{"status":"available","doknr":"OLD289981","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1112.7A3663.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"7 A 3663/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Beigeladenen zu 1. und 2. unverzüglich nach \nRechtskraft dieses Urteils aufzugeben, die dem Grundstück der Klägerin Flurstück 48 \nzugewandte Wand der im Jahre 1982 errichteten Werkhalle soweit abzutragen, dass die \nMindestabstandfläche von 3 m gewahrt wird.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen zu 3. unverzüglich nach Rechtskraft \ndieses Urteils die Nutzung der auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und 2. errichteten \nHalle zu untersagen und den Betrieb stillzulegen, so lange die Halle nicht entsprechend der \nBaugenehmigung des Beklagten vom 18. September 2003/ 6. November 2003 zurück gebaut \nist und die Auflagen der Baugenehmigung 12.2; 12.4; 12.5; 12.6; 13 Satz 1 erfüllt sind.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin, der Beklagte und \ndie Beigeladene zu 3. je zu einem Drittel. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen \ndie Klägerin, der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. bis 3. - diese als Gesamtschuldner - je \nzu einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten in beiden Rechtszügen \njeweils selbst. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nGemarkung T. , Flur 34, Flurstück 171 (I. straße 33) und der noch \nunbebauten Parzelle 48 in I. -T. . Nördlich an die Parzelle 171 und westlich \nan die Parzelle 48 grenzt das den Beigeladenen zu 1. und 2. gehörende Flurstück \n393, früher Flurstück 47 (Zum L. 4), auf dem sich ebenfalls u.a. ein Wohnhaus \nbefindet.\n\n3\n\nIm Ortsteil T. herrscht überwiegend Wohnbebauung vor. Daneben \nbefinden sich am westlichen und östlichen Ortsrand landwirtschaftliche Betriebe. Im \nOrtskern gegenüber dem Grundstück der Klägerin und gegenüber der Kirche liegt ein \nHotel mit Gaststätte. Auf dem Grundstück südlich neben dem Grundstück der \nKlägerin hält der Eigentümer noch ca. 15 Schafe, außerdem Hühner und Gänse. Auf \ndem nördlich des Grundstücks der Beigeladenen zu 1. und 2. gelegenen Grundstück \nbetreibt ein Rentner u.a. im Rahmen eines geringfügigen \nBeschäftigungsverhältnisses eine Reparaturwerkstatt für Motorrad-Oldtimer. Im \nOrtskern nördlich der Kirche ist ein Busunternehmen angesiedelt. Nach dem nicht \nbestrittenen Vorbringen der Beigeladenen im Verfahren 8 K 4185/93 - VG Köln - \n(Schriftsatz vom 29. Dezember 1998) befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Ortsteil \nT. weitere gewerbliche Nutzungen (Taxiunternehmen, Büro für \nKommunikation, eine kleine Schlosserei und eine Werkstatt für Auto- und \nMotorenreparaturen). \n\n4\n\nUnter dem 1. Februar 1982 beantragte der Beigeladene den Anbau eines \nAusstellungsraumes. Aus dem beigefügten Lageplan ist ersichtlich, dass sich \nnordöstlich des Wohnhauses Zum L. 4 bereits eine Werkstatt befand, die mit \neinem ca. 3 m schmalen und ca. 9 m langen als Stall bezeichneten Anbau fast bis an \ndie Grenze zum Flurstück 48 reichte. Nach den Bauunterlagen sollte der Stall \nabgerissen und durch eine als \"Werkstatt und Ausstellungsraum\" bezeichnete ca. 75 \nm2 große Halle ersetzt werden, die zum Grundstück der Klägerin einen Abstand von \n3 m einhielt und deren Keller als Lager dienen sollte. In der Betriebsbeschreibung ist \nu.a. angeführt, die Schlosserwerkstatt sei ein Ein-Mann-Betrieb. Die erforderlichen \nMaschinen ständen bereits in der jetzigen Werkstatt, würden jedoch zum Teil \numgeräumt. Das Bauplanungsamt des Beklagten erhob keine städtebaulichen \nBedenken; nach dem Gebietscharakter könne von einem MD-Gebiet ausgegangen \nwerden. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt C. erhob ebenfalls keine Bedenken. \nMit Bauschein vom 13. Oktober 1982 genehmigte der Beklagte das Vorhaben. Mit \nBescheid vom 25. Juni 1985 - B 357/84 - genehmigte der Beklagte eine \nabweichende Bauausführung. Die Halle sollte unter Wahrung des Grenzabstandes \nvon 3 m zum Flurstück 48 nach Süden vergrößert werden.\n\n5\n\nEine Erweiterung der Werkstatt und des Lagers für Kunstschmiede- und \nBauschlosserprodukte nach Norden hin genehmigte der Beklagte mit Bauschein vom \n3. Januar 1989 - B 87/88 -. Nach den Bauunterlagen war auch bei diesem Vorhaben \nein Abstand von 3 m zum Grundstück der Klägerin gewahrt. In der \nBetriebsbeschreibung war das Vorhaben als \"Werkstatt für Kunstschmiede- und \nSchlosserarbeiten\" bezeichnet. Als Maschinen wurden angeführt: Eisensäge, \nBrennmaschine, Schutzgasschweißgerät, Esse und Werkzeugfräsmaschine. Die \nZahl der Beschäftigten war mit drei, die Betriebszeit an Werktagen mit 07.00 Uhr bis \n18.00 Uhr angegeben. In einem Schreiben an das Gewerbeaufsichtsamt C. \nbezeichnete der Beklagte das Gebiet nach der tatsächlichen Eigenart der Umgebung \nals WA-Gebiet, im Flächennutzungsplan sei das Gebiet als W-Gebiet ausgewiesen. \nEine Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts dazu befindet sich nicht in den \nAkten.\n\n6\n\nBis Ende 1990 war der Beigeladene als Betriebsmeister in einem Feinmechanik-\nBetrieb tätig, aus dessen Konkursmasse er u.a. eine Exzenterpresse zur Herstellung \nvon feinmechanischen Präzisionsteilen erwarb. Seit Februar 1991 wird der Betrieb in \nForm einer GmbH - der Beigeladenen zu 3. - geführt. Mit Bescheid vom \n19. November 1991 genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen die Errichtung \neines Büroraums. Bereits im Juli 1991 hatte der Beigeladene die Baugenehmigung \nzur \"Erweiterung der Werkstatt für eine Exzenterpresse mit Brennmaschine\" \nbeantragt. Der dafür vorgesehene Anbau an das bisherige Werkstattgebäude sollte \nnach Süden zum Wohnhaus der Klägerin hin errichtet werden; der Grenzabstand des \nAnbaus zum Flurstück 48 war nach den Bauunterlagen gewahrt. Als Standort für \nBrennmaschine und Exzenterpresse war die südliche Gebäudewand angegeben. \nDas Staatliche Gewerbeaufsichtsamt C. erhob in seiner Stellungnahme vom \n26. August 1991 aus der Sicht des Immissionsschutzes erhebliche Bedenken gegen \ndas geplante Bauvorhaben in Bezug auf Lärmübertragungen zur Nachbarschaft. Es \nforderte ein schalltechnisches Gutachten. In dem vom Beigeladenen daraufhin \nvorgelegten schalltechnischen Gutachten der Ingenieure H. und Partner vom \n20. September 1991 wird u.a. ausgeführt, der Ein- bis Zwei-Mann-Betrieb \nbeschäftige zur Aushilfe zeitweise bis zu vier Personen. Die Betriebszeit gehe von \n07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, die Maschinen seien jeweils drei bis vier Stunden in Betrieb. \nInnerhalb der Werkstatt seien die üblichen Metallverarbeitungsmaschinen aufgestellt. \nAnders als die Brennschneidemaschine mit Außenabsauganlage ist die \nExzenterpresse im Gutachten nicht erwähnt. Das Gutachten kommt zu dem \nErgebnis, gegen die Baumaßnahme beständen aus schallschutztechnischer Sicht \nkeine Bedenken.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 22./24. Oktober 1991 erhob das Staatliche \nGewerbeaufsichtsamt C. gegen die Erteilung einer Baugenehmigung keine \nBedenken, sofern zahlreiche im Einzelnen aufgeführte Nebenbestimmungen \naufgenommen würden. Die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens und die \nErweiterung der Firma T. in einem allgemeinen Wohngebiet sei weiterhin in Frage \ngestellt. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen die Baugenehmigung unter \nBeifügung der vom Gewerbeaufsichtsamt geforderten Auflagen mit Bescheid vom \n27. November 1991. \n\n8\n\nNachdem ein Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 27. November 1991 in \nbeiden Instanzen Erfolg hatte (Senatsbeschluss vom 10. Juli 1992 - 7 B 2185/92 -), \nerteilte der Beklagte der \"Firma T. \" mit Bescheid vom 10. November 1992 eine \nneue Baugenehmigung für die \"Erweiterung der Werkstatt und Nutzung des \nBetriebes als Kunstschmiede und Bauschlosserei\". Er machte ein \nschallschutztechnisches Gutachten des TÜV Rheinland vom 15. Oktober 1992 zum \nBestandteil der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung vom 27. November 1991 \nwurde \n- entsprechend einer Verzichtserklärung des Beigeladenen - für gegenstandslos \nerklärt. \n\n9\n\nDen gegen die Baugenehmigung vom 10. November 1992 eingelegten \nWiderspruch der Klägerin wies der Oberkreisdirektor des S. -T. -Kreises durch \nBescheid vom 11. Juni 1993 zurück. \n\n10\n\nAuf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Köln durch rechtskräftig \ngewordenes Urteil vom 18. Mai 1999 die Baugenehmigung und den \nWiderspruchsbescheid auf (VG Köln - 8 K 4185/93 -). \n\n11\n\nBereits während des Jahres 1992 hatte die Klägerin vom Beklagten wiederholt \nverlangt, gegen die streitige Betriebserweiterung bauaufsichtlich einzuschreiten. \nFerner hatte sie darauf hingewiesen, dass die Grenzabstände abweichend von der \nBaugenehmigung nicht eingehalten worden seien und auch insoweit ein Einschreiten \ngefordert. Am 10. November 1992 hat die Klägerin die vorliegende (Untätigkeits-\n)Klage erhoben. \n\n12\n\nIn einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gab das \nVerwaltungsgericht dem Beklagten durch Beschluss vom 5. März 1993 auf, der \nBeigeladenen zu 3. die durch Bauschein vom 10. November 1992 genehmigte \nNutzung (Betriebserweiterung) bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den \nWiderspruch der Klägerin zu untersagen. Dem kam der Beklagte durch \nOrdnungsverfügung vom 23. April 1993 nach, indem er die Nutzung des Anbaus, in \ndem sich die Exzenterpresse, die Brennschneidemaschine und die Eisensäge \nbefanden, bis zur Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung über den \nWiderspruch der Klägerin gegen die Betriebserweiterung untersagte. \n\n13\n\nWährend des Berufungsverfahrens erteilte der Beklagte dem Beigeladenen \nzunächst unter dem 27. April 2000 eine nachträgliche Baugenehmigung für das \nBauvorhaben \"Erweiterung eines Kunstschmiede- und Bauschlossereibetriebes \ndurch einen Anbau, Standortänderung der Bauvorhaben B357/84 und B 87/88\". \nDiese Baugenehmigung war Gegenstand des Verfahrens VG Köln 8 K 1473/01 und \nmit einer Ergänzung vom 21. Mai 2003 des Berufungsverfahrens 7 A 4475/02. \nNachdem der Beigeladene gegenüber dem Beklagten auf die Rechte aus der \nBaugenehmigung vom 27. April 2000 verzichtet hat, haben die Hauptbeteiligten das \nVerfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. \n\n14\n\nUnter dem 18. September 2003 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine \nneue Baugenehmigung für das Bauvorhaben \"Errichtung einer Werkstatt, eines \nKunstschmiede- und Bauschlossereibetriebes\", die u.a. folgende Auflagen \nenthält:\n\n15\n\n\" 9) Außerhalb des Werkstattgebäudes dürfen keine Arbeiten ausgeführt \nwerden. Die Lagerungen von Materialien sowie das Be- und Entladen muss \ninnerhalb des Werkstattraumes erfolgen. \n\n16\n\n 12) Die von der Kunstschmiede und dem Schlossereibetrieb ausgehenden \nGeräuschimmissionen dürfen den Immissionsrichtwert von 55 dB (A) tagsüber \nnicht überschreiten. Hierzu sind folgende Maßnahmen durchzuführen:\n\n17\n\n12.1 Die Excenterpresse darf innerhalb einer Kalenderwoche \ninsgesamt nur 90 Minuten betrieben werden. Dabei wird der Zeitrahmen \ndes Betriebes der Excenterpresse auf Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr \n- 13.00 Uhr und Freitag 7.00 Uhr - 12.00 Uhr beschränkt. \n\n18\n\n12.2 Die Fenster im Gebiet der Südfassade sind zu schließen. \n\n19\n\n12.3 Das Tor zur Halle ist während der Betriebszeiten des Betriebes \nvon 7.00 Uhr - 18.00 Uhr an Werktagen geschlossen zu halten, die \nAusnahme hiervon bilden die notwendigen Be- und Entladungszeiten, \ndie pro Werktag nicht mehr als 0,50 Stunden betragen dürfen. \n\n20\n\n12.4 Die Rohrleitung der Absaugung der Brennschneidemaschine ist \nunter der Hallendecke im Innern zu verziehen und unter der \nDachschräge bis kurz unter den First zu führen.\n\n21\n\n12.5 Der Kamin zur Absaugung ist auf dem Dach des bestehenden \nalten Hallenteils zu positionieren. Die Kaminmündung der \nAusblasöffnung ist in die Nord-West-Richtung zu drehen.\n\n22\n\n12.6 Die Geräuschentwicklung der Absauganlage ist durch den \nEinbau von leistungsfähigen Schalldämpfern zu minimieren. Der \nAbblaspegel ist in den tiefen Frequenzbereichen um mindestens 10 dB \nund in mittleren bis hohen Frequenzbereichen um mindestens 20 dB zu \ndämpfen. Hierzu ist ein Schalldämpfer entsprechend dem Angebot der \nFirma H. Schallschutztechnik S. -Q. -Straße 25 in L. vom 27. \nAugust 1999 einzubauen.\n\n23\n\n 13) Zur Überwachung der Betriebszeiten der Excenterpresse ist eine \nKontrolleinrichtung der Firma Emil X. GmbH & Co. KG L. markt 14-16 in \nT. zwecks der Laufzeitprotokollierung einzubauen. Die Berichte sind \nmonatlich der Bauaufsichtsbehörde der Stadt I. vorzulegen. \"\n\n24\n\nNach dem zum Bauantrag gehörenden Lageplan hält das genehmigte Vorhaben \neinen Abstand von 3 m zur Grenze zum Flurstück 48 ein. Den Rückbau der Wand \nzur Beseitigung des Abstandverstoßes hat der Beklagte den Beigeladenen zu 1. und \n2. nicht aufgegeben. Die Baugenehmigung wurde unter dem 6. November 2003 \ngeringfügig modifiziert.\n\n25\n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Ansicht vertreten, der Betrieb der \nBeigeladenen zu 3. sei ein Fremdkörper in der Umgebung und erweise sich als \nunzulässig und rücksichtslos. Nach der Erweiterung der früher auf dem \nNachbargrundstück vorhandenen Werkstatt durch die Installation der Exzenterpresse \nund der tonnenschweren Stanze sowie des äußerst lärmintensiven Gebläses sowie \ndie Aufnahme einer industriemäßigen Produktion beeinträchtige der Betrieb ihre \nWohnnutzung unzumutbar. Zudem seien zu ihren Lasten die nachbarschützenden \nAbstandvorschriften verletzt worden.\n\n26\n\nDie Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht zuletzt beantragt,\n\n27\n\nden Beklagten zu verpflichten,\n\n28\n\n1. die industriemäßig betriebene Schlosserei \nder Beigeladenen zu 3. zu untersagen und die \nStilllegung dieses Betriebs zu verfügen,\n\n29\n\n2. den Abbruch der Wand des mit Bauschein \nvom 13. Oktober 1982 und 25. Juni 1985 \ngenehmigten Ausstellungsraums gegenüber der \ngemeinsamen Grenze mit dem Grundstück \nGemarkung T. , Flur 34, Flurstück 48 zu \nverfügen.\n\n30\n\nDer Beklagte und die - vor dem Verwaltungsgericht allein beigeladene - Beigeladene \nzu 3. haben jeweils beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n33\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, zu deren \nBegründung die Klägerin vorträgt:\n\n34\n\nZu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. \nals unzulässig abgewiesen, weil ihrem - der Klägerin - Begehren durch die \nOrdnungsverfügung vom 23. April 1993 Rechnung getragen worden sei. Diese \nOrdnungsverfügung beziehe sich nur auf die Nutzung des neuen, zu ihrem \nGrundstück ausgerichteten Anbaus. Mit der vorliegenden Klage gehe es ihr um die \ngenerell unzulässige industrielle Nutzung. Den Klageantrag zu 2. habe das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, sie \nhabe keinen Antrag auf Erlass einer Abbruchverfügung bei der Bauaufsichtsbehörde \ngestellt. Sie habe mehrfach ein Einschreiten und die Beseitigung der den \nerforderlichen Grenzabstand verletzenden Wand verlangt. \n\n35\n\nAuch die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 27. April 2000 \nund vom 18. September 2003 seien rechtswidrig. Die Ergebnisse der den \nBaugenehmigungen zugrunde liegenden Lärmmessungen seien unbrauchbar. Die \nBeigeladene zu 3. sei offenbar immer sehr genau darüber unterrichtet, wann die \nMessungen stattfänden und fahre ihren Betrieb entsprechend herunter. Die \nLärmbelästigung sei zeitweise unerträglich. Wie der Beklagte überprüfen wolle, dass \ndie Maschinen nur 90 Minuten am Tag liefen, sei ihr unerfindlich. Zudem habe der \nLieferverkehr einen unerträglichen Umfang angenommen. Die Nutzung der als \n\"Werkstatt, Ausstellungsraum und Lager\" genehmigten Räume für die industrielle \nProduktion mit Hilfe eines erheblichen Maschineneinsatzes widerspreche den \nBaugenehmigungen. Die Nutzung sei auch nicht genehmigungsfähig, weil der \nBetrieb insgesamt planungsrechtlich unzulässig sei. \n\n36\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n37\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten zu verpflichten, \n\n38\n\n1. den Schlossereibetrieb der Firma T. GmbH \nauf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 34, \nFlurstück 393 in I. zu untersagen und die \nStilllegung des Betriebs zu verfügen,\n\n39\n\n2. den Abbruch der Wand des mit Bauschein \nvom 13. Oktober 1982 und 25. Juni 1985 \ngenehmigten Ausstellungsraums gegenüber der \ngemeinsamen Grenze mit dem Grundstück \nGemarkung T. , Flur 34, Flurstück 48 zu \nverfügen.\n\n40\n\nEinen zunächst darüber hinaus gestellten Antrag, \n\n41\n\nden Beklagten zu verpflichten, die Nutzung der \ngewerblich genutzten Räume u.a. für die industrielle \nProduktion zu untersagen und die Räume für diese \nNutzung stillzulegen, \n\n42\n\nhat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003 fallen \ngelassen.\n\n43\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n44\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n45\n\nEr hält das Vorhaben der Beigeladenen zu 3. für bauplanungsrechtlich zulässig. \nDiese betreibe keine industriemäßige Schlosserei, sondern einen Kunstschmiede- \nund Bauschlossereibetrieb, der sich konkret als nicht störender Gewerbebetrieb auch \nin das vorhandene allgemeine Wohngebiet einfüge. Die beiden vorhandenen von der \nDimension her für die Betriebsgröße untypischen Maschinen (Stanze und \nBrennschneider) begründeten keine störende Eigenschaft des Betriebes. \nBetriebsgrößenadäquate Maschinen wären ungleich teurer gewesen als der Erwerb \ndieser Maschinen aus einer Konkursmasse. Diese nachvollziehbare Anschaffung \nhabe jedoch keine entsprechend intensive und störende Nutzung der Maschinen zur \nFolge. Das ergebe sich nunmehr auch eindeutig aus der zeitlichen Begrenzung der \nBenutzung der Exzenterpresse auf wenige Stunden zu konkret genannten Zeiten \ninnerhalb der Woche. Darüber hinaus seien durch bauliche Veränderungen am \nSchallschutz der Brennschneidemaschine deren Emissionswerte weiter verringert \nworden. Das Schallschutzgutachten des Instituts für Umweltschutz und \nEnergietechnik vom 15. Oktober 1992, ergänzt durch den Nachtrag vom \n6. September 1999, lasse keinen Zweifel daran, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen durch Geräuschemissionen des Schlossereibetriebs nicht \nhervorgerufen würden. Die Unterschreitung des Grenzabstandes sei nach Auskunft \nder Beigeladenen das Ergebnis eines falsch gesetzten Grenzsteines. Da das \nGrundstück der Klägerin (Flurstück 48) dem Außenbereich zugeordnet sei, habe ihr \nInteresse an der Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandfläche \ndem Interesse des Bauherrn an der Aufrechterhaltung des baulichen Zustandes \nuntergeordnet werden können. \n\n46\n\nDie Beigeladenen beantragen ebenfalls,\n\n47\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n48\n\nAuch sie bestreiten eine industriemäßige Produktion, die schon durch die zeitliche \nBegrenzung des Betriebs der Exzenterpresse ausgeschlossen sei. Ob die nähere \nUmgebung ihres - der Beigeladenen zu 1. und 2. - Grundstücks als allgemeines \nWohngebiet zu beurteilen sei, könne letztlich offen bleiben, weil sich der Betrieb auch \ndann in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge; jedenfalls sei das Gebot der \nRücksichtnahme im Verhältnis zur Klägerin nicht verletzt. Hinsichtlich des \nAbstandverstoßes habe die Klägerin ihr nachbarliches Abwehrrecht verwirkt. Der \nBaukörper sei bei Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. Juni 1985 \nbereits fertiggestellt worden. Die Klägerin habe sich erstmals 1992 auf den \nAbstandverstoß berufen. \n\n49\n\nEinen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003 geschlossenen \nVergleich haben die Klägerin und die Beigeladenen widerrufen. Die Beigeladenen \nhaben mitgeteilt, sie hätten sich entschlossen, die Außenwand der Werkhalle in der \nWeise zu versetzen, dass der erforderliche Abstand zum Grundstück der Klägerin \neingehalten werde. \n\n50\n\nDer Berichterstatter hat am 6. März 2003 die Örtlichkeit besichtigt. Auf die \nhierüber gefertigte Niederschrift im Verfahren 7 A 4475/02 wird verwiesen.\n\n51\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der \nGerichtsakte sowie den Verfahrensakten 7 A 4475/02, 7 B 2185/92 (OVG NRW), \n8 K 4185/93 und 13 L 2471/92 (VG Köln) sowie den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten; hierauf wird Bezug genommen. \n\n52\n\nEntscheidungsgründe:\n\n53\n\nSoweit die Klägerin die Berufung nicht weiter verfolgt, war das Verfahren \neinzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Berufung zum Teil begründet. Hinsichtlich \ndes Antrags zu 2. hat die Klägerin einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten \ndes Beklagten gegen die Beigeladenen zu 1. und 2. Der Beklagte ist verpflichtet, den \nBeigeladenen zu 1. und 2. unverzüglich nach Rechtskraft dieses Urteils den Abbruch \nder Wand des Ausstellungsraumes (das ist die 1982 errichtete Werkhalle), die zum \nGrundstück Flur 34, Flurstück 48 hin ausgerichtet ist, aufzugeben.\n\n54\n\nDie Werkhalle auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und 2. verstößt und \nverstieß seit ihrer Erstellung im Jahre 1982 - die abweichende Bauausführung wurde \n1985 genehmigt - und Erweiterung 1989 nach Norden gegen nachbarschützende \nVorschriften des Bauordnungsrechts.\n\n55\n\nDie Werkhalle ist materiell rechtswidrig, denn sie hält auf einer Länge von über \n19 m unstreitig den gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW (= § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO \nNW 1984; vgl. §§ 7 und 8 BauO NW 1970) einzuhaltenden Mindestabstand von 3 m \nzur östlichen Nachbargrenze nicht ein. Die Einhaltung des Mindestabstands ist nicht \netwa deshalb entbehrlich, weil das Grundstück der Klägerin, dem die \nabstandrechtlich unzulässige Außenwand zugewandt ist, im Außenbereich liegt; das \nAbstandsrecht gilt auch im Außenbereich. Die Werkhalle ist auch formell \nrechtswidrig, denn sie ist abweichend von den genehmigten Bauvorlagen gebaut, \nnach denen ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten war.\n\n56\n\nDem Begehren des Nachbarn auf Einschreiten hat die Bauaufsichtsbehörde \nregelmäßig nachzukommen. Das Entschließungsermessen der Behörde ist nämlich \nin aller Regel auf Null reduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auch auf \nder Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht. \nIn solchen Fällen muss dem rechtswidrigen Zustand abgeholfen werden. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 1994 \n- 4 B 129/94 -, BRS 56 Nr. 203 und vom 9. Februar \n2000 - 4 B 11.00 -, BRS 63 Nr. 210; \nSenatsbeschluss vom 21. März 1994 \n- 7 A 2354/93 - und Senatsurteil vom 13. Oktober \n1999 - 7 A 998/99 -, NVwZ-RR 2000, 205.\n\n58\n\nDie Klägerin hat auch nicht ihr Recht verwirkt, ein behördliches Einschreiten zu \nverlangen. \n\n59\n\nDabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin ihr Recht, gegen den 1982 \nerrichteten und 1989 erweiterten Bau wegen des zu geringen Grenzabstandes \nvorzugehen, zunächst verwirkt hatte. Dafür kann sprechen, dass die Klägerin den \nursprünglich errichteten Baukörper jahrelang hingenommen hat und auch nicht \ngegen die Erweiterung im Jahre 1989 vorgegangen ist. Darauf kommt es hier aber \nnicht an. \n\n60\n\nDie Klägerin war nämlich nicht gehindert, ein Einschreiten des Beklagten zu \nverlangen, nachdem die Werkstatt über den bisherigen Umfang hinaus genutzt \nwurde und zudem noch durch den mit Bauschein vom 27. November 1991 \ngenehmigten Anbau erheblich vergrößert wurde. Dass die Klägerin möglicherweise \ngegen den ursprünglichen Baukörper nicht mehr vorgehen konnte, bedeutet nicht, \ndass sie diesen auch bei einer - erneuten - Erweiterung und bei einer erweiterten \nNutzung hinnehmen müsste. Bei einer wesentlichen baulichen Änderung und bei \neiner Erweiterung der Nutzung stellt sich die Genehmigungsfrage und damit auch die \nFrage des Bestehens nachbarlicher Abwehrrechte neu.\n\n61\n\nDer sogenannte Anbau stellt eine Erweiterung der Werkhalle um fast ein Drittel \ndar. Die Klägerin sieht sich nunmehr nicht mehr lediglich einem ca. 19 m langen \nnahe ihrer Grenze befindlichen Baukörper gegenüber, sondern einem ca. 27 m \nlangen Gebäude. Der \"Anbau\" bildet mit dem bisherigen Gebäude rechtlich und \noptisch eine Einheit. Die Bausubstanz ist durch die Erweiterung so erheblich \ngeändert, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten Gebäude identisch \nist. In einem derartigen Fall wird die Genehmigungsfrage für das geänderte Gebäude \nin all seinen Teilen, und zwar auch hinsichtlich der Abstandvorschriften neu \naufgeworfen.\n\n62\n\nSenatsbeschluss vom 20. August 1997\n- 7 B 1704/97 -.\n\n63\n\nAuch die Erweiterung der bisherigen Nutzung im Jahre 1991 warf die \nGenehmigungsfrage neu auf. Allein durch die Erweiterung des bisherigen \nMaschinenparks um die Exzenterpresse haben sich der Charakter des Betriebes und \ndas Lärmgeschehen entscheidend geändert. Dies hat der Senat bereits im \nBeschluss vom 10. Juli 1992 - 7 B 2185/92 - im Einzelnen dargelegt. \n\n64\n\nStellt sich somit die Genehmigungsfrage neu, bedeutet dies, dass von einer \nFortwirkung einer etwaigen Verwirkung des Abwehrrechts der Klägerin gegen den \nAbstandsverstoß keine Rede sein kann.\n\n65\n\nDem Recht der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten steht auch nicht eine \nGestattungsfähigkeit des Abstandsverstoßes entgegen, denn die Voraussetzungen \nfür eine derartige Gestattung liegen nicht vor.\n\n66\n\nNach § 6 Abs. 15 BauO NRW können bei Nutzungsänderungen sowie bei \ngeringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von \nLänge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung \nnachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn \nGründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Hier fehlt es bereits an der \nVoraussetzung der geringfügigen baulichen Änderung. Die Erweiterung eines \nBaukörpers um fast ein Drittel ist nicht mehr geringfügig, sondern erheblich. Dabei \nspielt es keine Rolle, dass der \"Anbau\" selber die Abstandfläche weitgehend einhält. \nDie Außenwand des \"Anbaus\" bildet zusammen mit der des \"Altbaus\" bei natürlicher \nBetrachtungsweise eine einheitliche Außenwand. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, \nob die veränderte Länge der Wand für sich betrachtet die Abstandfläche einhält, \nsondern schließt bei einer Veränderung der Länge und - hier nicht von Bedeutung - \nder Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände bereits eine \"geringfügige \nbauliche Änderung\" aus. Das ist auch sachgerecht. Für den betroffenen Nachbarn \nkann es durchaus einen erheblichen Unterschied bedeuten, ob er sich an seiner \nGrenze in einem Bereich, der grundsätzlich von baulichen Anlagen frei zu halten ist, \neinem nur 19 m oder einem 27 m langen Baukörper gegenüber sieht. Darüber hinaus \nermöglicht die erhebliche Erweiterung des Gebäudes auch eine höhere Belastung \nmit den mit der Nutzung verbundenen Immissionen, so dass sich der \nAbstandsverstoß intensiver als bisher auswirkt.\n\n67\n\nAuch eine Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kommt nicht in \nBetracht. Nach dieser Vorschrift kommt es maßgebend darauf an, ob ein Vorhaben \n\"unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar\" \nist. Insoweit hat der Senat entschieden, dass im Fall eines eindeutigen Verstoßes \ngegen materielle nachbarschützende Vorschriften des Abstandsrechts und dem \ndadurch bedingten Eingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre des \nNachbarn die Zulassung der Abweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt ermessensgerecht ist, wenn gleichgewichtige öffentliche Belange \nnicht entgegengehalten werden können. Die Belange des Bauherrn selbst scheiden \ninsoweit schon deshalb als Gegengewicht aus, weil der Gesetzgeber in dieser \nHinsicht bereits durch die die gegenläufigen Interessen benachbarter \nGrundeigentümer regelnden Abstandvorschriften abschließende Festlegungen \ngetroffen hat. \n\n68\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2000 \n- 7 B 1746/00 - und Senatsurteil vom 29. August \n1997 - 7 A 629/95 -.\n\n69\n\nDerartige gleichgewichtige öffentliche Belange sind weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n70\n\nDie Zulassung einer Abweichung kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn eine \natypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem Normalfall, der der gesetzlichen \nRegelung der Abstandsflächen zugrunde liegt, in so deutlichem Maße abweicht, dass \ndie strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der \nNorm nicht entsprechen. Die Abweichung ist kein Instrument zur Legalisierung ganz \ngewöhnlicher Rechtsverletzungen.\n\n71\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, § 73 BauO NRW, \nRdnr. 18.\n\n72\n\nEne atypische Grundstückssituation ist hier nicht gegeben.\n\n73\n\nDie Klägerin kann wegen des Abstandflächenverstoßes auch den Rückbau der \nrechtswidrig errichteten Wand verlangen.\n\n74\n\nRegelmäßig ist die Bauaufsichtsbehörde allerdings gehalten, den vollständigen \nAbriss des die Abstandflächen nicht einhaltenden Gebäudes anzuordnen, sofern \ndieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. \n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997\n- 10 A 853/93 -, BRS 59 Nr. 209.\n\n76\n\nDiese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass es nicht Aufgabe der \nBauaufsicht ist, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich \nbeanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen und dass dem Bauherrn auch nicht \ngegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden darf. Es obliegt dem \nBauherrn, den Rückbau des Gebäudes auf ein rechtlich zulässiges und deshalb \ngenehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NRW) anzubieten \nund die dafür erforderlichen bautechnischen Unterlagen vorzulegen. Dies ist hier \njedoch der Fall. Der Beigeladene hat durch den von ihm vorgelegten Bauantrag vom \n10. September 2003 deutlich gemacht, dass der Rückbau des Gebäudes \nbautechnisch möglich, das Gebäude nach seinen Vorstellungen insoweit teilbar ist \nund ein entsprechender Rückbau seinem Willen gerecht wird.\n\n77\n\nDem Anspruch der Klägerin auf Abriss der streitbefangenen Wand steht \nschließlich auch nicht entgegen, dass der Beigeladene unter dem 10. September \n2003 einen Bauantrag eingereicht hat, der einen dem Abstandrecht genügenden \nRückbau des Gebäudes vorsieht und dass der Beklagte die entsprechende \nBaugenehmigung unter dem 18. September 2003 erteilt hat. Die Baugenehmigung \neröffnet dem Beigeladenen lediglich die Möglichkeit, einen abstandrechtlich \nunbedenklichen Bau zu errichten, verpflichtet ihn aber nicht dazu. Um die Rechte der \nKlägerin zu wahren, ist daher die begehrte Verpflichtung vom Beklagten \nauszusprechen. \n\n78\n\nHinsichtlich des Antrags zu 1. hat die Klägerin einen Anspruch auf Untersagung \ndes Betriebes der Schlosserei und die Stilllegung des Betriebes nur so lange, bis der \nAbstandverstoß beseitigt ist und die Auflagen der Baugenehmigung vom 18. \nSeptember 2003, die sich auf bautechnische Umgestaltungen des Betriebs beziehen, \nnämlich die Auflagen 12.2; 12.4; 12.5; 12.6; 13 Satz 1 erfüllt sind.\n\n79\n\nDer Antrag der Klägerin ist weit gefasst. Sie begehrt ersichtlich nicht nur die \nUntersagung und Stilllegung des Betriebes im Hinblick auf den Abstandverstoß, \nsondern sie hält den Betrieb überhaupt für unzulässig. Insoweit hat ihr Begehren nur \nzum Teil Erfolg.\n\n80\n\nSo lange der Abstandverstoß nicht beseitigt ist und die genannten Auflagen der \nBaugenehmigung nicht erfüllt sind, gehen von dem Betrieb der Beigeladenen zu 3. \nStörungen aus, die die Klägerin nicht hinnehmen muss. Die Nichteinhaltung der in \n§ 6 BauO NRW vorgeschriebenen Maße für die notwendigen Abstandflächen löst - \nwie dargelegt - regelmäßig einen Abwehranspruch des betreffenden Nachbarn aus. \n\n81\n\nVgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Februar \n1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 123.\n\n82\n\nDie Nutzung eines ihn in seinen Rechten beeinträchtigenden materiell und formell \nillegalen Gebäudes braucht ein Nachbar nicht hinzunehmen. So lange der \nBeigeladene die Werkhalle nicht entsprechend der Baugenehmigung vom \n18. September 2003 rückgebaut hat, ist der Beklagte verpflichtet, den Beigeladenen \ndie Nutzung zu untersagen und den Betrieb stillzulegen. \n\n83\n\nDer darüber hinaus gehende Anspruch der Klägerin ist nicht begründet. \n\n84\n\nDie Rüge der Klägerin, der Betrieb der Beigeladenen zu 3. füge sich seiner Art nach in \ndie bauplanungsrechtlich als allgemeines Wohngebiet zu beurteilende Umgebungsbebauung \nnach § 34 Abs. 2 BauGB nicht ein, geht fehl. Der damit geltend gemachte Schutzanspruch auf \nBewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht, \n\n85\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993\n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110,\n\n86\n\nsteht der Klägerin nicht zu. Grundsätzlich wird ein solcher Abwehranspruch bereits durch \ndie Zulassung eines mit einer faktischen Gebietsausweisung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB \nseiner Art nach unvereinbaren Vorhaben ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche \nAustauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, \na.a.O..\n\n88\n\nDas gilt auch, wenn das Vorhaben nicht genehmigt ist. Der Rechtsschutz des Nachbarn kann \nnicht deswegen eingeschränkt sein, weil das Vorhaben ohne Genehmigung errichtet worden \nist.\n\n89\n\nDie Voraussetzungen des Gebietsgewährleistungsanspruchs sind vorliegend \naber nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin und \nauch des Grundstücks der Beigeladenen zu 1. und 2. entspricht nicht im Sinne von § 34 \nAbs. 2 BauGB einem der in der Baunutzungsverordnung angeführten Baugebiete.\n\n90\n\nDie nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - nämlich in der \nRichtung vom Vorhaben - das ist der Betrieb der Beigeladenen zu 3. - auf die Umgebung \nsowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die \njeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu \nberücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens \ninsoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks \nprägt oder doch beeinflusst.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996\n- 4 A 11.95 -, BRS 58 Nr. 84 und Beschluss vom 29. April \n1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80.\n\n92\n\nDabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten \nBezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz \nunterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können.\n\n93\n\nSenatsurteil vom 7. November 1996 \n- 7 A 4820/95 - und Senatsbeschlüsse vom 20. September \n1999 - 7 B 1664/99 - und vom 8. Juli 2003 - 7 B 1134/03 -\n.\n\n94\n\nBezüglich des im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Merkmals der Art der \nbaulichen Nutzung ist im Regelfall - und so auch hier - die nähere Umgebung weiter zu \nbemessen als hinsichtlich der übrigen in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale. \n\n95\n\nAusgehend hiervon ist in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB hier \nnicht nur die Bebauung einzubeziehen, die sich in einer entfernungsmäßig exakt abgegrenzten \nNachbarschaft etwa im Sinne eines 300 Meter Radius um das betroffene Grundstück herum \nbefindet, sondern die gesamte Umgebungsbebauung in der Ortslage T. , soweit sie \nnoch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Hierfür ist ausschlaggebend, dass das \nGrundstück der Beigeladenen zu 1. und 2. - wie auch das der Klägerin - praktisch im \nZentrum der Ortslage T. liegt, die sich von diesem Zentrum aus gleichsam sternförmig \nentlang der aus dem Ort herausführenden Straßen ausbreitet. Diese eher fingerartig in den \nAußenbereich hineinführende Bebauung endet zwar in unterschiedlichen Abständen von den \nzentral gelegenen Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. und 2., nämlich \nzwischen 300 und rd. 400 m, lässt aber keine städtebaulich relevanten Kriterien erkennen, die \neiner mitprägenden Wirkung auch der äußeren Spitzen der in den Außenbereich \nhineinführenden Finger entgegenstehen. Dies gilt um so mehr, als gerade dort verschiedene \nwohnfremde Nutzungen (ökologischer Landhandel, Landwirtschaft) angesiedelt sind, die - \nnicht zuletzt auch wegen des zentral im Ort verknüpften Straßennetzes - die \nbebauungsrechtliche Situation auch des Ortszentrums jedenfalls noch mitprägen. \n\n96\n\nDie im oben genannten Bereich vorhandenen Nutzungen lassen eine Einordnung des \nGebiets weder als faktisches allgemeines Wohngebiet noch als faktisches Dorfgebiet zu; die \nAnnahme eines faktischen Mischgebiets scheitert schon daran, dass gewerbliche Nutzung und \nWohnnutzung nicht annähernd qualitativ und quantitativ gleich vorhanden sind. Bei der \nOrtslage T. handelt es sich um einen diffusen Innenbereich.\n\n97\n\nAllerdings überwiegt die Wohnbebauung deutlich die übrigen Nutzungen. Jedoch finden \nsich nach den dem Senat vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003 \nerörterten Unterlagen, wenn auch am Rande des Bebauungszusammenhangs gelegen, zwei \nlandwirtschaftliche Nutzungen, nämlich der Hof L. sowie der Betrieb Dr. I. , von der \nKlägerin in einem früheren Verfahren als Bio-Landwirt bezeichnet. Diese Betriebe sind in \neinem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. Daneben befindet sich im \nOrtskern das Hotel mit Gaststätte, das allerdings möglicherweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 \nBauNVO noch ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, \n\n98\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2003 \n- 7 B 785/03 -,\n\n99\n\naber auch das Bus- und Reiseunternehmen L. . Dieser Betrieb mit u.a. mehreren \nReisebussen ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n100\n\nvgl. Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BauR \n2002, 1497\n\n101\n\nin einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich. Zwar können nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO sonstige nicht störende Gewerbegebiete ausnahmsweise zulässig sein, sie dürfen \naber den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht gefährden. Ein \nBusunternehmen der hier in Rede stehenden Größenordnung mit mehreren Reisebussen wirkt \naufgrund seiner typischen Nutzungsweise in einem allgemeinen Wohngebiet störend. \nTypischerweise führt ein derartiges Busunternehmen vormittags Schülertransporte durch. \nDaneben werden die Busse für Tagestouren (\"Kaffeefahrten\") und auch für längere Reisen \neingesetzt. Ob und in welchem Umfang das gegenwärtig der Fall ist, braucht der Senat nicht \naufzuklären. Es kommt - gerade weil sich die Verhältnisse insoweit häufig ändern können - \nauf das typische Betätigungsfeld eines Busunternehmens an. Der damit verbundene Verkehr \nund die damit verbundenen Immissionen sind mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen \nWohngebiets, das ein ungestörtes Wohnen gewährleisten soll,\n\n102\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O.,\n\n103\n\nnicht vereinbar. Ob die Reparaturwerkstatt für Motorad-Oldtimer, die sicher nicht ein der \nVersorgung des Gebiets dienender Handwerksbetrieb ist, gebietsverträglich in einem \nallgemeinen Wohngebiet ist, kann danach offen bleiben.\n\n104\n\nDie oben dargelegte nähere Umgebung stellt aber auch kein faktisches Dorfgebiet dar. \nDorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- \nund forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich \nstörenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden \nHandwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe \neinschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Hier ist \nzu berücksichtigen, dass im Ortskern selbst kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr vorhanden \nist. Die beiden berücksichtigungsfähigen Betriebe befinden sich am äußersten Rand des \nBebauungszusammenhangs. Sie prägen daher den Charakter des Gebiets zwar noch mit, \nvermögen ihm wegen ihrer vereinzelten peripheren Lage jedoch nicht mehr das für ein \nDorfgebiet maßgebliche erhebliche Gewicht landwirtschaftlicher Nutzung zu vermitteln. \n\n105\n\nVgl. zum wenig bedeutsamen Einfluss eine \nNutzung in peripherer Lage auf den \nGebietscharakter: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 \n- 4 C 67.78 -, BRS 40 Nr. 56 und OVG NRW, \nUrteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3666/99 -.\n\n106\n\nVon einer einheitlichen dörflichen Nutzungsstruktur, nämlich einer Prägung der Ortslage \ndurch ein Nebeneinander von Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe und umliegend \nerrichteter Wohnhäuser kann keine Rede sein.\n\n107\n\nEntspricht demnach die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der \nBaunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, sondern handelt es sich um einen diffusen \nInnenbereich, kommt es nur darauf an, ob der Betrieb der Beigeladenen zu 3. das im Begriff \ndes Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene \n\n108\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986\n- 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176.\n\n109\n\nund allein nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Ob sich der streitige \nBetrieb im Übrigen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist unerheblich, weil \ninsoweit Rechte der Klägerin nicht berührt sein können.\n\n110\n\nVorliegend wendet sich die Klägerin nur gegen die von dem Betrieb der Beigeladenen zu \n3. ausgehenden Lärmimmissionen. Nach welchen Maßstäben in einem solchen Fall eine \nRücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Regelungen des \nImmissionsschutzrechts. \n\n111\n\nInsoweit ist seit langem höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren \nImmissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG \nZumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. \nEs gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem \nVerursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von \nNachbarn gebieten würde, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr \ndie Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das \nMaß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt.\n\n112\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 \n- 4 C 74.78 - BRS 40 Nr. 206 (S. 453); vgl. auch: \nBVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - \nBRS 60 Nr. 83 (S. 318) und Urteil vom \n23. September 1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86 \n(S. 408).\n\n113\n\nDie Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots \nknüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 \nAbs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß \noder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.\n\n114\n\nFür die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die - wie hier - von einer gewerblichen \nAnlage ausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen \nLärm einschlägig. Diese Technische Anleitung in ihrer nunmehr maßgeblichen \nFassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) - TA Lärm - ist gemäß § 48 BImSchG \nnach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift \nzum BImSchG erlassen worden. Sie dient nach ihrer Nr. 1. dem Schutz der \nAllgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nGeräusche und misst sich - mit bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - \nGeltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG \nunterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach dem \nBImSchG bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehende \nSchlosserei, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht \nunterliegt.\n\n115\n\nFür solche Anlagen beansprucht die TA Lärm nunmehr Geltung insbesondere bei \nder Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von \nBauanträgen in Baugenehmigungsverfahren; mithin auch für die Fälle, in denen bei \nder bauaufsichtlichen Genehmigung solcher Anlagen zu prüfen ist, ob bei der \nErrichtung und dem Betrieb solcher Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen \nverhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Bei nicht \ngenehmigten Anlagen kann kein geringer Maßstab gelten.\n\n116\n\nOb die gemäß § 48 BImSchG erlassene TA Lärm angesichts dieses \nAnwendungsbereichs als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift\n\n117\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 \n- 21 A 2723/01 -; zur Wertung der TA Luft als \nnormkonkretisierender Verwaltungsvorschrift vgl. \netwa: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - 7 \nB 219.87 - NVwZ 1988, 824; Beschluss vom \n21. März - 7 B 164.95 - NVwZ-RR 1996, 498; Urteil \nvom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, \n440; Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 - NVwZ \n2001, 1165 -\n\n118\n\nanzusehen ist, kann hier letztlich dahinstehen. Selbst wenn man sie nicht im \ngenannten Sinne als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift wertet, kann sie mit \nden in ihr enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt \nfür die Beurteilung herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen der hier \nin Rede stehenden Art ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche \nUmwelteinwirkungen im dargelegten Sinne zu werten sind.\n\n119\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 \n- 7 A 2127/00 -, NWVBl 2003, 176 = BauR 2003, \n517. \n\n120\n\nNach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA-Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nGeräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am \nmaßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. In Nr. 6 \nder TA-Lärm sind die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte in den verschiedenen \nGebieten gemäß Baunutzungsverordnung angeführt. Welche Geräuschimmissionen von \nNachbarn noch hinzunehmen sind, richtet sich demnach nach der Gebietsart. Die TA-Lärm \nsetzt keinen Immissionsrichtwert für den diffusen Innenbereich fest. In Übereinstimmung mit \ndem Beklagten geht der Senat davon aus, dass im Hinblick auf die den Betrieb der \nBeigeladenen zu 3. umgebende Wohnbebauung,\n\n121\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2003\n- 22 B 609/03 -,\n\n122\n\ndie Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete - tags 55 dB (A), nachts 40 dB (A) - \neinzuhalten sind. Da in dem Betrieb der Beigeladenen zu 3. in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis \n06.00 Uhr) nicht gearbeitet wird, ist ausschließlich maßgebend, ob der Tageswert von 55 dB \n(A) eingehalten wird. Die Einhaltung dieses Wertes ist dem Beigeladenen, der insoweit \noffensichtlich für die Beigeladene zu 3. handelt, die selbst keine Baugenehmigung besitzt und \nauch nicht beantragt hat, durch die Baugenehmigung vom 18. September 2003 aufgegeben. Es \nbesteht kein durchgreifender Anhalt dafür, dass der Betrieb diesen Wert bei Einhaltung der \nAuflagen der Baugenehmigung vom 18. September 2003 nicht einhalten kann oder nicht \neinhält, zumal der Beigeladene das Gebäude erst nach Fertigstellung und damit auch nach \nEinbau der Laufzeitprotokollierung für die Exzenterpresse benutzen darf und der Beklagte \ndem Beigeladenen aufgegeben hat, die Berichte monatlich der Bauaufsichtsbehörde \nvorzulegen.\n\n123\n\nDie Berechnungen in den verschiedenen seit 1990 gefertigten Gutachten zieht die \nKlägerin nicht substantiiert in Zweifel. Soweit sie zwischenzeitlich (Schreiben vom \n11. August 2000) gegenüber dem Beklagten behauptet hatte, die Stanze (Spindelpresse) sei \nvom Hauptproduktionsgebäude in den Anbau verlagert worden, die Messungen seien aber \nnoch vom alten Standort ausgegangen, hat sie diese Behauptung gegenüber dem Gericht nicht \naufrechterhalten; auch die Überprüfung durch den Beklagten und die Ortsbesichtigung durch \ndas Gericht haben keinen Hinweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens ergeben. Der Senat \nhat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Messungen und Berechnungen in diesen Gutachten \nnicht zutreffen. Die Klägerin meint allerdings, die Beigeladenen seien offenbar immer sehr \ngenau darüber unterrichtet gewesen, wann die Messungen stattfanden; der Betrieb sei dann \nentsprechend heruntergefahren worden. \n\n124\n\nDass die Beigeladenen über die jeweils stattgefundenen Messungen informiert waren, \nkann schon deshalb als richtig unterstellt werden, weil die Messungen auch in der Werkhalle \nerfolgten. Dafür, dass der Betrieb heruntergefahren wurde, um unrealistisch günstige \nMessergebnisse zu erzielen, gibt es keinerlei Anhaltspunkt; die Klägerin hat ihre Behauptung \nnicht im geringsten belegt. Die Messungen des TÜV und des Ingenieur-Büros Q. sind \nausweislich der Gutachten bei laufendem Betrieb der Exzenterpresse und der Spindelpresse \n(Stanze) und übriger Maschinen vorgenommen worden. Dies wird durch den festgestellten \nsehr hohen Innenpegel von teilweise deutlich über 90 dB (A) - Werte, die über dem Lärm \neiner Kreissäge oder eines Mopeds liegen - bestätigt. Abgesehen davon ist nicht anzunehmen, \ndass es erfahrenen Gutachtern verborgen bleibt, wenn eine Maschine stark gedrosselt \ngefahren wird. \n\n125\n\nDie Einhaltung der Grenzwerte bedeutet nicht, dass von dem Betrieb nicht zeitweise \nLärmimmissionen ausgehen, die von der Klägerin durchaus als unerträglich empfunden \nwerden. Die Beurteilungspegel werden anhand von Mittelungspegeln errechnet. Das bedeutet, \ndass die während des Betriebs den ganzen Tag über teilweise stark schwankenden Geräusche \nauf einen durchschnittlichen Dauerpegel umgerechnet werden. Ist die Betriebszeit \nbeispielsweise auf 12 Stunden beschränkt, gehen in die Berechnung des Beurteilungspegels \nvier Stunden mit einer Belastung von 0 dB (A) ein. Werden zusätzlich die lautesten \nMaschinen lediglich zwei Stunden am Tag betrieben, bedeutet dies, dass die Lärmbelastung \naufgrund von vier Stunden Ruhezeit, zehn Stunden geringerem Lärm und zwei Stunden sehr \nlautem Betrieb errechnet wird. Bei einem Mittelungspegel von sicher unter 55 dB (A) über \nden gesamten Zeitraum von 16 Stunden - wovon hier nach dem Gutachten Dr. U. (TÜV \nRheinland) vom 6. September 1999 ausgegangen werden kann - können demnach in der \nHöchstbelastungszeit durchaus Lärmpegel von deutlich über 60 dB (A) bis hin zu solchen \nWerten auftreten, bei denen eine relativ ungestörte Kommunikation nicht mehr möglich ist. \nGerade diese Zeiten prägen naturgemäß das Empfinden von der Lautstärke des Betriebes. \nGerechnet auf die Gesamtbelastung für den Tag sind sie aber hinzunehmen, solange einzelne \nkurzfristige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag nicht um mehr als 30 dB (A) \nüberschreiten (Nr. 6.1 a.E TA-Lärm), was hier nicht zu erwarten ist. \n\n126\n\nDer Senat verkennt also nicht, dass sich die Klägerin durch die vom Betrieb der \nBeigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen stark beeinträchtigt fühlt. Das zulässige \nAusmaß von Immissionen kann aber nur anhand von objektiv feststellbaren Grenzwerten \nbeurteilt werden. Das ist zwar im Hinblick darauf, dass die Lästigkeit von Lärm u.a. auch von \nder subjektiven Befindlichkeit des Betroffenen, der angenommenen Vermeidbarkeit des \nGeräusches und dem sozialen Sympathiewert der Geräuschquelle abhängt,\n\n127\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989\n- 4 C 12.87 -, NJW 1990, 925, \n\n128\n\nfür den einzelnen Betroffenen möglicherweise schwer akzeptierbar, diese persönlichen \nEmpfindungen und Beurteilungen sind rechtlich aber nicht fassbar. Das baurechtliche \nRücksichtnahmegebot stellt nicht \"personenbezogen\" auf die Verhältnisse zu einem \nbestimmten Zeitpunkt ab. Die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer, wie z.B. \nbesondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand, spielen bei der Bewertung von \nLärmimmissionen im Rahmen des baulichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle.\n\n129\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999\n- 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86 (S. 411).\n\n130\n\nDer von der Klägerin ebenfalls gerügte Lieferverkehr ist in den Gutachten berücksichtigt. \nDass von einer zu geringen Zahl von Fahrzeugbewegungen in den Gutachten ausgegangen \nworden ist, ist nicht substantiiert dargelegt. Die von der Klägerin eingereichten \nAufzeichnungen ihrer Untermieterin L. vom 13. August 1994 weisen jeweils nur einen \nLieferverkehr am Tag aus. \n\n131\n\nDer Senat weist abschließend darauf hin, dass der Beklagte es nicht hinnehmen darf, \nwenn der Beigeladene die Baugenehmigung nicht unverzüglich umsetzt und demzufolge der \nBetrieb der Beigeladenen zu 3. weiter wie bisher betrieben wird. Die Beigeladenen und der \nBeklagte wissen spätestens seit der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003, dass die \nKlägerin den Abstandverstoß nicht hinnehmen muss. Die Beigeladenen hatten hinreichend \nZeit, eine Änderung des rechtswidrigen Zustandes zu bewirken. \n\n132\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 \nSatz 2 VwGO. Das streitige Rechtsverhältnis kann gegenüber den Beigeladenen nur \neinheitlich entschieden werden. Die Beigeladenen zu 1. und 2. sind Eigentümer des \nGrundstücks, die Beigeladene zu 2. ist Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 3., die \njeweiligen Bauanträge sind entweder von der Beigeladenen zu 3. oder dem \nBeigeladenen gestellt worden. Die Beigeladenen selbst verstehen sich auch als \nEinheit, wie aus der Formulierung im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 hervor geht: \"Die \nBeigeladenen haben sich entschlossen, die Außenwand ... zu versetzen. Sie werden \neinen entsprechenden Bauantrag dem Beklagten kurzfristig vorlegen.\"\n\n133\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n134\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n135","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/7-a-3663-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/7-a-3663-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289981","retrieved":"2026-07-09 03:09:23.176239+00:00"}}