{"status":"available","doknr":"OLD289825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1120.13A2869.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"13 A 2869/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurück-\ngewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf \n51.129,19 EUR (= 100.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas öffentliche Telekommunikationsnetz der Klägerin ist mit Telekommunikationsnetzen - \nVerbindungsnetzen - von Wettbewerbern zusammengeschlossen, wodurch den Endkunden der Klägerin \nFerngespräche über die Netze der Wettbewerber im Wege einzelfallweiser Einwahl - call-by-call - oder \ndauerhafter Voreinstellung - Preselection - ermöglicht werden. Die Klägerin bietet ihren Kunden seit Anfang \n1998 die Auswahl des Verbindungsnetzbetreibers für Fernverbindungen durch Preselection und den Beibehalt \nder zugeteilten Rufnummer bei Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort - \nRufnummermitnahme - an. Beides wird technisch durch Programmierungsmaßnahmen im zugehörigen \nVermittlungsrechner der Klägerin ermöglicht. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Januar 1998 machte die Beklagte die Klägerin darauf aufmerksam, dass Entgelte für \ndie Leistungen Preselection und Rufnummermitnahme gemäß § 25 Abs. 1 TKG genehmigungspflichtig seien. \n\n5\n\nMit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Entgelte für Preselection und \nRufnummermitnahme seien nicht genehmigungspflichtig, weil sie nicht unter Sprachtelefondienst einzuordnen \nseien.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 1998 \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat vorgetragen: Die Entgelte für Preselection und Rufnummermitnahme unterlägen als integrale \nBestandteile des Angebotes von Sprachtelefondienst der ex-ante-Entgeltregulierung nach § 25 Abs. 1 TKG. Die \nHerausnahme dieser Leistungen aus dem Bereich des Sprachtelefondienstes widerspreche dem Ziel der \ngesetzlichen Regelung. Marktbeherrschende Anbieter könnten nämlich bei Nichtgenehmigungspflichtigkeit \neinzelner Teilleistungen über deren Preis die Inanspruchnahme der Teilleistung so unattraktiv gestalten, dass die \nKunden auf einen Anbieterwechsel verzichteten. Daher seien auch solche Leistungen als integraler Bestandteil \ndes Sprachtelefondienstes einzuordnen, die als Voraussetzung für die Herstellung einer Verbindung zum Aufbau \neines Telefongespräches zwischen zwei Teilnehmern unabdingbar seien. Die für die Leistung \nSprachtelefondienst erforderlichen Leitwegänderungen seien Bestandteil des technischen Vorgangs der \nVermittlung. Zwar sei die programmierungstechnische Maßnahme für die Leitwegänderung im \nVermittlungsrechner für sich allein betrachtet kein vermittelter Transport von Sprache. Die Leistungen \nPreselection und Rufnummermitnahme erschöpften sich jedoch nicht im einmaligen Programmieren der \nLeitwegänderung im Vermittlungsrechner, sondern umfassten auch ihre dauerhafte Aufrechterhaltung während \ndes Aufbaus und der Herstellung einer Sprachkommunikationsverbindung. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 10. Mai 2001, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das \nVerwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen. Hiergegen führt die Klägerin die zugelassene und rechtzeitig \nbegründete Berufung, mit der sie vorträgt: \n\n12\n\nPreselection und Rufnummermitnahme seien kein Sprachtelefondienst nach § 3 Nr. 15 TKG, weil sie kein - \nallein in Betracht kommendes - \"Vermitteln\" darstellten, das in Nr. II 2 A 1 der Verwaltungsvorschrift des \nBMPT vom 13. Juli/16. September 1992 definiert sei und nach der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts im \nSinne des während des Gesetzgebungsverfahrens vorgefundenen Begriffsverständnisses auszulegen sei. Der \ndanach für eine Vermittlung erforderliche Aufbau einer unmittelbaren dialogfähigen Kommunikation zwischen \nzwei Endpunkten und die Auswahl des zu erreichenden Teilnehmers durch den Nutzer erfüllten Preselection und \nRufnummermitnahme nicht. Es werde nämlich durch die Umprogrammierung nur eine Verbindung zwischen \nKunde und Übergabepunkt zum Verbindungsnetz und zudem keine dialogfähige Verbindung hergestellt und es \nfehle bei der Leitwegänderung zu immer nur dem einen Punkt die Auswahlfreiheit des Nutzers. Soweit das \nVerwaltungsgericht auf Auswahl des Endkunden durch den Nutzer und die dazu erforderliche Vermittlung \nverweise, verkenne es, dass sich die Aufgabe der Programmierungsleistung in der Einmaligkeit ihrer \nDurchführung erschöpfe und der Verbindungsnetzbetreiber die Verbindungsleistung zum Angerufenen erbringe. \nSie erbringe eine Verbindungsleistung allenfalls zum zusammengeschalteten Verbindungsnetzbetreiber. Auch \ndass sich die Umprogrammierung bei jeder Verbindung auswirke, mache sie entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts nicht zum Vermittlungsvorgang. Das Gesetz gehe nämlich ausweislich des § 43 Abs. 5 \nSatz 1 Halbs. 2 TKG von einem nur einmaligen und daher nur einmal und nicht wiederkehrend mit einem \nentgeltbelegbaren Leistungsakt aus. Mit der call-by-call-Verbindung sei die Preselection nicht vergleichbar, da \njene die Verbindungsdefinition in jedem einzelnen Anruffall voll erfülle. Preselection und Rufnummermitnahme \nseien schon nach Art und Gegenstand ihres Vorgangs kein integraler Bestandteil von Sprachtelefondiensten. \nAuch § 43 Abs. 5 und 6 TKG erweitere die Begriffsdefinition von Sprachtelefondienst und den Tatbestand des § \n25 Abs. 1 TKG nicht. Preselection und Rufnummermitnahme seien auch kein notwendiger Bestandteil der \nLeistung Angebot von Sprachtelefondienst, weil Sprachtelefondienst in ihrem Telekommunikationsnetz auch \nohne diese Leistungen erbracht werde. Das mit Beginn der Marktliberalisierung übereinstimmende gesetzliche \nBereitstellungsdatum für Preselection und Rufnummermitnahme sei kein Indiz dafür, dass beides \nSprachtelefondienst sei. Ihre Marktposition sei für die Einordnung von Preselection und Rufnummermitnahme \nunter § 3 Nr. 15 TKG unerheblich. Der Schutzzweck der Entgeltregulierung werde auch durch eine ex-post-\nKontrolle erfüllt. § 3 Nr. 15 TKG liege die Vorstellung zugrunde, das im jeweiligen Einzelfall eine vermittelte \nsprachliche Kommunikation erfolgt. Die hier zu betrachtenden Programmierungsleistungen lägen jedoch im \nVorfeld einer solchen Sprachtelefondienstleistung und der Umstand, dass sie sich auf diese auswirkten, mache \nsie selbst noch nicht zu einer Sprachtelefondienstleistung oder zu dessen integralem Bestandteil. Das zeige sich \nauch darin, dass es trotz der Programmierungsleistung nicht zu einer Sprachtelefondienstleistung kommen \nmüsse, weil der Nutzer eben kein Telefongespräch führen oder den Vermittlungsnetzbetreiber nicht wechsele. \nDass ein Telefongespräch nach vorheriger Programmierungsleistung und unter dessen Auswirkung geführt \nwerde, sei Sprachtelefondienst nicht wesensimmanent. Der unmittelbare Zusammenhang oder Annex der \nProgrammierungsleistungen zur Sprachtelefondienstleistung reiche selbst nach dem Verwaltungsgericht und dem \nengen Verständnis des angerufenen Gerichts von den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 TKG nicht aus, was \ndurch § 17 Abs. 1 Satz 3 TKG, dessen es anderenfalls nicht bedurft hätte, belegt werde. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt vor: Preselection und Rufnummermitnahme seien Transport von Sprache nach § 3 Nr. 15 TKG. \nTransport und Vermittlung von Sprache setze sich aus einer Vielzahl von Einzelvorgängen und -leistungen \nzusammen, die bei ihrer rechtlichen Qualifikation nicht isoliert betrachtet werden könnten. Für den in den \nVerwaltungsvorschriften definierten Begriff des Vermittelns seien als Endpunkte jeweils die Punkte des für den \nAufbau der Kommunikationsverbindung genutzten Telekommunikationssystems, die im Rahmen der \nWahlfreiheit des Nutzers adressiert werden könnten, zu betrachten. Zwar stelle Preselection und \nRufnummermitnahme nur eine Verbindung in das Verbindungsnetz her, sei aber Teil der Verbindung zu den \nEndpunkten. Der in den Verwaltungsvorschriften gebrauchte Begriff des Telekommunikationssystems meine \nunter Berücksichtigung der Vorstellung des seinerzeitigen Gesetzgebers, dass es zu Wettbewerb kommen werde, \nnicht ausschließlich das Netz der Klägerin, sondern die Summe der technischen Leistungen, die an ihren \nAnschlusspunkten Endpunkte aufwiesen. Dazu zählten in der Situation von Gesprächspartnern in verschiedenen \nNetzen alle beteiligten Netze, da ohne deren Beteiligung kein Sprachtelefondienst zwischen den Endnutzern \nmöglich sei. Nach den Gesetzesmaterialien sollten von der Genehmigungspflicht nur Leistungen ausgenommen \nseien, für die Wettbewerb bereits bestanden habe oder absehbar gewesen sei. Dieser Intention stünde entgegen, \nwenn eine in der heutigen Form dem früheren Monopol nicht mehr entsprechende Dienstleistung der \nGenehmigungspflicht entzogen würde, obgleich sie wie bei Preselection und Rufnummermitnahme keinem \nWettbewerb ausgesetzt sei. Die Wahlfreiheit des anrufenden Nutzers sei bei Preselection und \nRufnummermitnahme gegeben, weil nicht der angesteuerte Übergabepunkt für das Verbindungsnetz, sondern der \ngewählte Endpunkt im Verbindungsnetz zu betrachten sei. Auch bei der Verlegung von Kabeltrassen habe ein \nNutzer keine Wahlfreiheit. Gleichwohl handele es sich bei Kabelverlegung um Sprachvermittlung. Weil die \nWirkung der einmaligen Programmierungsleistungen jedes Mal bei einem Anruf einsetze, mache die von der \nKlägerin vorgenommene Unterscheidung zwischen Verbindung zum Netz des Zusammenschaltungspartners und \ndessen Verbindung zum jeweiligen Endpunkt keinen Sinn. Die Pflichten aus § 43 Abs. 5 und 6 TKG \nbezweckten, Sprachtelefondienst, d. h. Transport und Vermittlung von Sprache von Endgerät zu Endgerät auch \nzwischen verschiedenen Netzen sicherzustellen, nämlich im Falle des Netzbetreiberwechsels unter Beibehaltung \nder Rufnummer und im Falle der dauerhaften bzw. fallweisen Verbindungsnetzbetreiberwahl. Das setze voraus, \ndass Sprachtelefondienst auch zwischen verschiedenen Netzen stattfinden können solle. Dass Preselection \nAngebot von Sprachtelefondienst sei, folge ohne weiteres daraus, dass auch die aufgrund der vormaligen \nMonopolstellung der Klägerin erfolgte dauerhafte \"Voreinstellung\" auf sie als einziger \nVerbindungsnetzbetreiberin Sprachtelefondienst sei. Entsprechendes gelte für die Rufnummermitnahme. Die \nFrist des § 100 Abs. 2 TKG zeige, dass die streitgegenständlichen Leistungen nicht nur wesentliche \nVoraussetzungen für wirksamen Wettbewerb, sondern auch als Bedingung Teil des Sprachtelefondienstes seien. \nSie halte daran fest, dass Sprachtelefondienst auch alle integrierten Bestandteile und unverzichtbare Annex-\nLeistungen umfasse und dass, einen solchen Bestandteil oder Annex begründend, allein der \nSprachtelefondienstanbieter dauerhafte Voreinstellung und Rufnummermitnahme ausführen könne. Das werde \nbestätigt durch § 17 Abs. 1 Satz 2 TKG, der Sprachtelefondienst einerseits und dessen Annexdienste und \nunmittelbar zusammenhängende und unabdingbare Dienste beim Universaldienst gleichbehandelt wissen wolle. \nEs sei nicht einsichtig, eine Annexdienstleistung außerhalb des Universaldienstes anders zu behandeln als \ninnerhalb. \n\n18\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser \nVerfahrensweise gehört worden.\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post (RegTP) vom 6. Januar 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nDer angefochtene Bescheid ist nicht schon deshalb formell zu beanstanden, weil die Feststellung der \nGenehmigungspflichtigkeit als eine Entscheidung des Dritten Teils des Gesetzes gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 TKG \nvon der Beschlusskammer zu treffen ist, aber nur durch die Behörde als solche und nicht unter Mitwirkung u. a. \nvon Beisitzern der Beschlusskammer (§ 73 Abs. 2 TKG) getroffen worden ist. Die Klägerin wird hierdurch nicht \nin ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Der die Entscheidungsfindung und \nHandlungsform der Behörde betreffende § 73 Abs. 1 u. 3 TKG bezweckt neben einer gewissen \ninnerbehördlichen Arbeitsverteilung lediglich eine von spezifischem Sachverstand und von Meinungsvielfalt \ngetragene, ausgewogene Entscheidungsfindung. Dabei handelt es sich ausschließlich um Belange der \nAllgemeinheit, nicht aber um Rechte oder geschützte Interessen des von der Entscheidung betroffenen Einzelnen \noder Unternehmens. \n\n24\n\nDer angefochtene Bescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne der Rechtsprechung des \nSenats,\n\n25\n\nvgl. hierzu Beschluss vom 27. November 2001 - \n13 A 2940/00 -,\n\n26\n\nden zu erlassen die Beklagte ermächtigt und der mit der Anfechtungsklage angreifbar ist. Insoweit wird zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\n27\n\nDie im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung ist rechtmäßig. Das Entgelt für die von der Klägerin \nihren Endkunden/Nutzern angebotene Preselection und Rufnummermitnahme ist genehmigungspflichtig nach § \n25 Abs. 1 TKG, weil ein Angebot von Sprachtelefondienst i.S.d. § 3 Nr. 15 TKG vorliegt.\n\n28\n\nOb die Klägerin mit Einrichtung der Preselection und Rufnummermitnahme durch entsprechende \nProgrammierung in der zugehörigen Vermittlungsstelle auch eine vertragliche Verpflichtung aufgrund \nZusammenschaltungsvereinbarung gegenüber dem Verbindungsnetzbetreiber erfüllt - eine entsprechende \nnormative Verpflichtung lässt sich dagegen aus der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG in der Fassung der \nÄnderungsrichtlinie 98/61/EG (Art. 12 Abs. 7) oder § 43 Abs. 5 und 6 TKG nicht zwingend ableiten - und damit \neine für den Zusammenschaltungspartner entgelt-pflichtige Zusammenschaltungsleistung i.S.d. § 39 TKG erfüllt, \nist für die Einordnung als Sprachtelefondienst unerheblich. \n\n29\n\nUnerheblich ist auch, dass durch die Einrichtung von Preselection und Rufnummermitnahme mittels \nspezifischer Programmierung der dem Anschluss zugeordneten Vermittlungsstelle im Telekommunikationsnetz \nder Klägerin allein noch kein Sprachtelefondienst erzeugt wird. Sprachtelefondienst ist nach § 3 Nr. 15 TKG \ndefiniert als die Bereitstellung ... der Vermittlung von Sprache ... zu den Netzabschlusspunkten des öffentlichen, \nvermittelnden Netzes ... . Ein Angebot von Übertragungswegen scheidet vorliegend aus, weil es nicht um eine \nPunkt-zu-Punkt-Verbindung im Sinne des § 3 Nr. 22 TKG geht, sondern die Einrichtung von Preselection und \nRufnummermitnahme lediglich eine Implementierung von Software in eine übertragungstechnische Einrichtung \ndarstellt, so dass hier nur Bereitstellung der Vermittlung von Sprache von Netzabschlusspunkt zu \nNetzabschlusspunkt bei auswahlfreier Adressierung für den Anrufer in Betracht kommt. \n\n30\n\nDie programmierungstechnische Einrichtung von Preselection und Rufnummermitnahme ist ein wesentlicher \nBestandteil des Sprachtelefondienstes in der Gestalt, die dem Telekommunikationsgesetz zugrunde liegt. Als \nwesentlicher Bestandteil des Sprachtelefondienstes trägt diese Leistung den Rechtscharakter derjenigen \nTelekommunikationsdienstleistung, der er ausschließlich zu dienen bestimmt ist, und unterliegt deren rechtlichen \nRegelungen.\n\n31\n\nDie Programmierung von Preselection und Rufnummermitnahme in die dem Endkundenanschluss \nzugeordnete Vermittlungsstelle dient dem alleinigen Zweck, eine bestimmte Leitwegbestimmung für \nTelefonverbindungen von oder zu Kunden, die dauerhaft einen anderen Verbindungsnetzbetreiber als die \nKlägerin gewählt haben, vorzunehmen. Hiervon losgelöst macht sie keinen Sinn und ist überflüssig. Nur mit ihr \nist eine Sprachtelephonie entsprechend den Zielen des Telekommunikationsgesetzes möglich. Folglich ist die \nentsprechende Programmierungsleistung für den Sprachtelefondienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes \nwesentlich. Sie ist nicht anders zu beurteilen als die ohne Zweifel dem Sprachtelefondienst zuzuordnende \nBelegung einer Vermittlungsstelle mit einer Rufnummer eines neu eingerichteten Anschlusses.\n\n32\n\nDem Telekommunikationsgesetz liegt eine Form von Sprachtelefondienst zugrunde, die u.a. zwischen einem \nNetzabschlusspunkt des einen Netzes und einem Netzabschlusspunkt eines anderen Netzes stattfindet. Der \nGesetzgeber geht nicht von einem Sprachtelefondienst nur zwischen Netzabschlusspunkten innerhalb ein und \ndesselben Netzes - hier der Klägerin - aus. Das ergibt sich bereits aus den Regelungen der \nNetzzusammenschaltung, die den Sinn verfolgt, den Zusammenschaltungspartnern sämtliche Leistungen des \nanderen zugeschalteten Netzes, also auch die technische Möglichkeit zur Erbringung von Sprachtelefondienst \nüber dieses, zu eröffnen. Das folgt ferner aus dem Ziel der Regelungen in § 43 Abs. 5 und 6 TKG, nämlich der \nSicherung von Wettbewerb auch im Sprachtelefondienst durch Beseitigung von Hindernissen beim Wechsel des \nTelekommunikationsdiensteanbieters. Anliegen des TKG-Gesetzgebers war es, die u.a. in Art. 9 Abs. 1 der \nZusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG zum Ausdruck gebrachten Ziele im nationalen Recht zu verwirklichen. \nDie von der Richtlinie angestrebte Ende-Zu-Ende-Kommunikation zum größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen \nund zum größtmöglichen Nutzen für die Endbenutzer setzt eine solche Kommunikation in Sprachform über \nverschiedene zusammengeschaltete Netze hinweg voraus. Bestätigt wird dieses Bild des \nTelekommunikationsgesetzes von Sprachtelefonie durch das beabsichtigte Zusammfallen des Endes des \nSprachtelefondienst-Monopols der Klägerin und der Marktöffnung mit dem Ziel eines Sprachtelefondienstes der \nWettbewerber gleich komfortablen Standards, der ohne Einrichtung von Preselection und Rufnummermitnahme \nnicht erreichbar wäre.\n\n33\n\nIn diesem Sinne ist auch die normative Definition des Sprachtelefondienstes nach § 3 Nr. 15 TKG zu \nverstehen. Soweit dort von Vermittlung von Sprache von und zu den Netzabschlusspunkten des öffentlichen, \nvermittelnden Netzes die Rede ist, ist nicht nur das Netz der Klägerin, sondern auch jedes andere \nzusammengeschaltete Netz und damit ein Netzabschlusspunkt des zusammengeschalteten Netzes gemeint. \n\n34\n\nDie Telekommunikationsdienstleistung, der die mit Entgelten belegten Programmierungstätigkeiten \nausschließlich zu dienen bestimmt sind und deren Rechtscharakter sie deshalb teilen, ist Sprachtelefondienst \nnach § 3 Nr. 15 TKG im oben beschriebenen Sinne. Durch die im Falle der Preselection wie auch der \nRufnummermitnahme erfolgte programmierungsgemäße Leitwegbestimmung wird eine kommunikationsfähige \nVerbindung zwischen zwei Netzabschlusspunkten hergestellt, wobei der adressierte Abschlusspunkt der Wahl \ndes Anrufers unterliegt. Bei der gebotenen Berücksichtigung der dem TKG-Gesetzgeber vorschwebenden Form \nvon Sprachtelefondienst verbietet sich der Blick der Klägerin allein auf den Übergabepunkt zum \nVerbindungsnetzbetreiber als Ziel der Leitwegänderung. Ziel der Leitwegänderung ist vielmehr weitergehend \ndie Lenkung der Signale auch im zusammengeschalteten Netz bis hin zum adressierten dortigen \nNetzabschlusspunkt. Auch wenn eine weitere Vermittlung im zusammengeschalteten Verbindungsnetz erfolgt, \nkann diese nicht ohne die Leitweglenkung in der jeweiligen Vermittlungsstelle im Netz der Klägerin vonstatten \ngehen und ist die Zwangsläufigkeit der Vermittlung im zusammengeschalteten Verbindungsnetz durch die \nProgrammierungsleistung initiiert und so gewollt. Vor diesem Hintergrund gehen die von einem falschen Bild \nvon Sprachtelefondienst nach dem Telekommunikationsgesetz ausgehenden Einwände der Klägerin - z. B. keine \nkommunikationsfähige Verbindung zum Übergabepunkt; keine Wahlfreiheit des Anrufers; Einmaligkeit der \nProgrammierungsleistung - ins Leere. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-20/13-a-2869-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-20/13-a-2869-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289825","retrieved":"2026-07-09 03:09:03.793589+00:00"}}