{"status":"available","doknr":"OLD289676","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1127.10B2177.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"10 B 2177/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin beantragte am 7. April 2003 beim Antragsgegner die Erteilung \neiner Baugenehmigung für die Anbringung von Werbetransparenten an einem \nBaukran auf dem Grundstück H. -B. -Platz 15 in E. . In der Baubeschreibung \nwird ausgeführt: \"Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um \nWerbeflächen an einem für die Baumaßnahme baubetrieblich erforderlichen \nTurmdrehkran. Die vier Werbeflächen bilden eine quaderförmige Hüllfläche um den \nKran, mit einer Grundfläche von 6 m x 6 m x 12 m. Die vier Flächen werden aus \nMontagegründen getrennt montiert, sind jedoch als eine Fläche anzusehen. Die \nWerbeflächen bestehen aus PVC-Planen, die an einem Gerüst aus Stahl befestigt \nwerden. Die somit kastenförmige Werbeanlage wahrt einen Abstand von 5 m zum \nErdboden und erreicht eine Höhe von ca. 17 m. Jede der vier Aussichtsflächen hat \neine Größe von 6 m x 12 m = 48 qm. Die Gesamtwerbefläche beträgt somit \n48 qm x 4 = 192 qm. Nach ablehnender Stellungnahme des Polizeipräsidiums \nE. vom 5. Mai 2003 lehnte der Antragsgegner die Erteilung der beantragten \nBaugenehmigung mit der Begründung ab, die geplante Werbeanlage gefährde die \nSicherheit und Ordnung des Verkehrs auf dem H. -B. -Platz. Den Widerspruch der \nAntragstellerin wies die Bezirksregierung E. nach erneuter ablehnender \nStellungnahme des Polizeipräsidiums E. vom 27. Mai 2003 durch \nWiderspruchsbescheid vom 11. August 2003 mit der Begründung zurück, die \nWerbeanlage gefährde die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Unter dem \n15. August 2003 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht E. \n- Az.: 4 K 5400/03 - Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten \nBaugenehmigung erhoben.\n\n4\n\nAm 4. September 2003 hat die Antragstellerin weiterhin beantragt,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu \nverpflichten, der Antragstellerin eine \nBaugenehmigung, wie mit Schreiben vom 3. März \n2003 beantragt, befristet für den Zeitraum vom \n1. November 2003 bis zum 30. November 2004 zu \nerteilen.\n\n6\n\nMit Beschluss vom 24. September 2003 hat das Verwaltungsgericht diesen \nAntrag abgelehnt. Es hat - unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nE. vom 6. November 1997 - 4 L 5351/97 - offengelassen, ob der Antrag bereits \ndeswegen erfolglos bleibe, weil er zu einer unzulässigen Vorwegnahme der \nHauptsache führte oder ob das Vorwegnahmeverbot ausnahmsweise deswegen \nnicht entgegenstehe, weil wegen der Natur der Sache - nämlich der Befristung des \nGenehmigungsantrages zur Anbringung einer Werbeanlage auf den Zeitraum vom \n1. November 2003 bis 30. November 2004 - eine Entscheidung in der Hauptsache \nunter Berücksichtigung der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens \ninfolge bis dahin eingetretener Erledigung nicht erreichbar sein werde. Der Antrag sei \njedoch jedenfalls deshalb abzulehnen, weil von der Werbeanlage eine \nVerkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 BauO NRW ausgehe mit der Folge, \ndass diese materiell rechtswidrig und damit nicht genehmigungsfähig sei. \n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n9\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen \nAnordnung. Sie hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO).\n\n10\n\nFür die Erteilung einer \"vorläufigen\" Baugenehmigung ist nach der einschlägigen \nRechtslage im Lande Nordrhein-Westfalen kein Raum. Sie kann auch nicht durch \nErlass einer einstweiligen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben \nwerden.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September \n1988 - 7 B 1147/88 -, vom 23. Januar 1992 \n- 7 B 95/92 -, vom 22. Oktober 1993 - 7 B 2598/93 - \nund vom 24. Juli 2001 - 7 B 962/01 - sowie \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte Bauordnung NRW, \nLoseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2003, § 75 \nRdnrn. 117 und 175 m.w.N.\n\n12\n\nNach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn \ndem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Nach Abs. 5 \nderselben Vorschrift darf mit der Bauausführung vor Zugang der Baugenehmigung \nnicht begonnen werden. Hierdurch wird die Rechtsnatur der Baugenehmigung \nbestimmt. Sie enthält sowohl einen feststellenden als auch einen verfügenden Teil. \nDie Baugenehmigung stellt die Erklärung der zuständigen Behörde dar, dass dem \nbeabsichtigten Vorhaben Hindernisse in dem zur Zeit der Entscheidung geltenden \nöffentlichen Recht nicht entgegenstehen. Mit der Baugenehmigung wird zugleich die \nAusführung des genehmigten Vorhabens erlaubt, womit die Baufreigabe erklärt wird \n(§ 75 Abs. 5 BauO NRW). \n\n13\n\nVgl. hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. \n§ 75 Rdnr. 1, 38 ff. und 145.\n\n14\n\nEs gibt in der Bauordnung NRW keinerlei Hinweise dafür, dass von den \nangeführten Regelungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BauO NRW Ausnahmen \nfür Werbeanlagen zulässig sein sollten, die nur zeitlich befristet im Zusammenhang \nmit Bautätigkeiten an Kränen oder Gerüsten angebracht werden. Die \nGenehmigungsfreistellungstatbestände in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 34 und 35 BauO \nNRW sind auf vorübergehende und zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte \nder Leistung beschränkt. \n\n15\n\nDas Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihr befristet in der Zeit vom 1. November 2003 bis \n30. November 2004 die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, würde zu einer \nBefugnis der Antragstellerin führen, das in Rede stehende Bauvorhaben errichten zu \ndürfen. Damit ist das Begehren der Antragstellerin nicht auf Sicherung ihres \nAnspruchs auf Erteilung der Baugenehmigung, das sie im Hauptsacheverfahren \n- notfalls im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage - weiterverfolgen kann, \nsondern auf dessen endgültige Befriedigung ausgerichtet. Ein solches Begehren ist \nim Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht durchsetzbar. Das \nVerfahren nach § 123 VwGO dient nur der Sicherung, nicht der abschließenden \nDurchsetzung von Rechten und gestattet es dem Gericht nicht, endgültige \nRegelungen zu treffen.\n\n16\n\nEin Fall, in dem nach der Rechtsprechung von diesem Grundsatz abgewichen \nwerden darf, in dem also im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch eine endgültige \nBefriedigung des geltend gemachten Anspruchs zur Gewährung eines effektiven \nRechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, ist hier nicht gegeben. \n\n17\n\nDies scheitert bereits daran, dass das Vorhaben der Antragstellerin offensichtlich \nmateriell rechtswidrig ist. Der Senat schließt sich der Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts an, dass die geplante Werbeanlage an dem vorgesehenen \nStandort die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden würde. Insoweit wird \nauf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat nach \nPrüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht. Entgegen den Ausführungen in \nder Beschwerdeschrift können nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur von \nbewegten Werbeanlagen Gefährdungen für die Sicherheit und Ordnung des \nStraßenverkehrs ausgehen, sondern auch dann, wenn statische Werbeanlagen \nbesonders auffällig gestaltet sind. \n\n18\n\nVgl. die Nachweise bei \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 13 \nRdnr. 45.\n\n19\n\nDies trifft für die kastenförmig in einer Höhe von 5 m bis 17 m angebrachten \nWerbeanlage zu. Durch diese hohe Anbringung und ihre auffällige Form, die sich \ndeutlich im Volumen von dem Standgittermast der Krananlage unterscheidet, lenkt \nsie besondere Aufmerksamkeit auf sich, die bei Dunkelheit durch Beleuchtung \nerhalten und verstärkt wird. \n\n20\n\nAbgesehen davon würde auch allein die wirtschaftliche Bedeutung der \nEinnahmeerzielung durch derartige oder vergleichbare Werbeanlagen für sich nicht \neinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz begründen. Auch bei nur kurzfristig \nanzubringenden Werbeanlagen ist es der Antragstellerin grundsätzlich zuzumuten, \neintretende wirtschaftliche Schäden durch Schadensersatz auszugleichen. Ein \nsolcher Schadensersatz stünde der Antragstellerin nach § 39 OBG - ohne das \nBeweiserfordernis eines Verschuldens - zu, falls die Behörde Baugenehmigungen \nrechtswidrig versagt. Da die Rechtsordnung damit in dieser Form einen \nNachteilsausgleich vorsieht, bedarf es - jedenfalls in aller Regel - nicht zusätzlich des \nhier über § 123 VwGO beanspruchten Rechtsschutzes in Form einer endgültigen \nBefriedigung des geltend gemachten Anspruchs. Dies widerspräche zudem der \nSystematik der Bauordnung NRW.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 \nAbs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-27/10-b-2177-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-27/10-b-2177-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289676","retrieved":"2026-07-09 03:08:50.217497+00:00"}}