{"status":"available","doknr":"OLD289674","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1127.22B292.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"22 B 292/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 7.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Interessenabwägung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die davon ausgeht, dass der Widerspruch \ndes Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, weil die der \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Juni 2002 \nfür die Errichtung von zwei Windenergieanlagen keine Nachbarrechte des \nAntragstellers verletze und deshalb sein Interesse hinter dem der Beigeladenen, die \nihr erteilte Baugenehmigung ohne Verzögerung auszunutzen, zurücktreten müsse. \n\n4\n\nDass der Betrieb der Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen im \nSinne des § 3 BImSchG bezogen auf das Grundstück des Antragstellers hervorrufen \nkönnten, ist unwahrscheinlich. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller \nbefürchteten Lärmimmissionen. Der Antragsgegner hat die angefochtene \nBaugenehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen, nach der die \nGesamtbelastung durch Geräuschimmissionen einschließlich der durch die von den \nAnlagen verursachten Zusatzbelastung an den nach Maßgabe der TA Lärm \nbestimmten Immissionspunkten, die ebenso wie das Grundstück des Antragstellers \nunstreitig im Außenbereich liegen, den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) während \nder Nachtzeit und den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber nicht \nüberschreiten. Diese Immissionswerte tragen dem Schutzanspruch des \nAntragstellers Rechnung. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen \nihre Realisierbarkeit. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hat im \nGenehmigungsverfahren einen Schalltechnischen Bericht der Firma E. B. , \nIngenieurbüro für B. , vom 12. Februar 2002 vorgelegt, der Bestandteil der \nBaugenehmigung ist. Nach den darin enthaltenen Berechnungen verursachen die \nbeiden umstrittenen Windenergieanlagen an den dem Wohnhaus des Antragstellers \nnächstgelegenen Immissionspunkten 1 und 4 bei Normalbetrieb in der Nacht \n(lauteste Stunde) Gesamtbeurteilungspegel von 42,9 (IP 1) bzw. 43,2 (IP 4) dB(A). \nDer allein umstrittene Nachtwert wird bei Normalbetrieb - rechnerisch - eingehalten. \nWeil aber nach dem Gutachten diese Pegel wegen einer möglichen Ungenauigkeit \nder Schallausbreitungsberechnung, der Serienstreuung und einer angenommenen \nVergleichsstandardabweichung tatsächlich um 2,2 dB(A) am IP 1 und um 2,1 dB(A) \nam IP 4 höher liegen können, ist die Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung \nversehen, dass die Anlagen in der Nachtzeit nur lärm- und leistungsreduziert \n(Auflage 9) betrieben werden dürfen. Dies hat nach den Berechnungen der Firma \nE. B. zur Folge, dass der obere Rand des Vertrauensbereichs von 45,1 dB(A) \nam IP 1 auf 43,4 dB(A) sowie von 45,3 dB(A) am IP 4 auf 43,6 dB(A) und damit \ndeutlich unter den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) sinkt.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller rügt, dass es sich bei dem Schalltechnischen Bericht der \nFirma E. B. um ein Privatgutachten handele und sich ihm nicht entnehmen \nlasse, ob die Firma eine vom Ministerium bekanntgegebene Stelle im Sinne der §§ \n26, 28 BImSchG sei, auch die DIN 45001 eine Akkreditierung verlange, vermag dies \ndie Fehlerhaftigkeit des Schallgutachtens nicht darzulegen. Denn es ist grundsätzlich \nSache des Bauherrn durch die privatrechtliche Hinzuziehung von Sachkundigen \neinen für die Baugenehmigungsbehörden prüfbaren Bauantrag vorzulegen. Diese \nSachverständigen müssen solange nicht vereidigt oder staatlich akkreditiert sein, wie \ndies Rechtsnormen nicht verlangen. Solche rechtlichen Vorgaben gibt es nicht. \nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - \n10 B 671/02 -, GewArch 2002, 384.\n \nRechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Firma E. B. den Hof des \nAntragstellers nicht als eigenständigen, d. h. für die Geräuschbeurteilung \nmaßgeblichen Immissionspunkt behandelt hat. Nach Nr. 2.3 der TA Lärm ist \nmaßgeblicher Immissionspunkt der Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem \neine Überschreitung der Immissionswerte am ehesten zu erwarten ist. Dies ist \nregelmäßig bei den der Anlage nächstgelegenen Gebäuden der Fall. Der Hof des \nAntragstellers liegt zwischen den Immissionspunkten 1 und 4. Die Abstände \nzwischen diesen beiden Punkten und den Windenergieanlagen sind geringer als \ndiejenigen zwischen dem Hof des Antragstellers und den Anlagen. Da bei freier \nAusbreitung des Schalls der Immissionswert steigt, je geringer der Abstand zwischen \ndem Immissionspunkt und der Anlage ist, sind an den Immissionspunkten 1 und 4 \nhöhere Immissionswerte zu erwarten als am Wohnsitz des Antragstellers. Weil an \ndiesen Punkten der Immissionsrichtwert eingehalten wird und keine für die \nSchallausbreitung bedeutsamen Besonderheiten bestehen, wirken auch auf das \nWohnhaus des Antragstellers keine unzulässigen Lärmimmissionen ein. Im \nGutachten der Firma E. B. wird von vorhandenen leichten \nGeländeunebenheiten ausgegangen und hierzu ausgeführt, dass ergänzende \ndetaillierte Berechnungen mit den vorliegenden kartierten Höhenlinien keinen \nrelevanten Einfluss auf die Beurteilungspegel ergeben hätten, so dass sie \nvernachlässigt werden könnten. Diese Ausführungen gelten ersichtlich unabhängig \ndavon, ob die Anlage im Normal- oder schallreduzierten Betrieb gefahren wird.\n\n6\n\nDer Hinweis des Antragstellers, dass sein Wohnhaus im Gegensatz zu den \nHäusern an den IP 1 und 4 in Hauptwindrichtung liege, vermag ebenfalls schon \ndeshalb nicht zu verfangen, weil nach der Schallausbreitungsberechnung gemäß \nDIN ISO 9613-2 ein Mitwind-Mittelungspegel ermittelt wird. \n\n7\n\nDass die an den Immissionspunkten 1 und 4 zu erwartenden \nImmissionsbelastungen tatsächlich höher sein werden als am Wohnhaus des \nAntragstellers, belegt anschaulich die Abbildung 3 auf Seite 17 des Gutachtens. Aus \nihr geht hervor, dass für den Immissionspunkt 1 knapp 42 dB(A) und den \nImmissionspunkt 4 gut 41 dB(A), hingegen für den Hof des Antragstellers maximal \nzwischen 39 und 40 dB(A) bezogen auf die lauteste Nachtstunde prognostiziert \nwerden. \n\n8\n\nDas Gutachten erweist sich - jedenfalls in Bezug auf die allein problematische \nEinhaltung des für die Nacht geltenden Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) - auch \nnicht deshalb als fehlerhaft, weil es seiner Prognose den Prüfbericht 32108 zugrunde \ngelegt hat. Zutreffend weist der Antragsteller allerdings auf einen möglichen \nSchwachpunkt dieses Berichts hin. Nach den Grundsätzen für Planung und \nGenehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass) vom 3. Mai 2002 ist für \ndie Immissionsprognose grundsätzlich der Schallleistungspegel zu verwenden, der \nbei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe über Boden, aber bei nicht \nmehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Demgegenüber wurden die im \nPrüfbericht 32108 dokumentierten Schallemissions-Parameter nur für \nWindgeschwindigkeiten von 6, 7 und 8 m/s ermittelt, obgleich die Anlage nach einer \nBemerkung im Prüfbericht 95 % ihrer Nennleistung erst bei einer \nWindgeschwindigkeit von 8,4 m/s erreicht. Für diese letztgenannte \nWindgeschwindigkeit wurde mithin kein Schallleistungspegel ermittelt. \nDer Bestimmung der Schallemissionsparameter aus mehreren Einzelmessungen \nwurde vielmehr der für diese Anlage bei 8 m/s gemessene Schallleistungspegel von \n103,9 dB(A) zugrunde gelegt. Ob diese unterbliebene Messung des \nSchallleistungspegels bei einer Windgeschwindigkeit von 8,4 m/s zur Fehlerhaftigkeit \nder dem Gutachten zugrunde gelegten \"Bestimmung der Schallemissions-Parameter \naus mehreren Einzelmessungen\" der Firma X. -d. GmbH vom 20. Dezember \n2001 führt, kann hier offen bleiben. Denn nach dem Schallgutachten der Firma E. \nB. wurde bei der Ermittlung der im schallreduzierten Nachtbetrieb zu erwartenden \nGeräuschimmission gerade nicht von einer Ungenauigkeit der \nEmissionspegelangabe von 1,2 dB, die nach der DIN EN ISO 4781 bei der \nVermessung von 3 Referenzanlagen zu berücksichtigen ist, sondern von 2,0 dB \nausgegangen. Dabei handelt es sich um den Wert, der nach den Empfehlungen des \nArbeitskreises \"Geräusche von Windenergieanlagen\" der Immissionsschutzbehörden \nund Messinstitute bei nur einmalig nach der FGW-Richtlinie vermessenen \nReferenzanlagen in Ansatz zu bringen ist. \n\n9\n\nAbgesehen davon verkennt der Antragsteller mit seiner Kritik an der \nAussagekraft der Einzelmessungen, dass die Berechnung des Beurteilungspegels \nbei schallreduziertem Betrieb gerade nicht auf der \"Bestimmung der Schallemissions-\nParameter aus mehreren Einzelmessungen\" der Firma X. -D. , sondern auf der \nAngabe der Herstellerfirma beruhte, dass der Schallemissionswert von 102 dB(A) bei \neiner Leistungsbegrenzung der Anlage auf 1200 kW gewährleistet sei. Der \nAntragsteller hat diese Prämisse der Berechnung des nächtlichen \nBeurteilungspegels nicht angegriffen. Sie erweist sich auch nicht als offensichtlich \nunrichtig. Denn bei pitch-gesteuertem Nachtbetrieb kann - je nach Anlagentyp - eine \nGeräuschminderung von bis zu 4 dB(A) im Verhältnis zum Nennleistungsbetrieb \nerzielt werden,\n\n10\n\nvgl. Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, \nMaterialien Nr. 63 - Windenergieanlagen und \nImmissionsschutz -, Mai 2002.\n\n11\n\nBestätigt wird dies durch den Messbericht Nr. 25574-1.003 der Firma \nL. D. F. über die Ermittlung der Schallemissionen der typgleichen \nWindenergieanlage Enron Typ EW 1.5sL bei vier verschiedenen Einstellungen mit \nschalloptimiertem Betrieb am Standort \"X. D. -I. \". Danach beruht die \nSchallleistungsreduzierung bei pitch-gesteuertem Nachtbetrieb zum einen auf der \nReduzierung der induzierten Blattspitzenwirbel auf Grund der Drehzahlbegrenzung, \nzum anderen darauf, dass das Rotorblatt wegen der variablen Blattwinkeleinstellung \n\"turbulenzarm\" umströmt und damit \"leiser\" wird. Demzufolge wurde bei einer \nschallreduzierten Einstellung der Anlage auf 1350 kW als Nennleistung ein \nSchallleistungspegel von 102,7 dB(A) bei 1282 kW Leistung und bei einer \nschallreduzierten Einstellung der Anlage auf 1000 kW als Nennleistung ein \nSchallleistungspegel von 100 dB(A) bei 950 kW Leistung gemessen. Es ist daher auf \nGrund der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung \nhinreichend wahrscheinlich, dass die Anlagen der Beigeladenen mit einer \nschallreduzierten Einstellung auf 1200 kW als Nennleistung einen \nSchallleistungspegel von 102 dB(A) einhalten.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers musste der für den Normalbetrieb \nals energetischer Mittelwert berechnete Tonzuschlag KTN von 1 dB(A) bei \nWindgeschwindigkeiten von 7 und 8,4 m/s bzw. von 2 dB(A) bei einer \nWindgeschwindigkeit von 8 m/s zu keinem Zuschlag für Tonhaltigkeit der Emissionen \nführen. Bei zwischen 0 und (einschließlich) 2 dB(A) nach der Technischen Richtlinie \nFGW im Nahbereich gemessenen Werten für die Tonhaltigkeit ist nach 5.3.1 des \nWindenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002 kein Tonzuschlag für die \nImmissionsprognose im Fernbereich, d.h. für mehr als 300 m von der \nWindenergieanlage entfernt stehende Anlagen anzusetzen. Im Nahbereich der \nbeiden Windenergieanlagen befinden sich keine Immissionspunkte und \ninsbesondere nicht das Wohnhaus des Antragstellers. Dass sich bei \nschallreduziertem Betrieb die Tonhaltigkeit der Emissionen erhöht, ist weder vom \nAntragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n13\n\nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tonhaltigkeit der \nGeräusche bis zum Erreichen der Nennleistung den Wert von 2 dB(A) im Nahbereich \nübersteigt. Die dahingehende Behauptung des Antragstellers ist durch nichts belegt \nund daher - nach erfolgter Substantiierung durch den Antragsteller - allenfalls im \nHauptsacheverfahren weiter zu verfolgen, \nvgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - \n7 B 1322/01 - und 23. Oktober 2003 - 7 B 1392/03 -.\n\n14\n\nAus dem Umstand, dass die genehmigten Anlagen möglicherweise - unter dem \nGesichtspunkt der Tonhaltigkeit ihrer Geräuschimmissionen - nicht dem Stand der \nTechnik entsprechen, kann der Antragsteller ebenfalls nichts herleiten. Das \nErfordernis der Einhaltung des Standes der Technik ist - jedenfalls in Bezug auf \nLärmimmissionen - für sich gesehen nicht nachbarschützend.\n \nDer Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung enthalte in bezug auf den \nschallreduzierten Nachtbetrieb keine hinreichenden Kontrollmechanismen, greift \nebenfalls nicht durch. Es fehlt zwar eine Nebenbestimmung wie sie Nr. 5.3.1 des \nWindenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002 bei einem durch Leistungs- oder \nDrehzahlbegrenzung geräuschreduzierten Betrieb fordert. Doch ist mit der Auflage \nNr. 9, nach der die Steuerungen der Anlagen vor ihrer Inbetriebnahme so \nprogrammiert und gegen Eingriffe gesichert sein müssen, dass die Anlagen während \nder Nacht einen Schallleistungspegel von max. 102 dB(A), was einer Leistung von \nmax. 1200 KW entspricht, nicht überschreiten können, und nach der dem \nAntragsgegner und dem Staatlichen Umweltamt ein Nachweis des Anlagenbauers \nüber die Art und Weise der Realisierung und die entsprechende Programmierung der \nAnlagensteuerung vorab vorzulegen ist, eine hinreichende Überwachung \nsichergestellt. Die Programmieranweisung für die Einhaltung des max. \nSchallleistungspegels von 102 dB(A) bzw. den einzuhaltenden Leistungsbereich bis \n1200 KW ist hinreichend bestimmt. Da ein Nachweis über die Art und Weise der \nRealisierung und die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung vorab \nvorzulegen ist, versteht es sich von selbst, dass diese Auflage nicht bereits durch die \nbloße Übergabe der Unterlagen erfüllt ist, sondern nur dann, wenn sich diesen \nUnterlagen entnehmen lässt, dass ihr Zweck, der ausschließlich schallreduzierte \nBetrieb der Windenergieanlagen bei Nacht, gesichert ist. Diese Sicherung soll \nersichtlich ein jederzeitiges Umschalten der Anlage auf den Normalbetrieb für die \nNacht verhindern. Begründete Zweifel, dass eine dahingehende Programmierung der \nAnlage nicht möglich ist, werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind \nauch sonst nicht ersichtlich \n\n15\n\nDa die Auflagen 8 und 9 der Baugenehmigung bewirken, dass in jedem Fall beim \nNormalbetrieb der Anlagen am Tage, aber auch beim schallreduzierten Betrieb des \nNachts der obere Rand des Vertrauensbereichs (90 % Wahrscheinlichkeit) an den \nImmissionspunkten 1 und 4 deutlich unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm \nvon 60 bzw. 45 dB(A) liegen wird, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf \nberufen, dass die in Auflage Nr. 10 gesetzte Frist von einem Jahr für \nImmissionsmessungen zu seinen Lasten zu großzügig bemessen sei. \n\n16\n\nOb bei diesen Immissionsmessungen entsprechend Nr. 6.9 der TA Lärm ein \nMessabschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen ist, kann vorliegend dahinstehen.\nVgl. zum Streitstand: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, Stand: Mai 2003, TA Lärm 3.1 Nr. 6 \nRdnrn. 35 ff.\n\n17\n\nDenn dieser Messabschlag ist im schalltechnischen Bericht der Firma E. \nB. bei der Prognose und Beurteilung der Lärmimmission durch die zwei \nWindenergieanlagen unberücksichtigt geblieben, so dass er sich nicht zu Lasten der \nvom Antragsteller prognostisch hinzunehmenden Lärmimmissionen von bis zu 45 \ndB(A) während der Nacht auswirkt. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. \nNach der Streitwertpraxis der für das Baurecht zuständigen Senate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt der Streitwert bei \neiner Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine \nWindenergieanlage zwischen 10.000,00 und 15.000,00 Euro, wenn der Abstand \nzwischen der Windenergieanlage und dem Ort, für den der Nachbar \nBeeinträchtigungen durch die Windenergieanlage geltend macht, nicht mehr als 500 \nm beträgt. Ist der Abstand größer, ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. Auf dieser \nGrundlage wäre der Streitwert für eine Klage gegen die ca. 440 Meter vom \nWohnhaus des Antragstellers entfernte Anlage mit 10.000,00 und die ca. 840 Meter \nvom Wohnhaus des Antragstellers entfernte Anlage mit 4.000,00 Euro angemessen \nbewertet. Dass die letztgenannte Anlage die Beeinträchtigung des Antragstellers \nnicht wesentlich erhöhe, kann für den vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, in \ndem erst durch das Zusammenwirken beider Anlagen der Immissionsrichtwert von 45 \ndB(A) des Nachts bei Normalbetrieb um 0,1 (IP 1) und 0,3 dB(A) (IP 4) nur \ngeringfügig überschritten wird. Die sich aus den Einzelwerten errechnende Summe \nvon 14.000,00 Euro ist wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung zu \nhalbieren. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-27/22-b-292-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-27/22-b-292-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289674","retrieved":"2026-07-09 03:08:50.040875+00:00"}}