{"status":"available","doknr":"OLD289685","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1126.1A1094.01PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"1 A 1094/01.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\nI.\nDer Antragsteller begehrt seine Beteiligung, soweit die Anordnung an \nLehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in Rede steht, künftig an einer \nanderen Schule innerhalb oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des \nSchulamtes für die Stadt E. tätig zu werden.\n\n2\n\nUnter dem 21. Juni 1999 forderte der Antragsteller das Schulamt der Beteiligten \nauf, ihm alle die Lehramtsanwärter betreffenden Versetzungsmaßnahmen zur \nMitbestimmung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW vorzulegen. Das \nSchulamt lehnte dies unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Bezirksregierung \nXXXX vom 29. Juli 1999 ab. In diesem in Bezug genommenen Schreiben hieß es, \ndass nach § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW ein Mitbestimmungsrecht bei der \nVersetzung und Umsetzung von Beschäftigten in der Berufsausbildung nicht \ngegeben sei. \n\n3\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 20. Mai 2000 das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er \nvorgetragen, die in der Ausbildung stehenden Beschäftigten seien nach § 92 Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NRW als Lehrer der Schulform zu behandeln, für die sie ausgebildet \nwerden. Entsprechend sei der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und \nHauptschulen beim Schulamt E. zuständig und ein Mitbestimmungsverfahren \ndurchzuführen, wenn Maßnahmen im Sinne des § 72 LPVG NRW anstünden. Solche \nMaßnahmen seien unter anderem auch die Umsetzung und Versetzung innerhalb \ndes Bezirks und über die Bezirksgrenzen des Schulamtes hinaus, wie sie von dem \nStudienseminar veranlasst würden. Im Übrigen seien die Anwärter nicht nur zur \nAusbildung tätig; sie nähmen auch dem schulischen Bedarf entsprechende \nUnterrichtsaufgaben wahr. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n5\n\nfestzustellen, dass Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen von \nLehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern innerhalb des Bereiches des \nSchulamtes für die Stadt E. sowie in den Bereich anderer Schulämter \nmitbestimmungspflichtig sind.\n\n6\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf hat den Antrag mit Beschluss vom 08. Februar 2001 als unzulässig \nabgelehnt, soweit der Antrag des Antragstellers Abordnungen erfasse. Diese würden \nvon der Beteiligten im Rahmen des Programms \"Geld statt Stellen\" und unter \nBeachtung der Beteiligungsrechte vorgenommen. Im Übrigen hat die Fachkammer \nden Antrag als unbegründet abgelehnt, weil die fraglichen Anordnungen allenfalls \nMaßnahmen des Studienseminars, nicht jedoch des Schulamtes seien. Darüber \nhinaus sei die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW ausgeschlossen. \n\n7\n\nGegen diese ihm nach dem auf das Empfangsbekenntnis abgedruckten \nDatumsstempel am 19. Februar 2001 zugestellte Entscheidung hat der \nBevollmächtigte des Antragstellers am 20. März 2001 Beschwerde eingelegt und \ndiese nach gewährter Verlängerung der Begründungsfrist mit rechtsanwaltlichem \nSchriftsatz vom 10. Mai 2001 begründet. Unter anderem macht er geltend, die \nfraglichen Personalmaßnahmen würden zwar von dem Leiter des der \nBezirksregierung unterstellten Studienseminars angeordnet, erfolgten jedoch mit \nZustimmung der Schulämter. Das Studienseminar habe dies dem Antragsteller unter \ndem 04. April 2001 ausdrücklich bestätigt. Der Abzug von Lehramtsanwärtern sei \nregelmäßig mit einer Mehrbelastung der übrigen Lehrkräfte verbunden. Da die \nAnwärter neben ihrer Berufsausbildung und dem in diesem Rahmen zu erteilenden \nUnterricht darüber hinaus bis zu fünf Wochenstunden zumindest auch der Funktion \nnach wie normale Lehrkräfte eingesetzt würden, greife der Ausschlusstatbestand des \n§ 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW nicht ein. Der Sinn und Zweck einer Herausnahme \ndieses Kreises der Beschäftigten aus der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 LPVG NRW, dass nämlich berufsausbildungsbedingte Besonderheiten eine \nmitbestimmungsfreie Umsetzung oder Versetzung gebieten könnten, sei vorliegend \nnicht zu beachten. Der Einsatz der Anwärter im Rahmen des bedarfsdeckenden \nUnterrichts an der bisherigen oder der künftigen Schule führe insgesamt dazu, dass \n§ 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW einschränkend auszulegen sei. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag, soweit er im \nBeschwerdeverfahren noch anhängig ist, dahingehend neu gefasst, dass er \nbeantragt, \n\n9\n\nfestzustellen, dass die Anordnung an Lehramtsanwärterinnen und \nLehramtsanwärter, künftig an einer anderen Schule (des \nZuständigkeitsbereichs des Schulamtes für die Stadt E. sowie des \nZuständigkeitsbereichs anderer Schulämter) tätig zu werden, als Versetzung \noder Umsetzung der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. \n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n11\n\nden angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und seinem neu \ngefassten Antrag erster Instanz zu entsprechen. \n\n12\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n14\n\nSie verteidigt den Beschluss der Fachkammer und tritt dem Vorbringen des \nAntragstellers entgegen. Beamte auf Widerruf würden im beamtenrechtlichen Sinne \nnicht versetzt oder umgesetzt, sondern lediglich an eine andere Ausbildungsstelle \nüberwiesen. Schon deshalb sei das behauptete Mitbestimmungsrecht tatbestandlich \nnicht gegeben. Die §§ 87 ff LPVG NRW fänden nicht mit der Folge Anwendung, dass \ndie Lehramtsanwärter auch hinsichtlich der Personalmaßnahmen wie Lehrer \nbehandelt werden könnten. Die Gleichstellung von Anwärtern und Lehrern nach § 87 \nAbs. 3 Satz 2 LPVG NRW werde von dem Antragsteller missverstanden. Das \nVerwaltungsgericht habe zudem zutreffend erkannt, dass das Studienseminar bei der \nBezirksregierung die relevante Dienststelle im Sinne des LPVG NRW sei, nicht aber \ndas Schulamt. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n16\n\nII.\nDie Beschwerde ist zulässig. \n\n17\n\nSie ist innerhalb der einmonatigen Frist nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW \ni.V.m §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt worden. Die \nBeschwerdeschrift ist am 20. März 2003 per Telefax bei dem Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen eingegangen. Die Zustellung des Beschlusses der \nFachkammer vom 08. Februar 2001 an den Bevollmächtigten des \nrechtsmittelführenden Antragstellers ist im Ergebnis genau einen Monat zuvor, \nnämlich am 20. Februar 2001 erfolgt, sodass die Beschwerde binnen der \ngesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Auf das zum Nachweis der Zustellung dem \nBevollmächtigten des Antragstellers übersandte Empfangsbekenntnis ist zwar als \nZugangsdatum der 19. Februar 2001 gestempelt worden. Wie der Bevollmächtigte \njedoch auf Hinweis des Gerichts im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt \nhat, ist der Stempel, mit dem das Empfangsbekenntnis bei ihm abgestempelt worden \nist, am 20. Februar 2001 noch nicht auf diesen Tag umgestellt worden, was in dem \nlaufenden Geschäftsbetrieb nicht aufgefallen sei. Der Bevollmächtigte hat zur \nGlaubhaftmachung dieses Vorbringens die Originale des ihm zugestellten \nBeschlusses und des ihm zugleich übersandten Protokolls der Anhörung vom 08. \nFebruar 2001 vorgelegt. Beide sind mit dem Eingangsdatum des 20. Februar 2001 \ngestempelt worden, ohne dass Anhaltspunkte für eine nachträgliche Manipulation \nerkennbar wären. Hinzu kommt, dass der Beschluss und das Protokoll nach dem \nInhalt der Akte von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erst am 19. Februar 2001 zur \nPost gegeben worden sind, sodass auch die üblichen Postlaufzeiten für die \nRichtigkeit der Angaben des in E. niedergelassenen Bevollmächtigten sprechen, \ndie Sendung erst am 20. Februar 2001 erhalten zu haben. \n\n18\n\nDie Beschwerde ist schließlich auch nicht bereits deshalb als unzulässig zu \nverwerfen, weil die Beschwerdebegründung des Antragstellers erst am 11. Mai 2001 \nbei Gericht eingegangen ist und die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in der bis zum \n01. Januar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juli 1979 - BGBl. \nI S. 853, 1036 - zu beachtende Frist zur Begründung der Beschwerde regelmäßig nur \nbis zu zwei Monate nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung betrug. Denn \ndie dem Beschluss der Fachkammer beigefügte Rechtsmittelbelehrung war im Sinne \ndes § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG unrichtig. Sie wies nicht mit der gebotenen Deutlichkeit \ndarauf hin, dass die Beschwerdebegründung binnen eines Monats seit der Einlegung \nder Beschwerde einzureichen war. Dies hatte zur Folge, dass die im Mai 2001 \nerfolgte Begründung der Beschwerde jedenfalls deswegen rechtzeitig war (§ 9 Abs. 5 \nSatz 4 ArbGG). Die Missverständlichkeit der Formulierung, dass die Begründung \ngleichzeitig mit der Beschwerde oder binnen eines weiteren Monats einzureichen sei, \nist nunmehr in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden \nFassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887 - \nklarstellend und in Übereinstimmung mit dem vergleichbaren, zugleich geänderten \n§ 519 ZPO anders geregelt, dass nämlich die Frist zur Begründung mit der \nZustellung der Entscheidung beginnt und grundsätzlich zwei Monate beträgt.\n\n19\n\nDie damit zulässige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n\n20\n\nDen im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag festzustellen, dass \nAbordnungen von Lehramtsanwärtern der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliegen, hat der Antragsteller nicht weiter verfolgt und dies durch die Neufassung \ndes Antrages im Beschwerdeverfahren unterstrichen. Für den neu gefassten Antrag \nbesteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Antragsteller mit ihm \neine von einem konkreten Fall gelöste abstrakte Frage zum Antragsgegenstand \ngemacht hat. Einem Antragsteller ist es im Rahmen des \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens grundsätzlich nicht verwehrt, \neinen von dem Anlass gebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer \nRechtsfrage zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen. Dies gilt jedoch regelmäßig \nnur für Rechtsfragen, die an einen (Streit-)Anlass gebenden Vorgang hinreichend \nkonkret anknüpfen oder aus konkretem Anlass als entscheidungserheblich \naufgeworfen worden sind. Der gerichtlichen Klärung einer daran anknüpfenden \nRechtsfrage bedarf es zudem nur, wenn sich die Rechtsfrage auf künftige \nvergleichbare oder gleichartige Sachverhalte bezieht und davon ausgegangen \nwerden kann, dass diese Sachverhalte in ihren Grundzügen dem anlassgebenden \nkonkreten Vorgang entsprechen. Hingegen ist es nicht die Aufgabe der \nVerwaltungsgerichte, Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen zu erstatten, die in \neinem nur weiten inhaltlichen Zusammenhang mit dem anlassgebenden Vorgang \nstehen, die über die durch ihn ausgelöste Streitfrage hinaus gehen und neue, bisher \nnicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwerfen. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 6 \nP 10.97 -, BVerwGE 108, 347; OVG NRW, \nBeschluss vom 09. April 2003 - 1 A 423/01.PVL -\n.\n\n22\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze geht der Antrag des Antragstellers nicht \nüber die durch die anlassgebenden Vorgänge ausgelöste Streitfrage hinaus. Denn \nder Streit knüpft noch hinreichend konkret an in der Dienststelle durchgeführte \nPersonalmaßnahmen an, etwa an den der allgemeinen Praxis der Antragsgegnerin \nentsprechenden Wechsel der Lehramtsanwärterin Zlnender von der Grundschule \nH. straße in E. nach N. bach . Es ist wegen der zugrunde liegenden \nallgemeinen Verwaltungspraxis auch mit einer mehr als nur geringfügigen \nWahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in der Zukunft ein Streit über die Frage der \nMitbestimmungspflichtigkeit derartiger Anordnungen erneut auftreten wird, da der \nAntragsteller ein umfassendes Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 \nLPVG NRW in Anspruch nimmt, das die Beteiligte unter Berufung auf die insoweit \nübereinstimmende Auffassung der Bezirksregierung XXXX mit Schreiben vom 18. \nOktober 1999 umfassend in Abrede gestellt hat. \n\n23\n\nDer Antrag bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Die \"Versetzung\" und die \n\"Umsetzung\" von Lehramtsanwärtern in dem hier in Rede stehenden Sinne sind \nkeine von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW erfassten Personalmaßnahmen \n(dazu 1.). Sie beruhen zudem nicht auf Maßnahmen der Beteiligten, sondern im \nrechtlichen Sinne allein auf Anordnungen des Studienseminars, einer der Dienst- und \nFachaufsicht der Bezirksregierung unterstehenden Einrichtung des Landes \nNordrhein-Westfalen (dazu 2.). \n\n24\n\n1. Die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW genannten Personalmaßnahmen \n- Versetzung und Umsetzung - lehnen sich inhaltlich an dienst- und \nbeamtenrechtliche Begrifflichkeiten an, ohne dass das Personalvertretungsgesetz \neine eigenständige Ausfüllung oder Ergänzung dieser Rechtsbegriffe enthält. Unter \neiner Versetzung ist demnach die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-\nfunktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen \nDienstherren zu verstehen. Umsetzungen sind die Zuweisung eines anderen konkret-\nfunktionellen Amtes (Dienstpostens), wobei das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne \nunberührt bleibt. Diese dienstrechtlichen Begriffsinhalte sind für den \npersonalvertretungsrechtlichen Bereich im Wesentlichen - d.h. mit hier \nunbedeutenden Differenzierungen - übernommen worden. Zwar sind die \nBegriffsbestimmungen des Dienstrechts nicht in jeder Hinsicht für das \nPersonalvertretungsrecht verbindlich. Die wesentlichen Elemente der Begriffsinhalte \nstimmen jedoch in beiden Rechtsbereichen überein.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 6 P \n9.01 -, ZTR 2002, 398 = ZfPR 2002, 265 = Schütz \nBeamtR ES/D IV 1 Nr. 137 = PersR 2002, 340 = ZBR \n2003, 91; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 125, \n138.\n\n26\n\nWenn Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter innerhalb des Bereiches \ndes Schulamtes für die Stadt E. oder in den Bereich anderer Schulämter \n\"versetzt\" oder \"umgesetzt\" werden, sind diese Maßnahmen nicht den so \nverstandenen und von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW gemeinten Tatbeständen \ngleich zu stellen. Der mit diesen Personalmaßnahmen verbundene Wechsel des \nDienst- und Einsatzortes der Anwärter ist von den personalvertretungs- und \nbeamtenrechtlich gemeinten Begriffen der Umsetzung und Versetzung vollständig zu \nunterscheiden. Anwärterinnen und Anwärter befinden sich im Vorbereitungsdienst für \nein Lehramt an öffentlichen Schulen, § 3 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom \n23. Juni 1989 - GVBl. NRW S. 421 - LABG a.F. - bzw. in der derzeit geltenden \nFassung vom 02. Juli 2002 - GVBl. NRW S. 325 - LABG n.F. - nebst Änderung vom \n08. Juli 2003 - GVBl. NRW S. 413. Werden sie einer anderen Schule zugewiesen, \nwechseln sie grundsätzlich nur die Ausbildungsstelle. Mangels eines eigenen \nAufgabenbereichs - Dienstpostens - und eines eigenen statusrechtlichen Amtes ist \nder vorrangig zu seiner Ausbildung beschäftigte Beamte im Vorbereitungsdienst \ngrundsätzlich nicht \"umsetzungsfähig\" oder \"versetzungsfähig\", da es an einem Amt \nim konkret-funktionellen und im abstrakt-funktionellen Sinne fehlt. Diese Beamten \nwerden der anderen Dienststelle nur überwiesen, nicht dorthin versetzt oder \numgesetzt. Anders als bei Probebeamten ist für Anwärter wegen des von Gesetzes \nwegen anzunehmenden Überwiegens des Ausbildungszwecks ihrer Tätigkeit auch \neine analoge Anwendung der Vorschriften über die Um- oder Versetzung nicht \ngeboten. \n\n27\n\nVgl. Schütz, BeamtR, Teil C, § 28 Rn. 254.\n\n28\n\nDas gilt auch für den vorliegend in Streit stehenden Sachverhalt, dass \nLehramtsanwärter ab einem bestimmten Ausbildungsstand regelmäßig zur Deckung \ndes allgemeinen Unterrichtsbedarfs für einige Stunden zur Unterrichtung von \nSchülern herangezogen und damit für einen Teil der von ihnen abzuleistenden \nAusbildungs- und Dienstzeit tatsächlich so behandelt werden, als ob sie bereits fertig \nausgebildete Lehrkräfte wären. Derartige Überschneidungen von Ausbildung und \nBerufsausübung sind für ein Anwärterdienstverhältnis typisch, zumal das Lernen, die \npraktische Umsetzung des Erlernten und der allgemeine dienstliche Einsatz \nspätestens mit fortschreitender Ausbildung fließend ineinander übergehen. § 3 \nAbs. 2 Satz 2 LABG bestimmt insoweit, dass zur Ausbildung der Lehramtsanwärter \ndie Erteilung selbstständigen Unterrichts gehört. Näheres - insbesondere zum \nUmfang der Heranziehung - regelt die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der \nZweiten Staatsprüfung - OVP - vom 12. Dezember 1997 (SGV. NRW 203010 - \nBASS 20-03 Nr. 11 und Nr. 11.1). Dies bedeutet, dass die wissenschaftlich fundierte \nAusbildung für die berufspraktische Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LABG) von Gesetzes \nwegen auch den Einsatz der Lehramtsanwärter wie fertig ausgebildete und geprüfte \nLehrer der jeweiligen Schulform vorsieht, was gegebenenfalls unter fester \nEinbindung in den gewöhnlichen Unterrichtsbetrieb geschehen mag. \n\n29\n\nDie von der Beteiligten in der Anhörung vor dem Fachsenat beschriebene \nBerücksichtigung von Lehramtsanwärtern in den Stellenplänen der Schulen, dass sie \nnämlich nach den ersten sechs Monaten ihrer Ausbildung mit einem Anteil in Höhe \nvon 20 vom Hundert der Planstelle eines fertig ausgebildeten Lehrers in die \nStellenplanberechnungen einbezogen werden, führt zu keiner anderen Bewertung. \nDie Einbindung der Lehramtsanwärter in die schulorganisatorischen Planungen \nberuht auf einer von den mitbestimmungsrechtlichen und beamtenrechtlichen \nVorschriften unabhängigen Einschätzung und Wertung, dass nämlich die von den \nAnwärtern nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LABG zu erbringende Tätigkeit in einem \nbestimmten und pauschalierten Umfang bereits als vollwertiger Unterricht gelten soll. \nDer von dem Gesetz vorgegebene Einsatz der Anwärter im Unterrichtsbetrieb findet \nauf diese Weise eine planerische Bewertung, die ihrerseits auf schulpolitischen \nEinschätzungen beruht. In eine solche Einschätzung einstellen mag man die \nLeistungen und die Befähigung der jeweiligen Anwärter unabhängig vom Einzelfall, \nden im Rahmen der Ausbildung anfallenden Personalaufwand der Schule und \nvergleichbare Kriterien, ohne dass ein rechtlicher Bezug dieser oder anderer \ndenkbarer Kriterien oder des Unterrichtseinsatzes zu dem in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestand erkennbar würde. Vielmehr bleibt der für die rechtliche \nBewertung maßgebende Status der Lehramtsanwärter durch die Art und den Umfang \ndes Unterrichtseinsatzes unberührt. Es ist mit Blick auf die im Recht der \nLehrerausbildung (hier: § 3 Abs. 2 Satz 2 LABG) vorgesehene Verwendung der \nLehramtsanwärter im bedarfsdeckenden Unterrichtsbetrieb bereits nicht \nnachvollziehbar, warum und auf welche Weise zwischen der bloßen Ausbildung und \ndem Unterrichtseinsatz zu unterscheiden sein könnte. \n\n30\n\nDies gilt unbeschadet des nach dem Vorbringen der Beteiligten zunehmenden \nUmfangs der vermeintlich ausbildungsfremden - Unterrichtstätigkeit oder der \ndenkbaren \"Versetzung\" von Anwärtern zu einem anderen Schulamt - etwa \nbeispielhaft diejenige der Frau Zlnender von dem Schulamt E. bzw. der \nGrundschule H. in E. zu dem Schulamt N. . Einer etwaigen analogen \nAnwendung oder erweiternden Auslegung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW \nsteht auch in derartigen Fällen bereits entgegen, dass das \nPersonalvertretungsgesetz die Umsetzung und Versetzung von den zur \nBerufsausbildung beschäftigten Personen ausdrücklich und generell nicht in die \nMitbestimmung einbezieht, was in § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW ergänzend \nklargestellt wird. Lehramtsanwärter gehören nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LPVG \nNRW und den oben genannten Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes sowie \nnach den ergänzend zu beachtenden Vorschriften der Laufbahnverordnung vom 23. \nNovember 1995, GVBl. NRW 1996, S. 1, 110, zuletzt geändert am 11. April 2000, \nGVBl. NRW S. 380 zu den Personen, die nach bestandener Laufbahnprüfung im \nVorbereitungsdienst in einem bloßen Ausbildungsverhältnis stehen. Erst dieser \nVorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung gemeinsam führen zum Erwerb der \nsogenannten Laufbahnbefähigung, sodass sie dann in ein Beamtenverhältnis auf \nProbe übernommen werden könnten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es - wie die \nFachkammer zutreffend ausgeführt hat - unerheblich, wie sich der Einsatz der \nLehramtsanwärter konkret gestaltet und ob diese im Rahmen ihrer Ausbildung \nplanmäßig auch für einige Stunden im normalen Unterrichtsbetrieb eingesetzt \nwerden. Anknüpfungspunkt ist allein der formale Status des in der Berufsausbildung \nBeschäftigten, was § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW klarstellend unterstreicht. \n\n31\n\n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW sind schließlich \nauch nicht wegen der nur Lehrer betreffenden Sondervorschriften des Zweiten \nAbschnitts des Landespersonalvertretungsgesetzes (§§ 87 ff LPVG NRW) in dem \nhier in Rede stehenden Zusammenhang anders auszulegen oder anzuwenden, wenn \nnämlich die sogenannte Überweisung von Lehramtsanwärtern angeordnet wird. \nDiese Vorschriften enthalten zwar selbst keinen hier beachtlichen \nMitbestimmungstatbestand, wohl aber die allgemeinen Vorschriften ergänzende und \nmodifizierende Bestimmungen. So heißt es etwa in § 94 Abs. 1 LPVG NRW, die \nVersetzung an eine Schule oder an ein Studienseminar gelte als Versetzung von \nLehrern im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW, und § 87 Abs. 3 Satz 2 \nLPVG NRW bestimmt darüber hinaus, dass Lehrer im Sinne dieses zweiten \nAbschnitts auch die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten \nsind. Dem ist jedoch im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass die für die Beschäftigten \nin der Berufsausbildung geltenden Bestimmungen, namentlich § 72 Abs. 1 Satz 3 \nLPVG NRW nicht anwendbar sind.\n\n32\n\nVgl. aber Kirschall/Neubert/Richter/Senkowski, \nPersonalvertretungsgesetz NRW, § 87 Anm. 3 und \n3.1. \n\n33\n\nDiese Einbeziehung der zur Ausbildung beschäftigten Lehramtsanwärter hat \nvielmehr nur zur Folge, dass für sie im Einklang mit den Sonderregelungen für Lehrer \nund abweichend vom Gruppenprinzip besondere Personalräte gebildet werden. Die \nEinrichtung einer besonderen Personalvertretung für Lehrerinnen und Lehrer macht \ndas Gruppenprinzip entbehrlich und dessen Wegfall zulässig. Weitergehende \nBedeutung kommt der angeordneten Gleichstellung der zur Ausbildung beschäftigten \nPersonen mit Lehrern in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht zu. \n\n34\n\nDie rechtliche Bedeutung des § 94 Abs. 1 LPVG NRW erschließt sich aus dem \nUmstand, dass für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer die Schulen nicht als \nDienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten, § 91 Abs. 1 LPVG NRW. Das für die \nSchulen zuständige Ministerium hat vielmehr die für die jeweilige Schulform \nzuständigen Schulaufsichtsbehörden bestimmt, § 95 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW i.V.m. \n§ 2 Nr. 1 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im \nLandesdienst beschäftigten Lehrer vom 01. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618 in der \nFassung der Verordnung vom 01. September 1999, GV. NRW. S. 542 - BASS 21-31 \nNr. 2), vorliegend das Schulamt für die Grund- und Hauptschulen. Dies zugrunde \ngelegt, führte die Anwendung des § 91 LPVG NRW auf den \nMitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW dazu, dass der \nWechsel eines Lehrers von einer Schule an eine andere Schule im Bereich des \ngleichen Schulamts in Anknüpfung an die dienstrechtlich geprägten Grundbegriffe \nnicht als Versetzung bewertet werden könnte. Die weitere Folge - fehlende \nMitbestimmung - korrigiert § 94 Abs. 1 LPVG NRW, indem er vorschreibt, dass bei \nLehrern als Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 \nLPVG NRW die Versetzung oder Abordnung an eine Schule gilt. Mit der Regelung in \n§ 94 Abs. 1 LPVG NRW hat der Gesetzgeber somit zum Ausdruck gebracht, dass \nseine Entscheidung in § 91 Abs. 1 LPVG NRW, den Schulen keine \nDienststelleneigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne zuzuerkennen, den \nUmfang der Mitbestimmung bei Versetzungen und Abordnungen von Lehrern \nunberührt lassen sollte. Diese Korrektur knüpft damit im Kern nur an die \nBestimmungen zur Dienststelleneigenschaft an, ohne die weiteren dienstrechtlich \ngeprägten Voraussetzungen der in Rede stehenden personalrechtlichen \nAnordnungen näher zu regeln. Auch die weitere Bestimmung, dass \nLehramtsanwärter als Lehrer im Sinne des zweiten Abschnitts des \nLandespersonalvertretungsgesetzes gelten, gibt über die den § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 LPVG NRW betreffende Regelung des § 94 LPVG NRW hinaus nichts für die \nAnnahme her, die sogenannte Überweisung von Widerrufsbeamten solle als \nVersetzung oder Umsetzung gelten. Insbesondere der Umstand, dass die \nDienststelleneigenschaft in den §§ 87 ff LPVG NRW besonderen detaillierten \nRegelungen unterzogen wird, während die weiteren dienstrechtlichen \nAnknüpfungspunkte - das Amt in konkret-funktionellen oder im abstrakt-funktionellen \nSinne - unberührt bleiben, spricht gegen eine umfassende Einbeziehung der \nLehramtsanwärter in den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 \nLPVG NRW. Hierzu hätte es mit Blick auf die weitreichenden \npersonalvertretungsrechtlichen Folgen eines solchen Verständnisses einer \ngesonderten gesetzlichen Regelung bedurft, an der es fehlt. \n\n35\n\n2. Die in Streit stehenden Personalmaßnahmen sind schließlich auch nicht \nsolche der Beteiligten, sondern beruhen im rechtlichen Sinne allein auf Anordnungen \ndes Studienseminars, einer der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung \nunterstehenden Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen. Damit fehlt es jeweils \nan einer mitbestimmungsrechtlich relevanten Maßnahme der Beteiligten im Sinne \ndes § 66 Abs. 1 LPVG NRW. Eine Maßnahme ist jede Handlung und Entscheidung, \ndurch die in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle geregelt \nwerden soll. Sie muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen, \nsodass nach Durchführung der Maßnahme das Beschäftigungsverhältnis oder die \nArbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November \n1999 \n- 6 P 9.98 -, ZBR 2000, 277; Beschluss vom 28. \nMärz 2001 - 6 P 4.00 -, BVerwGE 114, 103.\n\n37\n\nDaran fehlt es, weil die Beteiligte hinsichtlich der streitigen Umsetzung und \nVersetzung von Lehramtsanwärtern für das Schulamt lediglich anderenorts \ngetroffene Entscheidungen umsetzt, über diese Maßnahmen jedoch in der Sache \nkeine eigene Entscheidung trifft. \n\n38\n\nLehramtsanwärter befinden sich im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an \nöffentlichen Schulen, § 3 Abs. 1 LABG. Der Vorbereitungsdienst ist nach dieser \nVorschrift an Studienseminaren und den ihnen jeweils zugeordneten Schulen \nabzuleisten. Studienseminare sind als Einrichtungen des Landes im Sinne des § 14 \ndes Landesorganisationsgesetzes - LOG NRW - errichtet worden, Nr. 1 des \nRunderlasses des Kultusministeriums vom 28. Januar 1988 - GABl. NRW S. 102 -. \nIhnen obliegt die Wahrnehmung der gesetzlichen Ausbildungsaufgaben, wobei sie \nder Dienst- und Fachaufsicht der örtlich zuständigen Bezirksregierung unterliegen. \nDie Leitung des Studienseminars ist (Dienst-)Vorgesetzte der dort tätigen Beamten, \nAngestellten und Arbeiter, Nr. 3 des Runderlasses; zu diesem Personenkreis sind \nnicht die in Ausbildung stehenden Lehramtsanwärter zu rechnen. Dienstvorgesetzte \nder für ein Lehramt an öffentlichen Schulen auszubildenden Lehramtsanwärter sind \ndie Bezirksregierungen, § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamtenrechtliche \nZuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen \nMinisteriums vom 17. April 1994 - SGV. NRW 2030 -, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 22. November 2002, denen zugleich die Aufgabe als \nAusbildungsbehörde obliegt, § 2 Satz 1 OVP. Die Bezirksregierung richtet die \nStudienseminare ein, und deren Leiterinnen und Leiter sind Vorgesetzte der \nLehramtsanwärter. Nach § 11 Abs. 2 OVP weisen die Leiterinnen oder Leiter der \nStudienseminare im Auftrag der Ausbildungsbehörde, d.h. also der Bezirksregierung, \nLehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Ausbildungsschule zur \nschulpraktischen Ausbildung zu. Nach § 11 Abs. 6 OVP weist die Schulleitung im \nBenehmen mit der Leitung des Studienseminars den Lehramtsanwärtern und \nLehramtsanwärterinnen selbstständigen Unterricht zu. Damit trifft das \nStudienseminar bzw. dessen Leitung für die Bezirksregierung, nicht jedoch das \nSchulamt die in Streit stehenden Personalentscheidungen, die entsprechend den \nobigen Ausführungen auch mit Blick auf das Personalvertretungsrecht an \ndienstrechtliche Begrifflichkeiten und Inhalte anknüpfen und damit im Regelfall nicht \nals Umsetzung oder Versetzung, sondern als bloße Überweisungen zu bewerten \nsind. Das Schulamt hat damit die anderenorts getroffenen Personalentscheidungen \nbzw. sonstigen dienstrechtlichen Entscheidungen allenfalls noch nachzuvollziehen \nund umzusetzen. Dass das Schulamt in Abweichung zu den Regelungen der OVP \nintern in einer im personalvertretungsrechtlichen Sinne für die Auslösung des \nMitbestimmungstatbestandes beachtlichen Art und Weise beteiligt wird, ist auch mit \nBlick auf das von dem Antragsteller vorgelegte Schreiben des Studienseminars vom \n04. April 2001 nicht erkennbar. Aus diesem Schreiben, das die hier maßgebenden \nrechtlichen Begriffe in einem untechnischen Sinne verwendet, geht nicht hervor, dass \ndie Willensbildung hinsichtlich der streitigen Maßnahmen in relevanter Weise dem \nSchulamt obliegen oder übertragen werden sollte. Wenn es dort heißt, dass \n\"Versetzungen\" nur noch in Absprache mit den Schulamtsdirektoren erfolgen sollen, \nist bereits nicht erkennbar, dass etwa das Einvernehmen des Schulamtes mit den \nMaßnahmen des Studienseminars erforderlich oder im Streitfalle sogar \nWirksamkeitsvoraussetzung der \"Versetzung\" sein soll. Anknüpfungspunkte für eine \nüber die bloße Umsetzung von anderweitig getroffenen Entscheidungen hinaus \ngehende Willensbildung des Schulamtes, an die sich eine \npersonalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme noch anknüpfen ließe, sind nicht \nerkennbar.\n\n39\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n40\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-26/1-a-1094-01-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-26/1-a-1094-01-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289685","retrieved":"2026-07-09 03:08:51.055696+00:00"}}