{"status":"available","doknr":"OLD289915","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1114.6A2958.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-14","aktenzeichen":"6 A 2958/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis \n19.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und \neine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht \ndargelegt sind. \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Beklagte wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem es ihn verurteilt hat, die Klägerin \nvollzeitig zu beschäftigen, ihr die Bezügedifferenz zwischen den gezahlten \nTeilzeitbezügen und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \nrückwirkend seit ihrer Einstellung zum 1. Februar 2 nebst näher bestimmter Zinsen \nzu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seither \nvollzeitbeschäftigt worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im \nWesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei gegen ihren Willen als Lehrerin nur in \nTeilzeit anlässlich ihrer Einstellung als Beamtin auf Probe beschäftigt worden. Die \nvom Beklagten der Klägerin aufgezwungene Teilzeitbeschäftigung sei rechtswidrig. \nDas ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - \n2 C 1.99 - (BVerwGE 110, 363 ff) betreffend die so genannte Einstellungsteilzeit \nnach der dem nordrhein-westfälischen Recht entsprechenden Bestimmung im \nhessischen Beamtengesetz. Das Verwaltungsgericht hat sich der Begründung des \nBundesverwaltungsgerichts aus dem zitierten Urteil angeschlossen.\n\n5\n\nHiergegen wendet der Beklagte ein: \n\n6\n\nEs bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungs-\ngerichts. § 78 c des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) \nermögliche die Teilzeitbeschäftigung neu eingestellter Beamter unter den dort \ngenannten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Einzustellenden. Zwar \ngehöre zu den in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verankerten hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums auch die Vollzeitbeschäftigung der Beamten. \nDiese bleibe aber auch bei einer zwangsweisen Einstellung mit Teilzeitbe-\nschäftigung, wie § 78 c LBG sie regele, in ihrem Kernbestand unberührt. Art. 33 \nAbs. 5 GG gewähre allein den bereits ernannten Beamten Individualrechte, nicht \naber den Bewerbern um ein Amt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die \nerzwungene Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 c Abs. 2 LBG nach fünf Jahren auf \nAntrag des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden müsse. \nAuch die Beschränkung der Bestimmung auf Bewerber für Laufbahnen mit einem \nEingangsamt ab der Besoldungsgruppe A 12 trage Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung. Es \nwerde ausgeschlossen, dass der betroffene Beamte keinen angemessenen \nLebensstandard erhalten könne. Der Dienstherr dürfe nur niedriger besoldete \nBeamte nicht gegen deren Willen in Teilzeit beschäftigen und folglich teilalimentieren. \n\n7\n\n§ 78 c LBG erlaube lediglich eine Modifikation des Beschäftigungsverhältnisses \nhinsichtlich des Beschäftigungsumfangs und lasse das Vollzeitbeamtenverhältnis \nund die Vollalimentation strukturell bestehen. Der vorgesehene Zeitraum der \nTeilzeitbeschäftigung von längstens fünf Jahren decke sich überwiegend mit der Zeit \nvor der Anstellung. In dieser Zeit habe der Beamte ohnehin eine weniger gesicherte \nRechtsposition inne. Die Modifikation des Beschäftigungsumfangs sei im Hinblick auf \ndas verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt. Mit diesem Prinzip \nmüssten die Grundsätze des Berufsbeamtentums und das grundrechtsähnliche \nRecht auf Vollalimentation in eine praktische Konkordanz gebracht werden. Die \nEinstellungsteilzeit ermögliche es, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und \nPlanstellen so aufzuteilen, dass bei Einstellungen mehr Bewerber berücksichtigt \nwerden könnten. Dadurch werde ein Bewerberüberhang rascher abgebaut. In dem \nentsprechenden Arbeitsmarktsegment trete relativ schneller Entspannung ein. \n\n8\n\nDie Anwendung des § 78 c LBG bei Lehrereinstellungen trage dem Gebot \nRechnung, Schulen zu errichten und zu fördern (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen - LVerf -). Mit diesem Verfassungsgebot werde \nauch die Pflicht des Staates begründet, die Bedingungen des Lernens stets auf \neinem angemessenen Niveau zu halten und nach Kräften zu verbessern. Diese \nPflicht müsse auch bei den Entscheidungen über die Einstellung von Lehrkräften \nbeachtet werden. Im Schulbereich sei eine stetige personelle Erneuerung der \nLehrerschaft sinnvoll, um einer Überalterung des Personals und dem damit \nverbundenen Risiko einer Abkoppelung von neueren Entwicklungen in der \nLebensumwelt der Schüler und in der Berufswelt vorzubeugen. Mit der Anwendung \ndes § 78 c LBG bei Lehrereinstellungen komme der Staat auch seiner Pflicht nach, \neine gutes Schulwesen vorzuhalten bzw. das bestehende Schulwesen zu \nverbessern. Denn mit der obligatorischen Einstellungsteilzeit könnten auch in Zeiten, \nin denen weniger Lehrerplanstellen frei würden, mehr jüngere Lehrer eingestellt \nwerden, als das ohne diese Regelung der Fall wäre. Die Verfassungsgebote aus \nArt. 8 Abs. 3 Satz 1 LVerf und Art. 33 Abs. 5 GG würden so in eine praktische \nKonkordanz gebracht. \n\n9\n\nEine erzwungene Teilzeitbeschäftigung bei der Einstellung von Beamten stehe \nnicht im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 und 3 GG. Mit der Entscheidung des \nDienstherrn, Bewerber in Teilzeitbeschäftigung einzustellen, werde noch keine \nEntscheidung darüber getroffen, welche Person eingestellt werde. Bewerber hätten \nkeinen Anspruch auf eine konkrete Stelle, sondern müssten die Stelle so \nakzeptieren, wie sie der Dienstherr aufgrund seiner organisationsrechtlichen und \nhaushaltsrechtlichen Entscheidung bestimme. \n\n10\n\nDie Vorschrift des § 78 c LBG könne nicht so ausgelegt werden, dass sie zu \neiner Einstellung mit Teilzeitbeschäftigung nur bei Zustimmung des Bewerbers \nermächtige. Diese Auslegung widerspreche dem erkennbaren Willen des \nGesetzgebers, dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem objektiven normativen Gehalt. \nDie Vorschrift gebe den Bewerbern kein Wahlrecht, sondern eröffne dem Dienstherrn \ndie Möglichkeit der obligatorischen (antragslosen) Einstellungsteilzeitbeschäftigung. \nDieser Regelungs-gehalt sei vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen. Das ergebe \nsich aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens. Auch werde dieser \nRegelungsgehalt durch § 78 c Abs. 3 LBG verdeutlicht. Danach werde Beamten, die \nsich im obligatorischen Einstellungsteilzeitbeschäftigungsverhältnis befänden, in \ngrößerem Umfang eine Nebentätigkeit eröffnet, als den Beamten, die gemäß § 78 b \nLBG aufgrund ihres eigenen Antrags im Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stünden. \nDie Privilegierung solle den Beamten im Einstellungsteilzeitbeschäftigungsverhältnis \ndie Chance eines höheren Nebenerwerbs geben. Auch die Beschränkung der \nBestimmung auf Bewerber für Laufbahnen mit einem Eingangsamt ab der Besol-\ndungsgruppe A 12 belege die Möglichkeit der obligatorischen Einstellungsteil-\nzeitbeschäftigung. Schließlich zeige die systematische Stellung des § 78 c LBG nach \ndem § 78 b LBG den gesetzgeberischen Willen, eine Möglichkeit der antragslosen \nTeilzeitbeschäftigung zu schaffen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht folge zwar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 2. März 2 - 2 C 1.99 - . Es setze sich allerdings nicht mit den im \nrechtswissenschaftlichen Schrifttum geäußerten abweichenden Meinungen \nauseinander. So fehle eine Begründung, weshalb der Gesetzgeber mit § 78 c LBG \nseinen von Teilen der Literatur angenommenen weiten Gestaltungsspielraum \nüberschritten habe sollte, wenn er eine obligatorische Teilzeitbeschäftigung habe \nermöglichen wollen. Art. 33 Abs. 5 GG stehe einer Fortentwicklung der \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht entgegen. Dabei sei \nbesonders das Sozialstaatsprinzip zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass die \ngenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Regelung des \nhessischen Beamtengesetzes betreffe. Diese weise im Vergleich zur nordrhein-\nwestfälischen Vorschrift wesentliche Unterschiede auf. Anders als die \nEinstellungsteilzeit nach § 78 c LBG, die nach fünf Jahren in ein \nVollzeitbeamtenverhältnis führe, münde die hessische Einstellungsteilzeit nach fünf \nJahren in ein 9/10-Teilzeitbeschäftigungsverhältnis. \n\n12\n\nSchließlich sei die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung habe: Im Land Nordrhein-Westfalen seien insgesamt 134 vergleichbare \nStreitigkeiten offen. Von der Rechtsprechung hänge es also ab, ob nachträglich für \ndie Zeit von Februar 2 bis August 2 insgesamt rund 4,3 Mio. Euro an die \nbetroffenen Beamten gezahlt werden müssten, ohne dass diese ihre unterbliebene \nDienstleistung noch erbringen könnten. Die durch die Teilzeitbeschäftigung \neingesparten Besoldungsmittel seien bereits für die Einstellung weiterer Lehrkräfte \nausgegeben. Durch die Praxis der Einstellungsteilzeit hätten in den vergangenen \nzwei Jahren rund 600 Lehrkräfte zusätzlich eingestellt werden können. Sie werde ab \nSeptember 2 nur noch bei Angestelltenverhältnissen praktiziert. Die gemessen am \nparlamentarischen Regelungsziel verengende Auslegung des § 78 c LBG würde \nzudem eine künftige Anwendung der obligatorischen Einstellungsteilzeit in allen \nBereichen unmöglich machen, in denen es einen Bewerberüberhang gebe und es \nsinnvoll sei, die Beschäftigungskapazitäten besser aufzuteilen. Eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache werde nicht dadurch beseitigt, dass die obligatorische \nEinstellungsteilzeit bei Beamten zum September 2 aufgegeben worden sei. Die \nPraxis der obligatorischen Einstellungsteilzeit sei bislang nur für Lehrkräfte an \nGrundschulen angewandt worden. Die Arbeitsmarktlage habe sich mittlerweile \nentspannt. Der Bewerberüberhang sei abgebaut worden. Dazu trage der künftige \nBedarf von mehr als 1.300 Lehrkräften für Grundschulen durch die Einführung des \nUnterrichtsfachs Englisch bei. \n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Rügen des beklagten Landes greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im \nZulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n15\n\nDie Darlegungen begründen keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind solche, die erwarten lassen, dass die Berufung im Falle ihrer Zulassung mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. \n\n16\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Senat ebenso wie das \nVerwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzur Rechtswidrigkeit der sogenannten Zwangsteilzeit folgt: Bereits in seinem Urteil \nvom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass \ndie Einstellung eines Beamten in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis nur dann \nverfassungsgemäß ist, wenn sie aus der Sicht des Beamten freiwillig erfolgt. Eine \nTeilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten \nWillen greife unvertretbar in die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG geltenden Grundsätze der \nhauptberuflichen vollen Dienstleistungspflicht der Beamten und der Vollalimentation \nein. \n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196, \n203.\n\n18\n\nHieran hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 2000 - 2 \nC 1.99 -, BVerwGE 110, 363 - 370, festgehalten. Das Verwaltungsgericht hat diese \nEntscheidung im angefochtenen Urteil mit ihren wesentlichen Aussagen zitiert. \n\n19\n\nGemessen an den Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist der \nAuffassung des Beklagten, die zwangsweise Einstellung in Teilzeitbeschäftigung \nnach § 78 c LBG lasse das grundgesetzlich garantierte Vollzeitbeamtenverhältnis \nund die Vollalimentation strukturell bestehen, bereits im Ansatz nicht zu folgen. Dass \ndie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich zur Regelung der \nEinstellungsteilzeit im hessischen Landesbeamtengesetz verhält, führt zu keiner \nanderen Bewertung. Maßgeblich ist, dass die Einstellung eines Beamten in einem \nTeilzeitbeschäftigungsverhältnis nur mit seinem Einverständnis erfolgen darf; eine \nRegelung, wonach hiervon für einen längeren Beschäftigungszeitraum abgewichen \nwerden soll, ist nicht zu rechtfertigen. Davon ist im Übrigen auch der \nBundesgesetzgeber anlässlich der Beratungen über den Entwurf eines Gesetzes zur \nReform des öffentlichen Dienstrechts im Jahre 1996 ausgegangen. Dem damaligen \nAnliegen des Bundesrates, den Ländern als Dienstherren rahmenrechtlich \n\"verbindlich Teilzeitbeamtenverhältnisse\" bei der Einstellung zu ermöglichen (vgl. BT-\nDrs. 13/3994, Anlage 2, S. 55, 56), wollte die Bundesregierung nicht folgen. Sie hat \ndie rahmenrechtliche Einführung einer Zwangsteilzeit abgelehnt und diese als mit der \nVerfassung - insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG - nicht vereinbar angesehen (vgl. BT-\nDrs. 13/3994, Anlage 3, S. 79).\n\n20\n\nHinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung \nzwischenzeitlich erneut durch Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17.02 - bekräftigt \nhat. Die Entscheidung - welcher der Senat folgt - verhält sich über die \nniedersächsische Vorschrift zur Einstellungsteilzeit, die der nordrhein-westfälischen \nRegelung ähnlich ist. Insbesondere sieht auch die niedersächsische Vorschrift eine \nzeitliche Begrenzung der Einstellungsteilzeit vor. In dieser Befristung hat das \nBundesverwaltungsgericht keinen Grund für eine Rechtfertigung einer erzwungenen \nTeilzeitbeschäftigung gesehen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 \nB 17.02 -, Dokumentarische Berichte 2002 , 309, \n310.\n\n22\n\nAusdrücklich hat das Bundesverwaltungsgericht in der zuvor zitierten \nEntscheidung auch seine bereits im Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 - (BVerwGE \n110, 363 - 370) vertretene Rechtsauffassung bekräftigt, dass bei der Auslegung der \nlandesrechtlichen Vorschrift zur Einstellungsteilzeit der Wille des Gesetzgebers nur \ninsoweit bedeutsam sei, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden \nhabe. Der Senat teilt diese Auffassung. Bezogen auf § 78 c LBG folgt daraus, dass \nauch für das nordrhein-westfälische Landesrecht eine verfassungsgemäße \nAuslegung, wonach eine Teilzeiteinstellung nur mit Zustimmung des Beamten \nermöglicht wird, zulässig und geboten erscheint. Der Gesetzestext zwingt nicht, von \neiner Ermächtigung zur Teilzeiteinstellung gegen den Willen des Beamten \nauszugehen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beklagten im \nZulassungsantrag, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung \nwiderspreche dem Willen des Gesetzgebers, nicht entscheidungserheblich.\n\n23\n\nSoweit der Beklagte anführt, die vom Bundesverwaltungsgericht genannten \nErfordernisse aus Art. 33 Abs. 5 GG müssten mit dem Sozialstaatsprinzip und dem \nGebot der Förderung der Schule nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LVerf in \"praktische \nKonkordanz\" gebracht werden, genügen seine Ausführungen schon nicht dem \nDarlegungserfordernis im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt an einer \nkonkreten Darstellung, welchen Umfang der Bewerberüberhang in den \nEinstellungsjahren hatte, in denen Beamte zwangsweise in Teilzeit eingestellt \nwurden. Auch wird nicht ansatzweise beschrieben, welche (veränderungsbedürftige) \nAltersstruktur in der Lehrerschaft vorhanden war. Ebensowenig wird vom Beklagten \ndie Behauptung plausibilisiert, eine \"stetige personelle Erneuerung\" sei erforderlich, \num einer Überalterung des Personals und dem damit verbundenen Risiko einer \nAbkoppelung von neueren Entwicklungen in der Lebensumwelt der Schüler und in \nder Berufswelt vorzubeugen. Allein anhand der allgemeinen Ausführungen zum \nBewerberüberhang und zur Altersstruktur lässt sich nicht nachvollziehen, dass etwa \nein besonderes und dringendes Bedürfnis zum Abbau des Bewerberüberhanges und \nzur Veränderung der Altersstruktur bestanden haben soll. \n\n24\n\nIm Übrigen greifen die Rügen aber auch in der Sache nicht durch: Das Prinzip \nder \"praktischen Konkordanz\" bedeutet, dass verfassungsrechtlich geschützte \nRechtsgü-ter nicht isoliert zur Geltung gebracht werden; vielmehr sollen sie einander \nso zugeordnet werden, dass jedes von ihnen verwirklicht werden kann.\n\n25\n\nVgl. Lerche, in: Isensee/Kirchhoff, Handbuch des \nStaatsrechts, Band V, § 122 Rdnr. 6.\n\n26\n\nSpannungsverhältnisse zwischen einem Grundrecht und einem \ngrundrechtsbegrenzenden Verfassungsrechtsgut gebieten eine Abwägung mit dem \nZiel des \"schonendsten Ausgleichs\" unter Berücksichtigung des \nÜbermaßverbots.\n\n27\n\nVgl. Stern, in: Isensee/Kirchhoff, Handbuch des \nStaatsrechts, Band V, § 109 Rdnr. 82.\n\n28\n\nDaraus folgt aber nicht, dass immer ein Kompromiss im Sinne einer \ngleichmäßigen Einschränkung von jeweils widerstreitenden Verfassungsprinzipien \nvorzunehmen ist. Vielmehr ist bei der Abwägung auch Art und Gewicht der \nbetroffenen Rechtsgüter zu beachten. Vorliegend mögen dabei das Gebot der \nSchulförderung und das Sozialstaatsprinzip als allgemeines Verfassungsgebot bzw. \nals Staatsziel-bestimmung mit dem grundrechtsähnlichen Individualrecht der \nBeamten auf Vollzeitbeschäftigung und Vollalimentation konkurrieren. \nStaatszielbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgebote dürfen aber weder der \nGesetzgeber noch die Exekutive unverhältnismäßig auf Kosten eindeutig geregelter \nGrundrechte, grundrechtsähnlicher Individualrechte und Verfassungsprinzipien \nverwirklichen.\n\n29\n\nVgl. dazu noch restriktiver: Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Urteil vom 13. \nDezember 2001 - 5 LB 2723/01 -; IÖD 2002 , 110, \n112 (m.w.N.).\n\n30\n\nGemessen daran kann das Prinzip der \"praktischen Konkordanz\" die durch eine \nzwangsweise Teilzeitbeschäftigung erfolgende Beschränkung grundrechtsähnlicher \nIndividualrechte der Beamten nicht rechtfertigen. Die vom Beklagten für erforderlich \ngehaltene zwangsweise Teilzeitbeschäftigung von Beamten stellt keinesfalls den \n\"schonendsten Ausgleich\" zwischen widerstreitenden Verfassungsgütern dar. Der \nAbbau eines Bewerberüberhangs und die Änderung der Altersstruktur in der \nLehrerschaft ist ebensogut durch Teilzeiteinstellungen von Lehrern im \nAngestelltenverhältnis zu verwirklichen.\n\n31\n\nDie Darlegungen des Beklagten zeigen keine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nweist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche \nFrage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne \nder Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der \nRechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im \nallgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage \nmit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form \nbeantwortet werden kann. \n\n32\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124 \nRdnr. 10 (m.w.N.).\n\n33\n\nGemessen daran ist vom Beklagten keine Frage aufgezeigt worden, die im Sinne \nder Rechtseinheit einer Klärung bedarf. In der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung wird die einem Beamten bei der Einstellung aufgezwungene \nTeilzeitbeschäftigung - soweit ersichtlich - einhellig als rechtswidrig erachtet. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2 - 2 B \n17.02 -, Dok.Ber. B 2002, 309 - 310; Urteil vom \n2. März 2 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363 - 370; \nUrteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, \n196 - 204; Nds. OVG, Urteil vom 13. Dezember 2001 \n- 5 LB 2723/01 -, IÖD 2 , 110 - 112; \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 5. Juli 2000 - 1 Bs 71/00 -, ZBR 2001, 340/341; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. \nFebruar 1995 - 1 UE 1660/91 -, ZBR 1995, 278, 279; \nOberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom \n4. März 1993 - 1 R 66/90 -, ZBR 1995, 205; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 7. Januar 2002 - 1 K \n4870/00 -; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom \n12. Juni 2002 - 2 K 3903/00 -; Verwaltungsgericht \nMinden, Urteil vom 15. Mai 2002 - 4 K 3977/00 -; \nVerwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18. Januar \n2001 - 1 A 238/00 -, Urteil vom 7. Mai 2003 - 1 A \n284/00 -; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil \nvom 20. Februar 2001 - 7 A 281/00 -.\n\n35\n\nDer Beklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung \nkeine Entscheidung benannt, die von der zuvor zitierten Rechtsprechung abweicht. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG. Dabei wurde unter \nBerücksichtigung der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den \nsogenannten \"Teilstatus\" der 26-fache Betrag der erstrebten monatlichen \nBesoldungsdifferenz ermittelt. \n\n37\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-14/6-a-2958-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-14/6-a-2958-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289915","retrieved":"2026-07-09 03:09:12.893346+00:00"}}