{"status":"available","doknr":"OLD289897","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1117.13A4301.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-17","aktenzeichen":"13 A 4301/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Kläger haben sämtliche Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend \ngemacht. Diese Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor oder sind nicht den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt. \n\n4\n\nDarlegung im Sinne der genannten Vorschrift ist nach \nbundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von \"erklären\" und \n\"erläutern\" unter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der \nangefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund des geltend gemachten \nZulassungsgrundes zu verstehen. Hieran fehlt es eindeutig hinsichtlich des \nZulassungsgrundes der Divergenz. Die Kläger haben nicht einmal angegeben, von \nwelcher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des erkennenden \nGerichts das Verwaltungsgericht abgewichen und vor allem durch welchen \nBegründungssatz oder welche Argumentationskette im angefochtenen Urteil dies \ngeschehen sein soll. \n\n5\n\nSoweit die Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht habe dem \nErmittlungsgrundsatz nicht Genüge getan und sei teilweise von einem falschem \nSachverhalt ausgegangen, begründet das nicht den Zulassungsgrund des § 78 Abs. \n3 Nr. 3 AsylVfG. Zunächst begründet eine unzureichende oder fehlerhafte \nSachverhaltsermittlung und damit ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz \naus § 86 Abs. 1 VwGO - so er denn hier vorläge - keinen Verfahrensmangel nach § \n138 VwGO, weil ein solcher Verstoß nicht zu den enumerativen absoluten \nRevisionsgründen zählt. Im Übrigen weist die von den Klägern herausgegriffene \nBegründung des Verwaltungsgerichts für eine mangelnde Überzeugungskraft der \närztlichen Bescheinigung vom 22. September 2003 über eine posttraumatische \nBelastungsstörung der Klägerin zu 2. nicht auf eine § 86 Abs. 1 VwGO verletzende \nUnterstellung hin. Richtig ist, dass die Klägerin zu 2. vor dem Bundesamt von \nKriegserlebnissen berichtet hat, von ihren Problemen in der \nVergangenheitsbewältigung ist klägerseits im Asylverfahren bis zur erst kurz vor dem \nVerhandlungstermin eingegangenen Klagebegründung jedoch nicht die Rede \ngewesen. Die Formulierung auf Blatt 9 des erstinstanzlichen Urteils ist nicht als \nVerneinung von Schilderungen der Klägerin zu 2. über Kriegserlebnisse zu \nverstehen. \n\n6\n\nDie Kläger tragen mit ihrer Zulassungsschrift ferner vor, ihre Rückkehr sei sowohl \n(a) in den Kosovo als auch (b) nach Serbien/Montenegro ausgeschlossen, weil (zu \na) der Kläger zu 1. als serbokroatisch sprechender Polizist lebensgefährdender \nVerfolgung - durch albanische Kosovaren - ausgesetzt wäre und die Klägerin zu 2. \nretraumatisiert würde sowie (zu b) weil der Kläger zu 1. als Polizist desertiert sei und \ndie Serben ihn bedroht hätten. Welchen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylVfG \ndie Kläger damit begründen wollen, haben sie selbst nicht angegeben und ist auch \nnicht ersichtlich. Vielmehr behaupten sie teilweise wiederholend Umstände, die aus \nihrer Sicht asyl- und/oder abschiebungsschutzerhebliche Gefahren begründen sollen \nund geben ihre individuellen Wertungen wieder. Damit ist aber nicht einmal eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan. Denn dazu müsste eine über \nihren Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder \nrechtlicher Art, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich \nund in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, aufgezeigt werden, \nworan es fehlt. Im Übrigen (zu a) ist auch der Senat davon überzeugt, dass die \nKläger zumutbarerweise ihren Lebensmittelpunkt im Zielstaat Serbien bzw. \nMontenegro in Städten oder Regionen begründen können, wo sie bzw. der Kläger \nzu 1. eventuellen Anfeindungen von albanischer Seite nicht ausgesetzt sein werden \n(z. B. Belgrad, Rozhaje etc.) und hat vor allem der Kläger zu 1. selbst keine von ihm \nbegangenen verbrecherischen Taten gegen albanische Flüchtlinge vorgetragen, so \ndass Vergeltungsmaßnahmen gegen ihn von albanischer Seite unwahrscheinlich \nsind. (Zu b) Es existieren im Übrigen keinerlei Hinweise, dass die heutigen an \ndemokratischen Grundsätzen ausgerichteten Staaten Serbien und Montenegro das \nvom früheren Milosevic-Regime als Straftat angesehene Verhalten eines ehemaligen \nPolizisten zur Strafverfolgung bringt. Dass die Kläger von den - möglicherweise \nserbischen - Brandtätern heute noch verfolgt werden könnten, ist derart fernliegend, \ndass dies nur als rein theoretische Möglichkeit bezeichnet werden kann, die jedoch \nfür eine asyl- oder abschiebungsschutzerhebliche Gefahr ungeeignet ist. \n\n7\n\nDass den Klägern eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien \n(Belgrad) angedroht worden ist, lässt - abgesehen davon, dass auch insoweit der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund nicht angegeben ist - einen Rechtsfehler des \nBundesamtes und/oder des Verwaltungsgerichts nicht erkennen. Gemäß § 50 Abs. 2 \nAuslG ist in der Androhung der \"Staat\", in den der Ausländer abgeschoben werden \nsoll, zu bezeichnen. Abschiebungszielstaat war im Zeitpunkt des Bundesamts-\nBescheids die Bundesrepublik Jugoslawien, der heutige Staatenverbund Serbien und \nMontenegro. Auch wenn die Kläger zuletzt im Kosovo gelebt haben, ist im \nBundesamtsbescheid der richtige Zielstaat angegeben, weil die Provinz Kosovo nach \nwie vor Teil des Staates Serbien ist. Die Ortsangabe Belgrad stellt nur einen Hinweis \nauf einen aus Sicht des Bundesamtes für die Kläger sicheren Ort dar. \n\n8\n\nAuch aus Sicht des Senats, der wie das Verwaltungsgericht über ein breites \nSpektrum an Erkenntnisquellen verschiedener Stellen und Organisationen verfügt, \nstellen Serbien und Montenegro für einen serbokroatisch sprechenden ehemaligen \nPolizisten aus dem Kosovo grundsätzlich eine hinreichend sichere Fluchtalternative \ndar. Hieran ändert nichts, dass die Kläger dies nicht akzeptieren wollen und weiterhin \nauch dort Vergeltungsmaßnahmen befürchten. Weshalb diese \"Aspekte von \ngrundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Handhabung von zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG\" sein sollen, haben die Kläger \nnicht dargelegt.\n\n9\n\nSoweit die Kläger geltend machen, ihr früherer Prozessbevollmächtigter habe \nnicht vollständig vorgetragen und wesentliche Umstände wie die Asylanerkennung im \neuropäischen Ausland lebender Familienangehöriger der Kläger nicht erwähnt, \nhaben sie diesbezüglich einen Zulassungsgrund bereits nicht benannt und begründet \ndas auch keinen solchen. Die Kläger bringen insoweit im Zulassungsverfahren neuen \nSachvortrag, der im Übrigen auch unerheblich ist. Denn jene Anerkennungen, soweit \nsie überhaupt noch fortgelten, stellen Wertungen von Stellen oder Gerichten anderer \neuropäischer Staaten dar, die deutsche Gerichte nicht binden und zudem auf \nanderen als den hier von den Klägern vorgetragenen Gründen beruhen können. \n\n10\n\nSoweit die Kläger die im angefochtenen Urteil erfolgte Bewertung neuen \nschriftsätzlichen Vortrages als \"gesteigert und damit unglaubhaft\" nicht \nnachvollziehen können, übersehen sie den eindeutigen Bezug zum Schriftsatz ihres \nfrüheren Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2003. Abgesehen davon, \ndass auch insoweit kein Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylVfG benannt ist, ist \ndie Wertung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 1. hat \nentgegen dem Vorbringen des früheren Prozessbevollmächtigten vor dem \nBundesamt selbst nicht vorgetragen, \"aktiv an Vertreibungen teilgenommen\" und den \n\"Verdacht der Kollaboration\" mit dem Milosevic-Regime auf sich gezogen zu haben. \nDie Kläger müssen sich den Vortrag ihres früheren Prozessbevollmächtigten \nzurechnen lassen.\n\n11\n\nSoweit die Kläger Akteneinsicht beantragen, ist dem vor dieser Entscheidung \nnicht zu entsprechen. Über den Zulassungsantrag ist auf der Grundlage des \ninnerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG erfolgten Vorbringens zu \nentscheiden und weiteres Vorbringen der Kläger nach zwischenzeitlichem Ablauf der \nBegründungsfrist wäre nicht mehr berücksichtigungsfähig. Zudem liegen den Klägern \noffensichtlich die wesentlichen Unterlagen des Rechtsstreits wie Bundesamts-\nAnhörungsprotokoll, Klagebegründung vom 18. September 2003, erstinstanzliches \nSitzungsprotokoll und Urteil vor. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-17/13-a-4301-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-17/13-a-4301-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289897","retrieved":"2026-07-09 03:09:10.493481+00:00"}}