{"status":"available","doknr":"OLD289948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1113.6A798.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"6 A 798/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 319,63 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. \nOktober 2003 - 6 A 4452/02 -, unter Hinweis auf \nOVG NRW,\nBeschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, \nDeutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom \n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 - (ständige \nRechtsprechung).\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Der Kläger erstrebt eine Verpflichtung des beklagten Landes, ihm \nüber die mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 2. April \n2 \nund mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes vom 17. August 2 gewährte \nBeihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 319,63 Euro (625,13 DM) zu seinen \nAufwendungen im Krankheitsfalle in Höhe von 893,05 DM laut Rechnungen vom 12. \nund 17. Januar 2 sowie 8. März 2 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage als unbegründet angesehen: Das beklagte Land habe eine Beihilfegewährung \ninsoweit rechtlich einwandfrei abgelehnt. Eine Beihilfe werde nur gewährt, wenn sie \ninnerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen beantragt werde (§ 13 \nAbs. 3 Satz 1 der Beihilfenverordnung - BVO - in der Fassung der am 1. Oktober \n1998 in Kraft getretenen Fünfzehnten Änderungsverordnung vom 3. September \n1998, GV.NRW.S.550, betreffend Aufwendungen, die nach dem 30. September 1998 \nentstanden sind). Der Beihilfeantrag des Klägers sei hingegen bei der Beihilfestelle \nerst am 12. März 2 eingegangen. Dieses Versäumnis sei nicht im Sinne des § 13 \nAbs. 3 Satz 2 BVO entschuldbar. Eine verspätete Geltendmachung des Anspruchs \ninfolge Unkenntnis der hierüber bestehenden Vorschriften habe in der Regel der \nbetreffende Antragsteller zu vertreten. Insbesondere könne der Kläger sich nicht mit \nErfolg darauf berufen, er sei über die Änderung der beihilferechtlichen Antragsfrist \nnicht in ausreichender Form informiert worden. Gesetze und Verordnungen gälten \nmit ihrer Veröffentlichung in den Gesetz- und Verordnungsblättern grundsätzlich als \nbekannt. Außerdem sei der gesamte beihilferechtliche Personenkreis im Februar 19 \nmittels eines Informationsschreibens u. a. über die Verkürzung der beihilferechtlichen \nAntragsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr in Kenntnis gesetzt worden. Eine \nBenachrichtigung des Klägers über die Änderungen des Beihilferechts gegen seine \nUnterschrift, wie er fordere, sei nicht geboten. Ob den Kläger an seiner Unkenntnis \nüber die Verkürzung der Frist ein Verschulden treffe, sei unerheblich. Es sei Sache \ndes Beihilfeberechtigten, die Frist für die Geltendmachung eines Beihilfeanspruchs \nzu kennen. Versorgungsempfänger, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst \nbesorgen könnten, seien gehalten, sich an Ort und Stelle ihres Wohnsitzes (oder \ndem Sitz der Behörde) eines Bevollmächtigten zu bedienen. Zudem habe die Frist für \ndie Stellung von Beihilfeanträgen bis Endes des Jahres 19 schon einmal lediglich \nein Jahr betragen. Dem Kläger dürfte aus seiner aktiven Beamtenzeit bekannt sein, \ndass die Beihilfenverordnung ständigen Änderungen unterliege.\n\n7\n\nDer Kläger macht geltend: In seinem Falle rechtfertigten gemäß § 13 Abs. 3 Satz \n2 BVO Besonderheiten eine Ausnahme von der Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO. \nDie Änderung dieser Frist sei erst kurz zuvor in Kraft getreten. Außerdem sei er \nschon vor Jahren wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden. Er befinde sich \nin psychiatrischer Behandlung. Sein Leistungs- und Wahrnehmungsvermögen sei \nerheblich reduziert. Deshalb habe er sich jedoch keines Bevollmächtigten bedienen \nmüssen. Die Frist für die Stellung von Beihilfeanträgen sei nur selten geändert \nworden. Deshalb und wegen der erheblichen Auswirkung der Friständerung auf die \nBetroffenen habe er davon ausgehen dürfen, dass er vom Beklagten frühzeitig auf \ndie Friständerung hingewiesen werde. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe \ngegenüber leistungsgeschwächten Ruhestandsbeamten wie ihm in gesteigertem \nMaß. Da er, der Kläger, regelmäßig Beihilfeanträge gestellt und dabei die frühere \nFrist von zwei Jahren annähernd ausgenutzt habe, habe auch ein konkreter Anlass \nfür einen Hinweis an ihn bezüglich der Friständerung bestanden. Des weiteren stelle \nsich die Frage, ob nicht im Hinblick auf Vertrauensschutz und Rechtssicherheit eine \nÜbergangsregelung hätte getroffen werden müssen.\n\n8\n\nDem ist nicht zu folgen. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung \nüber alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es \nsich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten \nvorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen \nkann.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. \nJanuar 1997 - 2 C 10.96 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B III \n1\nNr. 25, m. w. N.\n\n10\n\nZumindest letzteres war der Fall. Wie der Beklagte geltend macht, haben (über \ndie Veröffentlichung der Änderung der BVO im Gesetz und Verordnungsblatt für das \nLand Nordrhein-Westfalen 1998 Seite 550 hinaus) sämtliche Beihilfeberechtigten im \nFebruar 19 , also gut vier Monate nach der Verkürzung der Frist für die Beantragung \nvon Beihilfen von zwei Jahren auf ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen bzw. \nspätestens ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung, ein betreffendes \nInformationsschreiben erhalten. Dem hat der Kläger nicht substantiiert wider-\nsprochen. Jedenfalls unter diesen Umständen wäre es seine Sache, die Frist für die \nStellung des Beihilfeantrages zu wahren.\n\n11\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil \nvom 6. April 1995 - 6 A 3689/93 - (zu § 13 Abs. 9 \nSatz 1 BVO F 1995) sowie Beschluss vom 9. \nNovember 1995 - 6 A 2235/94 -.\n\n12\n\nDaran ändert nichts das Vorbringen des Klägers, sei Leistungs- und \nWahrnehmungsvermögen sei aus gesundheitlichen Gründen erheblich reduziert \ngewesen. Damit ist nicht hinreichend konkret dargelegt, dass er den Inhalt des \nInformations-schreibens nicht erfassen konnte. Hinzu kommt, dass er selbst der \nAuffassung ist, eines Bevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Interessen habe er \ninsoweit nicht bedurft. Eine noch weitergehende \"individuelle\" Information konnte der \nKläger hiernach nicht zu Recht verlangen. Eine Übergangsregelung war unabhängig \ndavon, dass der Kläger nicht dargelegt hat, wie diese seiner Meinung nach hätte \nlauten sollen, nicht erforderlich. Im übrigen wurde die Antragsfrist nicht \"kurz zuvor\" \ngeändert. Zwischen dem Inkrafttreten der Verkürzung der Antragsfrist zum 1. \nOktober 19 und den Rechnungen vom 12. und 17. Januar 2 sowie 8. März 2 , \ndie Gegenstand des erfolglosen Beihilfeantrages des Klägers sind, lag mehr als ein \nJahr.\n\n13\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf. Des weiteren ist ihre \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt \nworden. Der Kläger bezieht sich hierzu darauf, die Frage, ob ein in seiner \nLeistungsfähigkeit eingeschränkter Beihilfeberechtigter rechtzeitig über eine \nVerkürzung der Frist für die Beantragung von Beihilfe informiert werde, liege im \nHinblick auf gleichgelagerte Fälle im allgemeinen Interesse. Das reicht unabhängig \ndavon, dass sich eine Rechtsfrage in dieser Form in einem Berufungsverfahren nicht \nstellen würde, nicht aus.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-13/6-a-798-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-13/6-a-798-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289948","retrieved":"2026-07-09 03:09:19.427603+00:00"}}