{"status":"available","doknr":"OLD289677","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1127.15A4409.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"15 A 4409/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) nicht vorliegt. Die insoweit als grundsätzlich \naufgeworfene Frage,\n\n3\n\n\"ob das Königreich Nepal und seine \nSicherheitsbehörden Willens und/oder in der Lage \nsind, den Schutz seiner Staatsbürger - auch soweit \ndiese nicht Bestandteil der Sicherheitsbehörden \nsind - vor Übergriffen der maoistischen Guerilla \n- sogenannte ‚Maobadi' - zu gewährleisten\", \n\n4\n\nwürde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht \nhat - wie dem angegriffenen Urteil auf Seite 9 und 10 zu entnehmen ist - die Klage \nunabhängig von der Frage der Schutzgewährung durch den Staat Nepal auch \ndeshalb abgewiesen, weil es dem Vortrag des Klägers, bei Rückkehr Übergriffen und \nRepressalien der Maobadi gewärtigen zu müssen, nicht geglaubt hat. Entgegen der \nAuffassung des Klägers stellt das Verwaltungsgericht mit dem einleitenden Satz auf \nSeite 9 des angegriffenen Urteils \"Davon abgesehen hat das Gericht erhebliche \nZweifel, dass das verfolgungsbezogene Vorbringen des Klägers den Tatsachen \nentspricht.\" keine bloß unverbindliche Hilfserwägung an, sondern stützt die \nEntscheidung selbstständig tragend auf den Umstand, dass es die für den Erfolg der \nKlage notwendige Überzeugungsgewissheit nicht hat gewinnen können.\n\n5\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 \n- 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff. \n\n6\n\nDarüber hinaus würde sich die aufgeworfene Frage auch deshalb in einem \nBerufungsverfahren nicht stellen, weil sie, soweit das gesamte Territorium des \nStaates Nepal in Rede steht und soweit es um den asylrechtlich erforderlichen Grad \nder Versagung staatlichen Schutzes geht,\n\n7\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - \n9 C 24.84 -, DöV 1985, 409 (411); Urteil vom 2. \nAugust 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 (320 \nf.),\n\n8\n\nohne weiteres zu bejahen ist. Es ist allgemein bekannt und bedarf daher nicht \nder Feststellung in einem Berufungsverfahren, dass die maoistische Guerilla nur \nTeile des Landes beherrscht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 8 und 9 \ndes angegriffenen Urteils, der Kläger verfüge über eine inländische Fluchtalternative, \nerweist sich somit als zutreffend. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-27/15-a-4409-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-27/15-a-4409-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289677","retrieved":"2026-07-09 03:08:50.303853+00:00"}}