{"status":"available","doknr":"OLD289675","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1127.2A4004.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"2 A 4004/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem \nDrittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e.\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerinnen auf \nWiederaufgreifen des durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1993 \nbestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens in knapper, aber - entgegen \nden Ausführungen im Zulassungsantrag - auch unter Berücksichtigung von § 108 \nVwGO ausreichender Form verneint. Die hiergegen im Zulassungsantrag geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 \nVwVfG haben die Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. \nEntgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag ist auch nicht erkennbar, dass die \nBeklagte gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG verpflichtet sein könnte, das Verfahren wieder \naufzugreifen, weil das ihr insoweit gesetzlich eingeräumte Ermessen auf Null \nreduziert ist. Der im Zulassungsantrag angeführte Gesichtspunkt der \nRechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 5. August 1992 vermag für sich \ngenommen eine solche Ermessensreduzierung nicht zu begründen, da diese \nlediglich eine Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde ist.\n\n4\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56/84 -, \nNVwZ 1985, 265.\n\n5\n\nGrundsätzlich handelt eine Behörde auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie \neine erneute Sachentscheidung ablehnt, selbst wenn zwischenzeitlich ein Wandel \nder Rechtsauffassungen eingetreten sein sollte.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1967\n- 3 C 123.66 -, BVerwGE 28, 122.\n\n7\n\nAuch für die im Zulassungsantrag angesprochenen Dauerverwaltungsakte, zu \ndenen der vorliegende Ablehnungsbescheid nicht zählen dürfte, gilt nichts anderes. \nDenn dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt prinzipiell kein größeres \nGewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden \nRecht nicht ausnahmsweise eine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1967 \n- 3 C 123.66 -, BVerwGE 28, 122; vom 30. Januar \n1974 - 8 C 20.72 -, BVerwGE 44, 333; und \nBeschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56/84 -, \nNVwZ 1985, 265.\n\n9\n\nEine solche gesetzgeberische Wertung, aus der sich eine gesetzliche \nVerpflichtung zum Wiederaufgreifen abgeschlossener vertriebenenrechtlicher \nAufnahmeverfahren ergeben könnte, haben die Kläger nicht angeführt und ist auch \nnicht ersichtlich. Ebenso wenig ist von den Klägern dargetan worden, dass die \nBeklagte etwa in vergleichbaren Fällen bestandskräftig abgeschlossene \nvertriebenenrechtliche Aufnahmeverfahren wieder aufgegriffen und eine erneute \nSachentscheidung getroffen hat.\n\n10\n\nDarüber hinaus besteht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nur dann, wenn das \nAufrechterhalten des bestandskräftigen Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich \nwäre.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1974 \n- 8 C 20.72 -, BVerwGE 44, 333; vom 27. Januar \n1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86; und Beschluss \nvom 29. März 1999 - 1 DB 7.97 -, BVerwGE 113, \n322.\n\n12\n\nDerartig gewichtige Gesichtspunkte liegen nicht vor. Der Ablehnungsbescheid \nvom 5. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar \n1993 ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht offensichtlich \nrechtsfehlerhaft. Die Frage, ob Berufsoffiziere der ehemaligen sowjetischen Armee \nwegen ihrer Berufstätigkeit vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft \nausgeschlossen sind und inwieweit sich dieser Ausschluss auf Familienangehörige \nerstreckt, war zum damaligen Zeitpunkt in der Rechtsprechung nicht geklärt. Die \nBeklagte hat Offiziere jedenfalls mit dem Dienstrang eines Oberstleutnants, wie ihn \nder frühere Ehemann der Klägerin zu 1. innegehabt hat, als vom \nAusschlusstatbestand des § 5 BVFG erfasst angesehen und eine Ausschlusswirkung \nauch für nahe Familienangehörige angenommen. Angesichts des offen formulierten, \ndurch auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten \nTatbestandes des § 5 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, \nkann eine solche Verwaltungspraxis zumindest nicht als völlig unvertretbar \nangesehen werden. Die zwischenzeitlich für die Auslegung der Norm maßgebliche \nund die Rechtsauffassung der Verwaltung zum Teil korrigierende Rechtsprechung ist \nerst im Laufe der folgenden Jahre ergangen. Einen Verwaltungsakt \naufrechtzuerhalten, der in einem Zeitpunkt erlassen worden ist, als die maßgebliche \nRechtslage noch nicht abschließend geklärt war, ist nicht schlechterdings \nunerträglich, selbst wenn dieser Verwaltungsakt im Lichte zwischenzeitlich \ngewandelter Rechtsausfassungen rechtsfehlerhaft sein sollte. Dadurch, dass die \nKlägerinnen auf eine gerichtliche Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom \n5. August 1992 verzichtet haben, haben sie die damalige im Verwaltungsverfahren \ngetroffene Entscheidung akzeptiert. Auf ihre Gründe für einen Klageverzicht kommt \nes nicht maßgeblich an. Auch angesichts dieser den Klägerinnen zurechenbaren \nEntscheidung ist es nicht schlechterdings unerträglich, sie an der Bestandskraft des \nAblehnungsbescheides weiter festzuhalten.\n\n13\n\nVor dem Hintergrund des Vorstehenden ist nicht erkennbar, inwieweit die \nRechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Der \ninsoweit geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht \nvor.\n\n14\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO) zu. Denn die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung hängen von \nden jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und entziehen sich einer \nrechtsgrundsätzlichen Klärung.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 \n- 8 B 56/84 -, NVwZ 1985, 265.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, \n124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-27/2-a-4004-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-27/2-a-4004-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289675","retrieved":"2026-07-09 03:08:50.126692+00:00"}}