{"status":"available","doknr":"OLD289761","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1124.6B2129.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-24","aktenzeichen":"6 B 2129/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) führen nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller erstrebt eine gerichtliche einstweilige Anordnung des Inhalts, \ndass dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, die an der M. Schule in N. zu \nbesetzende Planstelle eines Oberstudienrats/einer Oberstudienrätin \n- Sonderaufgabe: Betreuung des Betriebspraktikums der Sekundarstufe I und der \nZusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle Schule u. Wirtschaft - mit der \nBeigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt: Der Antragsteller habe einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsgegner sich für eine \nBesetzung der Planstelle mit der Beigeladenen entschieden habe, sei mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerfrei. Nach den aktuellen (aus Anlass \nder Bewerbungen um die Beförderungsstelle erteilten) dienstlichen Beurteilungen \nbestehe kein nennenswerter Unterschied zwischen der Qualifikation des \nAntragstellers und der Beigeladenen. Insoweit ebenfalls heranzuziehende ältere \nvergleichbare Beurteilungen seien nicht vorhanden. Hiernach habe der \nAntragsgegner bei der zugunsten der Beigeladenen ausgefallenen \nBeförderungsentscheidung beanstandungsfrei im Rahmen von Hilfskriterien auf das \nhöhere Beförderungsdienstalter der Beigeladenen abgestellt.\n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend: Der Antragsgegner habe bei der \nBeförderungsentscheidung rechtsfehlerhaft kein Ermessen dahin ausgeübt, welchem \nHilfskriterium er die größere Bedeutung beimesse. Dem Verwaltungsvorgang lasse \nsich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner eine vergleichende Beurteilung der \nBewerber unter Berücksichtigung sachgerechter Hilfskriterien vorgenommen habe. \nDer Hinweis der Bezirksregierung E. in ihrem Bescheid vom 14. Juli 2003, die \nAuswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei \"unter Anwendung von \nHilfskriterien (hier: Beförderungsdienstalter) bei ansonsten gleicher Qualifikation \nerfolgt\", reiche für eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht aus. In deren \nRahmen hätte zu seinen Gunsten entscheidend sein müssen, dass er einen \nEignungsvorsprung habe, weil er dem Anforderungsprofil der zu besetzenden \nPlanstelle in besonderem Maße gerecht werde. Er habe das Betriebspraktikum der \nSekundarstufe I an der M. in N. gegründet und betreue es seit ca. fünf \nJahren in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle Schule u. Wirtschaft. \nAußerdem sei er wegen seiner Fächerkombination Politik, Sozialwissenschaften und \nGeschichte für die Beförderungsstelle besonders geeignet; nach einem Beschluss \nder Lehrerkonferenz werde das Betriebspraktikum von dem Fach Politik betreut. \nDemgegenüber erfülle die Beigeladene das Anforderungsprofil der Stelle nicht. Sie \nhabe eine Stelle mit vergleichbarem Anforderungsprofil bisher nicht inne gehabt und \nunterrichte auch nicht das Fach Politik. Im übrigen lasse sich aus dem höheren \nBeförderungsdienstalter der Beigeladenen von lediglich achtzehn Monaten nicht \nherleiten, dass sie eine größere Berufserfahrung als er habe und damit besser \ngeeignet sei. Das gelte um so mehr, als er, der Antragsteller, sechs Jahre lebensälter \nals die Beigeladene sei.\n\n5\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\n6\n\nDer Dienstherr kann zwar - jedenfalls dann, wenn die zu besetzende Planstelle \nausgeschrieben worden ist - den Kreis der Bewerber einengen, indem er durch \nFestlegung eines bestimmten Anforderungsprofils die sachlichen und persönlichen \nVoraussetzungen der Eignung für das konkret-funktionelle Amt näher bestimmt. Der \nDienstherr ist im Auswahlverfahren an ein von ihm entwickeltes Anforderungsprofil \ngebunden. Erst wenn mehrere Bewerber dessen Kriterien genügen, haben - \ngrundsätzlich durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der \nQualifikation Bedeutung.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n27. Juni 2002 - 6 B 906/02 -, m. w. N., Der \nÖffentliche Dienst (DÖD) 2003, 107.\n\n8\n\nDie Festlegung eines speziellen Anforderungsprofils durch den Dienstherrn für \ndie Planstelle, um die es hier geht, lässt sich jedoch nicht feststellen. Bei der \nFormulierung: \"Sonderaufgabe: Betreuung des Betriebspraktikums der \nSekundarstufe I und der Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle Schule u. \nWirtschaft\", auf die sich der Antragsteller bezieht, handelt es sich vielmehr um eine \nreine Beschreibung des zusätzlichen Tätigkeitsbereichs des künftigen \nStelleninhabers. Spezielle Anforderungen des Dienstherrn an die Eignung des \njeweiligen Bewerbers, die den Bewerberkreis von vornherein einschränken, sind \ndaraus nicht zu entnehmen. In Übereinstimmung damit hat der Dienstherr ohne eine \nderartige \"Vorstufe\" bei der Auswahlentscheidung auf die Qualifikation des \nAntragstellers und der Beigeladenen anhand der zeitlich letzten dienstlichen \nBeurteilungen abgestellt und beide Bewerber danach als im wesentlichen gleichgut \nqualifiziert eingestuft. Es bestand auch nicht etwa eine Verpflichtung für den \nDienstherrn, ein spezielles Anforderungsprofil für die Stelle festzulegen. Welche \nAnforderungen er an die einzelnen Dienstposten stellt, ist ein ihm vorbehaltener Akt \nwertender Erkenntnis.\n\n9\n\nVgl. den erwähnten Beschluss des Senats vom \n27. Juni 2002 - 6 B 906/02 -, b/. b/. O.\n\n10\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es allein sachgerecht gewesen wäre, ein besonderes \nAnforderungsprofil für die Stelle festzulegen, liegen nicht vor. Es ist im Gegenteil \nnicht erkennbar, dass, zumal bei entsprechender Vorbereitung auf die \nSonderaufgabe, die Stelle nicht auch ohne eine \"spezielle Eignung\" des Bewerbers \nausgefüllt werden kann. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei aber wegen \nseiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit geeigneter als die Beigeladene, kommt dem \nkeine Bedeutung zu. Seine eigene Bewertung ist insoweit nicht ausschlaggebend. \n\n11\n\nEin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n12\n\nVgl. Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 \n-,\nDÖD 2003, 200, und vom 27. Februar 2003 \n- 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, \n\n13\n\nvor der Anwendung von Hilfskriterien unter Umständen gebotener Rückgriff auf \nältere dienstliche Beurteilungen war hier nicht ohne weiteres möglich. Der \nSchlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, deswegen dürften die älteren \nBeurteilungen unberücksichtigt bleiben, ist der Antragsteller nicht \nentgegengetreten.\n\n14\n\nHiernach konnte der Dienstherr nach sachgerechten Gesichtspunkten und \nlediglich beschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes frei \ndarüber befinden, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten (Hilfskriterien) er eine \ngrößere Bedeutung beimaß.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2002\n- 6 B 117/02 - (ständige Rechtsprechung).\n\n16\n\nDass er sich dafür entschieden hat, der Beigeladenen auf Grund ihres höheren \nDienstalters bezogen auf das gegenwärtige statusrechtliche Amt den Vorzug zu \ngeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers liegen greifbare Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch, \nzumal für einen Nichtgebrauch des Ermessens bei der Heranziehung von \nHilfskriterien, nicht vor. Die vom Antragsteller vermisste \"vergleichende Beurteilung \nder Bewerber\" erfolgte ersichtlich danach, welcher von diesen das Amt eines \nStudienrats/einer Studienrätin bereits länger inne hatte. Das reicht aus. Dieses \nHilfskriterium hält sich im Rahmen des vom Dienstherrn bei Beförderungen zu \nbeachtenden Leistungsprinzips und darf auch bei einem verhältnismäßig geringen \nUnterschied den Ausschlag geben.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2003\n- 6 B 163/03 -, m. w. N. (ständige \nRechtsprechung).\n\n18\n\nOb der Bewerber mit dem niedrigeren Beförderungsdienstalter wesentlich lebensälter \nist, muss der Dienstherr nicht entscheidend berücksichtigen.\n\n19\n\nSchließlich geht das Vorbringen des Antragstellers fehl, jedenfalls im Rahmen \nder Auswahl nach Hilfskriterien habe den Ausschlag zu seinen Gunsten geben \nmüssen, dass er geeigneter für die Beförderungsstelle als die Beigeladene sei. \nAbgesehen davon, dass nach den obigen Ausführungen ein Eignungsvorsprung des \nAntragstellers nicht dargetan ist, bedarf es bei besserer Qualifikation eines der \nKonkurrenten gerade nicht der hilfsweisen Heranziehung zusätzlicher Kriterien.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1993\n- 6 B 54/93 -.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre im Beschwerdeverfahren \nentstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie Anträge nicht gestellt \nund sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten nicht ausgesetzt hat (§ 154 \nAbs. 3 VwGO).\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichts-\nkostengesetzes. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-24/6-b-2129-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-24/6-b-2129-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289761","retrieved":"2026-07-09 03:08:58.160558+00:00"}}