{"status":"available","doknr":"OLD289850","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1119.13B1955.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-19","aktenzeichen":"13 B 1955/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klagen 1 K 5218/03 und 1 K 5382/03 VG Köln wird angeordnet, soweit \nAnfechtungsgegenstand jeweils Tenor-Nr. 1.1.3. der Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2003 - Az: BK \n3a-03/010 - und vom 15. August 2003 - Az: BK 3a-03/010 - ist. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen \ndie Antragstellerin jeweils 4/5 der Gerichtskosten, ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie der \naußergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie\njeweils die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils 1/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen \nKosten der Antragstellerin und 1/5 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen \nunbegründet. \n\n3\n\nDie im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt im \nHinblick auf Nummer 1.1.3. der angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. Juli und 15. August \n2003 zu Gunsten, im Übrigen zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil die Anfechtungsklagen der im Tenor \nangeführten Hauptsacheverfahren bei der in der vorliegenden Verfahrensart nur möglichen Prüfungsdichte \nvoraussichtlich entsprechend begründet bzw. unbegründet sein werden. Soweit die angefochtenen Bescheide die \nPosition \"Sicherheitsleistung\" betreffen, ist der Antragstellerin ihre Befolgung bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar, weil ihr die angegriffenen Regelungen im Falle der \nInsolvenz eines von ihr belieferten Resellers keine hinreichende Sicherheit bieten und ein unüberwindbares \nMarkteintrittshindernis für Reseller und ein wesentlicher Nachteil für die Entwicklung von Wettbewerb zumal \nbei der Möglichkeit der aufsichtsrechtlichen Neugestaltung dieser Position nicht zu befürchten ist.\n\n4\n\n1. Die von der Antragstellerin zunächst angegriffene Maßnahme gemäß Tenor-Nr. 1.1.1. der angefochtenen \nBescheide ist bei summarischer Betrachtung nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat gegen § 33 Abs. 1 TKG verstoßen und ihre marktbeherr-schende Stellung \nmissbräuchlich ausgenutzt (§ 33 Abs. 2 TKG). Sie hat auf Grund früherer Bescheide der Antragsgegnerin, die \nnach den Beschlüssen des Senats vom 1. Oktober 2001 - 13 B 1156/01 - und vom 27. Februar 2002 - 13 B \n1550/01 - weiterhin vollziehbar sind, Wettbewerbern Angebote für AGB-Produkte im Teilnehmerbereich an \nReseller zu unterbreiten. Im Rahmen dessen ist sie aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet, der Beigeladenen \nTelefonanschlüsse und DSL-Anschlüsse ungebündelt mit der Möglichkeit der Preselection auf die Beigeladene \nund der Call-by-Call-Sperre als Resaleprodukte anzubieten. Dies zu verweigern, ist bei summarischer \nBetrachtung nicht i.S.v. § 33 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 TKG sachlich gerechtfertigt. \n\n6\n\nBei diesen Anschlüssen handelt es sich um wesentliche Vorleistungen für - nach dem glaubhaften \nVorbringen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin - von der Beigeladenen beabsichtigte, weiter entwickelte \nandere Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden, nämlich bundesweit im Vollsortiment aus einer \nHand angebotene Verbindungsleistungen über ihr Verbindungsnetz. Hierfür benötigt sie, wenn sie nicht zu nach \nihrem Konzept unnötigen Infrastrukturinvestitionen im Teilnehmernetz gezwungen sein soll, entbündelte \nTelefon- und DSL-Anschlüsse mit der Möglichkeit der Preselection und einer Call-by-Call-Sperre. Letzteres \nstellt die Antragstellerin unternehmens- bzw. konzernintern auch ihrem Geschäftsfeld Marketing/Vertrieb zur \nVerfügung. Dieses Geschäftsfeld stellt die zunächst ungebündelten Anschlüsse mit anderen Leistungen zu neuen \nveredelten Produkten, z. B. XXL-Leistungen oder AktivPlus-Leistungen zusammen. Auch ist bei der \nunternehmens- bzw. konzerninternen Bereitstellung der Anschlüsse die Möglichkeit der Preselection auf die \nAntragstellerin bei Call-by-Call-Sperre gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass im Teilnehmerbereich nahezu \nausschließlich die Antragstellerin die Anschlüsse nebst Anschlussleitung zu ihrem Teilnehmernetz herstellt und \nein bundesweites Verbindungsnetz betreibt, sind in aller Regel die Endkunden ohnehin zunächst einmal - im \nWege einer zwangsläufigen Quasi-Preselection - auf die Antragstellerin festgelegt, so dass sie \nTelekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter wie der Beigeladenen nur durch deren dauerhafte oder \neinzelfallweise Einwahl erlangen können; zudem bietet die Antragstellerin nach dem unbestrittenen Vorbringen \nder Beigeladenen eine Preselection auf sich selbst für bestimmte Produkte - für Hotels, Krankenhäuser usw. - an; \nebenfalls bietet sie eine Call-by-Call-Sperre an. Das bestreitet die Antragstellerin ebenso wenig wie ihre \nmarktbeherrschende Stellung sowohl auf dem Endkundenmarkt der Telefon- und DSL-Anschlüsse als auch auf \ndem Vorleistungsmarkt der Resaleprodukte. \n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin meint, einer Preselection auf die Beigeladene bei Call-by-Call-Sperre stehe § 43 \nAbs. 6 Satz 3 TKG entgegen, kann das schon begrifflich nicht zum Wegfall der dargelegten Wesentlichkeit der \nbeanspruchten Leistung führen, weil die von der Beigeladenen geplante Produktpalette bei einer Bündelung des \nAnschlusses mit Verbindungsleistungen allein der Antragstellerin nicht möglich ist. Die Antragstellerin kann \nauch nicht erfolgreich argumentieren, die Beigeladene müsse die Leistung Telefonanschluss und DSL-Anschluss \ngenauso akzeptieren, wie sie diese unternehmens-/konzernintern erbringe, nämlich gemäß § 43 Abs. 6 Sätze 1 \nund 2 TKG mit der Möglichkeit für jeden Endkunden zur dauerhaften oder einzelfallbezogenen \nBetreiberauswahl, der eine Preselection auf die Beigeladene mit Call-by-Call-Sperre entgegenstünde. Abgesehen \ndavon, dass die Antragstellerin - nach dem von ihr nicht bestrittenen gegnerischen Vorbringen - selbst eine \nPreselection auf sich bei Call-by-Call-Sperre für bestimmte Produkte anbietet, wäre eine Bereitstellung der \nLeistung Telefon- und DSL-Anschluss unter insoweit ungleichen Bedingungen sachlich gerechtfertigt. Denn die \nVerpflichtung aus § 43 Abs. 6 Sätze 1 u. 2 TKG trifft nur marktbeherrschende Unternehmer, zu denen die \nBeigeladene nicht zählt. \n\n8\n\nAuch kann die Antragstellerin aus dieser Verpflichtung des Marktbeherrschers keine sachliche \nRechtfertigung für eine externe ungleiche Behandlung herleiten. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler der \nAntragsgegnerin im Rahmen des nach § 33 Abs. 2 TKG eröffneten Ermessens etwa wegen Missachtung von \nSinn und Zweck des § 43 Abs. 6 Satz 3 TKG ergeben sich ebenfalls nicht. Richtig ist, dass der Gesetzgeber mit \nder Neufassung dieser Vorschrift u.a. eine gewisse Attraktivität für Investitionen alternativer Diensteanbieter in \nneue eigene Netze als eine Möglichkeit zur Herbeiführung von Wettbewerb im Telekommunikationsbereich \nbewirken wollte. Damit stellt diese Regelung aber noch keine Schutzvorschrift für alternative Netzbetreiber und \nerst recht nicht für die Antragstellerin dar, sondern lediglich einen Auftrag an die Regulierungsbehörde, diesen \neinen Weg zur Erreichung des Gesetzeszwecks aus § 1 TKG - nämlich Entwicklung von Wettbewerb im \nTelekommunikationssektor - nicht aus dem Auge zu verlieren. Die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens \n\n9\n\nvgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates \nzum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/9194, S. 8,\n\n10\n\nweisen aus, dass der Bundesrat und ihm folgend der Gesetzgeber mehrere Wege zum Wettbewerb im \nTelekommunikationsbereich gesehen hat, dass nämlich neben der Möglichkeit von \nTelekommunikationsdienstleistungen über - zu fördernde - alternative Netzinvestitionen auch die Möglichkeit \nvon Telekommunikationsdienstleistungen im Resale-Wege denkbar ist. Es obliegt der Entscheidung der insoweit \nfachkundigen Regulierungsbehörde - und nicht des Marktbeherrschers -, welchem Weg zur Verwirklichung des \no. a. Gesetzesziels im Einzelfall der Vorzug zu geben ist. Auch deshalb kann die Antragstellerin die Vorschrift \ndes § 43 Abs. 6 Satz 3 TKG nicht für sich als einen sachlichen Grund für eine interne und externe \nUngleichbehandlung heranziehen. Soweit die Antragsgegnerin durch die angefochtene Entscheidung eventuell \ndas Vertrauen alternativer Wettbewerber, die in neue Netzstruktur investiert haben, enttäuschen oder sogar \nmöglicherweise zu deren Umsatznachteil die Nachfrage der Endkunden in Richtung der Reseller umlenken \nsollte, unterfällt das dem Bereich wirtschaftspolitischer Steuerung und Verantwortung der Regulierungsbehörde, \nverletzt aber keine geschützten Rechte oder Interessen der Antragstellerin, auf deren Beachtung zumindest im \nRahmen des behördlichen Ermessens sie sich berufen könnte. \n\n11\n\n2. Auch die von der Antragstellerin ferner angefochtene Regelung gemäß Tenor-Nr. 1.1.2. der \nangefochtenen Bescheide ist bei summarischer Betrachtung nicht zu beanstanden.\n\n12\n\nDie Antragstellerin ist aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet, der Beigeladenen \nein Angebot zum Resale von Telefon- und DSL-Anschlüssen jedenfalls ohne die \nRegelungen zum Bestellverfahren in Nr. 4.4 ihrer Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen Resale von Telekommunikationsdienstleistungen (AGB) zu \nunterbreiten, d. h. diese Regelungen im Ergebnis zu streichen, wobei es ihr \nunbenommen ist, statt dessen diskriminierungsfreie Regelungen zu entwickeln und \nzum Gegenstand des Angebots zu machen. \n\n13\n\nDie Regelungen der Nr. 4.4 der AGB zum Bestellverfahren stellen ein missbräuchliches Ausnutzen einer \nmarktbeherrschenden Stellung dar und sind mit § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG unvereinbar. Sie entsprechen nicht den \nBedingungen, unter denen die Antragstellerin unternehmens-/konzernintern das Vorprodukt - entbündelter - \nTelefonanschluss und DSL-Anschluss ihrem Geschäftsfeld Marketing/Vertrieb zur Verfügung stellt. Es ist \nunstreitig, dass sich die Antragstellerin bei der internen Versorgung mit diesem Vorprodukt nicht den \nRegelungen des Forecast- und FIFO-Verfahrens und den Pönalen bei Nichtabnahme bestellter Mengen \nunterwerfen muss. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derart umfangreiche Ungleichbehandlung bei der \nVorproduktsbelieferung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen ist gegenwärtig nicht erkennbar. \nAuch für das Forecast- und FIFO-Verfahren selbst ist eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar, weil dem \nfür den Reseller keine verbindliche Bereitstellungsfrist für die bestellten Anschlüsse entspricht und durch die \nTeilnahme an diesem Verfahren keine Bearbeitungskapazität für Resellerbestellungen geschaffen wird. Die \nAntragstellerin treffen bei Nichteinhaltung der ohnehin allenfalls kurzfristig angekündigten Bereitstellungsfristen \nkeinerlei Nachteile, während dem Reseller bei Nichtabnahme bestellter Mengen unterhalb der Toleranz \nBereitstellungskosten drohen. Das ist im angefochtenen Beschluss überzeugend näher dargelegt und von der \nAntragstellerin nicht entscheidend erschüttert worden. Dass den Pönalen für die Reseller ein höheres Maß an \nVerbindlichkeit der Bereitstellungsfrist gegenüberstehe, was als sachliche Rechtfertigung gewertet werden \nkönnte, ist von der Antragstellerin nur behauptet, aber nicht dargelegt und kann auch vom Senat anhand der \nAGB und des Arbeitshandbuchs nicht festgestellt werden.\n\n14\n\nDie Kassation der Nr. 4.4 der AGB durch die Antragsgegnerin ist ermessensfehlerfrei. Sie lässt der \nAntragstellerin die Möglichkeit, ein diskriminierungsfreies Bestellverfahren selbst zu entwickeln und zum \nGegenstand des Angebots zu machen, insbesondere bei verbindlichen Bereitstellungsfristen die Nichtabnahme \nzu pönalisieren und die unternehmens-/konzerninterne Belieferung mit Anschlüssen in die Arbeitsressourcen des \nBestellverfahrens mit einzubeziehen. \n\n15\n\n3. Die von der Antragstellerin schließlich angegriffene Tenor-Nr 1.1.3. der angefochtenen Bescheides \nunterliegt bei summarischer Betrachtung durchgreifenden Bedenken.\n\n16\n\nDie Antragstellerin ist aus gegenwärtiger Sicht nicht verpflichtet, der Beigeladenen ein Angebot mit der \nPosition \"Sicherheitsleistung\" entsprechend Tenor-Nr 1.1.3. der angefochtenen Bescheide zu unterbreiten. Diese \nRegelung wird einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhalten, weil die der \nAntragstellerin einzig ermöglichte Sicherheitsleistungsvereinbarung nicht auf § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG gestützt \nwerden kann. \n\n17\n\nDie von der unternehmens-/konzerninternen Belieferungspraxis abweichende Forderung nach einer \nSicherheitsleistung der Reseller ist - wovon auch die Antragsgegnerin auf Seite 37 des Erstbescheides ausgeht - \nim Grundsatz sachlich gerechtfertigt; die Antragsgegnerin beanstandet lediglich deren Inhalt und Umfang. Offen \nbleiben kann, ob und inwieweit die Sicherheitsforderungen der Antragstellerin im Einzelnen über das \nErforderliche und damit bürgerlich-rechtlich zulässige Maß hinausgehen. Jedenfalls bietet die der Antragstellerin \ndurch die o. a. Regelung allein eingeräumte Sicherheitsleistung in Form der Unsicherheitseinrede nach § 321 \nBGB bei realistischer Betrachtung keine oder jedenfalls keine angemessene Sicherheit für das für die \nAntragstellerin bestehende Ausfallrisiko, ist sie in ihrer Stringenz überzogen und daher sachlich nicht \ngerechtfertigt. \n\n18\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin unter Bezug auf eine \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts meint, aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG vorleistungspflichtig ist. Interne \nVorbereitungsmaßnahmen der Antragstellerin für die geschuldete Leistung \"entbündelte Bereitstellung eines \nAnschlusses zum Resale durch den Wettbewerber\" und die - sinnvolle - periodische Abrechnung der \nUmsatzentgelte dürften das Vertragsverhältnis noch nicht zwingend von einem Austauschverhältnis der Zug um \nZug-Leistungen in ein solches der Vor- und Nachleistungen der Vertragspartner umwandeln. Selbst wenn die \nAntragstellerin vorleistungspflichtig wäre, schlösse das die Vereinbarung einer vor der Leistungserbringung der \nAntragstellerin (= Wirkbereitstellung der jeweiligen Anschlüsse) zu stellenden Sicherheit des Resellers nicht aus \ndem Rechtsgedanken des § 321 BGB aus. Denn § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG lässt unter dem Gesichtspunkt der \nsachlichen Rechtfertigung Raum für eine interne und externe Ungleichbehandlung bei der Sicherheitsforderung; \nzudem ist § 321 BGB nicht zwingend, sondern entweder ausdrücklich vertraglich oder auch nur sinngemäß \ndurch vereinbarte Sicherheitsleistung abdingbar; auch macht allein eine Sicherheitsleistungsvereinbarung die zu \nsichernde Leistung nicht zwangsläufig zu einer Vorleistung. Ist § 321 BGB kein zwingendes Recht und die \nBerücksichtigung seines Rechtsgedankens in einem Austauschverhältnis somit im Ergebnis vom Willen der \nVertragsparteien abhängig, kann die Antragsgegnerin eine entsprechende Vertragsausgestaltung nicht \naufsichtsrechtlich gegen den Willen des Betroffenen durchsetzen. Das gilt erst recht, wenn die Interessenlage des \n§ 321 BGB, wie hier, nicht gegeben ist: Wer seinen Vertragspartner selbst aussuchen und auf seine Bonität \nprüfen kann und gleichwohl eine Vorleistungspflicht eingeht, hat grundsätzlich kein Sicherungsbedürfnis. Die \nAntragstellerin hat insoweit keine Auswahl- und Prüfungsmöglichkeit. \n\n19\n\nDavon unabhängig verbleibt es auch bei Nichtanwendbarkeit des § 321 BGB bei dem zivilrechtlichen \nGrundsatz, dass von dem - unterstellt vorleistungspflichtigen - Unternehmen nur eine zulässige, d. h. \nangemessene Sicherheitsleistung gefordert werden kann. Zwar wird die Antragstellerin lediglich eine \nSicherheitsleistung für die anstehenden - ggf. anteiligen - Investitionskosten, die unmittelbar nach Zahlung durch \nden Wettbewerber zurückzureichen ist, und für die bei angemessenem Rechnungslegungsmodus offenen \nUmsatzentgelte basierend auf Mindest- oder Durchschnittsmonatsbeträgen verlangen können. Eine \nSicherheitsleistung in Abhängigkeit von der Kreditwürdigkeit des Nachfragers hält der Senat wegen der für die \nAntragstellerin nur sehr unzuverlässig einschätzbaren Leistungsfähigkeit möglicher Wettbewerber für \nunzumutbar. Der Senat braucht indes die der Antragstellerin einzuräumende Modalität und Grenze der \nzulässigen Sicherheitsleistung nicht festzulegen. Die Antragstellerin wird eine zulässige Sicherheitsforderung \nentwickeln müssen, die ggf. einer erneuten aufsichtsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden könnte.\n\n20\n\nJedenfalls führt die - wie bei der Anfechtungsklage vorzunehmende - Prüfung der \nRechtmäßigkeit allein des angefochtenen Entscheidungssatzes hier dazu, dass die \nauferlegte Maßnahme gegen eine eventuell missbräuchliche Sicherheitsforderung \nder Antragstellerin wegen ihrer Stringenz überhöht und sachlich nicht gerechtfertigt \nist. Sie räumt der Antragstellerin realistisch betrachtet keine Sicherheit für einen \nForderungsausfall ein. Bei der Schnelllebigkeit der Entwicklung im \nTelekommunikationsbereich und der mangelnden Einschätzbarkeit der finanziellen \nLeistungsfähigkeit insbesondere junger Wettbewerber wird es der Antragstellerin so \ngut wie nicht möglich sein, eine Gefährdung ihrer Entgeltansprüche rechtzeitig zu \nerkennen und nachzuweisen sowie Sicherheitsforderungen entsprechend § 321 BGB \ngeltend zu machen. Wird mangelnde Bonität eines Resellers etwa durch \nInsolvenzankündigung, versagte Kredite, Wechselprotest oder ähnliches offenkundig, \nwird auch die Antragstellerin eine Sicherheitsleistung von ihm nicht mehr erwarten \nkönnen. Für eventuell offene Investitionskosten oder aufgelaufene Umsatzentgelte \nböte eine Leistungsverweigerung der Antragstellerin keine Sicherheit; die Kosten \nwären umsonst aufgebracht. \n\n21\n\nAngesichts dieser Bedenken gegen Tenor-Nr. 1.1.3. fällt die Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen insoweit zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dem kann \nnicht entgegengehalten werden, bei fortbestehender Vollziehbarkeit der \nangefochtenen Verfügungen drohe der Antragstellerin kein Nachteil, weil es wegen \nvon der Beigeladenen nicht akzeptierter Entgelte zu keiner Vertragsvereinbarung \nkommen werde. Denn die Beigeladene könnte jederzeit ein den Maßgaben der \nangefochtenen Bescheide entsprechendes Angebot der Antragstellerin nebst \ngeforderten Entgelten annehmen und die - vereinbarten - Entgelte einer ex post-\nÜberprüfung unterziehen lassen. Müsste die Antragstellerin aufgrund eines solchen \nVertrages ihre Leistungen erbringen, liefe sie Gefahr, ohne angemessene \nSicherheitsleistung der Beigeladenen bei - höchstwahrscheinlich - nicht rechtzeitig \nerkannter Gefährdung ihrer Entgeltansprüche mit diesen auszufallen. Zwar mag eine \nSicherheitsleistung für ein in den Markt eintretendes junges Unternehmen der \nTelekommunikationsbranche eine zusätzliche Belastung darstellen, doch sind \nderartige Sicherheitsforderungen im Wirtschaftsleben üblich und im angemessenen \nRahmen zumutbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-19/13-b-1955-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-19/13-b-1955-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289850","retrieved":"2026-07-09 03:09:05.829754+00:00"}}