{"status":"available","doknr":"OLD289947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1113.4B1897.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"4 B 1897/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller fristgerecht \ndargelegten Gründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu \nprüfen - rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDer Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass die Sportwette/Oddset-Wette ein \nGlücksspiel ist, wie er in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, \nGewArch 2003, 162 = NWVBl 2003, 220 = NVwZ-RR 2003, 352, ausgeführt hat. \nInsbesondere ist der Senat nicht gehalten, die abweichende Auffassung mancher \nStrafgerichte zu berücksichtigen, wie der Antragsteller meint. Ebenso wie die \nStrafgerichte darüber zu entscheiden haben, ob eine behördliche Erlaubnis vorliegt, \nalso über eine öffentlich-rechtliche Vorfrage zu befinden haben, ist der Senat \nberechtigt und verpflichtet, darüber zu entscheiden, ob ein Glücksspiel veranstaltet \nwird. \n\n4\n\nDas Glücksspiel wird auch ohne behördliche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen \nveranstaltet; denn die dem Wettunternehmer erteilte britische Erlaubnis gilt nicht in \nNordrhein-Westfalen und über eine Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 SportWG \nNRW verfügt dieser nicht. Insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom \n13. Dezember 2003 - 4 B 2124/02 -, GewArch 2003, 164, Bezug. \n\n5\n\nOb das Sportwettengesetz NRW - wie der Antragsteller meint - verfassungswidrig \nist, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn das Gesetz wegen Verstoßes gegen \ndas Grundgesetz nichtig wäre, besäße der auswärtige Wettunternehmer keine nach \n§ 284 StGB erforderliche Erlaubnis. \n\n6\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2002 \n- 4 B 1844/02 -, aaO..\n\n7\n\nDie Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof in der \nRechtssache C-243/01 (Gambelli) sind nicht geeignet, den Senat zu einer Änderung \nseiner Rechtsauffassung zu bewegen. Abgesehen davon, dass der Europäische \nGerichtshof diesen Anträgen nicht entsprochen hat, \n\n8\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 \n- Rs. C-243/01 - (Gambelli), \n\n9\n\nist der Senat weiter der Überzeugung, dass die im SportWG NRW normierte \nMonopolstellung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. der \njuristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile überwiegend von juristischen \nPersonen des öffentlichen Rechts gehalten werden, keine Diskriminierung darstellt. \nWeiter hält er an seiner Auffassung fest, dass zwingende Gründe des \nAllgemeininteresses die Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 StGB sowie die \nBeschränkungen in § 1 Abs. 1 SportWG NRW rechtfertigen, nämlich eine \nübermäßige Anregung der Nachfrage von Glücksspielen zu verhindern, durch \nstaatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und einer \nAusnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten und gewerblichen \nGewinnzwecken entgegen zu wirken; denn das Glücksspiel ist grundsätzlich wegen \nseiner möglichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche \nSituation der Spieler (Vermögensverlust) und seiner Eignung, Kriminalität namentlich \nim Bereich der Geldwäsche zu fördern, unerwünscht und schädlich. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 \n- 6 C 2.01 -, BverwGE 114, 92 = GewArch 2001, \n334. \n\n11\n\nHat der Wettunternehmer aber keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis \nzur Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten \nöffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB. \n\n12\n\nZu diesem leistet der Antragsteller nach § 27 StGB strafbare Beihilfe, weil er die \nHandlung des Haupttäters tatsächlich fördert. Ob er darüber hinaus Einrichtungen \nzur Veranstaltung von Glücksspielen bereitstellt, indem er eine Annahmestelle \nbetreibt, dort die Wettscheine annimmt sowie nach Großbritannien übermittelt und \ndamit Täter ist, kann daher dahinstehen. Auch kann unentschieden bleiben, ob der \nAntragsteller eine nach § 3 SportWG NRW zulässige Wettannahmestelle \nbetreibt.\n\n13\n\nLiegt aber ein Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 StGB vor, \nbesteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, das das private \nInteresse des Antragstellers, weiterhin Wetten annehmen zu können, überwiegt. \nDieses entfällt auch nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller behauptet - in anderen \nBundesländern die Tätigkeit der Vermittler geduldet wird. \n\n14\n\nSoweit der Antragsteller die Ungleichbehandlung der Veranstalter von \nSportwetten gegenüber Buchmachern und damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 \nGG rügt,wird auf die Ausführungen Seite 2 unten verwiesen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-13/4-b-1897-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-13/4-b-1897-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289947","retrieved":"2026-07-09 03:09:19.264325+00:00"}}