{"status":"available","doknr":"OLD289759","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1124.2A3785.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-24","aktenzeichen":"2 A 3785/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist am 25. September 1940 in O. in der ehemaligen \nSowjetunion geboren. Ihre Eltern sind der 1914 geborene und 1962 verstorbene \ndeutsche Volkszugehörige D. S. und die 1913 geborene und 1957 \nverstorbene B. S. . Die Klägerin ist seit 1960 mit dem am 30. Mai 1940 \nebenfalls in O. geborenen Kläger verheiratet. Der Vater des Klägers ist der \n1909 geborene und 1960 verstorbene deutsche Volkszugehörige L. T. . Seine \nMutter ist die 1912 geborene und 2002 verstorbene deutsche Volkszugehörige \nN. T. , geborene N. . \n\n3\n\nAm 10. Dezember 1993 beantragten die Kläger ihre Aufnahme als Aussiedler. In \ndem Aufnahmeantrag ist bezüglich beider Kläger angegeben, sie seien deutsche \nVolkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch. Beide verstünden und sprächen \ndie deutsche Sprache. Dem Aufnahmeantrag beigefügt waren Ablichtungen von im \nJahre 1979 bzw. 1984 ausgestellten sowjetischen Inlandspässen, in denen die \nKläger jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen sind. Ausweislich einer dem \nAntrag beigefügten Abschrift des Arbeitsbuches des Klägers war dieser nach einer \nAnstellung als Buchhalter im Sowchos \"L. \" von November 1961 bis März 1963 \nLeiter der allgemeinen Abteilung beim Kreiskomitee L. des Kommunistischen \nJugendverbandes der Sowjetunion (VLKSM). Nach einer Anstellung als Landarbeiter \nin einem Sowchos und als Laborant für Milch wurde er im September 1964 zum \nSekretär der Komsomolorganiation des Sowchos \"L. \" gewählt. Im Dezember \n1965 wurde er 2. Sekretär des Kreiskomitees des VLKSM. Im Dezember 1967 wurde \ner zum Instrukteur beim Kreiskomitee L. der KPdSU ernannt. Im März 1971 \nwurde er zum Sekretär des Parteikomitees des Sowchos \"Ý. \" gewählt; im April \n1976 wechselte er in der gleichen Funktion in den M. sowchos. Im Juli 1980 wurde \ner zum Direktor des Sowchos \"L. \" ernannt. Diese Funktion hatte er bis Juli 1990 \ninne.\n\n4\n\nNachdem der Beigeladene seine Zustimmung zur Erteilung von \nAufnahmebescheiden verweigert hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt durch \nBescheid vom 26. Oktober 1995 den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung ist \nausgeführt: Der Kläger habe fortwährend seit 1961 eine herausgehobene politische \noder berufliche Stellung innegehabt. Bereits 1961 und 1963 sei er stellvertretender \nAbteilungsleiter im Kreiskomitee des Komsomol gewesen. Seine Laufbahn habe er \nvon 1967 bis 1980 als Instrukteur und Parteisekretär der KPdSU fortgesetzt. \nHinzukomme seine anschließende Stellung als Sowchosdirektor. Er unterliege \ndeshalb dem Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d Bundesvertriebenengesetz (in \nder bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung - BVFG a.F.). Bezüglich der \nKlägerin sei davon auszugehen, dass sie aufgrund der Position ihres Ehemannes \nweitgehend in das sowjetische Gesellschaftssystem integriert bzw. sogar begünstig \nworden sei.\n\n5\n\nHiergegen erhoben die Kläger am 9. November 1995 Widerspruch. Zur \nBegründung wurde vorgetragen: Die Kläger seien beide deutsche Volkszugehörige \nim Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG. Beide beherrschten Deutsch als Muttersprache. \nEntgegen den Ausführungen im Ablehnungsbescheid habe der Kläger keine \nherausgehobene berufliche Position innegehabt, die er nur durch eine besondere \nBindung an das totalitäre System in der ehemaligen Sowjetunion habe erreichen \nkönnen. Als Direktor einer Sowchose habe er nicht zur lokalen politischen \nOberschicht gehört und keinen Anspruch auf die für diese Schicht typischen \nPrivilegien gehabt. Dieses Amt habe zwar die Akzeptanz des politischen Systems \nvorausgesetzt, eine besondere Bindung an das politische System sei aber nicht \nzwingende Voraussetzung für diese Tätigkeit gewesen. Die von dem Kläger \nausgeübte berufliche Tätigkeit habe seiner beruflichen Qualifikation entsprochen und \nsei nicht durch seine Parteimitgliedschaft begründet gewesen. Zwar sei der \nberufliche Aufstieg des Klägers realistischerweise ohne eine Mitgliedschaft in der \nKPdSU nicht erreichbar gewesen; diese genüge aber nicht, um eine besondere \nBindung an das totalitäre System anzunehmen. Aktivitäten, die eine solche \nEinschätzung rechtfertigten, habe der Kläger nicht entfaltet. Bezüglich der Klägerin \nfehle es zudem an einer Begünstigung im Sinne des § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. Allein die \nEhe mit einem Stelleninhaber reiche nicht aus, die Annahme einer Begünstigung zu \nstützen. \n\n6\n\nIm weiteren holte das Bundesverwaltungsamt eine gutachterliche Stellungnahme \nzu den beruflichen Positionen des Klägers ein (Gutachten Prof. Dr. Dahlmann, \nSeminar für Osteuropäische Geschichte, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität \nBonn, vom 24. September 1997).\n\n7\n\nAm 24. Juni 1998 reiste die Klägerin auf der Grundlage eines ihr vom \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk nur zu \nBesuchszwecken erteilten Visums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger \nfolgte auf der Grundlage eines ihm ebenfalls nur zu Besuchszwecken erteilten \nVisums am 12. September 1998. Dem Bundesverwaltungsamt wurde unter Vorlage \neiner Bescheinigung des die Klägerin behandelnden Hausarztes Dr. X. vom \n30. Juni 1998 mitgeteilt, die Kläger befänden sich nunmehr im Bundesgebiet und \nkönnten wegen der schweren Erkrankung der Klägerin nicht mehr zurückfahren.\n\n8\n\nNachdem der Beigeladene erneut seine Zustimmung zur Erteilung von \nAufnahmebescheiden an die Kläger verweigert hatte, wies das \nBundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 1998 den \nWiderspruch zurück. \n\n9\n\nDie Kläger haben am 21. September 1998 Klage erhoben und am 22. September \n1998 einen Asylantrag gestellt. Am 29. September 1998 wurden die Kläger im \nRahmen der Vorprüfung gemäß § 25 AsylVfG zu ihren Asylgründen persönlich \nangehört. Wegen der dabei von ihnen gemachten Angaben wird Bezug genommen \nauf das Anhörungsprotokoll. Durch Bescheid vom 9. Oktober 1998 lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Weiterhin wurde festgestellt, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden \nunter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; für \nden Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung in die \nRussische Föderation angedroht. Den von den Klägern am 22. Oktober 1998 \ngestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf durch unanfechtbaren Beschluss vom 28. Oktober 1998 (25 L 4914/98.A) \nab. Über die von ihnen dort zugleich erhobene Klage in der Hauptsache \n(25 K 9206/98.A) ist bislang noch nicht entschieden worden.\n\n10\n\nAm 21. Dezember 1998 wurde die Klägerin zur Klärung ihrer Reisefähigkeit vom \nGesundheitsamt der Stadt N. amtsärztlich untersucht. In der amtsärztlichen \nStellungnahme vom 22. Dezember 1998 ist ausgeführt, dass trotz der bei der \nKlägerin vorliegenden Multimorbilität in Begleitung eines Arztes Reisefähigkeit \ngegeben sei. Es solle aber noch überprüft werden, ob in der Heimat der Klägerin \neine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Auf eine \nentsprechende Anfrage teilte daraufhin die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Moskau unter dem 26. Januar 1999 mit, dass nach Auskunft des \nRegionalarztes eine Behandlung und medizinische Versorgung der Klägerin in der \nRussischen Föderation möglich sei. Den von den Klägern am 1. März 1999 gestellten \nAntrag, die Stadt N. im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nVwGO zu verpflichten, gegen sie keine Abschiebungsmaßnahmen durchzuführen, \nlehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 9. März 1999 \n(24 L 744/99) ab. In einer auf Veranlassung des Gesundheitsamtes der Stadt \nN. eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 10. März 1999 kaum der \nInternist und Kardiologe Dr. O. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in ärztlicher \nBegleitung zur Vermeidung einer hypertensiven Entgleisung reisefähig sei. Danach \nwurde den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation für den 12. März \n1999 angekündigt. Am 11. März 1999 begab sich die Klägerin kurzfristig in stationäre \nBehandlung in ein Krankenhaus. Daraufhin wurde nur der Kläger am 12. März 1999 \nabgeschoben. Am 22. März 1999 erklärte die Klägerin im Rahmen einer Vorsprache \ngegenüber der Ausländerbehörde, nunmehr freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren \nzu wollen. Im Hinblick auf einen vom Verwaltungsgericht unterbreiteten \nVergleichsvorschlag räumte die Ausländerbehörde ihr nach Rücksprache mit dem \nBundesverwaltungsamt eine Ausreisefrist bis zum 15. Mai 1999 ein. \n\n11\n\nNachdem das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 29. April 1999 die \nBeklagte verpflichtet hatte, den Klägern Aufnahmebescheide im Sinne des § 27 Abs. \n1 Satz 1 BVFG zu erteilen, wurde der Klägerin in der Folgezeit vom Landrat des \nI. regelmäßig eine ausländerrechtliche Duldung erteilt. Durch Bescheid \nvom 1. Juli 1999 befristete die Oberbürgermeisterin der Stadt N. die Wirkung \nder gegen den Kläger bestehenden Abschiebung nachträglich auf den 1. Juli 1999. \nDaraufhin reiste der Kläger auf der Grundlage eines ihm von der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Moskau erteilten Visums am 10. Juli 1999 erneut in die \nBundesrepublik Deutschland ein und hält sich seitdem hier auf.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger darauf verwiesen, in der \nehemaligen Sowjetunion keine Privilegien gehabt zu haben. Ihr Haus hätten sie im \nWinter selbst beheizen müssen. Ihr Vieh hätten sie selbst versorgen und ihren \nGarten selbst bearbeiten müssen. Die Klägerin habe als Verkäuferin arbeiten sollen, \nweil niemand sonst dies gewollt habe.\n\n13\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 26. Oktober 1995 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 21. August 1998 \nzu verpflichten, jedem der Kläger einen \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nzu erteilen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nden Kläger zu 2. in den der Klägerin zu 1. zu \nerteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte und der Beigeladene sind der Klage entgegengetreten. Sie haben an \nder Auffassung festgehalten, dass der Kläger im Hinblick auf die verschiedenen von \nihm inne gehabten Funktionen den Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG a.F. erfülle. \nDie Klägerin werde als begünstigte Ehegattin von dem Ausschlusstatbestand \nebenfalls erfasst.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Kläger zu seinem persönlichen Werdegang und \nzu seiner beruflichen Tätigkeit als Sowchosdirektor angehört. Wegen der von ihm \ngemachten Angaben wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung vom 15. Juli 1999. \n\n21\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem \nHauptantrag stattgegeben.\n\n22\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte weiter die \nKlageabweisung. Zur Begründung trägt sie vor: Maßgeblich für die Entscheidung des \nRechtsstreits sei in Bezug auf beide Kläger die aktuelle Rechtslage nach der seit \ndem 1.1.2000 geltenden Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Da der Kläger in der \nZeit von 1961 bis 1980 verschiedene Funktionen als hauptamtlicher Parteifunktionär \nausgeübt habe, unterfalle er in jedem Fall dem Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG. Auf die von ihm weiterhin ausgeübte Tätigkeit als Sowchosdirektor komme es \nvon daher nicht entscheidend an, auch wenn diese Tätigkeit ebenfalls den \nAusschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfülle. Da die Klägerin seit 1960 mit \ndem Kläger in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, scheitere ihr Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides an § 5 Nr. 2 c) BVFG.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie tragen vor: Der Rechtsstreit sei auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember \n1999 geltenden Rechts zu entscheiden. Auf Grund des schlechten \nGesundheitszustandes der Klägerin, an dem sich bis heute nichts geändert habe, sei \nzu Gunsten der Kläger von einem Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG \nauszugehen und deshalb auf die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise im Juni 1998 \nabzustellen. Die Klägerin sei im Juni 1998 mit dem Willen nach Deutschland \neingereist, ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland zu nehmen und ihren Wohnsitz \nim Herkunftsgebiet aufzugeben. Auf welcher Grundlage sie sich in Deutschland \nausländerrechtlich aufhalte, sei vertriebenenrechtlich ohne Belang. Insoweit komme \nes nur darauf an, dass ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Rückkehr in \ndas Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar sei. Auf der Grundlage der bis zum \n31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage sei die Klage, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend entschieden habe, begründet. Selbst die Beklagte sei nicht davon \nausgegangen, dass die Klägerin aufgrund der beruflichen Tätigkeiten des Klägers \nbegünstigt im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes gewesen sei. Dies zeigten die \nverschiedenen sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerke und \ndie wiederholten Zustimmungsanfragen des Bundesverwaltungsamtes. Auch in \nbezug auf den Kläger finde die frühere Rechtslage Anwendung. Denn als Ehegatte \nder Klägerin könne er sich gleichfalls auf einen Härtegrund berufen. Insoweit sei für \nden Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides entscheidend, dass keine \nvon dem Kläger innegehabte Position als herausgehoben im Sinne des \nBundesvertriebenengesetzes anzusehen sei, die nur aufgrund einer besonderen \nBindung an das totalitäre System habe erreicht werden können. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n31\n\nAls Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf \nErteilung von Aufnahmebescheiden kommt nur § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - \nBVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt \ngeändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in \nBetracht. Denn die Kläger haben das Aussiedlungsgebiet verlassen, ohne dort die \nErteilung von Aufnahmebescheiden abzuwarten. Sie leben ihren Angaben zufolge \ndauerhaft in Deutschland und haben im Aussiedlungsgebiet keinen Wohnsitz mehr. \nIn derartigen Fällen wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen \nHärte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar grundsätzlich in der Regel \nbezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets, erteilt.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, \nvom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE \n110,99, sowie - 5 C 6.99 -, NVwZ-RR 2000, 468.\n\n33\n\nNach § 27 Abs. 2 BVFG kann Personen, die sich - wie die Kläger - ohne \nAufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein \nAufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte \nbedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Kläger können \nsich für den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes nicht auf einen \nbesonderen Härtegrund im Sinne dieser Vorschrift berufen.\n\n34\n\nNach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Fälle einer besonderen Härte \nunter anderem dadurch gekennzeichnet, dass auf den zu beurteilenden Sachverhalt \ndas Gesetz zwar nach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem \nnormativen Gehalt passt, wenn also die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im \nEinzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht, \ndie Anwendung der Härtevorschrift aber ein Ergebnis ermöglicht, das dem \nRegelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist. Eine \nnachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheides wegen besonderer Härte kann \ndanach auch dann in Betracht kommen, wenn durch das Verlassen des \nAussiedlungsgebietes ohne Aufnahmebescheid der in § 27 Abs. 1 BVFG zum \nAusdruck kommende Gesetzeszweck des Betreibens des Aufnahmeverfahrens vom \nAussiedlungsgebiet her nicht beeinträchtigt wird. Dieser Zweck besteht darin, durch \neine vorläufige Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebiets den durch die Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten \nentstandenen erhöhten Zustrom von Aufnahmebewerbern in geordnete Bahnen zu \nlenken. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen nach Deutschland \nübersiedeln, die nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes gehören, \nalso die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Gleichzeitig sollen die \nin solchen Fällen entstehenden Belastungen insbesondere für die Kommunen, wie \nsie durch die Betreuung nicht berechtigter Personen auftreten, vermieden \nwerden.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C \n343.93 -, DVBl 1994, 938 ff.; sowie Urteile vom \n18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110,99; 5 \nC 6.99 -, NVwZ-RR 2000, 468; und - 5 C 8.99 -, \nBVerwGE 110, 92.\n\n36\n\nDavon ausgehend liegt eine besondere Härte etwa dann vor, wenn dem \nAufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände \nmit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluss rechtfertigen, dass \ner bei einem Verbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik \nDeutschland kommen und somit den Status als Spätaussiedler - wie auch den Status \nals Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige \nGefahren bestehen dann, wenn das Leben, die Gesundheit oder die persönliche \nFreiheit des Aufnahmebewerbers so bedroht sind, dass mit einem jederzeitigen \nSchadenseintritt zu rechnen ist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete \nLebensgefahr, sehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten \nLebensgefährdung nahe kommen, oder eine unmittelbare Bedrohung der \npersönlichen Freiheit des Aufnahmebewerbers, die sich jederzeit verwirklichen kann \nund nicht nur ganz unerheblich sein darf, besteht. Reine Vermögensgefährdungen \noder -schäden erfüllen den Härtetatbestand nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \ndamit eine das Leben gefährdende Entziehung der Existenzgrundlage nicht \nverbunden ist.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 20. September 1996 \n- 2 A 190/94 - und vom 15. November 1996 - 2 A \n2402/94 -.\n\n38\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das weitere Verbleiben der Kläger im \nAussiedlungsgebiet wegen der dortigen Verhältnisse eine besondere Härte bedeutet \nhätte, haben die Kläger während des gesamten Verfahrens nicht schlüssig und \nsubstantiiert vorgetragen.\n\n39\n\nDas - noch nicht abgeschlossene - Asylverfahren stellt als solches keinen \nHärtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG dar. Aber auch unter Berücksichtigung \ndes Vortrages der Kläger im Asylverfahren ist ein Härtegrund hier nicht ersichtlich. \nDenn die Kläger haben zur Begründung ihrer Ausreise lediglich den Umstand \nangeführt, dass sie Deutsche seien, die Verhältnisse in der Russischen Föderation \nnicht gut seien und sie bei ihren Verwandten in Deutschland leben wollten. In \nRussland hätten sie lange Zeit nicht die Möglichkeit gehabt, ihre Sprache, ihren \nGlauben und ihre Kultur zu pflegen. Diese Gesichtspunkte begründen offensichtlich \nkeinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG.\n\n40\n\nAuch der Gesundheitszustand der Klägerin begründet keinen Härtegrund im \nSinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Die Kläger haben nichts dazu konkret vorgetragen, \ndass sich die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Juni 1998 bei objektiver \nWürdigung in einem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand befunden hat, \naufgrund dessen ihr ein weiterer Verbleib im Aussiedlungsgebiet nicht hätte \nzugemutet werden können. Die Kläger haben auch nichts vorgetragen, aus dem \ngeschlossen werden könnte, dass eine erforderliche medizinische Behandlung der \nbei der Klägerin damals vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im \nAussiedlungsgebiet nicht möglich gewesen wäre. Für beides gibt das im \nAufnahmeverfahren vorgelegte Attest des Dr. X. vom 30. Juni 1998 nichts \nher.\n\n41\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin 1998 oder 1999 aufgrund ihres \nGesundheitszustandes eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht hätte \nzugemutet werden können. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer geplanten \nAbschiebung ist die Klägerin im Dezember 1998 und nochmals im März 1999 \namtsärztlich untersucht worden. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wurde \nauch mit den die Klägerin behandelnden Hausärzten Rücksprache genommen. \nSowohl die Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt N. als auch der \nInternist und Kardiologe Dr. O. sind danach zu dem Ergebnis gekommen, dass die \nKlägerin reisefähig ist. Gesundheitliche Hindernisse, die einer Rückkehr in die \nRussische Föderation grundsätzlich entgegenstehen könnten, sind im Rahmen \ndieser ärztlichen Untersuchungen in Bezug auf die Klägerin nicht festgestellt worden. \nDie amtsärztlicherseits im Falle einer Abschiebung für notwendig angesehene \närztliche Begleitung bezieht sich nur auf den Abschiebungsvorgang als solchen und \nsteht im Zusammenhang mit den bei einer Abschiebung möglicherweise auftretenden \nbesonderen Belastungen. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Klägerin \nnach einer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet auf eine ständige ärztliche \nBegleitung angewiesen wäre. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nMoskau hat ergänzend auf Anfrage des Gesundheitsamtes der Stadt N. \nmitgeteilt, dass nach Auskunft des Regionalarztes eine Behandlung und \nmedizinische Versorgung der Klägerin in der Russischen Föderation möglich sei. Die \nKläger sind diesen nachvollziehbar begründeten medizinischen Feststellungen weder \nin den von ihnen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes noch im vorliegenden Klageverfahren substantiiert \nentgegengetreten. Sie haben vielmehr lediglich ihre allgemeine Behauptung \nwiederholt, der Klägerin sei wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes eine \nRückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar. Dies genügt aber nicht, um die \ngetroffenen amtsärztlichen Feststellungen zu erschüttern. Auch wird die \nAussagekraft der von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau \nerteilten Auskunft nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie sich allgemein auf die \ngesamte Russische Föderation bezieht. Zum einen haben die Kläger im Laufe des \nVerfahrens nicht weiter konkretisiert, wohin in die Russische Föderation sie \ngegebenenfalls zurückkehren würden. Sie haben auch keine konkreten \nAnhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass in ihrer früheren \nHeimatregion die allgemeine medizinische Versorgung signifikant schlechter ist als in \nden übrigen Gebieten der Russischen Föderation. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, \ndass den Klägern aus Rechtsgründen nur die Rückkehr an einen bestimmten Ort \noder in eine bestimmte Region in der Russischen Föderation möglich oder zumutbar \nwäre. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass zu einer weiteren \nSachverhaltsaufklärung. \n\n42\n\nEine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin seit den \namtsärztlichen Untersuchungen Ende 1998 und Anfang 1999 ist nicht feststellbar. \nDie Kläger haben dazu konkret nichts vorgetragen. In der Berufungserwiderung ist \nnur ausgeführt, an dem schlechten Gesundheitszustand der Klägerin habe sich bis \nheute nichts geändert. Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest \ndes praktischen Arztes L. K. vom 21. Januar 2003 lässt sich nichts für die vor der \nAusstellung liegenden Jahre entnehmen, es ergibt sich daraus auch keine nunmehr \neingetretene grundlegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der \nKlägerin gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchungen. \nDeshalb kann auch für die Folgezeit ein Härtefall nicht angenommen werden.\n\n43\n\nIst danach der Klägerin eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet grundsätzlich \nzumutbar, liegt in Bezug auf den sich jedenfalls seit Juli 1999 dauerhaft in \nDeutschland aufhaltenden Kläger der hier allein in Betracht zu ziehende Härtegrund \naus Art. 6 GG nicht vor.\n\n44\n\nJedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2000, d.h. seit Inkrafttreten der Neufassung \ndes § 5 BVFG, fehlt es zudem an den sonstigen Voraussetzungen im Sinne von § 27 \nAbs. 2 BVFG. Diese verlangen unter Heranziehung von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, \ndass der Aufnahmebewerber nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen muss. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur \nsein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Kläger nach dem 31. Dezember \n1923 geboren sind, sind sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen \nabstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss \nbestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n45\n\nDiese Voraussetzungen sind zwar in der Person beider Kläger erfüllt. Ihre Eltern \nwaren, was auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, deutsche \nVolkszugehörige. Dementsprechend gehörten beide nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität und waren dementsprechend in ihren \nsowjetischen Inlandspässen mit deutscher Nationalität eingetragen, was durch die im \nAufnahmeverfahren vorgelegten Unterlagen belegt wird. Nach den im \nAufnahmeverfahren gemachten Angaben ist den Klägern die deutsche Sprache als \nMuttersprache familiär vermittelt worden und sie sind heute noch in der Lage, ein \nGespräch auf Deutsch zu führen. Da dieser Vortrag weder von der Beklagten in \nFrage gestellt worden ist noch gegenteilige Anhaltspunkte sonst ersichtlich sind, sieht \nder Senat keinen Anlass, am Vorliegen des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 BVFG zu zweifeln.\n\n46\n\nDem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht aber § 5 BVFG in der ab \n1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels \nÜberleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 \n- 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116.\n\n48\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG \nnicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Insoweit ist in der \nRechtsprechung geklärt, dass jedenfalls eine Tätigkeit als hauptamtlicher \nParteifunktionär der KPdSU - unabhängig davon, auf welcher Ebene der \nParteihierarchie die innegehabte Funktion angesiedelt war - unter den \nAusschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG fällt.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, DVBl 2001, 1156, und - 5 C 26.00 -; Urteil \ndes Senats vom 23. August 2002 - 2 A 4618/99 -\n.\n\n50\n\nSolche Funktionen hat der Kläger von 1967 bis 1980 mit seinen hauptberuflichen \nTätigkeiten als Instrukteur der KPdSU sowie als Parteisekretär in der Sowchose \n\"Ý. \" und in M sowchos innegehabt. Ob auch schon die Tätigkeiten für den \nKommunistischen Jugendverband den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG \nerfüllen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.\n\n51\n\nDaneben erfüllt auch die Tätigkeit des Klägers als Sowchosdirektor den \nAusschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Diese Vorschrift knüpft an das \nfehlende Kriegsfolgenschicksal an,\n\n52\n\nvgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs \nder Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung \ndes Bundeshaushaltes, BT-Drucksachen 14/1523, \nS. 172, und 14/1636, S. 175 f.,\n\n53\n\nund geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst \n(möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn \nder deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, \ndie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich \nals bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116.\n\n55\n\nNach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Funktion im Sinne \ndes § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung \nund der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des \nHerkunftslandes festzumachen ist. Das Gesetz billigt auch dem deutschen \nVolkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine \nherausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der \nStaatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in \nder früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, \ndie auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen \nerforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen \nwerden.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n15.00 -, DVBl. 2001, 1526.\n\n57\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende \nSenat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich \nangeschlossen.\n\n58\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n25. Oktober 2002 - 2 A 958/01 -.\n\n59\n\nOb eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG gewöhnlich als bedeutsam \ngalt, beantwortet sich für den jeweiligen Einzelfall unter wesentlicher \nBerücksichtigung der zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems \nherrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. \nDiese waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die \nder KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen \nVerfassung vom 7. Oktober 1977 bezeichnete die KPdSU als \"die führende und \nlenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft\" und den \"Kern ihres politischen \nSystems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen\". Dem entsprach \nauch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Die KPdSU war auf allen \nEbenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen \nOrtschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros \nund Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste \nstaatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden \nRolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten \nApparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des \nkommunistischen Herrschaftssystems bildete.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116.\n\n61\n\nDaraus folgt aber nicht, dass nur derartige in der Partei wahrgenommene \nFunktionen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \nbedeutsam geltend anzusehen sind. § 5 Nr. 2 b) BVFG ist insbesondere nicht \ndahingehend zu verstehen, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre \nunter diese Ausschlussvorschrift fallen. Vielmehr ist im Einzelfall die jeweils konkret \nausgeübte Funktion in ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems zu überprüfen.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 \n- 5 B 226.02 -.\n\n63\n\nHiervon ausgehend fallen nicht nur die vom Kläger ausgeübten Funktionen in der \nPartei, sondern auch die des Direktors der Sowchose \"L. \" unter den \nAusschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG.\n\n64\n\nEin starkes Indiz dafür, dass die Stellung eines Sowchosdirektors für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt, ist der Umstand, dass der Sowchosdirektor nach den in dem \nVerfahrens 2 A 5622/00 gewonnenen Erkenntnissen des Senats regelmäßig Mitglied \nder Nomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomitees war.\n\n65\n\nVgl. das den Beteiligten bekannte Urteil des \nSenates vom 7. März 2003 - 2 A 5622/00 - (nicht \nrechtskräftig).\n\n66\n\nSelbst wenn das Nomenklatursystem generell nicht geeignet ist, eine Funktion für \ndie Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam zu \nbeurteilen, weil das System der Nomenklatura streng geheim gehalten wurde, kann \nes im Einzelfall Hinweise auf die Bedeutung einer bestimmten Funktion geben.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C \n2.99 -, DVBl 1999, 1207.\n\n68\n\nEin solcher Hinweis findet sich hier in der Feststellung des Gutachters in dem \nvom Senat im Verfahren 2 A 5622/00 eingeholten Sachverständigengutachten vom \n28. November 2002, die Position des Direktors einer Sowchose habe zur \nNomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomitees gehört. Dessen Ein- und \nAbsetzung habe deshalb nur mit Zustimmung dieses Komitees erfolgen können.\n\n69\n\nNach den Feststellungen in jenem Verfahren war ein Sowchosdirektor zudem in \neiner mit dem Parteiapparat eng verflochtenen Leitungsstruktur der \nWirtschaftsverwaltung auf der mittleren territorialen Organisationsebene der \nehemaligen Sowjetunion tätig. In dieser Funktion war er über die operativen \nAufgaben insbesondere der Planerfüllung hinaus auch dafür zuständig, die Ziele und \ndas Programm der KPdSU im Bereich des Sowchos umzusetzen und bei der \nAgitation und Propaganda mitzuwirken. Die besondere Bedeutung der vom \nSowchosdirektor innegehabten Funktion für den Bestand des damals in der \nehemaligen Sowjetunion herrschenden kommunistischen Systems zeigt sich dabei in \nder Kompetenz und Machtfülle, über die der Direktor bei der Leitung des Sowchos im \nEinzelnen verfügte. Seine Macht reichte danach weit über das Arbeitsverhältnis im \neigentlichen Sinne hinaus, weil die funktionale Führungsaufgabe in der Produktion \nund die politische Führung und Kontrolle in der Funktion des Sowchosdirektors \nzusammenfielen. Berücksichtigt werden muss auch die besondere Struktur des \nSowchos, die für das alltägliche Zusammenleben aller seiner Angehörigen von \nwesentlicher Bedeutung war. Da es nach den Feststellungen in jenem Verfahren \nstets nur einen landwirtschaftlichen Betrieb gab, der sich in der Regel über mehrere \nDörfer erstreckte, waren alle Sowchosmitarbeiter mit ihren Alltagsproblemen in \nvielfältiger Hinsicht auf den Sowchosdirektor und seinen guten Willen \nangewiesen.\n\n70\n\nDie besondere Bedeutung der Funktion des Sowchosdirektors zeigt sich auch \nunter Berücksichtigung seiner Stellung im Verhältnis zu dem im Sowchos tätigen \nParteisekretär. Neben dem Sowchosdirektor bestand im Sowchos die \nGrundorganisation der KPdSU in einem Büro und dessen Sekretär an der Spitze, der \ndiese Tätigkeit regelmäßig nicht hauptamtlich, sondern nebenamtlich neben seiner \nTätigkeit im Sowchos ausübte. Dessen Stellung innerhalb eines Betriebes war \nkomplex. Grundsätzlich galt auch für landwirtschaftliche Betriebe das Prinzip der \n\"Ein-Mann-Leitung\", wonach für die Organisation des Betriebsablaufes formal allein \nder Betriebsleiter verantwortlich war. Die in dem Betrieb bestehende \nParteiorganisation, welcher der Parteisekretär vorstand, hatte aber allgemein den \nAuftrag, die Produktion zu verbessern, hierbei \"Vorschläge\" zu machen und \nMissstände zu kritisieren. Da es untersagt war, sich direkt in die Betriebsabläufe \neinzumischen, trieb in der Praxis der Parteisekretär den Betriebsleiter, der für das \nwirtschaftliche Ergebnis des Betriebes weiter die Verantwortung trug, mit \nVorschlägen und Kritik an. \n\n71\n\nVgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Juni 2000 \n- 2 A 1467/98 -.\n\n72\n\nNach den Feststellungen im Verfahren 2 A 5622/00 waren die Funktionen des \nParteisekretärs und des Betriebsleiters stets getrennt. Aber der Betriebsleiter war in \naller Regel Mitglied des Parteibüros, das dem Sekretär zur Seite stand. Parteileiter \nund Betriebsleiter waren für eine erfolgreiche Arbeit im Sowchos aufeinander \nangewiesen. Beide verfolgten dort die gleichen Ziele.\n\n73\n\nDie Funktion des Sowchosdirektors zeigt auch sonst eine enge Verflechtung mit \ndem Parteiapparat. Nach den Feststellungen des Gutachters in jenem Verfahren \ngehörte die Position des Sowchosdirektors, wie bereits oben angesprochen, zur \nNomenklatura des Gebietsparteikomitees. Dies hieß in der Praxis, dass die Ein- und \nAbsetzung des Sowchosdirektors zumindest die Zustimmung des auf einer bereits \nherausgehobenen Ebene angesiedelten Gebietsparteikomitees erforderte.\n\n74\n\nDie mit einer umfassenden Kompetenz und Machtfülle ausgestattete Stellung \ndes Sowchosdirektors, die Verflechtung seiner Tätigkeit mit der Tätigkeit der Partei \nim Betrieb und seine enge Verbindung zur Parteiverwaltung machen die vom Kläger \ninnegehabte Funktion als Sowchosdirektor nach der Überzeugung des Senates zu \neiner für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \nbedeutsamen Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Denn zu den wesentlichen \nAufgaben des Klägers in dieser Funktion gehörte auch, jederzeit auf die Umsetzung \nder politischen Vorgaben, der Ziele und des Willens der Partei in der Sowchose \nhinzuwirken.\n\n75\n\nAnhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten muss, sind \nvom Kläger nicht vorgetragen worden.\n\n76\n\nBezüglich der Klägerin fehlt es ebenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2000 an den \nsonstigen Voraussetzungen im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Denn ihrem Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG steht der Ausschlussgrund des § 5 \nNr. 2 c) BVFG entgegen. Danach erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG \nnicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 \nNr. 2 b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Diese auch im Hinblick auf Art. \n6 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Verfassungsrecht im Einklang stehende Vorschrift \ngilt, wie bereits ausgeführt, mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht \nabgeschlossene Aufnahmeverfahren.\n\n77\n\nDie Klägerin hat vor dem Ende des kommunistischen Herrschaftssystems am \n7. Februar 1990,\n\n78\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1998 \n- 2 A 6235/95 -,\n\n79\n\nmindestens drei Jahre in der Zeit mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft \ngelebt, in der dieser die oben beschriebenen Funktionen eines hauptamtlichen \nParteifunktionärs und eines Sowchosdirektors ausgeübt hat. Denn sie ist seit 1960 \nmit dem Kläger verheiratet, und der Kläger hatte von 1967 bis Februar 1990 die \ngenannten unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG fallenden \nFunktionen inne.\n\n80\n\nDa die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, fehlt es für die - hilfsweise - \ngeltend gemachte Einbeziehung des Klägers gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als \nEhegatte in einen solchen Aufnahmebescheid an der erforderlichen Grundlage.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n82\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n83\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-24/2-a-3785-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-24/2-a-3785-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289759","retrieved":"2026-07-09 03:08:57.971372+00:00"}}