{"status":"available","doknr":"OLD289708","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1126.21B1482.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"21 B 1482/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n \nDer Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n \nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n \nI. Die Beschwerde mit den Anträgen, \n\n2\n\nden angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2003 zu \nändern und \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nvom 12. Februar 2003 gegen die Zulassung des \nSonderbetriebsplans für den \"Abbau unter dem \nRhein\" für das Kalenderjahr 2003 \nwiederherzustellen, soweit dieser den Abbau der \nBauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 betrifft,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\nanzuordnen, dass der Antragsgegner einstweilen \ngegenüber der Beigeladenen anzuordnen hat, dass \nder Abbau der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 \neinstweilen zu stoppen ist, bis die Anforderungen \naus Nr. 1.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom \n7. Juni 2002 zur Zulassung des \nRahmenbetriebsplans mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von \nSteinkohle im Bergwerk Walsum für den Zeitraum \n2002 bis 2019 erfüllt sind und namentlich das auf \nSeite 134 des Planfeststellungsbeschlusses \ngenannte Regelprofil eines Drei-Zonen-Deiches \nhergestellt ist und das Sicherheitsmaß von BHW + \n1 m durch entsprechende \nDeichertüchtigungsmaßnahmen wieder durchgängig \neingehalten wird,\n\n6\n\nweiter hilfsweise,\n\n7\n\nanzuordnen, dass der vorgenannte Abbau zu \nstoppen ist, bis alternativ eine der beiden zuvor \ngenannten Anforderungen erfüllt ist,\n\n8\n\nhöchst hilfsweise,\n\n9\n\nanzuordnen, dass der vorgenannte Abbau zu \nstoppen ist, bis entsprechend der Nebenbestimmung \n9 Satz 2 des Sonderbetriebsplans vom 31. Oktober \n2002, die bislang nicht erfüllt ist und im \nSonderbetriebsplan 2003 keinen Niederschlag mehr \nfindet, Zerrungsdetektionshilfen in der Deichkrone im \nSinne der Stellungnahme der Prüfgutachter des \nStaatlichen Umweltamtes Krefeld vom 12. August \n2002 (Seite 7) hergestellt sind,\n\n10\n\nhat in Würdigung der von den Antragstellern innerhalb der Monatsfrist des § 146 \nAbs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten \nBeschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nvon Gesetzes wegen beschränkt ist, keinen Erfolg.\n\n11\n\n1. Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" für das \nKalenderjahr 2003 gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. \n\n12\n\nDie Antragsteller können im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht \nerreichen, dass die politische Grundentscheidung hinterfragt wird, Steinkohle \nhochsubventioniert auch in - unstreitigen - Risikobereichen wie unter dem Rhein \nabzubauen. Die Verantwortung dafür tragen allein die politischen \nEntscheidungsträger. Die Antragsteller haben allerdings einen Rechtsanspruch \ndarauf, dass die Rheindeiche auch unter bergbaubedingten Einwirkungen so \nerhalten bleiben, dass sie unzumutbare Nachteile für ihre Rechtsgüter abwenden, \nund dass erforderliche Deichertüchtigungsmaßnahmen durchgeführt sind, bevor die \nbetroffenen Deichabschnitte in den bergbaulichen Einwirkungsbereich des jeweiligen \nAbbaus gelangen. Ihr Vorbringen erschüttert im Ergebnis jedoch nicht die \nEinschätzung des Antragsgegners und einbezogener Fachbehörden, dass diesen \nAspekten (noch) Rechnung getragen ist.\n\n13\n\nIm Einzelnen gilt Folgendes:\n\n14\n\na. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller zu einer - aus ihrer Sicht - \nunzureichenden Deichhöhe ist nicht zielführend. Insoweit tragen die Antragsteller \nzum einen vor, die Rechtswidrigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans \"Abbau \nunter dem Rhein\" für das Jahr 2003 ergebe sich aus dem Umstand, dass ein für den \nDeich im Bereich \"Am Stapp\" geltendes Sicherheitsmaß von BHW + 1 m nicht \neingehalten werde. Zum anderen machen sie durch Verweis auf ihr \nBeschwerdevorbringen im Verfahren 21 B 2519/02 geltend, es hätte sogar ein \nhöheres Freibord als 1 m angesetzt werden und aufgrund der wesentlich höheren \nWahrscheinlichkeit künftiger Starkregenereignisse auch im Einzugsbereich des \nRheins eine höhere Durchflussmenge als 14.400 cbm/s zur Berechnung der \nerforderlichen Deichhöhe herangezogen müssen. \n\n15\n\n(1) Hinsichtlich des rechtsrheinischen Deichbereichs zwischen Rheinstrom-km \n796,4 und der Emschermündung, d.h. im Wesentlichen zwischen den Deichpunkten \n4196 und 4218, vermögen die Antragsteller mit ihrem Vortrag bereits deshalb nicht \ndurchzudringen, weil die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2003 in \nnachvollziehbarer Weise dargelegt hat, dass dieser Deichbereich außerhalb des \nEinwirkungsbereichs des weiteren Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 \nliegt. Damit ist ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller an einem Abbaustopp \nbezüglich der allein streitgegenständlichen Bauhöhe 44 insoweit nicht (mehr) \nersichtlich. Die allenfalls noch in Betracht zu ziehenden Resteinwirkungen \n(Nachwirkungen) auf den oben genannten Deichbereich aus dem bisher bereits \ngetätigten Abbau der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 wären auch durch einen \nnunmehrigen Abbaustopp bezüglich dieser Bauhöhe nicht zu verhindern. \n\n16\n\n(2) Hinsichtlich des durch den Abbau der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 \ndarüber hinaus betroffenen Deichbereichs zwischen Rheinstrom-km 795,55 und \n795,75, d.h. den Deichpunkten 4178 und 4184, bleibt dem Beschwerdevorbringen \nder Antragsteller der Erfolg versagt, weil sie nicht dargetan haben, dass sie durch die \nmit dem Abbau zugelassene Absenkung des Deichs im genannten Bereich auf BHW \n1977 + 0,5 m - unter Zugrundelegung der ursprünglich errechneten \nWasserspiegelordinaten - in ihren Rechten verletzt werden. \n\n17\n\nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in die Festsetzung des \nBemessungshochwassers neben den bisherigen Erfahrungen und \nwissenschaftlichen Erkenntnissen wertende Beurteilungen der zuständigen \nWasserbehörden zur Erforderlichkeit von Hochwasserschutzmaßnahmen einfließen. \nDiese Wertungen gehen einerseits darauf zurück, dass der Hochwasserschutz ein \nöffentlicher Belang von überragender Bedeutung ist und wegen des außerordentlich \nhohen Schadenspotentials von Hochwasserereignissen auf eine weitgehende \nMinderung auch des Restrisikos gerichtet ist. Andererseits ist auch ökonomischen \nund ökologischen Aspekten Rechnung zu tragen. Das Bemessungshochwasser ist \nsomit nicht das Resultat mathematisch exakter Berechnungen der für das Entstehen \nvon seltenen Hochwasserereignissen wesentlichen Umstände und ihres \nZusammenwirkens bzw. statistisch abgeleiteter Prognosen, sondern beruht auf \nWertungen zum Ausschluss bzw. zur Hinnahme von Schadensrisiken, die letztlich \nnicht exakt vorhersehbare Naturereignisse betreffen und langfristiger Natur sind. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 \n- 20 A 2106/98 -, Beschlussabdruck S. 4 und 7.\n\n19\n\nDieser Charakter einer wertenden Beurteilung zeigt sich bereits daran, dass das \nMaß des angestrebten Hochwasserschutzes für einzelne Rheinabschnitte ganz \nunterschiedlich bemessen wird, wie namentlich auch der von den Antragstellern \nvorgelegte Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2003 \nbelegt. Hiernach soll (künftig) ab Rhein-km 771 (Duisburg/Krefeld) Schutz vor einem \n500-jährigen Hochwasser gewährt werden, wohingegen für die Bundesstadt Bonn \nund Düsseldorf ein Schutz vor einem 200-jährigen Hochwasser als ausreichend \nerachtet wird. \n\n20\n\nHieraus ergibt sich, dass für das vorliegende Verfahren unter dem Blickwinkel der \nZumutbarkeit maßgeblich zwischen der im öffentlichen Interesse liegenden \nVorsorge gegen Hochwassergefahren bzw. der im öffentlichen Interesse \nliegenden Minderung auch des Restrisikos einerseits und der - höher \nliegenden - Schwelle des Schutzes vor unzumutbaren bergbaubedingten \nHochwassergefahren für Gesundheit, Leben und Eigentum der Bevölkerung \nandererseits zu unterscheiden ist. Individualrechtsschutz der Antragsteller kommt nur \nin Betracht, als es unter Berücksichtigung der Situationsgebundenheit ihrer \nGrundstücke und des Umstandes, dass durch eine eventuelle Überströmung des \nDeiches drohende Gefahren für Leib und Leben wegen des zeitlichen Verlaufs von \nHochwasserereignissen längerfristig vorhersehbar und abwendbar sind, um die \nVermeidung unzumutbarer bergbaubedingter Nachteile geht.\n\n21\n\nDie Antragsteller haben mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dargetan, dass \ndie Einschätzung der für die Deichsicherheit zuständigen Behörden unzutreffend ist, \nauch bei einer Absenkung der Deichhöhe auf eine \"Sollhöhe von BHW + 0.50 m\" \nwerde (jedenfalls) dem Individualrechtsschutz der Antragsteller, d.h. dem Schutz der \nAntragsteller vor unzumutbaren bergbaubedingten Hochwassergefahren, (noch) \nausreichend Rechnung getragen. Bei der \"Sollhöhe von BHW + 0,5 m\" handelt es \nsich um das Sicherheitsmaß, für das der Deich im hier fraglichen Bereich \nursprünglich konzipiert wurde. Dieses Maß dürfte mit Rücksicht auf die geänderte \nWasserspiegellage unter Einhaltung eines Freibordmaßes von 1 m Schutz vor einem \nHochwasser mit der Abflussmenge von 14.400 cbm/s, d.h. der Abflussmenge des \nBemessungshochwassers 1977, gewähren. \n\n22\n\nDafür, dass in Bezug auf den vorliegend noch allein zu betrachtenden \nDeichbereich - dessen Deichkrone im Jahre 2001 unter der Höhe von BHW 1977 + 1 \nm lag - eine verbindliche Festlegung der Deichhöhe auf BHW 1977 + 1 m erfolgt ist, \nwie die Antragsteller pauschal behaupten, ist nichts ersichtlich. Die von den \nAntragstellern als Beleg angeführte Nebenbestimmung 31 der Zulassung der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 25. Juni 1992 für den vorzeitigen Baubeginn der \nDeichaufhöhung südlich Stapp betrifft unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs \ndieser Zulassung, nämlich der \"Aufhöhung des Banndeiches südlich Stapp ... \nRheinstrom-km 796,67 - 797,6 rechtes Ufer\", allenfalls den soeben genannten \nDeichbereich, wenn nicht sogar lediglich den in der Nebenbestimmung 31 \nausdrücklich genannten Bereich zwischen Rheinstrom-km 796,6 und 796,7. Die \nAntragsteller haben auch nicht dargelegt, dass eine solche verbindliche Festlegung \nfür den hier streitigen Deichbereich durch den Planfeststellungsbeschluss erfolgt \nwäre. \n\n23\n\nIm Übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in Aspekten zur \n\"Risikoerhöhung\" durch den weiteren Abbau, stellt nicht in Abrede, dass es sich bei \nder Festlegung des Sicherheitsniveaus, das die Deiche gewährleisten sollen, um \neine behördliche \"Risikoentscheidung\" handelt und verwendet im Zusammenhang \nmit dem Vortrag, welche Deichhöhen angestrebt werden, den Begriff \"Stand der \nTechnik\", der dem Bereich der V o r s o r g e vor Hochwassergefahren bzw. dem \nBereich der Minimierung des Restrisikos zuzuordnen ist. Hiermit wird nicht dargetan, \ndass eine vorherige Deichaufhöhung im Umfang der prognostizierten Absenkung zur \nVermeidung unzumutbarer Nachteile für die Antragsteller erforderlich wäre und \nmithin die Zulassung des streitgegenständlichen Sonderbetriebsplans ohne eine \nentsprechende Nebenbestimmung Rechte der Antragsteller verletzte. \n\n24\n\nErst recht ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen aus den vorgenannten \nGründen nicht, dass Rechte der Antragsteller dadurch verletzt sind, dass die \nZulassung des Sonderbetriebsplans nicht davon abhängig gemacht worden ist, dass \nzuvor eine Deichaufhöhung erfolgt ist, die nach Abklingen der Senkungen im \nvorliegenden Bereich zu einer Deichhöhe von \"BHW + 1 m\" führt, bzw. dass eine \nDeichaufhöhung unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme \n\"Freibord der Rheindeiche im Bereich des Deichverbandes Walsum\" vom April 2003 \nund/oder des Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft \nund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2003 \ndurchgeführt worden ist.\n\n25\n\nLediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der im vorliegenden \nVerfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellbar \nist, dass aufgrund der tatsächlich gemessenen Abbauhöhen des \nstreitgegenständlichen Abbaus - wie von den Antragstellern behauptet wird - noch \nnicht einmal mehr eine Deichhöhe von BHW 1977 + 0,5 m eingehalten wird. Die \nBeigeladene und der Antragsgegner haben übereinstimmend angegeben, eine \nnochmalige Überprüfung mittels des vom Antragsgegner anerkannten Cadberg-\nProgramms habe ergeben, dass es abbaubedingt nicht zu einer Unterschreitung der \nDeichkrone von BHW + 0,5 m gekommen sei und komme. Diesem Vorbringen sind \ndie Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Sie verweisen lediglich auf \ndas Gutachten von Prof. Dr. L. vom 31. August 2002, das gerade keine \nAussagen zu Senkungen in Bezug auf den konkreten streitgegenständlichen Abbau \nbzw. zu dem der Senkungsberechnung zugrunde gelegten Cadberg-Programm \nenthält. \n\n26\n\nb. Das Vorbringen der Antragsteller, Voraussetzung für die Zulassung einer \nBergsenkung sei nach Nr. 1.4.2 in Verbindung mit S. 100, 132, 133 und 134 des \nPlanfeststellungsbeschlusses für den Rahmenbetriebsplan das Vorhandensein eines \nim streitgegenständlichen Bereich nicht existierenden Dreizonendeichs, dringt nicht \ndurch. In der Tat ist Nr. 1.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses missverständlich \nformuliert, wenn es dort heißt: \"Voraussetzung für die Zulassung der planmäßig \nvorgesehenen Bergsenkungen ist, dass in den betroffenen Bereichen die \ndeichbautechnischen Sicherheitselemente in vollem Umfang realisierbar sind und zur \nAusführung gelangen (vgl. NRW-Regelprofil und zugehörige Deichüberwachung)...\". \nEinzubeziehen ist jedoch der Umstand, dass Bestandteil des \nPlanfeststellungsbeschlusses gemäß seiner Nr. 1.2.2 unter anderem der Antrag der \nBeigeladenen vom 8. August 2000 mit Beschreibungen, Plänen und Berechnungen \nist und damit auch die in Beiakte Heft 8/10 des Verfahrens 21 B 2517/02 enthaltene \nAnlage 18.1. des Antrages der Beigeladenen vom 8. August 2000, d.h. die \nMachbarkeitsstudie des Ingenieurbüros Q. GmbH vom September 1999, die für \nbestimmte Deichbereiche Ausführungen zu vom Regelprofil eines Dreizonendeichs \nabweichenden Speziallösungen enthält. Danach kann nicht angenommen werden, \ndass mit der Formulierung in Nr. 1.4.2 die Zulassung des jeweiligen \nSonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" davon abhängig gemacht worden ist, \ndass im Einwirkungsbereichs des Abbaus zuvor das Regelprofil eines \nDreizonendeiches verwirklicht worden ist. Vielmehr ist mit dem Antragsgegner und \nder Beigeladenen davon auszugehen, dass das den weiteren Untersuchungen im \nRahmen der auf Planfeststellungsebene allein durchgeführten Machbarkeitsprüfung \nmaßgeblich zugrunde gelegte Regelprofil eines Dreizonendeiches in Nr. 1.4.2 nur als \nBeispiel eines deichbautechnischen Sicherheitselements genannt worden ist. Ferner \nwird in Nr. 1.4.2 Satz 2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Einzelheiten im \nSonderbetriebsplan \"Abbau unter dem Rhein\" sowie im Planfeststellungsverfahren \nzur Errichtung und Sanierung von Deichen geregelt werden. Der Senat hat auch in \nder Begründung seines Vergleichsvorschlags vom 24. April 2003 in den Verfahren \n- 21 B 2517 und 2518/02 - keine hiervon abweichende Auffassung vertreten. Dort ist \nlediglich Nr. 1.4.2 zitiert und als Erläuterung dessen, was unter \"NRW-Regelprofil\" \nverstanden wird, auf S. 134 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen \nworden.\n\n27\n\nc. Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, dass der im Einwirkungsbereich \ndes derzeitigen und zukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 \ngelegene rechtsrheinische Rheindeich entgegen der vom Antragsgegner als \nsachkundiger Behörde unter Inanspruchnahme des Sachverstands der für den \nHochwasserschutz zuständigen Stellen sowie fachgutachterlicher Hilfe \nvorgenommenen Bewertung nicht hinreichend standsicher ist, so dass sich bereits \naus diesem Grunde nicht feststellen lässt, dass ihnen bergbaubedingte \nHochwassergefahren drohen. \n\n28\n\n(1) Eine fehlende Standsicherheit des Rheindeiches bzw. erhebliche Zweifel in \ndieser Hinsicht lassen sich nicht aus den Bekundungen des Regierungsbaudirektors \nT. vom Dezernat Wasserwirtschaft der Bezirksregierung Düsseldorf in der \nmündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2003 \nim Verfahren 3 K 4615/02 herleiten. Herr T. hat zwar in der mündlichen \nVerhandlung erklärt, der Deich im Bereich \"Am Stapp\" sei \"sanierungsbedürftig\"; die \nSanierung müsse abgeschlossen sein, bevor der Abbau anfange. Der Antragsgegner \nhat im Schriftsatz vom 4. November 2003 aber zum einen in nachvollziehbarer Weise \ndargetan, dass mit \"Sanierungsmaßnahmen\" grundsätzlich \n\"Optimierungsmaßnahmen\" gemeint sind und waren, nicht hingegen solche zur \nHerstellung bzw. zum Erhalt der Sicherheit der Rheindeiche erforderliche \nDeichertüchtigungsmaßnahmen. Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass die \nÄußerung von Herrn T. auf einer missverständlichen Verwendung des Begriffs \nder Sanierungsbedürftigkeit und offenkundig auf einer nicht vorhandenen Kenntnis \nder konkreten Situation an den in Rede stehenden Deichabschnitten beruhte. Herr \nT. habe mit seiner Äußerung zur Erforderlichkeit des Abschlusses der Arbeiten \nvor Abbaubeginn nicht die langfristigen Sanierungsmaßnahmen gemeint, sondern \nbergbaubedingte Sanierungen an Rheindeichen, soweit diese unmittelbar \nerforderlich seien, die bisherige Deichsicherheit zu erhalten oder herzustellen. Die für \nbergbaubedingt erforderlich erachteten Deichertüchtigungsmaßnahmen des \nDeichabschnitts in der Rheinaue Walsum seien jedoch erfolgt, bevor die \nAbbaueinwirkungen der Bauhöhe Z 44 auf diesen Deichabschnitt eingewirkt hätten. \nLetzteres hat auch Herr T. in der dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. \nNovember 2003 als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme vom 3. November 2003 \nausdrücklich bestätigt und klargestellt.\n\n29\n\n(2) Es lässt sich bei summarischer Prüfung auch nicht feststellen, dass aufgrund \ndes weiteren Abbaus der streitgegenständlichen Bauhöhe Hochwassergefahren \nwegen plötzlich auftretender Rissbildungen im Deichkörper (Deichkronenbereich) \nwährend eines Hochwassers drohen. \n\n30\n\nEs besteht zwar - wie die Ausführungen auf Seite 3 der vom Antragsgegner \nvorgelegten Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Krefeld vom \n19. September 2003 zeigen - unter den Beteiligten inzwischen offenbar Einigkeit \ndahingehend, dass Risse auch schnell entstehen können. Zur Abwendung der mit \ndem Auftreten derartiger Risse im Deichkronenbereich verbundenen Gefahren sind \naber bereits Schutzmaßnahmen ergriffen worden. Es wurde jedenfalls im Bereich \nvon Rheinstrom-km 795,4 bis 795,8 vorsorglich eine 3,50 m tiefe Spundwand (vgl. \nSeite 6 der prüfgutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom \n6. August 2002, S. 9 der prüfgutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C. und \nDr. L1. vom 12. August 2002 und Seite 2 des Änderungsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 23. August 2002 zur Plangenehmigung vom 19. \nJuni 2002) als Zerrungssicherungselement eingebaut, um - wie es auf Seite 4 der \nStellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Krefeld vom 19. September 2003 heißt \n- der Unsicherheit, wann ein Riss entsteht, Rechnung zu tragen. Der Einbau der \nSpundwand im Bereich zwischen Rheinstrom-km 795,5 bis 795,8 erfolgte dabei \nbereits im Jahre 2002 (vgl. Seite 4 unten f. und Seite 6 Mitte der prüfgutachterlichen \nStellungnahme der Gutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 6. August 2002, \nSeite 2 des Änderungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. August \n2002 zur Plangenehmigung vom 19. Juni 2002 sowie Seite 9 der Niederschrift des \nBergamtes Moers vom 13. Dezember 2002). Ferner wurden am 4. September 2003 \ndie gemäß Nebenbestimmung Nr. 6 der Zulassung des Sonderbetriebsplans \"Abbau \nunter dem Rhein\" für das Jahr 2003 für den Bereich zwischen den Deichpunkten \n4176 und 4178, d.h. den Bereich zwischen Rheinstrom-km 795,4 bis 795,5, \nvorgehaltenen Spundbohlen eingebracht (vgl. S. 6 des Sonderbetriebsplans \"Abbau \nunter dem Rhein\" für das Jahr 2003, die in Rolle = BA Heft 14 des Verfahrens 21 B \n2516/02 enthaltene Karte \"Deichkronenhöhe; rechtsrheinisch\" sowie Anlage DSK 2 \ndes Schriftsatzes der Beigeladenen vom 15. September 2003). Die Antragsteller \nhaben nicht dargetan, dass damit dem Schutz vor unzumutbaren \nHochwassergefahren nicht Genüge getan worden ist. \n\n31\n\nIm Einwirkungsbereich des derzeitigen und zukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 \nim Flöz Zollverein 7/8 liegt allein noch der Bereich zwischen den Deichpunkten 4176 \nund 4190, d.h. zwischen Rheinstrom-km 795,4 bis 796,1, der als Zerrungsbereich mit \nZerrungen ? 2 mm/m ausgewiesen ist (vgl. Seite 6 des Sonderbetriebsplans \"Abbau \nunter dem Rhein\" für das Jahr 2003 sowie Anlage DSK 8 zum Schriftsatz der \nBeigeladenen vom 24. Oktober 2003). Mit dem Einbau der Spundbohlen im oben \nbereits genannten Bereich wurde eine Kronensicherung wegen Rissbildung im \nKronenbereich im gesamten mit Zerrungen ? 2 mm/m ausgewiesenen Bereich, in \ndem die Kronenhöhe unter 3 m über BHW lag, vorgenommen. Da ausweislich Seite \n4 unten f. sowie Seite 6 Mitte der prüfgutacherlichen Stellungnahme von Prof. Dr. \nC. und Dr. L1. vom 6. August 2002 abgestützt auf die bisherigen Erfahrungen \nin einer Tiefe jenseits 3 m keine erodierbaren Rissöffnungsweiten mehr vorliegen \nkönnen, wovon auch das Staatliche Umweltamt Krefeld auf Seite 4 seiner \nStellungnahme vom 19. September 2003 ausgeht, ist zum einen in nachvollziehbarer \nWeise die Tiefe der Spundwände mit 3,5 m als ausreichend erachtet und eine \nKronensicherung wegen Rissbildungen im Bereich zwischen Rheinstrom-km 795,8 \nbis 796,1 als nicht erforderlich angesehen worden. Im letztgenannten Bereich liegen \nnämlich extreme Überhöhen vor, die im Jahre 2002 noch bei bis zu BHW + 4,8 m \nlagen (vgl. Seite 4 der prüfgutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C. und \nDr. L1. vom 6. August 2002 sowie die bereits oben erwähnte, in BA Heft 14 des \nVerfahrens 21 B 2516/02 enthaltene Karte \"Deichkronenhöhe; rechtsrheinisch\"). \n\n32\n\nZweifel an der Richtigkeit der von den zuständigen Behörden getroffenen \nEinschätzung zur Kronensicherheit gegen Rissbildung ergeben sich auch nicht \naufgrund der von den Antragstellern auszugsweise vorgelegten Dissertation von \nDipl.-Ing. Friedrich Heß aus dem Jahre 1958 mit dem Titel \"Probleme des \nHochwasserschutzes am Niederrhein\", da auch das Staatliche Umweltamt Krefeld in \nseiner Stellungnahme vom 19. September 2003 Risstiefen bis 3,5 m gerade nicht in \nAbrede stellt. \n\n33\n\nNichts anderes lässt sich bei summarischer Prüfung in Anbetracht der \nAusführungen des Staatlichen Umweltamtes Krefeld auf Seite 3 der genannten \nStellungnahme, denen die Antragsteller und der von ihnen herangezogene Gutachter \nProf. Dr. T1. nicht entgegen getreten sind, aus der Stellungnahme von Prof. Dr. \nT1. zur Auswirkung bergbaubedingter Zerrungen und Unstetigkeiten auf die \nDeichsicherheit sowie zur Anwendbarkeit einschlägiger technischer Normen in Bezug \nauf den Rahmenbetriebsplan Walsum bis 2019 vom 28. März 2003 herleiten. Zudem \nhat Prof. Dr. T1. im zweiten Absatz auf Seite 9 der genannten Stellungnahme \nselbst ausgeführt, dass im von ihm berechneten Fall die Tiefen der senkrechten \nRisse im Untergrund mit denen aufgegrabener, infolge Bergsenkung entstandener \nRisse gut übereinstimmen. \n\n34\n\nDass und aus welchen Gründen im Einwirkungsbereich des derzeitigen und \nzukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 weitere \nSicherungsmaßnahmen im Kronenbereich wegen Rissbildung erforderlich sein \nsollten, wird von den Antragstellern ebenfalls nicht substantiiert dargetan. \n\n35\n\nSoweit die Antragsteller schließlich einen konkreten Nachweis fordern, dass \nSpundwände den sich aus den Zerrungsbelastungen ergebenden Kräften \nstandhalten können, überspannen sie die vom Antragsgegner zu beachtenden \nAnforderungen. Für einen Erfolg des Antrags obliegt es vielmehr ihnen, die unter \nZuhilfenahme besonderen Sachverstands gewonnene Einschätzung des \nAntragsgegners über die Eignung der Spundwände in Frage zu stellen. Dass \ninsbesondere die Dicke der Spundwand kein Kriterium für die Eignung als \nZerrungssicherungselement ist, wird überzeugend vom Staatlichen Umweltamt \nKrefeld in seiner Stellungnahme vom 19. September 2003 ausgeführt.\n\n36\n\n(3) Es lässt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht feststellen, dass die \nunter Inanspruchnahme fachgutachterlicher Hilfe getroffene Einschätzung der für den \nHochwasserschutz zuständigen Stellen zu beanstanden ist, nach der eine \nhinreichende Sicherheit des rechtsrheinischen Rheindeichs im derzeitigen und \nzukünftigen Einwirkungsbereich des Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8, \nnamentlich im Bereich Wahrsmannshaus, auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahr \neines Erosionsgrundbruchs im aktuellen Ausbauzustand nicht in Frage steht. \n\n37\n\nDie Prüfgutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. haben in ihren Stellungnahmen \nvom 3. und 17. November 2003, denen die Bezirksregierung Düsseldorf ausweislich \nihrer Stellungnahmen vom 3. und 18. November 2003 gefolgt ist, in nachvollziehbarer \nWeise dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie aufgrund der bei den - Anfang \n2003 durchgeführten, dem Gutachten der Universität Karlsruhe zur \"Beurteilung der \nErosionsanfälligkeit der körnigen Sedimente im Deichuntergrund in der Walsumer \nRheinaue\" vom Juni 2003 (im Folgenden: Gutachten Universität Karlsruhe vom Juni \n2003) zugrunde liegenden - Bohruntersuchungen tatsächlich vorgefundenen \nUntergrundverhältnissen davon ausgehen, dass der von der Universität Karlsruhe im \nGutachten herangezogene Sicherheitsbeiwert eta = 1,5 für den ungünstigsten Fall \ndes gleichzeitigen Auftretens von bergbaubedingten, klaffenden Rissen zu beiden \nSeiten des Deichkörpers , d.h. sowohl am wasser- als auch am landseitigen \nDeichfuß, bei gegebenem Extremhochwasser in der Höhe von BHW 1977 nicht \nunterschritten werde. Daraus haben sie abgeleitet, dass sich aus den Gegebenheiten \nein unmittelbarer Handlungsbedarf für den Deichabschnitt im Bereich \nWahrsmannshaus nicht ermitteln lasse. \n\n38\n\nDie Prüfgutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. legen insoweit ihren \nBetrachtungen die von Chugaev vorgeschlagenen kritischen Gradienten und damit \nfür Kiessand unter der Flutlehmdecke einen kritischen Gradienten von ? 0,25 \nnachvollziehbar zugrunde (vgl. Tabelle 1 Seite 6 und S. 19 unten f. des Gutachtens \nvon Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 17. November 2003). Insoweit stimmen sie - \nwie die Ausführungen auf Seite 5 unten des Gutachtens vom 3. November 2003 \nzeigen - mit Rücksicht auf die tatsächlich vorgefundenen Untergrundverhältnisse mit \nder Universität Karlsruhe dahingehend überein, dass eine Reduzierung der kritischen \nGradienten, wie sie von Müller-Kirchenbauer für ungünstige Schichtungsverhältnisse \nim Untergrund vorgeschlagen wird, nicht als erforderlich angesehen wird (vgl. Seiten \n12, 16 und 20 des Gutachtens Universität Karlsruhe vom Juni 2003). Mit dem \nGutachten vom 17. November 2003 haben die Gutachter Prof. Dr. C. und \nDr. L1. ferner in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie zur \nBeurteilung des begrenzten Bereichs beim Wahrsmannshaus die Ergebnisse der \nnächstliegenden Bohrungen BK-7 und BK-6 angesetzt und nicht das ungünstigere \nErgebnis der 250 m weit entfernt liegenden Bohrung BK-8 als angemessen erachtet \nhaben. Sie haben unter anderem unter beispielhaftem Hinweis auf eine \nLiteraturstelle ausgeführt, dass einheitliche Korngrößen (z.B. der für Erosionen \nbesonders empfindliche Feinsand) über größere Erstreckungen in natürlichen \nSedimenten allenfalls ausnahmsweise vorkommen und damit über größere \nErstreckungen, wie sie bei Flussdeichen zwangsläufig in Betracht zu ziehen seien, \n\"durchgehend extrem ungünstige Bodenverhältnisse\" eher nicht zu erwarten seien. \nSo verwundere es nicht, dass es bei den von Sommer (1980) durchgeführten \nnaturmaßstäblichen Versuchen nicht gelungen sei, die beobachteten Sandauswürfe \nin Gang zu halten und einen hydraulischen Erosionsgrundbruch willentlich \nherbeizuführen (vgl. Seite 7 unten ff. des Gutachtens vom 17. November 2003). \nFerner haben sie aufzeigt, dass die in einer gegenseitigen Entfernung von etwa 100 \nm gelegenen Bohrungen BK-6 und BK-7 eine gewisse horizontweise Parallelisierung \nzulassen, wohingegen sich die Schichtung in BK-8 etwas geändert zeigt, und weisen \nnochmals ausdrücklich darauf hin, dass aus den genannten Gründen über größere \nDistanzen Ähnlichkeiten auch nicht zu erwarten seien (vgl. S. 14 ff., insbesondere S. \n18 des Gutachtens vom 17. November 2003). Damit haben sie aber auch - entgegen \nder von den Antragstellern im Schriftsatz vom 11. November 2003 vertretenen \nAuffassung - in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie \nder Bewertung im Gutachten der Universität Karlsruhe vom Juni 2003 nicht gefolgt \nsind, die es ihrerseits als angemessen erachtet hatte, für den Gesamtabschnitt der \nbetrachteten Deichstrecke aufgrund des Umstandes, dass primär Mittelsande \nangetroffen worden seien, pauschal einen kritischen Gradienten von 0,16 \nanzusetzen. \n\n39\n\nDurchgreifende Zweifel an der von den Gutachtern Prof. Dr. C. und Dr. L1. \ngetroffenen Bewertung der Erosionsgrundbruchsicherheit werden auch nicht durch \ndie Gutachten von Prof. Dr. T1. vom 10. Oktober und 11. November 2003 \ngeweckt. Die darin enthaltenen Ausführungen orientieren sich nicht an den bei den \ndurchgeführten Bohruntersuchungen tatsächlich vorgefundenen \nUntergrundverhältnissen. Sie erschöpfen sich vielmehr im Wesentlichen in der \nBehauptung, dass \"aufgrund der Entstehungsbedingungen eines fluviatilen Aquifers \nreine Feinsandvorkommen zu erwarten\" seien, selbst wenn sie nicht explizit in den \nBohraufschlüssen erkundet worden seien, und lassen bei dem Verweis auf das \nBeispiel von \"Findlingen\" außer Betracht, dass die Gefahr eines \nErosionsgrundbruchs - worauf die Gutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. \nhingewiesen haben - größere Erstreckungen von extrem ungünstigen \nBodenverhältnissen unter dem Deich erfordert. \n\n40\n\nDementsprechend bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, ob es sich \nbei der Frage, ob hinsichtlich der Erosionsgrundbruchsicherheit des Rheindeichs ein \nSicherheitsbeiwert von eta = 1,5 oder lediglich ein solcher von eta = 1,27 eingehalten \nwird bzw. werden soll, noch allein um einen Aspekt der Risikovorsorge oder bereits \num den Aspekt der Abwehr unzumutbarer Nachteile handelt. \n\n41\n\nLediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Gutachter Prof. Dr. C. \nund Dr. L1. in ihrem Gutachten vom 17. November 2003 zudem nachvollziehbar \ndargelegt haben, dass für den Fall unerwarteter Erscheinungen von \nUntergrunderosionen im Einzelnen bezeichnete, technische Maßnahmen in Betracht \nkommen, die auch von jeher mit Erfolg eingesetzt würden. Die Bezirksregierung \nDüsseldorf hat ferner in ihrem, als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom \n18. November 2003 beigefügten Schreiben vom gleichen Tage mitgeteilt, dass ihrer \nKenntnis nach der zuständige Deichverband Walsum derzeit auf der Grundlage der \nErkenntnisse der Universität Karlsruhe seinen vorhandenen Deichüberwachungs- \nund Verteidigungsplan überarbeite. Die im Gutachten vom 17. November 2003 \naufgeführten Voraussetzungen für eine Deichverteidigung seien dabei, soweit nicht \nbereits enthalten, aufzunehmen. Es handle sich dabei aber um \nStandardmaßnahmen, die üblicherweise von den Hochwasserschutzpflichtigen \nbeherrscht würden. Dass sich die Gefahren eines Erosionsgrundbruchs somit nicht \nbeherrschen lassen, wird auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Soweit sie \nmit Schriftsatz vom 11. November 2003 behaupten, Herr J. vom Staatlichen \nUmweltamt Krefeld habe im Erörterungstermin zu dem Rahmenbetriebsplan für das \nBergwerk Walsum mit seiner Aussage \"Man kann natürlich auch sagen, dass wir \nGlück gehabt haben\" drastisch zum Ausdruck gebracht, dass \"keine Aussage \ngetroffen werden [könne], daß jedem Erosionsgrundbruch noch wirksam durch \nGegenmaßnahmen begegnet werden könnte\", ist dies unzutreffend. Die zitierte \nAussage wird aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissen, der gerade nicht die \nFrage der Beherrschbarkeit der Gefahren eines Erosionsgrundbruches, sondern die \nProblematik der Bildung von Rissen in Deichen betraf. \n\n42\n\n(4) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Deichsicherheit durch Bauwerke \nim Deichkörper gefährdet sein könnte. Es wird nämlich weder von den Antragstellern \ndargetan noch ist sonst ersichtlich, dass im hier allein noch zu betrachtenden Bereich \ndes derzeitigen und zukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 \nüberhaupt Bauwerke im Deichkörper vorhanden sind. Hierzu wird zunächst auf die \nAusführungen auf Seite 18 f. der Stellungnahme von Prof. Dr. C. und Dr. L1. \nvom 12. August 2002 verwiesen, wonach sich Bauwerke allein nördlich von \nRheinstrom-km 797,2 befinden, ferner auf Seite 7 und 10 des Gutachtens B. /X. \nH. , Machbarkeitsstudie zur Aufhöhung der Rheindeiche infolge \nbergbaubedingter Absenkungen, Teil II: Beurteilung der Deichaufhöhung für den \nBereich südlich Stapp, vom 30. Mai 2001 sowie auf die Anlagen 3.2 und 4 des \nSonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" für das Jahr 2003.\n\n43\n\n(5) Das Vorbringen der Antragsteller lässt auch im Übrigen nicht erkennen, dass \nder rechtsrheinische, im Einwirkungsbereich des derzeitigen und zukünftigen Abbaus \nder Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 gelegene Deich in seinem aktuellen \nAusbauzustand entgegen der Einschätzung der für die Deichsicherheit zuständigen \nBehörden, die im Hinblick auf den jeweiligen konkreten Abbau jährlich überprüfen, ob \nhierdurch weitere Deichertüchtigungsmaßnahmen erforderlich sind und die \nhinsichtlich des streitgegenständlichen Abbaus im hier zu betrachtenden Bereich \nWahrsmannshaus - neben der oben bereits dargestellten Kronensicherung - in \nBezug auf den Bemessungslastfall \"Stau bis Krone\" eine - im Jahre 2002 bereits \ndurchführte - Abflachung der landseitigen Böschung auf 1:3 in Form eines Kiesdräns \n(vgl. hierzu S. 8 der Stellungnahme Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 12. August \n2002, S. 6 der Stellungnahme Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 6. August 2002, \nS. 2 des Änderungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. August \n2002 zur Plangenehmigung vom 19. Juni 2002) für erforderlich erachtet haben, nicht \nhinreichend standsicher ist. Die Einwendungen der Antragsteller lassen - worauf \nbereits die Gutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. auf S. 2 unten ihrer \nStellungnahme vom 12. August 2002 im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans \"Abbau unter \ndem Rhein\" für das Jahr 2002 verwiesen haben - schon weitgehend nicht erkennen, \ndass sie überhaupt den aktuellen Ausbauzustand des Deichs in den Blick nehmen. \nSie setzen sich ferner mit der pauschalen Bezugnahme auf die Ausführungen auf \nSeite 5 ff. des Eilantrages gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans \"Abbau \nunter Rhein\" für das Jahr 2002 vom 23. Juli 2002 weder ansatzweise mit der \nStellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Krefeld vom 12. August 2002 noch mit \nderjenigen der Gutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom gleichen Tage \nauseinander, die dort im Einzelnen dargelegt haben, dass und aus welchen Gründen \ndie Standsicherheit des Deichs aufgrund des hier allein streitgegenständlichen \nAbbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 nicht in Frage steht. Erst recht lässt \nsich nicht feststellen, dass die von den Antragstellern vorgetragenen, in den \nvorherigen Ziffern noch nicht im Einzelnen abgehandelten Sicherheitsbedenken \nüberhaupt für den hier allein noch zu betrachtenden Bereich des derzeitigen und \nzukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 Geltung beanspruchen. \nAuf Seite 11 unten des Schriftsatzes vom 11. November 2003 machen sie selbst \ngeltend, dass gerade im zweiten Bauabschnitt, für den noch nicht einmal konkrete \nPlanunterlagen vorlägen, ganz gravierende Probleme bezüglich der Gewährleistung \nder Deichsicherheit bestünden. Der Einwirkungsbereich des derzeitigen und \nzukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 (vgl. Anlage DSK 8 zum \nSchriftsatz der Beigeladenen vom 24. Oktober 2003 - Bereich zwischen den \nDeichpunkten 4162 und 4196 und damit gemäß der in der BA Heft 14 enthaltenen \nKarte \"Deichkronenhöhe; rechtsrheinisch\" der Bereich zwischen Rheinstrom-km \n794,7 und 796,4) liegt jedoch im Bereich des ersten Bauabschnitts, der nach der \nStellungnahme von Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 3. November 2003 den \nOrtsteil Duisburg-Walsum zwischen Rheinstrom-km 792,5 und 797,4, rechtes Ufer, \nbzw. nach Seite 2 des Gutachtens der Universität Karlsruhe vom Juni 2003 den \nBereich zwischen Rheinstrom-km 793,5 und 797,5 umfasst. \n\n44\n\nd. Soweit die Antragsteller mit ihrem Vorbringen beanstanden, der Abbau der \nBauhöhe 44 in Flöz Zollverein 7/8 finde statt, ohne dass Sicherheitsvorkehrungen in \nForm von Zerrungsdetektionshilfen in den Emscherdeichen im Bereich der \nEmschermündung eingebaut seien, machen sie unter Verweis auf die Ausführungen \nim Senatsbeschluss vom 24. April 2003 sinngemäß geltend, durch Regelungen in der \nZulassung des Sonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" werde nicht \nsichergestellt, dass der Einwirkungsbereich des Abbaus nicht diesen Deichbereich \nerreicht, bevor hinreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Für dieses \nBegehren kommt zwar vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber \nder Zulassung des Sonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" für das Jahr 2003 \nin Betracht. Die Antragsteller vermögen aber mit ihrem Vortrag bereits deshalb nicht \ndurchzudringen, weil auch die Emscherdeiche außerhalb des Einwirkungsbereichs \ndes weiteren Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 liegen. Dies hat zur \nFolge, dass ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller an einem Abbaustopp \nbezüglich der allein streitgegenständlichen Bauhöhe 44 auch insoweit nicht (mehr) \nersichtlich ist. Die allenfalls noch in Betracht zu ziehenden Resteinwirkungen \n(Nachwirkungen) auf den oben genannten Deichbereich aus dem bisher bereits \ngetätigten Abbau der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 wären auch durch einen \nnunmehrigen Abbaustopp bezüglich dieser Bauhöhe nicht zu verhindern. \n\n45\n\ne. Da sich mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ein \nVerstoß gegen die Antragsteller drittschützende Rechtsvorschriften nicht feststellen \nlässt, begegnet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die im Übrigen \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt, keinen \nBedenken. \n\n46\n\n2. Die Hilfsanträge hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \nDie hierin zum Ausdruck kommenden Begehren stellen sich bei sachgerechter \nAuslegung als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO \nin Bezug auf von den Antragstellern befürchtete abbaubedingte Hochwassergefahren \ndar. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleibt aber - worauf der Senat \nbereits in seinen Beschlüssen vom 13. Juni 2003 - 21 B 1050/03 -, 5. September \n2003 - 21 B 2517/02 - und 13. Oktober 2003 - 21 B 2516/02 - hingewiesen hat - \ngemäß § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum, wenn - wie hier - vorläufiger Rechtsschutz \nnach §§ 80, 80a VwGO gegenüber der Zulassung des jeweiligen \nSonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" in Betracht kommt. \n\n47\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. \n3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern I.7 sowie II. 9.2 in \nVerbindung mit II. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 605). \n\n49\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-26/21-b-1482-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-26/21-b-1482-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289708","retrieved":"2026-07-09 03:08:53.593866+00:00"}}