{"status":"available","doknr":"OLD289647","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1128.21A1075.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-28","aktenzeichen":"21 A 1075/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n10.225,84 EUR (entspricht 20.000,-- DM) festgesetzt\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen der Klägerin, das gemäß \n§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, \ndie hier maßgeblich ist, vgl. § 194 Abs. 1 VwGO) den Rahmen der gerichtlichen \nPrüfung absteckt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.\n\n3\n\n1. Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren geltend gemachten \nGesichtspunkte sind insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-\n)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.) zu wecken. \nIm Einzelnen ist hierzu auszuführen:\n\n4\n\na. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 12. März 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Februar 1999 und \nder Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2001 \nsei materiell rechtmäßig, in erster Linie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides \nbezogen, denen es mit der Maßgabe gefolgt ist, dass die von der Klägerin \nimportierten und vertriebenen Produkte nicht nur gegen die dort bezeichneten \nAnforderungen in Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b) des Anhangs II der Richtlinie \n88/378/EWG, sondern auch gegen diejenigen in Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe a) des \nAnhangs II der Richtlinie verstoßen (UA S. 6). Damit hat es sich unter anderem die \nAuffassung der Widerspruchsbehörde zu Eigen gemacht, die von der Klägerin \nvertriebenen Blechartikel seien - bereits - deshalb als Spielzeug im Sinne des § 1 der \nZweiten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit \nvon Spielzeug - 2. GSGV) anzusehen, weil sie dazu gestaltet seien, von Kindern im \nAlter bis zu 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die historischen Originale, \ndenen diese Blechwaren nach Angaben der Klägerin maßstabs- und originalgetreu \nnachgebildet worden seien, seien ihrerseits dazu gestaltet gewesen, von Kindern \nzum Spielen verwendet zu werden. Die Blechgegenstände hätten ihren \"Reiz zum \nSpielen auf Kinder\" nicht nur zu Beginn des 20. Jahrhunderts ausgeübt; durch ihre \neinfache Gestaltung ließen sie der Phantasie freien Raum und dienten somit der \nBefriedigung des kindlichen Spieltriebes (S. 6 des Widerspruchsbescheides).\n\n5\n\nDiese Bewertung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel \ngezogen. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zu Zweck und Erfolg der \nvon ihr auf den Umverpackungen ihrer Artikel angebrachten Warnhinweise beziehen \nsich ebenso wie die - in keinem Stadium des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens \nin irgendeiner Weise belegten - Angaben zu ihrem Abnehmerkreis, die Erwägungen \nzu dem auf Weihnachtsmärkten anzutreffenden Anbieter- und Kundenkreis und die \nBetrachtungen zu eventuellen Überlegungen und Verantwortlichkeiten möglicher \nerwachsener Käufer ausschließlich auf die Frage, ob ihre Produkte - von ihr - für eine \nVerwendung als Kinderspielzeug \"offensichtlich bestimmt\" sind. Wie bereits der \nWortlaut des § 1 der 2. GSGV zeigt (\"oder\"), handelt es sich bei der Gestaltung \nzu Spielzwecken jedoch um ein selbständiges, neben der \"offensichtlichen \nBestimmung\" zu diesen Zwecken stehendes Merkmal, das alternativ die Eigenschaft \nals Spielzeug im Sinne dieser Verordnung begründet und für das die oben \ngenannten Erwägungen ohne jede Aussagekraft sind. Sofern die Klägerin in diesem \nZusammenhang behauptet, nach der Richtlinie 88/378/EWG sei der (objektiv) \nvoraussehbare Gebrauch gegenüber der - vom Hersteller festgelegten - \noffensichtlichen Bestimmung als Spielzeug \"nur nachrangig\", findet diese Annahme \nin der hierfür herangezogenen Präambel der Richtlinie keine Bestätigung. Vielmehr \nist - auch - dort von einer \"gleichzeitige[n] Berücksichtigung des voraussehbaren \nGebrauchs in Anbetracht des üblichen Verhaltens von Kindern\" die Rede (vgl. den \n6. Erwägungsgrund der Richtlinie 88/378/EWG).\n\n6\n\nAuch die Erwägungen der Klägerin darüber, dass und aus welchen Gründen kein \nKind des hiesigen Kulturkreises in der heutigen Zeit mehr Interesse an den von ihr \nvertriebenen Blechprodukten, die sie in der Klageschrift selbst noch unbefangen als \n\"Spielzeug aus Blech\" bezeichnet hat, entwickeln könnte, vermögen diese \nArgumentation nicht ernstlich zu erschüttern. Die Bewertung, dass die in Ziffer 1. der \nangefochtenen Ordnungsverfügung bezeichnete \"Blechente\" dazu gestaltet ist, \nvon Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, liegt auch nach \nAnsicht des Senats in Würdigung von Kriterien, die die Mitglieder des Spruchkörpers \naus eigener Anschauung und Erfahrung mit Spielzeug und spielenden Kindern \nbeurteilen können, auf der Hand. Hierfür spricht schon die - augenscheinlich nicht in \nder Natur vorkommenden Enten nachempfundene - bunte Farbgebung dieses \nProdukts (hellvioletter Körper, gelbes und hellblaues Gefieder, hellblauer Kopf), die \nersichtlich die (klein-)kindliche Aufmerksamkeit auf das Produkt ziehen soll. Es \nspricht - entgegen der Einlassung der Klägerin - aus Sicht des Senats nichts dafür, \ndass diese Farbgebung in der heutigen Zeit ihr Ziel verfehlen könnte. Allein dem \nUmstand, dass heutzutage auch Spielzeug aus anderen Materialien, mit anderer \nFarbgebung und anderer oder weitergehender Funktionalität verfügbar ist, ist dies \njedenfalls nicht zu entnehmen; es erscheint nicht fern liegend, dass gerade diese \n\"Andersartigkeit\" sogar geeignet ist, ein gesteigertes Interesse bei Kindern zu \nwecken. Der in der streitgegenständlichen \"Blechente\" installierte \nAufzugsmechanismus, der die Ente befähigt, sich mit angedeuteten \nPaddelbewegungen fortzubewegen, ist schließlich in besonderem Maße geeignet, \nKinder für das Produkt und den spielerischen Umgang hiermit zu begeistern. Dass \ndiese Beweglichkeit nicht durch elektrische oder elektronische Bauteile erreicht, \nsondern durch einen einfachen und auch von kleineren Kindern unschwer zu \nerfassenden und zu bedienenden Mechanismus bewirkt wird, dürfte der Attraktivität \ndes Spielzeugs für diesen Personenkreis eher förderlich sein. Es liegt fern, dass \ndabei der von der Klägerin geltend gemachten \"Zerbrechlichkeit\" der Ente von den \nbetreffenden Kindern gesteigerte Bedeutung beigemessen werden könnte. Im \nÜbrigen dürfte auch das Gewicht, das eventuell anwesende Erwachsene der Gefahr \neiner Beschädigung der Ente und/oder ihres Aufzugsmechanismus beim kindlichen \nSpiel beimessen, angesichts des geringen Ein- und Verkaufpreises des Produkts von \nwenigen EUR - anders als bei historischen Blechspielzeugen mit hohem \n(Sammler-)Wert - eher gering zu veranschlagen sein. \n\n7\n\nb. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Klägerin gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, bei der streitgegenständlichen \"Blechente\" handele es sich \nnicht um ein \"maßstabs- und originalgetreues Kleinmodell für erwachsene Sammler\" \nim Sinne der Nummer 2 des Anhangs I der Richtlinie 88/378/EWG, auf die § 1 Abs. 2 \nder 2.GSGV Bezug nimmt. Es kann dahinstehen, ob die Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts dazu, warum die \"Blechente\" kein originalgetreues Kleinmodell \neiner \"in Ostasien\" in der Natur vorkommenden Ente darstellt (keine Blechlaschen, \nkein Hut - den auch die streitgegenständliche Ente nicht aufweist -), angemessen \nsind und in jeder Hinsicht überzeugen. Denn die Klägerin hat sich zu keinem \nZeitpunkt darauf berufen, sie vertreibe originalgetreue Kleinmodelle von in der Natur \nvorkommenden Enten. Sie macht dies auch mit ihrem Zulassungsantrag nicht \ngeltend; schon die Farbgebung des Produkts lässt die Annahme, es solle eine Ente \noriginalgetreu dargestellt werden, als fern liegend erscheinen.\n\n8\n\nDie streitgegenständliche Ente kann jedoch auch nicht als \"maßstabs- und \noriginalgetreues Kleinmodell\" eines in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in \nJapan hergestellten Blechspielzeugs qualifiziert werden, wie dies die Klägerin \nreklamiert.\n\n9\n\nNach ihren Angaben handelt es sich bei der Ente um eine \"1:1 Reproduktion\" \nbzw. eine hinsichtlich Form, Größe und Qualität originalgetreue Nachbildung eines in \nder ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts hergestellten Baumusters. Es kann offen \nbleiben, ob und inwieweit diese Darstellung zutreffend ist. Bedenken in dieser \nHinsicht weckt schon, dass die Klägerin die Anfrage des Verwaltungsgerichts nach \ndem - genauen - Hersteller der \"Originalente\" unbeantwortet gelassen und \nhinsichtlich des Herstellungszeitraums lediglich Vermutungen geäußert und diese \nAngaben auch im Zulassungsantrag nicht weiter konkretisiert hat; auch ist dem Senat \nvon einem anderen Anbieter von Blechspielzeug eine Abbildung einer in Japan \nhergestellten alten \"Blechente\" (Kaufpreis: 65,-- EUR) bekannt, die dem \nstreitgegenständlichen Produkt zwar in der Form ähnelt, aber eine in der \nGesamtgestaltung abweichende, eher dem Vorbild der Natur entsprechende \nFarbgebung aufweist (http://www.blechkiste.info/biete3.htm vom 14.11.2003, \n\"Inakita\"); das der streitgegenständlichen \"Blechente\" aufgedruckte Gefieder und ihr \nUhrwerkschlüssel stimmen ersichtlich auch nicht mit der Abbildung auf der von der \nKlägerin zu den Akten gereichten Kopie aus dem Katalog eines anderen \nBlechspielzeugversandes überein (Anlage B 1 des Zulassungsschriftsatzes), die eine \naus Japan stammende Blechente (zum Preis von 65,-- DM) darstellt. Dem muss hier \njedoch nicht weiter nachgegangen werden.\n\n10\n\nUngeachtet der Frage ihrer - für den Sammler entscheidenden - Originaltreue \ndürfte die Ente schon nicht als \"Modell\" anzusehen sein. Während es nämlich \nAufgabe eines Modells ist, \"Form, Beschaffenheit, Maßverhältnisse ... eines \nvorhandenen od. noch zu schaffenden Gegenstandes in bestimmtem (insbes. \nverkleinerndem Maßstab\" zu veranschaulichen -\n\n11\n\nvgl. Duden, Das große Wörterbuch der \ndeutschen Sprache, Bd. 6, 1978, Artikel: \"Modell\" \n-,\n\n12\n\nsteht bei einem originalgetreuen und funktionsidentischen Nachbau eines \nGegenstandes der Zweck im Vordergrund, das Original nicht (nur) zu \nveranschaulichen, sondern in seiner Nutzung - hier: als Spielzeug - \nzu ersetzen. Es spricht nichts dafür, dass es Sinn und Regelungsinhalt der \nAusnahmeregelung in Nr. 2 des Anhangs I der Richtlinie 88/378/EWG ist, das \nInverkehrbringen funktionsidentischer Kopien gefährlicher Spielzeuge zu \nermöglichen, deren Originale in der EU nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. \n\n13\n\nLetztlich kommt es jedoch auch hierauf nicht an: Bei dem von der Klägerin \nbemühten \"1:1-Modell\" handelt es sich jedenfalls nicht um ein \"Kleinmodell\" im Sinne \nder genannten Ausnahmeregelung. Wie dem oben genannten Zitat zu entnehmen \nist, ist für ein \"Modell\" der Maßstab der Abbildung des Originals von erheblicher \nBedeutung. Auf diesen Zusammenhang hebt ersichtlich Nr. 2 des Anhangs I der \nRichtlinie 88/378/EWG mit der Anforderung ab, es müsse sich (nicht nur um ein \n\"Modell\", sondern) um ein maßstabsgetreues Kleinmodell des jeweils \ndargestellten Gegenstandes handeln. Jedenfalls diese Anforderung erfüllt ein \nGegenstand in derselben Größe wie das \"Original\" ersichtlich nicht. Hierauf hat \nzutreffend bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Die Argumentation der \nKlägerin, ein \"sklavisches Festhalten an der Begrifflichkeit des Wortes 'Kleinmodell'\" \nkönne \"nicht überzeugen\" und werde \"dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift \nnicht gerecht\", bietet keine Handhabe, sich über den eindeutigen Wortlaut der \nVorschrift hinwegzusetzen. Auch der von der Klägerin unterstellte Wunsch \nErwachsener, derartige - als Spielzeug gestaltete, aber den nach den geltenden EU-\nRichtlinien für Spielzeug geltenden Anforderungen nicht genügende - Produkte für \nsich als Sammler erwerben zu können, rechtfertigt eine Ausdehnung des \nAnwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift über ihren - eindeutigen - Wortlaut \nhinaus nicht. Auf die von der Klägerin im hier gegebenen Zusammenhang noch \nangestellten Erwägungen kommt es demzufolge aus Rechtsgründen nicht mehr an. \nInsofern sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch der Senat der \nAuffassung ist, dass die der \"Blechente\" von der Klägerin verliehene Bezeichnung als \n\"Sammlermodell\" nur vorgeschoben ist. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich die \nProduktion und der Handel mit diesem Artikel - nach eigener Einschätzung der \nKlägerin ein \"Massenprodukt\" - angesichts des geringen Ein- und Verkaufspreises für \ndie Klägerin betriebswirtschaftlich \"rechnen\" könnte, wenn hiermit lediglich das \nschmale Marktsegment der erwachsenen Sammler von Blechspielzeugen \n- einschließlich \"Anfängern\" in diesem Metier ohne ausreichende finanzielle Mittel - \n\"bedient\" werden würde, zumal auch auf diesem Markt mutmaßlich ein eher geringes \nInteresse an billigen Nachbauten der \"an sich\" gesuchten alten Originalprodukte \nbestehen dürfte; dies muss auch und gerade der Klägerin klar sein, die im Übrigen \nfür ihre Behauptungen hinsichtlich ihres auf primär in diesem Marktsegment tätige \nHändler beschränkten Kundenkreises zu keiner Zeit nachprüfbare Angaben gemacht \nhat. Aktenkundig ist allein, dass von ihrer Rechtsvorgängerin vertriebene Produkte \nvor dem Weihnachtsfest 1995 schon allein auf dem Weihnachtsmarkt in Münster von \nzwei Händlern zur Schau gestellt und den Besuchern des Marktes zum Verkauf \nangeboten worden sind. Auch die von der Klägerin für ihre Argumentation \nherangezogenen \"Überraschungsei-Figuren\" der Firma Ferrero \n(\"Kinderüberraschung\") werden ungeachtet des Umstandes, dass sie gesammelt \nwerden, nicht allein und nicht einmal vorrangig für Sammler, geschweige denn für \nerwachsene Sammler produziert. Im Übrigen sind diese Figuren - ungeachtet des \nbekanntlich geringen Verkaufspreises der \"Überraschungseier\" - als \nVergleichsmaßstab für die hier fraglichen Blechprodukte schon deshalb ungeeignet, \nweil es sich dabei durchweg ersichtlich weder um maßstabs- noch originalgetreue \nModelle (von irgendetwas) handelt und weil diese Produkte zudem dem geltenden \nGerätesicherheitsrecht entsprechen dürften. Insbesondere tragen jedenfalls die den \nMitgliedern des Senats bekannten \"Überraschungseier\" - anders als die Produkte der \nKlägerin - die für Spielzeug - was die hierin enthaltenen Figuren eindeutig sind - \nerforderliche CE-Kennzeichnung.\n\n14\n\nc. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen \nferner die Einwendungen, die die Klägerin gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts geltend macht, Ziffer 2. der Ordnungsverfügung sei hinreichend \nbestimmt. Insofern hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, die Bezeichnung \n\"Blechspielzeuge, die nach dem gleichen Herstellungsverfahren gefertigt werden und \nsomit mit den gleichen Gefahren behaftet sind\", wie die von Ziffer 1. der Verfügung \nerfasste \"Blechente\", mache in Verbindung mit der Begründung des Bescheides für \ndie Klägerin als Adressatin hinreichend deutlich, dass ihr gesamtes mittels \nBlechlaschen zusammengehaltenes Sortiment betroffen sei - wie sie die Verfügung \nja auch verstanden habe (UA S. 5). Die von der Klägerin hiergegen gerichtete \nBeanstandung, es werde nicht deutlich, welche der von ihr vertriebenen Produkte \n\"überhaupt als Spielzeug gelten\", greift nicht durch. Die Erwägung, das \nVerwaltungsgericht habe \"nicht geprüft, ob unter den Blechartikeln nicht auch solche \nModelle sind, die auch das Gericht zweifelsfrei als Kleinmodell anerkennen müsste, \nwas zum Beispiel bei der Nachbildung von Autos nahe lieg[e]\", führt nicht weiter. Die \nKlägerin hat weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren jemals für sich in \nAnspruch genommen, dass in ihrem Sortiment Blechartikel enthalten seien, die \n\"echte\" Kraftfahrzeuge maßstabsgerecht und originalgetreu abbilden. Auch der \nZulassungsantrag erschöpft sich neben allgemeinen Erwägungen in der schlichten \nBehauptung, sie vertreibe unter anderem Blechautos, die neben ihrer Eigenschaft als \nReplikationen alten Spielzeugs \"auch dem tatsächlichen Originalfahrzeug \nnachgebildet\" seien, sodass es sich \"demnach unzweifelhaft um Kleinmodelle \nhandeln\" dürfte. Dabei versäumt es die Klägerin jedoch, auch nur ein einziges von ihr \nvertriebenes Produkt konkret und nachprüfbar zu bezeichnen, auf das die zur \nSpielzeugeigenschaft der \"Blechente\" angestellten Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts nicht zutreffen, weil die erforderliche Maßstabs- und \nOriginaltreue jedenfalls im Hinblick auf ein (welches?) \"tatsächliches Original\" \ngegeben ist, sodass für die Klägerin im konkreten Fall ernstlicher Anlass zu \nAuslegungszweifeln hinsichtlich der Reichweite von Ziffer 2. der Ordnungsverfügung \nbestehen könnte. Dies wäre indes zur Darlegung (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.) \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geboten gewesen. \nDer Umstand allein, dass die Klägerin selbst einen vom - ihr bekannten - Verständnis \ndes Beklagten abweichenden Spielzeugbegriff für richtig hält, stellt die Bestimmtheit \nvon Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht in Frage.\n\n15\n\nAuch der Hinweis der Klägerin, der Beklagte selbst sehe \"hochwertig[e] oder \nhöherwertig[e]\" Artikel nicht als Spielzeug, sondern als Sammlerartikel an, weckt \nkeine ernstlichen Zweifel an der Bestimmtheit von Ziffer 2. der angefochtenen \nVerfügung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich eine derartige Differenzierung \nin der angefochtenen Verfügung, um deren Bestimmtheit es hier allein geht, nicht \nfindet; vielmehr ist dort allein die Art der Herstellung als Kriterium für die Bestimmung \nder betroffenen Artikel in Bezug genommen. Im Übrigen bleibt die Klägerin auch \ninsofern jegliche Darlegung schuldig, dass sich in dem von ihr vertriebenen Sortiment \nmit Blechlaschen zusammengehaltener Blechprodukte auch nur ein Artikel findet, \nhinsichtlich dessen eine Einstufung als \"höherwertiger Sammlerartikel\" ernstlich in \nBetracht zu ziehen wäre, sodass sie insofern Auslegungszweifeln unterliegen \nkönnte.\n\n16\n\nHinsichtlich der vom Verwaltungsgericht möglicherweise in den vorgenannten \nZusammenhang gestellten \"Artikel, die in früherer Zeit einmal als Spielzeug gefertigt \nworden waren, aber heute wegen ihrer kunsthistorischen Bedeutung kein Spielzeug \nim Sinne von § 1 Abs. 1 2.GSGV darstellen ... [und] nicht in Spielzeugläden oder an \nMarktständen, sondern bei Sotheby's gehandelt werden\", dürfte sich die Tatsache, \ndass ihre Beschaffenheit nicht an den aktuellen Sicherheitsanforderungen für \nSpielzeug zu messen ist, schon daraus ergeben, dass die Regelungen des \nGerätesicherheitsgesetzes, der 2. GSGV und der Richtlinie 88/378/EWG nur für das \n- erstmalige - Inverkehrbringen gelten, nicht hingegen für spätere Handelsvorgänge \n\"nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwender\" (§ 2 Abs. 3 GSG). Genau dieses \nInverkehrbringen jedoch steht bei der gewerblichen Betätigung der Klägerin in \nRede.\n\n17\n\nd. Auch die Erwägungen der Klägerin zum \"Schutzzweck des GSG\" greifen nicht \ndurch. Die Klägerin räumt - an anderer Stelle ihres Zulassungsvorbringens - ein, dass \nihre Produkte beim kindlichen Spiel beschädigt werden können, sodass sie die vom \nVerwaltungsgericht im Einzelnen dargestellten und auch nach Ansicht des Senats \nnahe liegenden Gefahren für Kinder bergen. Genau dies besagt im Übrigen auch der \nvon der Klägerin selbst auf den Umverpackungen ihrer Produkte angebrachte \nWarnhinweis. Dass ihr als Großhändlerin, deren Identität und Anschrift jedenfalls auf \nder Umverpackung der zu den Akten gereichten \"Blechente\" oder dem Produkt selbst \nan keiner Stelle vermerkt ist, keine Schadensfälle zur Kenntnis gekommen sind, \nvermag die Ungefährlichkeit der von ihr vertriebenen Produkte nicht zu belegen. \nAuch die Annahme der Klägerin, die von ihr vertriebenen Blechprodukte würden \ndurch diejenigen Kinder, die zu ihnen Zugang erhalten, nicht \"gehandhabt\", erscheint \nschon angesichts des Aufzugsmechanismus, den die \"Blechente\" aufweist und der \nnach Angaben der Klägerin bei den meisten Blechartikeln vorhanden sein soll, als \nabwegig.\n\n18\n\ne. Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, die angefochtene Verfügung genüge dem Gebot der \nVerhältnismäßigkeit, wecken keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil.\n\n19\n\nDass die in der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Verbote eine größere \nEignung besitzen, Kinder vor Gefahren zu schützen, die von dem von der Klägerin \nvertriebenen Spielzeug ausgehen, als mehr oder weniger große, mehr oder weniger \ndeutliche Warnhinweise auf der Umverpackung dieser Produkte oder an anderen \nStellen, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. An der Erforderlichkeit der \ngetroffenen Ordnungsverfügung bestehen daher auch im Lichte der Erwägungen der \nKlägerin zu den Handlungen \"verantwortungsvolle[r] Eltern\" sowie dem Aspekt der \n\"Eigenverantwortung des Konsumenten\" und des wünschenswerten Schutzes von \nKindern vor unter das Gerätesicherheitsrecht fallenden Gegenständen keine Zweifel. \nDas Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet darzulegen, dass der mit den \nstreitgegenständlichen Verboten erreichte Erfolg zu den Auswirkungen für die \nKlägerin außer Verhältnis steht. Das geltende Gerätesicherheitsrecht verbietet es, \nSpielzeug, welches die in Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführten \nAnforderungen nicht erfüllt, in den Verkehr zu bringen, um die Benutzer von \nSpielzeug vor Gefährdungen der Gesundheit und der Gefahr von Körperschäden zu \nschützen (vgl. §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 4 GSG i.V.m. §§ 1, 2 der 2. GSGV). Die \nKlägerin vertreibt Spielzeug im Sinne von § 1 der 2. GSGV, das diesen \nAnforderungen nicht genügt, sondern nach den - nicht substantiiert angegriffenen - \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts bei \"voraussehbare[m] und normale[m] \nGebrauch ... unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern\" die \nGefahr \"von Schnittwunden großer Ausdehnung und Tiefe durch freigelegte \nBlechteile nach Auseinanderfallen oder -brechen des Spielzeuges\" (UA S. 6) birgt. \nDamit übt sie eine Tätigkeit aus, die nach geltendem Recht zwingend zu unterbinden \nist (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 GSG: \"trifft ...\"). Dass es sich hierbei um den Schwerpunkt der \nvon der Klägerin in freier unternehmerischer Entscheidung gewählten wirtschaftlichen \nBetätigung handelt, steht einer Untersagung des Inverkehrbringens und Ausstellens \nnach § 5 Abs. 1 S. 1 GSG nicht entgegen. Im Übrigen stehen für die Klägerin - auch \nin dem Bereich, den ihre Handelsregistereintragung ausweist: \"Der Handel mit \nSpielwaren aller Art, insbesondere mit Blechspielwaren\" - ohne weiteres \nBetätigungsfelder offen, in denen sie nicht zwangsläufig in Konflikt mit dem \nGerätesicherheitsrecht gerät.\n\n20\n\n2. Soweit die Klägerin mehrfach beanstandet, das Verwaltungsgericht habe ihr \nVorbringen nicht zur Kenntnis genommen, macht der Zulassungsantrag nicht \ndeutlich, ob sie hiermit überhaupt den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen \nGehörs (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen will. Jedenfalls sind \nderartige Verstöße des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dargelegt. Die \n- unzutreffende - Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitbefangene \"Blechente\" \nsei mit einem Hut bekleidet, ist ersichtlich nicht entscheidungserheblich, weil sie sich, \nwie aufgezeigt, allein auf die Frage bezieht, ob die Ente ein \"Modell\" eines in der \nNatur vorkommenden \"Originals\" darstellt. Dies nimmt schon die Klägerin nicht für \nsich in Anspruch; eine solche Annahme wäre angesichts der - ebenfalls bereits \nangesprochenen - Farbgebung des Produkts auch ersichtlich falsch. Schon aus \ndiesem Grund geht auch die Beanstandung ins Leere, das Verwaltungsgericht hätte \nin diesem Zusammenhang eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt oder \ngegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen.\n\n21\n\nDass und inwiefern das Gericht andere Umstände des Falles oder \nentscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen oder zu \nUnrecht nicht erörtert haben könnte, ergibt das Zulassungsvorbringen auch im \nÜbrigen nicht.\n\n22\n\n3. Auch hinsichtlich der von der Klägerin abgegebenen Einschätzung, dass das \nvorliegende Verfahren grundsätzliche Bedeutung aufwirft, wird nicht deutlich, ob \nhiermit ein eigenständiger Zulassungsgrund (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend \ngemacht werden soll. Dies kann letztlich ebenfalls offen bleiben, da es auch insofern \nan einer hinreichenden Darlegung (§ 124a Abs. 1 S. 4 VwGO a.F.) fehlt. Dies gilt \nsowohl hinsichtlich des Hinweises der Klägerin auf eine Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zur - fehlenden - Rundfunkgebührenpflicht für die \nbetriebsfähige Bereithaltung von Funknavigationsgeräten, deren Nutzung zu \nRundfunkempfangszwecken unzulässig ist, als auch für die Fragen, \"wie die \nEigenverantwortung des Konsumenten sich auf den Umfang der \nVerkehrssicherungspflichten des Unternehmers auswirkt\" sowie \"in welchem Maße ... \ndie Kinder vor ihren Eltern durch das beklagte Amt beschützt werden [müssen] und in \nwelchem Maße ... der Klägerin zur Erreichung dieses Ziels Beschwernisse auferlegt \nwerden [können]\". Es fehlt an jeder nachvollziehbaren Erläuterung, dass und \ninwiefern die streitgegenständliche Auslegung und Anwendung der herangezogenen \nRegelungen des GSG, der 2. GSGV und der Richtlinie 88/378/EWG auf den \nvorliegenden Fall in den von der Klägerin angedeuteten Zusammenhängen, die im \nKern eher auf rechtspolitische Fragestellungen zielen, konkrete Rechtsfragen \naufwerfen und dass und in welcher Hinsicht in einem Berufungsverfahren über den \nzu entscheidenden Fall hinausgreifende und einer Verallgemeinerung fähige \nRechtsgrundsätze entwickelt werden könnten.\n\n23\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nerfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 GKG in Orientierung an der gewerberechtlichen \nStreitwertpraxis des Gerichts (OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 4 B 812/96 -, \nGewA 1996, 474) unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten \nExistenzgefährdung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-28/21-a-1075-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-28/21-a-1075-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289647","retrieved":"2026-07-09 03:08:47.573119+00:00"}}