{"status":"available","doknr":"OLD289896","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1117.5A3670.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-17","aktenzeichen":"5 A 3670/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. August 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 66,47 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Einwand \ndes Klägers, die Kosten der Leerfahrt hätten ihm nicht in Rechnung gestellt werden \ndürfen, weil der Abschleppwagen ein anderes, ebenfalls verbotswidrig abgestelltes \nFahrzeug abgeschleppt habe, geht fehl. Anders als in den Fällen, in denen sich die \nLeerfahrt nicht auf ein konkretes Fahrzeug bezieht, sind dem Störer grundsätzlich die \nKosten der Leerfahrt ohne weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug für \nein bestimmtes Fahrzeug angefordert worden ist. In diesem Fall steht nämlich fest, \ndass es sich bei den Kosten der Leerfahrt um störungsbedingte Kosten der \nversuchten Ersatzvornahme handelt. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 5 A 4183/01 -.\n\n5\n\nHier war ein Abschleppauftrag für das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug des \nKlägers erteilt worden. Dass der Unternehmer zudem mit dem Abschleppen eines \nweiteren, ebenfalls ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug beauftragt worden war, \ndas im Anschluss auch kostenpflichtig abgeschleppt worden ist, ist für die \nKostenpflicht des Klägers unerheblich. Teil der von dem beauftragten \nAbschleppunternehmer zu erbringenden Leistung ist es, entsprechend den ihm \nerteilten Aufträgen Abschleppkapazitäten vor Ort bereit zu stellen. Kommt er dem \nnach, hat er einen entsprechenden Zahlungsanspruch, unabhängig davon, in \nwelcher Form er die Kapazitäten bereit stellt. Wird er wegen mehrerer \nabzuschleppender Fahrzeuge angefordert, ist es demnach grundsätzlich ihm \nüberlassen, ob er den Auftrag mit Hilfe entsprechend vieler Einzelschlepper oder \nauch durch den Einsatz von Doppelschleppern erfüllt. Die Leistungspflicht ihm \ngegenüber wird hierdurch nicht berührt. Entsprechend bleibt der Ordnungspflichtige \nzur Zahlung der Kosten der Leerfahrt verpflichtet.\n\n6\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Zulassung der Berufung \nrechtfertigen würden. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-17/5-a-3670-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-17/5-a-3670-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289896","retrieved":"2026-07-09 03:09:10.407449+00:00"}}