{"status":"available","doknr":"OLD289710","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1126.11A251.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"11 A 251/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\nEs wird festgestellt, dass die vom Ortsteil S. zum Q. führende Straße, \nsoweit sie über das Grundstück Gemarkung \nP. , Flur 13, Flurstück 80, verläuft, nicht für den öffentlichen Verkehr \ngewidmet ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtzüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Öffentlichkeit eines Straßenstücks, das in \nseiner vollen Breite ein Privatgrundstück quert. \n\n3\n\nDie Klägerin ist die frühere Eigentümerin dieses Grundstücks (Gemarkung \nP. , Flur 13, Flurstück 80); nach Abschluss des erstinstanzlichen \nVerfahrens veräußerte sie es an ihre Tochter, Frau Anette I. -L. . Die \nAuflassung erfolgte am 28. Dezember 2000, die Eintragung der neuen \nEigentümerin sowie eines Wohnungsrechts gemäß § 1093 BGB zugunsten der \nKlägerin im Grundbuch am 29. Januar 2001. \n\n4\n\nDie Straße führt zunächst durch die Ortslage von S. , danach u.a. am \nGasthof L. und einer Baumschule entlang, bis sie schließlich (etwa nach \nweiteren 250 m) den streitgegenständlichen, nördlichen Teil des klägerischen \nGrundstücks quert. Danach führt sie - stets weiter bergauf - in Richtung L 553 \ndurch ein Waldstück und gelangt dann - als einzige weitere Bebauung - zum \n\"Q. T. \" mit einem dazu gehörigen Parkplatz. Der Park hatte sich im \nJahre 1983 aus einem seit Anfang der 60er Jahre dort bestehenden \nHirschgehege entwickelt. Östlich des Q. mündet die Straße in die L 553. \nDie Straße ist von der Ortslage S. bis zum Beginn des Q. eng \nund kurvenreich. Sie ist etwa drei bis vier Meter breit und einspurig; ein \nBegegnungsverkehr ist kaum möglich. \n\n5\n\nAus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich in Bezug auf das \nstreitige Straßenstück Folgendes:\n\n6\n\nDas klägerische Grundstück ist seit 1955 mit einem Wohnhaus bebaut. In \ndem Erläuterungsbericht zum Bauantrag des Rechtsvorgängers der Klägerin, \nHerrn Arthur I. -L. , heißt es zur \"Lage und Situation\": \"Das \nBaugrundstück liegt am südlichen Ortsrand von S. , unmittelbar am \nDurchgangsweg zum S. -X. -Turm.\" In den Bauzeichnungen des Architekten \nist der streitige, über das klägerische Grundstück verlaufende Straßenteil \neingezeichnet und mit \"von S. zum S. -X. -Turm\" beschriftet. Nach \ndiesem Plan verfügt das Haus insgesamt über zwei Zufahrten zu diesem Weg. \nWeiter nördlich ist eine weitere Straße eingezeichnet. Demgegenüber ist das \nstreitige Straßenstück auf der dem Bauantrag beigefügten Flurkarte des \nKatasteramtes vom 22. Oktober 1954 nur gestrichelt eingezeichnet, während \nder durchgehend eingezeichnete Weg weiter nördlich verläuft. In der Örtlichkeit \nist dieser nördliche Weg jedoch nicht als Straße, sondern nur als nicht \nausgebauter Hohlweg vorhanden, der allenfalls zu Fuß begangen werden kann \noder mit einem Trecker befahrbar ist. \n\n7\n\nUnter dem 16. Januar 1961 beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin \nmit weiteren Anliegern bei der Gemeindeverwaltung P. den Ausbau des \nWeges \"S. - S. -X. -Turm\" ab dem Gasthof L. in einer Länge von ca. \n800 m. Der Kostenvoranschlag für dieses Projekt belaufe sich auf DM 32.000. \nDa diese Strecke ca. 50 % Gemeindeweg sei und \"ca. 50 % als \nInteressentenweg (Wirtschaftsweg) angesprochen\" werde, seien die \nUnterzeichner bereit, 20% der Ausbaukosten des Interessentenweges, somit \nDM 3.200, als Eigenleistung aufzubringen. In der Gemeindevertretung P. \nwurde dieser Antrag wegen des Finanzierungsvorschlages abgelehnt. Am 26. \nJanuar 1961 beantragten die Interessenten und Anlieger dann bei der \nGemeindeverwaltung P. , dass diese den Weg von N. über S. bis \nzur LIO als Gemeindeweg übernehme. Es würde dadurch eine \nDurchgangsstraße von X. über N. - S. zur LIO am S. Weg \nund an der I. straße geschaffen. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Ausbau \ngestellt, wobei die Bereitschaft erklärt wurde, sich mit DM 15.000 an den \nKosten zu beteiligen. Über den Antrag auf Übernahme des Weges als \nGemeindeweg wurde seitens der Gemeinde nicht entschieden. Die \nGemeindevertretung P. fasste vielmehr am 18. April 1961 unter dem \nTagesordnungspunkt \"Finanzierung des Ausbaues von Wirtschaftswegen\" den \nBeschluss, den Wirtschaftsweg von N. nach S. und den Weg von \nS. zum S. -X. -Turm zu bauen, wenn die Bürger der Dörfer S. und \nN. einen Kostenanteil für beide Wege von DM 15.000 aufbringen. Es wurde \nferner erörtert, dass der Weg zwischen N. und S. - also nicht der hier \numstrittene - nach Auffassung des Kreises und des Landschaftsverbandes als \nWeg überörtlicher Bedeutung anerkannt werden könne, so dass der Wegebau \nmöglicherweise in anderer Weise zu finanzieren sei als bei Wirtschaftswegen, \ndie in die Feldmark führten. Der Rechtsvorgänger der Klägerin verpflichtete \nsich in der Folgezeit gegenüber der Gemeinde P. \"zum Ausbau des \nWeges von N. nach S. und vom Gasthof L. , S. 800 m in Richtung \nS. -X. -Turm einen Kostenbeitrag von DM 1.500 zu leisten\". \n\n8\n\nIn der Folgezeit fanden bezüglich bzgl. des ersten Teilstücks (N. - S. ) \nGrundstücks- und Entschädigungsverhandlungen statt.\n\n9\n\nUnter dem 18. Juli 1961 stellte die Gemeinde P. beim Landkreis \nP. einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für den \nWirtschaftswegebau für den Ausbau des Wirtschaftswegs (I. straße ) in \nS. mit einer Länge von 850 m und einer Ausbaubreite von 3 bis 4 m. Aus \ndem beigefügten Übersichtsplan ergibt sich, dass dieser Weg auch das über \ndas klägerische Grundstück führende Wegestück erfasste. In dem ebenfalls \nbeigefügten Erläuterungsbericht wird ausgeführt, die Gemeinde beabsichtige, \ndie I. straße in S. \"als Wirtschaftsweg\" auszubauen. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 22. August 1961 bewilligte der Landkreis P. einen Zuschuss \nin Höhe von DM 45.000 und einen Kredit in Höhe von DM 27.000 \"aus Landes- und \nBundesmitteln für den landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebau\" für den Ausbau von \nzwei Wirtschaftswegen (von N. nach S. - 1.300 m Länge - sowie der \nI. straße bei S. - 850 m Länge). In dem Bescheid wird ausdrücklich auf die \nBeachtung der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und Krediten zur \nFörderung des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebaues im Lande Nordrhein-\nWestfalen vom 11. Mai 1959 (MBl.NW.S.1321) hingewiesen. Unter der Überschrift \n\"Förderungsfähige Maßnahmen des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebaus\" \nheisst es (unter 2. Abs. 3) dieser Richtlinien:\n \n\"Wirtschaftswege, die auch dem allgemeinen Verkehr zwischen \nOrtschaften dienen, sollen grundsätzlich nicht gefördert werden, \ninsbesondere wenn sie als öffentliche Wege oder Straßen anerkannt \noder dem öffentlichen Verkehr förmlich gewidmet sind. Schließen \nderartige Wege gleichzeitig als Hauptwirtschaftswege die \nlandwirtschaftliche Flur auf, so kann der Regierungspräsident eine dem \nlandwirtschaftlichen Verkehrsinteresse angepasste anteilige Förderung \nzulassen.\"\n\n11\n\nSeit dem 30. Juni 1965 wurde die Straße von X. über N. , S. \nund Hirschgehege in Richtung L 553 - das über das klägerische Grundstück \nverlaufende Straßenstück eingeschlossen - als Gemeindeverbindungsstraße \n\"Oe 81\" geführt. Mit öffentlich bekanntgemachter Verfügung vom 7. Juni 1966 \nstufte der Oberkreisdirektor des Landkreises P. die Straße zu einer \nKreisstraße, die zunächst K 4596 und dann K 22 genannt wurde, mit Wirkung \nzum 1. Juli 1967 auf, da die Straße dem überörtlichen Verkehr diene. Sie werde \nseit einigen Jahren sehr stark von Fahrzeugen benutzt, die den neu \nentstandenen Fremdenverkehrspunkt \"Hirschgehege\" ansteuerten. In der \nFolgezeit beauftragte der Oberkreisdirektor des Landkreises P. aufgrund \neines Beschlusses des Kreisausschusses ein Straßenbauunternehmen mit \ndem Ausbau der K 4596 von der L 553 bis zum Hirschgehege und einer \nweiteren Länge von rd. 400 m, der das über das klägerische Grundstück \nverlaufende Straßenstück jedoch nicht erfasste. Dieser Ausbau war im Herbst \ndes Jahres 1967 fertiggestellt. \n\n12\n\nIn Fahrtrichtung S. - Q. / L 553 befindet sich im Anschluss an das \nüber das klägerische Grundstück verlaufende Straßenstück seit Abschluss der \nStraßenausbauarbeiten im November 1967 das Vorschriftzeichen 250 \"Verbot \nfür Fahrzeuge aller Art\" mit dem Zusatzschild \"Land- und forstwirtschaftlicher \nVerkehr frei\" und in Höhe des Gasthofes L. in der Ortslage S. - wo seit \nOktober 1966 dieses Vorschriftszeichen mit dem Zusatzschild aufgestellt war - \nein entsprechendes Hinweisschild auf diese Regelung; in der anderen \nRichtung befindet sich bei Beginn des Waldstücks (nach dem Parkplatz des \nQ. ) seit September 1967 dieselbe Beschilderung. \n\n13\n\nIn den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts wurde über eine Freigabe des \nStreckenabschnitts S. - Q. für den Gesamtverkehr diskutiert. Die \nBürger sprachen sich in Versammlungen - an denen auch die Klägerin bzw. ihr \nRechtsvorgänger teilnahm - gegen diese Freigabe aus, so dass der Bau- und \nPlanungsausschuss der Beklagten im September 1984 beschloss, dass keine \nFreigabe des Streckenabschnitts der K 22 zwischen S. und Q. für \nden allgemeinen Straßenverkehr erfolgen werde.\n\n14\n\nMit öffentlich bekanntgemachter Verfügung vom 21. Juni 1989 stufte der \nRegierungspräsident B. die Teilstrecke der Kreisstraße 22 zwischen den \nNetzknoten 4913 013 (berichtigt durch Bescheid vom 12. Januar 1990 4914 013, \nBA Heft 1 Blatt 74) und Netzknotenpunkt 4915 002, von Station 2,20 bis 4,890 \nmit Wirkung vom 1. Januar 1990 zur Gemeindestraße in der Baulast der \nBeklagten ab. Hintergrund der Abstufungsentscheidung war der \nAusbauzustand der Straße als schmaler Wirtschaftsweg, der aus Gründen der \nVerkehrssicherheit mit den Verbotszeichen 250 \"Verbot für Fahrzeuge aller Art\" \nmit Zusatzzeichen 803 \"Anlieger frei\" versehen war. Eine Freigabe für den \nuneingeschränkten Fahrzeugverkehr hätte bauliche Maßnahmen wie \nFahrbahnverbreiterungen, Beseitigung unübersichtlicher Kurven und \nWinterdienst bedeutet. \n\n15\n\nDie von der Beklagten gegen die Abstufungsverfügung nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren erhobene Klage gegen den Regierungspräsidenten \nB. wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Januar \n1991 (Az.: 7 K 263/90) abgewiesen. In der Klage hatte die Beklagte auf den in \nden letzten Jahren stark angestiegenen Zubringerverkehr zum \"Q. \nT. \" hingewiesen. Demgegenüber hatte der Regierungspräsident B. \ngeltend gemacht, im Hinblick auf den schlechten Ausbauzustand und den \nSchutz der Bevölkerung von N. und S. vor dem Durchgangsverkehr \nzum Q. sei seinerzeit die Sperrung der Kreisstraße 22 erfolgt. Die Strecke \nstehe folglich nicht mehr dem Durchgangsverkehr zur Verfügung.\n\n16\n\nUnter dem 8. September 1997 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und \nbat um Mitteilung, woraus sich die Öffentlichkeit der über ihr Grundstück \nführenden Straße ergebe. Daraufhin teilte die Beklagte mit, das Straßenstück \nsei öffentlich, da es zusammen mit der übrigen Straße vom \nRegierungspräsidenten B. zur Gemeindestraße abgestuft worden sei. Die \nAbstufung setze das Bestehen einer öffentlichen Straße voraus. Es folgte ein \numfangreicher Schriftverkehr zwischen den Beteiligten.\n\n17\n\nDie Klägerin hat am 14. Juli 1999 Klage erhoben.\n\n18\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, dass seit Inkrafttreten des Straßen- und \nWegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) am 1. Januar 1962 keine \nförmliche Widmung des streitgegenständlichen Straßenstücks erfolgt sei. Die \nStraße habe auch bei Inkrafttreten des StrWG NRW nicht die Eigenschaft einer \nöffentlichen Straße besessen. Da die Straße frühestens in den zwanziger \nJahren des 20. Jahrhunderts angelegt worden sei, finde die Widmungstheorie \ndes Preußischen Oberverwaltungsgerichts Anwendung, deren \nVoraussetzungen aber nicht vorlägen. Es gebe keine Handlungen, aus denen \nauf eine Widmung geschlossen werden könne. An den Nachweis seien \ngesteigerte Anforderungen zu stellen, weil die Straße über Privateigentum \nverlaufe. Eine mögliche tatsächliche Freigabe und Benutzung für den \nöffentlichen Verkehr begründe nicht die Öffentlichkeit der Straße. Auch die \nUmstufung beinhalte keine Widmung, da sie eine bestehende öffentliche \nStraße voraussetze, die hierfür erforderliche Widmung aber nicht ersetze. Die \nfragliche Straße sei von den Anliegern angelegt worden und sei damals nach \ndem Erbauer \"I. weg \" genannt worden. Sie stelle rechtlich betrachtet einen \nInteressentenweg (Holzabfuhrweg) dar; die Teerdecke sei erst Mitte der 60er \nJahre mit Eröffnung des Q. aufgebracht worden.\n\n19\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n20\n\nfestzustellen, dass die Gemeindestraße, die vom \nOrtsteil S. zum Q. führt, soweit sie über \nihr Grundstück Gemarkung P. , Flur 13, \nFlurstück 80, verläuft, nicht für den öffentlichen \nVerkehr gewidmet ist.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, die Feststellungsklage sei wegen eines Verstoßes \ngegen § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig. \nDie Klägerin habe ihr Rechtsschutzziel, nämlich die Beendigung der Nutzung des \nStraßenstückes als öffentliche Verkehrsfläche, mit der allgemeinen Leistungsklage \ngeltend machen müssen. Diese sei aber unbegründet, weil der öffentlich-rechtliche \nUnterlassungsanspruch bzw. der Folgenbeseitigungsanspruch bereits verjährt sei. \nAber auch die erhobene Feststellungsklage sei unbegründet. Die Straße sei vor \nInkrafttreten des StrWG NRW bereits öffentlich gewesen. Die Voraussetzungen der \nWidmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts lägen vor. Die Beklagte \nhabe die Straße stillschweigend dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße sei \nals Wirtschaftsweg genutzt worden, welcher den Ort S. im öffentlichen Interesse \nmit der L 553 verbunden habe. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die \nWegepolizeibehörde ihre polizeiliche Zuständigkeit für die Straße bestritten habe. \nSchließlich lasse das Verhalten der Klägerin sowie ihrer Rechtsvorgänger nur den \nSchluss zu, dass sie die Nutzung ihres Grundstücksteils als öffentliche \nVerkehrsfläche geduldet und sich in diese Bestimmung gefügt hätten. Die \njahrzehntelange tatsächliche Nutzung des Straßenstücks durch den öffentlichen \nVerkehr, die der Klägerin und ihren Rechtsvorgängern nicht entgangen sein dürfe, \nsei ein hinreichendes Indiz für das Vorliegen eines öffentlichen Weges. Es obliege \nder Klägerin Umstände darzulegen, die die Widmung zugunsten des öffentlichen \nVerkehrs widerlegen könnten. Dies sei nicht erfolgt.\n\n24\n\nDer Berichterstatter hat am 7. Juni 2000 einen Orts- und Erörterungstermin \ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift \nvom gleichen Tage verwiesen.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 30. \nNovember 2000 die Klage abgewiesen.\n\n26\n\nDem hiergegen von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der \nBerufung hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 stattgegeben.\n\n27\n\nDie Klägerin verweist zur Begründung der Berufung auf die Begründung \nihres Zulassungsantrags vom 12. Januar 2001. Dort führt sie aus, da das \nStraßenstück in ihrem Eigentum stehe, werde nach preußischem Recht \nvermutet, dass die Fläche nicht öffentlich sei. Für die Feststellung der \nÖffentlichkeit bedürfe eines überzeugenden, genauen Nachweises der \nWidmungsvorgänge. Diese Vermutung gelte auch im Hinblick darauf, dass die \nStraße nur über eine sehr kleine Strecke ihres Grundstücks verlaufe, während \nsie in ihrem überwiegenden Verlauf im wesentlichen über Flächen verlaufe, die \nim Eigentum der Beklagten bzw. des Kreises P. stünden. Diese \nEigentumsverhältnisse habe die Beklagte bislang im übrigen nicht belegt. \nFerner habe es sich bei der Straße - zumindest vom Grundstück der Klägerin \nbis zum Q. - um einen Interessentenweg gehandelt, der nur einem \nbeschränkten Personenkreis zur Holzabfuhr zur Verfügung gestanden habe \nund für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen sei. Daher sei zumindest \ndieses Teilstück - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - als \nnichtöffentlicher Weg zu qualifizieren. Die Vermutung der Nichtöffentlichkeit \ndes Straßenstückes könne weder durch die tatsächlichen Verhältnisse, noch \ndurch die Erschließungsfunktion für das Wohnhaus der Klägerin und auch \nnicht durch eine Duldung der Wegeführung erschüttert werden. Es sei nicht \nabschließend geklärt, wer die Unterhaltungspflicht für die Straße bis zum \nInkrafttreten des StrWG NRW innegehabt habe. Auch Privatstraßen könne eine \nErschließungsfunktion zukommen. Die Klägerin habe die Straße nur als \nInteressentenweg geduldet, nicht aber eine allgemeine Nutzung durch die \nÖffentlichkeit. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003 führt die Klägerin ergänzend \naus, dass das Straßenstück eine Verlängerung des Wirtschaftsweges zwischen \nQ. und dem öffentlichen Straßennetz in S. sei. Es sei für sich \ngenommen nicht für den öffentlichen Verkehr nutzbar. Das Grundstück sei \nferner auch ohne das streitige Straßenstück erschlossen, da es über eine \nweitere Zufahrt verfüge. Die Klägerin habe sich erst seit den 80er Jahren gegen \ndie Nutzung der Straße zur Wehr gesetzt, da sich von da an das \nVerkehrsaufkommen unter Missachtung der die Durchfahrt verbietenden \nVerkehrszeichen verstärkt habe. Dies verdeutlichten von ihr durchgeführte \nVerkehrszählungen im Juli 1997. Erst seit Oktober 1997 sei ihr bekannt, dass \ndas fragliche Straßenstück nicht förmlich gewidmet sei.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die \nGemeindestraße, die vom Ortsteil S. zum Q. führt, soweit \nsie über das Grundstück, Gemarkung P. , Flur 13, Flurstück 80, \nverläuft, nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nDie Beklagte bestreitet, dass die Straße nur von wenigen \nNutzungsberechtigten zum Holztransport genutzt worden sei. Dagegen \nspreche, dass die Straße die einzige Verkehrsanbindung des Ortes S. nach \nOsten an das überörtliche Verkehrsnetz, insbesondere an die heutige L 553, \ndarstelle und dargestellt habe. Es sei ein Indiz für die Widmung, dass die \nStraße für den öffentlichen Verkehr unentbehrlich sei. Aus einem \nFlurkartenausschnitt aus dem Jahr 1954 ergebe sich, dass die Beklagte bzw. \nder Kreis P. eine Wegetrasse in der Regie der öffentlichen Hand hätten \nschaffen wollen; es sei entsprechend dem Wegeverlauf parzelliert worden und \nes seien gezielt Grundstücke hinzuerworben oder gezielt nicht veräußert \nworden. Der Weg sei zu keiner Zeit nur ein Interessentenweg gewesen. Selbst \nwenn man dies annähme, sei spätestens seit den fünfziger Jahren des 20. \nJahrhunderts ein Funktionswandel der Straße eingetreten. Dies ergebe sich \naus Kartenmaterial. Dort sei die Straße als \"Weg von S. zum S. -X. -\nTurm\" bezeichnet worden, der im Jahr 1932 errichtet worden sei. Das über das \nklägerische Grundstück verlaufende Wegestück sei willentlich in das \nöffentliche Wegenetz eingefügt worden, um den Kurvenverlauf insbesondere \nwegen der Hanglage zu bereinigen. Selbst wenn der Straßenteil von einem \nPrivaten hergestellt worden sei, sei die unselbständige Teilfläche mit \nEinfügung in den öffentlichen Weg nach preußischem Recht ihrerseits \nöffentlich geworden, da sämtliche Fortsetzungen des Weges öffentlich seien. \nDer Weg werde langjährig durch die Allgemeinheit genutzt, was ein Indiz für \neine entsprechende Widmung sei. Die Gemeinde P. habe den im Jahr \n1961 durchgeführten Ausbau auch des streitigen Straßenstücks als \ngemeindliche Angelegenheit betrachtet und in den Kontext einer langfristigen \nüberörtlichen Verkehrsplanung eingestellt. Sie habe seinerzeit als \nWegeunterhaltungspflichtige und als Wegepolizei gehandelt. Der \nRechtsvorgänger der Klägerin, der die Ausbaumaßnahme auch mitfinanziert \nhabe, sei mit der Ausbaumaßnahme, mit der Trassenführung über sein \nGrundstück und damit auch mit der Nutzung des Weges durch den öffentlichen \nVerkehr einverstanden gewesen.\n\n33\n\nDie Berichterstatterin hat am 21. Mai 2003 einen Ortstermin durchgeführt. \nWegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift vom gleichen \nTage verwiesen.\n\n34\n\nDie Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich \nmit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 87a VwGO \neinverstanden erklärt.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie auf die jeweils vorgelegten und beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge, Karten und sonstigen Unterlagen (Beiakten Hefte 1-12) \nBezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n37\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin \ngemäß § 87a VwGO über die Berufung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu \nihr Einverständnis erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n38\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n39\n\nI. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig.\n\n40\n\n1. Sie leidet nicht an einem Formmangel. \n\n41\n\nNach § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 \n(BGBl. I S. 3987) richtet sich die Zulässigkeit der Berufung nach dem bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die \nmündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen \nworden ist. Das angegriffene Urteil ist auf Grund mündlicher Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts vom 30. November 2000 ergangen. Somit gilt § 124a Abs. \n3 VwGO i. d. F. des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626). \nNach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Berufung innerhalb eines Monats \nnach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu \nbegründen. Die Begründung muss nach Satz 4 dieser Vorschrift einen \nbestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung enthalten (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser \nErfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO).\n\n42\n\nDer innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 8. November \n2002 genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. \nDie Klägerin nimmt zur Begründung der Berufung in zulässiger Weise Bezug auf die \nBegründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung, denn dieser Antrag genügt \nseinerseits den Anforderungen an eine Berufungsbegründung.\n\n43\n\nVgl. zur Zulässigkeit der Bezugnahme BVerwG, Urteil \nvom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 (120 \nf.) sowie Urteil vom 23. April 2001 - 1 C 33.00 -, BVerwGE \n114, 155 (157 f.); OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober \n1998 - 10 A 3602/98 -, NVwZ 1999, 208 (209) m.w.N. \n\n44\n\n2. Die Klägerin bleibt prozessführungsbefugt, obwohl sie das Eigentum am \nGrundstück verloren und damit insoweit nur noch ein fremdes Recht geltend \nmacht.\n\n45\n\nDie Veräußerung eines Grundstücks während eines Rechtsstreits über das \nBestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück führt nicht ohne \nweiteres zum Verlust der Sachbefugnis (§§ 265, 266 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). \nVielmehr ist der Erwerber nur berechtigt und auf Antrag des Prozessgegners \nverpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich beim Eigentumsübergang \nbefand, zu übernehmen. Erfolgt - wie hier - keine Prozessübernahme durch den \nErwerber, so ist das Verfahren mit den bisherigen Prozessbeteiligten fortzuführen. \nDie Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf den Erwerber folgt dann aus § 121 \nNr. 1 VwGO.\n \nVgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. Januar 1996 - 2 \nA 9/92 -, NVwZ 1997, 506.\n\n46\n\nIm Übrigen macht die Klägerin auch (weiterhin) ein eigenes Recht im eigenen \nNamen geltend. Denn zeitgleich mit der Eintragung des Eigentumswechsels im \nGrundbuch wurde für sie ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB eingetragen. Es \nentspricht ständiger Rechtsprechung zum nordrhein-westfälischen Straßenrecht, \ndass neben dem Eigentümer auch der Besitzer bzw. Anlieger die Feststellung der \nÖffentlichkeit einer Wegefläche klageweise begehren kann.\n\n47\n\nSenatsurteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, \nUrteilsabdruck (UA) S. 9 m.w.N. \n\n48\n\nII. Die Berufung ist auch begründet.\n\n49\n\n1. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist \nzulässig.\n\n50\n\na) Sowohl die Klägerin als auch ihre Rechtsnachfolgerin haben ein berechtigtes \nInteresse an der Feststellung der Nichtöffentlichkeit des streitigen Straßenstücks. Es \nentspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass Eigentümer \noder Besitzer von Grundflächen, deren Eigenschaft als öffentlicher Weg streitig ist, \ndie Frage der Öffentlichkeit dieser Wegeparzellen im Wege einer Feststellungsklage \nklären können.\n\n51\n\nZur negativen Feststellungsklage: OVG NRW, Urteil \nvom 29. Oktober 1953 - IV A 1159/52 -, OVGE 9, 32 (35), \nUrteil vom 16. Juni 1986 - 9 A 877/84 -, UA S. 6 sowie \nUrteil vom 11. Oktober 1991 - 23 A 2372/88 -, UA S. 7 \nund OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -\n, UA S. 10 m.w.N. zur positiven Feststellungsklage.\n\n52\n\nb) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier nicht der in § 43 Abs. 2 Satz \n1 VwGO normierte Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Nach dieser Vorschrift kann \ndie Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch \nGestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. \n\n53\n\nEine allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf Rückbau des Straßenstücks, ist \ngegenüber der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage nicht vorrangig. In \neinem solchen Verfahren wäre die Frage der Öffentlichkeit des streitigen \nStraßenstücks lediglich eine Vorfrage im Rahmen der Prüfung eines öffentlich-\nrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, auf die es nicht zwingend ankäme, z.B. \nweil der Beseitigungsanspruch möglicherweise verwirkt wäre. Nur mit der \nFeststellungsklage kann die Klägerin die von ihr angestrebte Gesamtbeurteilung des \nRechtsverhältnisses erreichen.\n\n54\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. August 1996 - 23 A \n2603/95 -, UA S. 9 sowie Kopp/Schenke, VwGO, \nKommentar, 13. Auflage (2003), § 43 Rdnr. 29 \nm.w.N.\n\n55\n\nAuch die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 \nVwGO, gerichtet auf Aufhebung der Umstufungsverfügungen des Oberkreisdirektors \ndes Kreises P. vom 7. Juni 1966 bzw. des Regierungspräsidenten B. vom 21. \nJuni 1989, steht der Feststellungsklage nicht entgegen. Es kann insoweit offen \nbleiben, ob eine solche Klage der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers im Hinblick \nauf die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO überhaupt zulässig gewesen \nwäre. Nach dieser Vorschrift setzt die Anfechtungsklage voraus, dass der Kläger \ngeltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei \neiner Umstufung geht es aber um die Zuordnung einer Straße zu einer anderen \nStraßengruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StrWG NRW, so dass zwar die \nStraßenbaulastträger wegen des mit der Umstufung verbundenen Wechsels der \nStraßenbaulast, grundsätzlich aber nicht die Anlieger einer Straße klagebefugt sind. \n\n56\n\nAusführlich Otte, NWVBl 1996, 41 (45); vgl. auch \nFickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 3. Auflage (1989), § 8 Rdnr. 27 sowie \nHerber, in: Kodal/ Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage \n(1999), Kap. 9 Rdnrn. 19.3, 19.4. \n\nSo wurde auch hier der Widerspruch der \"Interessengemeinschaft Wegebauprojekt \nN. -S. \" gegen die Aufstufungsverfügung unter Hinweis auf die mangelnde \nKlagebefugnis als unzulässig zurückgewiesen. In jedem Fall wäre die \nAnfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO gegenüber der hier erhobenen negativen \nFeststellungsklage nicht vorrangig. Denn der Erlass einer Umstufungsverfügung \nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW setzt zwar neben einer Änderung der \nVerkehrsbedeutung das Vorliegen einer öffentlichen Straße voraus, aber auch in \neinem solchen Verfahren wäre die Bewertung der Öffentlichkeit des streitigen \nStraßenstücks nur eine Vorfrage im Hinblick auf das Vorliegen der sonstigen \nUmstufungsvoraussetzungen. Das Rechtsverhältnis würde also ebenfalls nicht \numfassend beurteilt. \n\n57\n\nc) Die Klägerin hat ihr Klagerecht nicht durch eine gegen Treu und Glauben \nverstoßende Verzögerung der Klageerhebung prozessual verwirkt. Die Verwirkung \nder Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die \nMöglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten \nbewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der \nBerechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben \nmüssen, weil sich ihm - zum einen - deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und \nes ihm - zum anderen - möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene \nMaßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss gerade \ndeshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener \nKenntnis oder ihm zuzurechnender Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart \nspäten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem der Verpflichtete infolge eines bestimmten \nVerhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so \nlanger Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der \nVerpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut, dass das Recht nicht mehr ausgeübt \nwerde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und \nMaßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des \nRechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die betroffene Behörde rechnet \ndann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme, \nwenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen \njedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen \nhätte.\n\n58\n\nBVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11/99 -, \nNVwZ 2001, 206 sowie Beschluss vom 31. August 1999\n - 3 B 57/99 -, NVwZ-RR 2000, 259 jeweils m.w.N.;\nOVG NRW, Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, \nBRS 54 Nr. 201.\n\n59\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war es der Klägerin bzw. \nihrem Rechtsvorgänger seit der Umstufungsentscheidung vom 7. Juni 1966 \n(Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraße Oe 81 zur Kreisstraße, einschließlich \ndes über das klägerische Grundstück verlaufenden Straßenstücks) im Prinzip \nmöglich, eine Feststellungsklage mit dem nunmehr geltend gemachten Begehren zu \nerheben. Denn nach § 8 des damals geltenden Straßengesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen - Landesstraßengesetz-LStrG- vom 28. November 1961 \n(GV.NRW S. 305) - setzte eine Umstufung das Vorliegen einer öffentlichen Straße \nvoraus. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war also klar, dass Gemeinde und Kreis von \nder Öffentlichkeit auch des streitigen Straßenstücks ausgingen. Die \nUmstufungsentscheidung wurde auch öffentlich - unter Angabe der Rechtsgrundlage \n- bekanntgemacht, so dass zumindest von einem Kennenmüssen des \nRechtsvorgängers der Klägerin auszugehen ist. Dieses müsste sich die Klägerin \nzurechnen lassen, da es hier um ein grundstücksbezogenes Recht geht.\n\n60\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.9.1991 - 3 S 2000/91 -,\nVBlBW 1992, 103 (104).\n\n61\n\nEs ist aber schon zweifelhaft, ob sich gerade diese Klagemöglichkeit für die \nKlägerin bzw. ihren Rechtsvorgänger aufdrängte. Jedenfalls durfte die Beklagte \naufgrund der nachfolgend beschriebenen Umstände nicht darauf vertrauen, dass die \nÖffentlichkeit der Straße dauerhaft akzeptiert werde. \n\n62\n\nDer Rechtsvorgänger der Klägerin war ausweislich der Verwaltungsvorgänge im \nZuge des Ausbaues des ehemaligen I. weg - anders als die Anlieger des \nlängeren Teilstücks zwischen N. und S. (vgl. Beiakte Heft 12 a.E.) - nicht zur \nAbgabe von Flächen aufgefordert worden (s.o.). Insofern musste er davon \nausgehen, dass auch die Gemeinde bis zur Aufstufungsentscheidung das streitige \nStraßenstück als privaten Wirtschaftsweg beurteilte, dem keine überörtliche \nBedeutung zukam. Die spätere Aufstufung zur Kreisstraße, die auch diesen \nWirtschaftsweg einschloss, wurde von den betroffenen Anliegern auch nicht \nwiderspruchslos hingenommen. Zwar wandten sie sich mit ihren Beschwerdebriefen \nnicht ausdrücklich gegen die mangelnde Widmung, sondern gegen offenbar mit der \nUmstufung beabsichtigte Ausbaupläne; die \"Interessengemeinschaft \nWegebauprojekt N. -S. \", der der Rechtsvorgänger der Klägerin angehörte, \nlegte aber sogar - wie bereits erwähnt - förmlich Widerspruch ein und erklärte \nausdrücklich, dass sie die geplante Verbindungsstraße zwischen den Ortschaften \nN. - S. - S. -X. -Turm ablehne und nicht bereit sei, die über ihre \nGrundstücke führenden Flächen für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen \n(Schreiben vom 18. Juli 1966, Beiakte Heft 3 Bl. 25). In dem Beschwerdeschreiben \ndesselben Tages ist auch die Rede von \"dem bereits vorhandenen Wirtschaftsweg\", \nder mit der Straße zusammenfließen solle. Hiermit war offenbar der als \nWirtschaftsweg ausgebaute ehemalige I. weg gemeint, so dass alles dafür \nspricht, dass die Anlieger auch nach der Umstufungsentscheidung zumindest das \nhier umstrittene Teilstück der Straße weiterhin für einen nichtöffentlichen \nInteressentenweg hielten. Da die Widerspruchsführer in dem Widerspruchsbescheid \nausdrücklich darauf hingewiesen wurden, ein Ausbau sei nicht Gegenstand dieses \nVerfahrens, hierfür sei vielmehr ein Planfeststellungsverfahren vorgesehen, in dem \nEinwendungen erhoben werden könnten, ist auch nachvollziehbar, warum die aus \nheutiger Sicht sich eigentlich schon damals aufdrängende Frage der Widmung nicht \nweiter vertieft wurde. Die Anlieger gingen offenbar - nicht zuletzt aufgrund des \nWiderspruchsbescheides - davon aus, der Rechtszustand, wie er sich vor der \nUmstufungsentscheidung dargestellt hatte, solle zunächst nicht zu ihren Lasten \nverändert werden, so dass für eine Feststellungsklage kein Anlass bestand. Nach \nalledem bestand aus Sicht der Gemeinde kein Grund anzunehmen, der \nRechtsvorgänger der Klägerin sei nunmehr mit einer (konkludenten) Widmung des \nstreitigen Straßenteils für den öffentlichen Verkehr einverstanden gewesen.\n\n63\n\nGegen die Annahme einer \"Vertrauensgrundlage\" im o.g. Sinne spricht auch die \nstraßenverkehrsrechtliche Behandlung des streitigen Straßenstücks, denn diese \nsteht in unauflösbarem Widerspruch zur vorgenannten Aufstufung zur Kreisstraße. \nDie Straße war (und ist!) nach Querung des klägerischen Grundstücks bis zum \nBeginn des Q. mit kürzeren Unterbrechungen seit dem 3. Oktober 1966 für \njeglichen Fahrzeugverkehr - mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge \n- in beiden Fahrrichtungen gesperrt. Aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen \nAnordnung - für juristische Laien deutlich erkennbar durch die Beschilderung - blieb \nder Charakter eines privaten Wirtschaftsweges aus Sicht der betroffenen Anlieger auf \ndem beschriebenen Teilstück erhalten. Öffentlicher Verkehr war gerade nicht \nzugelassen. Um die Einhaltung dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen \nhaben sich die Anlieger auch nachdrücklich in Bürgerversammlungen und mit \nBeschwerdebriefen bemüht (s.o.). \n\n64\n\nInfolgedessen drängte sich auch aufgrund der späteren, ebenfalls öffentlich \nbekanntgemachten Abstufungsverfügung vom 21. Juni 1989 keine Klage auf, denn \ndie tatsächliche \"Belastung\" blieb für den Rechtsvorgänger der Klägerin dieselbe; er \nhatte aus seiner Sicht lediglich dafür Sorge zu tragen, dass das \nstraßenverkehrsrechtliche Verbot eingehalten wurde.\n\n65\n\nNeben dem Fehlen einer Vertrauensgrundlage hat die Beklagte überdies nicht \nvorgetragen, es bedeute für sie einen unzumutbaren Nachteil, wenn die Klägerin ihr \nRecht durchsetzt. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich, denn ihr stehen \nverschiedene zumutbare Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Abgesehen von \neiner nachträglichen Widmung nach einem freihändigen Erwerb der notwendigen \nFlächen, könnte sie den in ihrem Eigentum stehenden Hohlweg ausbauen oder auch \nvöllig auf einen durchgehenden (öffentlichen) Weg verzichten, was der seit über \ndreißig Jahren bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Situation entsprechen \nwürde. \n\n66\n\n2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Straße, die vom Ortsteil S. \nzum Q. führt, ist, soweit sie über das Grundstück, Gemarkung P. , Flur \n13, Flurstück 80, verläuft, nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet.\n\n67\n\na) Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, \nWege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz \n1 StrWG NRW ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege \nund Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Zwischen den \nBeteiligten ist unstreitig, dass eine förmliche Verfügung in diesem Sinne seit der \nGeltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des \nStraßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesstraßengesetz - LStrG - \nvom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 305; in Kraft getreten gemäß § 71 LStrG am \n1. Januar 1962) nicht erfolgt ist. Weder die Umstufungsverfügung des \nOberkreisdirektors des Landkreises P. vom 7. Juni 1966 noch die des \nRegierungspräsidenten B. vom 21. Juni 1989, die jeweils auch das streitige \nStraßenstück erfassten, vermochten die förmliche Widmung zu ersetzen. Eine \nUmstufung nach § 8 Abs. 1 LStrG bzw. § 8 Abs. 1 StrWG NRW setzt vielmehr eine \nöffentliche Straße voraus.\n\n68\n\nFickert, Straßenrecht in NRW, Kommentar, 3. Auflage \n(1989), § 8 Rdnr. 3 sowie Herber, in: Kodal/ Krämer, \nStraßenrecht, 6. Auflage (1999), Kap. 9 Rdnr. 8.\n\n69\n\nb) Nach § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW - eine wortgleiche Bestimmung \nenthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz LStrG - sind öffentliche Straßen im \nSinne des Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach \nbisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen.\n\n70\n\nNach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht es nicht mit der erforderlichen \nSicherheit zur Überzeugung des Senates fest, dass das streitige Straßenstück \nbereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes eine öffentliche Straße war. Da \nmit der Annahme der Öffentlichkeit eines Weges weit reichende Einschränkungen \ndes Privateigentums verbunden sind und außerdem der in § 903 Satz 1 BGB \nverankerte Rechtsgrundsatz gilt, dass der Eigentümer einer Sache mit dieser nach \nBelieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, geht die \nNichterweislichkeit der Öffentlichkeit zu Lasten der Beklagten, die sich auf die \nÖffentlichkeit des Weges beruft.\n\n71\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. März 1993 - 23 A 991/89\n-, UA S. 10 sowie Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 \n-, UA S. 13 m.w.N.\n\n72\n\nDa die Straße nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht \ngewidmet ist, aber schon vor dem 1. Januar 1962 vorhanden war, ist bei der Prüfung \nauf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung die Straße entstanden ist, \n\n73\n\nGrundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember \n1963 - IV A 707/61 -, OVGE 19, 175 (179), vgl. auch die \nzuvor zitierten Urteile.\n\n74\n\nDas streitige Straßenstück ist nach Überzeugung des Senates in den zwanziger \nJahren des 20. Jahrhunderts angelegt worden. Die Klägerin hat im Ortstermin vom \n21. Mai 2003 vorgetragen, die Straße sei zu dieser Zeit auf Veranlassung einer \nInteressengemeinschaft der Anlieger durch einen Unternehmer namens \nI. angelegt und dann \"I. straße \" genannt worden. Die Klägerin selbst konnte \ndiese Tatsachenbehauptung zwar nicht näher belegen und auch die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des Kreises P. geben keine Auskunft \nüber die Zeit der Anlegung der \"I. straße \"; die Beklagte bestreitet den Vortrag \naber auch nicht. Sie selbst führt aus, dass der Weg \"in früheren Jahren\" von dem \nTiefbauunternehmen I. befestigt worden sei. Aus den Verwaltungsvorgängen \nergibt sich außerdem, dass die Straße als \"I. straße \" tatsächlich existierte, da die \nGemeinde P. den Weg in dem Antrag auf Zuschussbewilligung vom 18. Juli \n1961 und den Ausschreibungsunterlagen so bezeichnete. Aus einem dem Antrag \nbeigefügten Übersichtsplan ergibt sich der Verlauf der \"I. straße \". Das streitige \nStraßenstück war erfasst.\n\n75\n\nVon den zwanziger Jahren des vorherigen Jahrhunderts bis zum Inkrafttreten des \nnordrhein-westfälischen Straßenrechts am 1. Januar 1962 fand für das Gebiet der \nGemeinde L. preußisches Wegerecht Anwendung. Denn der Kreis P. , in dem \ndie Gemeinde L. liegt, hat bereits lange vor dem Jahre 1803 zum Herzogtum \nWestfalen gehört und ist dann zu Preußen gekommen.\n\n76\n\nOVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV A \n707/61 -, OVGE 19, 175 (181) m.w.N.\n\n77\n\nMangels einschlägiger konkreter Rechtsnormen ist die Rechtsprechung des \nPreußischen Oberverwaltungsgerichts für die Frage der Entstehung öffentlicher \nWege maßgeblich. Nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts setzt das \nEntstehen eines öffentlichen Weges das rechtswirksame Zustandekommen der \nWidmung durch übereinstimmende Erklärungen der drei Rechtsbeteiligten, nämlich \ndes Eigentümers der Wegefläche, des Wegeunterhaltungspflichtigen und der \nWegeaufsichts-/polizeibehörde voraus, dass der Weg fortan dem allgemeinen \nVerkehr dienen solle. Die Widmung kann auch stillschweigend erfolgen und nicht nur \naus Handlungen, sondern auch aus Unterlassungen schlüssig gefolgert werden.\n\n78\n\nOVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1991 - 23 A \n2372/88 -, UA S. 9 m.w.N. zur Rechtsprechung des \nPreuß. OVG sowie Senatsurteil vom 19. Juni 2000 - 11 \nA 1045/97 -, UA S. 15.\n\n79\n\nÜbereinstimmende ausdrückliche Erklärungen der drei vorbezeichneten \nRechtsbeteiligten hinsichtlich der Widmung des streitigen Straßenstücks liegen nicht \nvor.\n\n80\n\nAuch eine stillschweigende Widmung steht zur Überzeugung des Senates nicht \nfest. Eine stillschweigende Widmung setzt tatsächliche Vorgänge voraus, welche den \nzur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen.\n\n81\n\nSenatsurteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, UA \nS. 16, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des Preuß. \nOVG und des OVG NRW.\n\n82\n\nDer Senat sieht es als erwiesen an, dass das über das klägerische Grundstück \nverlaufende Straßenstück im Zeitpunkt seiner Anlegung in den zwanziger Jahren des \nvorherigen Jahrhunderts ein privater Wirtschaftsweg (Interessentenweg) war. Die \nKlägerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, die Straße sei von \nAnliegern als Holzabfuhrweg mit Schotterbelag angelegt und nach dem Erbauer \n\"I. weg \" genannt worden. Die Beklagte hat dies zunächst - auch noch im \nBerufungsverfahren - bestritten. Sie selbst hat dann aber Verwaltungsvorgänge \nvorgelegt, die die Behauptung der Klägerin bestätigen. Der \"I. weg \", der auch \ndas streitige Straßenstück erfasste, wurde im Jahr 1961 ausgebaut. In den \nAusbauunterlagen der Gemeinde P. wird der Weg durchgängig als \nWirtschaftsweg bezeichnet. Am 18. Juli 1961 stellte die Gemeinde P. beim \nLandkreis P. einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für den \nWirtschaftswegebau nach den Vorschriften des Ministers für Ernährung, \nLandwirtschaft und Forsten für den Ausbau des Wirtschaftswegs (I. straße ) in \nS. . Der Zuschuss wurde antragsgemäß bewilligt. Aus diesen Umständen folgert \nder Senat, dass der Weg auch zum Zeitpunkt seiner Anlegung ein Wirtschaftsweg \nwar.\n\n83\n\nWirtschaftswege haben eine privatnützige Erschließungsfunktion, indem durch \nsie der Betriebsverkehr zu land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ermöglicht \nwird. Sie sind im Regelfall privater Natur, insbesondere wenn sie nicht - so wie hier - \nim Rezess eines Auseinandersetzungsverfahrens nach preußischem Recht \nentstanden sind.\n\n84\n\nFickert, Straßenrecht in NRW, Kommentar, 3. Auflage \n(1989), § 3 Rdnrn. 82, 83; vgl. auch Walprecht, Das Recht \nder Wirtschaftswege, Der Gemeinderat 1970, 243 ff.\n\n85\n\nWenn ein Weg aber im Zeitpunkt seiner Anlegung ein Privatweg war, so muss die \nUmwandlung in einen öffentlichen Weg festgestellt werden können, wenn er als \nöffentlich behandelt werden soll.\n\n86\n\nKrämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage \n(1999), Kap. 4 Rdnr. 4.6.\n\n87\n\nDiese Feststellung kann nach Überzeugung des Senates nicht getroffen werden. \nWeder der Widmungswille des jeweiligen Eigentümers des Straßenstücks noch der \nder Beklagten bzw. des Kreises P. als jeweilige Wegeunterhaltungspflichtige ist in \nder Folgezeit nach der Anlegung des streitigen Straßenstücks aus tatsächlichen \nVorgängen eindeutig erkennbar. \n\n88\n\nAllein der gemeindlich durchgeführte Ausbau des streitigen Straßenstücks im \nJahre 1961 spricht nicht zwingend für den öffentlichen Charakter; er weist für sich \ngesehen den Widmungswillen der Beklagten nicht nach. Ausbauarbeiten können \nzwar als Ausfluss der Fürsorge für einen Weg die Überzeugung des \nWegeunterhaltungspflichtigen erkennen lassen, dass ihm die Herrschaft über den \nWeg zusteht. Es ist aber die Feststellung unerlässlich, dass die Ausbauarbeiten an \ndem Weg in der Überzeugung seiner Eigenschaft als öffentlicher Weg vorgenommen \nworden sind. Fehlt - so wie hier - dieser Nachweis, so steht das der Öffentlichkeit des \nWeges entgegen.\n\n89\n\nKodal/ Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage (1999), Kap. \n4 Rdnr. 4.1 sowie Fickert, Straßenrecht in NRW, \nKommentar, 3. Auflage (1989), § 2 Rdnr. 9.\n\n90\n\nDie Gemeinde P. hat die \"I. straße \", die auch das streitige Straßenstück \nerfasste, zur Zeit des Ausbaus selbst durchgängig als Wirtschaftsweg qualifiziert. \nÜber den Antrag der Anlieger vom 26. Januar 1961, die Gemeinde möge den Weg \nvon N. über S. bis zur L I O als Gemeindeweg übernehmen, hat die \nGemeindevertretung nach Aktenlage nicht entschieden. Auch die unterschiedliche \nBehandlung der beiden Teilstücke des mit öffentlichen Mitteln ausgebauten Weges \nspricht für die Annahme eines privaten Wirtschaftsweges in Bezug auf das kürzere \nTeilstück S. - S. -X. -Turm. Denn nur bezüglich des längeren Abschnittes \n(N. - S. ) erfolgten Grundstücks- und Entschädigungsverhandlungen mit den \nEigentümern; nur insoweit sind auch Hinweise in den Verwaltungsvorgängen \nvorhanden, dass eine überörtliche Bedeutung der Straße angenommen wurde. \nDerartige Überlegungen waren mit Blick auf die Richtlinien zur Subventionierung des \nAusbaus angestellt worden, die in erster Linie nur für (private) Wirtschaftswege in \nBetracht kam.\n\n91\n\nEin mögliches, nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers \nlässt keinen Schluss auf eine konkludente Widmung zu. Dies gilt unabhängig davon, \nob über längere Zeit hinweg ein vom Eigentümer nicht gehinderter allgemeiner \nVerkehr über das streitige Straßenstück stattgefunden hat. Aus einem solchen \nVerhalten des Grundstückseigentümers kann nicht ohne weitere Umstände der \nSchluss gezogen werden, er wolle sich damit der uneingeschränkten privaten \nVerfügungsmacht über den Weg begeben.\n\n92\n\nSenatsurteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, UA \nS. 16 m. w. N.\n\n93\n\nDer damalige Eigentümer des streitigen Straßenstücks und Rechtsvorgänger der \nKlägerin hat zwar im Jahre 1961 geduldet und sogar einen entsprechenden Antrag \ngestellt, dass die Gemeinde P. den \"I. weg \" ausbaut und sich mit DM \n1.500 an den Kosten dieser Maßnahme beteiligt. Daraus folgt aber nicht, dass er \nauch den Ausbau des Weges durch die Gemeinde P. als öffentliche Straße \ndulden wollte. Seine Duldung bezog sich vielmehr auf den Ausbau des Weges als \nWirtschaftsweg privater Natur. Dafür spricht der geschilderte Ablauf des \nAusbauverfahrens sowie der Umstand, dass die Gemeinde den Weg nicht aus \neigener Veranlassung, sondern auf Antrag der Anlieger ausgebaut hat. Ferner waren \nzur Zeit des Ausbaus weder der \"Q. T. \" noch das Hirschgehege errichtet. \nDer Weg führte mithin lediglich in den östlich des klägerischen Grundstücks \ngelegenen Wald.\n\n94\n\nAuch aus der Tatsache, dass der jeweilige Eigentümer des streitigen \nStraßenstücks weder nach der öffentlich bekanntgemachten Umstufungsverfügung \ndes Oberkreisdirektors des Landkreises P. vom 7. Juni 1966 noch nach der \nebenfalls öffentlich bekanntgemachten Umstufungsverfügung des \nRegierungspräsidenten B. vom 21. Juni 1989 die fehlende Öffentlichkeit des \nstreitigen Straßenstücks gerügt hat, folgt sein Widmungswille nicht. Es steht nicht \nfest, ob er sich der straßenrechtlichen Rechtslage überhaupt bewusst war. Das bloße \nKennenmüssen kann insoweit nicht ausreichen. Eine Duldung setzt immer positive \nKenntnis der rechtsbegründenden Umstände voraus.\n\n95\n\nSelbst wenn der jeweilige Eigentümer des streitigen Straßenstücks in der \nFolgezeit dessen Nutzung durch die Öffentlichkeit geduldet haben sollte, würde dies \nden Weg nicht zu einer öffentlichen Wegefläche machen.\n\n96\n\nSenatsurteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, \nUA S. 16.\n\n97\n\nDas Straßenstück stand, und steht immer noch, im Privateigentum. Nach dem \nPreußischen Gesetz über die Zuständigkeiten der Verwaltungs- und \nVerwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (PrGS. S. 237) hatte kein \nPrivatmann das Recht, Privatwege für öffentlich zu erklären oder durch Freigabe für \nden öffentlichen Verkehr öffentlich zu machen.\n\n98\n\nDie tatsächlichen Umstände sprechen allerdings auch dagegen, dass der \njeweilige Eigentümer des streitigen Straßenstücks dessen Nutzung für den \nöffentlichen Verkehr geduldet hat. Denn - wie bereits dargelegt - spricht einiges dafür, \ndass sich die Duldung allein auf die Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen \nVerkehrs beschränkte, mithin gerade nicht den uneingeschränkten öffentlichen \nVerkehr erfasste.\n\n99\n\nSelbst wenn der private Interessentenweg eine Erschließungsfunktion für das im \nJahr 1955 vom Rechtsvorgänger der Klägerin erbaute Wohnhaus gehabt haben \nsollte, hätte sich das Straßenstück dadurch nicht in einen öffentlichen Weg \numgewandelt. Für die bauplanungsrechtlich erforderliche Zufahrtsmöglichkeit ist es \nnicht zwingend erforderlich, dass die Zuwegung öffentlich gewidmet ist, sofern eine \ndauerhafte Erreichbarkeit auf andere Weise gesichert ist.\n\n100\n\nSo Gronemeyer, BauGB, Praxiskommentar, 1999, \n§ 35 Rdnr. 70; Driehaus, in: Schlichter/Stich, Berliner \nKommentar zum BauGB, 2. Auflage (1995), § 123 Rdnr. \n3; Löhr, in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, \nKommentar, 7. Auflage (1999), § 30 Rdnr. 20; Dürr, in: \nBrügelmann, BauGB-Kommentar, § 35 Rdnr. 111 a, \nverlangt allerdings grds. eine öffentliche Widmung.\n\n101\n\nHinzu kommt, dass die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, ihr Haus \nverfüge über eine weitere Zufahrt, womit ersichtlich eine Zufahrt zu einer öffentlichen \nStraße gemeint ist. \n\n102\n\nIm Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit ist \nes im Übrigen unerheblich, ob die Restfläche des Grundstücks, die sich weiter \nnördlich an das streitige Straßenstück anschließt, für den jeweiligen Eigentümer \nnutzbar ist. Ein Eigentümer kann sein Eigentum nach Belieben nutzen. Ob diese \nNutzung sinnvoll ist, ist rechtlich unerheblich.\n\n103\n\nSchließlich ist das Straßenstück entgegen der Darlegung der Beklagten auch \nnicht unentbehrlich für den öffentlichen Verkehr und war es auch nicht zur Zeit seiner \nAnlegung bzw. seines Ausbaus. Heute ist die Ortslage S. über die Straße von \nN. nach X. an die L 553 angeschlossen. Die Benutzung der Straße von \nS. über das klägerische Grundstück hinweg zum Q. und dann zur L 553 \nist lediglich eine Abkürzung, die aber straßenverkehrsrechtlich - wie bereits erwähnt - \nfür den allgemeinen Verkehr unzulässig ist. Als die Gemeinde P. im Jahre 1961 \nden Wirtschaftsweg ausbaute, war das streitige Straßenstück ebenfalls nicht \nunentbehrlich für den öffentlichen Verkehr. Der Einmündungsbereich in die L 553 \nwurde erst im Jahr 1967 fertig gestellt. Die dorthin führende Straße musste zuvor \nnoch ausgebaut werden. \n\n104\n\nDes weiteren ist zweifelhaft, ob die Fortsetzung der Straße im Anschluss an das \nklägerische Grundstück öffentlich ist. Die Beklagte hat auf Aufforderung des Gerichts \neine Flurkarte vorgelegt, aus der sich ergibt, das zumindest ein weiteres Teilstück der \nStraße im Privateigentum eines Dritten steht. Zwar folgt aus den \nEigentumsverhältnissen nicht zwingend die Charakterisierung als nichtöffentliche \nStraße, es spricht aber nach den obigen Darlegungen eine gewisse Vermutung dafür, \ndie die Beklagte nicht widerlegen konnte.\n\n105\n\nDie Öffentlichkeit des streitigen Straßenstücks ist schließlich nicht nach dem \nGrundsatz der unvordenklichen Verjährung gegeben. Nach der ständigen \nRechtsprechung des erkennenden Senats ist dieser Grundsatz ein Instrument zur \nBeurteilung solcher Wege, deren Entstehung und ursprüngliche rechtliche \nVerhältnisse im Dunkeln liegen. Die Öffentlichkeit eines solchen Weges kann dann \nangenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit \nunter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder \nwegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der \nRechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist.\n\n106\n\nOVG NRW, Urteile vom 4. Mai 1960 \n- IV A 1253/58 -, OVGE 15, 294 (298) und vom \n19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, UA S. 20 f. m.w.N.\n\n107\n\nDer Grundsatz der unvordenklichen Verjährung kann hier bereits deswegen keine \nAnwendung finden, weil es sich bei dem streitigen Straßenstück nicht um einen so \ngenannten alten Weg handelt, dessen Entstehung nicht geklärt ist. Es steht - wie \nbereits ausgeführt - zur Überzeugung des Senates fest, dass das streitige \nStraßenstück als Teil des \"I. weg \" in den zwanziger Jahren des vorherigen \nJahrhunderts als privater Wirtschaftsweg angelegt wurde.\n\n108\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n109\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 \nAbs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.\n\n110\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-26/11-a-251-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-26/11-a-251-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289710","retrieved":"2026-07-09 03:08:53.779252+00:00"}}