{"status":"available","doknr":"OLD289916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1114.15A4309.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-14","aktenzeichen":"15 A 4309/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDie hinsichtlich des Zulassungsgrundes grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) \naufgeworfene Frage, \n\n4\n\n\"ob nepalesischen Männern im Alter von 15 bis \n40 Jahren aus den ländlichen Regionen Nepals \nallein schon deshalb asylerhebliche politische \nVerfolgung droht, weil sie dem Verdacht der \nnepalesischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, \nMitglieder oder Unterstützer der als terroristisch \nangesehenen ‚Maobadis' (maoistische \nKommunisten) zu sein und weil sie deswegen \njederzeit mit eingehender Überprüfung, Verhör und \nMisshandlung rechnen müssen\",\n\n5\n\nist in dieser Allgemeinheit zu verneinen. Vielmehr beurteilt sich die Frage einer \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in Würdigung der tatsächlichen Umstände \ndes Einzelfalles. \n\n6\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 \nNr. 3 VwGO) liegt nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht über den Verweis \nauf Seite 12 des angegriffenen Urteils auf den angefochtenen Bescheid und damit \nauf die im Bescheid auf Seite 4 angesprochene Ungereimtheit verwiesen hat, \nwonach der Kläger, obwohl er in Nepal angeblich wegen terroristischer Tätigkeiten \ngesucht wird, fünf Tage vor der Ausreise einen Reisepass erhalten haben will. \n\n7\n\nZwar wird dadurch, dass ein Gericht in einem Urteil von einem unrichtigen \n(aktenwidrigen) Sachverhalt ausgeht und auf dieser für eine zutreffende \nÜberzeugungsbildung ungeeigneten Tatsachengrundlage einen nicht erörterten \nrechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, ein mit dem \nAnspruch auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbarendes Überraschungsurteil gefällt. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 30.85 \n-, NJW 1988, 275.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat aber keinen aktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde \ngelegt. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vor dem Bundesamt am 27. März \n2002 behauptete der Kläger, fünf Tage vor seiner Ausreise einen Pass bekommen \nzu haben, der von der Distriktbehörde in Syangha ausgestellt worden sei. Dass \ndieser Pass nicht auf seinen Namen ausgestellt worden sei, wie der Kläger nunmehr \nin der Antragsschrift ausführt, hat er damals nicht behauptet, auch nicht, als er später \nin der Anhörung vor dem Bundesamt darauf hingewiesen wurde, dass ein Visum \nunter seinem Namen nicht existiere. Vor dem Verwaltungsgericht hat er sogar \nausgeführt, dass er den Pass unterschrieben habe, ohne, was er ansonsten hätte \noffenbaren müssen, kund zu tun, dass er mit einem fremden Namen unterschrieben \nhabe. Die Würdigung dieses Vortrages des Klägers durch das Bundesamt und das \nVerwaltungsgericht als Ungereimtheit trifft daher zu. Im Übrigen läge selbst dann kein \nVerstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn das \nVerwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers eine unrichtige Bedeutung \nzugemessen hätte. Dies wäre ein Fehler bei der Feststellung und Würdigung des \nTatbestandes, der einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht \nbegründet.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 \nBvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 (273 f.).\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-14/15-a-4309-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-14/15-a-4309-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289916","retrieved":"2026-07-09 03:09:13.014907+00:00"}}