{"status":"available","doknr":"OLD289965","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1112.1A4755.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"1 A 4755/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in\nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor\nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-\nWestfalen für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) und Gesetz zur\nSicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GV\nNRW S. 750) - im vorliegenden Zusammenhang ist nur das\nHaushaltssicherungsgesetz von Belang -, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten\nist, wurden u. a. bisherige Bestimmungen des Beihilfenrechts des Landes unmittelbar\ndurch Gesetz geändert bzw. ergänzt. \n\n3\n\nGemäß Art. II Abs. 2 dieses Gesetzes erhielt § 88 Satz 5 LBG - bezogen auf die\nin Satz 4 enthaltene Verordnungsermächtigung - folgende Fassung:\n\n4\n\nDarin kann unabhängig von der Notwendigkeit und\nAngemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der\nAufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung\nvon Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei\nAufenthalten in Krankenhäusern, Sanatorien und Heimen, bei\nHeilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des\nBeihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden;\ndaneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge\nhinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten\nherangezogen werden. \n\n5\n\nFerner wurde durch Art. II Abs. 8 Nr. 1 des Haushaltssicherungsgesetzes hinter\n§ 12 BVO folgender § 12 a eingefügt:\n\n6\n\n § 12 a Kostendämpfungspauschale\n\n7\n\n(1) Die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe\nwird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, um\nfolgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:\n\n8\n\nStufe Besoldungsgruppen Betrag\n\n9\n\n1 Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 200,00 DM\n\n10\n\n2 Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1 400,00 DM\n\n11\n\n3 Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3 600,00 DM\n\n12\n\n4 Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 800,00 DM\n\n13\n\n5 Höhere Besoldungsgruppen 1.000,00 DM\n\n14\n\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung\nim gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.\n\n15\n\n(3) Die Beträge nach Absatz 1 bemessen sich\n\n16\n\n1. bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie\nfrüheren Beamten und Richtern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) nach dem\nRuhegehaltssatz,\n\n17\n\n 2. bei Witwen und Witwern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) nach 60 v.H. des\nRuhegehaltssatzes;\n\n18\n\ndabei darf die Kostendämpfungspauschale in Fällen der Nr. 1. 70\nv. H. und in den Fällen der Nr. 2. 40 v. H. der Beträge nach\nAbsatz 1 nicht übersteigen.\n\n19\n\n(4) Bei Waisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3), bei Beamten auf Widerruf im\nVorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer\ngesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die\nKostendämpfungspauschale.\n\n20\n\n(5) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 3\nvermindert sich um 50,00 DM für jedes berücksichtigungsfähige\nKind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht\nberücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.\n\n21\n\n(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach\nden bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr\nmaßgebenden Verhältnissen.\n\n22\n\n(7) Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Abs. 1\nNr. 2 und 3) und Aufwendungen wegen dauernder\nPflegebedürftigkeit (§ 5) entfällt die Kostendämpfungspauschale.\n\n23\n\nFerner wurde in Art. II Abs. 9 des Haushaltssicherungsgesetzes bestimmt, dass\ndie auf Art. II Abs. 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen\naufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert\nwerden können (sog. \"Entsteinerungsklausel\").\n\n24\n\nSchließlich normiert Art. III Abs. 1 Satz 2 des Haushaltssicherungsgesetzes, dass\nArt. II Abs. 8 Nr. 1 - dies betrifft u. a. die Regelungen über die\nKostendämpfungspauschale - für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. Dezember\n1998 entstanden sind.\n\n25\n\nIn der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-\nDrucks. 12/3300) war zu der Neueinführung der Kostendämpfungspauschale\nfolgendes ausgeführt: \n\n26\n\n Die Kostendämpfungspauschale soll u. a. an die Stelle der beim\nBund und anderen Ländern vorgesehenen gestaffelten\nEigenanteile bei Medikamenten (je nach Packungsgröße 9,00 DM,\n11,00 DM oder 13,00 DM) sowie weiterer Eigenanteile treten,\nderen Berücksichtigung bei der Beihilfefestsetzung erheblich\nverwaltungsaufwendiger als die vorgesehene Regelung ist;\ndaneben dient sie der stärkeren Beteiligung der\nBeihilfeberechtigten an den Krankheitskosten. Die nach § 88 LBG\ngeforderte \"Vertretbarkeit\" wird durch die Staffelung nach\nBesoldungsgruppen sowie die Verminderung um 50,00 DM für\njedes berücksichtigungsfähige Kind erreicht. Sofern nur\nAufwendungen für dauernde Pflege und für Maßnahmen zur\nFrüherkennung von Krankheiten geltend gemacht werden, fällt die\nKostendämpfungspauschale nicht an. \n\n27\n\nAls allgemeine Zielsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes war in der\nBegründung angegeben, dass Ausgabenreduzierungen bei den auf Landesgesetzen\nberuhenden Leistungen erforderlich seien, um den notwendigen finanzpolitischen\nGestaltungsspielraum nach der eingetretenen nachhaltigen Verschlechterung der\nFinanzsituation der öffentlichen Haushalte zu sichern. \n\n28\n\nDurch das Gesetz zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von\nBeihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom\n18. Dezember 2002 (GV NRW S. 660, 666) sind unter entsprechender Änderung des\n§ 12 a BVO zwischenzeitlich die Kürzungsbeträge der Kostendämpfungspauschale\num etwa 50 % weiter angehoben und gleichzeitig auf die Währung Euro umgestellt\nworden.\n\n29\n\nDer im Jahre XXXX geborene Kläger ist Richter am Amtsgericht der\nBesoldungsgruppe R 1. Er ist verheiratet und hat einen im Jahre XXXX geborenen\nSohn, für den nach seinen Angaben für das Jahr 1999 noch eine\nKindergeldberechtigung bestand. \n\n30\n\nMit Antrag vom 28. Januar 1999 beantragte der Kläger zu verschiedenen ihm in\nden Jahren 1998 und 1999 entstandenen Aufwendungen in der Gesamthöhe von\n192,72 DM eine Beihilfe des Beklagten. Von den Aufwendungen entfielen 9,95 DM\nauf ein Rezept vom 26. Januar 1999.\n\n31\n\nMit Bescheid vom 17. Februar 1999 gewährte der Präsident des\nOberlandesgerichts L. dem Kläger auf dessen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von\n91,38 DM. Diese bezog sich ausschließlich auf im Jahre 1998 entstandene\nAufwendungen. Der Beihilfeanteil, welcher auf das oben angesprochene Rezept\nentfiel (4,98 DM), wurde auf die Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO\nangerechnet, die sich unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe des Klägers\nsowie des als berücksichtigungsfähig anerkannten Kindes für 1999 auf 350,00 DM\nbelief.\n\n32\n\nDen Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die als Folge der Anwendung\nder Kostendämpfungspauschale vorgenommene Kürzung der Beihilfe wendete, wies\nder Präsident des Oberlandesgerichts L. mit Bescheid vom 22. März 1999 zurück.\n\n33\n\nDer Kläger hat am 1. April 1999 Klage erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil\nvom 18. August 2000 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers,\n\n34\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des\nBescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts\nL. vom 17. Februar 1999 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 23. März 1999 zu\nverpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in\nHöhe von 4,98 DM zu gewähren, und den Beklagten\nzu verurteilen, die nachzuzahlende Beihilfeleistung\nmit 4 % Zinsen ab Antragstellung, hilfsweise ab dem\nErlass des angegriffenen Bescheides zu\nverzinsen,\n\n35\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: \n\n36\n\n§ 12 a BVO in der Fassung des Art. II Ziffer (gemeint ist: Absatz) 8 des\nHaushaltssicherungsgesetzes - dessen korrekte Anwendung zwischen den Parteien\nnicht streitig ist - verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesgesetzgeber\n(Landtag) sei trotz der in § 88 Satz 4 LBG NRW enthaltenen und bereits\nausgenutzten Ermächtigung der Exekutive zur Änderung der Beihilfenverordnung\nbefugt gewesen. Der Gesetzgeber könne zwar für den hier fraglichen\nRegelungsgegenstand des Beihilferechts selbst keine Rechtsverordnung erlassen\nund sei insoweit lediglich befugt, der Exekutive eine entsprechende\nVerordnungsermächtigung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu\nerteilen. Er verliere aber durch eine derartige Verordnungsermächtigung nicht die\nallein ihm zustehenden Rechtsetzungsbefugnis und verfüge damit über die\nMöglichkeit, die einmal übertragene Regelungsbefugnis dem Verordnungsgeber\nwieder zu entziehen und ganz oder teilweise an sich zu ziehen. In welcher Weise er\ndabei vorgehe, sei seinem Gestaltungsspielraum überlassen. Das schließe auch ein\nunmittelbares Einfügen der gewünschten Änderungen in eine bestehende\nRechtsverordnung durch förmliches Gesetz ein. Das Rechtsstaatsprinzip werde in\ndiesem Zusammenhang schließlich auch nicht unter den Gesichtspunkten der\nRechtssicherheit und Rechtsklarheit verletzt. Aus Sicht des Normadressaten sei ein\netwaiger Rangunterschied der Normen ohne Belang. Gegen die sog.\n\"Entsteinerungsklausel\", welche bewirke, dass die gewünschten Änderungen für die\nZukunft wieder der Gestaltungsbefugnis des Verordnungsgebers unterlägen,\nbestünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. \n\n37\n\nDer Landesgesetzgeber sei auch unter Beachtung der aus Art. 70 GG folgenden\nKompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zum Erlass eines die Beihilfe\nregelnden Gesetzes zuständig gewesen. Der Bund habe von seiner konkurrierenden\nGesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung bezüglich\nder Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen Gebrauch gemacht, eine\nRegelung der Beihilfe oder ihr entsprechender Leistungen durch den\nBundesgesetzgeber sei aber unterblieben. Ein mittelbarer Eingriff in die dem\nBundesgesetzgeber zustehende Befugnis zur Gestaltung der Änderung des\nBesoldungs- und Versorgungsrechts sei in der Regelung des § 12 a BVO nicht zu\nerblicken. Eine besoldungsrechtsgleiche Wirkung sei nach den sich aus der\nGesetzesbegründung ergebenden Motiven weder beabsichtigt gewesen noch aus\nanderen Gründen anzunehmen. Beihilfe und Alimentation wiesen unterschiedliche\nAnknüpfungspunkte auf. Hinzu komme die geringe Höhe der Pauschale im Vergleich\nzum Jahreseinkommen. So belaufe sich die Belastung durch die vorgesehenen\nAbzüge in keiner Besoldungsgruppe auf mehr als 1 % des jährlichen\nBruttoeinkommens. Auch die Auswirkungen auf die bundesrechtlich vorgegebenen\nAbstufungen der Besoldungsgruppen seien so geringfügig, dass von ihrer\nVerfälschung durch den Landesgesetzgeber nicht ausgegangen werden könne. Aus\ndiesen Gründen führe die streitige Kürzung der Beihilfe zugleich zu keiner Verletzung\ndes Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG). \n\n38\n\nDie Eigenbeteiligung für Aufwendungen für Wahlleistungen im Rahmen einer\nstationären oder teilstationären Behandlung (Zweibettzimmer und\nChefarztbehandlung), wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO durch Änderung in Art. 2 Abs.\n8 Ziffer 3 des Haushaltssicherungsgesetzes begründet worden sei, müsse in diesem\nZusammenhang außer Betracht bleiben. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO blieben die\nAufwendungen bei Inanspruchnahme der dritten Pflegeklasse eines Krankenhauses\nzuzüglich der gesondert berechneten Neben- und Heilbehandlungskosten sowie der\nArztkosten ohne einen solchen Abzug beihilfefähig, so dass die Beschränkung erst\nzum Tragen komme, wenn der Beihilfeberechtigte selbst oder die in § 2 BVO\ngenannten Personen sog. Wahlleistungen in Anspruch nähmen. Eine dem § 12 a\nBVO vergleichbare, im Krankheitsfall unvermeidbare Erhöhung der Belastungen sei\ndaher nicht gegeben. \n\n39\n\n§ 12 a BVO in der streitigen Fassung sei auch mit der Fürsorgepflicht des\nDienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 85 LBG NRW) vereinbar. Zwar sei es nicht\nmöglich, sich gegen die Kostendämpfungspauschale zu versichern. Angesichts ihrer\nHöhe führe sie aber nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers. Die streitige\nRegelung weise verschiedene an der persönlichen Leistungsfähigkeit bestimmter\nGruppen von Beihilfeberechtigten orientierte soziale Komponenten auf. Die\nMehrbelastung der Beihilfeberechtigten halte sich in dem Rahmen des\nBeihilfestandards, der sich in Bund und Ländern herausgebildet habe. \n\n40\n\nDie Kostendämpfungspauschale stehe auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Die\nZusammenfassung verschiedener Besoldungsgruppen in jeweils einer (Belastungs-\n)Stufe sei durch die angestrebte Verwaltungsvereinfachung als pauschalierende\nRegelung gerechtfertigt. Eine willkürliche Benachteiligung erkrankter\nBeihilfeberechtigter gegenüber nicht erkrankten Beihilfeberechtigten liege nicht vor.\nEine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben, zumal sich die\nKostendämpfungspauschale für jedes berücksichtigungsfähige Kind um jeweils\n50,00 DM reduziere und darüber hinaus sich der Beihilfebemessungssatz für\nFamilienangehörige regelmäßig auf 70 oder 80 v. H. erhöhe (§ 12 Abs. 1 BVO). \n\n41\n\nGegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit der vom seinerzeit zuständigen\n12. Senat zugelassenen Berufung, die er fristgerecht begründet hat. Zur Begründung\nführt er im Wesentlichen aus: \n\n42\n\nDie Einführung einer Kostendämpfungspauschale durch das\nHaushaltssicherungsgesetz (HSG) vom 17. Dezember 1998 sei unwirksam. Damit\nfinde auf den streitigen Vorgang die Beihilfenverordnung in ihrer bis zum 31.\nDezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. \n\n43\n\nDie streitbefangene Neufassung des § 12 a BVO sei in sich widersprüchlich und\nschon deshalb nichtig. Der Gesetzgeber habe in Absatz (der Kläger spricht in diesem\nZusammenhang abweichend von der im Gesetz selbst verwendeten Terminologie\njeweils von \"Ziffer\") 2 des HSG § 88 LBG NRW um einen Satz 5 ergänzt, mit dem die\nin Satz 4 festgelegte Ermächtigung der Exekutive zur Regelung der BVO dahin\nerweitert werde, dass die Exekutive in der BVO nunmehr auch Erstattungsabzüge bei\nstationärer Behandlung sowie eine allgemeine Kostendämpfungspauschale vorsehen\nkönne. In Absatz 8 desselben Gesetzes sei mit den angeführten Regelungen über\ndie Beteiligung an Krankenhauswahlleistungen sowie der Einführung einer\nKostendämpfungspauschale eine vom Gesetzgeber selbst beschlossene Regelung\nzu finden, die der gemäß Absatz 2 desselben Gesetzes zu treffenden Regelung\ndurch die Exekutive vorbehalten sei. Diese Vorgehensweise sei unzulässig und führe\nschon wegen innerer Widersprüchlichkeit zur Nichtigkeit der entsprechenden\nÄnderungen. Es sei widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber in ein und demselben\nGesetzesbeschluss der Exekutive eine Ermächtigung übertrage und dann von dieser\nder Exekutive übertragenen Ermächtigung sogleich selbst Gebrauch mache.\n\n44\n\nZugleich liege in dem Vorgehen ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, da\nder Gesetzgeber mit den genannten Änderungen der BVO in die in Absatz 2 des\nHSG durch ihn selbst ausdrücklich begründete Kompetenz des Verordnungsgebers\neingreife. Es sei nicht einzusehen, warum es - wie dies das Verwaltungsgericht in\nseinem angefochtenen Urteil ausgeführt habe - auf die der Exekutive erteilte\nErmächtigung nicht ankommen solle. Dabei bleibe schon offen, warum der\nGesetzgeber die Ermächtigung dann überhaupt gesetzlich festgelegt habe.\nJedenfalls fehle es an der notwendigen Klarheit für den Normadressaten darüber,\nwer befugt sei, Regelungen zu erlassen, und wer konkret in welcher Kompetenz tätig\ngeworden sei. Unklar sei auch, ob die Betroffenen zur Überprüfung der für\nbedenklich gehaltenen Regelung ein Verfahren nach § 47 VwGO anstrengen oder\naber eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben müssten, um dort\neinen Vorlageantrag nach Art. 100 GG zu stellen. \n\n45\n\nEine Verletzung gegen höherrangiges Recht ergebe sich zudem daraus, dass\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 34, 9, 21 ff.)\nvon einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung erst Gebrauch gemacht\nwerden könne, wenn diese vorliege. Die ermächtigende Norm müsse also in Kraft\nsein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werde. Deshalb hätten die\nRegelungen zur Kostendämpfungspauschale und zur Eigenbeteiligung bei sog.\nKrankenhauswahlleistungen nicht zeitgleich mit der Regelung des § 88 Satz 5 LBG\nNRW erlassen werden dürfen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die\nstreitige Änderung förmlich nicht als Verordnung, sondern als Gesetz erlassen\nworden sei. Selbst wenn man mit dem angefochtenen Urteil davon ausgehe, der\nLandesgesetzgeber habe die BVO auch unmittelbar durch Gesetz ändern können,\nbleibe es dabei, dass bereits zuvor eine von § 88 LBG NRW a.F. abweichende\nRechtslage hätte geschaffen werden müssen. \n\n46\n\nMit den streitgegenständlichen Regelungen habe der Landesgesetzgeber weiter\nin die ausschließlich dem Bund zustehende Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich\nder Besoldung für Beamte und Richter eingegriffen. Mit der Beihilfekürzung werde im\nGrunde die gesamte Gehaltserhöhung, die der Bundesgesetzgeber den Beamten\nund Richtern aufgrund seiner ihm verfassungsgemäß zugewiesenen\nGesetzgebungskompetenz gewährt habe, wieder genommen. Dass die\nKompetenzen zur Besoldung dem Bund, diejenigen zur Beihilfe dem Land\nzugewiesen seien, könne nicht dazu führen, dass der eine Kompetenzinhaber das\nnehme, was der andere gewährt habe. Die Beihilfekürzung durch Eigenbeteiligung\nunterlaufe die vom Bundesgesetzgeber geregelte Besoldungshöhe, da diese auf der\nGrundlage einer wirklichen und nicht gekürzten Beihilfeleistung festgelegt worden\nsei. Dabei sei unerheblich, ob die Auswirkungen sich nur auf rund 1 % bezogen auf\ndas Jahresbruttogehalt eines Beamten oder Richters beliefen. Auch bei einem\ngeringfügigen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes könne man nicht\ndarüber hinweg sehen, dass ein Eingriff vorliege. \n\n47\n\nDie Einführung der Pauschale verstoße auch gegen die Fürsorgepflicht des\nDienstherrn. Die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall gehöre, wenn schon nicht\nzu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5\nGG, so aber doch in jedem Fall zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wobei hier offen\nbleiben könne, ob die Fürsorgepflicht wiederum unter Art. 33 Abs. 5 GG falle. Die\nallgemeine Kostendämpfungspauschale gemäß § 12 a BVO vertrage sich schon\ngedanklich nicht mit der Pflicht zur Gewährung einer Beihilfe. Dies gelte erst recht,\nwenn und weil die Beihilfeleistung von vornherein nur auf einen Teil der\nKrankenkosten gerichtet sei. Es sei widersprüchlich, in Verbindung mit einer zu\ngewährenden Beihilfe zugleich deren Kürzung zu verfügen. Solches lasse sich mit\ndem System der Beihilfegewährung nicht in Einklang bringen. Wer eine Beihilfe, also\neinen Zuschuss zu seinen Krankenkosten begehre und erhalten solle, erhalte diese\nBeihilfe nach der BVO neuer Fassung nur, wenn und weil er davon wiederum einen\nTeil als Zuschuss an eben den Landeshaushalt abgebe, aus dessen Masse er die\nBeihilfe erhalte. Dass dies nicht richtig sein könne, liege auf der Hand. \n\n48\n\nDie streitige Vorschrift verstoße auch gegen Art. 3 GG, denn sie betreffe nur den\nerkrankten Beihilfeberechtigten und begünstige den nicht erkrankten\nBeihilfeberechtigten. Dies stelle schon deswegen eine Verletzung von Art. 3 GG dar,\nweil es sich bei der Beihilfekürzung im Kern um eine Steuer handele, die von einer\nErkrankung nicht abhängig gemacht werden dürfe. Die Kürzungsbeträge dienten\nausschließlich und ohne jede Zweckbestimmung der Finanzierung des\nLandeshaushaltes, ihnen stehe keinerlei Gegenleistung gegenüber. Damit erweise\nsich die Beihilfekürzung materiell als Steuer. \n\n49\n\nDie Kostendämpfungspauschale verstoße auch gegen Art. 6 GG. Zwar nehme\n§ 12 a BVO auf die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder Rücksicht, benachteilige\naber insbesondere die Familie, in der die Ehefrau nicht erwerbstätig sei. Noch\ndeutlicher werde der - verfassungsrechtlich relevante - Eingriff in das\nBesoldungsgefüge wie auch in Art. 6 GG, wenn man zur\nKostendämpfungspauschale die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen\ngemäß § 4 BVO hinzurechne. Dies gelte um so mehr, weil in diesem Zusammenhang\neine wirksame Begrenzung der Beihilfekürzungen und sei es nur auf maximal 2 %\ndes jährlichen Einkommens des Betroffenen nicht gegeben sei. Je mehr Kinder eine\nFamilie habe, desto höher sei ihre Eigenbelastung, und zwar nicht nur in absoluten\nZahlen, sondern auch prozentual. Dabei seien die Eigenbeteiligungen bei stationärer\nBehandlung gemäß § 4 BVO durch eine privatrechtliche Krankenversicherung in\nForm einer Krankenhaustagegeldversicherung nicht angemessen aufzufangen. \n\n50\n\nZu den hergebrachten Grundsätzen gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehöre auch, dass\nder Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht seine Beamten und Richter im\nKrankheitsfall nicht schlechter stellen dürfe als Angehörige der gesetzlichen\nKrankenversicherung. Dies sei aber mit der neuen Beihilferegelung geschehen, denn\ndie gesetzliche Krankenversicherung sehe eine derart hohe Eigenbeteiligung bei\nEinbeziehung der Krankenhauswahlleistung nicht vor. Dort seien im Gegenteil alle\nFamilienmitglieder, jedenfalls alle Kinder einer Familie beitragsfrei mitversichert (sog.\nFamilienversicherung). Die Härtefallregelung des § 13 Abs. 9 BVO biete in diesem\nZusammenhang keinen ausreichenden Ausgleich. \n\n51\n\nSchließlich seien Kostendämpfungspauschale und Eigenbeteiligung auch unter\ndem allgemeinen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden.\nAngebliches Ziel der Beihilfekürzung sei die Eindämmung der Kosten des\nGesundheitswesens. Eine Kostendämpfung werde mit der so bezeichneten\nPauschale aber nicht erreicht und könne damit auch nicht erreicht werden. Denn die\nKrankenkosten entstünden unabhängig von der Erstattungsregelung der\nBeihilfenverordnung. \n\n52\n\nDie aufgezeigten Verletzungen von höherrangigem Recht hätten zur Folge, dass\ndie Beihilfenverordnung auch auf die streitige Aufwendung in der bis zum 31.\nDezember 1998 gültigen Fassung anzuwenden gewesen wäre. Um dies gerichtlich\nfestzustellen, bedürfe es einer Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 GG nicht.\nDas Haushaltssicherungsgesetz sei in dem hier fraglichen Teil materiell ein\nrechtsverordnungsvertretendes Gesetz, das die Voraussetzung des § 47 Abs. 1\nSatz 2 VwGO erfülle. Es unterliege damit nicht dem Art. 100 GG. \n\n53\n\nIm Übrigen habe das Verwaltungsgericht L. seinen Anspruch auf rechtliches\nGehör dadurch verletzt, dass es in dem angegriffenen Urteil neben Ausführungen zur\nKrankenhaustagegeldversicherung auch darauf abgestellt habe, den Auswirkungen\nder Eigenbeteiligung bei sog. Krankenhauswahlleistungen nach § 4 BVO n.F. könne\ndadurch entgangen werden, dass im Falle stationärer Heilbehandlung die dritte\nPflegeklasse gewählt würde. Eben diese Begründung ziehe das Verwaltungsgericht\nauch dafür heran, dass die Eigenbeteiligung nach jener Vorschrift letztlich nicht\nnachteilig für den Kläger sei und deshalb auch nicht im Zusammenhang mit den\nAuswirkungen der Kostendämpfungspauschale in die hier anzustellende rechtliche\nWürdigung einzubeziehen sei. Diese Aspekte seien in der mündlichen Verhandlung\nerster Instanz nicht erörtert worden. \n\n54\n\nAbschließend fasst der Kläger seine Angriffspunkte im Kern wie folgt zusammen:\nDie streitige Neufassung der §§ 4 und 12 a BVO sei schon aus gesetzestechnischen\nGründen wegen Widersprüchlichkeit und nicht ordnungsgemäßen\nZustandekommens nichtig. Die Neufassung stehe im Übrigen auch weder mit der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch mit dem Grundgesetz im\nEinklang. Dabei gehe es nicht nur um die Verletzung der Gesetzgebungskompetenz\ndes Bundes, sondern auch um die Verletzung von Grundrechten, insbesondere\nderjenigen aus Art. 3 und 6 GG, aber auch um die Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG\nund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. \n\n55\n\nDer Kläger beantragt,\n\n56\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und nach\ndem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.\n\n57\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n58\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n59\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Regelung des § 12 a BVO sei\nnicht deshalb nichtig, weil die in § 88 Satz 5 LBG NRW enthaltene Ermächtigung\ngleichzeitig in Kraft getreten sei. Denn zur Änderung der Beihilfenverordnung durch\nförmliches Gesetz habe es dieser Verordnungsermächtigung nicht bedurft. Es sei\nauch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung darin zu sehen, dass\ndie Beihilfenverordnung vom Gesetzgeber durch förmliches Gesetz geändert worden\nsei. In der Kostendämpfungspauschale liege auch kein (mittelbarer) Eingriff in die\ndem Bundesgesetzgeber zustehende Befugnis zur Gestaltung und Änderung des\nBesoldungs- und Versorgungsrechts. Denn Beihilfe und Alimentation wiesen\nunterschiedliche Anknüpfungspunkte auf und müssten sich daher nicht dergestalt\nergänzen, dass den Beihilfeberechtigten keinerlei aus seinen Bezügen zu leistende\nBelastungen verblieben. Die Abstufung der Kürzungsbeträge führe aufgrund ihrer\ngeringen Höhe auch nicht zu einer Nivellierung der Besoldungsgruppen. Der Kläger\nkönne seine Berufung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Vorschrift des §\n4 Abs. 1 Nr. 2 BVO und deren finanzielle Auswirkung für den Beihilfeberechtigten\nvom Verwaltungsgericht nicht hinreichend bzw. zutreffend gewürdigt worden sei.\nDenn diese Regelung sei im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.\nSoweit der Kläger geltend mache, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt\nworden zu sein, könne dieser Einwand nicht recht nachvollzogen werden. Das\nVerwaltungsgericht habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere bei\nder Erörterung des klägerischen Antrags auf Verfahrensverbindung darauf\nhingewiesen, dass es die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO soweit erforderlich und\nrechtlich angebracht bei seiner Entscheidung berücksichtigen werde. Dies habe es in\ndem angefochtenen Urteil getan. Der Umstand, dass das Urteil nicht auf die vom\nKläger durchgeführte Berechnung der finanziellen Belastung eingehe, sei ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Die Kürzung der Beihilfe nach § 12 a BVO stelle auch keine\nunzulässige Steuer dar. Es handele sich bei der Kostendämpfungspauschale nicht\num eine den beihilfeberechtigten Beamten und Richtern hoheitlich auferlegte\nLeistungspflicht zur Erzielung von Einnahmen. Vielmehr werde im Rahmen der\nLeistungsverwaltung, zu der das Beihilferecht gehöre, ein den Berechtigten\nzustehender Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen um einen im Einzelfall zu\nbestimmenden Betrag gekürzt. Der angebliche Charakter der\nKostendämpfungspauschale als Steuer ergebe sich auch nicht daraus, dass der\nLandesgesetzgeber mit der Regelung des § 12 a BVO (auch) den Haushalt habe\nentlasten wollen. Denn nicht jede Kürzung einer staatlichen Leistung könne als\nSteuer eingestuft werden, nur weil mit ihr mittelbar ein Einnahmeeffekt im Hinblick\nauf den verringerten Leistungsumfang des Verpflichteten verknüpft sei. Ein Verstoß\ngegen Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus dem\nUmstand herleiten, dass zwar Kinder, nicht aber der nicht erwerbstätige Ehepartner\nbei der Berechnung des Kürzungsbetrages berücksichtigt werde. Die Regelung sei\nunter Berücksichtigung des gegebenen gesetzgeberischen Ermessensspielraums\nnicht zu beanstanden. \n\n60\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Band) Bezug\ngenommen.\n\n61\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n62\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n63\n\nDer Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache nicht dadurch erledigt, dass die im\nZentrum des Streits stehende Vorschrift über die Kostendämpfungspauschale (§ 12 a\nBVO) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Gesetz über die Änderung der\nBeihilfenverordnung vom 18. Dezeber 2002 (GV NRW S. 660, 666) inzwischen\nerneut geändert wurde. Zum einen betrifft diese Änderung im Kern lediglich eine\nErhöhung der gestaffelten Sätze dieser Pauschale, sodass die im vorliegenden\nVerfahren zunächst einmal zu klärende Frage, ob der Landesgesetzgeber überhaupt\nbefugt war, eine Kostendämpfungspauschale (durch ein formelles Gesetz)\neinzuführen, weiterhin einer Klärung bedarf. Zum anderen ist davon auszugehen,\ndass die frühere, hier streitgegenständliche Fassung der Regelungen über die\nKostendämpfungspauschale ihre rechtliche Bedeutung auch nicht verloren hat. Denn\ndas hier streitige Rechtsverhältnis, welches - wie auch andere Parallelfälle - noch\nnicht endgültig abgewickelt ist, ist auf der Grundlage derjenigen Normen zu klären,\ndie im Zeitpunkt seines Entstehens Geltung hatten. Dabei steht die prozessuale\nEinkleidung des Begehrens in eine Verpflichtungsklage dieser aus dem materiellen\nRecht (hier: der in Art. II Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 enthaltenen\nÜbergangsregelung) herzuleitenden Bestimmung des maßgeblichen\nBeurteilungszeitpunktes nicht entgegen. \n\n64\n\nDas Verwaltungsgericht hat die (betreffend die Hauptforderung erhobene)\nVerpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn diesem steht kein\nAnspruch auf die von ihm begehrte weitere Beihilfe zu Aufwendungen im\nKrankheitsfalle zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n65\n\nDie vom Kläger beanstandete Beihilfekürzung, welche sich vorliegend dahin\nauswirkt, dass für die geltend gemachten - an sich nach Grund und Höhe unstreitig\nbeihilfefähigen - Aufwendungen betreffend ein Rezept vom 26. Januar 1999 in Höhe\nvon 9,95 DM keine Beihilfe festgesetzt wurde, findet ihre Rechtsgrundlage in § 88\ndes Landesbeamtengesetzes (LBG) i.V.m. § 12 a der Verordnung über die\nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen\n(Beihilfenverordnung - BVO -) - hier in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung des\nHaushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GV NRW 1998,\n750). Diese Vorschriften gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes\n(LRiG) für die Rechtsverhältnisse der im Landesdienst stehenden Richter - wie hier\nden Kläger - entsprechend. \n\n66\n\nDarüber, dass die in Rede stehende Beihilfefestsetzung unter korrekter\nAnwendung der vorgenannten Bestimmungen über die sog.\nKostendämpfungspauschale auf den hier zu entscheidenden Fall erfolgt ist, besteht\nzwischen den Beteiligten kein Streit. In der Besoldungsgruppe R 1 des Klägers war\nhiernach die Beihilfe grundsätzlich um eine Kostendämpfungspauschale von\n400,00 DM pro Kalenderjahr zu kürzen (§ 12 a Abs. 1 BVO), wobei sich dieser\nBetrag allerdings wegen eines berücksichtigungsfähigen Kindes um 50,00 DM auf\n350,00 DM pro Kalenderjahr verminderte (§ 12 a Abs. 5 BVO). Soweit mit dem\nBeihilfeantrag des Klägers vom 28. Januar 1999 Aufwendungen aus dem\nKalenderjahr 1999 geltend gemacht wurden - dies betrifft hier allein das schon\nangesprochene Rezept - blieben diese in einer Größenordnung von unter 10,00 DM\ndeutlich dahinter zurück. \n\n67\n\nDie Regelungen des LBG NRW und der BVO in der vorliegend anwendbaren\nFassung sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen formeller und/oder\nmaterieller Verstöße gegen höherrangiges Recht unwirksam. Ob andernfalls die\nerhobene Verpflichtungsklage \"spruchreif\" wäre oder aber eine Aussetzung des\nVerfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nach\nArt. 100 GG erfolgten müsste, braucht demnach nicht entschieden zu werden. \n\n68\n\n1. Das Land Nordrhein-Westfalen war auf der Grundlage der Art. 70 Abs. 1, 72\nAbs. 1 GG zum Erlass der streitigen Regelungen über die Einführung einer\nKostendämpfungspauschale befugt. \n\n69\n\na) Art. 74 a Abs. 1 GG erstreckt die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes\nauf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit nicht der\nBund nach Art. 73 Nr. 8 GG ausschließlich zuständig ist; nach Art. 74 a Abs. 4 Satz 1\nGG gilt dies entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Der\nBegriff \"Besoldung\" wird in Art. 74 a Abs. 1 GG in einem weiten Sinne verwendet.\nVon ihm umfasst werden sämtliche in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten\nLeistungen, darunter auch solche der Beihilfe und der freien Heilfürsorge. \n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1982\n- 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354 (368), und vom 7.\nNovember 2002 - 2 BvR 1053/98 -, DÖV 2003, 546 =\nZBR 2003, 203.\n\n71\n\nMit dem Bundesbesoldungs- und Beamtenversorgungsgesetz hat der\nBundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 a Abs. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG\nzustehenden Kompetenz allerdings nur insoweit Gebrauch gemacht, als er die\nBesoldung und Versorgung im engeren Sinne prinzipiell abschließend normiert hat.\nLeistungen an Landesbeamte für besondere Lebenssituationen - wie beispielsweise\nin Krankheitsfällen - sind bundesgesetzlich demgegenüber nicht geregelt. In diesem\nUmfang vermögen die Bundesregelungen deshalb keine Sperrwirkung zu entfalten.\nVielmehr sind die Länder berechtigt (wenn nicht sogar verpflichtet), die nach der\ngegenwärtigen Konzeption gebotene Ergänzung der Regelalimentation durch\nBeihilfen u. a. für den Krankheitsfall durch eigene Vorschriften zu regeln. \n\n72\n\nVgl. statt vieler: BVerfG, Urteil vom 7. November\n2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom\n3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.\n\n73\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat hiervon ausgehend nicht außerhalb seiner\nGesetzgebungskompetenzen gehandelt. Denn die Regelungen über die in Rede\nstehende Kostendämpfungspauschale normieren eine (generelle) Begrenzung der im\nRahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erfolgenden Ergänzung der\nRegelalimentation durch Gewährung von Beihilfen u. a. für Krankheitsfälle. Sie\ntreffen hingegen jedenfalls keine unmittelbare Regelung der Besoldung oder\nVersorgung im engeren Sinne. Das ergibt sich schon aus dem objektiven, an den\nermittelten Beihilfebetrag anknüpfenden Inhalt der fraglichen (Kürzungs-\n)Bestimmungen. \n\n74\n\nb) Das Land Nordrhein-Westfalen hat auch nicht gegen die ihm obliegende\nverfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten in ihrer Bedeutung\nals Kompetenzausübungsschranke verstoßen. Zwar ergeben sich daraus gewisse\nRücksichtnahmepflichten auf die Belange und die Kodifikationen des Bundes. Ein\nsich über die Kompetenzausübungsschranke hinwegsetzender Verstoß würde\nausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber zweierlei\nvoraussetzen: Erstens müsste sich die kompetenzgemäße Regelung eines Landes\nauf Gegenstände der Bundesgesetzgebung (zumindest) mittelbar auswirken.\nZweitens müsste - darüber hinaus - die Ausübung des Gesetzgebungsrechts durch\ndas Land offenbar missbräuchlich sein. \n\n75\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002\n- 2 BvR 1053/98 -, a.a.O., und vom 9. März 2000 - 2\nBvL 8/99 u.a. -, DVBl. 2000, 1117 = ZBR 2001, 206;\ndazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C\n36.02 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. April\n2002 - 2 LB 3367/01 -, NdsVBl. 2003, 16.\n\n76\n\nHier lässt sich zwar die Möglichkeit mittelbarer Auswirkungen des § 12 a Abs. 1\nBVO auf die bundesgesetzlich geregelte Besoldung zumindest nicht von vornherein\nausschließen. Denn eine Kostendämpfungspauschale der hier in Rede stehenden\nArt kann sich jedenfalls vom Grundsatz her (mittelbar) darauf auswirken, ob der\nBeamte, Richter oder Versorgungsempfänger im Ergebnis noch ausreichend und\nseinem Amt angemessen alimentiert ist. Es kann nämlich - wenn auch in\nAbhängigkeit von der konkreten Höhe der Kürzungsbeträge - der Fall eintreten, dass\nderjenige Teil der Alimentation, welcher als Bestandteil der Besoldung bzw.\nVersorgung im engeren Sinne für die Krankheitseigenvorsorge vorgesehen ist, nicht\nausreicht, um zusätzlich auch noch die mit der Kostendämpfungspauschale\nauferlegten Selbstbehalte aufzufangen. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass\nder Beamte oder Richter jene - grundsätzlich nicht versicherbaren - Beträge aus den\nfür andere Zwecke vorgesehenen Teilen seiner Gesamtalimentation aufbringen muss\nund bei Beibehaltung desselben Lebenszuschnitts diese \"krankheitskostenneutralen\"\nGehaltsbestandteile fortschreitend aufgezehrt werden. \n\n77\n\nZu der im Kern vergleichbaren Problematik\nbetreffend die ausreichende Bemessung der\nfamilienbezogenen Bezügebestandteile vgl. BVerfG,\nBeschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91\nu. a. -, BVerfGE 99, 300, und vom 22. März 1990 - 2\nBvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363.\n\n78\n\nAußerdem ist die im Rahmen des § 12 a Abs. 1 BVO vorgenommene Staffelung\nder der Kürzung zugrunde liegenden Sockelbeträge nach der Besoldung mit Blick auf\ndie Zusammenfassung mehrerer Besoldungsgruppen in einer Stufe wie auch mit\nBlick auf die Grundtendenz einer Mehrbelastung der besoldungsmäßig höher\nEingestuften zumindest im Ansatz geeignet, durch insoweit mittelbar hervorgerufene\nNivellierungen des Besoldungsgefüges Auswirkungen auf die Amtsangemessenheit\nder Besoldung zu zeitigen.\n\n79\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa Grün,\nVerfassungsrechtliche Vorgaben für die Beihilfe der\nBeamten, Dissertation, 2002, S. 130 ff.; Neuhäuser,\n\"Kostendämpfungspauschalen\" im Beihilferecht im\nLicht der Rechtsprechung, NVwZ 1999, 824 (826\nf.).\n\n80\n\nJedenfalls gibt es aber keinen durchgreifenden Anhalt für einen offenbaren\nMissbrauch des Gesetzgebungsrechts des Landes. So ergibt sich aus der im\nUrteilstatbestand wiedergegebenen amtlichen Gesetzesbegründung weder, dass der\nLandesgesetzgeber bei der Einführung der Kostendämpfungspauschale - auch im\nZusammenhang mit der Staffelung der Kürzungsbeträge - besoldungs- oder\nversorgungsrechtliche Ziele verfolgt hätte. Noch lässt sich feststellen, dass sein\nBestreben dahin gegangen wäre, die im Bundesrecht vorhandene\nBesoldungsstruktur bewusst zu konterkarieren. Es gibt nicht einmal konkrete\nAnhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber - angesichts der (noch) relativ\ngeringen Höhe der Kürzungsbeträge sowie der bereichsspezifisch durch\nSonderregelungen weiter abgemilderten Belastung durchaus nachvollziehbar - sich\nüberhaupt im Detail mit der Frage befasst hätte, ob und ggf. inwieweit als Folge der\nnormierten Beihilfekürzungen der im Rahmen der Besoldung vom Dienstherrn zur\nVerfügung gestellte Durchschnittssatz für krankheitsbedingte Aufwendungen\nund/oder die Alimentation insgesamt in Bezug auf alle oder einzelne\nBesoldungsgruppen spürbar tangiert werden und wie weit die Belastung von der\nGrenze des Zulässigen entfernt ist. Insbesondere gibt die sprachliche Fassung des §\n88 Satz 5 LBG NRW (\"... über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren\nSelbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden\") hierüber keinen näheren\nAufschluss. Die dortige Anknüpfung an den Begriff \"vertretbar\" zeigt aber immerhin,\ndass es jedenfalls auch ein Anliegen des Gesetzgebers war, eine (sei es auch\nausfüllungsbedürftige) Grenze für die zulässige Belastung vorzugeben. Stellt man\ndies in Rechnung, so lässt sich aus dem Umstand, dass - vorliegend im konkreten\nBezug der durch die Beihilfeleistungen entstehenden Kosten - das Ziel der\nKonsolidierung der öffentlichen Haushalte im Vordergrund der gesetzgeberischen\nÜberlegungen gestanden hat, noch nicht schließen, dass der Landesgesetzgeber\nzumindest bewusst, wenn nicht gewollt verfassungsrechtliche Risiken eingegangen\nwäre. \n\n81\n\nInsoweit a. A. aber wohl VG Gelsenkirchen,\nAussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28. Juni\n2002 - 3 K 1122/99 -, S. 102 des amtlichen\nUmdrucks.\n\n82\n\nOb die von ihm getroffenen Regelungen materielles Verfassungsrecht objektiv\nverletzen (dazu unten 3. ff.), betrifft eine andere, einen offenbaren Missbrauch der\nGesetzgebungskompetenz allein noch nicht hinreichend indizierende Frage. Das gilt\nzumindest dann, wenn - wie hier - eine derartige Verletzung nicht auf der Hand liegt.\n\n83\n\n2. Auch die vom Kläger beanstandete konkrete Verfahrensweise des\nLandesgesetzgebers, im Rahmen eines sogenannten Artikelgesetzes durch\n(formelles) Gesetz die bestehende Beihilfenverordnung um die streitigen Regelungen\nüber die Kostendämpfungspauschale zu ergänzen, ist verfassungsrechtlich zulässig.\nInsoweit liegt weder ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung noch ein\nsolcher gegen weitere rechtsstaatliche Anforderungen wie die Grundsätze der\nBestimmtheit und Normenklarheit vor. Für die vom Kläger geltend gemachte\nWidersprüchlichkeit der Vorgehensweise besteht kein Anhalt.\n\n84\n\nDass sich Art und Ausmaß der ergänzenden Absicherung des Krankheitsrisikos\nvon Beamten und Richtern nunmehr teils aus einer Verordnung und teils aus einer\nals formelles Gesetz erlassenen Regelung ergeben, ist verfassungsrechtlich\nunschädlich. Dies gilt erst recht in der hier vorliegenden Konstellation, dass die als\nformelles Gesetz erlassenen Regelungen, welche u. a. die\nKostendämpfungspauschale betreffen, mit einer sogenannten\n\"Entsteinerungsklausel\" versehen sind. Sie unterliegen damit ihrerseits - ausdrücklich\ndurch den Gesetzgeber bestimmt - der Regelungskompetenz des\nVerordnungsgebers im Rahmen von dessen Ermächtigung. Art. II Abs. 9 des\nHaushaltssicherungsgesetzes bestimmt, dass die auf Art. II Abs. 8 dieses Gesetzes\nberuhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen auf Grund der jeweils\neinschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können.\nHierdurch hat der Gesetzgeber seinen Willen bekundet, dass die betroffenen\nRegelungen - im Unterschied zu anderen, allein durch den Gesetzgeber änderbaren\nGesetzen - materiell wieder in den Rang einer Rechtsverordnung übergehen sollen.\n\n85\n\nVgl. hierzu Schneider, Gesetzgebung, 3. Auflage\n2002, Rn. 664; Sendler, Verordnungsermächtigung\ndurch Gesetz und \"Entsteinerungsklausel\", NJW\n2001, 2859.\n\n86\n\nDem für eine bestimmte Materie zuständigen Gesetzgeber ist es im Rahmen der\nihm zugewiesenen Kompetenzen grundsätzlich nicht verwehrt, eine zunächst dem\nVerordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder - auch teilweise und/oder\nzeitweise - in Anspruch zu nehmen. \n\n87\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 1967 - 2\nBvL 7/64 u.a. -, BVerfGE 22, 330; SaarlVerfGH,\nUrteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, NVwZ-RR\n1997, 449; Sendler, a.a.O.\n\n88\n\nDiese Kompetenz verliert er auch nicht dadurch, dass er - wie vorliegend -\nzugleich durch Gesetz bestimmt, dass die durch formelles Gesetz in eine Verordnung\neingefügten Teile künftig im Rahmen der bestehenden bzw. zeitgleich geänderten\nErmächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können. Eine solche\nVorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass es in\ndiesem Zusammenhang einer abschließenden Entscheidung dazu bedürfte, ob die\nstreitige Regelung mit Blick auch auf die angesprochene Zielsetzung des\nGesetzgebers als untergesetzliche Rechtsnorm der Verwerfungskompetenz der\nFachgerichte \n\n89\n\nhierauf hindeutend: BVerwG, Beschluss vom\n16. Januar 2003 - 4 CN 8/01 -, NJW 2003, 2039 =\nDVBl. 2003, 804 = NVwZ 2003, 730\n\n90\n\noder mit Blick auf die förmliche Ausgestaltung als Gesetz allein der Verwerfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG unterliegt. \n\n91\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 15. November\n1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, a.a.O.; ferner Külpmann,\nÄnderungen von Rechtsverordnungen durch den\nGesetzgeber, NJW 2002, 3436 (3437 f.) m.w.N. zum\nStreitstand; zur Frage der Vorlagepflicht - bejahend -\nauch VG Gelsenkirchen, Aussetzungs- und\nVorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 - 3 K 1122/99 -,\nS. 23 ff. des amtl. Umdrucks. \n\n92\n\nDie durch Art. 80 GG sowie Art. 70 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen\nlegitimierte Ermächtigung der Exekutive zu eigener Rechtsetzung im Wege der\nVerordnung sowie ihre Wahrnehmung durch den Verordnungsgeber verbieten der\nLegislative nicht, ihre rechtsetzende Gewalt - wie hier im Zusammenhang mit der\nEinführung der Kostendämpfungspauschale geschehen - selbst auszuüben. Da es\nsich um von der Legislative übertragene Gewalt an die Exekutive handelt, welche,\nwas auch die Möglichkeit jederzeitiger Aufhebung oder Änderung der\nVerordnungsermächtigung zeigt, eine daneben verbleibende originäre Zuständigkeit\ndes Gesetzgebers jedenfalls nicht vollständig verdrängt, stellt das\nGewaltenteilungsprinzip in diesem Zusammenhang keine verfassungsrechtliche\nSchranke dar, welche durch die vom Landesgesetzgeber hier gewählte - im Übrigen\nweit verbreitete - Vorgehensweise überschritten würde. \n\n93\n\nMacht der Gesetzgeber wie hier von einer ihm verbliebenen eigenen originären\nRegelungszuständigkeit Gebrauch, so unterliegt er nicht den sich aus Art. 80 Abs. 1\nSatz 2 GG, Art. 70 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ergebenden Grenzen für\neine Ermächtigung des Verordnungsgebers, seinerseits aus der Ermächtigung\nabgeleitete Regelungen zu treffen. \n\n94\n\nVgl. Sendler, NJW 2001, 2859.\n\n95\n\nVor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die streitige Neuregelung zur\nEinführung einer Kostendämpfungspauschale wohl über den Rahmen hinausgeht,\nder durch den Verordnungsgeber auf der Grundlage des bisherigen § 88 Satz 4 LBG\nNRW hätte geregelt werden dürfen. Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber zeitgleich\nmit der Schaffung des § 12 a BVO durch dasselbe Artikelgesetz die bestehende\nErmächtigung des Verordnungsgebers im Wege der Anfügung eines Satzes 5 an\nden § 88 Satz 4 LBG NRW thematisch einschlägig erweitert. \n\n96\n\nEiner zeitlich vorausgehenden Änderung der Verordnungsermächtigung bedurfte\nes in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dies folgt\nschon daraus, dass der Gesetzgeber, wie ausgeführt, für eine Rechtsetzung, die er\nin Wahrnehmung einer eigenen Kompetenz vornimmt, keiner gesonderten\nErmächtigung bedarf. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang herangezogene\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1972 - 2 BvF 1/ 71 -\n(BVerfGE 34, 9) ist deshalb nicht einschlägig. Jener Entscheidung lag vielmehr der\nFall zugrunde, dass die grundgesetzliche Kompetenz zur Rechtssetzung (Art. 74 a\nGG) - die ja vorliegend für das beklagte Land aus Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 GG folgte\n- noch nicht begründet war, als das streitige Gesetz (Erstes\nBesoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz) verkündet worden war.\n\n97\n\nAuch die \"Entsteinerungsklausel\" verstößt ihrerseits nicht gegen\nVerfassungsrecht; ob ihre etwaige Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht\nüberhaupt die Rechtmäßigkeit der durch das in Rede stehende Artikelgesetz\ngetroffenen Regelungen im Übrigen beeinflussen könnte, kann deshalb auf sich\nberuhen. \n\n98\n\nDie betreffende Klausel trägt insbesondere dem Vorrang des Gesetzes\nausreichend Rechnung. Denn sie räumt dem Verordnungsgeber gerade nicht das\nRecht ein, eine Norm mit Gesetzeskraft zu verändern. Die erlaubte Änderung bezieht\nsich vielmehr auf Regelungen, die (jedenfalls im Zeitpunkt einer künftigen Änderung)\nmateriell keinen Gesetzesrang mehr haben sollen. Die Kompetenz des Gesetzgebers\nzu einer solchen Regelung erschließt sich aus seiner Befugnis, durch Gesetz die\nExekutive zum Erlass untergesetzlicher Normen zu ermächtigen. Auch bei solchen\nGesetzen kann der Gesetzgeber indes den Anwendungsbereich der Vorschrift\nebenso wie ihren Inhalt näher bestimmen. Ihm steht es dabei auch frei, einzelnen\nVorschriften bzw. einer Gruppe von Vorschriften, die in einem formellen Gesetz\nenthalten sind, eine Subsidiarität gegenüber bestimmten staatlichen\nWillensäußerungen niedrigeren Ranges in der Weise beizulegen, dass er etwa ihre\nzeitweilige oder regionale Ersetzbarkeit durch eine abweichende Rechtsverordnung\nim Gesetz selbst vorsieht. \n\n99\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1958 - 2 BvL\n37/56 -, BVerfGE 8, 155 (171). \n\n100\n\nGenerelle Bedenken gegen die Verwendung solcher gesetzgebungstechnischer\nFormen der Anwendungsbeschränkung von Gesetzen bestehen von daher nicht.\nDas Grundgesetz hat vielmehr ihre Existenz und damit ihre Zulässigkeit\nvorausgesetzt. \n\n101\n\nVgl. auch Sendler, NJW 2001, 2859 (2860). \n\n102\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in einer\nanderen Entscheidung,\n\n103\n\nUrteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64\nu.a. -, a.a.O.\n\n104\n\nangeführt hat, der Gesetzgeber könne keine Rechtsverordnungen erlassen.\nAngesprochen sind damit allein die Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich\nbestimmter Handlungsformen zu bedienen, nicht aber die Kompetenz, durch\nformelles Gesetz eine Rechtsverordnung zu ändern und/oder die Legislative zugleich\nzu ermächtigen, die gesetzliche Regelung im Rahmen der bestehenden\nVerordnungsermächtigung im Verordnungswege zu verändern. Schließlich wird in\njener Entscheidung hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein\nkann, eine zunächst dem Verordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder\nfür sich in Anspruch zu nehmen.\n\n105\n\nVgl. zu der Thematik auch Külpmann, NJW 2002,\n3436 (3438).\n\n106\n\nDavon abgesehen entspricht es einer verbreiteten Auffassung, dass\n\"Entsteinerungsklauseln\" so zu verstehen sind, dass sie die geänderten\nRechtsverordnungen uno actu (erst) nach Ablauf einer logischen Sekunde vom Rang\ndes formellen Gesetzes in denjenigen einer Rechtsverordnung herabstufen. Es wird\nmithin durch den Gesetzgeber nicht unmittelbar Verordnungsrecht geschaffen. \n\n107\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003\n- 4 CN 8/01 -, a.a.O.; Sendler, NJW 2001, 2859\n(2860). \n\n108\n\nOb sich (im Übrigen) aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie\nGrenzen für die Legislative ergeben, Regelungen, die auf Grund einer von ihr\nerteilten Ermächtigung durch Verordnung erfolgt sind, teilweise zu korrigieren und\ndurch Normen zu ersetzen, die durch ein formelles Gesetz eingeführt werden, mag\ndahinstehen. Solche Grenzen wären nämlich allenfalls dann überschritten, wenn die\n(jedenfalls dem Anschein nach vorliegende) Aufspaltung einer Sachmaterie in\nVorschriften mit Gesetzesrang und solche mit Verordnungsrang zu\nRechtsunsicherheit und/oder zu einer unvertretbaren Verkürzung oder\nBeeinträchtigung des Rechtsschutzes führen würde. \n\n109\n\nVgl. in diesem Zusammenhang SaarlVerfGH,\nUrteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, a.a.O.,\n449.\n\n110\n\nDas ist hier indes ersichtlich nicht der Fall. Die durch das\nHaushaltssicherungsgesetz erfolgte Einführung einer Kostendämpfungspauschale\nschränkt die Gewährung von Beihilfen bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr in\nHöhe bestimmter Selbstbeteiligungssätze der Beihilfeempfänger generell ein. Art und\nUmfang dieser Einschränkungen lassen sich unschwer den hier im Übrigen allesamt\ndurch das Artikelgesetz getroffenen Regelungen entnehmen. Der dagegen mögliche\nRechtsschutz ist nicht von geringerer Qualität als jener, der bei einer sogleich\nerfolgten Regelung durch den Verordnungsgeber bestünde. Darauf, dass der\nVerordnungsgeber mit Blick auf den Umstand, dass die Ermächtigung des Satzes 5\nebenfalls erst mit Wirkung zum 1. Januar 1999 an § 88 Satz 4 LBG NRW angefügt\nworden ist, eine Beihilferegelung, welche eine entsprechende\nKostendämpfungspauschale beinhaltet hätte, erst zu einem späteren Zeitpunkt,\nnämlich nach dem Inkrafttreten der Verordnungsermächtigung, hätte erlassen\nkönnen, kommt es - wie bereits ausgeführt - in diesem Zusammenhang nicht an.\n\n111\n\n3. Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in der hier vorliegenden\nAusgestaltung ist auch materiell verfassungsmäßig. Sie verstößt zunächst nicht\ngegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG. In\ndiesem Zusammenhang liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch\nder Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. \n\n112\n\na) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, welche den\nKernbestand von Strukturprinzipien erfassen, die allgemein oder doch ganz\nüberwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens\nunter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt\nworden sind, gehören u.a. das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht. Die\nBeihilfe, die vom Dienstherrn u.a. zu Aufwendungen in Krankheitsfällen geleistet\nwird, gehört hingegen in ihrer gegenwärtigen (bzw. hier im Zeitpunkt des\nInkrafttretens des Haushaltssicherungsgesetzes zum 1. Januar 1999 vorhanden\ngewesenen) Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des\nBerufsbeamtentums. Dieses System kann vielmehr jederzeit geändert werden, ohne\ndass allein durch die Änderung des Systems Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde.\nDementsprechend besteht auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der\njeweiligen Dienstherren, ihren Beamten und Richtern bzw. Versorgungsempfängern\nfür Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von\nBeihilfen (im Sinne der geltenden Beihilfevorschriften) oder gar von solchen Beihilfen\nin bestimmter Höhe zu gewähren. \n\n113\n\nVgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom\n7. November 2002 - 1 BvR 1053/98 -, a.a.O.; ferner\nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -; jeweils\nmit zahlreichen Nachweisen.\n\n114\n\nb) Die Gewährung von Beihilfen u.a. für krankheitsbedingte Aufwendungen, wie sie\nGegenstand der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen ist, steht zwar in einem\ngewissen Abhängigkeits- und Spannungsverhältnis zur Alimentationspflicht des\nDienstherrn, sie findet dort aber nicht ihren (unmittelbaren) verfassungsrechtlichen\nAnknüpfungspunkt; dieser besteht vielmehr in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.\n\n115\n\nIm Einzelnen gilt hierzu: \n\n116\n\nDas Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn (bzw. den für diesen\nhandelnden zuständigen Gesetzgeber), für den angemessenen Unterhalt des\nBeamten oder Richters und seiner Familie zu sorgen. Es enthält zum einen einen\nRegelungsauftrag an den Gesetzgeber, begründet zum anderen aber auch ein\ngrundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive\nRechtsstellung betroffen ist. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur\namtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber - ausgehend von einem\ngrundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum - die Attraktivität des Beamten- bzw.\nRichterverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der\nGesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des\nAmtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte\n(Richter) außer den Grundbedürfnissen ein \"Minimum an Lebenskomfort\" befriedigen\nund seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. \n\n117\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998\n- 2 BvL 26/98 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG,\nUrteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -,\nBVerwGE 117, 305; jeweils m.w.N.\n\n118\n\nDie Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon\nausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt\nverbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums\nfür die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen\nwirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards\nangemessenen Lebensunterhalt gewähren. (Nur) So bilden sie die Voraussetzung\ndafür, dass sich der Beamte (Richter) ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf\nwidmen und in wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit die ihm im Staatsleben\nzufallende Funktion erfüllen kann. \n\n119\n\nVgl. BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 12. Februar\n2003 - 2 BvL 3/00 -, DVBl. 2003, 1148 = ZBR 2003,\n348, und vom 30. März 1977 - BvR 1039, 1045/75 -,\nBVerfGE 44, 249, jeweils m.w.N.\n\n120\n\nDamit er den Unterhalt seiner Familie sicherstellen kann, bedarf der Beamte oder\nRichter jedenfalls im Ergebnis aber auch ausreichender Mittel, um Krankheit,\nPflegebedürftigkeit sowie andere besondere Situationen finanziell bewältigen zu\nkönnen, ohne dass hierdurch der amtsangemessene Lebensunterhalt im Übrigen\nbeeinträchtigt wird. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährleistung des\namtsangemessenen Lebensunterhalts als hergebrachter Grundsatz des\nBerufsbeamtentums beschränkt sich dementsprechend nicht allein auf gewöhnliche\nLebenssituationen, sondern erstreckt sich - zumindest als notwendiges Korrektiv\ngegen ansonsten ggf. auftretende Deckungslücken - auch in Lebenslagen hinein, die\neinen erhöhten Bedarf begründen. \n\n121\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003\n- 2 C 36.02 -. \n\n122\n\nAllerdings ist das gegenwärtige System der Beihilfe, obwohl es ebenfalls dem\nZweck dient, für Aufwendungen in besonderen Lebenslagen wie insbesondere\nKrankheit einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung zu stellen, nicht Bestandteil der\nverfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten oder Richters. Von\nVerfassungs wegen durch das Alimentationsprinzip geschuldet ist vielmehr nur die\nZurverfügungstellung eines Durchschnittssatzes, der geeignet ist, (u.a.) in\nKrankheitsfällen zu erwartende Aufwendungen abzudecken; diese\nZurverfügungstellung erfolgt mit den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen. \n\n123\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.\nNovember 1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207\n(209), und Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N\n1.86 -, BVerwGE 77, 345 (347); Neuhäuser, NVwZ\n1999, 824 (825).\n\n124\n\nDer Empfänger von Besoldung oder Versorgung soll hierdurch in die Lage\nversetzt werden, eine angemessene Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zu\nbetreiben. Jedenfalls im Kern muss die amtsangemessene Alimentation in diesem\nZusammenhang lediglich die Kosten einer Krankenversicherung\n(Krankenversicherungsprämie) decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter\nBelastungen erforderlich ist. \n\n125\n\nVgl. BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 13. November\n1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 (98), und vom\n23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (77\nf.).\n\n126\n\nDabei ist zumindest mittelbar für den Umfang der Erfüllung der\nAlimentationspflicht auch von Bedeutung, in welchem Umfang der Dienstherr dem\nBeamten (Richter) zumutet, tatsächlich Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zu\nbetreiben. Ist dies eine Eigenvorsorge in vollem Umfang, müssen die Bezüge so\nbemessen sein, dass die in diesem Falle bestehende Belastung durch einen\n\"Vollschutz\" gewährleistende - höhere - Krankenversicherungsprämien zumindest im\nWesentlichen voll ausgeglichen wird, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt\nim Übrigen nicht beeinträchtigt wird. Für ergänzende Leistungen des Dienstherrn\naufgrund der Fürsorgepflicht besteht in solchen Fällen kein (zusätzlicher) Bedarf.\nMutet der Dienstherr demgegenüber - wie nach dem derzeit in Bund und Ländern mit\nuntereinander eher geringen Abweichungen geltenden System - den Beamten,\nRichtern und Versorgungsempfängern eine Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen\nbestimmten Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod\nbegründeten Belastungen zu, so ist in diesem Falle die von Verfassungs wegen zu\ngewährende Alimentation im Kern darauf beschränkt, die Betroffenen in die Lage zu\nversetzen, diese teilweise Eigenvorsorge für sich und ihre Familienangehörigen\nsicherzustellen. In dem verbleibenden Umfang hat also - innerhalb eines solchen\n\"Mischsystems\" - der Dienstherr kraft seiner Fürsorgepflicht zusätzliche\nVorkehrungen zu treffen, welche die aus der gewährten Alimentation zu bestreitende\nEigenvorsorge ergänzen. Er muss auf diese Weise gewährleisten, dass der Beamte\n(Richter) nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine\nihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Ziel ist es dabei sicherzustellen,\ndass aus Anlass von Krankheit usw. weder notwendige und angemessene\nMaßnahmen der Heilung bzw. Gesunderhaltung aus wirtschaftlichen Gründen\nunterbleiben noch der amtangemessene Lebensunterhalt wegen der in diesen\nAusnahmesituationen bestehenden besonderen finanziellen Belastungen gefährdet\nwird. \n\n127\n\nVgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13.\nNovember 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, und\nvom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.;\nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.\n\n128\n\nVor dem Hintergrund des insoweit bestehenden Abhängigkeits- und\nSpannungsverhältnisses haben sowohl die Bestimmungen über die Besoldungs- und\nVersorgungsbezüge als auch diejenigen über ergänzende Fürsorgeleistungen zum\nSchutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit jeweils aufeinander Rücksicht zu\nnehmen, damit im Ergebnis der amtsangemessene Lebensunterhalt gewährleistet\nbleibt. Zwar ist es im Grundsatz von Verfassungs wegen allein geboten, dass in\nFällen, in denen - etwa als Folge im Beihilfebereich vorgenommener Kürzungen - der\namtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten (Richters) oder\nVersorgungsempfängers im Ergebnis nicht mehr gewährleistet wäre, weil für sonstige\nZwecke vorgesehene Bezügebestandteile nunmehr - über die bisher in die\nBemessung der Bezüge einkalkulierte Eigenvorsorge hinaus - für krankheitsbedingte\nAufwendungen eingesetzt werden müssten, eine Korrektur der das\nAlimentationsprinzip konkretisierenden Besoldungs- und Versorgungsgesetze erfolgt,\nweil die Beihilfe ihrerseits nicht verfassungsverbürgt ist. \n\n129\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002\n- 2 BvR 1053/98 -, a.a.O., vom 25. September 2001 -\n2 BvR 2442/94 -, DÖD 2002, 25 = ZBR 2002, 351,\nund vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE\n58, 68 (78). \n\n130\n\nHiermit kann es allerdings nicht allein sein Bewenden haben. Denn der in dem\nhier maßgeblichen Zeitpunkt einheitlich zuständig gewesene Bundesgesetzgeber\nwird schwerlich zu einer bundesweiten Heraufsetzung der Dienst- und\nVersorgungsbezüge (und damit einer betreffend die meisten Länder vorliegenden\n\"Überalimentation\") gezwungen werden können, wenn etwa nur ein Bundesland\ndurch Änderungen an seinem Beihilfesystem relevante Alimentationslücken\nentstehen ließe. In einem solchen Falle bliebe dem Bund allenfalls ein (Teil-)Verzicht\nauf zurzeit ausgeschöpfte Gesetzgebungskompetenzen im Rahmen der\nkonkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 a GG unter gleichzeitiger\nAufgabe der jedenfalls im Wesentlichen noch bestehenden \"Einheitlichkeit der\nBesoldung\". Vor diesem Hintergrund ist vielmehr infolge der materiell-rechtlichen\nAusstrahlungswirkung des Grundsatzes der Bundestreue, hier in Verbindung mit den\nBund und Länder gleichermaßen verpflichtenden Grundsätzen aus Art. 33 Abs. 5\nGG, eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die im Bereich der Sicherstellung des\nUnterhalts für krankheitsbedingte Aufwendungen jeweils bestehenden Kodifikationen\nund Regelungssysteme - wenn auch ohne strikte Anknüpfung an den im Bund\nund/oder anderen Bundesländern bestehenden \"Beihilfestandard\" - jedenfalls im\nKern unverzichtbar. \n\n131\n\nZumindest dahin tendierend auch BVerwG, Urteil\nvom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.\n\n132\n\nMit anderen Worten: Das zuvor beschriebene Spannungsverhältnis darf nicht -\ndabei auch nicht \"schleichend\" durch ein stetiges, immer weiteres Absenken\nergänzender fürsorgerischer Leistungen des Dienstherrn - einseitig nur zu Lasten der\nBeamten, Richter und Versorgungsempfänger gelöst werden.\n\n133\n\nEiner weiteren Vertiefung und Entscheidung dieser Problematik bedarf es aus\nAnlass des vorliegenden Falles indes nicht. Es lässt sich nämlich jedenfalls für die\nnoch relativ maßvollen Sätze der hier zur gerichtlichen Prüfung stehenden Fassung\nder Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO betreffend sämtliche\nBesoldungsgruppen - darunter insbesondere auch für die Besoldungsgruppe R 1 des\nKlägers - schon nicht feststellen, dass bei Berücksichtigung der betreffenden\nKürzungssätze der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten, Richter und\nVersorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet (gewesen) ist. \n\n134\n\nc) Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang allerdings, dass der\nUmfang der den Beamten und Richtern von Verfassungs wegen zustehenden\nBesoldung und Versorgung einerseits nicht eindeutig quantifizierbar, andererseits\naber auch nicht indifferent ist. \n\n135\n\nVgl. - dort betreffend die sog.\nVersorgungsrücklage - etwa BVerwG, Urteil vom 19.\nDezember 2002 - 2 C 34.01 -, a.a.O.\n\n136\n\nSo lässt sich nur sehr schwer und in aller Regel nicht in Form von feststehenden\nGeldbeträgen bestimmen, auf welche Höhe sich die amtsangemessene Besoldung\nund Versorgung für die einzelnen Ämter jeweils exakt beläuft. Gleichwohl sind\nzumindest in gewissen Grundzügen fassbare objektive Bezugspunkte nötig, soll der\nhergebrachte Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation etwa in Fällen wie\ndem vorliegenden als verfassungsrechtliche Schranke effektiv ins Feld geführt\nwerden können und nicht mehr oder weniger zur Disposition des Gesetz- und\nVerordnungsgebers stehen. Letzteren kommt zwar anerkanntermaßen bei der\nnäheren Bestimmung des jeweils amtsangemessenen Betrags ein Gestaltungs- bzw.\nErmessensspielraum zu, sie haben aber auch zu beachten, dass die\nverfassungsrechtlich geschuldete Alimentation keine dem Umfang nach beliebig\nvariable Größe ist. \n\n137\n\nEbenso BVerfG, z. B. Beschluss vom 24.\nNovember 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., S. 320;\nvgl. allgemein zu der Problematik auch Wolff, Der\nKerngehalt des Alimentationsgrundsatzes als\nabsolute Grenze für den Bundesgesetzgeber, ZRP\n2003, 305.\n\n138\n\nZwar ist hiervon ausgehend nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des\nNiveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die\nGrenze des Art 33 Abs. 5 GG überschreitende \"Unteralimentation\" herbeizuführen.\nAuch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz für den Beamten oder Richter nicht\nunmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Der\nBesoldungsgesetzgeber kann in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei\njedweder Bindungen handeln. Er hat sich vielmehr unter anderem an den jeweiligen\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen\nLebensstandard zu orientieren. In diesem Zusammenhang besteht einerseits ein\nBezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung,\nandererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der\nsich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen\nLeistungsfähigkeit des Dienstherrn.\n\n139\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 -\n2 BvL 3/00 -, a.a.O., dort betreffend die immer noch\num 10 % abgesenkten Bezüge für \"Ost-Beamte\",\nm.w.N.; ferner dazu etwa Hebeler,\nBeamtenbesoldung und Haushaltszwänge, RiA\n2003, 157 (159 ff.).\n\n140\n\nDer Besoldungsgesetzgeber muss dabei aber auch in Zeiten \"leerer\nHaushaltskassen\" darauf achten, dass die Beamten und Richter - eingebettet in ein\nstimmiges Gesamtkonzept - auch unter Berücksichtigung ihres besonderen\nTreueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen,\ndarunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstigen\nArbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben.\n\n141\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2\nC 34.01 -, a.a.O., S. 308; Wolff, ZRP 2003, 305\n(307); Hebeler, RiA 2003, 157 (161); Jachmann, ZBR\n1993, 133 (134 f.). \n\n142\n\nDarüber hinaus ist je nach Umfang und Gewicht vorgenommener Einschnitte in\ndie bisher gewährte Alimentation eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast\ndes Gesetzgebers zu fordern, wenn er sich auf sog. \"Haushaltszwänge\" beruft.\n\n143\n\nVgl. Hebeler, a.a.O., S. 161.\n\n144\n\nAuch all dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa\nstrikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinne zu\nverstehenden Rahmen für die Bestimmung der - letztlich eine gewisse Bandbreite\ngesetzgeberischen Ermessens voraussetzenden - verfassungsverbürgten Höhe der\namtsangemessenen Alimentation vorzugeben. \n\n145\n\nSoweit das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur\namtsangemessenen Alimentation von Besoldungsempfängern mit mehr als zwei\nKindern ohne ins einzelne gehende Begründung davon ausgegangen ist, die\nEinkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern seien in\nder fraglichen Zeit (1977 bis 1996) - im Wesentlichen - amtsangemessen gewesen,\nohne dass insoweit eine \"Überalimentation\" habe festgestellt werden können,\n\n146\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. November\n1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.\nMärz 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom\n30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44,\n249,\n\n147\n\nkann dies - soweit ersichtlich - nicht dahin verstanden werden, dass\nbetragsmäßig die äußerste Grenze - i. S. von gerade noch amtsangemessen - schon\nganz erreicht (gewesen) wäre. Dementsprechend ist auch dort nicht festgestellt\nworden, die gesetzlich festgelegte Höhe der Dienst- und sonstigen Bezüge hätte in\ndem überprüften Zeitraum überhaupt keinen Spielraum (\"Puffer\") in Richtung auf die\nin Ansehung weiterer für die Beamten verbleibender Belastungen noch immer\nmögliche Gewährleistung des kraft Verfassung vom Dienstherrn zwingend\ngeschuldeten (Mindest-)Maßes der amtsangemessenen Alimentation unter\nEinschluss des darin enthaltenen \"Minimums an Lebenskomfort\" mehr gelassen.\n\n148\n\nIn Konsequenz dessen ergibt sich: Je maßvoller eine sich auf den\namtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so\nschwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden\ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33\nAbs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-\n)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je\nempfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende\nKürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird\nallerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen.\nAußerdem erhöhen sich mit zunehmender Intensität derartiger \"Sparmaßnahmen\"\ndie Anforderungen an die Plausibilisierung und Offenlegung des Dienstherrn bzw.\njeweils zuständigen Gesetzgebers in Bezug auf die Einhaltung der Maßstäbe der\nSach- und Verteilungsgerechtigkeit.\n\n149\n\nVgl. zum Ganzen etwa Wolff, ZRP 2003, 305 (307 f.);\nSchwandt, ZBR 1983, 92 (97); Hebeler, RiA 2003,\n157 ff.; Grün, a.a.O., S. 127 f.; sinngemäß ebenso\nwohl auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C\n36.02 -, wo dem Umfang der Kürzung anscheinend\neine wesentliche Bedeutung zugemessen wird.\n\n150\n\nIm Zusammenhang mit mittelbaren Auswirkungen von Kürzungen gerade bei der\nGewährung von Beihilfen im Krankheitsfalle, um die es hier geht, ist darüber hinaus\nzu berücksichtigen, dass der \"Durchschnittssatz\" für die\nKrankheitskosteneigenvorsorge, den der Besoldungsgesetzgeber den Beamten und\nRichtern als Teil ihrer Alimentation zur Verfügung stellt, erst recht keine für die\neinzelnen Besoldungsgruppen betragsmäßig exakt bestimmbare Größe ist und er\nauch keinen fixen proportionalen Anteil an den gewährten Bezügen ausmacht.\n\n151\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C\n36.02 -. \n\n152\n\nJedenfalls weiß anscheinend niemand genau, wie hoch dieser Besoldungsanteil\nbemessen ist. Es besteht nicht einmal letzte Klarheit darüber, ob der betreffende\n\"Durchschnittssatz\" unabhängig von der Höhe der im Einzelfall zustehenden Bezüge\n- und damit auch von den Besoldungsgruppen - ist, also bei einer höheren\nBesoldung anteilmäßig sinkt, oder ob auch dieser Satz selbst dem Grundsatz der\nAmtsangemessenheit in der Weise unterliegt, dass mit steigender Amtsstellung ein\nproportional höherer Eigenvorsorgebetrag (z.B. für eine umfassendere Absicherung\netwa durch Zusatztarife einer Krankenversicherung) beansprucht werden kann.\n\n153\n\nVgl. dazu etwa einerseits Hoffmann, ZBR 1992,\n207, und andererseits VG Gelsenkirchen,\nAussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28. Juni\n2002 - 3 K 1122/99 -, a.a.O., S. 82 ff. des amtlichen\nUmdrucks, m.w.N.\n\n154\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zwar immer wieder betont, dass der mit den\nBezügen zur Bestreitung nicht durch die Beihilfe abgedeckter, im Krankheitsfalle zu\nerwartender Aufwendungen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte\nAlimentationsteil sich jedenfalls seiner wesentlichen Bestimmung nach auf die im\nRahmen der Eigenvorsorge für den Beamten (Richter) regelmäßig entstehenden\nKosten einer - beihilfekonformen - Krankenversicherung bezieht.\n\n155\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002\n- 2 BvR 1053/98 -, vom 13. November 1990 - 2 BvF\n2/88 -, und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -,\njeweils a.a.O.\n\n156\n\nDies gibt aber keinen Aufschluss darüber, ob die gesetzliche Besoldungshöhe im\nhier maßgeblichen Jahr 1999 lediglich dieses verfassungsrechtliche Minimum oder\naber darüber hinaus noch eine gewisse weitere Pauschale zur privaten\nEigenvorsorge berücksichtigt hat; hierzu ist auch sonst nichts bekannt. \n\n157\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C\n36.02 -, S. 6 des amtl. Umdrucks.\n\n158\n\nDies zugrunde gelegt, wird man bei der Bewertung der in Rede stehenden\nSockelbeträge als rechtmäßig letztlich doch insbesondere dem Umstand eine\nmaßgebliche Bedeutung zumessen müssen, welchen (relativen) Umfang die durch\n§ 12 a BVO bewirkte Beihilfenkürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der\nDienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder\nVersorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen\nLebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Die\nvom Kläger in diesem Zusammenhang erstrebte und für richtig befundene\nKumulierung der Kostendämpfungspauschale mit den durch die Änderung des § 4\nBVO (Kürzungen bei Wahlleistungen) ausgelösten weiteren Belastungen, kann dabei\nallerdings nicht erfolgen, und zwar schon deshalb nicht, weil Wahlleistungen keine\nnotwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen betreffen und die freiwillige\nVerwendung eines Teils der Dienstbezüge hierfür eine verfassungswidrige Lücke in\nder amtsangemessenen Alimentation schon im Ansatz nicht entstehen lassen kann.\nDies hat das Bundesverfassungsgericht klar entschieden und braucht daher hier\nnicht weiter vertieft zu werden.\n\n159\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002\n- 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.\n\n160\n\nDies besagt andererseits nicht, dass stets immer nur die jeweils konkret in Rede\nstehende Kürzungsregelung isoliert in den Blick genommen werden müsste. Wäre\ndas so, könnte nämlich im Wege einer sog. \"Salamitaktik\" des Gesetz- und\nVerordnungsgebers die amtsangemessene Alimentation der Besoldungs- und\nVersorgungsempfänger Stück für Stück immer weiter aufgezehrt werden.\n\n161\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch\nSchnellenbach, VerwArch 2001, 2 (24).\n\n162\n\nDas Umfeld bereits bestehender bzw. gleichzeitig in Kraft getretener anderer den\nangemessenen Unterhalt betreffender, insbesondere besoldungs- und\nversorgungsrechtlicher Restriktionen ist daher grundsätzlich mit einzubeziehen.\nIndes hat der Kläger hierzu - die im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten\nAusführungen zu § 4 BVO ausgenommen - weder etwas vorgetragen, noch bestand\ninsoweit (schon) 1999 eine Situation, die den Senat von Amts wegen zu einer\numfassenderen vergleichenden Prüfung der Entwicklung der Einkommenssituation\nim Verhältnis zu derjenigen der allgemeinen Lebensverhältnisse veranlassen müsste.\nGegenüber den derzeit in der Diskussion befindlichen bzw. schon konkret geplanten\n(weiteren) Restriktionen im Bereich der Alimentation und/oder ergänzenden\nFürsorgeleistungen des Dienstherrn, gab es damals erst erste, noch maßvolle\nAnsätze für entsprechende Einbußen. Ob etwa mit Blick auf die für seit dem 1.\nJanuar 2003 entstandene Aufwendungen inzwischen deutlich (um 50 %)\nangehobenen Sätze der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO n. F.\neinerseits sowie die zugleich eingeleitete Kürzung weiterer Leistungen wie z. B. bei\nder Jahressonderzuwendung, beim Urlaubsgeld, im Versorgungsrecht andererseits\ndieser Befund auch heute nach wie vor Gültigkeit hat, erscheint allerdings schon\nnicht mehr zweifelsfrei. Da nicht Streitgegenstand, braucht das hier aber nicht weiter\nvertieft und entschieden zu werden.\n\n163\n\nDie durch die Kostendämpfungspauschale in der hier zur Überprüfung stehenden\nFassung eingetretene jährliche Belastung lag in der maßgeblichen Zeit nach\nBesoldungsgruppen gestaffelt zwischen 200,00 DM (Besoldungsgruppe A 7 bis A 11,\nfür niedrigere Gruppen wurde keine pauschale Kürzung in Ansatz gebracht) und\n1.000,00 DM (höhere Besoldungsgruppen als B 7 und R 7). Für den der\nBesoldungsgruppe R 1 zugehörigen Kläger hätte sie grundsätzlich bei 400,00 DM\ngelegen; durch das berücksichtigungsfähige Kind ermäßigte sich der Betrag letztlich\naber auf 350,00 DM (§ 12 a Abs. 5 BVO). Die Bruttojahresbezüge eines (ledigen)\nRichters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 lagen Anfang 1999 selbst in der\nniedrigsten Stufe der aufsteigenden Gehälter bei (5.411,11 x 12 =) 64.933,32 DM -\nohne Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld. Ein verheirateter Richter mit einem\nKind erhielt zusätzlich einen Familienzuschlag der Stufe 2 von (341,68 x 12 =)\n4.098,84 DM und damit insgesamt 69.032,16 DM pro Jahr. In der höchsten Stufe der\nBesoldungsgruppe R 1 ergab sich für einen verheirateten Richter mit einem Kind\nsogar ein entsprechend berechneter Betrag von 109.937,76 DM als\nBruttojahreseinkommen. Im Falle des Anfang 1999 über 55 Jahre alten Klägers, der\nin die höchste Stufe der Grundgehaltssätze fiel, betrug hiervon ausgehend die\nfinanzielle Belastung durch die Kostendämpfungspauschale knapp über 0,3 % seines\njährlichen Bruttoeinkommens und lag damit etwa im Bereich von 0,5 % - jedenfalls\ndeutlich unter 1 % - seines Jahresnettoeinkommens. \n\n164\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens\nim Zusammenhang mit der Bemessung der\namtsangemessenen Alimentation BVerfG, z. B.\nBeschlüsse vom 24. November 1998 - 1 BvL 26/91\nu.a. - und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, jeweils\na.a.O.\n\n165\n\nSelbst der oben als Vergleichsfall angeführte ledige Richter in der untersten\nStufe der Besoldungsgruppe R 1 wurde nur etwa in Höhe von 0,6 % seines\nBruttojahreseinkommens durch die Kostendämpfungspauschale belastet und lag\ndamit auch betreffend seine Nettobelastung allenfalls im Grenzbereich der vom\nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil sowie ferner auch vom\nBundesverfassungsgericht (Beschluss vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, a.a.O.)\nund vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.)\nangesprochenen, allerdings wohl nicht im Sinne einer sich aus der Verfassung\nergebenden strikten absoluten Obergrenze zu begreifenden 1 %-Grenze. In einem\nähnlichen Bereich bewegte sich die Belastung eines Beamten der Besoldungsgruppe\nA 7 bezogen auf die für ihn seinerzeit geltende Kostendämpfungspauschale von\n200,00 DM. Auch betreffend die Besoldungsgruppe A 12 hat die u. a. an dieser Stelle\ndes Besoldungsgefüges in einen höheren Sockelbetrag (400,00 DM) springende\nKostendämpfungspauschale die angesprochene 1 %-Grenze mit Blick auf das\nNettoeinkommen höchstens geringfügig überschritten; bei einem ledigen Beamten\nder Eingangsstufe belief sich die Kürzung etwa auf 0,75 % des\nBruttojahreseinkommens. Einen ähnlich hohen Prozentsatz ihres Jahreseinkommens\nmachte die Kürzung bei ledigen Richtern der Besoldungsgruppe R 2 - Sockelbetrag:\n600,00 DM - in der Eingangsstufe aus. Aber erst durch die (hier noch nicht zur\nÜberprüfung stehende) ab dem 1. Januar 2003 geltende Anhebung der\nSockelbeträge nach § 12 a BVO n. F. werden etwa bei ledigen Beamten der\nBesoldungsgruppe A 12 und nach R 2 besoldeten Richtern der niedrigsten Stufe\nBelastungen erreicht, die schon in Bezug auf das Bruttoeinkommen im Bereich bzw.\nsogar knapp über der 1 %-Grenze liegen. \n\n166\n\nWurde dem Kläger hier folglich durch die angegriffene Regelung des § 12 a BVO\na. F. (nur) zugemutet, aus seiner Netto-Gesamtalimentation über die bisher von ihm\nzu betreibende Eigenvorsorge zusätzlich etwa weitere 0,5 % - das entspricht in\nabsoluten Zahlen gerade einmal ca. 30 DM pro Monat und ca. 1 DM pro Tag - zur\nAbdeckung krankheitsbedingter Aufwendungen aufzubringen, so fällt das nicht in\neinem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt seiner\nFamilie insgesamt spürbar gemindert und gemessen an dem verfassungskräftig\nverbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Entsprechendes\ngilt zumindest für den Regelfall auch mit Blick auf die sonst von den Regelungen\nüber die Kostendämpfung betroffenen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger;\ndie Sondersituation der Letztgenannten wird durch die spezielle Regelung in § 12 a\nAbs. 3 Nr. 1 BVO angemessen und ausreichend berücksichtigt.\n\n167\n\nDer vorstehend näher umrissene Gestaltungsspielraum des Dienstherrn bzw. des\ndiesen vertretenden Gesetzgebers erscheint vor diesem durch konkrete Zahlen\nangereicherten Hintergrund nicht so eng, dass Sparmaßnahmen der in Rede\nstehenden Art und des in Rede stehenden Umfangs nicht vor Art. 33 Abs. 5 GG\nhätten ergriffen werden dürfen. Maßgeblich für die Bewertung des Senats, dass die\namtsangemessene Alimentation der von der Regelung in § 12 a BVO betroffenen\nBeamten und Richter auch in Ansehung sonstiger beihilferechtlicher\nEinsparregelungen (wie z. B. betreffend die zahntechnischen Leistungen) noch nicht\nunterschritten ist, bleibt die Erwägung, dass dasjenige, was als amtsangemessene\nBesoldung zu betrachten ist, nicht losgelöst von der allgemeinen wirtschaftlichen\nLage zu sehen ist. Diese ist aber bundes- und landesweit unstreitig dadurch\ncharakterisiert gewesen, dass die Haushaltsdefizite durch umfassende Einsparungen\nzur Vermeidung verfassungswidriger Haushalte stabilisiert bzw. gesenkt werden\nmussten. Dass insoweit gerade Art. 33 Abs. 5 GG eine betragsmäßig wie zeitlich\nstarre Grenze für die Dispositionen des Gesetzgebers ziehen könnte, ist indes nicht\nanzunehmen.\n\n168\n\nSchließlich lässt sich auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen auch\nkeine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen\nmittelbaren Eingriffs in die Amtsangemessenheit der Besoldung gerade durch die\nvorgenommene Staffelung der Sockelbeträge feststellen. Denn weder diese Beträge\nselbst noch die sich an den Schnittstellen der mehrere Besoldungsgruppen\nzusammenfassenden Kürzungsstufen nach § 12 a Abs. 1 BVO ergebenden\nBelastungsunterschiede von (bis zu) 200,00 DM pro Jahr - das sind weniger als\n20,00 DM pro Monat - haben unter Berücksichtigung des auch in diesem\nZusammenhang bestehenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in der hier\nfraglichen Zeit einen solchen Umfang erreicht, dass die in der Staffelung der Bezüge\nnach Maßgabe unterschiedlicher Besoldungsgruppen durch den\nBesoldungsgesetzgeber näher konkretisierte Amtsangemessenheit der Alimentation\nschon rechtserheblich beeinträchtigt wäre.\n\n169\n\nd) Unter Berücksichtigung des zuvor angesprochenen noch recht maßvollen\nUmfangs der durch die Kostendämpfungspauschale für die Betroffenen ausgelösten\nfinanziellen Belastungen - letztere im Sinne eines \"Weniger\" an gewährten\nLeistungen - liegt auch unabhängig von den dargestellten Bezügen zur\nAlimentationspflicht keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. \n\n170\n\nEntscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht betreffend den Eintritt\nbesonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder\nTodesfälle - wie hier durch die Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen\nim Grundsatz geschehen - durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu\nder aus der Alimentation gezahlten Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss\ner zwar gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen\nAufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge\nnicht absichern kann. \n\n171\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002\n- 2 BvR 1053/98 - und vom 13. November 1990 - 2\nBvF 3/88 -, jeweils a.a.O.\n\n172\n\nJedoch verlangt die Fürsorgepflicht weder, dass durch die Leistung von Beihilfen\nsowie die Krankenversicherung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig\ngedeckt werden, noch dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle\n- wie der Kläger meint - in vollem Umfang versicherbar sein muss. \n\n173\n\nSo jetzt auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2\nC 36.02 -; möglicherweise enger noch Entscheidung\nvom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77,\n345.\n\n174\n\nGegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe\nals eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die\nvorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden, \n\n175\n\nVgl. BVerwG, z.B. Entscheidungen vom .18. Juni\n1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212 (220), und vom\n25. Juni 1987 - 2 N. 1.86 -, a.a.O., 348 f..\n\n176\n\nDenn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem\nund die private Versicherung \"lückenlos\" aufeinander abgestimmt sein müssten. \n\n177\n\nVgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.\nNovember 1990 - 2 BvF 3/88 -, a.a.O.; BVerwG,\nUrteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.\n\n178\n\nIn Anbetracht dessen erlangt auch im vorliegenden Zusammenhang der\nUmstand entscheidendes Gewicht, dass der den Beihilfeberechtigten mit der\nKostendämpfungspauschale über die bisherige Eigenvorsorge hinaus - unabhängig\nvon bestimmten einzelnen Aufwendungen - jährlich abverlangte pauschale\nEigenbetrag gemessen an seiner Höhe nicht zu einer erheblichen, den Betroffenen\nmit Blick auf eine deutlich spürbare Minderung der ihnen vom Dienstherrn für den\nLebensunterhalt insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel nicht mehr zumutbaren\nBelastung führt. Dass infolge der möglicherweise nicht ganz treffend als\n\"Kostendämpfungspauschale\" (in Wirklichkeit geht es - offensichtlich - um eine\nAusgabenbegrenzung der öffentlichen Haushalte für den Bereich des\nGesundheitswesens, ohne dass notwendigerweise auch die dort entstehenden\nKosten für den Patienten niedriger würden) bezeichneten Kürzungsbeträge der\nWesenskern der Fürsorgepflicht beeinträchtigt wäre, lässt sich hiervon ausgehend -\njedenfalls für den vom Vorschriftengeber typisierend zugrunde gelegten Regelfall -\nerst recht nicht feststellen. \n\n179\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob die nach Fürsorgegrundsätzen geleistete\nergänzende Beihilfe angemessen ist, kommt es ferner weder auf ein traditionelles\nAnspruchsniveau der Beamten- und Richterschaft und den bisherigen \"Besitzstand\"\nnoch auf einen sog. (im Wesentlichen übereinstimmenden) bundesweiten\n\"Beihilfestandard\" an. Soweit sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben wie\ninsbesondere die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG beachtet werden, sind\nBeihilfeleistungen in dem bisher gewährten Umfang nicht unveränderlich. Das gilt\nauch dann, wenn in das bisherige System (ihrerseits verfassungsmäßige) strukturelle\nNeuerungen eingeführt werden. Im Rahmen ihrer bestehenden\nRegelungskompetenz sind die einzelnen Bundesländer bei der näheren\nAusgestaltung der Beihilfe nämlich nicht an das gebunden, was in sachverwandten\nRegelungsbereichen im Bund oder in anderen Ländern gilt. Einen Zwang zur\nVereinheitlichung des Beihilferechts gibt es kraft verfassungsrechtlicher Vorgaben\noder auch sonst nach Maßgabe des Bundesrechts nicht; solches wäre mit der\nKompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Dementsprechend\nkann sich ein Bundesland grundsätzlich von einem sonst geltenden\n\"Beihilfestandard\" auch dann entfernen, wenn es ihm vorher nicht gelungen ist, eine\nÄnderung dieses Standards allgemein herbeizuführen. \n\n180\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Februar\n2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; im Grundsatz\nnunmehr auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C\n36.02 -; anders noch Neuhäuser, NVwZ 1999, 824\n(827 f.).\n\n181\n\nDass die einzelnen Länder auch vor diesem Hintergrund prinzipiell in die\nVerantwortung bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen der Beamten,\nRichter und Versorgungsempfänger und deren Familienangehörigen mit einbezogen\nbleiben und insbesondere die hieraus resultierenden Belastungen nicht beliebig auf\ndie Bezügeempfänger abwälzen dürfen, \n\n182\n\nso BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -,\n\n183\n\nversteht sich mit Blick auf das zuvor dargestellte, in diesem Bereich bestehende\nSpannungsverhältnis zwischen Alimentation und ergänzenden Leistungen aufgrund\nder Fürsorgepflicht von selbst, vermag aber hier - wie bereits ausgeführt - eine\nVerletzung von höherrangigem Recht durch die angegriffene Norm nicht zu\nbegründen. \n\n184\n\n4. Die umstrittene Einführung einer Kostendämpfungspauschale in § 12 a BVO\nist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. \n\n185\n\nDer verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches\nwillkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein\nVerstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der\nGesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden\nGestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden\nLebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer\nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden\nmüssen.\n\n186\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2\nBvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli\n2003 - 2 C 36.02 -.\n\n187\n\nDies zugrunde gelegt, ist zunächst nicht von Belang, dass Beamten und Richtern\nim Bund und in machen anderen Ländern Beihilfen ohne eine Eigenbeteiligung in\nForm eines Sockelbetrages gewährt werden. Denn die insoweit vorgenommene\nDifferenzierung findet ihre Grundlage in der verfassungsrechtlich angeordneten\nKompetenzverteilung. \n\n188\n\nSoweit die Pauschalsätze im Rahmen der Kostendämpfungspauschale nach\nBesoldungsgruppen abgestuft sind, wird hierdurch Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht\nverletzt. Die insoweit vorgenommene Differenzierung nach sozialen und\nwirtschaftlichen Kriterien, welche typisierend an den Gesichtspunkt unterschiedlicher\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anknüpft, ist dem beamtenrechtlichen\nFürsorgegrundsatz nicht fremd und auch in anderen Bereichen - wie z. B. im\nSteuerrecht - grundsätzlich geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. \n\n189\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C\n36.02 -.\n\n190\n\nSoweit in diesem Zusammenhang für die festgelegten Sockelbeträge jeweils\nmehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst wurden und darüber hinaus\ninnerhalb der Besoldungsgruppen keine weitere Differenzierung nach der erreichten\nStufe der aufsteigenden Gehälter vorgenommen wurde, führt dies zwar an den\nSchnittstellen der einzelnen Gruppen bzw. Stufen zu gewisse Härten und Friktionen,\ndenen allerdings ein nicht unerheblicher Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung\ngegenübersteht. Da die maximale Mehrbelastung auch an den Schnittstellen indes\nauf 200,00 DM pro Jahr - das ergibt weniger als 20,00 DM pro Monat - beschränkt\n(gewesen) ist, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die ihm\nzukommende Gestaltungsfreiheit in diesem Zusammenhang (noch) nicht\nüberschritten hat. Ebenso wenig sind - unbeschadet gewisser, vom\nBundesverwaltungsgericht für die sachlich vergleichbare damalige Rechtslage im\nLand Niedersachsen in seinen Urteilen vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 u.a. - näher\naufgezeigter Ungereimtheiten - die übrigen Differenzierungen bei der Bemessung der\nKostendämpfungspauschale, wie etwa die Minderung für jedes\nberücksichtigungsfähige Kind und die Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte,\nRuhestandsbeamte, Witwen und Witwer, Waisen sowie Beamte auf Widerruf im\nVorbereitungsdienst gemessen an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu\nbeanstanden. Im Hinblick auf den Regelungsgegenstand, die wirtschaftlichen\nAuswirkungen sowie die Anforderungen einer Massenverwaltung müssen vielmehr\ngewisse Unschärfen toleriert werden. \n\n191\n\nEbenso BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C\n36.02 -.\n\n192\n\nDie vom Kläger sinngemäß mit aufgeworfene Frage einer Verletzung des\nGleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf unterschiedliche Regelungen im\nBeihilfebereich einerseits und im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung\nandererseits stellt sich nicht, weil es sich jeweils um grundlegend unterschiedliche\nSysteme sozialer Sicherung handelt, welche nicht isoliert mit Blick auf bestimmte\nEinzelregelungen am Gleichbehandlungsgrundsatz gemessen werden können.\nDarüber hinaus hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil\nnäher ausgeführt, dass auch die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in\nanderer Form, nämlich durch Zuzahlungen für Medikamente und sonstige\nSelbstbehalte ihren Anteil zu der für alle Bereiche politisch angestrebten Einsparung\nvon Kosten und Ausgaben im Gesundheitswesen beizutragen haben. Dass ein Teil\ndieser Maßnahmen unter der derzeitigen Bundesregierung rückgängig gemacht\nwurde, ändert an diesem Befund - gerade auch mit Blick auf die derzeit im politischen\nEntscheidungsprozess befindliche weitere Verschärfung kostenbegrenzender\nMaßnahmen für die gesetzlich Krankenversicherten - im Kern nichts. Dass\nBeihilfeberechtigte infolge der Kostendämpfungspauschale bei einer\nGesamtbetrachtung der für krankheitsbedingte Aufwendungen gewährten Leistungen\n- zugleich fürsorgepflichtwidrig - schlechter gestellt wären als die gesetzlich\nkrankenversicherten Personen, hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht unter\nhinreichender Beachtung der systembedingten Unterschiede (z. B. des\nSachleistungsprinzips im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung) zu\nsubstantiieren vermocht. Mangels hinreichender objektiver Anhaltspunkte hat der\nSenat keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen.\n\n193\n\nSchließlich kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, es stelle einen\nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, dass nur diejenigen Beamten und\nRichter durch die Kostendämpfungspauschale belastet würden, die tatsächlich\nerkrankt seien, wohingegen bei den nicht Erkrankten keine entsprechenden\nEinsparungen vorgenommen würden. Hierbei wird zunächst folgendes übersehen:\nDie Regelung des § 12 a BVO begrenzt lediglich dem Umfang nach Leistungen,\nwelche der Dienstherr dem Grunde nach kraft seiner Fürsorgepflicht schuldet. Da\ndiese Leistungen sachlich an das Entstehen krankheitsbedingter Aufwendungen\nanknüpfen, werden die nicht Erkrankten von der betreffenden Leistungsbeziehung\nvon vornherein gar nicht erfasst. Von daher ist schon zweifelhaft, ob diese hier\nüberhaupt eine gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG relevante Vergleichsgruppe bilden\nkönnen. Davon abgesehen gibt es eine Gruppe der nicht Erkrankten bzw.\n\"Gesunden\" im eigentlichen Sinne gar nicht, weil potentiell jeder Mensch - auch der\nbisher gesunde - plötzlich schicksalhaft, dabei ggf. auch schwer erkranken kann und\nin diesem Fall gezwungen ist, für die Kosten der Behandlung und Heilung u. U.\nerhebliche Aufwendungen zu erbringen. Soweit das Vorbringen des Klägers speziell\nauf chronisch Kranke mit Dauererkrankungen abzielen sollte, bleibt darauf\nhinzuweisen, dass diese Gruppe durch den angegriffenen Sockelbetrag nicht in\nbesonderer Weise belastet wird, weil hiermit gerade keine \"Deckelung\" der\nerstattungsfähigen Krankheitskosten nach oben erfolgt, sondern umgekehrt die\nErstattung erst ab einer bestimmten Kostenhöhe - und ab dieser unbeschränkt nach\noben - beginnt. Jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Höhe des gestaffelten\njährlichen Sockelbetrages kann es namentlich in den unteren Kürzungsstufen relativ\nleicht vorkommen, dass schon durch die Aufwendungen auch von \"Gesunden\"\nregelmäßig vorgenommener Routineuntersuchungen bzw. -behandlungen (z. B.\nGesundheits-Check beim Hausarzt, Kontrolle der Zähne einschließlich\nZahnreinigung) jedenfalls in Verbindung mit Aufwendungen für einige wenige\n(leichtere) Erkrankungsfälle pro Jahr die Beträge der Kostendämpfungspauschale\nerreicht oder sogar überschritten werden. Dies verdeutlicht, dass die ernormen\nAufwendungen schwer und chronisch Kranker im vorliegenden Zusammenhang gar\nnicht so sehr das Problem sind. Da das Risiko, krank zu werden, potentiell jeden\ntreffen kann, lag es jedenfalls noch innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetz-\nund Verordnungsgebers, anders als etwa in § 6 Abs. 5 der Beihilfenvorschriften des\nBundes geschehen Sonderregelungen für in Dauerbehandlung befindliche Kranke im\nRahmen des § 12 a BVO nicht vorzusehen. Im Übrigen sind immerhin bestimmte\nAufwendungen, nämlich solche für Vorsorgeuntersuchungen und solche wegen\ndauernder Pflegebedürftigkeit, durch § 12 a Abs. 7 BVO von der Geltung der\nKostendämpfungspauschale ausgenommen worden.\n\n194\n\nDass die Senkung der für das Gesundheitswesen entstehenden Kosten und\nAusgaben im Prinzip ein sachlich legitimes Ziel zur Einführung einer Regelung wie\nhier den § 12 a BVO unter Einschluss der Staffelung der Beträge darstellt, hat bereits\ndas Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend angenommen; der\nSenat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Dabei mag es für\ndie Betroffenen ungereimt erscheinen, dass ihnen durch die besagten\nLeistungskürzungen finanzielle Einbußen entstehen, welche faktisch mehr oder\nweniger die im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung erfolgende\nAnpassung von Besoldung und Versorgung \"aufzehren\". Ein verfassungswidriges\nVerhalten des Dienstherrn bzw. Gesetzgebers kann darin jedoch, was die hier zur\nÜberprüfung stehenden Regelungen bzw. Kürzungsbeträge betrifft, (noch) nicht\ngesehen werden.\n\n195\n\nDie weiteren Überlegungen des Klägers dazu, der Gleichheitsgrundsatz des\nArt. 3 Abs. 1 GG werde auch unter dem Gesichtspunkt verletzt, dass es sich bei der\nRegelung über die Kostendämpfungspauschale in § 12 a BVO um eine - weil nur die\nKranken belastende, gleichheitswidrige - Steuer handele, treffen nicht zu. Bei der\nstreitigen Eigenbeteiligung an den im Krankheitsfalle entstehenden Kosten handelt\nes sich nicht um eine den beihilfeberechtigten Beamten, Richtern und\nVersorgungsempfängern hoheitlich auferlegte Leistungspflicht. Denn diesen wird\nauch bei materieller Betrachtungsweise keine (von ihnen an den Staat zu\nerbringende) Geldleistung auferlegt, vielmehr wird eine Leistung nach wie vor - wenn\nauch nunmehr unter einer generellen, einen Grundabschlag vorsehenden\nBegrenzung - vom Staat bzw. Dienstherrn erbracht. Aus der Staffelung der\nBegrenzung nach der Besoldungshöhe folgt in diesem Zusammenhang nichts\nGegenteiliges. \n\n196\n\nVgl. in diesem Zusammenhang zur fehlenden\nSteuereigenschaft der Kindergartengebühr trotz\nderen Staffelung nach Einkommen: BVerfG,\nBeschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -,\nBVerfGE 97, 332 (343).\n\n197\n\nSoweit in der Literatur vereinzelt die Kostendämpfungspauschale nach § 12 a\nBVO als Steuer eingestuft worden ist, \n\n198\n\nvgl. Hoddick, DÖD 2000, 130 sowie DÖD 2001,\n215,\n\n199\n\nwird dabei grundlegend verkannt, dass die - hier angestrebte - Begrenzung von\nStaatsausgaben nicht mit der Schaffung neuer Staatseinnahmen verwechselt werden\ndarf. Dass in beiden Fällen fiskalische Erwägungen eine Rolle spielen können, ist\ndabei ohne Belang. \n\n200\n\n5. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und Familie - liegt\nebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf seine weitgehende Gestaltungsfreiheit war der\nGesetz- und Verordnungsgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, ähnlich\nwie in § 12 a Abs. 5 BVO für berücksichtigungsfähige Kinder geschehen, auch für die\nunterhaltsberechtigte Ehefrau eines Beihilfeberechtigten notwendig einen Abschlag\nvon der grundsätzlich nach Maßgabe der Besoldungsgruppe des Beamten oder\nRichters anfallenden Kostendämpfungspauschale vorzusehen. Zwar ist das\nVorhandensein einer weiteren unterhaltsberechtigten Person generell geeignet, zu\nhöheren krankheitsbedingten Aufwendungen für die Familie zu führen. Hierdurch\nkann auf der anderen Seite aber auch leichter bzw. eher der jeweilige Sockelbetrag\nüberschritten werden. So wird es häufig eher der ledige Beamte oder Richter sein,\nwelcher als Folge der Kostendämpfungspauschale im Ergebnis gar keine\nBeihilfeleistungen mehr ausbezahlt erhält. Darüber hinaus ist durchaus mit zu\nberücksichtigen, dass Familienangehörige wie etwa auch die unterhaltsberechtigte\nEhefrau bereits in anderem Zusammenhang sowohl im Besoldungsrecht (beim\nFamilienzuschlag) als auch im Beihilferecht (bei den unterschiedlichen\nBemessungssätzen) angemessene Berücksichtigung erfahren haben. Der Schutz der\nFamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist bereits dadurch hinreichend beachtet worden. \n\n201\n\nVgl. dazu in anderem Zusammenhang auch\nBVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR\n1053/98 -, a.a.O.\n\n202\n\nSoweit die hinreichende Alimentation einer Beamten- oder Richterfamilie mit\nvielen Kindern in ihrer Gesamtheit in Rede steht, wäre es im Übrigen - wie das\nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Aufgabe des\nBesoldungsgesetzgebers, die Bezüge gegebenenfalls entsprechend anzupassen.\nEine Anpassung des als solches nicht verfassungsverbürgten Beihilfesystems kann\ndemgegenüber unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg verlangt werden.\n\n203\n\n6. Der allgemein im rechtstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit wurzelnde\nGrundsatz des Vertrauensschutzes, welcher im Beamtenverhältnis seine eigene von\nArt. 33 Abs. 5 GG umfasste Ausprägung gefunden hat,\n\n204\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002\n- 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli\n2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.; SaarlVerfGH, Urteil vom\n17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, a.a.O.; jeweils\nm.w.N. \n\n205\n\nist durch die Einführung der in § 12 a BVO enthaltenen\nKostendämpfungspauschale nicht verletzt worden. Dies gilt zunächst betreffend das\nRückwirkungsverbot; eine Rückwirkung ist dieser Regelung nicht beigelegt worden.\nSie gilt vielmehr nur für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1998, d. h. nach\ndem Inkrafttreten des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998\nentstanden sind (Art. III Abs. 1 dieses Gesetzes). Im Übrigen wird - über den Bereich\ndes hier beachteten Art. 33 Abs. 5 GG hinaus - das Vertrauen des Beamten oder\nRichters auf den in Zukunft unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen\nRegelung grundsätzlich nicht geschützt. Insbesondere das Recht der Beihilfen in\nKrankheitsfällen war bereits in der Vergangenheit von vielfachen Änderungen\nbetroffen. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen darauf, dass die Beamten\nund Richter im Land Nordrhein-Westfalen nicht über das bisherige Maß hinaus an\nden Kosten ihrer Krankheitsversorgung selbst beteiligt werden, konnte sich somit\nnicht bilden.\n\n206\n\nDer geltend gemachten Zinsanspruch besteht mangels Obsiegens mit dem\nHauptanspruch nicht. \n\n207\n\nFür eine Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz war hier mit Blick auf die\nvom Kläger betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in seinem\nschriftsätzlichen Vorbringen erhobene Verfahrensrüge kein Raum. Abgesehen\ndavon, dass das Verfahren in der Sache entscheidungsreif gewesen ist und der\nSenat dementsprechend in der Sache entschieden hat, kam hier eine\nZurückverweisung schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. Denn nach §\n130 Abs. 2 VwGO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, der hier\nmangels besonderer Übergangsregelung (§ 194 VwGO) im Zeitpunkt der\nEntscheidung des Senats Anwendung findet, hätte eine Zurückverweisung\nvorausgesetzt, dass nicht nur ein wesentlicher Verfahrensmangels im Verfahren\nerster Instanz vorgelegen hätte, sondern aufgrund dieses Mangels auch noch eine\numfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig gewesen wäre.\nZumindest für letzteres war hier nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Davon\nabgesehen ließ das Vorbringen des Klägers aber auch den geltend gemachten\nGehörsverstoß des Verwaltungsgerichts schon nicht schlüssig hervortreten. Die in\ndem angefochtenen Urteil enthaltenen Überlegungen zur Wahlfreiheit der\nInanspruchnahme der dritten Pflegeklasse, an die das Klägervorbringen zur\nGehörsrüge anknüpft, mussten sich - soweit sie überhaupt entscheidungstragend\nsein sollten - hier ohne weiteres aufdrängen und bedurften ersichtlich keiner\nbesonderen Hinweise von Seiten des Gerichts in der mündlichen Verhandlung. \n\n208\n\nDer schriftsätzlich vorgetragenen Anregung, das vorliegende Verfahren mit dem\n(durch Urteil vom heutigen Tage entschiedenen) Verfahren 1 A 1870/02 betreffend\nWahlleistungen zu verbinden, brauchte der Senat schon deshalb nicht\nnachzukommen, weil wegen bereits an anderer Stelle dieses Urteils angesprochener\nwesentlicher materiell-rechtlicher Unterschiede eine zusammenfassende Betrachtung\nder jeweiligen Belastung ausscheiden muss. Im Übrigen hat die materiell-rechtliche\nBeurteilung unabhängig davon zu erfolgen, ob in prozessualer Hinsicht eine\nVerbindung bestimmter Verfahren vorliegt oder nicht.\n\n209\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.\n\n210\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht\nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung des Senats weicht weder von\neinschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder\nBundesverwaltungsgerichts ab, noch wirft sie neue grundsätzlich klärungsbedürftige\nRechtsfragen auf, die sich nicht aus den thematisch einschlägigen Verfassungs- und\nGesetzesbestimmungen selbst beantworten ließen. Jedenfalls im Kern erscheint die\nRechtmäßigkeit der Einführung einer allgemeinen Kostendämpfungspauschale durch\ndie einen vergleichbaren Sachverhalt aus dem Lande Niedersachen betreffenden\nUrteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 u.a. -\nhinreichend geklärt. \n\n211","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/1-a-4755-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/1-a-4755-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289965","retrieved":"2026-07-09 03:09:21.653345+00:00"}}