{"status":"available","doknr":"OLD289924","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1113.16B1945.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"16 B 1945/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nRücknahmebescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.744,64 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Antrag der \nAntragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \nstattgegeben.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend den auf § 80 Abs. 5 Satz 1, \n2. Alt. VwGO gestützten Antrag - stillschweigend - für zulässig erachtet, obwohl sich \nder Rücknahmebescheid vom 26. Mai 2003 auf den Bewilligungsbescheid vom \n10. Februar 2003 bezog, den der Antragsgegner lediglich an das L. -von-H. -\nStift in N. , in welchem die Antragstellerin lebt, adressiert hat, während die \nAntragstellerin nur formlos über den Erlass des Bewilligungsbescheides informiert \nworden ist. Der Anspruch auf den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für \nInvestitionskosten (Pflegewohngeld) steht zwar nach § 14 Abs. 1 des \nLandespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) nicht (primär) dem \nHeimbewohner, sondern der Pflegeeinrichtung zu; gleichwohl betraf die Bewilligung \ndes Pflegewohngeldes auch den Rechtskreis der Antragstellerin, so dass ihr \ndieselben prozessrechtlichen Möglichkeiten wie dem Einrichtungsträger eingeräumt \nwerden müssen, wenn diese Bewilligung versagt oder wie vorliegend \nzurückgenommen wird. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten \nvollstationärer Pflegeeinrichtungen hat - neben dem öffentlichen Interesse an der \nVorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen \npflegerischen Versorgungsstruktur (vgl. § 9 Satz 1 SGB XI) - die Interessen sowohl \nder anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung als auch des jeweiligen \nHeimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird, im Blick. Die \nbegriffliche und tatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem \nkonkreten Bewohner und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen macht deutlich, dass \nes bei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich auch darum geht, den \nPflegebedürftigen finanziell zu entlasten; diese Zielsetzung des \nLandespflegegesetzes kommt auch in dessen § 1 zum Ausdruck. Dem entspricht, \ndass dem Heimbewohner durch § 3 Abs. 1 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung \n(PfGWGVO) ein eigenes Antragsrecht eingeräumt ist; dies ist regelmäßig - und auch \nhier - ein gewichtiges Indiz für die Annahme eines subjektiven öffentlichen Rechts \nund der damit einhergehenden prozessualen Befugnisse.\n\n4\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 \n- 16 A 2789/02 -, m.w.N.\n\n5\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet. \n\n6\n\nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann dem Antrag nicht schon deshalb \nstattgegeben werden, weil der angefochtene Rücknahmebescheid des Antragsgegners an die \nAntragstellerin mangels eines in Bezug genommenen korrespondierenden \nBewilligungsbescheides \"ins Leere\" gegangen wäre, der Antragstellerin aber dagegen \ngleichwohl zur Klarstellung Eilrechtsschutz zugestanden werden müsse. Es trifft schon nicht \nzu, dass der Rücknahmebescheid an die Antragstellerin ins Leere gegangen ist. Da die \nAntragstellerin, wie soeben dargestellt, als pflegebedürftige Heimbewohnerin im Hinblick auf \ndas Pflegewohngeld jedenfalls nachrangig antrags- und anspruchsberechtigt ist und aus \ndiesem Grunde selbst gegen die Versagung oder die Rücknahme eines \nBewilligungsbescheides an den Einrichtungsträger vorgehen kann, muss die \nleistungserbringende Behörde auf der anderen Seite auch die Möglichkeit besitzen, zulasten \nder sekundär berechtigten Heimbewohner bestandskraftfähige Rücknahmebescheide zu \nerlassen, sofern dies - wie hier - der Sache nach geboten ist.\n\n7\n\nDer Antrag hat nicht deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner die mit dem \nRücknahmebescheid verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO nicht ausreichend begründet hätte. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, \ndass ein öffentliches Interesse an der Vermeidung weiterer rechtswidriger Zahlungen bis zur \nEntscheidung über mögliche Rechtsbehelfe bestehe; außerdem sei im Falle fortgesetzter \nPflegewohngeldzahlungen während eines eventuellen, längere Zeit dauernden Widerspruchs- \nund Klageverfahrens die nachfolgende Rückabwicklung in Frage gestellt. Damit hat der \nAntragsgegner, gemessen an den wesentlichen Funktionen der Begründungspflicht \n- Selbstvergewisserung der Behörde über den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung \nund Information des Bürgers mit Blick auf seine Rechtsverteidigung -, in ausreichender Weise \nseine Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung offengelegt. Dass diese Gründe \nschon für die Rücknahmeentscheidung selbst bedeutsam waren, steht ihrer Eignung im \nrechtlichen Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entgegen. In diesem Zusammenhang \nmuss berücksichtigt werden, dass schon die - im Ermessen der Behörde stehende - \nRücknahmeentscheidung selbst einer eingehenden Abwägung der widerstreitenden Belange \nbedurfte; insoweit hat der Antragsgegner insbesondere seine angespannte Finanzlage ins Feld \ngeführt. Unter solchen Voraussetzungen konnte ihm nicht angesonnen werden, bestimmte \nwertungsrelevante Umstände gleichsam für die Begründung iSv § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \naufzusparen, ohne Gefahr zu laufen, aus diesem Grunde schon wegen eines dann \ngegebenenfalls anzunehmenden Ermessensfehlers in nachfolgenden gerichtlichen \nAuseinandersetzungen zu unterliegen. Ob die gegebene Begründung in der Sache überzeugen \nkann, ist im Zusammenhang mit dem formalen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nnicht relevant; dem ist erst im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung \nnachzugehen.\n\n8\n\nDiese vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Wiederherstellung der im \nGrundsatz bestehenden (§ 80 Abs. 1 VwGO), aber im Einzelfall durch die im \n(besonderen) öffentlichen Interesse zugelassene behördliche Anordnung der \nsofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 1. Fall VwGO) außer Kraft gesetzten \naufschiebenden Wirkung erfordert eine Abwägung der für und gegen die sofortige \nVollziehung sprechenden Gesichtspunkte; dabei sind in erster Linie die dem \nRechtsbehelf bei summarischer Prüfung zuzubilligenden Erfolgsaussichten von \nBedeutung, darüber hinaus aber gegebenenfalls auch das Ergebnis einer \nallgemeinen und umfassenden Interessenabwägung im Sinne einer die möglichen \nHandlungsalternativen - sofortiger Vollzug oder Absehen hiervon - in den Blick \nnehmenden Folgenbetrachtung.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 \n- 1 ER 301.92 -, NJW 1993, 3213; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 22. Juni 1994 - 5 B 193/94 -, NJW \n1994, 2909, vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, NJW \n1995, 2242, und vom 22. März 1999 \n- 16 B 115/99 -.\n\n10\n\nErgibt danach die summarische Prüfung, dass dem eingelegten Widerspruch \nbzw. der erhobenen Anfechtungsklage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist \ndie aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im \nentgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des \nRechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, \nsofern sich die Behörde auf ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes \nInteresse eines (sonstigen) Beteiligten berufen kann (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO).\n\n11\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar \n1999 - 8 B 2570/98 -.\n\n12\n\nLässt sich der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht \n- in der einen oder anderen Richtung - in offensichtlicher, Zweifel weithin \nausschließender Weise ermitteln, greift die allgemeine und umfassende \nInteressenabwägung Platz, wobei auch in deren Rahmen die aufgrund summarischer \nPrüfung anzunehmende Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren ein \nbeachtlicher Gesichtspunkt ist.\n\n13\n\nVgl. zum Ganzen auch Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage (1998), \nRn. 855 bis 864.\n\n14\n\nAuf der Grundlage dieses Maßstabes ist der Antrag der Antragstellerin auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs unbegründet. Denn es ist \nfür den Senat offensichtlich, dass der angefochtene Rücknahmebescheid rechtmäßig ist und \nmithin der Widerspruch - bzw. eine sich gegebenenfalls anschließende Anfechtungsklage - \nerfolglos bleiben wird und dass ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht.\n\n15\n\nDieser Annahme steht zunächst nicht als formeller Gesichtspunkt im Wege, dass der \nAntragsgegner vor dem Erlass des Rücknahmebescheides weder die Antragstellerin noch den \nEinrichtungsträger angehört hat. Von der nach § 24 Abs. 1 SGB X grundsätzlich gebotenen \nvorherigen Anhörung kann nämlich unter anderem dann abgesehen werden, wenn eine \nsofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig \nerscheint (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Das Anliegen des Antragsgegners, in Zeiten knapp \nbemessener Haushaltsmittel und vielfältiger Sparzwänge als rechtswidrig erkannte Leistungen \numgehend einstellen zu können, ohne durch fortbestehende Bewilligungsbescheide daran \ngehindert zu sein, wird von einem hinreichend gewichtigen öffentlichen Interesse getragen, \nzumal die zutagegetretene Rechtswidrigkeit der Weitergewährung des Pflegewohngeldes \nnicht etwa auf möglicherweise einstweilen vernachlässigenswerten formellen Gründen wie \netwa Fehlern oder Fristversäumnissen bei der Antragstellung beruht, sondern darauf, dass die \nangesichts der Rückgriffsmöglichkeit des Einrichtungsträgers letztlich von der Leistung des \nPflegewohngeldes begünstigten Heimbewohner nicht im Sinne des Gesetzes bedürftig sind. \nAuch die in § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X geforderte Eilbedürftigkeit liegt vor. Die \nEntscheidungen des Senats, in denen erstmals die Vermögensabhängigkeit des \nPflegewohngeldanspruchs festgestellt worden ist, datieren vom 9. Mai 2003. Bis dem \nAntragsgegner die hierüber informierende Pressemitteilung bekannt wurde, dürften einige \nTage vergangen sein. Nachfolgend ergab sich für den Antragsgegner die Notwendigkeit, unter \nHeranziehung der Hilfeakten die Feststellung zu treffen, welche der bislang Pflegewohngeld \nbeziehenden Heimbewohner (vermutlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit) Vermögen \noberhalb der Schongrenze von 2.301 Euro besaßen; es liegt angesichts der Fallzahlen auf der \nHand, dass dies einen nicht unerheblichen Zeitaufwand forderte. Dass im Anschluss an diese \nFeststellungen die Zeit nicht mehr reichte, um zunächst die Betroffenen, also die jeweiligen \nEinrichtungsträger und die pflegebedürftigen Heimbewohner, in einer dem Sinn und Zweck \ndes § 24 SGB X genügenden Weise anzuhören und dann noch rechtzeitig vor dem 1. Juni \n2003 die Rücknahmebescheide zu erlassen, ist für den Senat nachvollziehbar, zumal der \nMonat Mai 2003 mit einem Feiertag (Christi Himmelfahrt, 29. Mai), einem sog. Brückentag \nund schließlich einem Samstag zu Ende ging. Im Übrigen würde das laufende \nWiderspruchsverfahren Gelegenheit bieten, die Anhörung der Antragstellerin nachzuholen \nund einen etwa vorliegenden dahingehenden Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 \nund Abs. 2 SGB X zu heilen; es spricht nichts gegen die Erwartung, dass die \nWiderspruchsbehörde die Einwendungen der Antragstellerin zur Kenntnis nehmen und bei \nder Widerspruchsentscheidung in Erwägung ziehen wird.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.August 1982 \n- 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111 (114).\n\n17\n\nDer auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützte Rücknahmebescheid ist auch in materieller Hinsicht \noffensichtlich rechtmäßig.\n\n18\n\nAusgehend von der Senatsrechtsprechung, der zufolge der Anspruch auf Gewährung des \nbewohnerbezogenen Pflegewohngeldes auch vom Vermögen des jeweiligen Heimbewohners \nabhängt,\n\n19\n\nvgl. Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, \nJuris; dieses Urteil ist - wie auch die \nParallelentscheidungen vom selben Tage -, \ninzwischen rechtskräftig, nachdem das \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss \nvom 5. September 2003 - 5 B 60.03 - die \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \nzurückgewiesen und innerhalb seines beschränkten \nPrüfungsrahmens keine Abweichung von \nbundesrechtlichen Vorgaben festgestellt hat,\n\n20\n\nwar der zuletzt (am 10. Februar 2003) mit Wirkung bis zum 29. Februar 2004 erlassene \nBewilligungsbescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil die Antragstellerin \nüber Vermögen oberhalb der maßgeblichen Schongrenze von 2.301 Euro (vgl. § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der hierzu ergangenen Verordnung) verfügte. Noch \nim Januar 2003, d.h. wenige Wochen vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides, hatte die \nAntragstellerin ihr Sparvermögen mit 11.041,25 Euro angegeben; im laufenden gerichtlichen \nVerfahren hat sie dies ausdrücklich bestätigt. Es kann mithin davon ausgegangen werden, \ndass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses sowohl des Bewilligungsbescheides als \nauch des Rücknahmebescheides ungeschütztes Vermögen besaß, aus dem sie bis auf Weiteres \nden auf die sog. Investitionskosten entfallenden Teil der Heimaufwendungen bestreiten \nkonnte. Allein das vorgerückte Alter und die Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin \nbegründen auch keine der Vermögensanrechnung entgegenstehende Härte iSv § 88 Abs. 3 \nBSHG. Das folgt schon daraus, dass diese Gesichtspunkte bereits in der nach Maßgabe des \n§ 88 Abs. 4 BSHG erlassenen Verordnung zu § 88 BSHG berücksichtigt werden und zur \nErhöhung des ansonsten auf 1.279 Euro bemessenen sozialhilferechtlichen Schonbetrages \ngeführt haben; sonstige Härten sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. \nSchließlich verhält es sich - entgegen dem in der Presseberichterstattung über die oben \nskizzierte Senatsrechtsprechung zur Vermögensabhängigkeit des Pflegewohngeldanspruches \nhervorgerufenen Eindruck - auch nicht etwa so, dass diese Entscheidungen noch einer wie \nauch immer gearteten \"Umsetzung\", etwa durch den (Landes-)Gesetzgeber, bedurft hätten, \num für die Verwaltungspraxis maßgeblich zu sein; vielmehr haben die genannten Urteile \ngerade aufgezeigt, wie - bis zum 1. August 2003 - die Gesetzeslage war.\n\n21\n\nDer Antragsgegner hat des Weiteren im Hinblick auf den bei der Rücknahme \nbegünstigender Verwaltungsakte anzustellenden Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 1 Halbs. 2 iVm \nAbs. 2 SGB X) eine zutreffende Abwägung vorgenommen. Auch wenn in diese Abwägung \ndie Belange beider Begünstigter, also der Antragstellerin und des Einrichtungsträgers, \neinzubeziehen waren, musste das öffentliche Interesse des Antragsgegners dahinter nicht \nzurückstehen; dieses öffentliche Interesse besteht darin, nicht weiterhin als rechtswidrig \nerkannte Leistungen erbringen zu müssen, wobei die vom Antragsgegner dargelegten und \nglaubhaften finanziellen Probleme zusätzlich zu Buche schlagen. Dem stehen keine \ngleichwertigen Schutzbedürfnisse des Einrichtungsträgers bzw. der Antragstellerin \ngegenüber.\n\n22\n\nZunächst ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Pflegewohngeldbewilligung \nlediglich für die Zukunft, nicht etwa, wie grundsätzlich gleichfalls vom Gesetz eröffnet, auch \nfür die Vergangenheit zurückgenommen hat. In einem solchen Falle stellt sich nicht das \nProblem, dass der Leistungsempfänger bereits im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der \nBewilligungsbescheide über die ihm gewährten Leistungen verfügt hätte. Auch für konkrete \nVermögensdispositionen, die in Erwartung der Weitergewährung von Pflegewohngeld \ngetroffen worden sind, ist nichts ersichtlich. Ohnehin beschränkt sich die nachteilige Wirkung \nder Bewilligungsrücknahme bzw. der daraus resultierenden Leistungseinstellung für den \nEinrichtungsträger darauf, dass er darauf verwiesen wird, den auf die investiven Kosten \nentfallenden Teil des (im Ausgangspunkt) vom Heimbewohner zu bestreitenden Heim- und \nPflegeentgelts nunmehr diesem in Rechnung zu stellen. Die Heimaufnahmeverträge sehen die \nEinstandspflicht der Bewohner für diese Kosten regelmäßig vor (vgl. auch die §§ 5 Abs. 5 \nund 7 Abs. 1 und 2 des Heimgesetzes). Es ist auch nicht zu erkennen, dass die \nGeltendmachung der investiven Heimkosten bei der Antragstellerin auch nur zeitweilig \nEntgeltausfälle oder aber einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte. Auch die \nAntragstellerin hat nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass die Aktivierung ihres \nSparvermögens für die künftige Bestreitung des erhöhten Heimentgelts besondere \nSchwierigkeiten mit sich brächte. Dass sie aufgrund der jahrelangen Bewilligungspraxis des \nAntragsgegners in ihrer Erwartung, das ersparte Vermögen auch in Zukunft weithin \nungeschmälert erhalten zu können, enttäuscht worden ist, steht außer Frage und wird auch \nvom Senat erkannt. Es darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass diese vielfach als hart \nempfundene Vermögensanrechnung ausdrücklich aus dem Gesetz hervorgeht und bei nicht \nwenigen pflegebedürftigen Heimbewohnern bereits seit geraumer Zeit praktiziert worden ist; \ndie im Widerspruch zur Gesetzeslage stehende Weiterbewilligung des Pflegewohngeldes an \nvermögende Heimbewohner würde die faktische Ungleichbehandlung der \nregelungsbetroffenen Personen, von der die Antragstellerin bis einschließlich Mai 2003 mit \nder Folge eines entsprechend höheren Restvermögens profitiert hat, noch verstärken. Nach \nalledem kann zugunsten der Antragstellerin auch nicht berücksichtigt werden, dass die \nmehrjährige gesetzeswidrige Gewährung des Pflegewohngeldes - auch für frühere \nBewilligungszeiträume war stets erhebliches Sparvermögen angegeben worden - und damit \ndie Erwartung weiterer Leistungen dem Antragsgegner anzulasten ist, zumal die Rechtslage \nwegen der lediglich die Einkommensanrechnung aufgreifenden Pflegewohngeldverordnung \nunübersichtlich war und von zahlreichen Hilfeträgern fehlgedeutet worden ist. Abgesehen \ndavon setzt § 45 SGB X allgemein voraus, dass eine fehlerhafte Leistungsbewilligung \nvorliegt; es ist nicht gerechtfertigt, außerhalb des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, wo spezielle \nFälle der Fehlerverursachung durch den Begünstigten geregelt sind, die alleinige oder \nüberwiegende Verantwortlichkeit der Behörde als entscheidenden Abwägungsfaktor zu \nberücksichtigen.\n\n23\n\nVgl. BSG, Urteil vom 14. November 1985 \n- 7 RAr 123/84 -, BSGE 59, 157 (164).\n\n24\n\nSchließlich können die Antragstellerin und gegebenenfalls der Einrichtungsträger auch \nnicht unter Hinweis auf den langen Bewilligungszeitraum - der vorliegend im August 1999 \nbegonnen hat - Vertrauensschutz beanspruchen. Insoweit wirkt sich aus, dass dieser Gedanke \nin § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X eine besondere Regelung erfahren hat, die Voraussetzungen \ndieser Vorschrift aber nicht vorliegen. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach \nseiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Ein derartiger Fall liegt hier selbst dann \nnicht vor, wenn die Vorschrift erweiternd auch auf Fälle angewandt wird, in denen vor mehr \nals zwei Jahren ein rechtswidriger Ausgangsbescheid und nachfolgend Anpassungsbescheide, \ndie an demselben Fehler leiden, erlassen worden sind.\n\n25\n\nVgl. BSG, Urteil vom 15. August 1996 \n- 9 RV 22/95 -, BSGE 79, 92 (94 ff.); Wiesner, in von \nWulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage (2001), § 45 \nRn. 28.\n\n26\n\nDenn vorliegend gelten die einzelnen Bewilligungsbescheide jeweils nur für begrenzte \nZeiträume und beruhen jeweils auf eigenständigen, alle Berechnungsfaktoren aufgreifenden \nNeuberechnungen; sie lassen sich mithin gerade nicht in ein hierarchisches Schema mit einem \ndie Grundlagen dauerhaft regelnden Bescheid zu Beginn und nachfolgenden bloßen \nAnpassungsbescheiden bringen. Liegen danach die Voraussetzungen des die Rücknahme \nuntersagenden Tatbestandes gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht vor, verbietet es sich, die \nlängere Bewilligungsdauer auch über den Regelungsbereich des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X \nhinaus als vertrauensschutzbegründenden Umstand heranzuziehen.\n\n27\n\nDie mithin unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unbedenkliche Rücknahme der \nPflegewohngeldbewilligung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner war sich, \nwie aus dem angefochtenen Rücknahmebescheid hervorgeht, seines Ermessensspielraums \nbewusst und hat seine diesbezüglichen Erwägungen - die sich nicht in eindeutiger Weise von \nden Erwägungen trennen lassen, die bereits im Rahmen des zu wahrenden Vertrauensschutzes \nanzustellen waren - offengelegt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dabei Umstände \nübersehen oder fehlerhaft gewichtet worden sind, die gegen die getroffene \nRücknahmeentscheidung hätten sprechen können. Der Antragsgegner war insbesondere nicht \ngehalten, schon für die Bewilligungsmonate Juni und Juli 2003 die nachfolgend, seit August \n2003, geltende günstigere Rechtslage hinsichtlich des Vermögenseinsatzes vorwirkend zu \nberücksichtigen. Wenngleich dies für Heimbewohner mit einem Vermögen zwischen dem \nbislang geltenden niedrigen Schonbetrag von 2.301 Euro und dem neuen Schonbetrag von \n10.000 Euro (zuzüglich zweier Monatsbeträge des Pflegewohngeldes) bedeutete, dass sie für \ndie genannten zwei Monate ganz oder zum Teil solches Vermögen für die nunmehr ihnen in \nRechnung gestellten investiven Heimkosten aufwenden mussten, welches ihnen nach der \nNeuregelung in Zukunft anrechnungsfrei verbleiben würde, musste der Antragsgegner darin \nkeinen ermessensrelevanten Tatbestand erblicken. Es kann schon nicht angenommen werden, \ndass zur Zeit des Erlasses des Rücknahmebescheides, also Ende Mai 2003, die Änderung des \nVermögensschonbetrages auf 10.000 Euro mit Wirkung ab August 2003 hinreichend sicher \nfeststand. Es lag seinerzeit der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3. Februar 2003 vor, \ndessen § 12 mit Wirkung vom 1. Juli 2003 den Einsatz von Vermögen \noberhalb von 10.000 Euro vorsah. Nach einer öffentlichen Anhörung am 30. April 2003 und \nAusschussberatungen, die sich bis zum 23. Juni 2003 erstreckten, wurde das Gesetz am 4. Juli \n2003 vom Landtag verabschiedet, wobei es unter Zurückweisung der insoweit abweichenden \nÄnderungsanträge der Fraktionen von CDU und FDP bei der Vermögensgrenze von \n10.000 Euro blieb; als Tag des Inkrafttretens wurde abschließend der 1. August 2003 \nbestimmt. Der Antragsgegner dürfte mithin gewusst haben, dass im Parlament über eine \nÄnderung des Landespflegegesetzes, auch hinsichtlich der Regelungen über die \nVermögensanrechnung, beraten wurde und manches für eine bevorstehende Änderung auch \nder materiellen Anspruchsvoraussetzungen sprach; ein genaues Ergebnis war indessen noch \nnicht abzusehen, zumal nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die am 9. Mai 2003 und \ndamit während des Gesetzgebungsverfahrens ergangenen Senatsurteile zum Pflegewohngeld \nneue Überlegungen des Gesetzgebers auslösen würden. Abgesehen davon sprachen keine \ndurchgreifenden Gründe dafür, die sonach allenfalls in Umrissen absehbare Änderung der \nVermögensschongrenze schon im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes \nermessenssteuernd zu berücksichtigen. Das geltende Recht sah nun einmal für die Monate \nJuni und Juli 2003 noch den niedrigeren Schonbetrag von 2.301 Euro vor. Es wäre auf eine \nKorrektur des Gesetzgebers hinausgelaufen, im Ermessenswege die erst ab August 2003 \ngeänderte Anrechnungsregelung schon in den beiden vorangegangenen Monaten anzuwenden. \nAußerdem hätte ein solches Vorgehen in einem nicht hinnehmbaren Maße diejenigen \npflegebedürftigen Heimbewohner in Nordrhein-Westfalen benachteiligt, auf deren \nPflegewohngeldanspruch schon vor den klarstellenden Senatsentscheidungen in \nÜbereinstimmung mit dem bereits damals geltenden Recht alles Vermögen oberhalb der \nMarke von 2.301 Euro angerechnet worden ist.\n\n28\n\nErweist sich danach der Rücknahmebescheid als offensichtlich rechtmäßig, kann nicht \nallein wegen der rechtlichen Ausgestaltung der Rücknahme begünstigender Bescheide als \nErmessensentscheidung in Frage gestellt werden, dass der Widerspruch der Antragstellerin \ndann auch offensichtlich erfolglos bleiben wird. Allein wegen der nur in Ausnahmefällen von \nvornherein auszuschließenden Möglichkeit, dass die Widerspruchsbehörde die \ntatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen bejaht und dennoch im Ermessenswege zu einer \nAbhilfeentscheidung gelangt, ist es nicht gerechtfertigt, in derartigen Fällen generell von der \nFeststellung einer offensichtlichen Erfolglosigkeit des Widerspruchs Abstand zu nehmen. \nEine solche Herangehensweise würde letztlich den Behörden bei als eilbedürftig bewerteten \nErmessensentscheidungen umfassend die Möglichkeit entziehen, in \"gerichtsfester\" Weise die \nrechtlichen Voraussetzungen des sofortigen Vollzuges herbeizuführen. Zutreffend ist es \nvielmehr, auch im Bereich von Ermessensentscheidungen jedenfalls dann von der \nOffensichtlichkeit einer rechtmäßigen Behördenentscheidung auf die offensichtliche \nErfolglosigkeit des dagegen angestrengten Rechtsbehelfs zu schließen, wenn - wie \nvorliegend - keine hinreichend gewichtigen Ermessensgesichtspunkte für eine zusprechende \nEntscheidung im Widerspruchsverfahren zutagegetreten sind.\n\n29\n\nDer Antragsgegner kann sich schließlich auch auf ein öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides vom 26. Mai 2003 stützen, ohne dass es \ndabei allein auf die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegebene schriftliche Begründung des \nAntragsgegners ankäme.\n\n30\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli \n1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 (425); \nFinkelnburg/Jank, aaO., Rn. 855; Puttler, in \nSodan/Ziekow, VwGO, Loseblatt-Kommentar \n(Stand: Januar 2003), § 80 Rn. 165; Redeker/von \nOertzen, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. (2000), § 80 \nRn. 52; J.Schmidt, in: Eyermann, VwGO, \nKommentar, 11. Aufl. (2000), § 80 Rn. 71; Schoch, in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblatt-Kommentar (Stand: Januar 2003), § 80 \nRn. 265; anders Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, \n13. Aufl. (2003), § 80 Rn. 149 und 153, und wohl \nauch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom \n19. Juni 1991 - 4 M 43/91 -, NVwZ 1992, 688 \n(690).\n\n31\n\nDer Senat hält, wie bereits im Zusammenhang mit dem Unterlassen einer Anhörung nach \n§ 24 SGB X erörtert, die in Rede stehenden fiskalischen Interessen des Antragsgegners für ein \nden Sofortvollzug rechtfertigendes öffentliches Interesse, vor allem im Hinblick auf die \nbekanntermaßen angespannte Haushaltslage der Kommunen, die bereits zu umfangreichen \nSparmaßnahmen, auch im sozialen Bereich, geführt hat. Die Frage, ob und inwieweit die \nspätere Rückforderung einstweilen weitergeleisteter Mittel gefährdet oder jedenfalls \nerschwert wäre, muss daneben nicht mehr erörtert werden.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 \nGKG und berücksichtigt - wie auch die erstinstanzliche Festsetzung -, dass die \nRücknahmeentscheidung des Antragsgegners einen Zeitraum von neun Monaten und daher \neine Leistungsbewilligung in Höhe von 5.489,28 Euro erfasste und dass wegen der \nVorläufigkeit des erstrebten Rechtsschutzes eine Halbierung dieses Betrages die Bedeutung \ndes Verfahrens angemessen wiedergibt (vgl. zum Letzteren Ziffer I.7. des sog. \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt etwa bei Redeker/von \nOertzen, aaO., § 165 Rn. 19).\n\n34\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-13/16-b-1945-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-13/16-b-1945-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289924","retrieved":"2026-07-09 03:09:13.829230+00:00"}}