{"status":"available","doknr":"OLD289762","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1124.12A1622.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-24","aktenzeichen":"12 A 1622/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt in \nbeiden Rechtszügen die Klägerin. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beansprucht vom Beklagten die Erstattung von Kosten, die sie für \nJugendhilfeleistungen zugunsten von K. B. in der Zeit vom 22. Oktober 1993 \nbis zum 15. November 1993 und vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1997 \naufwendete. \n\n3\n\nDie am 13. März 1978 geborene K. B. lebte zunächst im Haushalt ihrer \nEltern in L. . Bereits kurz nach ihrer Geburt schaltete ihre damals in \nC. wohnende Großmutter mütterlicherseits das Jugendamt der Klägerin ein und \nwies daraufhin, dass K. nur unzureichend versorgt würde. Im Juli 1978 trennten \nsich K. Eltern. In der Folgezeit wechselte sie zusammen mit ihrer Mutter des \nöfteren im Stadtgebiet L. und im Zuständigkeitsbereich des Beklagten den \nAufenthaltsort. In der Regel veranlasst durch die Großmutter kam es zu wiederholten \nKontrollen der Wohn- und Lebensverhältnisse durch die jeweils zuständigen \nJugendämter. Fürsorgerechtliche oder sonstige Maßnahmen wurden nicht \neingeleitet. Im Herbst 1979 verzog K. mit ihrer Mutter nach X. - S. . Mit \nSchreiben vom 31. Oktober 1979, gerichtet an das Vormundschaftsgericht \n(Amtsgericht X. ), beantragte die Großmutter die Einleitung \nvormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen und wies im Einzelnen darauf hin, dass \nK. durch ihre Mutter nur unzureichend versorgt werde. Wenig später teilte sie \nfernmündlich dem Beklagten mit, dass ihre Enkelin seit dem 2. November 1979 \nvorübergehend Aufnahme in ihrem Haushalt in C. - O. gefunden habe. Das \nJugendamt des Beklagten regte darauf gegenüber dem Vormundschaftsgericht an, \ndas Aufenthaltsbestimmungsrecht über K. der Kindesmutter im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu entziehen und der Großmutter zu übertragen, um so den \nAufenthalt von K. in deren Haushalt zu gewährleisten. Ohne vorherige Anhörung \nentzog das Amtsgericht X. mit Beschluss vom 22. November 1979 der Mutter \nvon K. vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und bestellte das Jugendamt \ndes Beklagten insoweit zum Pfleger. Dieses bat mit Schreiben vom 26. November \n1979 K. Großmutter, ihr Enkelkind bis auf Weiteres aufzunehmen und in ihrem \nHaushalt zu belassen. Bei ihrer nachträglichen Anhörung am 27. November 1979 \nbestritt die mittlerweile nach F. verzogene Kindesmutter die von ihrer Mutter \nerhobenen Vorwürfe und erklärte, dass sie K. , die weiter bei ihrer Großmutter \nund deren Ehemann in Norddeutschland lebte, wieder zu sich nehmen wolle. Ein im \nAugust 1980 gestellter Antrag auf Pflegegeld wurde abgelehnt. Im November 1984 \nwurde die Großmutter, die im Juli 1983 mit ihrem Ehemann und K. nach L. \ngezogen war, zu deren Vormund bestellt. \n\n4\n\nK. erhielt in der Zeit vom 1. November 1983 bis zum 31. Dezember 1990 \nsog. pauschalierte Sozialhilfe von der Klägerin. Die dafür aufgewendeten Kosten \nwurden von dem Beklagten erstattet. Ab dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs \nAchtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) zum 1. Januar 1991 bewilligte die \nKlägerin Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei der Großmutter. K. Eltern \nlebten zu dieser Zeit, wie auch anschließend, weiterhin getrennt. \n\n5\n\nNach dem Tode ihrer Großmutter fand K. ab dem 12. Juni 1991 Aufnahme \nim Kinderhaus S. in L. und erhielt Hilfe zur Erziehung in Form der \nHeimunterbringung. Die Vormundschaft über K. wurde auf das Jugendamt der \nKlägerin übertragen. Am 11. Oktober 1993 entwich K. aus dem Kinderhaus und \nwurde noch am selben Tag in der Jugendschutzstelle des S. -T. -Kreises \nuntergebracht. Sie verblieb dort bis zum 15. November 1993. Die hierfür in Rechnung \ngestellten Kosten wurden von der Klägerin übernommen. Seit dem 16. November \n1993 war K. im Jugendwohnheim St. T. in L. untergebracht. \n\n6\n\nUnter Berufung auf § 89e SGB VIII beantragte die Klägerin mit Schreiben vom \n28. Dezember 1994, beim Beklagten eingegangen am 3. Januar 1995, die \nÜbernahme der ab dem 1. April 1993 aufgewendeten Kosten und wies darauf hin, \ndass der Aufenthalt von K. bei ihrer Großmutter gemäß § 89e SGB VIII \nerstattungsrechtlich geschützt gewesen sei. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom \n22. Februar 1995 eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass K. ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt bei der Großmutter in L. begründet habe und daher auf \nden Aufenthalt der Mutter in F. nicht mehr zurückgegriffen werden könne. \n\n7\n\nAb Eintritt der Volljährigkeit gewährte die Klägerin Hilfe für junge Volljährige. Zum \n30. September 1997 beendete sie die Jugendhilfemaßnahme. \n\n8\n\nAm 18. November 1997 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung \nausgeführt: Nach den Kostenerstattungsbestimmungen des KJHG in der bis zum \n31. März 1993 geltenden Fassung habe gegen den Beklagten kein \nKostenerstattungsanspruch bestanden. Unter Berücksichtigung der Neuregelung der \nörtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung ab dem 1. April 1993 bestehe nach \n§ 89e KJHG (gemeint ist SGB VIII) nunmehr ein Kostenerstattungsanspruch gegen \nden Beklagten. Die örtliche Zuständigkeit richte sich gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 \nSätze 2 und 4 SGB VIII nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des \nMinderjährigen vor Beginn der Leistung. Denn die Eltern von K. hätten schon vor \nBeginn der Jugendhilfegewährung zum 1. Januar 1991 - wie auch heute noch - \nunterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte gehabt. Die Personensorge habe ebenfalls \nseit Jahren keinem Elternteil zugestanden. Die an den gewöhnlichen Aufenthalt des \nMinderjährigen anknüpfende Zuständigkeit sei auch nach Eintritt der Volljährigkeit im \nRahmen der Bestimmung des § 86a Abs. 4 SGB VIII erhalten geblieben. Gemäß \n§ 89e Abs. 1 SGB VIII sei der örtliche Träger der Jugendhilfe zur Kostenerstattung \nverpflichtet, in dessen Bereich die Person vor Aufnahme in die andere Familie oder \nsonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als andere Familie im Sinne \ndes § 89e SGB VIII sei jede Person zu verstehen, die nicht Elternteil sei. Für die \nKostenerstattung sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen, den K. \nB. vor der Aufnahme in den großmütterlichen Haushalt begründet habe. Vor der \nAufnahme bei ihrer Großmutter habe K. zusammen mit ihrer Mutter im Bereich \ndes Beklagten gelebt. Auf den Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfemaßnahme \nkomme es nicht an. Für eine Anwendung des § 89e SGB VIII sei auch nicht \nentscheidend, dass in der anderen Familie Erziehungshilfen und Jugendhilfe gewährt \nworden seien. Es sei ausschließlich darauf abzustellen, dass die andere Familie der \nErziehung, Pflege oder Betreuung diene. Dies sei bei der Aufnahme von K. in \nden Haushalt ihrer Großmutter der Fall gewesen. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die für \ndie Heimerziehung von K. B. in der Zeit \nvom 22. Oktober 1993 bis 15. November 1993 und \nvom 1. Januar 1994 bis 30. September 1997 \nentstandenen Jugendhilfeaufwendungen in Höhe \nvon 173.711,57 DM zu erstatten. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr hat geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach \n§ 89e SGB VIII nicht erfüllt seien. Da die Klägerin ihre Erstattungsansprüche \nerstmals am 3. Januar 1995 bei seiner Behörde angemeldet habe, seien alle \nErstattungsansprüche für Leistungen, die vor dem 31. Dezember 1993 erbracht \nworden seien, nach der Ausschlussfrist in § 111 SGB X gesetzlich ausgeschlossen. \nDie örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahmen zu Gunsten \nder minderjährigen K. richte sich nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. \nAnknüpfungspunkt sei der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der \nLeistung. Danach sei die Klägerin auch nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes \nzum 1. April 1993 weiterhin örtlich zuständig. Ab dem Eintritt der Volljährigkeit knüpfe \ndie örtliche Zuständigkeit gemäß der Sondervorschrift des § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB \nVIII jedoch nicht mehr an den gewöhnlichen Aufenthaltsort von K. an, sondern \nan die vor Volljährigkeit begründete eigene örtliche Zuständigkeit der Klägerin. Ein \nAnspruch auf Kostenerstattung sei auch im Übrigen nicht gerechtfertigt, da nach \n§ 89e SGB VIII als Zeitpunkt \"vor der Aufnahme\" der Zeitpunkt vor Beginn der \nJugendhilfemaßnahme zu verstehen sei. Das Gesetz knüpfe damit an die vor Beginn \nder Jugendhilfe bestehende Zuständigkeitsverteilung an. Vor Beginn der \nJugendhilfemaßnahme am 1. Januar 1991 sei jedoch bereits die Klägerin für K. \nörtlich zuständig gewesen. Der Rückgriff auf eine davor bestehende örtliche \nZuständigkeit, die nach den Regelungen des Sozialhilferechts bereits zu einer \nErstattung geführt habe, sei demnach vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Februar 2001 der Klage \nstattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf \nErstattung der aufgewendeten Kosten aus § 89e Abs. 1 SGB VIII. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift seien zunächst für den Zeitpunkt der \nHeimunterbringung vom 1. Januar 1994 bis zum 12. März 1996, dem Tag vor Eintritt \nder Volljährigkeit, erfüllt. Die Zuständigkeit der Klägerin hierfür richte sich gemäß \n§ 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt \nder Jugendlichen K. B. . Deren Eltern hätten verschiedene gewöhnliche \nAufenthalte gehabt und die Personensorge habe keinem Elternteil zugestanden, \nsodass sich die Zuständigkeit daher analog § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII \nbestimme. Der gewöhnliche Aufenthalt von K. B. sei auch in einer anderen \nFamilie im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet worden. Von dieser Vorschrift \nwürden auch die sog. Verwandtenpflegestellen erfasst. Hierfür spreche bereits der \nWortlaut der Norm, nach dem gerade nicht vorausgesetzt werde, dass in der \n\"anderen Familie\" Vollzeitpflege oder andere Jugendhilfemaßnahmen erbracht \nwerden müssten. Es sei vielmehr ausreichend, dass die in § 89e Abs. 1 SGB VIII \ngenannten Unterbringungsmöglichkeiten der Erziehung, Pflege, Betreuung, \nBehandlung oder dem Strafvollzug dienten. Eine ganztägige Aufnahme bei \nVerwandten sei regelmäßig mit Erziehung und Betreuung des Kindes bzw. \nJugendlichen verbunden. Aus der Systematik des SGB VIII lasse sich ableiten, dass \ndie andere Familie lediglich den Gegenbegriff zur eigenen Familie darstelle und nicht \nmit einer Vollzeitpflegestelle gleichzusetzen sei. Diese Auslegung ergebe sich \nbesonders deutlich aus dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen \nZusammenhang mit der Vorschrift des § 104 BSHG. Nach dieser Vorschrift spiele es \nkeine Rolle, ob in dieser anderen Familie Jugendhilfeleistungen erbracht würden, \nausschlaggebend sei allein, dass die Unterbringung nicht bei den Eltern erfolge. \nBestätigt werde die Auslegung ferner durch Sinn und Zweck des § 89e SGB VIII. Da \nK. B. vor der Aufnahme in die Familie der Großmutter ihren gewöhnlichen \nAufenthalt bei der Mutter in F. und damit im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten gehabt habe, sei der Beklagte gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII \nkostenerstattungspflichtig. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergebe, knüpfe § 89e \nSGB VIII an eine Kette von Einrichtungsaufenthalten an. In der Gesetzesbegründung \nhabe der Gesetzgeber dies ausdrücklich klargestellt. Die Kette von \nEinrichtungsaufenthalten sei durch die zwischenzeitliche Unterbringung in einer \nBereitschaftspflegestelle des S. -T. -Kreises nicht in rechtlich relevantem Sinne \nunterbrochen worden. Ein wesentlicher Zwischenaufenthalt sei hier nicht gegeben. \nEin solcher scheide aus, wenn sich ein Jugendlicher unerlaubt aus dem Heim \nentferne und alsbald nach dem Entweichen eine Rückführung in das Heim erfolge. \nDie Tatsache, dass § 89e SGB VIII erst zum 1. April 1993 in Kraft getreten sei, der \nmaßgebliche Anknüpfungspunkt aber bereits im November 1979 liege, führe zu \nkeinen Bedenken gegen dieses Ergebnis. § 89e KJHG sei ohne Übergangsregelung \neingeführt worden und somit auf den hier streitigen Leistungszeitraum anwendbar. \nEine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor. \n\n15\n\nDie Ausschlussfrist des § 111 SGB X stehe der Geltendmachung des Anspruchs \nauch hinsichtlich der für den 1. und 2. Januar 1994 erbrachten Leistungen nicht \nentgegen. Diese Vorschrift knüpfe grundsätzlich an den Zeitpunkt an, für den eine \nLeistung erbracht werde. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu \nSozialhilfeleistungen sei auch bei Jugendhilfeleistungen davon auszugehen, dass \ndiese in der Regel nicht kalendertäglich, sondern monatlich erbracht würden. \n\n16\n\nDie Klägerin könne auch die ab Volljährigkeit von K. B. angefallenen \nKosten gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII ersetzt verlangen. Nach dem Eintritt der \nVolljährigkeit richte sich die Zuständigkeit der Klägerin weiterhin nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen. Die Zuständigkeit für eine Hilfe für junge \nVolljährige sei in § 86a SGB VIII geregelt. In den Fällen der fortgesetzten Hilfe \nbestimme § 86a Abs. 4 SGB VIII, dass der örtliche Träger zuständig bleibe, der bis \nzu diesem Zeitpunkt zuständig gewesen sei.\n\n17\n\nAus § 89e Abs. 1 SGB VIII folge schließlich auch ein Anspruch auf Erstattung der \nim Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 89b SGB § VIII für die Unterbringung in \nder Jugendschutzstelle des S. -T. -Kreises aufgewendeten Kosten. Die Klägerin \nsei für die Inobhutnahme zwar selbst nicht zuständig gewesen, in einem solchen Fall \nreiche es aber aus, dass die Klägerin für die Kostentragung gemäß § 89b i.V.m. § 86 \nAbs. 3, Abs. 2 Satz 4 SGB VIII zuständig gewesen sei. Die Geltendmachung dieser \nKosten sei auch nicht durch § 111 SGB X ausgeschlossen. Zwar liege der Zeitraum, \nfür den die Leistungen erbracht worden seien, mehr als 12 Monate vor der Anzeige \ndes Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten am 3. Januar 1995. Die \nFrist des § 111 SGB VIII beginne nach Satz 2 jedoch erst in dem Moment, in dem der \nKostenerstattungsanspruch entstehe. Jedenfalls in den Fällen, in denen Leistungen \nzunächst durch einen dritten Träger erbracht würden, entstehe der \nKostenerstattungsanspruch frühestens mit der Übersendung einer Abrechnung über \ndie dem dritten Träger entstandenen Kosten. Bedenken gegen die Höhe der im \nEinzelnen geltend gemachten Kosten bestünden nicht. \n\n18\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Ein \nAnspruch auf Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII stehe der Klägerin nicht zu. Das \nUrteil widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, nach der der \nkostenerstattungsrechtliche Schutz des § 89e SGB VIII nur ausgelöst werde, wenn \ndie Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen in \neiner anderen Familie unter Mitwirkung des Jugendhilfeträgers erfolgt sei. Vorliegend \nsei K. B. nach Aktenlage zum 2. November 1979 hin ohne Beteiligung des \nJugendamtes auf Grund einer privaten Vereinbarung zwischen der Mutter und der \nGroßmutter in den großmütterlichen Haushalt gewechselt. Die Großmutter habe zu \ndieser Zeit in Norddeutschland außerhalb seines Zuständigkeitsgebietes gelebt. Das \nAufenthaltsbestimmungsrecht für K. sei erst nachträglich auf Anregung der \nGroßmutter auf das Jugendamt als Pfleger übertragen worden. K. sei zunächst \nohne die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen bei der Großmutter \nverblieben. Sozialhilfe sei erst nach dem Umzug der Großmutter nach L. ab \nNovember 1983, Jugendhilfe erst ab 1991 bewilligt worden. Hier liege der typische \nFall einer Konfliktlösung im innerfamiliären Bereich vor. Das Jugendamt selbst habe \nkeinen Einfluss auf die Unterbringung von K. bei der Großmutter gehabt. Durch \ndie gerichtliche Bestellung als Pfleger zur Absicherung des Aufenthaltsortes von \nK. sei es erst später punktuell in den Sachverhalt einbezogen worden. Es \nbestehe mithin kein Anlass, § 89e SGB VIII auf den vorliegenden Sachverhalt \nanzuwenden. Darüber hinaus sei in dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Vorschrift \ndes § 111 SGB X sowohl hinsichtlich der Ansprüche, die am 1. und 2. Januar 1994 \nentstanden sein könnten, als auch für die Zeit der Inobhutnahme vom 22. Oktober \n1993 bis zum 15. November 1993 fehlerhaft angewendet worden. Über die Tatsache \nder Inobhutnahme sei die Klägerin spätestens am 24. November 1993 informiert \ngewesen, so dass eine Anmeldung der Kosten ohne Weiteres innerhalb der \nJahresfrist möglich gewesen sei. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n23\n\nund - im Wege der Anschlussberufung -\n\n24\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin \nüber den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus \nseit Rechtshängigkeit 4 % Zinsen über dem \njeweiligen Basissatz zu zahlen. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Anschlussberufung zurückzuweisen. \n\n27\n\nZur Begründung macht sie geltend: Die Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts überzeuge nicht. § 89e SGB VIII sei in das Gesetz \naufgenommen worden, weil eine dem § 104 BSHG entsprechende Regelung gefehlt \nhabe. Ausgangspunkt für die Regelung des § 89e SGB VIII sei daher § 104 BSHG in \nder seinerzeit geltenden Fassung. Nach der ständigen Rechtsprechung der \nSpruchstellen sei anerkannt gewesen, dass es für den kostenerstattungsrechtlichen \nSchutz nach § 104 BSHG nicht auf den Anlass und die Ursache für den Aufenthalt in \nder anderen Familie ankomme. Mit dem Begriff der Unterbringung sei nicht der \nVorgang gemeint, sondern das Leben bei einer anderen Familie oder anderen \nPersonen als den Eltern. Es sei auch nicht von Bedeutung, ob bei der anderen \nFamilie Kosten entstanden seien und wer diese getragen habe. Diese Auslegung sei \nfolgerichtig in der Spruchstellenpraxis auf § 89e SGB VIII übertragen worden. Mit \ndieser Regelung habe der Gesetzgeber ein den §§ 103 ff. BSHG in der damaligen \nFassung entsprechenden Schutz der Einrichtungsorte in das SGB VIII aufnehmen \nwollen. Das im Gesetzgebungsverfahren angeführte Beispiel der Pflegefamilie \nbedeute nicht, dass sich der Begriff \"andere Familie\" allein auf Pflegefamilien \nbeschränke. Der Begriff der „Pflegeperson\" im Sinne des SGB VIII stelle nämlich \nnicht darauf ab, ob die betreffende Person eine Pflegeerlaubnis besitze oder die \nAufenthaltsnahme des Minderjährigen dort unter Mitwirkung des Jugendhilfeträgers \nerfolgt sei und Jugendhilfeleistungen erbracht würden. Wenn das SGB VIII eine \nsolche Mitwirkung aber bereits nicht bei einer Pflegeperson voraussetze, so gelte \ndies erst recht bei dem weniger einschränkenden Begriff der „anderen Familie\". Ein \nbesonderes Engagement des Jugendhilfeträgers solle durch § 89e SGB VIII nicht \ngeschützt werden, was sich schon daran zeige, dass nach § 109 SGB X \nVerwaltungskosten bei einer Kostenerstattung nicht von Bedeutung seien. \nEntscheidend sei, dass die Aufnahmebereitschaft von zur Erziehung geeigneten \nanderen Familien gefördert werde. Dies sei durch gute Öffentlichkeitsarbeit und \nBeratung zu beeinflussen. Diese Tätigkeit dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, \ndass aus Kostengründen Aufnahmen im Verwandtenkreis entweder nicht gefördert \nwürden oder ihnen entgegengearbeitet werde und sich der Jugendhilfeträger in diese \nPflegeverhältnisse ohne Notwendigkeit hineindränge. Der systematische Aufbau des \n§ 89e SGB VIII rechtfertige kein anderes Ergebnis. Die stationäre Aufnahme in eine \nEinrichtung oder sonstige Wohnform erfolge nicht grundsätzlich erst nach vorheriger \nBedarfsfeststellung durch einen Sozialhilfeträger. Sie könne auch privat erfolgen und \nim Falle der Selbstzahler sei ebenfalls kein Träger der Jugendhilfe eingeschaltet. \nEine Mitwirkung des Jugendhilfeträgers oder die Gewährung von \nJugendhilfeleistungen würden bei der Aufnahme in diese Einrichtungsformen nicht \nverlangt, um den Schutz des § 89e SGB VIII auszulösen. Auch im Erstattungsrecht \ndes BSHG sei der Schutz des Einrichtungsortes nicht von der Gewährung von \nSozialhilfe abhängig. Die Kriterien eines geschützten Einrichtungsaufenthalts seien \nerfüllt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt zu einem der in § 89e SGB VIII genannten \nZwecke und nicht durch einen üblichen Umzug erfolgt sei. Der Wortlaut und die \nGesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis, dass der Aufenthalt in einer anderen \nFamilie Anforderungen unterliege, die über das Merkmal der Erziehung und \nBetreuung hinausgingen. Ungeachtet dessen sei die Aufenthaltsnahme bei der \nGroßmutter und der weitere Verbleib dort aber auch erforderlich gewesen, um \nGefährdungen für das Kindeswohl auszuschließen. Sie hätten der Befriedigung eines \nansonsten gegebenen jugendhilferechtlichen Bedarfs und somit eines besonderen \nöffentlichen Anliegens gedient. Der Aufenthalt bei der Großmutter sei zudem mit \nZustimmung bzw. auf ausdrückliche Bitte des Kreisjugendamtes erfolgt. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten und des Landrats des Kreises Harburg Bezug \ngenommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nI. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. \n\n31\n\nDie als Leistungsklage statthafte Klage ist zwar auch im Übrigen zulässig. \n\n32\n\nVgl. zur Statthaftigkeit der Leistungsklage in \nkostenerstattungsrechtlichen Verfahren: OVG NRW, \nUrteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, ZfJ \n2002, 307 = ZfSH/SGB 2002, 681; Urteil vom 12. \nSeptember 2002 - 12 A 4352/01 -, ZfJ 2003, 152, \nm.w.N. \n\n33\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen \nAnspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die in der Zeit vom 22. \nOktober 1993 bis zum 15. November 1993 und vom 1. Januar 1994 bis \n30. September 1997 erbrachte Jugendhilfe. \n\n34\n\nDie Klägerin kann die begehrte Kostenerstattung nicht nach § 89e Abs. 1 SGB \nVIII in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom \n3. Mai 1993, BGBl. I S. 637 (SGB VIII F. 1993) bzw. in der unverändert gebliebenen, \nbis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des \nAchten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1775 (SGB \nVIII F. 1996) beanspruchen. Für den Fall, dass sich die Zuständigkeit nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des \nJugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder \nsonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, \nBehandlung oder dem Strafvollzug dient, ist nach § 89e Abs. 1 SGB VIII der örtliche \nTräger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der \nAufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte. \n\n35\n\n1. Die Voraussetzungen dieser Kostenerstattungsvorschrift sind zunächst \ninsoweit erfüllt, als sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 \nSatz 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen K. B. \nrichtete. Dies hat die Vorinstanz für die während der Minderjährigkeit der \nHilfeempfängerin geleistete Jugendhilfe bereits zutreffend herausgestellt. Etwas \nanders gilt auch nicht für die ab Volljährigkeit geleistete Hilfe. Denn hier setzt sich \nüber § 86a Abs. 4 SGB VIII die bisher geltende Zuständigkeitsregelung fort. Die für \ndie Hilfe für junge Volljährige über diese Vorschrift vermittelte Fortgeltung der \nbisherigen Zuständigkeit steht auch einer Erstattung dieser Jugendhilfekosten nach \n§ 89e Abs. 1 SGB VIII nicht entgegen. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 \n- 5 C 42.01 - FEVS 53, 193. \n\n37\n\n2. Entgegen der Auffassung der Klägerin löst der gewöhnliche Aufenthalt von K. \nB. vor Aufnahme in den Haushalt ihrer Großmutter indes keine \nKostenerstattungspflicht des Beklagten aus. Zwar erfasst, wie die Vorinstanz \nzutreffend unter Hinweis auf den Wortlaut der Erstattungsnorm und die \nGesetzesbegründung herausgearbeitet hat, § 89e Abs. 1 SGB VIII auch eine Kette \nvon Einrichtungsaufenthalten, so dass kostenerstattungsrechtlich maßgeblich allein \nder gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung, andere \nFamilie oder sonstige Wohnform ist. \n\n38\n\nVgl. auch Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89e \nRndr. 6; Schellhorn, in: Schellhorn SGB VIII/KJHG, \n§ 89e Rdnr. 9.\n\n39\n\nDabei wäre es für eine kostenerstattungsrechtliche Relevanz des Aufenthalts von \nK. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ohne Belang, dass sie sowohl im \nKinderhaus S. in L. als auch im Jugendwohnheim St. T. jeweils \ngewöhnliche Aufenthalte begründet hatte. \n\n40\n\nAn den gewöhnlichen Aufenthalt der minderjährigen K. vor ihrer Aufnahme in \nden Haushalt der Großmutter im November 1979 ist aber deshalb im Rahmen des \n§ 89e Abs. 1 SGB VIII nicht anzuknüpfen, weil K. mit dieser Aufnahme keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt in einer \"anderen Familie\" im Sinne des § 89e Abs. 1 \nSGB VIII begründete. \n\n41\n\na) Allerdings handelte es sich bei der Lebensgemeinschaft zwischen K. und \nihrer Großmutter um eine von der Herkunftsfamilie unterschiedene Gemeinschaft \nzwischen dem Kind oder Jugendlichen mit zumindest einer Bezugsperson außerhalb \ndes Elternhauses. \n\n42\n\nVgl. zur Begrifflichkeit auch \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, \nRn. 21 zu § 33.\n\n43\n\nHiergegen spricht auch nicht, dass es sich bei der Großmutter um eine nahe \nVerwandte der Hilfeempfängerin handelte. Denn Großeltern gehören nicht zur \nHerkunftsfamilie, aus der das Kind bzw. der Jugendliche ursprünglich entstammte. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 \n- 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433, 436.\n\n45\n\nb) Die Inpflegenahme der Hilfeempfängerin und der weitere Verbleib bei der \nGroßmutter auf Bitte des Jugendamts des Beklagten als \nAufenthaltsbestimmungspfleger genügte allerdings nicht dem in § 89e Abs. 1 \nSGB VIII vorausgesetzten Erfordernis der Mitwirkung des Trägers der Jugendhilfe bei \nder Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts.\n\n46\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt § 89e Abs. 1 SGB VIII für eine \nKostenerstattungspflicht nach Aufenthaltsnahme in einer Pflegestelle voraus, dass \nder Aufenthalt in einer \"anderen Familie\" unter Mitwirkung des Trägers der \nJugendhilfe erfolgt ist. \n\n47\n\nDie Mitwirkung des Jugendhilfeträgers bei der Begründung des gewöhnlichen \nAufenthalts in einer „anderen Familie\" im Sinne von § 89e Abs. 1 SGB VIII erfordert, \ndass der Träger der Jugendhilfe zur Befriedigung eines gegenwärtigen \njugendhilferechtlichen Bedarfs tätig wird und eine der im Zweiten Kapitel SGB VIII \naufgeführten Leistungen der Jugendhilfe gewährt. Maßstab für die Beurteilung des \njeweiligen Mitwirkungsakts ist folglich, ob die Beteiligungshandlung öffentlich-\nrechtlich zur Erfüllung der in § 2 Abs. 2 SGB VIII erfassten Aufgaben vorgenommen \nwird. Erst eine solche Mitwirkung rechtfertigt es, den Schutz nach § 89e SGB VIII \neingreifen zu lassen. \n\n48\n\nVgl. Urteil des Senats vom 17. Juli 2003 -\n 12 A 183/00 -.\n\n49\n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des \nhiergegen gerichteten Vorbringens der Klägerin weiterhin fest. Ihre Argumentation \nwie auch die in den von ihr zitierten Spruchstellenentscheidungen berücksichtigt \nnicht hinreichend die besondere Bedeutung des Schutzzwecks des § 89e SGB VIII \nfür die Auslegung seines Regelungsinhalts. Mag der Wortlaut der in § 89e Abs. 1 \nSGB VIII getroffenen Regelung für sich nicht eindeutig sein, gebietet der \nSchutzzweck jedenfalls eine teleologische Reduktion im oben dargelegten Sinn. \n\n50\n\n§ 89 e SGB VIII bezweckt - wie bereits seine gesetzliche Überschrift ausweist - \nden \"Schutz der Einrichtungsorte\". Hiermit soll verhindert werden, dass kommunale \nGebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in \ndenen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche \nInfrastruktur überproportional finanziell belastet werden.\n\n51\n\nVgl. die Begründung des Entwurfs eines ersten \nGesetzes zur Änderung des Achten Buches \nSozialgesetzbuch, BT-Drucks. 12/2866, S. 25 zu \n§ 89 e SGB VIII.\n\n52\n\nDer Schutz der Einrichtungsorte vor unbilligen Kostenbelastungen hat in der Jugend- \nund Sozialhilfe seit jeher einen besonderen Stellenwert und war auch bereits unter \nGeltung des Jugendwohlfahrtgesetzes über den in § 83 Abs. 1 JWG erfolgten \nVerweis auf die Kostenerstattungsvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes \ngesetzlich verankert. Der Gesetzgeber hat diesen Schutz hinsichtlich der \nUnterbringungsformen „Einrichtung\" und „sonstige Wohnform\" in § 89e SGB VIII \naufgenommen, um die Vorhaltung und das Betreiben einer jugendhilferechtlichen \nInfrastruktur, die überörtlichen Bezug aufweist, kostenerstattungsrechtlich nicht zu \nhintertreiben. \n\n53\n\nVgl. zu dem Aspekt des überörtlichen \nEinzugsbereichs Krug-Grüner-Dalichau, Kinder- und \nJugendhilfe, Kommentar, § 89e, S.5; siehe auch \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, a. a. O.,§ \n89e Rn.1. und Frankfurter Lehr- und \nPraxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 3. Aufl., \nStand 1.1.1999, § 89e Rdnr. 1.\n\n54\n\nDamit ist es für den kostenerstattungsrechtlichen Schutz in Bezug auf diese \nEinrichtungsformen, wie die Klägerin zu Recht ausführt, nicht von Bedeutung, ob die \nAufnahme dort privat erfolgt oder ob die mit dem stationären Aufenthalt verbundenen \nZahlungen selbst erbracht oder im Rahmen von Sozialleistungen von der öffentlichen \nHand zur Verfügung gestellt werden. Anknüpfend an die im Urteil vom 17. Juli 2003 - \n12 A 183/00 - näher beschriebene Intention des Gesetzgebers, Pflegestellen in den \nSchutz der Einrichtungsorte einzubeziehen, um eine Ungleichheit zwischen einer \nHeimunterbringung und der Aufnahme in einer Pflegefamilie zu beheben, ist der \nkostenerstattungsrechtliche Schutz auch der Aufnahme in eine andere Familie indes \ngerade dieses gleichheitsrechtlichen Ansatzes wegen nicht an das Bestehen einer \nbestimmten Infrastruktur geknüpft. Schlicht auf das Vorhandensein von Familien \nabzustellen, wäre zu weitgehend, weil damit keinerlei Unterschied zwischen den \neinzelnen Orten markiert wäre. Es entbehrte dann jeden Sinnes, von einem \nEinrichtungsort zu sprechen. Auf das Vorhandensein unabhängig von einem \nkonkreten Bedarf bereitstehender Pflegefamilien abzustellen, wäre hingegen zu eng, \nda damit die kostenerstattungsrechtlich schutzbedürftigen Fälle nicht erfasst würden, \nin denen gerade zur Befriedigung eines konkreten jugendhilferechtlichen Bedarfs \neine Familie erst zur Pflegefamilie wird. Um diesen Fällen im gebotenen Umfang \nRechnung zu tragen, tritt bei der Aufnahme in eine andere Familie an die Stelle des \nin § 89e SGB VIII für die anderen Unterbringungsformen vorausgesetzten Merkmals \ndes Vorhandenseins der Einrichtung das Kriterium der Mitwirkung eines \nJugendhilfeträgers bei der Aufnahme zur Deckung eines jugendhilferechtlichen \nBedarfs. \n\n55\n\nbb) Eine solche Mitwirkung lag in dem Handeln des Jugendamts des Beklagten \nim November 1979 nicht. Hierbei spielt zunächst keine Rolle, dass \nAnknüpfungspunkt für diese rechtliche Einordnung Geschehensabläufe sind, die sich \nweit vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Erstattungsvorschrift zum 1. April 1993 \nzugetragen haben. Denn § 89 e Abs. 1 SGB VIII ist, wie die Vorinstanz zu Recht \nbetont hat, ohne Übergangsregelung in Kraft getreten und damit auf den hier \nstreitigen Leistungszeitraum anwendbar. Soweit dies dazu führt, dass an \nAufenthaltsverhältnisse angeknüpft wird, die zeitlich schon vor dem Inkrafttreten der \nErstattungsnorm liegen, ist dies als \"unechte Rückwirkung\" bzw. \"tatbestandliche \nRückanknüpfung\" verfassungsrechtlich unbedenklich. \n\n56\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546 \n(549) m.w.N.\n\n57\n\nDie Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kleinkinds K. im November \n1979 im Haushalt ihrer Großmutter in C. -O. vollzog sich zwar unter \nEinbeziehung des Beklagten. Erst die von seinem Jugendamt nach Bestellung zum \nAufenthaltspfleger durch Beschluss des Amtsgerichts X. vom 22. November \n1979 im Schreiben vom 26. November 1979 an die Großmutter geäußerte Bitte, \nK. bis auf Weiteres in ihre Wohnung aufzunehmen, verfestigte den Aufenthalt \nvon K. bei ihrer Großmutter. \n\n58\n\nDiese Mitwirkung des Beklagten unter Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes \nbei der Aufenthaltsbegründung genügte aber nicht, den Anwendungsbereich des \n§ 89 e Abs. 1 SGB VIII zu eröffnen. Der Beklagte ist nämlich ausschließlich im \nRahmen des seinem Jugendamt zugewiesenen Aufgabenbereichs \n\"Vormundschaftswesen\" (vgl. § 4 Nr. 2 JWG) tätig geworden, und nicht etwa, um \nerzieherische und wirtschaftliche Einzelhilfen nach §§ 5, 6 JWG zu leisten. Damit ist \ndas Jugendamt zur Bewerkstelligung einer rein innerfamiliären Lösung an die Stelle \neiner Privatperson getreten.\n\n59\n\nScheidet damit der kostenerstattungsrechtliche Schutz für den Aufenthalt der \nHilfeempfängerin bei ihrer Großmutter aus und ist deshalb ein \nKostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht gegeben, so stellen sich die übrigen, \nzwischen den Beteiligten kontrovers behandelten Fragen nicht mehr.\n\n60\n\nII. Die nach § 127 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung \n(vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung \ndes Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. \n3987 -) zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Nach den \nvorstehenden Ausführungen steht ihr bereits kein Anspruch auf die Hauptforderung \nzu, sodass sie auch die mit der Anschlussberufung allein geltend gemachten Zinsen \nnicht beanspruchen kann.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis \nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO i.d.F. von Art. \n1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -). \n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n63\n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil nach wie \nvor umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts in einer „anderen Familie\" im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB \nVIII eine unter Mitwirkung des Jugendamts zur Deckung eines jugendhilferechtlichen \nBedarfs erfolgte Aufenthaltsnahme erfordert und welche Anforderungen diese \nBeteiligung des Jugendhilfeträgers erfüllen muss.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-24/12-a-1622-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":45},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-24/12-a-1622-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289762","retrieved":"2026-07-09 03:08:58.244880+00:00"}}