{"status":"available","doknr":"OLD289982","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1112.7A405.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"7 A 405/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind jeweils Eigentümerin einer Wohnung in dem \nMehrfamilienhaus C. straße 55 in I. -H. (Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück \n269). Sie wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung \nund die Baugenehmigung für die Errichtung von 17 Kurzzeit- und zwölf \nTagespflegeplätzen einschließlich der erforderlichen Nebenräume auf dem \nNachbargrundstück C. straße 53 (Gemarkung H. , Flur 17, Flurstücke 3332, \n3331 und 3328).\n\n3\n\nDer Beigeladene betreibt ein 1972 errichtetes Altenpflegeheim, das sich \nursprünglich auf der seinerzeitigen Parzelle 3896 von der Straße Am \nL. ausgehend bis auf 20 m an die C. straße erstreckte. Zwischen dem \nursprünglichen Altenpflegeheim und dem Grundstück der Klägerinnen liegt die \nseinerzeit noch mit einem Einfamilienhaus bebaute Parzelle 3332, die heute vom \nüberwiegenden Teil des streitigen Vorhabens in Anspruch genommen wird. \n\n4\n\nAm 19. November 1996 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für \ndie Errichtung von 17 Kurzzeit- und zwölf Tagespflegeplätzen einschließlich der \nzugehörigen Nebenräume auf den Parzellen 3332, 3331 und 3328. Das Vorhaben \nerweitert den bestehenden Altenheimkomplex in Richtung C. straße . Es besteht \naus einem vorderen Bauteil mit Satteldach, dessen Giebelseite an das Haus der \nKlägerinnen angebaut ist, und einem rückwärtigen Anbau mit Flachdach. Der vordere \nBauteil weist straßenseitig zwei Geschosse sowie großzügige, aus der Außenwand \naufsteigende Dachaufbauten auf. Sein First überragt denjenigen des Hauses der \nKlägerinnen um etwa 2,30 m. Auf der Rückseite setzt das Dach des vorderen \nBauteils höher an als auf der Straßenseite, so dass der Eindruck eines \ndreigeschossigen Gebäudes entsteht. Gartenseitig ist der vordere Bauteil etwa 2 m \ntiefer in den Garten gebaut als das Haus der Klägerinnen; insgesamt ist er an der \nGrundstücksgrenze zu den Klägerinnen 16 m tief. Der rückwärtige Anbau ist \nzweigeschossig und auf nahezu der gesamten Länge an das bestehende Altenheim \nangebaut; er erstreckt sich in einem Abstand von gut 5 m zum Grundstück der \nKlägerinnen etwa 23 m tief in den rückwärtigen Grundstücksbereich. Seine Höhe \nbeträgt 6,47 m, gemessen von der geplanten und mit der Teilbau- und der \nBaugenehmigung festgesetzten Geländehöhe von 10,67 m. Im Obergeschoss kragt \nein 10,57 m breiter und 1,50 m tiefer Vorbau aus der zum Grundstück der \nKlägerinnen gerichteten Fassade, der auf der Vorderseite vollständig verglast ist. Der \nVorbau gehört zu einem Aufenthalts- und Speiseraum. \n\n5\n\nAm 12. November 1997 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten \n(Stadtdirektor) dem Beigeladenen auf dessen Antrag hin eine Teilbaugenehmigung \nfür sämtliche Bauarbeiten mit Ausnahme der Teile, die mit der Brandmeldeanlage in \nVerbindung stehen. Die Teilbaugenehmigung wurde den Klägerinnen nicht bekannt \ngegeben. \n\n6\n\nAm 3. März 1998 machte die Klägerin zu 1. - auch im Namen der Klägerin zu 2. - \nBedenken gegen das Bauvorhaben geltend. Sie verwies darauf, dass das Vorhaben \nhöher als die Nachbarbebauung sei und die hintere Bauflucht überschreite. Durch die \ngegenüber der vorhandenen Bebauung höhere Grundflächen- und \nGeschossflächenzahl führe es zu einer baulichen Verdichtung. Es halte die \nAbstandflächen nicht ein und führe zu einer Verschattung ihres Gartens und ihrer \nWohnung im Erdgeschoss. Auch der Charakter des Ortsteils gehe verloren, der \nbislang durch eine aufgelockerte straßenseitige Bebauung und hofseitige Gärten \ngeprägt gewesen sei. Ferner bat die Klägerin zu 1. um Übersendung der \nTeilbaugenehmigung vom 12. November 1997. Dass diese erfolgt ist, lässt sich den \nVerwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Am 17. Juni 1998 legte die Klägerin zu 1. \nund mit Schreiben vom 9. Juli 1998 auch die Klägerin zu 2. Widerspruch gegen die \nTeilbaugenehmigung vom 12. November 1997 ein, den sie unter Vertiefung des \nbisherigen Vorbringens begründeten.\n\n7\n\nAm 30. September 1998 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem \nBeigeladenen die Baugenehmigung einschließlich verschiedener \nbrandschutztechnischer Nebenbestimmungen.\n\n8\n\nAm 15. Oktober 1998 erhoben die Klägerinnen auch gegen diese \nBaugenehmigung Widerspruch, den sie damit begründen, dass die Abstandfläche \ndes rückwärtigen Anbaus zu ihrem Grundstück hin falsch berechnet worden sei, \nindem der Bestimmung der Wandhöhe als Fußpunkt die in den Bauzeichnungen \neingetragene geplante Geländehöhe von 10,67 m anstelle der natürlichen \nGeländehöhe zugrundegelegt worden sei. Zudem würde das Vorhaben höher \nerrichtet als genehmigt. Damit könnten die Abstandflächen zu ihrem Grundstück hin \nnicht eingehalten werden. Die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs scheide \naus, weil dieses bereits durch den Anbau an den Altbau und den grenzständigen \nAnbau an das Haus der Klägerinnen verbraucht sei. Im Übrigen scheide die \nAnwendung des Schmalseitenprivilegs schon deshalb aus, weil die Wand des \nAnbaus länger als 16 m sei. Der geringe Versprung der Außenwand im hinteren \nGrundstücksteil ändere nichts daran, dass die ihrem Grundstück zugewandte \nAußenwand des Anbaus eine einheitliche Außenwand darstelle.\n\n9\n\nDer Landrat des F. wies die Widersprüche der Klägerinnen mit \nWiderspruchsbescheiden vom 17. September 1999 zurück. Die \nWiderspruchsbescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am \n1. bzw. 4. Oktober 1999 zugestellt.\n\n10\n\nAm 2. November 1999 haben die Klägerinnen Klage erhoben und ihr Begehren \nunter Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens weiter verfolgt. Ergänzend haben sie \ngeltend gemacht, von dem wuchtigen Baukörper im hinteren Grundstücksbereich \ngehe für ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung aus.\n\n11\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n12\n\ndie Teilbaugenehmigung des Rechtsvorgängers \ndes Beklagten vom 12. November 1997 sowie \ndessen Baugenehmigung vom 30. September 1998, \nbeide jeweils in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des F. \nvom 17. September 1999, aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Auf den vom Beklagten gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss \nvom 3. Mai 2002 die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat innerhalb der \nBerufungsbegründungsfrist einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung \nbegründet. \n\n16\n\nEr trägt vor: Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Das Vorhaben \nfüge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zu dieser gehöre auch der \nbestehende Gebäudekomplex des Altenheimes. Die Tiefe der vorhandenen \nBebauung sei uneinheitlich. Das vorhandene Altenzentrum erstrecke sich \ndurchgehend zwischen der Straße \"Am L. \" und der C. straße . Schon vor \nErrichtung des streitigen Vorhabens habe es im rückwärtigen Bereich der \nmaßgeblichen Umgebung Bebauung gegeben. Das Vorhaben sei dreigeschossig, \ndas Haus der Klägerinnen zweigeschossig. Wegen des Neigungswinkels des Daches \ndes Vorhabens sei dieses nur unwesentlich höher als das Haus der Klägerinnen und \nüberrage dieses im rückwärtigen Bereich nur unwesentlich. Das Altenheim sei \nursprünglich fünfgeschossig gewesen. Bereits im März 1997 sei auf dem \nbenachbarten Grundstück C. straße 47 - 51 ein dreigeschossiges Gebäude \ngenehmigt worden, welches den Altbau des Altenheimes mit der C. straße \nverbinde. Den dadurch gesetzten Rahmen halte das Vorhaben ein, das an das \nvorhandene Gebäude angebaut worden sei und deshalb die dort vorgegebenen \nGebäudehöhen habe aufnehmen müssen. Da sich das Vorhaben insgesamt in die \nEigenart der näheren Umgebung einfüge, könne das Rücksichtnahmegebot nicht \nverletzt sein.\n\n17\n\nAuch halte das Vorhaben die nach der Bauordnung erforderlichen \nAbstandflächen ein. Für den straßenseitigen Anbau an das Haus der Klägerinnen sei \nseit der Änderung des § 6 BauO NRW Deckungsgleichheit nicht mehr erforderlich. \nDer Umstand, dass das straßenseitige Gebäude das Haus der Klägerinnen um 2 m \nin der Tiefe überrage, führe nicht zu einer einmauernden Wirkung. Auch der \nrückwärtige Anbau halte die erforderliche Abstandfläche ein. Der auskragende \nGebäudeteil im ersten Obergeschoss stelle ein untergeordnetes Bauteil dar. Er \nbeschränke sich auf das Obergeschoss und solle architektonisch gerade zur \nAuflockerung der ansonsten flachen und geschlossenen verklinkerten Fassade \ndienen. Durch seine großzügige Verglasung solle er zur Verbesserung der \nBelichtungsverhältnisse in dem dahinterliegenden Raum beitragen. Eine zusätzliche \nWohneinheit werde dadurch nicht geschaffen. Vielmehr werde die gewonnene \nFläche - wie das üblich sei - zum Aufstellen von Tischen genutzt. Selbst wenn der \nvorkragende Gebäudeteil eine eigene Abstandfläche auslösen sollte, halte er diese \nunter Anwendung des Schmalseitenprivilegs ein. Dieses sei hier anwendbar, weil die \ngrenzständige Wand des Vorderhauses und die zur gemeinsamen \nGrundstücksgrenze gerichtete Außenwand des rückwärtigen Anbaus keine \neinheitliche Gebäudeaußenwand darstellten. Da das Vorhaben mithin insgesamt die \nAbstandflächen einhalte, könnten sich die Klägerinnen nicht mehr darauf berufen, \ndas Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos, weil es die Besonnung ihres \nGrundstücks beeinträchtige, die Aussicht einschränke oder Einblickmöglichkeiten \nschaffe. Die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Klägerinnen seien \nohnehin schon durch den vorhandenen Baubestand eingeschränkt gewesen. Die \nbereits vorhandene Bebauung sei weitaus höher und liege in derselben \nHimmelsrichtung. Bei einer solchen Grundstückssituation hätten die Klägerinnen mit \neinem entsprechenden Anbau entlang ihrer Grundstücksgrenze rechnen müssen. \nVon dem Vorhaben gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der \nKlägerinnen aus. Die für die Annahme einer solchen Wirkung erforderliche \nAusnahmesituation liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner \ngegenteiligen Bewertung die am Ende des Grundstücks der Klägerinnen stehende \ngroße Garage nicht berücksichtigt. Diese führe aufgrund ihrer Massivität ohnehin \nschon zu einer optischen Verkleinerung des Grundstücks. Im Übrigen hätten die \nKlägerinnen durch die Gestaltung ihres Grundstücks mit hohen Hecken und einem \nFlechtzaun an der Grenze zum streitigen Vorhaben selbst für eine optische \nEinengung gesorgt. Auch vom Vorbau im Obergeschoss des streitigen Vorhabens \ngehe keine erdrückende Wirkung aus. Ohne ihn würde die geschlossene Fassade \ninsgesamt wesentlich massiver und damit \"bedrohlicher\" wirken. Wegen der geringen \nZahl von Tischen, die in diesem Erker aufgestellt seien, könnten auch jeweils nur \nwenige Menschen Einblick in das Grundstück der Klägerinnen nehmen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie erwidern: Der rückwärtige Anbau halte, wenn man zutreffenderweise die mittlere \nnatürliche Geländehöhe der Abstandflächenberechnung zugrunde lege, die \nerforderliche Abstandfläche nicht ein. Das Schmalseitenprivileg könne für diese \nWand nicht in Anspruch genommen werden, weil es bereits durch den an die Grenze \ngebauten straßenseitigen Baukörper verbraucht sei. Diese Grenzwand bilde \nzusammen mit der Außenwand des rückwärtigen Anbaus eine einheitliche \nAußenwand. Der Vorbau im ersten Obergeschoss des Anbaus sei kein \nuntergeordnetes Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 7 der Bauordnung. Daher löse er eine \neigene Abstandfläche aus, die nicht eingehalten sei. Auch das Rücksichtnahmegebot \nsei verletzt, weil von dem Vorhaben - selbst wenn es die Abstandflächen einhalten \nwürde - eine erdrückende Wirkung ausgehe. Das Bauvorhaben liege nämlich im \nvollen Sichtfeld und optisch unmittelbar angrenzend an das Grundstück der \nKlägerinnen. Stehe man im Garten der Klägerinnen oder trete man auch nur auf \nderen Terrassen hinaus, so \"beherrsche\" der Anbau mit dem verspringenden Vorbau \ndie gesamte Optik. Zugleich vermittle der rückwärtige Anbau dem klägerischen \nGrundstück den Eindruck, es werde \"eingemauert\". Was den in der Umgebung \nvorhandenen Baubestand angehe, so füge sich bereits der Altbestand des \nAltenheimes nicht in die Umgebung ein, sondern bilde einen Fremdkörper. Es \ngenüge nicht, wenn sich das Vorhaben allein in dem durch den vorhandenen \nAltbestand gezogenen Rahmen halte. Vielmehr sei bei weiteren Bauvorhaben auf \ndem Grundstück des Beigeladenen auch die übrige Nachbarbebauung zu \nberücksichtigen. \n\n23\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n24\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 9. Oktober 2003 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nverwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten \nUnterlagen Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das durch die Teilbaugenehmigung vom \n12. November 1997 und die Baugenehmigung vom 30. September 1998 genehmigte \nVorhaben verletzt nachbarliche Abwehrrechte der Klägerinnen.\n\n28\n\nDabei kann dahinstehen, ob das Vorhaben sich im Sinne des § 34 BauGB in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt oder gegen das bauplanungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot verstößt. Darauf kommt es nicht an, weil die Erweiterung des \nAltenpflegeheims zu Lasten der Klägerinnen nicht der nachbarschützenden \nVorschrift des § 6 BauO NRW über Abstandflächen entspricht und damit deren \nNachbarrechte verletzt. \n\n29\n\nDie zum Grundstück der Klägerinnen ausgerichtete Nordwestwand des \nrückwärtigen Anbaus hält den erforderlichen Grenzabstand nicht ein (a). Unabhängig \ndavon hält auch der auskragende Gebäudeteil im ersten Obergeschoss dieser Wand \ndie vorgeschriebene Abstandfläche nicht ein (b). Beide Verstöße können nicht durch \nInanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs behoben werden (c).\n\n30\n\na) Die nordwestliche Wand des rückwärtigen Anbaus hält ausweislich des zur \nBaugenehmigung vom 30. September 1998 gehörenden Lageplans einen Abstand \nvon der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen ein, der zwischen 5,18 m im \nsüdwestlichsten, um 27 cm zur Grundstücksgrenze hin verspringenden Teil der \nAußenwand und 5,45 m im Bereich unmittelbar vor dem Versprung liegt. \n\n31\n\nDer Abstand von 5,18 m entspricht der zur Baugenehmigung gehörenden \nAbstandflächenberechnung für die Außenwand des rückwärtigen Anbaus. Diese hat -\n ausgehend von der in dem mit Grünstempel versehenen und damit zum Bestandteil \nder Baugenehmigung gewordenen Lageplan eingetragenen geplanten Geländehöhe \nvon 10,67 m - für den rückwärtigen Anbau eine Wandhöhe von 6,47 m ermittelt und \ndaraus gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW eine Abstandfläche 5,18 m (6,47 m x 0,8) \nerrechnet. Die Wandhöhe ist indessen nicht zutreffend ermittelt, weil der Berechnung \nein falscher unterer Bezugspunkt zugrunde gelegt wurde. \n\n32\n\nGemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW gilt als Wandhöhe das Maß von der \nGeländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum \noberen Abschluss der Wand. Geländeoberfläche ist gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW \ndie Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des \nBebauungsplans ergibt, im übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Zwar ist durch \ndie Einbeziehung des Lageplans in die Baugenehmigung die dort als geplant \neingetragene, von der natürlichen Geländeoberfläche abweichende Geländehöhe \nfestgesetzt worden. Diese ist jedoch hier nicht maßgeblich.\n\n33\n\nEine beabsichtigte Geländeveränderung im Zusammenhang mit der Errichtung \neines Gebäudes ist regelmäßig an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW \nzu messen. Nach dieser Vorschrift kann bei der Errichtung oder Änderung von \nbaulichen Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder \nverändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu \nvermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der \nVerkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Diese Vorschrift ist \nnicht nur im Falle eines ausdrücklichen Verlangens der Bauaufsichtsbehörden \nanzuwenden, sondern stellt auch eine rechtliche Grenze für die Befugnis der \nBaugenehmigungsbehörde dar, im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung die \nherzustellende Geländeoberfläche festzulegen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1995 \n- 7 B 1187/95 -; Beschluss vom 29. September 1995 \n- 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162.\n\n35\n\nAuch eine Geländeveränderung, die nicht auf einer Forderung der \nBaugenehmigungsbehörde beruht, sondern - wie hier - vom Bauantragsteller selbst \nin die Bauzeichnungen eingetragen wurde und von der Baugenehmigungsbehörde \nlediglich genehmigt wurde, ist mithin an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 \nBauO NRW zu messen. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann sich die \nbeabsichtigte Geländeveränderung ihrer allein verbleibenden objektiven \nZweckbestimmung nach als Mittel darstellen, die Bestimmungen über die \neinzuhaltende Abstandfläche zu unterlaufen. In diesem Fall ist die mit der \nBaugenehmigung festgelegte Veränderung der Geländeoberfläche rechtswidrig; für \ndie Bemessung der Wandhöhe ist dann auf die vor der Durchführung der \nBaumaßnahmen auf dem Grundstück bestehende natürliche Geländeoberfläche \nabzustellen.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1995 \na.a.O.; Beschluss vom 20. August 2001 \n- 10 B 733/01 -.\n\n37\n\nIm vorliegenden Fall liegt keiner der in § 9 Abs. 3 BauO NRW genannten Gründe für \neine Erhöhung der Geländeoberfläche vor. \n\n38\n\nDer Beklagte hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Begründung \nder Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe (die gleichfalls auf 10,67 m geplant \nund genehmigt wurde) darauf verwiesen, dass \"im Rahmen der Altbauanbindung \neine größere Höhendifferenz zur Altnutzung vermieden werden sollte\". Die \nVeränderung habe mithin bautechnische Gründe. Aus der Bezugnahme auf die \nVorschrift des § 2 Abs. 4 BauO NRW ergibt sich, dass der Beklagte damit (auch) die \nFestlegung der neuen Geländeoberfläche rechtfertigen wollte. Er stellt damit - wie er \nin der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat - darauf ab, dass durch die \nFestsetzung der Höhe des Erdgeschossfußbodens Niveauunterschiede zwischen Alt- \nund Neubau vermieden werden sollten, um - im Hinblick auf die Funktion des \nGebäudekomplexes als Altenpflegeheim - barrierefreie \nÜbergänge zwischen den verschiedenen Trakten zu ermöglichen. Gegen eine \nderartige Zweckbestimmung spricht aber, dass zwischen Alt- und Neubau nach den \nentsprechenden Eintragungen in den Bauzeichnungen auch nach der \nGeländeerhöhung ein Niveauunterschied von immerhin 0,54 m verbleibt und im \nübrigen im Erdgeschoss keinerlei Verbindung zwischen Alt- und Neubau besteht. Für \ndie in den oberen Etagen vorgesehenen niveaugleichen Übergänge zwischen Alt- \nund Neubau bedarf es keiner Festsetzung einer höheren als der natürlichen \nGeländeoberfläche, der nötige Ausgleich kann auch über die Höhe des \nErdgeschosses erfolgen. \n\n39\n\nAuch der vom Beklagten im Ortstermin genannte weitere Grund für die \nFestsetzung einer geänderten Geländeoberfläche erfordert nicht die Erhöhung des \nGeländeniveaus zu Lasten der Klägerinnen. Die Möglichkeit für die - oftmals \ngehbehinderten oder auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesenen - \nHeimbewohner, ebenerdig aus dem Erdgeschoss in den Garten gelangen zu \nkönnen, hätte auch durch Anpassung der Höhe des Erdgeschossfußbodens an die \nnatürliche Geländeoberfläche oder eine Anschüttung ohne Neufestsetzung der \nGeländehöhe geschaffen werden können. \n\n40\n\nIm Übrigen würde keine der beiden genannten Zielsetzungen einen zulässigen \nGrund für eine Geländeveränderung darstellen. Eine Angleichung an die Höhe der \nNachbargrundstücke ist nicht generell zulässig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass \nErhöhungen der Geländeoberfläche die für die Ermittlung der Abstandfläche \nrelevante Wandhöhe verringern und damit eine näher an die Nachbargrenze \nheranrückende Bebauung ermöglichen und die höhere bauliche Ausnutzbarkeit des \nGrundstücks begünstigen. Daher ist es zur Vermeidung von Umgehungen \nerforderlich, dass für die Angleichung von Nachbargrundstücken ein sachlicher \nGrund gegeben ist, die Angleichung ausschließlich als solche Ziel der Maßnahmen \nist und allein durch die objektiven Gegebenheiten der Lage der beiden \nNachbargrundstücke zueinander gefordert wird. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997 \n- 7 A 664/96 -.\n\n42\n\nNicht abgestellt werden kann auf das durch das jeweilige Bauvorhaben erst \ngeschaffene Anpassungsbedürfnis. Denn derartige ausschließlich \nbauwerksbezogene Veränderungen der Geländeoberfläche bewegen sich außerhalb \ndes durch die Lage und Beschaffenheit des Baugrundstücks vorgegebenen \nRahmens der zulässigen Oberflächenveränderung und sind daher aus der konkreten \nBeschaffenheit und Einbindung des Baugrundstücks nicht gerechtfertigt. \n\n43\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1995 \na.a.O.\n\n44\n\nDas Ziel, die Höhenlagen der vorhandenen Altbebauung anzupassen oder einen \nniveaugleichen Übergang von innen nach außen zu gewährleisten, ist aber ein \nsolches bauwerksbezogenes Bedürfnis. \n\n45\n\nSonstige Gründe für die Veränderung der Geländeoberfläche sind nicht \nersichtlich.\n\n46\n\nDass die Geländeveränderung nicht aus Gründen des Straßen-, Orts- oder \nLandschaftsbildes erforderlich war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die \nGeländeveränderung dient auch nicht der Angleichung an die Höhe der \nVerkehrsflächen. Bereits die natürliche Geländeoberfläche liegt auf dem gesamten \nBaugrundstück über dem Niveau der angrenzenden C. straße , so dass der Sinn \neiner weiteren Erhöhung des Geländeniveaus nicht ersichtlich ist. Zudem besteht \nkeine Verbindung zwischen dem rückwärtigen Grundstücksbereich, für den die \nGeländehöhe von 10,67 m festgesetzt ist, und der C. straße , so dass das Niveau \nder C. straße keinen Maßstab für die Geländehöhe des rückwärtigen \nGrundstücksbereichs bilden kann.\n\n47\n\nSind mithin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht erfüllt, ist für \ndie Berechnung der Abstandflächen folglich nicht von der veränderten, sondern von \nder vor dem Bauvorhaben auf dem Grundstück vorhandenen natürlichen \nGeländeoberfläche auszugehen. Danach errechnet sich die vor dem rückwärtigen \nAnbau zum Grundstück der Klägerinnen einzuhaltende Abstandfläche wie folgt: Die \nnach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW maßgebliche Wandhöhe entspricht der \nWandhöhe über Erdgeschossfußboden zuzüglich der Differenz zwischen der \nErdgeschossfußbodenhöhe und der natürlichen Geländeoberfläche. Im Lageplan \nfinden sich in der Umgebung der Außenwand des rückwärtigen Anbaus mehrere \nMesspunkte mit Geländehöhen zwischen 10,11 m und 10,15 m. Die Lage und Höhe \nder weiteren Messpunkte auf dem Grundstück erlauben den Schluss, dass im \nBereich der Außenwand die natürliche Geländehöhe jedenfalls nicht höher als \n10,15 m liegt. Die Differenz zur festgesetzten Geländehöhe beträgt dort mithin \nmindestens 0,52 m. Die maßgebliche Wandhöhe liegt damit bei wenigstens 6,99 m \n(6,47 m + 0,52 m). Als Abstandfläche ergibt sich daraus nach § 6 Abs. 5 Satz 1 \nBauO NRW ein Maß von mindestens 5,59 m (6,99 m x 0,8). Vorhanden sind aber \nhöchstens - wie sich dem Lageplan entnehmen lässt - 5,45 m (5,18 m + 0,27 m), \ndieser Abstand besteht allerdings nur an einem Punkt, im übrigen ist er geringer, bis \nhinunter zu einem Abstand von 5,18 m. Damit hält die nordwestliche Außenwand des \nrückwärtigen Anbaus die erforderlichen Abstandflächen nicht ein, sondern \nunterschreitet sie um mindestens 0,14 m. \n\n48\n\nb) Auch der im ersten Obergeschoss auskragende Vorbau hält die erforderlichen \nAbstandflächen nicht ein. Das gilt selbst dann, wenn man - wie es der Beklagte getan \nhat - der Abstandflächenberechnung die geplante Geländehöhe von 10,67 m \nzugrundelegt. Dieser Gebäudeteil löst nämlich eine eigene Abstandfläche aus, weil \ner - entgegen der Ansicht des Beklagten - kein untergeordnetes Bauteil i.S. des § 6 \nAbs. 7 BauO NRW darstellt. Die von ihm ausgelöste Abstandfläche hält er indes nicht \nein. \n\n49\n\nGemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW bleiben vor die Außenwand vortretende \nuntergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, \nHauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und \nBalkone bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr \nals 1,50 m vortreten. Die Vorschrift privilegiert nur untergeordnete Bauteile, die aus \nfunktionalen oder gestalterischen Gründen aus Wänden vorspringen. Hierbei handelt \nes sich entweder um kleine untergeordnete Bauteile (z.B. Gesimse, Blumenfenster, \nHauseingangstreppen) oder solche, die durch ihre teilweise Offenheit sich von ihrem \nGewicht her unterordnen. Wichtiger als dieser qualitative Gesichtspunkt ist jedoch \nder funktionale. § 6 Abs. 7 BauO NRW will es nicht ermöglichen, die Abstandflächen \nin begrenztem Umfang generell für die Ausdehnung von Baukörpern in Anspruch zu \nnehmen. Er will dies nur für bestimmte Bauteile, die sich aus der Baugestaltung oder \naus Bautraditionen (Erker, vorgesetzte Haustreppen) rechtfertigen, erleichtern. \n\n50\n\nVgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom \n29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101 \nzur gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs. 7 \nBauO NRW 1984.\n\n51\n\nEntsprechend diesem Zweck der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NRW ist \nausschlaggebend für ihre Anwendbarkeit, dass die betroffenen Bauteile und \nVorbauten in Relation zum gesamten Vorhaben hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer \nFunktion eine den im Gesetz genannten Beispielen vergleichbare untergeordnete \nBedeutung haben. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1998 \n- 7 A 2822/96 -; Beschluss vom 20. Juni 2000 \n- 10 B 853/00 -.\n\n53\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Auskragung im Obergeschoss des \nrückwärtigen Anbaus kein untergeordnetes Bauteil, denn es fehlt ihr jedenfalls die \nfunktionale Unterordnung. \n\n54\n\nDie Auskragung im Obergeschoss stellt keinen Erker dar. Bautechnisch ist ein \nErker ein aus der Außenwand hervorspringendes Bauteil, das nicht vom Boden \naufsteigt und der Verbesserung des Ausblicks und der Belichtungsverhältnisse sowie \nder Fassadengestaltung dient. \n\n55\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW - \nKommentar, 10. Aufl. 2003, § 6 Randnr. 260; \nOVG NRW, Beschluss vom 29. November 1985 \na.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 1992 \n- 10 A 2055/89 -, BRS 54 Nr. 85; Beschluss vom \n19. Juli 2000 - 7 B 3537/00 -.\n\n56\n\nAn dem Privileg des § 6 Abs. 7 BauO NRW 1984 nehmen Vorbauten nicht mehr teil, \nwenn durch sie die Abstandflächen funktional dafür in Anspruch genommen werden, \nüberhaupt einen seiner Zweckbestimmung nach nutzbaren Raum zu schaffen. In \neinem derartigen Fall dient der Vorbau ausschließlich dem Zweck, weiteren \nWohnraum zu gewinnen, nicht mehr aber dem - vom Gesetzgeber gebilligten - \nZweck, Ausblick und Belichtung zu verbessern sowie die Fassade zu gestalten. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1999 \n- 10 A 4072/97 - m.w.N.\n\n58\n\nEin Gebäudeteil, das in erster Linie ein Mittel zur Gewinnung einer zusätzlichen \nWohnfläche nennenswerten Ausmaßes ist, ist kein Erker i.S. des § 6 Abs. 7 \nBauO NRW.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 1993 \n- 11 B 713/93 -, BRS 55 Nr. 112.\n\n60\n\nSo liegt der Fall hier. Der Vorbau dient - worauf die Klägerinnen zu Recht \nhingewiesen haben - weder allein der Verbesserung des Ausblicks noch der \nVerbesserung der Belichtung des dahinterliegenden Raums. Diesen Zwecken dient \nein Erker nur, wenn seine spezifischen, auf dem Auskragen beruhenden \nMöglichkeiten genutzt werden. Diese bestehen darin, den Ausblick mit einem - im \nVergleich zu in die Fassade eingelassenen Fenstern - erheblich weiteren Blickfeld zu \nerlauben bzw. den Einfall von seitlichem Licht bis in größere Tiefen des hinter der \nFassade liegenden Raums zu ermöglichen. Diese spezifischen Vorteile eines Erkers \nnutzt der Vorbau im Obergeschoss gerade nicht, denn er ist lediglich an seiner Front \nverglast. In den - immerhin 1,50 m tiefen - Seitenwangen befinden sich keine \nFenster. Damit bewirkt der Vorbau keine Verbesserung des Ausblicks oder der \nBelichtung. \n\n61\n\nSeine eigentliche Funktion erschließt sich bei einem Blick auf die \nGrundrisszeichnung des Obergeschosses: Der hinter dem Vorbau liegende \nAufenthalts- und Speiseraum wäre ohne die durch den Vorbau gewonnene \nGrundfläche nicht für den vorgesehenen Zweck nutzbar. Seine Tiefe beträgt \nzwischen 3,30 und 4,30 m, wovon jeweils 1,50 m im Vorbau liegen, von der \nGesamtfläche des Aufenthaltsraums von etwa 34,9 m² entfallen etwa 14,9 m² auf den \nVorbau. Der Aufenthaltsraum könnte damit wegen fehlender Raumtiefe ohne den auf \nden Vorbau entfallenden Raumanteil seiner Funktion nicht gerecht werden. \n\n62\n\nDient der Vorbau mithin der Gewinnung zusätzlichen Wohnraums, ist er nicht \nprivilegiert i.S. des § 6 Abs. 7 BauO NRW. Daran ändert auch der vom Beklagten \nangeführte Umstand nichts, dass der Vorbau keine zusätzliche Wohneinheit schafft. \nEs genügt, wenn er Wohnraum in nennenswertem Umfang schaffen soll. Auch dass \nneben der Funktion der Gewinnung zusätzlichen Raums möglicherweise das Ziel der \nFassadengestaltung eine Rolle gespielt hat, macht ihn nicht zu einem privilegierten \nErker i.S. des § 6 Abs. 7 BauO NRW.\n\n63\n\nOhne die Privilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW löst der Vorbau eine eigene \nAbstandfläche aus, die er aber nicht einhält. \n\n64\n\nDie nach der Baugenehmigung vor der dem Grundstück der Klägerinnen \nzugewandten Außenwand erforderliche - allerdings wie ausgeführt zu gering \nbemessene - Abstandfläche von 5,18 m Tiefe würde auch für den Vorbau gelten, weil \ndessen oberer Abschluss auf gleicher Höhe mit dem oberen Wandabschluss des \nrückwärtigen Anbaus liegt. Im Falle des Vorbaus liegt die Abstandfläche zu einem \nerheblichen Teil auf dem Grundstück der Klägerinnen. Durch die Auskragung des \nVorbaus setzt die Abstandfläche nicht unmittelbar an der Außenwand des Anbaus \nan, sondern am Schnitt der gedachten Verlängerung der vorderen Wand des Anbaus \nmit der Geländeoberfläche - mithin verschiebt sich die Lage der Abstandfläche des \nVorbaus gegenüber derjenigen der übrigen Außenwand um 1,50 m in Richtung auf \ndas Grundstück der Klägerinnen. Wie oben ausgeführt, beträgt die größte Entfernung \nzwischen dem rückwärtigen Anbau und der Grundstücksgrenze 5,45 m. Von dieser \nsteht wegen der Auskragung des Vorbaus nur eine um 1,50 m reduzierte Tiefe von \n3,95 m als Abstandfläche zur Verfügung. Nötig wären hingegen schon nach der \nBerechnung des Beklagten 5,18 m. Wird zudem noch die tatsächlich maßgebliche \nWandhöhe - mit der natürlichen Geländeoberfläche als unterem Bezugspunkt - \nberücksichtigt, dann erhöht sich das \"Abstandflächendefizit\" des Vorbaus um weitere \n0,42 m. \n\n65\n\nc) Der Abstandflächenverstoß sowohl der rückwärtigen Außenwand als auch des \nVorbaus kann nicht durch die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs nach § 6 \nAbs. 6 BauO NRW behoben werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift genügt vor zwei \nAußenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe \nder Abstandfläche die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, \nmindestens jedoch 3 m. Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes \nGebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch \nfür eine (andere) Außenwand (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW). \n\n66\n\nFür die Außenwand des Anbaus würde hier die Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs den Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften nicht \nbeseitigen, denn diese Außenwand ist mit etwa 23 m länger als 16 m. Das schließt \nzwar die Anwendung des Schmalseitenprivileg nicht von vorneherein aus, denn § 6 \nAbs. 6 Satz 1 BauO NRW bestimmt nicht, dass das Schmalseitenprivileg nur zur \nAnwendung gelangen kann, wenn die Wand nicht länger als 16 m ist; er begrenzt \nlediglich die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs auf diese Länge.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2000 \n- 7 A 978/96 -.\n\n68\n\nDa jedoch die Außenwand hier über ihre gesamte Länge die erforderliche \nAbstandfläche nicht einhält, bliebe auch bei Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs für einen Teil der Wand der Abstandflächenverstoß bestehen. \n\n69\n\nOb darüberhinaus die Außenwand des Anbaus eine eigene Außenwand bildet \noder zusammen mit der an das Haus der Klägerinnen angebauten Giebelwand eine \neinheitliche Außenwand darstellt, kann unter diesen Umständen dahinstehen.\n\n70\n\nDie Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs ist zudem für die dem \nGrundstück der Klägerinnen zugewandte Außenwand des rückwärtigen Anbaus und \nfür den Vorbau im Obergeschoss schon deshalb ausgeschlossen, weil es bereits \nverbraucht ist.\n\n71\n\nNach § 6 Abs. 6 Satz 2 gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine \nAußenwand, wenn das Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude \noder an eine Nachbargrenze gebaut wird. Ist es mit zwei Außenwände angebaut, \nentfällt das Schmalseitenprivileg ganz. \n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2000 \n- 7 B 869/00 -, BRS 63 Nr. 140.\n\n73\n\nDemnach kann das Vorhaben des Beigeladenen günstigstenfalls das \nSchmalseitenprivileg insgesamt ein Mal in Anspruch nehmen, denn das vordere \nBauteil ist an die Nachbargrenze gebaut und bildet zusammen mit dem rückwärts \nangebauten Teil ein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinn. \n\n74\n\nZwar ist nach dem Lageplan der straßenseitige Bauteil nicht \"auf\" die Grenze \ngebaut, sondern - offenbar wegen eines geringfügigen Überbaus seitens des Hauses \nder Klägerinnen - im Abstand von wenigen Zentimetern zur Grenze an das Haus der \nKlägerinnen angebaut. Damit ist es aber jedenfalls an ein anderes Gebäude \nangebaut. Im übrigen kann das Schmalseitenprivileg für ein Gebäude auch dann nur \nmit einer weiteren Außenwand in Anspruch genommen werden, wenn es zwar nicht \n\"ohne Grenzabstand\", aber grenznah zur Nachbargrenze gebaut ist. \n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2002 \n- 7 A 1829/01 -, BauR 2002, 1690. \n\n76\n\nDas Vorderhaus und der rückwärtige Anbau bilden ein Gebäude im \nbauordnungsrechtlichen Sinne. Nach § 2 Abs. 2 BauO NRW sind Gebäude \nselbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten \nwerden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren \noder Sachen zu dienen. Die selbständige Benutzbarkeit setzt voraus, dass bei \nmehrgeschossigen baulichen Anlagen - wie hier sowohl das Vorderhaus als auch der \nAnbau - eine notwendige Treppe vorhanden ist. \n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 \n- 10 A 3051/99 -.\n\n78\n\nNach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jedes nicht zu ebener Erde liegende \nGeschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes über mindestens eine \nTreppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Diese Anforderung erfüllt hier \njedenfalls der rückwärts angebaute Teil für sich allein nicht, denn es gibt in ihm keine \nVerbindung zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss. Die einzige \nTreppe, die die beiden Etagen miteinander verbindet, befindet sich im \nstraßenseitigen Teil des Vorhabens. Das ergibt sich aus den Bauzeichnungen und \nwurde im Ortstermin von den Vertretern des Beigeladenen bestätigt. Mithin ist der \nrückwärtige Anbau nicht selbständig benutzbar und bildet jedenfalls mit dem \nvorderen Bauteil ein einheitliches Gebäude.\n\n79\n\nDas Bauvorhaben nimmt das Schmalseitenprivileg vor zwei anderen \nAußenwänden in Anspruch.\n\n80\n\nIm Lageplan sind vor der südöstlichen Giebelseite des Vorderhauses, in \nRichtung auf die Tiefgaragenzufahrt die Abstandflächen t2, t3 und t4 eingetragen. \nDiese sind nach der zugehörigen Berechnung ausgehend von einer Geländehöhe \nvon 10,11 m durch die Multiplikation der Wandhöhe mit dem Faktor 0,4 ermittelt \nworden, also unter Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 \nBauO NRW. Die Berechnung trägt den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung, weil \ntiefere Abstandflächen vor dieser Giebelwand sich mit den von der \ngegenüberliegenden Gebäudewand ausgelösten Abstandflächen überdecken \nwürden, was nach § 6 Abs. 3 BauO NRW hier nicht zulässig ist.\n\n81\n\nDamit ist das Schmalseitenprivileg bereits ausgeschöpft.\n\n82\n\nEin weiteres Abstandflächendefizit, das seinerseits die Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivileg erforderlich macht, liegt im Hinblick auf die Abstandfläche t7 \nvor. Diese liegt schon nach dem Lageplan unzulässigerweise (s. § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBauO NRW) teilweise auf der Nachbarparzelle 3266. Dass eine entsprechende \nBaulast vom Eigentümer der Nachbarparzelle übernommen worden wäre, ist weder \naus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich noch haben dies die Beteiligten - nach \neinem entsprechenden Hinweis im Ortstermin - vorgetragen. Unter diesen \nUmständen kann dahinstehen, ob die Abstandfläche t7 mit 5,08 m nicht zu gering \nbemessen ist, weil sie wiederum von einer von der natürlichen Geländeoberfläche \nabweichenden festgesetzten Geländehöhe (hier 10,79 m) ausgeht. \n\n83\n\nNachdem somit das Schmalseitenprivileg schon durch die Abstandflächen t2 bis \nt4 und t7 (übermäßig) ausgeschöpft ist, kann dahinstehen, ob nicht auch die \nAbstandfläche t5 wegen der Überlagerung mit der von der gegenüberliegenden \nWand des Gebäudes C. straße 49 - 51 ausgelösten Abstandfläche das \nSchmalseitenprivileg in Anspruch nehmen müsste. \n\n84\n\nDiese unzulässige mehrfache Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs \nbegründet ein Abwehrrecht der Klägerinnen unabhängig davon, ob die ihnen \nzugewandte Außenwand des rückwärtigen Anbaus die erforderlichen Abstandflächen \nbei Anwendung des Schmalseitenprivilegs einhalten würde. Wird nämlich von einem \nVorhaben vor mehr als zwei Außenwänden das Schmalseitenprivileg in Anspruch \ngenommen, so steht allen Nachbarn, an deren Grundstücksgrenzen die an sich nach \n§ 6 Abs. 4 und 5 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen nicht eingehalten \nwerden, ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben zu. \n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1985 \n- 7 B 876/85 -, BRS 44 Nr. 144, Beschluss vom \n24. März 1998 - 7 B 328/98 -, BRS 60 Nr. 114.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n87\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/7-a-405-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/7-a-405-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289982","retrieved":"2026-07-09 03:09:23.278891+00:00"}}