{"status":"available","doknr":"OLD289824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1120.4A2618.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"4 A 2618/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 110.515-.12 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen\nErfolg. Die von der Klägerin dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des\nangefochtenen Urteils. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im\nWesentlichen Folgendes ausgeführt: Der angefochtene Bescheid vom 6/. Oktober 1999 in der\nGestalt des Widerspruchbescheides vom 3. Juli 2000 enthalte mehrere Regelungen. Er ändere\nzu einen die im Bewilligungsbescheid vom 12. Dezember 1991 festgelegte prozentuale\nFörderquote und zum anderen die erstmals durch Bescheid vom 27. August 1996 erfolgte\nverbindliche Festsetzung des Förderungsbetrages; außerdem verpflichte er die Klägerin zur\nErstattung des überzahlten Betrages und zur Verzinsung dem Grunde nach. Sämtliche\nRegelungen seien rechtmäßig. Der teilweise Widerruf der Bescheide vom 12. Dezember 1991\nund 27. August 1996 sei nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. NRW. gerechtfertigt. Diese\nVorschrift sei wirksam, und der Beklagte sei berechtigt, gegenüber der Klägerin durch\nVerwaltungsakt vorzugehen, obwohl diese Hoheitsträger sei. Die Klägerin habe eine mit dem\nBewilligungsbescheid verbundene Auflage nicht oder jedenfalls nicht innerhalb einer ihr\ngesetzten Frist erfüllt. Gemäß Nr. 5.1, 5.12 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für\nZuwendungen zur Projektförderung an die Gemeinden (ANBest-G), die Bestandteil des\nZuwendungsbescheides geworden seien, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, unverzüglich\nder Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die\nBewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich änderten oder wegfielen. Dagegen\nhabe die Klägerin verstoßen, weil sie die erst nach Ende des Jahres 1992 erfolgte\nInbetriebnahme der Kläranlage als einen für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen\nUmstand nicht unverzüglich angezeigt habe. Die Fristüberschreitung sei nach der\nFörderrichtlinie von wesentlicher Bedeutung für die Höhe des Fördersatzes. Dies sei der\nKlägerin auch bekannt, zumindest aber für sie erkennbar gewesen. Zwar enthalte der\nZuwendungsbescheid vom 12. Dezember 1991 unmittelbar keinen Hinweis auf die genannte\nFörderrichtlinie, die Beklagte habe aber auf den Antrag der Klägerin vom 15/. Mai 1991\nBezug genommen, bei dessen Abfassung der Klägerin die maßgebliche Förderrichtlinie\nvorgelegen haben müsse. Auch die Grün-Eintragungen des Staatlichen Amtes für Wasser-\nund Abfallwirtschaft M. (StAWA) hätten noch einmal die Erheblichkeit dieser zeitlichen\nVorgabe für den Förderrahmen verdeutlicht. Außerdem habe die Klägerin als juristische\nPerson des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben\nSorgfaltspflichten einzuhalten. Sie sei dieser Auflage nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht\nnachgekommen, obwohl sie schon deutlich vor Ende des Jahres 1992 Gewissheit darüber\ngehabt habe, dass sie die fraglichen Einrichtungen bis zum Jahresende nicht in Betrieb werde\nnehmen können. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte ohnehin mit einer\nfristgerechten Inbetriebnahme bis zum Ende des Jahres 1992 nicht gerechnet habe. Die\nBeklagte habe von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtmäßig Gebrauch gemacht. In einem\nVergleichsfall (Stadt T. ), in dem die verspätete Inbetriebnahme angezeigt worden sei,\nhabe das um Weisung gebetene Ministerium auf einer Reduzierung des Förderbetrages\nbestanden. Rechtswidrig sei die Ermessensentscheidung nicht deshalb, weil nach dem\nVortrag der Klägerin eine Finanzierung des Rückforderungsbetrages durch eine\nAbgabenerhöhung zu Lasten der Beitrags- und Gebührenzahler nicht mehr möglich gewesen\nsei. Die Klägerin habe dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Bis zum\nErlass des für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Widerspruchsbescheides hätten sich\nderartige Überlegungen für die Beklagte nicht aufdrängen müssen. Der Widerruf sei auch vor\nAblauf der Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 iVm § 48 Abs. 4 VwVfG. NRW. erfolgt. Die für\nden Beginn der Jahresfrist maßgebliche Kenntnis habe die Beklagte frühestens mit Zugang\ndes Berichtes des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes am 16. Oktober 1998 gehabt. Die\nAufforderung zur Rückzahlung finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG. NRW.,\nwobei diese Vorschrift auch auf Subventionsrechtsverhältnisse anwendbar sei, bei denen\nHoheitsträger als Zuwendungsempfänger beteiligt seien. Rechtsgrundlage für die dem Grunde\nnach geltend gemachte Zinsverpflichtung sei § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW. Da die\nKlägerin die zum Widerruf führenden Umstände zu vertreten habe, sei ein Absehen von der\nGeltendmachung des Zinsanspruches nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG. NRW. nicht in\nBetracht gekommen.\n\n4\n\nDie dagegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.\n\n5\n\nIhr Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen\nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n6\n\nDie Klägerin trägt zunächst vor, die Nichtbeachtung der Förderrichtlinien durch die\nInbetriebnahme der Kläranlage erst nach dem 31. Dezember 1992 könne nicht als Verstoß\ngegen eine Auflage gewertet werden, weil die Richtlinien weder Bestandteil des\nBewilligungsbescheides vom 12. Dezember 1991 gewesen noch diesem Bescheid beigefügt\nworden seien. - Sie übersieht dabei, dass das Verwaltungsgericht den Auflagenverstoß nicht\naus einer Nichtbeachtung der Förderrichtlinien (Richtlinien über die Gewährung von\nZuwendungen zur Förderung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen vom 1. Februar\n1989, MBl. NRW. 1989, 181), sondern aus einem Verstoß gegen Nrn. 5.1, 5.12 ANBest-G\nhergeleitet hat. Der Förderrichtlinie hat das Verwaltungsgericht (lediglich) entnommen, dass\nes sich bei der nach 1992 erfolgten Inbetriebnahme der Kläranlage um einen die\nAnzeigepflicht auslösenden wesentlichen Umstand im Sinne der ANBest-G gehandelt hat.\n\n7\n\nWeiter meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sie\ndie nach 1992 erfolgte Inbetriebnahme hätte anzeigen müssen. Der gerichtliche Hinweis auf\ndie ihr obliegenden Sorgfaltspflichten und die Grün-Eintragungen des StAWA in den\nAntragsunterlagen sei verfehlt, wenn man berücksichtige, dass bis zum Jahre 1996 die\nFörderungsproblematik weder dem StAWA noch der Beklagten aufgefallen sei; erst das\nStaatliche Rechnungsprüfungsamt habe dies im Jahre 1998 bemerkt. - Dieser Einwand kann\nallenfalls die Frage aufwerfen, ob das StAWA und die Beklagte die Prüfung mit der\ngebotenen Sorgfalt vorgenommen haben. Er ändert aber nichts daran, dass die Klägerin - was\nsie übrigens auch gar nicht in Frage stellt - die Auswirkungen des Zeitpunkts der\nInbetriebnahme auf die Höhe der Förderquoten gekannt haben muss.\n\n8\n\nDem kann die Klägerin auch nicht entgegen halten, die Förderrichtlinien seien angesichts\nder im Zuwendungsbescheid vom 12. Dezember 1991 unter I.1 und 3. getroffenen\nFestsetzungen für sie ohne Bedeutung gewesen. Richtig ist zwar, dass sich in dem nur drei\nSeiten umfassenden Bewilligungsbescheid als solchem kein Hinweis auf die\nförderungsrechtliche Relevanz des Stichtags \"31. Dezember 1992\" findet. Für die Ermittlung\ndes objektiven Erklärungswertes eines Verwaltungsakts, hier also des Inhalts der\nBewilligung, sind aber auch alle anderen Anlagen und Unterlagen von Bedeutung, auf die\nbei der Bewilligung Bezug genommen wird. Demgemäß bestimmen der Antrag der Klägerin\nund die ihm beigefügten Unterlagen den Inhalt der Bewilligung mit, weil der\nBewilligungsbescheid hierauf Bezug nimmt. Die Bezugnahme ergibt sich, wenn nicht schon\naus der Bezugs-Zeile, so doch in jedem Falle aus dem im Bescheid enthaltenen Zahlenwerk,\ndas nur in Verbindung mit dem Antrag und den darin angebrachten Grün-Eintragungen\nverständlich ist. Danach konnte auf Grund der handschriftlichen Prüfvermerke für die\nKlägerin als Empfängerin kein Zweifel daran bestehen, dass die der Bewilligung zu Grunde\nliegenden Fördersätze für die Phosphatelimination sowie die Nitrifikation und Denitrifikation\nnur bei einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1992 gelten sollten. Allein den Tenor\ndes Bewilligungsbescheides in den Blick zu nehmen, hatte die Klägerin um so weniger\nVeranlassung, als sie wusste, dass sich die Bewilligung durch die Beklagte an den\nFörderrichtlinien zu orientieren hatte, und deshalb damit zu rechnen war, dass die\nFördersätze sich am Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausrichten würden und die Beklagte dies\nentsprechend festlegen würde. \n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht\ninsoweit, als das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung für rechtmäßig erachtet\nhat.\n\n10\n\nDie Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei bei der Ermessensprüfung von einem\nunzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Soweit im Widerspruchsbescheid\nausgeführt werde, auch in vergleichbaren Fällen sei ein Widerruf erfolgt, habe sich in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht herausgestellt, dass es sich nur um\neinen Vergleichsfall (Stadt T. ) gehandelt habe. Ob dabei tatsächlich eine Vergleichbarkeit\nvorgelegen habe, hätte das Verwaltungsgericht erst prüfen müssen. - Dem ist nicht zu folgen.\nErmessensfehlerhaft wäre der Widerruf unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nur\ndann, wenn die Klägerin gegenüber anderen Zuwendungsempfängern in vergleichbarer\nSituation benachteiligt, also ungleich behandelt worden wäre, oder sich die Behörde mit\nBlick auf Vergleichsfälle gebunden gefühlt hätte, obwohl tatsächlich vergleichbare Fälle gar\nnicht existierten. Die spekulativen Ausführungen im Zulassungsantrag bieten dafür keine\nkonkreten Anhaltspunkte. \n\n11\n\nAuch der Einwand der Klägerin, wesentliche Gesichtspunkte seien bei der\nErmessensprüfung außer Acht gelassen worden (Zulassungsantrag Seite 17 ff.), greift nicht\ndurch. Entgegen ihrem Vorbringen waren die Bedeutung des Stichtages 31. Dezember 1992\nund die Grundlagen für die Ermittlung des Fördersatzes für sie ohne Weiteres zu erkennen.\nAuch ist nicht dargelegt , weshalb die Behörden sich mit der Problematik des Zeitablaufs und\nder Verwirkung hätten auseinander setzen müssen, obwohl im Bescheid vom 27. August\n1996 ausdrücklich auf die Möglichkeit weiterer Rückforderungsansprüche nach einer Prüfung\ndurch die Organe des Landes Nordrhein-Westfalen hingewiesen worden war. Soweit die\nKlägerin schließlich rügt, ihre fiskalischen Interessen (keine Möglichkeit der\nKostenabwälzung auf die Beitragszahler) seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, hat\ndas Verwaltungsgericht ausgeführt, dass und aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit\nderartiger Erwägungen nicht aufdrängen musste. Dem ist die Klägerin mit substanziierten\nEinwendungen nicht entgegen getreten. \n\n12\n\nDie Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in der erstinstanzlich\nvorgelegten Klagebegründung die Auffassung, die Jahresfrist für den Widerruf gemäß § 49\nAbs. 2 Satz 2 iVm § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. NRW. sei bei Erlass des Widerrufsbescheides\nbereits abgelaufen gewesen. Dem hat das Verwaltungsgericht entgegen gehalten, es komme\nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch darauf an, wann die Behörde\ndie Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe. Dies sei mangels anderer\nAnhaltspunkte frühestens mit Zugang des Berichtes des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes\nam 16/. Oktober 1998 der Fall gewesen. Dagegen hat die Klägerin substanziierte\nEinwendungen nicht erhoben. \n\n13\n\nKeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen\nschließlich insoweit, als das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten hat, der\nRückforderungs- und Zinsanspruch könne gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt\ngeltend gemacht werden, obwohl sie selbst Hoheitsträger sei. \n\n14\n\nEs entspricht verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Hoheitsträger, wenn er\neinen gegenüber einem anderen Hoheitsträger erlassenen Zuwendungsbescheid zurücknimmt\nbzw. widerruft oder wenn dieser Bescheid infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung\nunwirksam geworden ist, seine Erstattungs- und Zinsforderung nach § 49a VwVfG bzw. den\nentsprechenden landesrechtlichen Regelungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf.\nDavon sind die Gerichte stets ausgegangen, ohne dies allerdings näher zu begründen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002\n- 8 C 30.01 -, NVwZ 2003, 221, 223; BayVGH,\nUrteil vom 6. April 2001 - 4 B 00.334 -, BayVBl\n2002, 80, 82; OVG Brandenburg, Urteil vom\n22. Februar 2001 - 4 A 69/99 - (juris). \n\n16\n\nDass § 49a VwVfG, dem die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nachgebildet\nsind, diese Fallgestaltung erfasst, folgt ohne Weiteres aus der Entstehungsgeschichte der\nNorm. § 49a VwVfG ist durch Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher\nVorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I 656) in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt\nworden und hat damit u.a. § 44a BHO ersetzt. Ziel dieser gesetzgeberischen Maßnahme war\nes, die im Bereich der Zuwendungen bestehenden Sondervorschriften des § 44a BHO in das\nVerwaltungsverfahrensgesetz zu integrieren. \n\n17\n\nBT-Drucksache 12/2297, S. 5; vgl. in diesem\nZusammenhang auch: Sachs/Wermeckes, NVwZ\n1996, 1185. \n\n18\n\nZu den von § 44a BHO erfassten Zuwendungen zählten aber nicht nur solche an\nRechtssubjekte des Privatrechts, sondern auch solche an nachgeordnete Verwaltungsträger,\ninsbesondere kommunale Körperschaften. \n\n19\n\nWeides, NJW 1981, 841. \n\n20\n\nDeshalb fallen auch Erstattungs- und Zinsansprüche aus derartigen\nSubventionsverhältnissen in den Geltungsbereich des § 44a BHO und des an seine Stelle\ngetretenen § 49a VwVfG. \n\n21\n\nDagegen spricht auch nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur betont wird, § 49a\nVwVfG finde nur auf Ansprüche der Verwaltung gegen den Bürger Anwendung. Denn damit\nsoll lediglich verdeutlicht werden, dass die Vorschrift den umgekehrten Fall, nämlich\nAnsprüche des Bürgers gegen die Verwaltung nicht erfasst. \n\n22\n\nErichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n11. Auflage 1998, § 29 III 1 Rn. 21 mit Fußnote 103;\nSachs in: Stelkens/Bonk/Sachs,\nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6/. Auflage 2001,\n§ 49a Rn. 12 und 13; Suerbaum, VerwArch 1999,\n361, 381; OVG NRW, Urteil vom 30. September\n1997 - 24 A 5373/94 - (juris); VG Meiningen, Urteil\nvom 21. April 1999 - 8 K 199/97 Me - (juris); a.A.\nBaumeister, NVwZ 1997, 19, 23. \n\n23\n\nGegen die Anwendbarkeit des § 49a VwVfG lässt sich schließlich auch nicht einwenden,\ndie Vorschrift sei auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation nicht zugeschnitten, weil sie\nin Absatz 2 die Entreicherungseinrede zulasse, öffentliche Rechtsträger sich aber\ngrundsätzlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könnten. \n\n24\n\nSo aber Hüttenbrink/Windmöller, SächsVBl\n2001, 181, 184. \n\n25\n\nRichtig ist, dass es der öffentlichen Hand versagt ist, sich gegenüber dem allgemeinen,\ngesetzlich nicht geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Entreicherung zu\nberufen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1970 -\n2 C 48.68 -, BVerwGE 36, 108, 113, und vom\n12. März 1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85, 89\nsowie Beschluss vom 27/. Dezember 1989\n- 2 B 84.89 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 16;\nErichsen, aaO., § 29 III 2 Rn. 26; Maurer,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage 1999,\n§ 28 IV 2 Rn. 26. \n\n27\n\nOb dies in gleicher Weise für die von § 49a VwVfG erfassten Erstattungsansprüche von\nHoheitsträgern gilt, ist zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung. \n\n28\n\nBejahend BayVGH, Urteil vom 6. April 2001\n- 4 B 00.334 -, aaO.; unklar: OVG Brandenburg,\nUrteil vom 22. Februar 2001 - 4 A 69/99 - , aaO.\n\n29\n\nAuch wenn man dies bejahen würde, wäre nicht etwa § 49a VwVfG insgesamt\nunanwendbar; vielmehr wäre lediglich eine einschränkende Auslegung des § 49a Abs. 2\nVwVfG geboten. \n\n30\n\nSo im Ergebnis BayVGH, Urteil vom 6. April\n2001 - 4 B 00.334 -, aaO.\n\n31\n\nAuf die Frage, ob die Klägerin auch hinsichtlich des Erstattungsverlangens in einem\nhoheitlichen Unterordnungsverhältnis zur Beklagten steht, kommt es deshalb nicht an.\n\n32\n\nSchließlich greift auch der Einwand nicht durch, die Beklagte hätte gemäß § 49a Abs. 3\nSatz 2 VwVfG. NRW. von der Geltendmachung des Zinsanspruchs absehen müssen. Die\nKlägerin irrt, wenn sie in diesem Zusammenhang meint, eine Sorgfaltspfichtverletzung\nkönne ihr nicht vorgeworfen werden (s.o.). \n\n33\n\nDie Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin behaupteten besonderen\ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n34\n\nBesondere tatsächliche Schwierigkeiten sind schon nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4\nVwGO). Die Klägerin hat nicht erläutert, weshalb die nach ihrer Ansicht notwendigen\nErmittlungen besonders schwierig sein sollen. Abgesehen davon waren die von ihr vermissten\nErmittlungen auch nicht erforderlich (s.o.).\n\n35\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Der Frage, welche\nBedeutung dem Vergleichsfall (Stadt T. ) zukommt, ist angesichts der lediglich\nspekulativen Ausführungen der Klägerin nicht weiter nachzugehen. Die sinngemäß gestellte\nweitere Frage, ob ein Hoheitsträger einen von ihm gegenüber einem anderen Hoheitsträger\nerlassenen Zuwendungsbescheid durch Verwaltungsakt widerrufen darf oder ob er eine\nallgemeine Leistungsklage erheben muss, lässt sich ohne Schwierigkeiten beantworten: Der\nZuwendungsbescheid stellt den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung dar.\nErstattungsansprüche können deshalb nur entstehen, wenn dieser Rechtsgrund entfällt. Dafür\nkommt nur der Widerruf durch Verwaltungsakt in Betracht. Eine andere Möglichkeit ist nicht\nerkennbar. Der rechtliche Ansatz der Klägerin, der Zuwendungsbescheid könne im Wege der\nallgemeinen Leistungsklage aufgehoben werden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.\n\n36\n\nDie weiteren im Zulassungsantrag unter C. II. 4. bis 6. aufgeworfenen Fragen sind\nebenfalls nicht besonders schwierig zu beantworten. Insoweit kann auf die Ausführungen im\nZusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen werden (s.o.). Insgesamt geben die\nvon der Klägerin angeführten Gründe deshalb nichts dafür her, dass der Ausgang eines\nBerufungsverfahrens als offen anzusehen wäre.\n\n37\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.\n3 VwGO. - Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen 1, 2 und 4 lassen sich, ohne dass es\nder Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, ohne weiteres bereits im\nZulassungsverfahren - im bejahenden Sinne - beantworten. Der Senat nimmt diesbezüglich\nauf seine Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO\nBezug. Die unter 3. bezeichnete Frage stellt sich deshalb nicht mehr.\n\n38\n\nSchließlich greift auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch.\n\n39\n\nWird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) behauptet,\nmuss substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände\nAufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen\nAufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen\nFeststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich\ngetroffen worden wären; weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die\nVornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird,\nhingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne\nein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. \n\n41\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin ersichtlich nicht. Im Übrigen\nmussten sich weitere Ermittlungen hinsichtlich des Vergleichsfalles (Stadt T. ) wegen der\nlediglich spekulativen Ausführungen der Klägerin nicht aufdrängen (s.o.), und bezüglich der\nBerücksichtigung der fiskalischen Belange der Klägerin bei der Ermessensausübung war eine\nweitere Aufklärung nicht geboten, weil sich nach der insoweit zu Grunde zu legenden\nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dem Beklagten bis zum Erlass des\nWiderspruchsbescheides die Notwendigkeit derartiger Überlegungen nicht aufdrängen\nmusste.\n\n42\n\nEs kann auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht den Grundsatz des\nfairen Verfahrens verletzt hat, \n\n43\n\nvgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober\n1974 - 2 BvR 747 u.a. 73 -, BVerfGE 38, 105, und\nvom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, AuAS\n1997, 6.\n\n44\n\nweil es - so die Klägerin - seine Entscheidung auf einen lediglich belegbaren, aber nicht\nweiter belegten Fall (sc.: Stadt T. ) gestützt habe, ohne ihr die Chance einzuräumen, sich\ninhaltlich mit diesem Fall auseinander zu setzen und die Ausführungen der Beklagten zu\nüberprüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht zum Nachteil der\nKlägerin widersprüchlich und damit unfair verhalten hat. Auch war es der Klägerin\nunbenommen, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu\nBeweiszwecken einen Antrag auf Beiziehung der Akten des Vergleichsfalles zu stellen und\ndie Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Dies ist ausweislich der\nSitzungsniederschrift nicht geschehen. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt\nsich aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n46\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-20/4-a-2618-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-20/4-a-2618-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289824","retrieved":"2026-07-09 03:09:03.706455+00:00"}}