{"status":"available","doknr":"OLD289745","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1125.15A1619.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"15 A 1619/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, \nreiste am 7. November 1994 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland \nein und beantragte am 21. November 1994 die Gewährung von Asyl. Er legte die \nKopie einer Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts \nN. vom 20. Mai 1991 vor, in der neben weiteren 30 Angeklagten ein B. L. als \nAngeklagter Nr. 22 wegen Unterstützertätigkeit für die PKK angeklagt wird.\n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) wies der Kläger zunächst auf die Anklageschrift hin und \nführte aus: Er sei politisch aktiv gewesen und am 4. Januar 1991 (im gerichtlichen \nVerfahren korrigiert auf den 1. April 1991) festgenommen worden. Man habe ihn die \nganze Zeit misshandelt und ihm vorgeworfen, PKK-Mitglied zu sein, was aber nicht \nzutreffe. Er betrachte sich als Patriot, und er habe der PKK im Rahmen dieses \nPatriotismus geholfen, indem er etwa Essen gebracht und die Bevölkerung für die \nProblematik sensibilisiert habe. Die Festnahme sei erfolgt, nachdem ein Freund von \nder Guerilla festgenommen worden sei. Dieser habe Namen, unter anderem auch \nseinen Namen, genannt. Bestimmt habe er dies nicht freiwillig getan, sondern \nwahrscheinlich sei er gefoltert worden. Man habe ihn zunächst für eine Stunde nach \nQ. gebracht und ihn dann für 28 Tage in L. festgehalten. Er sei zusammen \nmit 36 Personen dorthin gebracht worden. Er sei sechs Stunden u.a. durch Schläge, \nAufhängen und elektrischen Strom gefoltert und nach der Gruppe der PKK verhört \nworden, die er unterstütze, ferner nach den Lagern und den Aktivitäten dieser \nGruppe befragt worden. Er habe aber nur zugegeben, PKK-Angehörige mit Essen \nversorgt zu haben. Der Staatsanwalt habe dann entschieden, 31 Personen \nfreizulassen und 5 Personen in Haft zu behalten. Das seien drei Leute der Guerilla \nund außer ihm noch eine weitere Zivilperson gewesen. Sie seien dann dem Richter \ndes Staatssicherheitsgerichts vorgeführt worden. Diesem habe er ganz ehrlich \ngesagt, dass der Festgenommene ein Freund von ihm gewesen sei und dass er ihm \netwas zu Essen gegeben habe. Der Richter habe dann entschieden, dass das \nVerfahren fortgesetzt, er jedoch zunächst aus der Haft entlassen werde. \n\n4\n\nNach seiner Freilassung sei er nach Q. zurückgekehrt und dann erneut unter \ndem Vorwurf der Fahnenflucht festgenommen worden. Ab dem 1. Mai 1991 habe er \nsodann seinen Wehrdienst geleistet. Zu Newroz 1993 sei er von Sondereinheiten zur \nWache gebracht und unter dem Vorwurf, das ganze Newrozfest organisiert zu haben, \nzur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Als er diese verweigert habe, habe man \nihn mit verbundenen Augen und Fesseln an den Händen und an den Füßen in einem \nWagen etwa 50 bis 55 km in die Berge gefahren und in menschenleerer Gegend aus \ndem Auto gestoßen. Danach sei er noch des Öfteren zur Wache mitgenommen \nworden, zuletzt zu Newroz 1994, als sie seinen Cousin D. E. in E. im \nGefängnis hätten besuchen wollen. Er habe aber ein Fax gezeigt, aus dem sich der \nBesuchstermin ergeben habe. Dann hätten sie den Cousin besuchen können. Der \nKläger verweigerte die Unterschrift unter das Anhörungsprotokoll mit der \nBegründung, er habe das Gefühl, er habe nicht alle Asylgründe vortragen \nkönnen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. Dezember 1994 lehnte das Bundesamt die Anerkennung \nals Asylberechtigten ab, verneinte Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 und 53 \nAuslG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum \nVerlassen des Bundesgebiets innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens auf. \n\n6\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Er \nwisse nicht, wie das Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht ausgegangen sei. Er \nhabe an den Newroz-Feierlichkeiten 1993 und 1994 und an Veranstaltungen der \nprokurdischen DEP teilgenommen. Den Fluchtentschluss ausgelöst habe die \nVerhaftung seines Genossen O. im Mai 1994, von dem er nur diesen Vornamen \nkenne und mit dem er politisch zusammengearbeitet habe. O. sei, soweit ihm \nbekannt, nach wie vor in F. inhaftiert.\n\n7\n\nIn der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2000 sprach der \nProzessbevollmächtigte des Klägers diesen auf die Verhaftung seines Freundes \nO. als Fluchtgrund an. Der Kläger erklärte hierzu, das wisse er nicht mehr. Zuvor \nhabe er niemals mit dem Gedanken gespielt, aus der Heimat zu flüchten. Bei seiner \nletzten Festnahme habe sich jedoch herausgestellt, dass er dechiffriert worden sei. \nZur Flucht aus der Heimat habe er sich entschlossen, nachdem er mit zwei Freunden \nwährend des Newroz-Festes 1994 im Zentrum von E. verhaftet worden sei, als \nsie T. E. hätten besuchen wollen. Vor drei Monaten habe die Militärpolizei das \nHaus seines Vaters aufgesucht, weil einer seiner (des Klägers) Brüder bei der \nGuerilla sei. Sie hätten dabei eine Videokassette gefunden, die in Deutschland bei \nder Verlobungsfeier seines Bruders für die Familie in der Türkei aufgenommen und \ndorthin geschickt worden sei. Bei der Feier habe er, der Kläger, gesungen und eine \npolitische Rede gehalten. Auf der Kassette sei unter anderem die kurdische Fahne \nund ein Bild von Öcalan zu erkennen. Wegen der Kassette sei der Vater inhaftiert \nund verhört worden. Man habe ihm die Kassette vorgespielt und nach den Personen \nbefragt. Der Vater habe die Wahrheit gesagt, dass es ein Sohn von ihm sei, der sich \ndort verlobe, und dass er, der Kläger, als anderer Sohn gesungen habe. Er sei in \nDeutschland politisch tätig als Mitglied des Volkssolidaritätsvereins in E. sowie \nGründer und Leiter einer Folkloregruppe. Er habe an Demonstrationen und einer \nSolidaritätsveranstaltung für den Sender Med-TV teilgenommen, einen Hungerstreik \nund Protestaktionen mitorganisiert und sei als Schauspieler in politischen \nTheaterstücken tätig.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 1994 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz \nvorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. \nDieses hat die vom Kläger vorgelegte Anklageschrift vom 20. Mai 1991 als echt \nbestätigt und mitgeteilt, in diesem Verfahren seien die Angeklagten Nr. 1 und 4 zu \nlebenslanger Haft verurteilt worden, alle anderen Angeklagten seien freigesprochen \nworden. Das Kassationsgericht habe das Urteil am 12. Januar 1994 bestätigt.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDas erkennende Gericht hat den Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, \nhinsichtlich des Anspruchs auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG wegen der \nDrittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 GG abgelehnt und im Übrigen die Berufung \nzugelassen.\n\n14\n\nMit der rechtzeitig begründeten Berufung benennt der Kläger Zeugen dafür, dass \ner der unter Nr. 22 der vorgelegten Anklageschrift erwähnte B. L. sei. Er sei in \nder Türkei im Zusammenhang mit der Anklage vor dem Staatssicherheitsgericht und \ndanach anlässlich der Newroz-Feste 1993 und 1994 politisch verfolgt worden. Er sei \nauch exilpolitisch aktiv und habe sich regelmäßig an Demonstrationen beteiligt. \nInsbesondere bei der Demonstration am 20. April 1999 in E. habe er auch als \nSprecher fungiert. Darüber hinaus habe er als Schauspieler an öffentlichen \nprokurdischen Theaterstücken teilgenommen und kurdisches Propagandamaterial \nverteilt. Für die Kundgebung mit dem Titel \"Frieden für Kurdistan - Freiheit für \nÖcalan\" am 12. Februar 2000 in T. habe er Omnibusse gemietet. Hierzu legt er \neinen schriftlichen Fahrauftrag vor. Für die Aufstellung eines Informationsstandes \nzum Thema \"Politische Lösung in Kurdistan und gegen Todesurteil in der Türkei\" mit \nUnterschriftensammlung in N. am 28. Juni 2000 habe ihm der Bürgermeister der \nStadt N. eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. In der Zeitung Özgür Politika sei \nüber die Vollversammlung des kurdischen Kulturvereins und seine, des Klägers, \nWahl zum Vorstandsmitglied berichtet worden. Er habe einen Leserbrief, in dem er \nden türkischen Staat angreife, und Statements zum Newrozfest und zur PKK \nverfasst. \n\n15\n\nEr sei eingetragenes Vorstandsmitglied des Vereins Kurdistan-\nSolidaritätszentrum e.V. in E. , für den er Räumlichkeiten angemietet habe. Es \nhabe einen bebilderten Bericht in der Özgür Politika über kurdischen \nSprachunterricht durch ihn gegeben, er sei mit einem Öcalan-Transparent \nabgebildet. Es sei ein Bild von ihm hinter einem Informationstand zum Öcalan-\nVerfahren erschienen. Er sei Delegierter des 8. Yek-Kom-Kongresses gewesen. \nAuch darüber sei ein Bericht in der Özgür Politika mit Foto erschienen. Weiter habe \nes einen bebilderten Bericht in der Özgür Politika über eine Veranstaltung des \nkurdischen Kulturvereins E. mit dem Schriftsteller Bilgin über das Öcalan-\nVerfahren gegeben, die er moderiert habe. Es sei ein bebilderter Bericht über die \nKurdentage in T. und E. erschienen, in dem er als Mitbetreiber eines \nInformationsstandes und Demonstrant zu erkennen gewesen sei. In der Özgür \nPolitika sei ein Bild von ihm bei einer kurdischen Informations- und Protestaktion \n\"Freiheit für Öcalan\" veröffentlicht. Er habe an der Unterschriftenaktion \"Ich bin \nPKK'ler\" teilgenommen. Das Kurdistan-Solidaritätszentrum e.V., dem er gar nicht \nmitgeteilt habe, dass er Asylbewerber sei, sei PKK-dominiert bzw. -beeinflusst. Es \nhätten mindestens 10 Seminare unter seiner Leitung und sonstigen Mitarbeit zur \npolitischen Situation der Kurden stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat hat der Kläger angegeben, sein Vater sei 1998 von der Polizei \nvorgeladen worden, um seine, des Klägers, Anschrift in Deutschland mitzuteilen. \nNachdem der Vater ausgesagt habe, er kenne die Anschrift nicht, habe er sich sechs \nMonate regelmäßig auf der Polizeistation melden müssen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angegriffene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 1994 \nzu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der \nPerson des Klägers hinsichtlich der Türkei \nvorliegen,\n\n18\n\nhilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n19\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag, tritt aber dem Berufungsbegehren \nentgegen.\n\n20\n\nDer Senat hat einen Vereinsregisterauszug betreffend den Verein Kurdistan-\nSolidaritätszentrum e.V. in E. beigezogen. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 210 \nbis 213 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis \nmit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nÜber die Berufung entscheidet der Berichterstatter gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, \n101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n24\n\nDie Berufung des Klägers, mit der nur noch der Anspruch auf die Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen nach §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes \n(AuslG) in Rede steht, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die \nVoraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, zu Recht abgewiesen. Der \nKläger hat die in der Hauptsache und hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht. \n\n25\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein \nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem Leben, Leib oder \nFreiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht sind. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind \ndeckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 des \nGrundgesetze (GG), soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte \nRechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht. Im Gegensatz zum \nAsylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. \n1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht \nsowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, NVwZ 1992, 892.\n\n27\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - abgesehen von den später zu erörternden \nselbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); zur \nDeckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der \nGenfer Konvention BVerwG, Urteil vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.; Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 \nff.\n\n29\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung \nist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine \nAsylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei \nNachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem \nHerkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, \neiner schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von \nUnruhen, Revolutionen und Kriegen.\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) \nm.w.N. \n\n31\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage nicht in sein Heimatland zurückzukehren und im \nAusland Schutz zu suchen. \n\n32\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht hier nur dann, wenn \nder Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende \nPrognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, \nwenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \ndroht.\n\n33\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392 f.). \n\n34\n\nDiese unterschiedlichen Prognosemaßstäbe gelten auch für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nNVwZ 1995, 391.\n\n36\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der herabgestufte \nPrognosemaßstab des Erfordernisses hinreichender Verfolgungssicherheit zu \nGrunde zu legen, denn der Kläger ist im November 1994 als politisch Verfolgter aus \nder Türkei ausgereist. Wie sich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom \n30. Juni 1995 ergibt, ist die vom Kläger vorgelegte Anklageschrift echt. \nDurchgreifende Zweifel, dass der Kläger nicht der unter Nr. 22 aufgeführte \nAngeklagte war, bestehen nicht. Die dem vom Verwaltungsgericht \nentgegengehaltene Tatsache, dass nach einem Vermerk in der Ausländerakte im \nAusländerzentralregister drei Personen mit den Daten des Klägers verzeichnet seien, \nmag Anlass geben, der Identitätsfrage bei Entscheidungserheblichkeit weiter \nnachzugehen, reicht aber nicht für durchgreifende Zweifel am Vortrag des \nKlägers.\n\n37\n\nDie Festnahme 1991 im Vorfeld der Anklage vor dem Staatssicherheitsgericht \nund die vom Kläger im Zusammenhang damit behauptete menschenrechtswidrige \nBehandlung, die der Senat als wahr unterstellt, sind zwar für sich alleine nicht \ngeeignet, eine Vorverfolgung des Klägers zu begründen, da der Kläger erst \ndreieinhalb Jahre nach seiner Freilassung und den behaupteten Misshandlungen \nausgereist ist. Damit fehlte es am notwendigen nahen zeitlichen Zusammenhang \nzwischen erlittener Verfolgung und Ausreise.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C \n28.99 -, NVwZ 2000, 1426.\n\n39\n\nIndes bestand der Druck des schwebenden Strafverfahrens weiter, und der \nKläger will auch in dieser Zeit erneut ins Visier der Sicherheitskräfte im \nZusammenhang mit Newrozfeierlichkeiten geraten sein. Allerdings ist insoweit nur \nder Vorfall 1993, bei dem der Kläger in den Bergen in hilfloser Lage ausgesetzt \nworden sein will, von asylrechtlicher Relevanz. Auch insoweit würde es - isoliert \nbetrachtet - am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehlen. Der Vorfall 1994 im \nZusammenhang mit dem Gefängnisbesuch stellt sich demgegenüber als reine \nSicherheitsüberprüfung ohne eigenständigen Verfolgungscharakter dar. Dennoch \ngeht der Senat von einer Vorverfolgungssituation aus, weil der Kläger erst in \nDeutschland vom positiven Abschluss des Verfahrens vor dem \nStaatssicherheitsgericht erfahren haben will und somit noch unter dem Druck des \nvermeintlich laufenden Verfahrens in angespannter politischer Situation ausgereist \nist.\n\n40\n\nIndes ist der Kläger heute hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Er wurde \nnämlich vom Staatssicherheitsgericht, wie sich ebenfalls aus der bereits genannten \nStellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt, rechtskräftig freigesprochen. Da der \nKläger eine Vorverfolgung im Hinblick auf die ihm vorgeworfene, zur \nAnklageerhebung führende Unterstützung der PKK erlitten hat, kommt es für die \nFrage künftiger Verfolgungssicherheit auf eine mögliche erneute Verfolgung unter \ndiesem Aspekt an.\n\n41\n\nDie Verfolgungssituation ist durch den rechtskräftigen Freispruch beendet \nworden. Es besteht auch hinreichende Verfolgungssicherheit unter dem \nGesichtspunkt, dass der Freispruch durch die türkische Justiz erfolgt ist, eine \nmögliche Verfolgungshandlung aber von der Exekutive zuzuordnenden Organen \nbefürchtet werden könnte. Eine solche Gefahr der Verselbständigung der \nexekutivischen Sicherheitsorgane von der Justiz mag in den Zeiten des Bürgerkriegs \nanzunehmen gewesen sein. Heute aber, nachdem sich die politische Situation um \ndie Kurdenfrage durch die Festnahme des PKK-Anführers Öcalan, die Beendigung \nder separatistischen Gewalttätigkeiten, die vollständige Aufhebung des \nAusnahmezustands und die politischen Veränderungen in der Türkei im Rahmen der \nAnnäherung an die EU und der veränderten politischen Machtverhältnisse mit der \nneuen Regierung deutlich entspannt hat, bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, \ndass auch die exekutivischen Sicherheitsorgane einen erfolgten Freispruch von der \nAnklage der Unterstützung der PKK beachten. Es wäre lebensfremd anzunehmen, \ndie türkischen Sicherheitsorgane hätten noch ein derartiges Interesse an einem vor \nüber zehn Jahren wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung Festgenommenen \nund später Freigesprochenen, dass sie diesen im Falle der Rückkehr deswegen noch \neiner asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung aussetzten.\n\n42\n\nDem steht auch nicht die Praxis der Strafverfolgungsbehörden entgegen, eigene \nVorgänge neben den Gerichtsakten über eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahmen \noder sogar Erkenntnisse im Vorfeld eigentlicher Strafverfolgungsmaßnahmen zu \nführen (sog. Fisleme). \n\n43\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, S. 91 des amtlichen Umdrucks, \n\n44\n\nAn dieser - auch in Deutschland üblichen (sog. Kriminalakten) - Praxis ist \nasylrechtlich nichts auszusetzen. Sie dient dem legitimen Interesse der \nStrafverfolgungsbehörden, mittels einer personenbezogenen Sammlung \nstrafrechtlich relevanter Erkenntnisse die Erforschung und Verhütung zukünftiger \nStraftaten zu verbessern. Aus dieser Praxis ergibt sich insbesondere nicht, dass trotz \nerfolgten Freispruchs durch ein Staatssicherheitsgericht die Sicherheitsbehörden \nwegen eines bei ihnen möglicherweise weiter bestehenden Verdachts in \nasylerheblicher Weise gegen den Freigesprochenen vorgehen. \n\n45\n\nDiese Einschätzung hinreichender Verfolgungssicherheit bei einem Freispruch \nauf eine Anklage vor dem Staatssicherheitsgericht deckt sich mit der Erkenntnislage. \nDas Auswärtige Amt hat auf Frage des erkennenden Gerichts, ob sich nach \nderzeitigem Erkenntnisstand eine allgemeine Aussage darüber treffen lasse, ob ein \nvon einem Staatssicherheitsgericht Freigesprochener trotz dieses Freispruchs auch \nweiterhin einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, in asylerheblicher Weise behandelt \nzu werden, mit Stellungnahme vom 8. April 2003 mitgeteilt, dass ihm keine Fälle \nbekannt seien, in denen freigesprochene Personen trotz dieses Freispruchs in \nasylerheblicher Weise behandelt worden seien. Angesichts des Umstandes, dass ein \nFreispruch durch ein Staatssicherheitsgericht nicht selten ist, folgt aus der fehlenden \nErkenntnis über Fälle dennoch fortgesetzter politischer Verfolgung in solchen \nKonstellationen, dass es solche nicht gibt und daher nach erfolgtem Freispruch \nhinreichende Verfolgungssicherheit besteht. Dieser Bewertung steht nicht die \nerstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Behauptung des \nKlägers entgegen, die türkischen Sicherheitsbehörden hätten 1998 versucht, über \nseinen Vater seine deutsche Anschrift zu ermitteln. Der Zweck einer solchen \nErmittlung kann alleine und insofern asylrechtlich unerheblich darin liegen, \nfestzustellen, ob der Kläger, der sich nicht mehr in seinem Heimatdorf aufhielt, \ntatsächlich nach Deutschland ausgereist und nicht zur Guerilla untergetaucht ist. \nErsteres wird der Kläger an Hand dieses Urteils oder seiner Aufenthaltsdokumente \nsogar im Falle seiner Rückkehr nachweisen können. Im übrigen sind die genannten \nErmittlungen beim Vater des Klägers schon seit Jahren eingestellt.\n\n46\n\nAus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht das Vorliegen der \nVoraussetzungen einer Sippenhaftgefahr.\n\n47\n\nVgl. zu den Voraussetzungen einer \nSippenhaftgefahr OVG NRW, Urteil vom 27. Juni \n2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 72, 79 ff. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n48\n\nDer Kläger behauptet nicht einmal, einer seiner Verwandten, die als \nSippenhaftvermittler überhaupt in Betracht kämen, werde als Aktivist einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation landesweit gesucht. \n\n49\n\nAuch nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei sind keine Umstände \neingetreten, die nunmehr die hinreichende Verfolgungssicherheit ausschlössen. Das \ngilt insbesondere für die exilpolitisch Betätigung des Klägers. Exilpolitische \nAktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts ein Verfolgungsrisiko für türkische \nStaatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert \nhat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse \nabhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung \nmit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Asylrechtlich unerheblich \nsind demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle \nTätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass \nder Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar \noder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen \nBeiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein \nMassenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen \nbei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung \nvon Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an \nDemonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, \nPlatzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in \ntürkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen \nniedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder \nabschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme \nbesteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen \nkönnen.\n\n50\n\nDie Betätigung in Exilorganisationen kann nur dann als exponierte exilpolitische \nTätigkeit eingestuft werden, wenn sie nach den dargestellten Maßstäben und aus der \nSicht des türkischen Staates die Schwelle einer Einflussnahme auf die türkische \nInnenpolitik überschreitet oder wenn der betreffende Asylsuchende von den \nSicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über die Exilszene als wertvoller \nInformant eingestuft werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt im wesentlichen davon \nab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche \nStellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der türkischen \nSicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als \nvon der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als \nvergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. \n\n51\n\nEin Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick \nauf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise. Ein solches \nInteresse ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im \nHinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung \nanzunehmen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende \nVereinsregister Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins \ndeutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von \nBestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst \nals in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte \nkönnen sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied \neines solchen Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur \nuntergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete \nStellung einnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen \noder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen \nist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft \nim Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so \nhinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass \nvon einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 62 ff., 74 ff..\n\n53\n\nNach diesen Maßstäben ist die Aktivität des Klägers als niedrig profiliert \nanzusehen. Das gilt hinsichtlich seiner Vorstandsmitgliedschaft deshalb, weil der \nVerein Kurdistan-Solidaritätszentrum e.V. aus E. , selbst wenn er PKK-beeinflusst \nim Sinne der genannten Rechtsprechung sein sollte, auch für die türkischen \nSicherheitsbehörden erkennbar eine der Erlangung von Aufenthaltstiteln dienende \nOrganisation ohne politische Relevanz ist. Das ergibt sich zum einen aus der \nÜberdimensioniertheit des Vorstands. Ausweislich des eingeholten \nVereinsregisterauszugs bestand der Vorstand 1998 noch aus fünf Personen, nämlich \ndem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und zwei \nBeisitzern. 1999 wurde der Vorstand erweitert auf vier Beisitzer. Im Jahre 2000 \nschließlich wurde er auf sechs Beisitzer aufgestockt, so dass er nunmehr aus neun \nPersonen besteht. Diese Zahl und die rasche Vergrößerung binnen kurzer Zeit ist, \nauch wenn der Verein tatsächlich, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nbehauptet, 350 Mitglieder zählen sollte, ein gewichtiges Indiz für die asylrechtliche \nUnerheblichkeit einer Vorstandstätigkeit in einem solchen Verein. Dieser Vorstand \nwurde seit 1998 jährlich - jedenfalls zum Teil - mit neuen Personen besetzt. So ist der \nKläger nur 14 Monate Beisitzer gewesen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen, \nmit Aktenzeichen substantiierten Vortrag der Beklagten bestand und besteht dieser \nVorstand im wesentlichen aus Asylbewerbern. Angesichts dessen ist es \nausgeschlossen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden, sollten sie von dem \nVerein überhaupt Notiz nehmen, dessen Aktivitäten als ernst zu nehmende \nBedrohung ansehen und deshalb gegen Personen, die für den Verein Aktivitäten \nentfaltet haben, bei Rückkehr asylsrelevante Verfolgungsmaßnahmen ergreifen.\n\n54\n\nAn dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Kläger eine Vielzahl von - auch in \nder einschlägigen Presse dokumentierten - Einzelaktivitäten entfaltet hat. Der Kläger \nmag sich im Rahmen des Kurdistan-Solidaritätszentrum e.V. in E. über das Maß \nbloßer Mitläuferschaft im Verein hinaus engagiert haben. Politische Exponiertheit im \noben genannten Sinne liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn jemand stärker \nengagiert ist als die Masse der passiven Mitläufer, sondern erst dann, wenn die \nexilpolitische Aktivität hinsichtlich ihrer geistigen Leitfunktion oder ihrer Intensität bei \nder Umsetzung solcher anderweitig entwickelten Ideen oder Strategien ein derartiges \nGewicht hat, dass die Gewinnung maßgeblichen Einflusses auf die in Deutschland \nlebenden Türken oder gar unmittelbar auf die türkische Innenpolitik ernsthaft in \nBetracht zu ziehen ist. Das ist hier zu verneinen. Der Kläger mag im Verein eine \ngrößere Rolle spielen oder gespielt haben. Daraus aber ableiten zu wollen, dass die \nGewinnung maßgeblichen Einflusses auf die in Deutschland lebenden Türken oder \ngar unmittelbar auf die türkische Innenpolitik ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, \nhieße Geschäftigkeit mit Exponiertheit zu verwechseln. Der Kläger ist objektiv und \nauch aus der maßgeblichen Sicht der türkischen Sicherheitsorgane eine politisch \nbedeutungslose Person in der aufgeblähten kurdischen Exilszene.\n\n55\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG \nzu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn \nihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter \noder die Todesstrafe, droht. Weiter greift die Vorschrift ein, wenn für den Kläger in \nder Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n.\n§ 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch \nverfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und \ndes § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner \nAusreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern \nder allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. \nDie Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird durch den \nTerrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG nicht ausgeschlossen.\n\n56\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April \n1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil \nvom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; \nzur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: \nBVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR \n1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; \nUrteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerwG, \nBeschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - \nBVerwG 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März \n1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346. \n\n57\n\nFür das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des \nAsyl- und Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften \nUmstände liegen keine Anhaltspunkte vor. \n\n58\n\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung des angefochtenen \nBescheides sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 \nAbs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG -. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-25/15-a-1619-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-25/15-a-1619-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289745","retrieved":"2026-07-09 03:08:56.781269+00:00"}}