aus der Sicht des Antragsgegners für ihn \nVeranlassung geben, über die Entziehung der Fahrerlaubnis hinausgehend auch die \nsofortige Vollziehung anzuordnen. Dass der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung überwiegend Gründe anführt, die auch die Entziehung der \nFahrerlaubnis rechtfertigen, steht der Annahme einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO genügenden Begründung nicht entgegen. Dafür genügt es, dass die \nFahrerlaubnisbehörde erkennen lässt, dass aus ihrer Sicht - wie dies im Fahrerlaubnisrecht \nregelmäßig der Fall ist - die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die \nDringlichkeit der Vollziehung begründen.\n\n5\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2003 - 19 B \n857/03 -, und 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 und 19 E \n886/00 -, NZV 2001, 396 f.\n\n6\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des \nAntragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2003 überwiegt das private \nInteresse des Antragstellers daran, vorläufig bis zum unanfechtbaren Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens im öffentlichen \nStraßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Recht davon \nausgegangen, dass bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche \nRechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung festgestellt werden kann.\n\n8\n\nIm Widerspruchsverfahren und in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren stellt \nsich zunächst die Frage, ob schon der vom Antragsteller eingeräumte einmalige \nKokainkonsum (Silvester 2002) die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen \nbegründet oder ob Voraussetzung hierfür ein früheres länger anhaltendes und noch \nnachwirkendes oder gegenwärtig anhaltendes Konsumverhalten ist. Der Senat hat diese \nRechtsfrage noch nicht entschieden, aber Zweifel daran geäußert, ob der einmalige Konsum \nsog. harter Drogen, zu denen auch Kokain gehört, die Entziehung der Fahrerlaubnis \nrechtfertigt.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - 19 \nE 967/03 -, 30. April 2003 - 19 E 399/03 -, und 25. März 2003 \n- 19 B 186/03 -, m. w. N. zum Meinungsstand.\n\n10\n\nDie Rechtsfrage bedarf jedoch im vorliegenden Fall dann keiner Entscheidung, wenn bei \ndem Antragsteller nicht nur ein einmaliger früherer Kokainkonsum vorliegen sollte. Für eine \ndahingehende Sachverhaltsaufklärung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Raum. \nDas bisherige Vorbringen des Antragstellers deutet allerdings darauf hin, dass er nicht nur \neinmalig (Silvester 2002) Kokain konsumiert hat. Seine dahingehende Behauptung in seinem \nSchreiben vom 21. Juli 2003, dem Widerspruchsschreiben seines Prozessbevollmächtigten \nvom 1. September 2003 und im gerichtlichen Verfahren widerspricht seinen Angaben bei der \npolizeilichen Vernehmung am 14. März 2003 und den polizeilichen Erkenntnissen. Bei seiner \npolizeilichen Vernehmung räumte der Antragsteller ein, dass er ein halbes Jahr vor der \npolizeilichen Vernehmung und ein zweites Mal, nämlich Silvester 2002, Kokain \"zum \nprobieren\" gekauft habe. Nach einem Vermerk des KOK C. vom 8. Mai 2003 hat der \nAntragsteller darüber hinaus am 4. Februar 2003 Kokain erworben. Dies deutet darauf hin, \ndass er auch nach Silvester 2002 Kokain konsumiert hat. Seine gegenteilige Behauptung, er \nhabe nur Silvester 2002 Kokain konsumiert, hat der Antragsteller demgegenüber nicht \nglaubhaft gemacht. Er ist im Beschwerdeverfahren auf die Widersprüche in seinem Vortrag \nnicht eingegangen, obwohl ihm das Verwaltungsgericht die Widersprüche in dem \nangefochtenen Beschluss aufgezeigt hat. Darüber hinaus hat er von der naheliegenden \nMöglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung \nvorzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Sind aber die Angaben des Antragstellers zu seinem \nfrüheren Konsumverhalten nicht glaubhaft, kann auch nicht davon ausgegangen werden, \ndass seine weitere Behauptung, er konsumiere zurzeit kein Kokain (mehr), den Tatsachen \nentspricht. Von der Möglichkeit, sich zum Nachweis seiner Behauptungen freiwillig und in \nAbsprache mit dem Antragsgegner einer geeigneten Untersuchung zu unterziehen, hat der \nAntragsteller keinen Gebrauch gemacht. Er hat lediglich seine Bereitschaft zu einer \nUntersuchung erklärt, sich aber nicht weiter aktiv um die Klärung seiner Eignung zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen bemüht.\n\n11\n\nDie somit angesichts des offenen Ausgangs des Widerspruchsverfahrens und eines sich \nggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens vorzunehmende allgemeine, d. h. von den \nErfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige, Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Ausschluss vom \nmotorisierten Straßenverkehr überwiegt sein privates Interesse an der vorläufigen \nBeibehaltung seiner Fahrerlaubnis, weil seine weitere Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und \nGesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist und es deshalb im Interesse der \nSicherheit des Straßenverkehrs nicht verantwortet werden kann, dass er vorläufig bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am motorisierten Straßenverkehr \nteilnimmt. \n\n12\n\nBeim Antragsteller ist unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr \ndas Risiko, dass er unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, zu hoch. \nAus den dargelegten Gründen ist nicht auszuschließen, dass er nicht nur einmalig, sondern \nmehrfach Kokain konsumiert hat und auch weiterhin konsumiert. Zwar ist bislang nicht \naktenkundig geworden, dass er unter Kokaineinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies \nrechtfertigt jedoch keine Interessenabwägung zu seinen Gunsten. Nach dem Konsum von \nKokain kann es unter anderem zu erhöhter Risikobereitschaft sowie einer Einschränkung der \nKritikfähigkeit und des Urteilsvermögens kommen.\n\n13\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 -\n 19 A 2549/99 -, m.w.N.; \nSchubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-\nLeitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2003, S. \n112.\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass der Antragsteller, auch wenn er bislang \nkein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt haben sollte, nach dem - aus den genannten \nGründen nicht auszuschließenden - Konsum von Kokain ein Kraftfahrzeug im \nStraßenverkehr führt. Ein verkehrspsychologisches Gutachten, aus dem hervorginge, dass \ndiese Gefahr beim Antragsteller verlässlich ausgeschlossen werden kann, hat er nicht \nvorgelegt. Wegen der deshalb gegebenen gravierenden Bedenken gegen seine \nKraftfahreignung ist das vom Antragsteller hervorgehobene private Aufschubinteresse, das er \nvor allem darin begründet sieht, dass er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, bei \nder Interessenabwägung nicht geeignet, das öffentliche Interesse daran zurücktreten zu \nlassen, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \n- jedenfalls vorläufig - auszugehen ist, von einer weiteren Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung des Senats, \n\n15\n\nvgl. nur Beschlüsse vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, \n21. März 2000 - 19 B 117/00 -, m. w. N. und vom 3. Januar \n2001 - 19 B 1677/00 -,\n\n16\n\nist geklärt, dass nicht nur bei aufgrund konkreter Umstände erwiesener Ungeeignetheit \ndes Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe \nliegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit wegen der großen \nGefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die Sicherheit im Straßenverkehr das öffentliche \nInteresse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran, vorerst weiter am motorisierten \nVerkehr teilnehmen zu dürfen, selbst dann überwiegt, wenn dem Betroffenen infolge der \nsofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle konkret droht.\n\n17\n\nDass als Ergebnis dieser Interessenabwägung die Entziehung der Fahrerlaubnis \nzumindest bis zu einem eventuell positiven Ergebnis weiterer Sachverhaltsaufklärung \nBestand hat, selbst wenn der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsgegner obliegende \nNachweis der Ungeeignetheit zur Zeit nicht als geführt anzusehen sein sollte, ist eine Folge \ndes vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzulegenden Prüfungsmaßstabes. Im \nGegensatz zur Fahrerlaubnisbehörde, die nur bei erwiesener Ungeeignetheit und einem \nbesonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zur Entziehung der \nFahrerlaubnis und Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) befugt \nist, kann das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon bei beachtlichen \nEignungszweifeln die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis bestätigen, wenn - wie hier - \njedenfalls auf Grund der erheblichen Bedenken gegen die Kraftfahreignung der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens offen ist und die deshalb vorzunehmende offene Interessenabwägung \nergibt, dass eine (vorläufige) weitere Teilnahme des Fahrerlaubnisinhabers am motorisierten \nStraßenverkehr nicht verantwortet werden kann. Ergeben sich während des laufenden \nHauptsacheverfahrens neue Gesichtspunkte, die eine dem Antragsteller günstige \nInteressenabwägung rechtfertigen, und hebt die Fahrerlaubnisbehörde nicht von sich aus die \nEntziehung der Fahrerlaubnis und/oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bleibt \nes dem Antragsteller unbenommen, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine Abänderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts zu beantragen. Damit ist seinem Anspruch auf \nGewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Anliegen des § 80 \nVwGO, im Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers die Schaffung vollendeter \nTatsachen zu verhindern, ausreichend Rechnung getragen.\n\n18\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2003 - 19 \nB 186/03 -, 12. September 2002 - 19 B 1729/02 -, 26. März \n2001 - 19 B 1967/00 - und 8. Dezember 2000 - 19 B \n1686/00 -.\n\n19\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen \nbleibt, sich - in Absprache mit dem Antragsgegner - während des laufenden \nWiderspruchsverfahrens einer Untersuchung zu unterziehen, die geeignet ist, verlässliche \nFeststellungen zu seinem Kokainkonsum zu treffen. Angesichts der kurzen Nachweisdauer \nvon Kokain im Blut (maximal 1 Tag) und im Urin (maximal 3 Tage),\n\n20\n\nSchubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., S. \n115; Dr. Leherr, Verkehrssicherheit und Suchtmittelkonsum, \nabrufbar unter www.suchtfachstelle.ch,\n\n21\n\nund mit Rücksicht darauf, dass eine Haaranalyse zum Nachweis aktuellen \nDrogenkonsums nicht geeignet ist,\n\n22\n\nSchubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., S. \n116,\n\n23\n\ndürfte allein eine medizinisch-psychologische Untersuchung hinreichend die Frage \nbeantworten, ob und in welchem Umfang der Antragsteller Kokain konsumiert hat und \nweiterhin konsumiert.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-01/19-b-2258-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-01/19-b-2258-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289603","retrieved":"2026-07-09 03:08:43.766767+00:00"}}