{"status":"available","doknr":"OLD289832","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1119.15B2268.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-19","aktenzeichen":"15 B 2268/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 744,77 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die \naufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5819/03 vor \ndem Verwaltungsgericht Minden gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 30. Juni \n2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. \nSeptember 2003 anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet. Sie hat nicht aus den in der Beschwerdebegründung genannten, \nallein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nGründen Erfolg. \n\n5\n\nDie für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides \nentsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren aus den im \nBeschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen der Beitragsbescheid aufgehoben \nwird. Dabei erfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine \nsummarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, aufwändige \nTatsachenfeststellungen sind nicht zu treffen, schwierige Rechtsfragen nicht \nabschließend zu klären. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. \n \nAusgehend von diesen Maßstäben führt der Angriff des Antragstellers gegen den \nBeitragsbescheid, es habe keine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung \nder Straße stattgefunden, sodass die Erneuerung nicht notwendig gewesen wäre, \nnicht zum Erfolg. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine \nErneuerung vorliegt, wenn eine Straße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung \nnach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung verschliessen ist, erneuert wird. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 \n- 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 f.\n\n8\n\nOb eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung in der \nVergangenheit stattgefunden haben, ist ein tatsächlicher Umstand, dessen \nAufklärung angesichts seiner Aufwändigkeit dem Hauptsacheverfahren \nvorzubehalten ist, wenn es auf diesen tatsächlichen Umstand ankommen sollte. Bei \nzweifellos erfolgtem Ablauf der üblichen Nutzungszeit hat es nämlich keine \neigenständige Bedeutung mehr, wenn eine ordnungsgemäße Unterhaltung und \nInstandsetzung unterlassen worden sind, sodass es darauf auch in einem \nHauptsacheverfahren nicht ankäme. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 \n- 15 A 1047/99 -, Gemhlt. 2000, 260.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-19/15-b-2268-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-19/15-b-2268-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289832","retrieved":"2026-07-09 03:09:04.397111+00:00"}}