{"status":"available","doknr":"OLD289744","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1125.13C42.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"13 C 42/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO nur im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. \n\n3\n\nDer angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden; er entspricht der vom \nVerwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats, die er aufrecht erhält. \n\n4\n\nDer von der Antragstellerin, einer Deutschen nicht gleichgestellten Ausländerin, \nim vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte \nAnordnungsanspruch auf Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der WWU im \nWintersemester 2003/04, 1. FS, ist gestützt auf einen behaupteten freien \nStudienplatz jenseits der durch Zulassungszahlenverordnung (ZZVO) vom 18. Juni \n2003, geändert durch Verordnung vom 11. September 2003, normativ festgesetzten \nAufnahmekapazität. Ein solcher Anspruch auf Studienzulassung unter \nInanspruchnahme eines verdeckten Studienplatzes lässt sich bei der im vorliegenden \nVerfahren eingeschränkten Prüfungsdichte entgegen der in der Beschwerde allein \ngeltend gemachten Ansicht der Antragstellerin nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG herleiten. \nZwar schränkt nicht nur die Ablehnung der Studienzulassung, sondern auch die \nNichtbeteiligung eines Studienbewerbers an dem Verfahren zur Aufdeckung und ggf. \nVerteilung verdeckter Studienplätze das grundrechtlich geschützte Recht auf freie \nEntfaltung der Persönlichkeit ein. Doch findet dieses Grundrecht seine Grenze dort, \nwo es mit der verfassungsmäßigen Ordnung kollidiert. Die verfassungsmäßige \nOrdnung ist die gesamte Rechtsordnung, soweit sie ihrerseits mit der Verfassung in \nEinklang steht. Zur Rechtsordnung zählt neben dem geschriebenen auch das \nungeschriebene Recht, insbesondere das Richterrecht. Nach ständiger \nverfassungsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich \ndas Recht des einzelnen Studienbewerbers auf Aufdeckung und Verteilung \nungenutzter Ausbildungskapazität der Hochschulen in Form verdeckter Studienplätze \njenseits der festgesetzten Zulassungszahl aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG, dem nur für Deutsche geltenden Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und \ndem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Hiervon ausgehend ist ein Anspruch \nauf einen solchen verdeckten Studienplatz Deutschen und ihnen Gleichgestellten \nvorbehalten. Dass dieses richterliche Studienzulassungsrecht auf verdeckte \nStudienplätze mit sonstigem Verfassungsrecht in Einklang steht, ist nicht zweifelhaft. \nInsbesondere erscheint es nicht unverhältnismäßig, verdeckte Studienplätze nur \nunter Deutschen und ihnen Gleichgestellten auszukehren, weil dem \nDeutschengrundrecht aus Art. 12 GG gegenüber dem allgemeinen Freiheitsrecht aus \nArt. 2 GG stärkeres Gewicht zukommt, das Verfassungsrecht und das \nHochschulrecht (§ 27 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 HRG) von einer Priorität \ndeutscher und gleichgestellter Studienbewerber hinsichtlich der vorhandenen \nAusbildungskapazität ausgehen und Ausländern die Möglichkeit zum Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit - auch zur Erleichterung des Zugangs zu deutschen \nAusbildungsstätten - einfachrechtlich erweitert worden ist. \n\n5\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2002 - 13 C 1/02 -.\n\n6\n\nÜberdies erscheint es unbedenklich, einen nichtprivilegierten Ausländer zur \nÜberwindung des Zugangshindernisses der Studienzulassung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 \nHRG, § 68 Abs. 1 Buchstabe a) HG NRW) in einem zulassungsbeschränkten \nStudiengang (§ 30 Abs. 1 HRG) wie im Studiengang Zahnmedizin nach § 11 Abs. 2 \nHZG NW 1993 i.V.m. ZZVO WS 03/04, 1. FS, Anlage 1 auf das \nAusländerzulassungsverfahren der jeweiligen Hochschule im Rahmen der normativ \nfestgesetzten Quote gemäß § 25 VergabeVO zu verweisen. Damit ist dieser \nStudienbewerber nicht von dem angestrebten Studium im zulassungsbeschränkten \nStudiengang ausgeschlossen, sondern nur auf eine früher oder später realisierbare \nAuswahlchance verwiesen, was mit der Problematik der von der Antragstellerin \nzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht vergleichbar ist. \n\n7\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-25/13-c-42-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-25/13-c-42-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289744","retrieved":"2026-07-09 03:08:56.697981+00:00"}}