{"status":"available","doknr":"OLD289925","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1113.17B1829.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"17 B 1829/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat mit seiner Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass er einen der \nAbschiebung entgegenstehenden Duldungsanspruch hat. Ein solcher steht ihm insbesondere \nnicht nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 6 GG (Schutz von Ehe \nund Familie) zu. \n\n4\n\nDie Auffassung des Antragstellers, er könne aufgrund der nach islamischem Ritus \ngeschlossenen Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen I. den Schutz der genannten \nGrundrechtsnorm in Anspruch nehmen, trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts gewährleistet das Schutzgebot der Verfassung die Institution der \nEhe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der \ngesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht. Art. 6 \nAbs. 1 GG setzt insoweit gesetzliche Regelungen über die Form der Eheschließung und ihre \nsachlichen Voraussetzungen voraus. Dies ergibt sich aus der untrennbaren Verbindung des \nGrundrechts mit der Institutsgarantie der Ehe, die notwendig eine rechtliche Ordnung \nverlangt. Es bedarf einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, welche diejenige \nLebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die als Ehe den Schutz der Verfassung \ngenießt, rechtlich definiert und abgrenzt. Die Ehe ist ein öffentliches Rechtsverhältnis in dem \nSinne, dass die Tatsache der Eheschließung für die Allgemeinheit erkennbar ist, die \nEheschließung selbst unter amtlicher Mitwirkung erfolgt und der Bestand der Ehe amtlich \nregistriert wird. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum, wie er die Form der \nEheschließung und die sachlichen Voraussetzungen ausgestalten will, ist durch die Forderung \nnach einer Eheschließung vor einem Standesbeamten in verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise ausgefüllt worden. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1993 - 2 \nBvR 1491/91 -, NJW 1993, 3316 (Sinti-\"Ehe\"); \nebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 1994 - \n17 B 3926/92 - (Moschee-\"Ehe\") und vom 26. Juni \n2001 - 17 B 831/01 - (islamische \"Ehe\"). \n\n6\n\nEs bedarf keiner näheren Darlegung, dass die nach islamischem Ritus geschlossene Ehe nach \ndeutschem Recht keine wirksame Ehe darstellt. Denn es fehlt - neben weiteren \nVoraussetzungen - an der erforderlichen Mitwirkung des Standesbeamten (§ 1310 BGB, Art. \n13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB). \n\n7\n\nAllerdings geht das Bundesverfassungsgericht insoweit von einem weiteren Begriff der \nEhe aus, als es eine dem Schutz des Art. 6 GG unterliegende Ehe auch dann annimmt, wenn \nnach dem für den ausländischen Verlobten maßgebenden Heimatrecht eine rechtsgültige Ehe \nvorliegt, während die Verbindung für den deutschen Verlobten als \"Nichtehe\" zu beurteilen \nist.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 \n- 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323 (sog. hinkende \nEhe); BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33.81 \n-, NJW 1985, 2097 = InfAuslR 1985, 196 \n(\"Mehrehe\").\n\n9\n\nDie von dem Antragsteller mit seiner deutschen Verlobten geschlossene islamische Ehe ist \nindes nicht nur nach deutschem, sondern auch nach türkischem Recht nicht wirksam. Nach \nArt. 141 ZGB kann eine wirksame Eheschließung in der Türkei ebenfalls nur in Anwesenheit \ndes zuständigen Standesbeamten erfolgen. Daran fehlt es im Falle des Antragstellers nach \nseiner eigenen Darstellung. Wie sich weiter aus Art. 143 Satz 3 ZGB ergibt (Die Wirksamkeit \nder Eheschließung hängt nicht von der religiösen Trauung ab.\"), ist eine religiöse Trauung \nweder Voraussetzung für eine wirksame Ehe, noch ersetzt sie diese gar. \n\n10\n\nVgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Bd. 17, Länderabschnitt Türkei, S. \n22 und 64; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 1998 \n- 17 B 2317/96 -.\n\n11\n\nDie islamische Ehe des Antragstellers vermag daher den verfassungsrechtlichen Schutz des \nArt. 6 GG nicht zu beanspruchen.\n\n12\n\nSo für einen vergleichbaren Fall OVG NRW, \nBeschluss vom 26. Juni 2001 - 17 B 831/01 -; s. \nferner OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. Januar \n2002 - 1 W 8/01 -, InfAuslR 2002, 231; a.A., ohne \nnähere Begründung, OVG Lüneburg, Beschluss vom \n17. Mai 2001 - 4 MA 911/01 -, InfAuslR 2001, \n387.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen das Bestehen eines Anspruchs \nauf Erteilung einer Duldung auch insoweit nicht dargetan, als er sich auf seine angeblich \nunmittelbar bevorstehende Eheschließung nach deutschem Recht mit seiner Verlobten I. \nberuft. \n\n14\n\nAllerdings ist mit dem Antragsteller davon auszugehen, dass Art. 6 GG bereits \ndie Freiheit der Eheschließung schützt. Er entfaltet aufenthaltsrechtliche \nSchutzwirkungen aber erst, wenn die Eheschließung \"unmittelbar bevorsteht\". Das ist \nnach ständiger Rechtsprechung des Senats erst dann der Fall, wenn alle \nVoraussetzungen für die Eheschließung vorliegen, mithin nichts mehr entgegensteht \nals der Ablauf der Zeit bis zum Termin für die Eheschließung. Solange nicht feststeht, \ndass und wann diese stattfinden wird, berührt die Beendigung eines Aufenthaltes, \nder zunächst noch der Herbeiführung der rechtlichen Voraussetzungen der \nEheschließung dient, die Freiheit der Eheschließung nicht. Prognostische \nErwägungen darüber, ob die Voraussetzungen für die Eheschließung in absehbarer \nZeit vorliegen werden, sind kein geeigneter Anknüpfungspunkt für ein rechtliches \nAbschiebungshindernis nach Art. 6 GG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 AuslG. Ebenso \nwenig kommt es hierfür darauf an, ob die Verlobten es in der Hand haben, das \nEheschließungsverfahren zu beschleunigen. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar \n2001 - 17 B 1672/00 - und vom 31. Oktober 2003 - \n17 B 2038/03 -.\n\n16\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die \nEheschließung unmittelbar bevorsteht. Nach seinem Vorbringen liegt \"der einzige Grund für \ndie bis dato nicht vorgenommene standesamtliche Trauung darin, dass die zuletzt bestehende \nEhe des Antragstellers, die in der Türkei rechtskräftig geschieden wurde, in Deutschland beim \nOberlandesgericht Düsseldorf noch ein Anerkennungsverfahren durchläuft\". Damit hat der \nAntragsteller aber nicht alle erforderlichen Unterlagen (vgl. § 1309 BGB) für die \nbeabsichtigte Eheschließung beigebracht. Der Eheschließung steht mithin nicht nur der \nZeitablauf, sondern das Fehlen einer Eheschließungsvoraussetzung, entgegen. \n\n17\n\nObwohl es angesichts des Vorstehenden rechtlich nicht darauf ankommt, sei ergänzend \nbemerkt, dass die Richtigkeit der obigen Überlegung, eine \"unmittelbar bevorstehende\" \nEheschließung nur bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen anzunehmen, dadurch bestätigt \nwird, dass die Gesamtdauer des beim Oberlandesgericht anhängigen \nAnerkennungsverfahrens, die nach Darstellung des Antragstellers normalerweise 6 - 8 \nWochen beträgt, nunmehr bereits 6 Monate umfasst. Da sich, wie hier ersichtlich, stets \nverfahrensmäßige Schwierigkeiten und Verzögerungen ergeben können, kann bei \nAnhängigkeit eines derartigen Verfahrens keine \"unmittelbar bevorstehende\" Eheschließung \nangenommen werden. \n\n18\n\nDer Antragsteller hat auch keinen Duldungsanspruch nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG \nin Verbindung mit dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 2. Oktober 2002 - 14/43.443 -. Nach Nr. 1 Absatz 1 des Erlasses ist der Ausländer/die \nAusländerin ebenfalls nur bei einer \"unmittelbar bevorstehenden\" Heirat mit einem/einer \nDeutschen und bei Vorliegen weiterer, hier nicht interessierender Voraussetzungen zu dulden. \nDabei ist nach Nr. 1 Absatz 4 von einer \"unmittelbar bevorstehenden\" Eheschließung \nauszugehen, \"wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder \ndem zuständigen Standesbeamten sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des \nEhefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen. Daran fehlt es hier, wie \ndargelegt. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-13/17-b-1829-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1310","ref_norm":"1310","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1309","ref_norm":"1309","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-13/17-b-1829-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289925","retrieved":"2026-07-09 03:09:13.928572+00:00"}}