{"status":"available","doknr":"OLD289763","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1124.15A4374.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-24","aktenzeichen":"15 A 4374/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht aus dem geltend gemachten Zulassungsgrund eines in § \n138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ \n78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung des \nAnspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das \nVerwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, \ndass es Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG) trotz \nder behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 1. nicht \ngewährt hat. \n\n4\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen \nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \nbrauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den \nGründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen \ngenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes \nniedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im \nEinzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei \nder Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den \nwesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das \nVerfahren von zentraler Bedeutung ist, in den \n\n5\n\nEntscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des \nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts \nunerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. \n\n6\n\nNach diesen Maßstäben liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \nGehörs vor, weil das Verwaltungsgericht sich in dem angefochtenen Urteil auf den \nSeiten 20 ff. mit der Behauptung des Vorliegens einer posttraumatischen \nBelastungsstörung der Klägerin zu 1. auseinandergesetzt hat, jedoch darin kein \nAbschiebungshindernis erblickt hat. Die Kläger wenden sich insoweit in Wirklichkeit \nnicht gegen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern gegen die \n- zulassungsrechtlich unerhebliche - Richtigkeit der Bewertung des Sachverhalts \ndurch das Verwaltungsgericht. \n\n7\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. \n\n8\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine \nRechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete \nRechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde \nund die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche \nFrage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung \nverallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige \nAuswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur \nin dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht \nüberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.\n\n9\n\nDie aufgeworfene Frage, \n\n10\n\n\"ob Personen, die unter posttraumatischen \nBelastungsstörungen leiden, im Fall einer Rückkehr \nin die Türkei dort behandelt werden können\", \n\n11\n\nstellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Es ist geklärt, wie selbst die Kläger nicht \nin Abrede stellen, dass eine Behandlung dieser psychischen Krankheit in der Türkei \nmöglich ist, etwa auf medikamentöser Basis. Die Kläger meinen lediglich, es sei \nkeine umfassende psychotherapeutische Behandlung möglich.\n\n12\n\nAuch diese Frage, sollten die Kläger diese als grundsätzlich aufwerfen wollen, \nwürde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die \nKläger verkennen, dass der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraussetzt. Selbst eine in \nder Türkei unbehandelbare posttraumatische Belastungsstörung erfüllt diese \nVoraussetzungen alleine noch nicht. Die mit einer solchen Krankheit verbundenen \npsychischen Folgen wie Traurigkeit, Pessimismus, Interesse-, Lust- und \nFreudlosigkeit sowie Antriebsminderung stellen keine den Leib oder das Leben \nkonkret und erheblich beeinträchtigende Gefahr dar. Um eine die \nabschiebungsschutzrechtlich erforderliche Intensität erreichende Leibes- oder \nLebensgefahr bejahen zu können, bedürfte es der Feststellung weiterer \ngefahrbegründender Umstände als der bloßen Diagnose einer posttraumatischen \nBelastungsstörung. Daher ist es für den genannten Abschiebungsschutz generell \nerst recht unerheblich, ob in der Türkei eine umfassende psychotherapeutische \nBehandlung dieser Krankheit möglich ist.\n\n13\n\nDie weiter geltend gemachte Frage, \n\n14\n\n\"ob kurdische Volkszugehörige, die aus der \nTürkei stammen, gegenwärtig bei einer Abschiebung \nin die Türkei mit asylerheblichen Maßnahmen zu \nrechnen haben\",\n\n15\n\nwürde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Frage ist im \nverneinenden Sinne geklärt. Eine Gruppenverfolgung von Kurden findet in der Türkei \nnicht statt. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-24/15-a-4374-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-24/15-a-4374-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289763","retrieved":"2026-07-09 03:08:58.333759+00:00"}}