{"status":"available","doknr":"OLD289760","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1124.6A145.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-24","aktenzeichen":"6 A 145/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nEs wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2 und des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Juni 2 festgestellt, dass der Kläger dadurch in \nseinen Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über \nden finanziellen Ausgleich für seine nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs \nkompensierbaren Vorgriffs-stunden zu erlassen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander \naufgehoben.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDer am 18. Juni 19 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung nach \nNiedersachsen zum 1. August 2 als Lehrer z.A. in den Diensten des beklagten \nLandes. Im Zeitraum von Dezember 2 bis zu seiner Versetzung hatte er zusätzlich \nzu der ihm obliegenden wöchentlichen Pflichtstundenzahl eine weitere wöchentliche \nPflichtstunde als sogenannte Vorgriffsstunde gemäß § 4 der Verordnung zur \nAusführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) abzuleisten.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. März 2 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung \nE. die Zahlung einer Vergütung für die von ihm bis zum Zeitpunkt der \nVersetzung geleisteten Vorgriffsstunden. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 26. März 2002 lehnte die Bezirksregierung E. den \nAntrag des Klägers ab. Als Ausgleich für die von Lehrkräften geleisteten \nVorgriffsstunden sei allein eine Ermäßigung der jeweils geltenden Pflichtstundenzahl \nab dem Schuljahr 2008/2009 geregelt. \n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nE. durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2 zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 2. August 2002 Klage erhoben und beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E. vom \n26. März 2 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom \n19. Juni 2 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihm für die von Dezember 2 bis Juli 2 \nabgeleisteten Vorgriffsstunden eine anteilige \nBesoldung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Gemäß § 4 VO zu § 5 SchFG werde die \nangeordnete Vorgriffsstunde durch eine entsprechende Pflichtstundenermäßigung ab \ndem Schuljahr 2008/2009 ausgeglichen. Eine finanzielle Ausgleichszahlung sei nicht \nvorgesehen. Es müsse hingenommen werden, wenn in Einzelfällen ehemalige \nBeamte des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr in den Genuss einer späteren \nErmäßigung der Pflichtstundenzahl kämen. Eine ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung liege darin nicht.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Regelung über eine zu \nzahlende Besoldung als Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden bestehe nicht. Es \nhandele es sich bei den Vorgriffsstunden auch nicht um Mehrarbeit im Sinne der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung. Vielmehr sei die Vorgriffsstunde als zusätzliche \nPflichtstunde eingeführt worden. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht \nersichtlich.\n\n12\n\nDer Senat hat auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 12. Juni 2003 die \nBerufung zugelassen.\n\n13\n\nMit seiner Berufung macht der Kläger geltend: Lehrkräfte, die vor der \nAusgleichsphase des Vorgriffsstundenmodells aus dem Dienst ausgeschieden seien, \nerhielten im Gegensatz zu denjenigen, die im Dienst verblieben seien, keinerlei \nAusgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden. Diese Ungleichbehandlung sei nicht \ngerechtfertigt. Die Vorgriffsstunde sei nicht Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit. \nDer Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg habe in seinem \nBeschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 - betreffend das in Baden-Württemberg \ngeltende Vorgriffsstundenmodell hervorgehoben, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. \n1 GG vorliege, weil Lehrkräfte, die vor oder während der Ausgleichsphase aus dem \nDienst ausschieden, keinen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden erhielten. \nDie Weigerung des Beklagten, einen finanziellen Ausgleich zu zahlen, verstoße \ngegen die Fürsorgepflicht.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und unter \nAufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 26. März 2 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Juni 2 \nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm \nfür die von Dezember 2 bis Juli 2 abgeleisteten \nVorgriffsstunden eine anteilige Besoldung in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren,\n\n16\n\nhilfsweise\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und unter \nAufhebung der entgegenstehenden Bescheide \nfestzustellen, dass er dadurch in seinen Rechten \nverletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine \nRegelung über den finanziellen Ausgleich für seine \nnicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs \nkompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nEr führt aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei für das im Berufungsverfahren \nhilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren des Klägers nicht eröffnet. \nDieses Begehren laufe im Ergebnis auf ein Normenkontrollverfahren hinaus, welches \nin Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Überprüfung einer landesrechtlichen \nVerordnung nicht vorgesehen sei. Auch scheide eine Überprüfung der Verordnung \nzur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz im Wege der Inzidentkontrolle aus. Die \nVerwaltungsgerichte seien lediglich berufen, eine im Rang unter dem Landesgesetz \nstehende Verordnung unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob gegebenenfalls eine \nVorlage an den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen, an das \nBundesverfassungsgericht oder an den Europäischen Gerichtshof erforderlich sei. \nDiesen Gerichten sei ausschließlich die Kompetenz zugewiesen, Rechtsvorschriften \nwegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht zu verwerfen. Überdies scheide \nRechtsschutz gegen ein Unterlassen des Verordnungsgebers aus, weil damit der \nGestaltungsspielraum des Normgebers unzulässig beschnitten werden würde. Etwas \nanderes könne allenfalls dann gelten, wenn sich das Ermessen, eine bestimmte \nNorm zu erlassen, auf Null reduziert habe. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten \nRegelung sei dies nicht der Fall. Dem Vorschriftengeber stünde es frei, \nAusgleichszahlungen als Einmalbetrag oder zeitlich gestaffelt entsprechend der in \nder Verordnung vorgesehenen Pflichtstundenermäßigung, die im Dienst verbliebene \nLehrkräfte ab dem Schuljahr 2008/2009 erhielten, vorzusehen.\n\n21\n\nIn der Sache könne das Begehren des Klägers keinen Erfolg haben, weil es sich \nbei der Vorgriffsstundenregelung um eine Pflichtstundenregelung handele. Die \nEinführung der Vorgriffsstunde sei Teil des \"mittelfristigen Konzepts zur Sicherung \nder Unterrichtsversorgung\"; mit ihr habe auf die Entwicklung der Schülerzahlen \nbedarfsgerecht reagiert werden sollen. Das Maßnahmenpaket des \"mittelfristigen \nKonzeptes\" habe nicht dazu geführt, dass die Lehrerarbeitszeit die regelmäßige \nArbeitszeit des öffentlichen Dienstes überschreite. Insofern erfülle die \"Rückgewähr\" \nder Vorgriffsstunde nicht den Zweck, im Durchschnitt mehrerer Jahre eine zeitweilige \nÜberschreitung durch eine spätere Unterschreitung zu kompensieren. Durch die \nVerminderung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/2009 habe der \nVorschriftengeber bereits jetzt von seinem Gestaltungsrecht hinsichtlich der \nFestlegung der Pflichtstunden für die betroffenen Lehrkräfte Gebrauch gemacht. \nInsgesamt sei die Vorgriffsstundenregelung nicht als individuelles Arbeitszeitkonto \nausgestaltet. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, \nda er sie einstimmig betreffend den Hauptantrag für unbegründet (I.) und betreffend \nden Hilfsantrag für begründet (II.) hält; der Senat hält eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich. \n\n25\n\nI. Die mit dem Hauptantrag auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung \nbezüglich eines finanziellen Ausgleichs für geleistete Vorgriffsstunden gerichtete \nKlage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Es besteht derzeit weder ein Anspruch \nauf Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs in der Höhe anteiliger Besoldung noch \nin der Höhe der Sätze nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.\n\n26\n\nDer geltend gemachte finanzielle Ausgleichsanspruch soll der Sache nach den \nKläger dafür entschädigen, dass er den ab dem Schuljahr 2008/2009 festgelegten \nzeitlichen Ausgleich für seine Vorgriffstunden nicht mehr erhalten kann. Es handelt \nsich mit anderen Worten um einen Entschädigungsanspruch wegen \"Unmöglichkeit\" \nder versprochenen \"Rückgabe\" einer Vorleistung. Die erfolgreiche Geltendmachung \ndieses Anspruchs - gleich in welcher Höhe - scheitert derzeit an zwei \nVoraussetzungen: Zum Einen steht nicht fest, dass die \"Rückgabe\" der \nVorgriffsstunden im Wege eines zeitlichen Ausgleichs endgültig unmöglich geworden \nist. Im Falle eines Wiedereintritts des Klägers in den Dienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen bliebe für die geregelte Pflichtstundenabsenkung Raum. Der zeitliche \nAusgleich der Vorgriffsstunde beginnt ab dem Schuljahr 2008/2009; erst ab diesem \nZeitpunkt kann sicher feststehen, dass die Rückgabe im Wege des zeitlichen \nAusgleichs unmöglich geworden ist. Zum Anderen wäre ein Entschädigungsanspruch \nnicht zwingend schon jetzt fällig. Erst ab dem Schuljahr 2008/2009 erhalten die \nLehrkräfte, im Vergleich zu denen sich der Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 \nAbs. 1 GG verletzt sieht, den geregelten zeitlichen Ausgleich. Vor diesem \nHintergrund muss es in der Entscheidungsfreiheit des beklagten Landes liegen, \neinen etwaigen Entschädigungsanspruch - von allen weiteren Voraussetzungen \nabgesehen - jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt fällig zu stellen. \n\n27\n\nEtwas anderes lässt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen des \nBesoldungsrechts nicht herleiten. Im Gegenteil schließt § 2 Abs. 1 des \nBundesbesoldungsgesetzes mit dem Prinzip der Gesetzesakzessorietät jedenfalls \neinen Besoldungsanspruch schon mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage \naus. Ebensowenig ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus den Vorschriften \nüber die Vergütung von Mehrarbeit. Die Ableistung der Vorgriffsstunde ist keine \nMehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG. Die Vorschrift setzt voraus, dass \"zwingende \ndienstliche Verhältnisse\" Mehrarbeit erfordern; Mehrarbeit soll dementsprechend auf \nEinzelfälle beschränkt bleiben.\n\n28\n\nVgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, \nStand Juli 2001, Band II, § 78 a Rdnr. 6; ebenso zur \nbayerischen Vorgriffstundenregelung: Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom \n21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, Juris-\nRechtsprechung Nr. MWRE 104890200.\n\n29\n\nAn den genannten Voraussetzungen fehlt es bei der abstrakt-generellen, also \ngerade nicht einzelfallbezogenen Vorgriffsstundenregelung.\n\n30\n\nII. Der Hilfsantrag hat Erfolg.\n\n31\n\n1. Die Feststellungsklage ist zulässig. \n\n32\n\na) Für das Feststellungsbegehren des Klägers ist der Verwaltungsrechtsweg \ngemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Gegenstand der \nFeststellungsklage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \nnichtverfassungsrechtlicher Art. Rechtsschutz gegen eine untergesetzliche \nRechtsnorm ist grundsätzlich auch dann vor den Verwaltungsgerichten zu suchen, \nwenn dabei durch das Gericht inzidenter ein Verstoß dieser Norm gegen \nhöherrangiges Recht festzustellen ist. Hierzu sind die Verwaltungsgerichte befugt. \nDiese dürfen untergesetzliche Rechtsnormen, auf deren Gültigkeit es für die \nEntscheidung über ein Klagebegehren ankommt, als ungültig verwerfen. Das \nVerwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nur auf \nnachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf \nRechtsverordnungen.\n\n33\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 2. April 1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ \n1998, 169, 170 (m.w.N.). \n\n34\n\nDie gerichtliche Kontrolle der Verwaltung, die - etwa durch Erlass einer \nRechtsverordnung - Recht setzend tätig wird, obliegt den Verwaltungsgerichten. Eine \nnichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO liegt auch \ndann vor, wenn das Begehren - wie hier - auf die Feststellung gerichtet ist, dass die \nExekutive durch ihre Weigerung, eine für den Kläger günstige Regelung zu erlassen, \ndiesen in seinen Rechten verletzt. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet \nRechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtsetzungsakte, \nsondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des \nVerordnungsgebers, der im Rang unterhalb des parlamentarischen Gesetzgebers \nsteht. \n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505, \n1506; Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 -, \nNVwZ 1990, 162, 163; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 13. Januar 1982 - 8 B 2353/81 -, \nNJW 1982, 1415, 1416; Bay. VGH, Urteil vom 15. \nDezember 1980 - 22.B-822/79, BayVBl. 1981, 499, \n500; Sodan, in: NVwZ 2000, 601, 608 (m.w.N. auch \nzu abweichenden Ansichten).\n \nb) Die mit dem Hilfsantrag vorgenommene Klageänderung in Form einer \nKlageerweiterung hält der Senat für sachdienlich. Eine Sachdienlichkeit im Sinne von \n§ 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im \nWesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des \nStreites fördert; sie muss dazu beitragen können, dass ein weiterer sonst zu \nerwartender Prozess vermieden wird. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C \n14.98 -, ZBR 2000, 40, 41; OVG NRW, Beschluss \nvom 16. November 1954 - II B 329/54 -, OVGE 9, \n173, 175; Redeker/von Oertzen, VwGO- Kommentar, \n13. Aufl. 2000, § 91 Rdnr. 12.\n\n37\n\nDie genannten Voraussetzungen sind gegeben: Die im Berufungsverfahren \nerweiterte Klage betrifft wie auch der Hauptantrag und der in erster Instanz gestellte \nAntrag der Sache nach die Streitfrage, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen \nfinanziellen Ausgleich an den Kläger für Vorgriffsstunden zu zahlen, deren \nKompensation durch eine künftige Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem \nSchuljahr 2008/2009 nicht mehr in Betracht kommt. Die Klageänderung fördert die \nendgültige Klärung der angesprochenen Streitfrage und trägt dazu bei, dass der \nKläger sein Begehren nicht in einem neuen Prozess geltend machen muss.\n\n38\n\nc) Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Gegenstand einer \nFeststellungsklage können auch einzelne aus einem Rechtsverhältnis sich \nergebende Rechte und Pflichten sein. Ein Rechtsverhältnis besteht im vorliegenden \nFall auf Grund der nachwirkenden Rechte und Pflichten aus dem früheren \nBeamtenverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Konkret zu klären ist \ndie Frage, ob das beklagte Land den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, \ndass es sich weigert, Regelungen über einen finanziellen Ausgleich seiner \nVorgriffsstunden zu treffen, obwohl deren Kompensation durch eine \nPflichtstundenermäßigung ab dem Schuljahr 2008/2009 unter Umständen nicht mehr \nmöglich ist, nachdem der Kläger in den Schuldienst des Landes Niedersachsen \nversetzt worden ist.\n\n39\n\nd) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten ein Feststellungsinteresse im Sinne \nvon § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende \nInteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es kann sich auf jede \ngegenwärtige Unsicherheit oder Ungewissheit in der Rechtsposition eines Klägers \nbeziehen und liegt insbesondere dann vor, wenn der Beklagte eine vom Kläger in \nAnspruch genommene Rechtsposition bestreitet.\n\n40\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO-Kommentar, \n13. Aufl. 2000, § 43 Rdnr. 20, 21; Kopp/Schenke, \nVwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 23 - \n25.\n\n41\n\nGemessen daran hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen \nFeststellung, ob das beklagte Land ihn dadurch in seinen Rechten verletzt, dass es \nsich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für seine nicht mehr im \nWege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen. Der \nBeklagte lehnt den Erlass einer solchen Regelung ab, weil er meint, zu einem \nfinanziellen Ausgleich für geleistete Vorgriffstunden nicht verpflichtet zu sein. Ein \nErfolg der Klage brächte dem Kläger zudem die konkrete Aussicht auf einen \nkünftigen wirtschaftlichen Vorteil.\n\n42\n\ne) Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Der Kläger hätte seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage \nverfolgen müssen. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung eines \nfinanziellen Ausgleichs für die geleisteten Vorgriffsstunden scheitert unter anderem \nbislang an einer fehlenden Rechtsgrundlage. Als solche können die Vorschriften \nüber die Abgeltung von Mehrarbeit nicht analog herangezogen werden. Einerseits ist \nnicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Andererseits ist die \nAbleistung der Vorgriffsstunde nicht mit der Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG \nvergleichbar (siehe dazu bereits oben unter I.).\n\n43\n\nVgl. ebenso zur bayerischen \nVorgriffstundenregelung: Bay. VGH, Urteil vom 21. \nDezember 2001 - 3 N 01.900 -, Juris-\nRechtsprechung Nr. MWRE \n104890200.\n\n44\n\nEine Leistungsklage auf Verurteilung des Dienstherrn zum Erlass der von dem \nKläger im Ergebnis erstrebten Entschädigungsregelung ist gegenüber der erhobenen \nFeststellungsklage nicht vorrangig. Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete \nSubsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage gilt bei Klagen \ngegen den Staat nur, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Sonderregelungen \nüber Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen \nwürden.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C \n13.01 - a.a.O. (m.w.N.); Urteil vom 6. Juli 1994 - 11 C \n12.93 -, Buchholz 310 § 40 Nr. 271; Urteil vom 29. \nApril 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534; Urteil vom \n25. Januar 2001 - 2 A 4.00 -, DÖD 2001, 172.\n\n46\n\nDie Verfolgung des Begehrens des Klägers durch eine Feststellungsklage trägt \nim Übrigen eher als eine Leistungsklage dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung, \nweil auf die Entscheidungsfreiheit des rechtsetzenden Organs gerichtlich nur in dem \nfür den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt wird. Die \nEntscheidung, wie im Einzelnen eine festzustellende Rechtsverletzung zu beheben \nist, bleibt weitestgehend dem Normgeber überlassen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C \n13.01 - a.a.O. (m.w.N.); Sodan, a.a.O., S. 1608.\n\n48\n\nf) Dem gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) auch für die \nFeststellungsklage geltenden Erfordernis, vor Klageerhebung ein Vorverfahren \ndurchzuführen, ist Genüge getan. Zwar hat der Kläger im Widerspruchsverfahren \neinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die geleisteten Vorgriffsstunden \ngeltend gemacht und nicht eine allgemeine Regelung der Vergütungsfrage begehrt; \nder Beklagte hat sich aber mit dem Begehren des Klägers auf Zahlung eines \nfinanziellen Ausgleichs für die geleisteten Vorgriffsstunden auseinandergesetzt und \ndabei der Sache nach auch die Pflicht zum Erlass einer entsprechenden Regelung \nabgelehnt. Bei dieser Sachlage würde die Abweisung der Klage wegen fehlenden \nVorverfahrens einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus bedeuten.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C \n14.98 - a.a.O..\n\n50\n\n2. Die Feststellungsklage ist begründet. Bei der in § 4 VO zu § 5 SchFG \nenthaltenen Vorgriffsstundenregelung handelt es sich um eine langfristige \nungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit (a)). Das beklagte \nLand verstößt dadurch, dass es keine Regelung über einen finanziellen Ausgleich \nzugunsten derjenigen Lehrkräfte trifft, welche die spätere Pflichtstundenermäßigung \nnicht mehr (voll) in Anspruch nehmen können, gegen höherrangiges Recht (b)). Der \nKläger hat aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Feststellung, dass er \ndadurch in seinen Rechten verletzt ist (c)). \n\n51\n\na) Die Vorgriffsstundenregelung ist keine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, bei \nder innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im \nVerhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert wird. Vielmehr handelt es \nsich der Sache nach um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen \nLehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum. § 4 VO zu § 5 SchFG lautete in der \nFassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NW. S. 88):\nZusätzliche wöchentliche Pflichtstunden\n(Vorgriffsstunden)\n\n52\n\nDie Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und Lehrer, die \nvor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch \nnicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um eine \nStunde, und zwar\n\n53\n\n1. an Grundschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen \nund Kollegschulen in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03,\n2. an Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und Studienkollegs für ausländische \nStudierende in den Schuljahren 1999/2000 bis 2004/05,\n3. an den übrigen Schulen in den Schuljahren 1998/99 bis 2003/04.\n\n54\n\nFür Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zu Leistung einer zusätzlichen \nPflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahre \n2008/2009 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.\n\n55\n\nAufgrund einer Änderung zum Schuljahresbeginn 2002/2003 lautet § 4 VO zu § 5 \nSchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (GV. NW. S. 148) \njetzt:\nZusätzliche wöchentliche Pflichtstunden\n(Vorgriffsstunden)\n\n56\n\n(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende des \nSchuljahres 2005/06 für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. \nLebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen \nZeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde.\n\n57\n\n(2) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem \nSchuljahr 2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen \nund Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet \nwaren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung \nentsprechenden Zeitraum um eine Stunde.\n\n58\n\nBereits Wortlaut und Regelungssystematik der Vorschriften zeigen, dass die \nvorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl und die als \nAusgleich hierfür vorgesehene spätere Ermäßigung in einem untrennbaren \nZusammenhang stehen. Die Vorleistung, welche die Lehrkräfte über einen Zeitraum \nvon bis zu sechs Jahren erbringen, und der festgelegte Ausgleich für diese \nVorleistung in entsprechendem Umfang stehen in einem Austauschverhältnis, das \nmit einem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbar ist. Das heißt, Leistung der \nLehrkräfte und \"Rückgabe\" durch den Dienstherrn beruhen auf einer gegenseitigen \nPflicht. Damit unterscheidet sich die Vorgriffsstundenregelung wesentlich von einer \nallgemeinen Pflichtstundenerhöhung, die darauf abzielt, unter Beibehaltung der \nregelmäßigen Arbeitszeit das Verhältnis zwischen Unterrichtszeit und \naußerunterrichtlicher Tätigkeit zu verändern. \n\n59\n\nEbenso zur vergleichbaren niedersächsischen \nRegelung: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNiedersachsen (OVG Nds.), Urteil vom 7. März 2001 \n- 2 K 654/99 -, DÖV 2001, 739, 740f; BVerwG, Urteil \nvom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, IÖD 2003, \n86, 89; zur vergleichbaren bayerischen Regelung: \nBay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N \n01.900 -, Juris-Rechtsprechung Nr. MWRE \n104890200.\n\n60\n\nEine allgemeine Pflichtstundenerhöhung der beschriebenen Art erfolgte im \nÜbrigen zeitgleich und zusätzlich zur Einführung der Vorgriffsstunde durch \nentsprechende Änderung der VO zu § 5 SchFG für die Lehrkräfte nahezu aller \nSchulformen (vgl. jeweils Nr. 1.1 der Runderlasse des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung vom 9. Dezember 1996 - Z B 5-22/11-894/96 -, GABl. NW. I 1997, S. 7 \nund vom 11. November 1997 - Z B 5-22/11-174/97 -, GABl. NW. I 1997, S. 283). \n\n61\n\nZur Rechtmäßigkeit dieser \nPflichtstundenerhöhung vgl. u.a. Beschlüsse des \nSenats vom 4. Juli 2003 \n- 6 A 2419/00 -, vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - \nund vom 9. September 2003 - 6 A 2361/02 -. \n\n62\n\nSämtliche Maßnahmen gehörten zum \"mittelfristigen Konzept der \nLandesregierung zur Sicherung der Unterrichtsversorgung\". Die im Vorfeld der \nUmsetzung dieses Konzepts hierzu vom Verordnungsgeber abgegebenen \nErklärungen verdeutlichen, dass es ihm bei der Vorgriffsstundenregelung nicht um \neine (zusätzliche) allgemeine Pflichtstundenerhöhung ging, sondern um eine über \neinen längeren Zeitraum vorgesehene ungleiche Verteilung der regelmäßigen \nArbeitszeit, die mit einem sogenannten Arbeitszeitkonto vergleichbar ist. In ihrer \nRegierungserklärung vor dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. Juni \n1996 hat die damals amtierende Ministerin für Schule und Weiterbildung Gabriele \nBehler unter anderem ausgeführt (vgl. \nhttp://www.nrw.de/politik/regierungserkl/re960619.htm):\n\n63\n\n\"(...) In Nordrhein-Westfalen wurden in den \nvergangenen Jahren, wie in allen anderen westlichen \nLändern der Bundesrepublik Deutschland auch, \nwieder mehr Kinder geboren. Deshalb steigt auch die \nZahl der Schülerinnen und Schüler wieder. Ihre Zahl \nwird an den öffentlichen Schulen von 2,54 Mio. im \nSchuljahr 1996/97 um 230.000 auf 2,77 Mio. im Jahr \n2004/05 zunehmen. Etwa 70 Prozent dieser \nZunahme findet bis zum Ende dieser \nLegislaturperiode im Jahr 2000 statt. Danach sinkt \ndie Zahl der Schülerinnen und Schüler wieder und \nwird etwa im Jahr 2012 wieder das heutige Niveau \nerreichen und dann noch weiter zurückgehen.\n\n64\n\nWollte man diese Entwicklung nach \nherkömmlichem Muster mit einer entsprechenden \nSteigerung der Zahl der Lehrerstellen bewältigen, so \nmüssten im Schulbereich bis zur Jahrtausendwende \netwa 9.100, danach noch einmal 4.400 Stellen \nzusätzlich geschaffen werden. (...)\n\n65\n\nDie wichtigsten Maßnahmen, auf die \nLandesregierung und Lehrerverbände sich \nverständigt haben, möchte ich Ihnen kurz \nvorstellen:\n\n66\n\nAlle Lehrkräfte im Alter von 30 bis 49 Jahren \nerteilen für die Dauer von sechs Jahren eine \nWochenstunde mehr Unterricht. Diese Stunden \nwerden ihnen auf einem Arbeitszeitkonto \ngutgeschrieben. Dieses Guthaben können sie ab \ndem Jahre 2008 in Anspruch nehmen. Wir erproben \ndamit eine moderne personalwirtschaftliche \nMaßnahme, die in immer mehr Wirtschaftsbetrieben \nzum Alltag gehört, aber für den öffentlichen Dienst in \ndiesem Umfang bisher einmalig ist. Die \nLandesregierung wird dem Landtag vorschlagen, \ndiesen Ausgleich durch eine entsprechende \nÄnderung der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz \nabzusichern. (...)\"\n \nDie von der Ministerin vorgenommene tatsächliche und rechtliche Einordnung der \nVorgriffsstundenregelung als Arbeitszeitkonto ist von den Landtagsfraktionen der \nRegierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen geteilt worden.\n \nVgl. den Entschließungsantrag vom 19. Juni 1996 in: \nLT-Drs. 12/1107.\n\n67\n\nSchließlich spricht folgender Gesichtspunkt gegen die Annahme, die \nVorgriffsstundenregelung erschöpfe sich in einer allgemeinen \nPflichtstundenerhöhung: Zur Leistung der Vorgriffsstunde sind nur Lehrkräfte \nzwischen dem 30. und dem 50. Lebensjahr verpflichtet. Diesen Lehrkräften würde \ngegenüber denjenigen, die aufgrund ihres Alters nicht zur Leistung der \nVorgriffsstunde verpflichtet sind, eine ungerechtfertigte Schlechterstellung auferlegt, \nwenn nicht zugleich ein entsprechender Ausgleichsanspruch bindend festgelegt \nwürde. Wären aber die Vorgriffsstunde und die ab dem Schuljahr 2008/2009 \nvorgesehene Pflichtstundenermäßigung nur - wie der Beklagte reklamiert - eine \nAusübung seines Gestaltungsrechts hinsichtlich der Verteilung von unterrichtlicher \nund außerunterrichtlicher Dienstverpflichtung, bliebe es dem Verordnungsgeber \nunbenommen, die Ermäßigung ersatzlos zu streichen. Lehrkräfte, welche die \nVorgriffsstunde bereits geleistet hätten, wären dann in nicht zu rechtfertigender \nWeise gegenüber denjenigen, die aufgrund ihres Alters hierzu nicht verpflichtet \nwaren, benachteiligt worden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsatz aus Art. 3 Abs. 1 \nGG läge dann auf der Hand.\n\n68\n\nb) Das Fehlen einer Ausgleichsregelung zugunsten solcher Lehrkräfte, die in der \nsogenannten Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr im Dienste \ndes Beklagten stehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss der \nvorgesehenen Pflichtstundenermäßigung kommen, verletzt den Gleichheitssatz aus \nArt. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und \nwesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Normgeber hat seine \nGestaltungsfreiheit dann überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung \nder geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst \nliegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise \nnicht mehr vereinbar ist.\n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - \n2 BvL 4/83 -; BVerfGE 71, 39, 58. \n\n70\n\nZwar kann ein ausreichender Grund in der Typisierung und Generalisierung von \nSachverhalten liegen, wenn der Normgeber ihrer anders nur schwer Herr werden \nkann.\n\n71\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 \nBvL 22/93 -; BVerfGE 97, 186, 194f. \n\n72\n\nEine generalisierende bzw. typisierende Behandlung von Sachverhalten kann \naber nur dann hingenommen werden, wenn die damit verbundenen Härten nur unter \nSchwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von \nPersonen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv \nist.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1999 - \n1 BvL 22/95 und 34/95 -; BVerfGE 100, 59, 90. \n\n74\n\nGemessen daran wird der Kläger durch das Fehlen einer Ausgleichsregelung für \ndie geleisteten Vorgriffstunden gegenüber Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl in \nder Ausgleichsphase ermäßigt wird, in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. \nDer Verzicht des beklagten Landes auf eine solche Regelung kann im äußersten Fall \ndazu führen, dass einer Lehrkraft über sechs Jahre die Erbringung der Vorleistung in \nForm der Vorgriffsstunde zugemutet wird, ohne dass sie dafür irgendeinen Ausgleich \nerhält. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Ableistung der Vorgriffsstunde für die \nbetroffenen Lehrkräfte nicht etwa freiwillig, sondern verpflichtend ist. Eine Störung \ndes zuvor beschriebenen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses zwischen dem \nDienstherrn und der Lehrkraft vor oder während der Ausgleichsphase kann vielfältige \nUrsachen (z.B. Versetzung in den Ruhestand, Dienstherrnwechsel u.a.) haben. \nAngesichts der langen Geltungsdauer der Regelung drängt es sich auf, dass eine \nnennenswerte Zahl von Lehrkräften von einer solchen Störung des \nAustauschverhältnisses betroffen sein wird. Vor diesem Hintergrund kann der \nVerzicht auf eine Ausgleichsregelung für Störfälle nicht mit der dem \nVerordnungsgeber bei der Rechtsetzung zustehenden pauschalisierenden und \ngeneralisierenden Betrachtungsweise gerechtfertigt werden.\n\n75\n\nVgl. ebenso für die frühere baden-\nwürttembergische Vorgriffsstundenregelung: \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, \nVBlBW 1999, 70, 73f .\n\n76\n\nDer Vorgriffsstundenregelung vergleichbare Modelle über die langfristige \nungleichmäßige Verteilung der Lehrerarbeitszeit in den Ländern Niedersachsen und \nBayern sind von den Verwaltungsgerichten insbesondere auch deswegen als im \nEinklang mit Art. 3 Abs. 1 GG stehend angesehen worden, weil in diesen Ländern für \nStörfälle in oder vor der Ausgleichsphase jeweils ein finanzieller Ausgleich für die \nbetroffenen Lehrkräfte geregelt ist.\n\n77\n\nVgl. zur niedersächsischen Regelung: OVG Nds., \nUrteil vom 7. März 2001 - 2 K 654/99 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 \n-, a.a.O.; zur bayerischen Regelung: Bay. VGH, \nUrteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, \na.a.O..\n\n78\n\nc) Der Kläger hat gemäß Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Feststellung, \ndass er dadurch in seinen Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, \neine Regelung über den finanziellen Ausgleich für seine nicht mehr im Wege des \nzeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen. \nDementsprechend sind die Bescheide, mit denen der Beklagte gegenüber dem \nKläger eine Ausgleichszahlung abgelehnt hat, aufzuheben, damit dem Kläger künftig \nnicht eine bestandskräftige Entscheidung entgegengehalten werden kann, wenn er \neinen Zahlungsanspruch aufgrund einer zu erlassenden Regelung geltend \nmacht.\n\n79\n\nIn welcher Form das beklagte Land der festgestellten Rechtsverletzung abhilft, \nsteht in seiner Entscheidungsfreiheit. Nahe liegt der Erlass einer entsprechenden \nVerordnung. Die durch die Einführung der Vorgriffsstunde erfolgte langfristige \nungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit unterfällt dem \nRegelungsgehalt des § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG. \n\n80\n\nVgl. zur niedersächsischen Regelung: OVG Nds., \nUrteil vom 7. März 2001 - 2 K 654/99 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 \n-, a.a.O.; zur bayerischen Regelung: Bay. VGH, \nUrteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, \na.a.O..\n\n81\n\nDie Vorschrift ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung die \nGewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des \nAusgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu \nregeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen \nVerteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden \nregelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur \nteilweise möglich ist. Die Bezugnahme auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung ist \neine Rechtsfolgenverweisung im Hinblick auf die Mehrarbeitsvergütungsverordnung. \nSie bezieht sich allein auf die pro Unterrichtsstunde zu vergütenden Beträge. \n\n82\n\nBay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N \n01.900 -, a.a.O..\n\n83\n\n§ 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG setzt bei Vorliegen der bezeichneten (teilweisen) \nUnmöglichkeit des Arbeitszeitausgleichs das Bestehen eines entsprechenden \nfinanziellen Ausgleichsanspruchs voraus. Ob die Vorschrift über ihren Wortlaut \nhinaus nicht nur als Ermächtigungsnorm zu verstehen ist, sondern zugleich den \nDienstherrn verpflichtet, für Fälle mit den dort näher umschriebenen \nVoraussetzungen, den erforderlichen finanziellen Ausgleich durch Erlass einer \nVerordnung zu regeln, braucht angesichts der von dem Kläger beantragten \nFeststellung nicht entschieden zu werden.\n\n84\n\nVgl. zur Annahme der Verpflichtung zum Erlass \neiner Verordnung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 \nBBesG: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 \n-, a.a.O..\n\n85\n\nWelchen Inhalt die Regelungen über den finanziellen Ausgleich haben, steht \nebenfalls - wie die Handlungsform - im Gestaltungsspielraum des beklagten Landes. \nDies gilt insbesondere für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der finanzielle Ausgleich \nzu leisten ist. Diesbezüglich darf der Beklagte in sein Gestaltungsermessen \neinstellen, dass die Ausgleichsphase für die im Dienst verbliebenen Lehrkräfte erst \nab dem Schuljahr 2008/2009 beginnt. \n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n87\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO noch die des § 127 BRRG gegeben sind.\n\n88\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG. Der \nSenat hält den Auffangstreitwert für angemessen, weil das wirtschaftliche Interesse \ndes Klägers angesichts seiner in den Anträgen dokumentierten Begehren nicht \nhinreichend konkret beziffert werden kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-24/6-a-145-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-24/6-a-145-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289760","retrieved":"2026-07-09 03:08:58.068829+00:00"}}