{"status":"available","doknr":"OLD289857","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1118.9A4107.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"9 A 4107/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird auch bezüglich der Klägerin zu 1. \ngeändert.\n\nDie Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.\n\nUnter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung in dem \nBeschluss des Senats vom 16. April 2002 tragen die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens \nbeider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je ½.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\n \nDie am 4. März 1970 in Tamim/Kirkuk geborene Klägerin zu 1. und ihre am \n27. Oktober 1995 in Sulaimaniya geborene Tochter, die (frühere) Klägerin zu 2., sind \nirakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen \nAngaben am 21. Oktober 1998 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland \nzu ihrem bereits seit längerem dort lebenden Ehemann bzw. Vater. Am 27. Oktober \n1998 beantragten die Klägerinnen ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) gab die Klägerin zu 1. zur Begründung u.a. an: Sie sei in \nKirkuk aufgewachsen und zur Schule gegangen. Nach Abschluss der Ausbildung zur \nApothekenhelferin habe sie im März 1992 ihren Ehemann, der aus Sulaimaniya \nstamme, geheiratet. Sie hätten ab diesem Zeitpunkt in Sulaimaniya gelebt; sie habe \ndort in der Apotheke des örtlichen Krankenhauses gearbeitet. Als der Kampf \nzwischen der PUK und den Islamisten begonnen habe, seien die Islamisten zu ihr ins \nKrankenhaus gekommen und hätten die Herausgabe einer größeren Menge an \nMedikamenten von ihr verlangt. Als sie dies abgelehnt habe, hätten sie die Islamisten \nals Gottlose beschimpft und mit dem Tode bedroht. Ungefähr zwei Monate vor ihrer \nAusreise sei dann ein Attentat durch die Islamisten auf sie verübt worden. Hierbei sei \nihre sie damals begleitende älteste Tochter überfahren worden und anschließend \ngestorben. Sie habe sich danach bis zur Ausreise versteckt aufgehalten. Zu ihren \nEltern nach Kirkuk habe sie nicht zurückkehren können, da sie Mitglied der Baath-\nPartei gewesen sei und Angst gehabt habe, von Angehörigen dieser Partei wegen \nihres langen Aufenthaltes im autonomen Kurdengebiet bestraft zu werden. \nAngehörige der Partei hätten sich häufiger bei ihren Eltern gemeldet und wissen \nwollen, wo sie sei. Außerdem sei ihr Ehemann, der Peshmerga bei der PUK \ngewesen sei, an der Verhaftung von 3 Mitarbeitern des irakischen Geheimdienstes \nbeteiligt gewesen. Nach deren Hinrichtung sei ihr Mann von Angehörigen der \nGetöteten verfolgt worden und habe deshalb das Land verlassen müssen. Deshalb \nhabe auch sie sich vor diesen Menschen in Acht nehmen müssen. Wegen der \nEinzelheiten der Angaben wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll der \nKlägerinnen vom 29. Oktober 1998. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 11. Dezember 1998 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab \n(Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG (Nr. 2 des Bescheides) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \n(Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen; ferner forderte es die Klägerinnen zur \nAusreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte \nihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak (UN-\nSicherheitszone) an (Nr. 4 des Bescheides).\n\n4\n\nHiergegen haben die Klägerinnen rechtzeitig Klage erhoben und beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 11. Dezember 1998 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen. \n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die \nBeklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zur Asylanerkennung der \nKlägerinnen und zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nverpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern \nvor ihrer Ausreise jedenfalls wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und ihrer \nHerkunft aus Sulaimaniya die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht habe und diese \nGefahr bei Rückkehr in den Irak weiter bestehe.\n\n9\n\nHiergegen hat sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung gewandt, zu \nderen Begründung er sich unter Bezugnahme auf seine Zulassungsschrift auf das \nUrteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezogen hat. \n\n10\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 16. April 2002 das angefochtene Urteil \ngeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen die gleichzeitig \nausgesprochene Nichtzulassung der Revision haben die Klägerinnen Beschwerde \nzum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit \nBeschluss vom 26. Februar 2003 den Beschluss des Senats, soweit er die Klägerin \nzu 1. betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung zurückverwiesen. Die Beschwerde der Klägerin zu 2. ist verworfen \nworden. \n\n11\n\nDer Beteiligte beantragt nunmehr noch - sinngemäß -,\n\n12\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund auch die Klage der Klägerin zu 1. \nabzuweisen.\n\n13\n\nDie Klägerin zu 1. beantragt, \n\n14\n\ndie sie betreffende Berufung \nzurückzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen, wonach ihr Leben im \nNordirak durch die Islamisten bedroht sei, so dass sie nicht nach dorthin \nzurückkehren könne. Ergänzend trägt sie vor: Bei den Islamisten handele es sich um \ndie Gruppe Ansar Al-Islam, die ein verlängerter Arm von El-Kaida sei. Die Menschen, \ndie - wie sie - die Zusammenarbeit mit dieser Gruppe verweigerten, sollten exekutiert \nwerden. So sei im April 2001 der Regierungschef im Distrikt Sulaimaniya nur knapp \neinem Attentat entgangen. Im September 2001 seien im gleichen Distrikt mehrere \nZivilisten niedergestochen worden. Der stellvertretende Geheimdienstchef für \nSulaimaniya sei im August 2003 einem Attentat zum Opfer gefallen. Im September \n2003 sei ein Schönheitssalon in dieser Stadt als Symbol gottlosen Lebenswandels in \ndie Luft gesprengt worden. Ihre Cousine sei dort Opfer eines Terrorakts geworden, \nweil die Länge ihres Rocks nicht den Ansichten der Islamisten entsprochen habe. \nAußerdem sei die UNO-Zentrale in Arbil im August 2003 angegriffen worden. Die \nPUK habe in Sulaimaniya im Rahmen einer sechstägigen Aktion 250 Anhänger und \nSympathisanten von Ansar Al-Islam festgenommen. Osama Bin Laden habe in einer \nFernsehansprache im Oktober 2003 gesagt, dass die Anhänger der kurdischen \nParteien gottlos seien und es zum heiligen Krieg gehöre, sie zu töten. Von einer \nöffentlichen Ordnung im Irak könne nicht gesprochen werden, da es mehrmals \ntäglich in den Straßen und Städten des Iraks zu Anschlägen und \nSelbstmordattentaten sowohl auf die alliierten Truppen als auch auf die Bevölkerung \nkomme. Sie habe daher Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. \n\n16\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die \nim Anhörungsschreiben des Gerichts vom 10. Oktober 2003 näher bezeichnet und \nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n18\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\n \nDie zugelassene und zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der \nParteien durch den Berichterstatter entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 \nund 3 VwGO), ist in ihrem noch streitgegenständlichen, allein die Klägerin zu 1. \nbetreffenden Umfang, begründet.\n\n20\n\nDie Klage der Klägerin zu 1. ist entgegen dem angegriffenen Gerichtsbescheid \nabzuweisen. Die Ablehnung der Anerkennung der Klägerin zu 1. als Asylberechtigte \nin dem Bescheid des Bundesamtes vom 11. Dezember 1998 (Nr. 1 des Bescheides) \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Sie hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die \nBundesrepublik Deutschland (GG), weil sie nicht als politisch Verfolgte i.S.d. \ngenannten Bestimmung anzusehen ist. \nWegen der Anforderungen für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne \ndes Art. 16 a Abs. 1 GG wird auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts ,\n\n21\n\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.,\n\n22\n\nverwiesen.\n\n23\n\nBei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu 1. danach als Asylberechtigte \nanzuerkennen ist, ist wesentlich, ob sie vor Verlassen ihres Heimatlandes politische \nVerfolgung erlitten hat bzw. ihr solche unmittelbar drohte und ob ihr ein Ausweichen \ninnerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihr das \nAsylrecht grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist \n(herabgestufter Prognosemaßstab). Hat sie ihr Heimatland nicht auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar bevorgestandener Verfolgung verlassen, so kann ihr \nBegehren nur Erfolg haben, wenn ihr bei Rückkehr aufgrund von \nberücksichtigungsfähigen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht, was nach \ndem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503).\n\n25\n\nIn Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin zu 1. keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n26\n\nDie Klägerin zu 1. ist zur Überzeugung des Senats unverfolgt aus der Heimat \nausgereist. Dass vor der Ausreise von Seiten des früheren Regimes Saddam \nHusseins Verfolgungsübergriffe gegen sie unternommen worden wären bzw. \nunmittelbar bevorgestanden haben könnten, hat schon die Klägerin zu 1. selbst nicht \nberichtet. Nach ihren Angaben in der Anhörung haben Mitglieder der Baath-Partei \nlediglich bei ihren Eltern in Kirkuk nachgefragt, wo sie sich aufhalte; zu \nirgendwelchen Maßnahmen der Partei gegenüber der Klägerin zu 1. in ihrem \nWohnort in Sulaimaniya ist es bis zur Ausreise nach ihrem eigenen Vorbringen gar \nnicht gekommen. Ebenso hat die Klägerin zu 1. nichts dafür mitgeteilt, dass sie \nRepressalien von Seiten der Angehörigen der getöteten Geheimdienstmitarbeiter \nausgesetzt gewesen wäre, die zuvor ihren Mann bedroht haben sollen. Angesichts \ndessen kann dahinstehen, ob es sich hierbei überhaupt um eine politische \nVerfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG gehandelt hätte. \n\n27\n\nLetzteres gilt ebenso für den Vortrag der Klägerin zu 1., sie sei vor der Ausreise \nvon Islamisten der Gruppe Ansar Al-Islam mit dem Tode bedroht worden und ihre \nälteste Tochter sei von den Islamisten bei einem Anschlag umgebracht worden. Auch \ninsofern kann offen bleiben, ob derartige Maßnahmen die Voraussetzungen einer \npolitischen Verfolgung erfüllt hätten. Denn das besagte Vorbringen stellt sich zur \nÜberzeugung des Senats bereits in tatsächlicher Hinsicht als unglaubhaft dar. Es ist \ndurch zahlreiche, nicht überzeugend aufgelöste bzw. auflösbare Ungereimtheiten \nund Widersprüchlichkeiten im Laufe des Verfahrens gekennzeichnet, die zur \nÜberzeugung des Senats nur die Schlussfolgerung zulassen, dass die Klägerin zu 1. \nnicht von tatsächlich selbst Erlebtem berichtet hat.\n\n28\n\nIn der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin zu 1. lediglich einen \nBesuch der Islamisten in der Krankenhausapotheke erwähnt, bei dem sie zur \nAbgabe von Medikamenten aufgefordert und nach ihrer Weigerung mit dem Tode \nbedroht worden sein will. In Abweichung hiervon hat sie in ihrer Erklärung vom \n6. November 2003 angegeben, sie sei mehrfach von den Islamisten mit dem Tode \nbedroht worden. In der mündlichen Verhandlung hat sie diese Angaben dahin \nkonkretisiert, die Islamisten wären zwei- bis dreimal bei ihr gewesen, wobei sie \neinmal ins Krankenhaus gekommen seien und sie beim nächsten Mal auf dem Weg \nvon der Arbeit nach Hause angesprochen hätten. Eine plausible Erklärung für diese \nim Laufe des Verfahrens wechselnde und gesteigerte Darstellung vermochte die \nKlägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung nicht zu geben. Ihre Aussage, sie \nhabe die Vorfälle nach dem Ereignis im Krankenhaus nicht für so wichtig gehalten \nund den Mitarbeiter beim Bundesamt nicht \"stören\" wollen, ist nicht überzeugend. \nWenn die Klägerin zu 1. tatsächlich noch mehrfach angesprochen und hierbei jedes \nMal mit dem Tode bedroht worden wäre, hätte es sich um gravierende Vorfälle \ngehandelt, die von der Klägerin zu 1. - gerade um die Ernsthaftigkeit der \nTodesdrohung deutlich zu machen - auch unaufgefordert berichtet worden wären. \nDie Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht etwa geltend \ngemacht, geschweige denn Anhaltspunkte dafür benannt, dass sie sich in der \nAnhörung beim Bundesamt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hätte, \nin der ihr eine umfassende Schilderung unmöglich gewesen sein könnte. Überdies \ntritt hinzu, dass sie selbst in der mündlichen Verhandlung keine überzeugende \nDarstellung zur Häufigkeit der angeblichen Kontaktaufnahmen durch die Islamisten \ngeben konnte. Ihre Angabe, die Islamisten seien zwei- bis dreimal bei ihr gewesen, \nist in dieser Form nicht nachvollziehbar. Denn es ist davon auszugehen, dass \nderjenige, der von selbst erlittenen Repressalien berichtet, regelmäßig mitteilen kann, \nob solche nun zwei- oder dreimal stattgefunden haben. In das vorbezeichnete Bild \nfügt sich nahtlos ein, dass sich das Vorbringen der Klägerin zu 1. in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat auch in sonstigen zentralen Punkten nicht mit ihrer \nfrüheren Schilderung beim Bundesamt deckt, sondern in gesteigerter Form darüber \nhinaus geht. So hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die \nIslamisten hätten bei ihrem Besuch in der Krankenhausapotheke zunächst versucht, \nmit ihr über die islamische Sache, etwa über ihre Pflicht zum Tragen des Highab, zu \ndiskutieren und sie von der Notwendigkeit zur Unterstützung der islamischen Sache \nzu überzeugen; sie sei auch aufgefordert worden, bei ihnen Mitglied zu werden. \nDerartige Gegebenheiten hat die Klägerin zu 1. in der Anhörung vor dem Bundesamt \nhingegen mit keinem Wort erwähnt. Ihre dafür in der mündlichen Verhandlung \ngegebene Erklärung, derartige Details wie etwa die Aufforderung, Mitglied zu \nwerden, seien selbstverständlich und sie sei hierzu nicht befragt worden, vermag die \ndargelegte Uneinheitlichkeit im Vorbringen nicht plausibel aufzulösen. Auch bei \nZugrundelegung des Kulturkreises der Klägerin zu 1. ist nicht ersichtlich, dass ein \nVerlangen nach der Herausgabe von Medikamenten durch Islamisten immer zugleich \nauch derart zwingend mit einer Aufforderung einhergehen müsste, bei ihnen Mitglied \nzu werden, dass dieser Umstand keiner Erwähnung bedürfte. Entsprechendes gilt für \ndas angebliche Verhalten der Islamisten, zunächst im Wege der Überzeugung der \nKlägerin zu 1. von ihrer \"guten Sache\" die Herausgabe von Medikamenten zu \nerreichen. Hätte sich Derartiges tatsächlich zugetragen, wäre es bereits in der \nAnhörung von der Klägerin zu 1. auch ohne spezielle Frage hierzu geschildert \nworden. Stattdessen hat sie es seinerzeit bei der bloßen Angabe belassen, die \nIslamisten hätten \"jede Menge Medikamente von ihr verlangt\", die sie ihnen aber \nschon deshalb nicht habe geben können, weil sich nur sehr wenige Medikamente in \nder Apotheke befunden hätten. Den letztgenannten Aspekt hat die Klägerin zu 1. \ndann wiederum in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr berichtet. \nNeben diesen im Laufe des Verfahrens nicht miteinander in Einklang stehenden \nDarstellungen ist auch nicht verständlich, weshalb die Klägerin zu 1. erst in ihrer \nStellungnahme vom 6. November 2003 und in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat die Islamisten als Mitglieder der Gruppe Ansar Al- Islam bezeichnet hat. Wenn \nsie - wie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt - bereits bei den angeblichen \nVorfällen in der Heimat davon überzeugt gewesen sein will, dass die bei ihr \nerschienen Personen dieser Gruppe angehörten, hätte sie dies von Anfang an \nentsprechend erwähnt. Zusätzlich zu den vorbezeichneten Ungereimtheiten tritt \nhinzu, dass die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch \nkeine lebensnahe, in den zentralen Kernpunkten mit konkreten Details angereicherte \nSchilderung des angeblichen Vorfalls im Krankenhaus abgegeben hat, die die \nAnnahme rechtfertigen könnte, sie habe von eigenen Erlebnissen berichtet. Ihr \nVorbringen nach entsprechender Aufforderung erschöpfte sich letztlich im \nwesentlichen in den bloßen Bekundungen, die Islamisten hätten Medikamente \ngefordert, versucht sie zu überzeugen und seien dann aggressiv geworden und \nhätten sie mit dem Tode bedroht. Eine substantiierte Darstellung mit anschaulichen \nEinzelheiten, etwa zur Anzahl der Islamisten, zur Art der verlangten Medikamente - \nhierzu gab die Klägerin selbst auf nochmaliges Nachfragen keine konkrete Antwort - \noder zur näheren Art und Weise des \"aggressiven\" Verhaltens erfolgte von Seiten \nder Klägerin zu 1. nicht. Solche Angaben wäre aber jedenfalls im Hinblick auf das \nrelevante Kerngeschehen auch bei einem zeitlich länger zurückliegenden Vorfall der \nbehaupteten Intensität ohne weiteres Nachfragen zu erwarten gewesen, wenn die \nKlägerin selbst Erlebtes wiedergegeben hätte. Aus alledem folgt zur Überzeugung \ndes Senats die Unglaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin, sie sei von Islamisten \nzur Herausgabe von Medikamenten aufgefordert und nach ihrer Weigerung mit dem \nTode bedroht worden. \n\n29\n\nEntfällt bereits damit die Grundlage für das erst hierauf aufbauende weitere \nVorbringen der Klägerin zu 1. zu einem nachfolgenden Anschlag, bei dem ihre \nälteste Tochter getötet worden sein soll, so tritt - die Bewertung der Unglaubhaftigkeit \nihrer gesamten Darstellung des Ausreiseanlasses bestätigend - hinzu, dass dieses \nVorbringen auch für sich genommen nicht geglaubt werden kann. Denn zu dem \nbehaupteten Anschlag konnte die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat ebenfalls keine in sich stimmige, anschauliche Schilderung abgeben. Ihr \nVortrag nach der Aufforderung zum Beschreiben des Anschlags blieb mit den \nÄußerungen, ein Auto sei langsam hinter ihnen hergefahren und sie sei dann mit \nihren Kindern an der Hand in eine Nebenstraße gegangen, wo ihre älteste Tochter \numgebracht worden sei, derart oberflächlich, dass sich zur Überzeugung des Senats \ndie Annahme verbietet, die Klägerin zu 1. habe ein reales, selbst erlittenes \nGeschehen mitgeteilt. Insbesondere zum Anfahren ihrer Tochter, der von ihr \nerlittenen Verletzung, ihrem behaupteten Tod usw. benannte die Klägerin zu 1. von \nsich aus keinerlei konkreten Umstände bzw. Einzelheiten. Dies wäre aber bei der \nWiedergabe eines wirklich stattgefundenen Geschehens um so mehr zu erwarten \ngewesen, als sich gerade derart einschneidende Vorfälle wie etwa die geltend \ngemachte Tötung eines eigenes Kindes regelmäßig besonders nachhaltig in der \nErinnerung einprägen und den betroffenen Angehörigen veranlassen, bei einer \nspäteren Schilderung auch solche Details zu erwähnen, die dem Außenstehenden \neher nebensächlich erscheinen mögen. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nwegen psychischer Probleme im Zusammenhang mit dem angeblich Erlittenen \ngehindert gewesen sein könnte, eine substantiierte Schilderung des Vorfalls \nabzugeben. Überdies stellt es sich auch als lebensfremd dar, dass ihre älteste \nTochter - so die weiteren Angaben der Klägerin zu 1. auf gezieltes Befragen - von \nder Seite aus angefahren worden sein soll. Wenn die Klägerin mit ihren Kindern an \nden beiden Händen vor einem mit Islamisten besetzten Auto in eine Nebenstraße \ngeflüchtet wäre und die Islamisten sie durch Hinterherfahren in die Nebenstraße - so \ndie Angaben in der Anhörung - verfolgt hätten, um sie dort mit dem Auto zu \nüberfahren, wären die Klägerin zu 1. und ihre Kinder von hinten, nicht aber von der \nSeite angefahren worden. Letzteres gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die \nNebenstraße nicht allzu breit gewesen sein soll. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass \ndie Klägerin zu 1. und ihre jüngere Tochter, die Klägerin zu 2., den Anschlag nahezu \nunverletzt überstanden haben sollen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein von der \nSeite kommendes Auto die in seiner Fahrtrichtung erste Person, hier die älteste \nTochter der Klägerin zu 1., mit einer solchen Geschwindigkeit angefahren haben soll, \ndass sie hierdurch zu Tode gekommen sein soll, während den in Fahrtrichtung \nunmittelbar dahinter stehenden Personen, hier den Klägerinnen zu 1. und 2., mit \nAusnahme von blauen Flecken am Bein der Klägerin zu 1., nichts weiter passiert sein \nsoll. Das vorbezeichnete Bild nicht überzeugender Angaben zu dem behaupteten \nAnschlag wird zusätzlich dadurch abgerundet, dass die Klägerin zu 1. im Laufe des \nVerfahrens mehrfach ihre Darstellung zu der Frage gewechselt hat, ob sie Insassen \ndes Autos erkannt habe. In der Anhörung vor dem Bundesamt hat sie hierzu \nmitgeteilt, sie habe zwei der Insassen als Islamisten erkannt, die bei ihr im \nKrankenhaus gewesen seien. Im Berufungsverfahren hat sie demgegenüber \nzunächst vortragen lassen, sie wisse nicht, wer hinter dem Anschlag gesteckt habe. \nIm Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist geltend gemacht \nworden, sie meine, zwei der Islamisten im Auto erkannt zu haben, dies müsse sich \naber zumal wegen des erlittenen Schocks nicht unbedingt mit der Realität decken. In \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klägerin zu 1. dann wieder zu \nihrer ursprünglichen Version zurückgekehrt und hat mitgeteilt, sie habe die beiden \nMänner, die bei ihr im Krankenhaus gewesen seien, im Auto gesehen. Dass ihre \nnunmehrige letzte Darstellung schockbedingt unzuverlässig sein könnte, hat die \nKlägerin zu 1. nicht mehr geltend gemacht. Ein solcher Schock könnte im Übrigen \nallenfalls die Unfähigkeit zu entsprechenden Angaben in nahem zeitlichen \nZusammenhang mit dem Vorfall, nicht aber den aufgezeigten mehrfachen Wechsel \nder Angaben erklären. Dieser bestätigt vielmehr zusätzlich die Unglaubhaftigkeit \nihres Vorbringens. \n\n30\n\nSonstige Umstände, die auf eine asylrelevante Vorverfolgung der Klägerin zu 1. \nhindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Entgegen der im angefochtenen \nGerichtsbescheid vertretenen Auffassung musste die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der \nAusreise in den kurdischen Autonomiegebieten, in denen sie bereits seit mehreren \nJahren lebte, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats insbesondere keine \n(Gruppen-)Verfolgung durch staatliche irakische Stellen wegen ihrer kurdischen \nVolkszugehörigkeit befürchten. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A \n4671/98.A -.\n\n32\n\nDer danach unverfolgt ausgereisten Klägerin zu 1. droht im Falle der Rückkehr in \nden Irak nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung. \n\n33\n\nDerzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung der Klägerin zu \n1. im Irak nicht nur nicht beachtlich wahrscheinlich, sondern darüber hinausgehend \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich \ndaraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde \nliegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, im Irak nicht gegeben ist.\n\n34\n\nVoraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) \nVerfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die \nEigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und \nMenschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen \nöffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht \nausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen \ngleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld \nüberlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen.\n\n35\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff.\n\n36\n\nAuf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, \ngesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in \nTeilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige \nRegime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch \ndie am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. \n\n37\n\nAuswärtiges Amt (AA) vom 30. April 2003, Ad-\nhoc-Information zur asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage im Irak. \n\n38\n\nEine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige \nRegime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn \neinigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche der \namerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue innerstaatliche \nHierarchien einzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden \nirakischen Gruppierungen \n\n39\n\n- vgl. NZZ vom 25. April 2003 -, \n\n40\n\nso dass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen Übergangsregierung bisher \nnicht stattgefunden hat, sondern vielmehr mittlerweile auf Juni 2004 verschoben worden ist. \nDerzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem etwa 25 Iraker angehören und dessen \nkonstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die Zivilverwaltung.\n\n41\n\nDer Spiegel vom 23. Juni 2003. \n\n42\n\nDieser Rat, der sich mittlerweile über die Besetzung einiger Ministerposten geeinigt hat \nund der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen eines Jahres eine \nneue Verfassung des Iraks ausarbeiten soll, befasst sich erst noch mit dem Procedere einer \nVerfassungserstellung, so dass selbst die Organisationsform eines zukünftigen Staates derzeit \nnoch offen ist: Ein Präsidialsystem ist dabei wenig wahrscheinlich, da eine Einigung der im \nIrak beheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar ist; \neher denkbar ist eine Art Kabinettsystem. \n\n43\n\nMündliches Gutachten des Sachverständigen \nUwe Brocks vom Deutschen Orient-Institut gemäß \nder Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 im \nVerfahren OVG NRW - 20 A 430/02.A - und Spiegel-\nOnline vom 5. August 2003. \n\n44\n\nZu einer Aufteilung des Iraks wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist \nwohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des \nwesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - \ninsbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist. \n\n45\n\nMündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. \n\n46\n\nAll dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die vollständige Kontrolle über den Irak erst an \neine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen \n\n47\n\n- vgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003 -, \n\n48\n\ndie Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung \nfür eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. \n\n49\n\nAber auch dann, wenn man über den Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus \ndie weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - \nin den Blick nimmt, kommt eine Anerkennung der Klägerin zu 1. als Asylberechtigte \nnicht in Betracht.\n\n50\n\nDas Vorbringen der Klägerin zu 1. zu ihren Ausreisegründen gibt nach der \nderzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten \nnichts dafür her, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare oder \nmittelbare staatliche Verfolgung durch einen neu gebildeten irakischen Staat \nbefürchten müsste. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das \nbehauptete Interesse von Mitarbeitern des früheren Regimes an ihrem Verbleib in \nden kurdischen Autonomiegebieten bzw. die geltend gemachten \nVerfolgungsabsichten der Angehörigen getöteter Geheimdienstmitarbeiter gegenüber \nihrem Mann einer sich neu etablierenden Staatsgewalt einen Anlass geben könnten, \ndie Klägerin in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zu verfolgen bzw. ihre \nVerfolgung durch Dritte aus derartigen Gründen hinzunehmen. Dies gilt vor allem, \nweil ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime keine Ähnlichkeit mit \ndem bisherigen Regime haben wird und aus jener Zeit stammende Ursachen für \nÜbergriffe gegen Einzelne allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer \ndes damaligen Regimes denkbar sind. \n\n51\n\nVgl. dazu mündliches Gutachten Uwe Brocks, \na.a.O.\n\n52\n\nUm eine Person im letztgenannten Sinne handelt es sich bei der Klägerin zu 1. gerade \nnicht. Über die bloße Mitgliedschaft in der Baath-Partei hinaus hat sie keine Umstände \nvorgetragen, die sie als aktive Unterstützerin des früheren Regimes erscheinen lassen könnten. \nVielmehr hat sie der Baath-Partei mit dem Aufenthalt in Sulaimaniya ab 1992 den Rücken \ngekehrt und will sich deshalb in den Augen des früheren Regimes sogar verdächtig gemacht \nhaben. Zudem hat sie dort mit einem Peshmerga, nämlich ihrem Mann, mithin also einem \nausgewiesenen Gegner des früheren Regimes zusammen gelebt, der etwa an Aktionen gegen \nMitarbeiter des früheren Geheimdienstes beteiligt gewesen sein will. \n\n53\n\nEbenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 1. in Anknüpfung an \ndie geltend gemachten Übergriffe von Islamisten eine unmittelbare oder mittelbare \nVerfolgung durch eine neue irakische Staatsgewalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nbefürchten müsste. Dies folgt zunächst schon daraus, dass sich ihr diesbezügliches \nVorbringen zu entsprechenden Übergriffen vor der Ausreise nach den obigen Feststellungen \nals unglaubhaft erweist. Unabhängig davon ist auch ohnehin nicht zu erwarten, dass es \n(wieder) zu einer Ballung der Macht bei einer der Volks- bzw. Religionsgruppen - etwa \nradikaler Sunniten oder Schiiten mit entsprechenden fundamentalistischen Tendenzen - \nkommen wird, wie der Sachverständige Uwe Brocks in dem bereits erwähnten Gutachten \nunter Verweis auf die kritische Betrachtung derartiger Bestrebungen und Steuerung der \nEntwicklung durch die US-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ausgeführt hat.\n\n54\n\nVgl. Mündliches Gutachten Uwe Brocks, \na.a.O.\n\n55\n\nAngesichts dessen spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass islamistische \nGruppen wie etwa die Ansar Al-Islam in einem künftigen irakischen Staat eine solche \nMachtposition erlangten könnten, dass eventuell von ihnen beabsichtigte Repressalien gegen \nmissliebige Personen entweder als unmittelbare staatliche Verfolgung oder aber wegen der \nDuldung durch staatliche Stellen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale des jeweils \nBetroffenen zumindest als mittelbare staatliche Verfolgung anzusehen sein könnten. \n\n56\n\nAufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden \nErkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt auch im \nÜbrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf \neine politische Verfolgung de Klägerin zu 1. schließen ließe: Begründete Anhaltspunkte \ndafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt \nder Klägerin zu 1. ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen sie gerichtete Maßnahmen, geschweige denn \nsolche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen \nkönnte, gibt es nicht. Die z.T. unter der Herrschaft des früheren Regimes angenommenen \nKonsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des \nSenats ohnehin verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein \nbeachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig \nnicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Auch spricht \nnichts dafür, erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass eine Verfolgung der \nKlägerin zu 1. durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an ihre Volks- \noder Religionszugehörigkeit erfolgen könnte; ein Konfliktpotenzial allein aus derartigen, \ninsbesondere ethnischen Gründen ist nicht anzunehmen. \n\n57\n\nMündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. \n\n58\n\nSonstige Anknüpfungspunkte für eine der Klägerin zu 1. durch eine künftige ira-\nkische Staatsmacht eventuell drohende politische Verfolgung sind nicht \nersichtlich.\n\n59\n\nAuch die Feststellung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (u.a.) für die Klägerin zu 1. nicht \nvorliegen (Nr. 2 des Bescheides), ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. nicht \nin ihren Rechten, da sie gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige \nFeststellung besitzt. \n\n60\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG ist sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen \nVerfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe mit den sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden \nAnforderungen identisch, \n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.,\n\n62\n\nso dass aus den zu Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeführten obigen Gründen, auf die \ninsoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ein Anspruch \nder Klägerin zu 1. auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nebenfalls zu verneinen ist. \n\n63\n\nFerner bestehen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu Gunsten der \nKlägerin zu 1, so dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes auch insoweit (Nr. 3 des \nBescheides) rechtmäßig ist und die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten verletzt.\n\n64\n\nDie Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG \nerfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder \neine staatsähnliche Organisation. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nach den \noben gemachten Ausführungen derzeit keine Staatsgewalt bzw. staatsähnliche \nGewalt im Irak existiert und nichts dafür ersichtlich ist, dass von künftigen staatlichen \noder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Klägerin zu 1. mit \nder erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten. \n\n65\n\nDer Klägerin zu 1. drohen bei ihrer Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, \ndie ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Hiernach \nkann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat \nausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. \n\n66\n\nFür die Annahme einer \"konkreten\" Gefahr genügt nicht die theoretische \nMöglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss \neine \"beachtliche\" Wahrscheinlichkeit gegeben sein, wobei allerdings das Element \nder \"Konkretheit\" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits erlittener \nVerfolgung den herabgestuften Maßstab rechtfertigende Element der Zumutbarkeit \nder Rückkehr an. Schließlich muss die Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch \nlandesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in \nBetracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der \nAusländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines \nHerkunftslandes entziehen kann.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.\n\n68\n\nDanach kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG für die Klägerin zu 1. nicht in Betracht. Jedenfalls in den \nkurdischen Autonomiegebieten, in denen sie vor der Ausreise mehrere Jahre, \nnämlich in Sulaimaniya, gelebt hat, drohen der Klägerin zu 1. nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit individuelle Gefahren der vorbezeichneten Art. \n\n69\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte vor für dort mit der erwähnten Wahrscheinlichkeit \nzu befürchtende, individuell auf die Klägerin zu 1. zielende Maßnahmen \nislamistischer Gruppen, die mit Leib- und/oder Lebensgefahren verbunden wären. \nSolche Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. zu \nfrüheren Übergriffen von Angehörigen der Gruppe Ansar Al-Islam, denn dieses \nVorbringen stellt sich nach dem oben Gesagten als unglaubhaft dar. Eine beachtlich \nwahrscheinliche Gefahr, Opfer eines gegen sie gerichteten Anschlags islamistischer \nKreise zu werden, folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin zu 1. zu einzelnen \nMordaktionen der Islamisten. Die von der Klägerin zu 1. benannten Vorfälle betrafen \nim Wesentlichen Personen, die entweder in herausgehobener Stellung tätig waren \n(Regierungschef des Distrikts Sulaimaniya, stellvertretender Geheimdienstchef) und \ndeshalb von den Islamisten als bekämpfungswürdig betrachtet wurden, oder aber \nPersonen, die in sonstiger Weise das Missfallen der Islamisten hevorgerufen haben \nsollen (Besitzerin eines Schönheitssalons, Cousine als Mitglied der kommunistischen \nPartei mit zu freizügiger Kleidung). Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin zu 1. \nnicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie beachtlich wahrscheinlich mit Gefahren \nfür Leib oder Leben durch die Angehörigen der getöteten Geheimdienstmitarbeiter \nrechnen müsste, die ihr Mann festgenommen haben will. Wie bereits oben \nausgeführt, hat die Klägerin zu 1. für den über zweieinhalbjährigen Zeitraum, in dem \nsie nach der Ausreise ihres Mannes noch in Sulaimaniya geblieben ist, von keinen ihr \ngegenüber ergriffenen Repressalien der besagten Angehörigen berichtet. Angesichts \ndessen sind keine verifizierbaren Anhaltspunkte vorhanden, dass der Klägerin zu 1. \nin diesem Zusammenhang nunmehr in den kurdischen Autonomiegebieten mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Gefahren drohen könnten. \n\n70\n\nEin Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG für die Klägerin zu 1. folgt \ngleichfalls nicht aus der von ihr geltend gemachten schwierigen Sicherheitslage im \nIrak, insbesondere unter dem Aspekt von Terroraktivitäten islamistischer Gruppen \naus dem Umfeld von El-Kaida, oder sonstigen Problemen mit Blick auf die \nwirtschaftliche Situation. Damit in Zusammenhang stehende Gefahren fallen als \nallgemeine, jedermann betreffende Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG. Sie vermögen nur dann, wenn durch die Abschiebung der \njeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt ist, dieser \nquasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein \nAbschiebungshindernis zu begründen.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.\n\n72\n\nDerartige der Klägerin zu 1. drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren \nsind jedenfalls innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete des Nordiraks nicht zu \nbesorgen. Dies gilt zunächst hinsichtlich eventueller Gefährdungen durch eine \ninstabile Sicherheitslage. Der kurdisch bewohnte Norden des Iraks ist weitgehend \nbefriedet; eine vergleichbare Häufigkeit von Terroranschlägen oder kriminellen Taten \nwie in Teilen des Zentraliraks ist dort nicht zu verzeichnen. \n\n73\n\nVgl. AA vom 7. August 2003, Ad hoc-Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak \n(Stand: Juli 2003).\n\n74\n\nAngesichts dessen kann eine extreme Gefahr im oben dargelegten Sinne für die \nKlägerin zu 1., in den Kurdengebieten als an sich Unbeteiligte Opfer eines \nterroristischen Anschlags oder einer kriminellen Tat zu werden, nicht angenommen \nwerden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. \nzu den Anschlägen bzw. Bestrebungen islamistischer Gruppen im Umfeld von El-\nKaida. Diese zielen, wie gezeigt, auf einzelne missliebige Personen oder \nInstitutionen (UNO-Zentrale in Arbil) und sind zudem - selbst bei Zugrundelegung des \nVortrags der Klägerin zu 1. - nicht von einer solchen Häufigkeit und Intensität, dass \nauch für jeden unbeteiligten Zivilisten in den Kurdengebieten die hochgradige Gefahr \nbestünde, alsbald zufälliges Opfer eines derartigen Vorfalls zu werden. \n\n75\n\nDass die Klägerin zu 1. wegen Problemen im Zusammenhang mit der \nwirtschaftlichen Lage konkreten, hochgradigen Existenzgefährdungen in den \nkurdischen Autonomiegebieten ausgesetzt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. \nSolches hat sie schon selbst nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist die wirtschaftliche \nund soziale Lage in den autonomen Gebieten des Nordiraks durch das weitgehende \nFehlen dortiger kriegsbedingter Kampfhandlungen und das Bestehen einer \nfunktionierenden Verwaltung, Polizei und Justiz deutlich besser als im Zentral- oder \nSüdirak. \n\n76\n\nVgl. AA vom 7. August 2003, Ad hoc-Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage im \nIrak (Stand: Juli 2003).\n\n77\n\nSchon von daher fehlt es an Anhaltspunkten für eine gravierende Lageänderung \ndahin, dass der Klägerin zu 1. die Wiederaufnahme eines Lebens in Sulaimaniya wie \nvor der Ausreise mit einer vergleichbaren Existenzsicherung verwehrt sein könnte. \nHinzu tritt, dass die Familie des Mannes der Klägerin zu 1. und mittlerweile auch - so \nihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ihre eigene Familie in \nSulaimaniya ansässig sind. Daher kann die Klägerin zu 1. dort bei etwaigen \nVersorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten auf die Unterstützung durch \nAngehörige im Rahmen der für die kurdische Volksgruppe typischen Hilfe innerhalb \neines Familienverbandes in Notlagen vertrauen. Angesichts dessen ist nichts dafür \nersichtlich, dass die Klägerin zu 1. unter Versorgungsaspekten auch nur beachtliche, \ngeschweige denn extreme Gefahren für Leib oder Leben befürchten müsste. \n\n78\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden sind Gefahren der letztgenannten Art auch \ndeshalb nicht gegeben, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats selbst \nfür Rückkehrer ohne familiäre bzw. sonstige Beziehungen in den kurdischen \nAutonomiegebieten eine ausreichende Existenzsicherung jedenfalls durch die dort \ntätigen internationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist.\n\n79\n\nVgl. Urteile des Senats vom 19. Juli 2002 - 9 A \n4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A -. \n\n80\n\nDass diese Feststellungen mittlerweile keine Geltung mehr beanspruchen \nkönnten, ist nicht ersichtlich, zumal die Hilfslieferungen des \"Oil for Food\"-\nProgramms nach kurzfristiger Einstellung wieder aufgenommen worden sind und \nderartige Lieferungen auch nach einem eventuellen künftigen Wegfall des besagten \nProgramms dann im Rahmen eines kommerziellen Importregimes erfolgen \nsollen.\n\n81\n\nVgl. AA vom 7. August 2003, Ad hoc-Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage im \nIrak (Stand: Juli 2003). \n\n82\n\nEin Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich \nferner nicht aus einer Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise in \nden Irak herleiten. Abgesehen davon, dass jedenfalls die kurdischen \nAutonomiegebiete nach wie vor von Privatpersonen über einen örtlichen \nGrenzverkehr vom Iran aus und auch offiziell über die türkische Grenze erreicht \nwerden können,\n\n83\n\nvgl. AA vom 7. August 2003, Ad hoc-Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage im \nIrak (Stand: Juli 2003),\n\n84\n\nbegründete selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. \nEinreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § \n55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff.\n\n86\n\nAus der gezeigten Möglichkeit einer freiwilligen Einreise in die kurdischen \nAutonomiegebiete ohne das Erfordernis einer Durchquerung anderer irakischer \nRegionen folgt zugleich, dass auch unter dem Aspekt der Erreichbarkeit dieser \nGebiete keine, die Anerkennung eines Abschiebungshindernis ggffs. rechtfertigende, \nextreme Gefahrenlage für die Klägerin zu 1. angenommen werden kann. \n\n87\n\nDie die Klägerin zu 1. betreffende Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des \nBescheides) ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht \nerlassen worden, da sie weder als Asylberechtigte anerkannt ist noch eine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt; die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt \nsich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. \n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-18/9-a-4107-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-18/9-a-4107-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289857","retrieved":"2026-07-09 03:09:06.411082+00:00"}}