{"status":"available","doknr":"OLD289709","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1126.3B458.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"3 B 458/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6376/01 Köln \ngegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2001 anzuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 847,32 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; sie führt nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1, Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO zur Änderung des \nangefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Aussetzungsantrages. \n\n3\n\nAn der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung bestehen keine ernstlichen \nZweifel (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach summarischer Prüfung ist ein Erfolg \ndes Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. \n\n4\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück des Antragstellers sei deshalb \nnicht durch die J. Straße erschlossen, weil es sich bei dem I. weg um eine \"jedenfalls \npotentiell\" selbständige Erschließungsanlage handele, rechtfertigt die Aussetzung der \nVollziehung nicht. Die Annahme einer lediglich \"potentiellen\", d.h. möglichen, \nSelbständigkeit des I. weges als Erschließungsanlage trägt nicht die Schlussfolgerung, es sei \nüberwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei dem I. weg im Zeitpunkt der Entstehung der \nsachlichen Beitragspflichten tatsächlich um eine selbständige Erschließungsanlage handelte \nund das Grundstück des Antragstellers deshalb durch die J. Straße nicht im Sinne der \n§§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Für eine solche Beurteilung ergeben sich \n- nach summarischer Prüfung - aber auch in der Sache keine überwiegenden Anhaltspunkte. \nDenn es erscheint zumindest ebenso gut möglich, dass der I. weg bis zu der Höhe, auf der \ndie Bebauung auf den Flurstücken 268 und 269 endet, zwar Anbaubestimmung besitzt und \ndeshalb bis dahin entweder eine öffentliche Anbaustraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 \nBauGB oder aber eine private, nämlich nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete \nErschließungsanlage ist, die sich daran anschließende Strecke des I. weg hingegen im \nAußenbereich verläuft und deswegen keine Erschließungsfunktion besitzt. Unter dieser \nVoraussetzung würde der I. weg nur hinsichtlich einer Strecke von etwa 50 m \nErschließungsanlage sein, wobei einiges dafür spricht, dass diese Wegstrecke sich nicht als \nselbständige Erschließungsanlage, sondern als Anhängsel der J. Straße darstellen \nwürde. \n\n5\n\nVgl. zu den insoweit einschlägigen Kriterien: \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n6. Aufl., § 12 Rn. 14 m.w.N.\n\n6\n\nHiervon ausgehend kann - anders als das Verwaltungsgericht offenbar meint - auch nicht \nzugunsten des Antragstellers zugrunde gelegt werden, dass eine Beitragspflicht für sein \nGrundstück deshalb nicht entstanden ist, weil die in Rede stehende Strecke des I. weg nicht \nder satzungsrechtlichen Merkmalsregelung und einem gemeindlichen Bauprogramm \nentsprechend ausgebaut worden ist. Darauf käme es nur an , wenn die möglicherweise zum \nAnbau bestimmte Strecke des I. weg als (hergestellter oder noch herzustellender) Teil einer \nöffentlichen Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) anzusehen wäre. Diese Voraussetzung \nist jedoch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht erfüllt. Denn sie hat dargetan, der \nI. weg sei ein nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Interessentenweg; eine Widmung \nder in Rede stehenden Wegestrecke sei auch nicht beabsichtigt. Dass dieser Vortrag \nvoraussichtlich unzutreffend ist - wie der Antragsteller meint - , vermag der Senat nach \nsummarischer Prüfung nicht anzunehmen. Insoweit notwendige weitere Aufklärung ist dem \nHauptsacheverfahren vorzubehalten. Ebenso muss es der Prüfung im Hauptsacheverfahren \nüberlassen bleiben, ob hinsichtlich des I. weg - unter der Vorausetzung, es handele sich \nnicht um eine öffentliche Strasse - die dann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erforderliche \nöffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung zum Grundstück des Antragstellers gegeben \nist. Der Umstand, dass in dem Bebauungsplan 0.82, in dessen Geltungsbereich das \nGrundstück des Antragstellers nicht liegt, eine an die (Süd-)Westseite dieses Grundstücks \nheranreichende, bisher nicht angelegte Strasse ausgewiesen ist, dürfte demgegenüber einer \nVeranlagung des Antragstellers nicht entgegenstehen. \n\n7\n\nNach summarischer Prüfung ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der \nBeitragsfestsetzung der \"Übertragungsvertrag\" vom 25. November 1988 entgegensteht, der in \nVollzug eines Verpflichtungsvertrages aus dem Jahre 1969 geschlossen wurde. Zunächst ist \nmit guten Gründen in Betracht zu ziehen, dass es sich bei der in diesem \n\"Übertragungsvertrag\" beurkundeten Erklärung der Gemeinde, durch die Ausbaumaßnahme \" \nJ. Straße/F. gasse \" fielen keine Erschließungsbeiträge oder sonstigen Beiträge für die \nHausgrundstücke I. weg 8 und 10 an, lediglich um eine (gegebenenfalls unzutreffende) \nAuskunft über die Rechtslage handelte, wie sie dann nochmals in dem Schreiben des \nGemeindedirektors vom 27. April 1992 enthalten gewesen sein dürfte. Dafür spricht neben \ndem Wortlaut der Vertragsklausel auch der Umstand, dass die Erklärung nicht etwa in den \nVerpflichtungsvertrag von 1969 aufgenommen worden war - was sie möglicherweise zum \nBestandteil der von der Gemeinde zu erbringenden Gegenleistung gemacht hätte -, sondern \nerst in Verbindung mit der Auflassung - gleichsam zur Erleichterung des Vertragsvollzuges - \nerklärt worden ist. Unabhängig davon sind vertragliche Regelungen über einen nicht von \n§ 135 Abs. 5 BauGB gedeckten \"Beitragsverzicht\" wegen eines Verstoßes gegen die durch \ndie §§ 127 ff. BauGB begründete Beitragserhebungspflicht rechtswidrig und deshalb nichtig. \n\n8\n\nVgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 10 Rdn. 29 f.\n\n9\n\nDafür, dass hier mit Blick auf die in dem Übertragungsvertrag vorgenommene \nGrundstücksabtretung eine unbillige Härte im Sinne von § 135 Abs. 5 BauGB gegeben war, \nergeben sich nach summarischer Prüfung keine überwiegenden Anhaltspunkte, zumal die \nGrundstücksabtretung nicht unentgeltlich, sondern gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe \ndes vom Gutachterauschuss festgestellten Grundstückswertes erfolgt ist und das Grundstück \ndes Antragstellers durch die Abtretung auch nicht seine Bebaubarkeit eingebüßt hat. Die \nAnnahme eines öffentlichen Interesses i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB unter dem Aspekt \n\"Erleichterung des Grunderwerbs\" scheidet regelmäßig aus.\n\n10\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 26 Rdn. 35 m.w.N.,\n\n11\n\nEin solches Interesse dürfte hier aber auch deshalb nicht gegeben sein, weil die \nÜbereignungsverpflichtung bereits 1969 ohne Beitragsverzicht begründet worden war.\n\n12\n\nSoweit sich der Antragsteller mit Blick auf den \"Übertragungsvertrag\" auf \nRückforderungs- bzw. Wertersatzansprüche sowie auf Ansprüche aus Amtshaftung und c.i.c. \nberuft und mit diesen Ansprüchen gegen die Beitragsforderung aufrechnet, wird dies \nvoraussichtlich schon deshalb nicht zum Erfolg seiner Klage führen, weil die Gegenansprüche \nentgegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW, 226 Abs. 3 AO nicht rechtskräftig festgestellt und \nvon dem Antragsgegner dadurch bestritten worden sind, dass er im Klageverfahren dargetan \nhat, die mit der fraglichen Vertragsklausel gegebene Auskunft sei nach Maßgabe der \ndamaligen Sachlage richtig gewesen. \n\n13\n\nDer weiterhin erhobene Verwirkungseinwand ist vom Antragsteller nicht näher erläutert \nworden; seine voraussichtliche Berechtigung vermag der Senat nach summarischer Prüfung \nnicht zu erkennen.\n\n14\n\nEin (Teil-)Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist auch nicht im Hinblick \nauf sein Vorbringen überwiegend wahrscheinlich, das Verteilungsgebiet sei unrichtig \nbestimmt worden, weil das gleichfalls am I. weg gelegene Gärtnereigrundstück nicht in die \nVerteilung des beitragsfähigen Aufwandes einbezogen worden sei. Denn auf Grundlage der \ndem Senat vorliegenden Unterlagen erscheint es zumindest ebenso gut möglich, dass es sich \nbei diesem Grundstück um ein Außenbereichsgrundstück handelt, das auch dann nicht im \nSinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, wenn es im Zeitpunkt des Entstehens der \nsachlichen Beitragspflichten bebaut ist oder gewerblich genutzt wurde. \n\n15\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 22 m.w.N.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, \n20 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-26/3-b-458-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-26/3-b-458-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289709","retrieved":"2026-07-09 03:08:53.689852+00:00"}}