{"status":"available","doknr":"OLD289646","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1128.20A3239.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-28","aktenzeichen":"20 A 3239/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEin Grund, aus dem die Berufung zugelassen werden könnte (§ 124 Abs. 2 \nVwGO), ist nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass in der Antragsschrift ein \nZulassungsgrund nicht ausdrücklich bezeichnet ist, sondern das angefochtene Urteil \nnach Art einer Berufung kritisiert wird - was den Darlegungsanforderungen (§ 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO) jedenfalls nicht genügt -, ruft das Antragsvorbringen die allein \nals angesprochen in Betracht kommenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervor: Dieser \nZulassungsgrund setzt voraus, dass dem Berufungsgericht eine überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das Rechtsschutzbegehren \nerstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist; Zweifel lediglich an der \nRichtigkeit einzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung oder \neinzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, die nicht auf das Ergebnis \ndurchschlagen, genügen hingegen nicht. Nach diesem Maßstab ergeben sich auf der \nGrundlage des Antragsvorbringens keine Bedenken dagegen, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. \n\n4\n\nDer Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei zur Einziehung des \nJagdscheines verpflichtet gewesen, weil nachträglich der Versagungsgrund des § 17 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG eingetreten sei, tritt der Kläger - wenn dies mit der \nAntragsbegründung überhaupt geschehen soll, was insbesondere vor dem \nHintergrund des Hinweises in dem angefochtenen Urteil darauf, dass der Kläger dies \nin der mündlichen Verhandlung nicht länger bestritten habe und lediglich meine, eine \nzweijährige Sperrfrist sei nicht angemessen - nicht mit die Annahme erschütternden \nArgumenten entgegen; sie erweist sich auch in der Sache als zutreffend. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit der Bezugnahme auf die Gründe der \nangefochtenen Bescheide nicht maßgeblich darauf abgestellt, dass bzw. ob sich aus \nder geladenen Jagdwaffe ein Schuss lösen konnte, sondern - jedenfalls auch und \ndas Ergebnis bereits allein tragend - das in der geladenen Jagdwaffe liegende \nGefährdungspotenzial in den Blick genommen und aus dem Verhalten des Klägers - \nund zwar zu Recht - insgesamt gefolgert, er werde unvorsichtig mit Waffen und \nMunition umgehen, § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Der Kläger hat verkannt (und verkennt \nnoch heute), dass es zu den elementaren und selbstverständlichen Pflichten des \nJägers gehört, Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen \nzu führen und diese insbesondere und jedenfalls vor dem Besteigen eines \nFahrzeuges zu entladen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der \nUnfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften - \nUnfallverhütungsvorschrift Jagd - VSG 4.4 - vom 1. Januar 2000). Der Kläger hat \ndies nicht beachtet und sich bereits deshalb grob pflichtwidrig verhalten, und zwar \nunabhängig davon, ob sich aus der im Fahrzeug verwahrten geladenen Jagdwaffe \nein Schuss lösen konnte oder nicht, und unabhängig davon, ob er sein damals \noffenbar gewordenes Alkoholproblem (vgl. insoweit: BVerwG, Urteile vom \n27.September 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl. 1996, 165, 166 und vom 15. Juli 1988 - 7 C \n46.87 -, NJW 1989, 116) überwunden hat. Der - in der Sache nicht in Frage zu \nstellende - Pflichtenverstoß wird mit dem Antragsvorbringen im Kern auch nicht \nangegriffen. Entsprechend seiner Auffassung bezüglich seiner Sorgfaltspflichten im \nUmgang mit Waffen trägt der Kläger vielmehr zur Möglichkeit der Auslösung eines \nSchusses aus der geladenen Jagdwaffe, zu den Anforderungen des § 17 Abs. 4 \nBJagdG und zur Überwindung seines Alkoholproblems, nicht aber zu dem oben \naufgezeigten Pflichtenverstoß vor. \n\n6\n\nSoweit der Kläger die Anforderungen des § 17 Abs. 4 BJagdG anspricht, \nverkennt er die Bedeutung der Regelvermutung. Diese charakterisiert nicht die \nAnforderungen, die an ein Fehlverhalten zu stellen sind, das den Schluss auf die \nUnzuverlässigkeit zu tragen geeignet ist, sondern lässt bei bestimmten \nVoraussetzungen die Berücksichtigung eventueller entlastender Umstände des \nEinzelfalls nur unter qualifizierten Bedingungen zu. Das Eingreifen der \nRegelvermutung kennzeichnet damit eine Schwelle, die jedenfalls tendenziell \noberhalb derer liegt, die im Rahmen einer konkreten Feststellung der \nUnzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG gilt. Dass regelwidriger \nUmgang mit einer Waffe und eine Trunkenheitsfahrt in einer Zusammenschau \nnachhaltige Bedenken gegen die von einem Jagdscheininhaber zu verlangende \nSorgfalt im Hinblick auf Rechtsgüter Dritter und gegen das \nVerantwortungsbewusstsein tragen, ist nicht zu bezweifeln und wird in der \nAntragsbegründung auch nicht konkret angegriffen.\n\n7\n\nDas Antragsvorbringen erschüttert auch nicht die Annahme des \nVerwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der verhängten Sperrfrist: Es geht bereits \nnicht auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum maßgeblichen \nZeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ein. Der \nbloße Hinweis darauf, sich seit dem Vorfall vom 16. Mai 2001 \"tadellos geführt\" zu \nhaben - was ohnehin nur das jedem Bürger selbstverständlich Abverlangte darstellt - \nbegründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon \ndeshalb nicht. Gleiches gilt - ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger für seine \ndahingehende Behauptung auch im Zulassungsverfahren keine tragfähigen \nAnhaltspunkte dargetan hat - für die angebliche Überwindung dessen festgestellter \nAlkoholproblematik. Auch in der Sache ist - schon angesichts der gravierenden \nVerfehlungen des Klägers - die zweijährige Sperrfrist jedenfalls nicht als \nunangemessen anzusehen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ist entsprechend der einschlägigen Senatsrechtsprechung über \nden Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG hinaus auf den aus dem Tenor \nersichtlichen Betrag angemessen zu erhöhen, weil der Kläger Pächter eines \nJagdreviers ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 1999 - 20 B 2610/98 -). Die \nAbänderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-28/20-a-3239-03","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-28/20-a-3239-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289646","retrieved":"2026-07-09 03:08:47.490723+00:00"}}