{"status":"available","doknr":"OLD289672","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1127.10A.B1241.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"10a B 1241/03.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß - gestellte Antrag der Antragsgegnerin,\n\n3\n\nden Beschluss des Senats vom 20. Februar \n2003 im Verfahren 10a B 1780/02.NE aufzuheben \nund den Antrag der Antragstellerin abzulehnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig. Nach einhelliger Rechtsauffassung ist das \nOberverwaltungsgericht berechtigt, seine im einstweiligen Anordnungsverfahren \ngemäß § 47 Abs. 6 VwGO getroffene Entscheidung zu ändern, wobei die \nRegelungen des § 80 Abs. 7 VwGO entsprechende Anwendung finden.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1998 \n- 11a B 993/98.NE -, NVwZ-RR 1999, 473; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 2. August 2001 \n- 1 MN 1194/01 -, BauR 2001, 1717 (1718); Schoch \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nJanuar 2003, § 47 Rdn. 186; Kopp-Schenke, VwGO, \n13. Aufl., § 47 Rdn. 159 jeweils m.w.N.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder \nAufhebung u.a. wegen veränderter Umstände beantragen. Solche veränderten \nUmstände liegen hier vor. Zwar ergeben sich diese nicht aus dem Schriftsatz der \nAntragsgegnerin vom 18. Juni 2003, mit dem die Aufhebung des Senatsbeschlusses \nvom 20. Februar 2003 beantragt worden ist. Der genannte Schriftsatz zeigt nämlich \nkeine nachträglich veränderten Umstände auf, sondern erschöpft sich in einer Kritik \nan der gerichtlichen Entscheidung. Vertiefender Ausführungen dazu bedarf es jedoch \nnicht, denn die Antragsgegnerin hat den Aussetzungsbeschluss des Senats vom \n20. Februar 2003, in dem die Abwägung als fehlerhaft angesehen wurde, zum \nAnlass genommen, ein ergänzendes Verfahren nach § 215 a Abs. 1 BauGB \ndurchzuführen und den fraglichen Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen. \nDer Beschluss ist am 24. Oktober 2003 öffentlich bekannt gemacht worden. Dies \nbegründet die Annahme veränderter Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 \nVwGO.\n\n8\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August \n2001 - 1 MN 1194/01 -, a.a.O.\n\n9\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n10\n\nDer Senat sieht mit Blick auf den erneuten Satzungsbeschluss vom 15. Oktober \n2003 keinen Anlass, seinen Beschluss vom 20. Februar 2003 aufzuheben oder zu \nändern. In diesem hat der Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nGunsten der Antragstellerin für geboten erachtet, weil der Bebauungsplan mangels \nhinreichender Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials, das sich aus dem \nZusammentreffen von Parkplatznutzung und Erdgasspeicheranlage ergibt, auf einer \nunzureichenden Abwägung beruht. Die mit der Überbauung des fraglichen \nErdgasröhrenspeichers durch den strittigen Messeparkplatz möglicherweise \nverbundenen konkreten Gefahren konnten der Antragstellerin auch nicht vorläufig bis \nzur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden.\n\n11\n\nDie Frage, ob der Plangeber den Konflikt aus dem Zusammentreffen dieser \nbeiden Nutzungen insbesondere im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Belange \nder Sicherheit der Wohnbevölkerung und der Parkplatzbenutzer nunmehr \nabwägungsfehlerfrei gelöst hat, stellt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren \ngebotenen summarischen Prüfung als offen dar. Bei dieser Beurteilung hat sich der \nSenat von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n12\n\nGrundlage für den erneuten Satzungsbeschluss vom 15. Oktober 2003 sind im \nWesentlichen die Erkenntnisse, die bereits im Zeitpunkt der (ersten) \nBekanntmachung des Bebauungsplans am 15. März 2002 vorlagen \n(Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes E. vom 20. Februar \n2002; Gutachten des RW TÜV vom 8. Juni 2001; Stellungnahme des \nLandesumweltamtes vom 6. August 2002; RW TÜV vom 22. August 2001 \n(\"Beschreibung der störfallverhindernden und -begrenzenden Maßnahmen ...\"); \nSicherheitsbericht der Stadtwerke F. vom 31. Juli 2001). Nach diesen ist im \nGrundsatz ein Nebeneinander von oberirdischer Parkplatznutzung und unterirdischer \nNutzung als Gasröhrenspeicher bei Einhaltung von im Einzelnen beschriebenen und \nzwischenzeitlich offenbar auch tatsächlich umgesetzten Sicherheitsauflagen möglich. \nBereits in seinem Beschluss vom 20. Februar 2003 hat der Senat allerdings darauf \nhingewiesen, dass nach den Gutachten trotz aller Sicherheitsvorkehrungen \nLeckagen nicht ausgeschlossen sind, was schon die vorgeschlagenen \nSicherheitsmaßnahmen belegen. Der Senat hat ferner bemängelt, dass die Folgen \nbeispielsweise einer weggeworfenen brennenden Zigarettenkippe oder des \nEindringens von ausströmenden Gasen in darüber parkenden Fahrzeugen weder \nvom Gutachter noch vom Rat der Antragsgegnerin erörtert worden sind. Auch der \n- die Parkplatznutzung nicht berücksichtigende - Genehmigungsbescheid des \nStaatlichen Umweltamtes E. vom 20. Februar 2002 beschäftigt sich in seiner \nBegründung (vgl. Seite 12 des Bescheides) mit einem offenbar nicht für \nausgeschlossen betrachteten Szenario eines Gasaustritts. Dem steht die \nEinschätzung des RW TÜV im Gutachten vom 8. Juni 2001 (vgl. dort Seite 9) \nentgegen, in dem die Anlage \"konstruktionsbedingt als dauerhaft technisch dicht \nanzusehen\" sei und \"mit betrieblich austretendem Gas im Bereich der Anlage\" bzw. \nmit einem \"Versagen nach menschlicher Erfahrung\" nicht zu rechnen sei. Diese \nEinschätzung hat sich der Rat der Antragsgegnerin bei seiner (erneuten) \nAbwägungsentscheidung vom 15. März 2003 zu eigen gemacht (vgl. Seite 12 f. der \nAnlage 1 zur Ratsvorlage 1775/2003/6). Dabei hat er die \n\"Betriebsstörungsszenarien\" des Staatlichen Umweltamtes in dessen \nGenehmigungsbescheid vom 20. Februar 2002 als \"nach dem Maßstab der \npraktischen Vernunft\" ausgeschlossen betrachtet, wobei es bei den Szenarien nicht \num Gefahrenabwehr, sondern um \"Risikofürsorge\" gehe. \n\n13\n\nOb diese im Rahmen der Abwägung getroffene Bewertung der Risiken durch den \nRat der Antragsgegnerin im Ergebnis vertretbar ist, stellt sich nach gegenwärtigem \nErkenntnisstand als offen dar. Dabei ist zunächst anzumerken, dass Gesichtspunkte \nder Vorsorge selbst in Bezug auf für gering erachtete Risiken im Rahmen \nsachgerechter planerischer Abwägung Veranlassung geben können, von einer \nPlanung jedenfalls dann ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn - wie hier - \nRisiken für Leib und Leben im Raume stehen. Zudem muss vor dem Hintergrund der, \nwie dargelegt, vom Staatlichen Umweltamt einerseits und dem RW TÜV andererseits \nanscheinend nicht einheitlich bewerteten Wahrscheinlichkeit eines Gasaustritts, \ndiese für eine sachgerechte Abwägung zentrale Frage als derzeit ungeklärt \nangesehen werden. Daran ändert das an den Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin gerichtete Schreiben des Staatlichen Umweltamtes E. vom \n31. Oktober 2003 nichts. Darin wird eine Gefährdung der Antragstellerin oder von \nParkplatzbenutzern durch gleichzeitige Nutzung von Röhrenspeicher und Parkplatz \nverneint. Zu der Wahrscheinlichkeit eines Entweichens von Gas verhält sich das \nSchreiben allerdings nicht. Dem gegenüber kommen gravierende Bedenken des \nStaatlichen Umweltamtes gegen die fragliche Planung mit hinreichender Deutlichkeit \nin dessen an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben \nvom 6. Oktober 2003 zum Ausdruck. Darin wird auf die Bedeutung des § 50 \nBImSchG und des darin enthaltenen Trennungsgebotes hingewiesen. Bei der \nPlanung einer schützenswerten Nutzung sei ein angemessener Abstand zu einem \nBetriebsbereich im Sinne der 12. BImSchV einzuhalten. Dies ergebe sich aus dem \ninsoweit in Bezug genommenen Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie. Die für die fachliche \nBeurteilung zuständige Behörde - das Landesumweltamt - habe sich gegenüber den \nVertretern der Stadt dahingehend geäußert, dass ein \"Nullabstand\", wie er in Rede \nstehe, nicht mit der zwingenden Vorschrift des § 50 BImSchG und des Art. 12 der \nSeveso-II-Richtlinie in Einklang stehe. Aus Sicht des vorbeugenden \nImmissionsschutzes sei vielmehr ein Abstand von mehreren hundert Metern \nerforderlich. Im Sinne einer effektiven und effizienten Verwaltungstätigkeit könne es \nnicht erstrebenswert sein, eine ursprünglich rechtswidrige Planungsentscheidung \ndurch eine neue rechtswidrige Entscheidung zu ersetzen.\nOffenbleiben kann, in welchen genauen rechtlichen Zusammenhang diese \nAusführungen zu stellen sind und wie sie in Einklang zu bringen sind mit dem oben \nzitierten Schreiben des Staatlichen Umweltamtes vom 31. Oktober 2003. Im Rahmen \nsummarischer Prüfung ist jedenfalls festzuhalten, dass die Frage der \nWahrscheinlichkeit des Austritts von Gas aus der streitigen Anlage und die \nvorzunehmende Risikobewertung von den beteiligten Behörden unterschiedlich \nbeurteilt wird und derzeit als nicht hinreichend geklärt erscheint. Diese Klärung hat \nggf. im Hauptsacheverfahren zu erfolgen, in dem der Senat die Notwendigkeit der \nEinholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen haben wird. \n\n14\n\nDie bei offener Erfolgsaussicht bezüglich des Hauptsacheverfahrens damit \ngebotene Folgenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei muss \nnach den obigen Ausführungen derzeit auch die Möglichkeit eines Gasaustritts in die \nBetrachtung eingestellt werden. Das Ausmaß der daraus im Falle einer gleichzeitigen \nParkplatznutzung möglicherweise resultierenden Gefahren für die Nutzer des \nParkplatzes und dessen Anwohner ist nach gegenwärtiger Erkenntnislage nicht \nabsehbar. Die vom Rat der Antragsgegnerin beispielsweise für den Fall eines über \neiner Leckage geparkten Fahrzeugs angestellten Erwägungen (vgl. Seite 13 der \nAnlage 1 zur Ratsvorlage 1775/2003/6) lassen die - naheliegende - Möglichkeit eines \nEindringens von Gas in den Motorraum eines Pkw, das sich beim Starten des Motors \nentzünden könnte, außer Betracht. Die Gefahr der Ausbreitung eines daneben auch \ndurch eine glühende Zigarette ausgelösten Brandes auf weitere Fahrzeuge liegt nicht \nzuletzt mit Blick auf den im Röhrenspeicher vorherrschenden Druck von bis zu \n100 bar, mit dem das Gas im Fall einer Leckage ausströmen könnte, auf der Hand. \nDass die Wahrscheinlichkeit eines derartigen Schadens möglicherweise gering ist, \nführt im gegebenen Prüfungszusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Steht ein \nmöglicherweise eintretender schwerer Schaden für überragende Rechtsgüter, \nnämlich für Leib und Leben der Anwohner bzw. Parkplatzbenutzer, in Rede, sind im \nRahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung die Anforderungen an die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts deutlich reduziert. Dies führt im Ergebnis zu \neinem Fortbestehen der im Beschluss des Senats vom 20. Februar 2003 \nbeschlossenen Außervollzugsetzung des streitigen Bebauungsplans.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertentscheidung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-27/10a-b-1241-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-27/10a-b-1241-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289672","retrieved":"2026-07-09 03:08:49.821019+00:00"}}