{"status":"available","doknr":"OLD289962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1112.1A1870.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"1 A 1870/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer im Jahre XXXX geborene Kläger steht als Richter am Landgericht \n(Besoldungsgruppe R 1 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Er ist verheiratet \nund hat fünf Kinder (geboren 1983, 1984, 1986, 1989 und 1991). \n\n3\n\nMit Bescheiden vom 10. Oktober 2000 und 17. November 2000 gewährte der \nPräsident des Oberlandesgerichts L. dem Kläger zu Aufwendungen für eine \nsechstägige stationäre Behandlung seines im Jahre XXXX geborenen Sohnes eine \nBeihilfe. Unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfenverordnung - BVO - in \nder seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung brachte er dabei von den \ngrundsätzlich als beihilfefähig anerkannten Kosten des Krankenhausaufenthalts \neinen Selbstbehalt für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer in Höhe von \n150,00 DM (5 x 30,00 DM) und für die gesondert berechneten Arztkosten in Höhe \nvon 120,00 DM (6 x 20,00 DM) in Abzug. Ohne diesen Abzug hätte sich nach dem \neinschlägigen Beihilfebemessungssatz von 80 v.H. der beihilfefähigen \nAufwendungen insgesamt eine weitere Beihilfe in Höhe von 216,00 DM ergeben. \n\n4\n\nDie gegen den Abzug eines Selbstbehalts für die Kosten der Unterbringung \nseines Sohnes in einem Zweibett-Zimmer und einer privatärztlichen Behandlung, \nsog. Krankenhauswahlleistungen, gerichteten Widersprüche des Klägers wies der \nPräsident des Oberlandesgerichts L. mit Bescheid vom 3. Januar 2001, zugestellt \nam 25. Januar 2001, zurück. \n\n5\n\nDie am 21. Februar 2001 erhobene Klage mit dem Antrag,\n\n6\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung \nder Bescheide des Präsidenten des \nOberlandesgerichts L. vom 10. Oktober und 17. \nNovember 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Januar 2001 zu \nverpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von \n110,44 EUR (= 216,00 DM) zu gewähren,\n\n7\n\nhat das Verwaltungsgericht mit im Wesentlichen folgender Begründung \nabgewiesen: \n\n8\n\n§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- \nund Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der Fassung des Art. II Ziffer 8 Nr. \n1.2. der Gesetze über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-\nWestfalen für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) und zur Sicherung des \nHaushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) \nbegegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Landesgesetzgeber (Landtag) sei trotz \nder in § 88 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) enthaltenen und bereits \nausgenutzten Ermächtigung der Exekutive zum Erlass der Beihilfenverordnung zu \nderen Änderung durch formelles Gesetz befugt gewesen. Er habe auch die aus Art. \n70 GG folgende Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern beachtet. Denn \nder Bundesgesetzgeber habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz \naus § 74 a GG nur für Regelungen über die Gewährung von Dienst- und \nVersorgungsbezügen Gebrauch gemacht, nicht aber für Regelungen des \nBeihilfenrechts für Landesbeamte. Die streitige Regelung greife auch nicht mittelbar \nin die vom Bundesgesetzgeber geregelte Besoldung ein. Sie besitze keine \nweitergehende besoldungsrechtliche Wirkung. Das Alimentationsprinzip und die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn seien hinreichend beachtet. Die streitigen \nBeschränkungen kämen erst zum Tragen, wenn der Beihilfeberechtigte selbst oder \ndie in § 2 BVO genannten Personen bei stationärer Behandlung die entsprechenden \nWahlleistungen in Anspruch nähmen; die Inanspruchnahme solcher Leistungen \nstehe in der Entscheidungsfreiheit des Patienten. Die - danach nicht zwingend - \nentstehende Kürzung der Beihilfeleistungen könne im Übrigen regelmäßig durch \nLeistungen einer privaten Krankenhaustagegeldversicherung ausgeglichen werden. \nDie Belastung des Betroffenen mit den Beträgen für eine solche private Versicherung \nsei vergleichsweise gering. Darüber hinaus sehe § 13 Abs. 9 BVO vor, dass zur \nVermeidung von Härten Leistungen aufgrund der Unterstützungsgrundsätze gewährt \nwürden. Auch gebiete der Beihilfestandard inzwischen nicht mehr, dass die sog. \nWahlleistungen in vollem Umfang als beihilfefähige Aufwendungen zu behandeln \nseien. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Für die \nUngleichbehandlung von erkrankten gegenüber nicht erkrankten Beihilfeberechtigten \nstellte die von dem Beklagten angestrebte Einsparung im Bereich der \nLeistungsverwaltung nach zuvor unterbliebener Anpassung an den Beihilfestandard \nin Bund und Ländern (LT-Drucks. 12/3300, S. 48, 57) einen sachlichen Grund dar, \nder eine unterschiedliche Belastung rechtfertige. Dem gebotenen Schutz von Ehe \nund Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG werde im Rahmen der Beihilfevorschriften in \nhinreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass sich der \nBeihilfebemessungssatz für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder \nregelmäßig auf siebzig oder achtzig vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen \nerhöhe. \n\n9\n\nGegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen \nBerufung, zu deren Begründung er - fristgerecht - im Wesentlichen ausführt: Die \nEinführung eines Selbstbehalts bei sog. Krankenhauswahlleistungen durch das \nHaushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 sei unwirksam. Damit finde auf \nden streitigen Vorgang die Beihilfenverordnung des Landes in ihrer bis zum 31. \nDezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. \n\n10\n\nDie streitbefangene Änderung des § 4 BVO sei in sich widersprüchlich und schon \ndamit nichtig. Der Gesetzgeber habe in Ziffer 2 des Haushaltssicherungsgesetzes \n(HSG) § 88 LBG NRW um einen Satz 5 ergänzt, mit dem die in Satz 4 festgelegte \nErmächtigung der Exekutive zur Regelung der Beihilfe in Krankheitsfällen u.a. dahin \nerweitert werde, dass die Exekutive nunmehr auch Erstattungsabzüge bei \nstationärer Behandlung sowie eine allgemeine Kostendämpfungspauschale vorsehen \nkönne. In Ziffer 8 desselben Gesetzes sei nun mit den angeführten Regelungen über \ndie Beteiligung an Krankenhauswahlleistungen sowie über die Einführung einer \nKostendämpfungspauschale eine vom Gesetzgeber selbst beschlossene Regelung \nzu finden, die gemäß Ziffer 2 desselben Gesetzes zu treffen der Exekutive \nvorbehalten sei. Diese Vorgehensweise sei unzulässig. Es sei widersprüchlich, wenn \nder Gesetzgeber in ein und demselben Gesetzesbeschluss der Exekutive eine \nErmächtigung übertrage und dann von dieser der Exekutive übertragenen \nErmächtigung sogleich selbst Gebrauch mache. Hierin liege zugleich ein Verstoß \ngegen das Gewaltenteilungsprinzip, da der Gesetzgeber bei dieser Vorgehensweise \nin die Kompetenz des Verordnungsgebers eingreife, die er selbst ausdrücklich \nbegründet habe. Es sei nicht einzusehen, warum es - wie dies das \nVerwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt habe - auf die der \nExekutive erteilte Ermächtigung nicht ankommen solle. Dabei bleibe schon offen, \nwarum der Gesetzgeber die Ermächtigung dann überhaupt gesetzlich festgelegt \nhabe. Jedenfalls fehle es an der notwendigen Klarheit für den Normadressaten. Es \nsei nicht erkennbar, wer befugt sei, Regelungen zu erlassen, wer in welcher \nKompetenz tätig geworden sei und ob zur Überprüfung von bedenklich gehaltenen \nRegelungen ein Verfahren nach § 47 VwGO anzustrengen oder eine \nAnfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben sei, um dort einen \nVorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG zu erreichen. Eine \nVerletzung des Rechtsstaatsprinzips ergebe sich auch daraus, dass von einer \nErmächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung erst Gebrauch gemacht werden \nkönne, wenn diese vorliege. Die ermächtigende Norm müsse also in Kraft sein, bevor \ndie darauf gestützte Norm erlassen werden könne. Deshalb hätten die Regelungen \nüber eine Eigenbeteiligung bei sog. Krankenhauswahlleistungen und die Einführung \neiner allgemeinen Kostendämpfungspauschale nicht zeitgleich mit der Erweiterung \nder Ermächtigung der Exekutive aus § 88 Satz 4 LBG NRW um die Befugnis des \nSatzes 5 in Kraft treten dürfen, die dort angesprochenen Einschränkungen der \nBeihilfen zum Gegenstand einer Verordnung machen zu können. Dies gelte \nunabhängig davon, dass die streitige Änderung der Verordnung förmlich nicht als \nVerordnung, sondern als Gesetz erlassen worden sei. \n\n11\n\nMit den streitgegenständlichen Regelungen habe der Landesgesetzgeber weiter \nin die ausschließlich dem Bundesgesetzgeber zustehende \nGesetzgebungskompetenz zur Regelung der Besoldung und Versorgung i.S.d. des \nBundesbesoldungs- und des Beamtenversorgungsgesetzes eingegriffen. Die \nBeihilfekürzung durch Eigenbeteiligung unterlaufe die vom Bundesgesetzgeber \ngeregelte Besoldungshöhe, da diese auf der Grundlage einer nicht gekürzten \nBeihilfeleistung festgelegt worden sei. Dabei sei unerheblich, dass die Kompetenz \nzur Regelung der Besoldung beim Bundesgesetzgeber liege und diejenige zur \nRegelung der Beihilfe beim Landesgesetzgeber. Darauf, ob sich die streitigen \nNeuregelungen maximal auf rund 1 % der Besoldung - gemessen an dem \nJahresbruttogehalt eines Beamten/Richters - auswirkten, komme es nicht an. Schon \njeder geringfügige Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des \nBundesgesetzgebers sei ein rechtlich relevanter - unzulässiger - Eingriff. \n\n12\n\nDie Einführung der Eigenbeteiligung verstoße auch gegen die Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn. Die Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall gehöre, wenn schon \nnicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 \nAbs. 5 GG, so aber doch in jedem Fall zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die \nstreitige besondere Eigenbeteiligung an sog. Wahlleistungen für stationäre oder \nteilstationäre Krankenhausleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BVO vertrage sich \nschon gedanklich nicht mit der Pflicht zur Gewährung einer Beihilfe. Dies gelte erst \nrecht, wenn und weil die Beihilfeleistung von vornherein nur auf einen Teil der \nKrankenkosten gerichtet sei. Es sei widersprüchlich, in Verbindung mit einer zu \ngewährenden Beihilfe zugleich deren Kürzung zu verfügen. Solches lasse sich mit \ndem System der Beihilfengewährung nicht in Einklang bringen. Wer eine Beihilfe, \nalso einen Zuschuss zu seinen Krankenkosten von seinem Dienstherrn erhalten \nsolle, erhalte diese Beihilfe nach der Neuregelung nur, wenn und weil er davon \nwiederum einen Teil als Zuschuss an eben diesen Haushalt wieder abgebe, aus \ndessen Masse er die Beihilfe erhalte. Vorhersehbare Krankheitskosten blieben \ndanach offen, die einer Krankenversicherung von vornherein nicht zugänglich seien. \nDie Krankenhaustagegeldversicherung decke typischerweise nur die Kosten ab, die \nnicht Behandlungskosten seien und lediglich anlässlich einer stationären Behandlung \nsonst entstünden. \n\n13\n\nDie streitige Vorschrift verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn sie treffe nur \nden erkrankten Beihilfeberechtigten und begünstige willkürlich den nicht erkrankten \nBeihilfeberechtigten. Die Beihilfekürzung stelle außerdem materiell eine Steuer dar. \nDie Kürzungsbeträge dienten ausschließlich und ohne jede Zweckbestimmung der \nFinanzierung des Landeshaushaltes, ihnen stehe keinerlei Gegenleistung \ngegenüber. Die streitige Regelung verstoße auch gegen Art. 6 GG, da durch den \nSelbstbehalt im Besonderen Familien mit Kindern betroffen seien, zumal selbst bei \nAbsicherung des Risikos durch eine Krankenhaustagegeldversicherung die \nBelastung mit größer werdender Familie auch prozentual wachse. Hierbei sei in \nBezug auf die Belastung durch die Eigenbeteiligung an sog. \nKrankenhauswahlleistungen zugleich die Auswirkungen der zeitgleich eingeführten \nKostendämpfungspauschale in den Blick zu nehmen. Diese nehme zwar auf die Zahl \nder unterhaltsberechtigten Kinder Rücksicht, benachteilige aber insbesondere die \nFamilie, in der die Ehefrau nicht erwerbstätig sei. In diesem Zusammenhang sei eine \nwirksame Begrenzung der Beihilfekürzungen auf ein angemessenes Maß gerade für \nFamilien mit Kindern nicht gewährleistet. Je mehr Kinder eine Familie habe, desto \nhöher sei ihre Eigenbelastung, und zwar nicht nur in absoluten Zahlen, sondern auch \nprozentual. Dabei sei das Risiko der Belastung infolge der \nKostendämpfungspauschale durch eine privatrechtliche Krankenversicherung gar \nnicht und das Risiko einer Eigenbeteiligung bei stationärer Behandlung in Form einer \nKrankenhaustagegeldversicherung nicht angemessen abzusichern. Die \nHärtefallregelung des § 13 Abs. 9 BVO biete keinen ausreichenden Ausgleich. \n\n14\n\nDaraus, dass den Beihilfeberechtigten die Möglichkeit verbleibe, ohne \nEigenbeteiligung die 3. Pflegeklasse zu wählen, folge nichts anderes. Solange die \nBeihilfenverordnung die Möglichkeit der stationären Behandlung in der 2. \nPflegeklasse als grundsätzlich beihilfefähig ansehe, müsse die nähere Ausgestaltung \nden Anforderungen aus Art. 3 und Art. 6 GG genügen. Dies sei indes nicht der Fall. \nDie streitige Regelung laufe auf eine Zweiklassen-Beihilfe hinaus.\n\n15\n\nSchließlich seien Kostendämpfungspauschale und Eigenbeteiligung auch unter \ndem allgemeinen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden. \nAngebliches Ziel der Beihilfekürzung sei die Eindämmung der Kosten des \nGesundheitswesens. Dieses Ziel sei nicht zu erreichen, da die Krankenkosten \nunabhängig von den Erstattungsregelungen der Beihilfenverordnung anfielen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und nach \ndem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen,\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Regelung des § 4 BVO sei \nnicht deshalb nichtig, weil die in § 88 Satz 5 LBG NRW enthaltene Ermächtigung \ngleichzeitig in Kraft getreten sei. Denn zur Änderung der Beihilfenverordnung durch \nförmliches Gesetz habe es dieser Verordnungsermächtigung nicht bedurft. Es sei \nauch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung darin zu sehen, dass \ndie Beihilfenverordnung vom Gesetzgeber durch förmliches Gesetz geändert worden \nsei. Im Abzug des Selbstbehaltes für stationäre Krankenhauskosten nach § 4 Abs. 1 \nNr. 2 lit. a) BVO liege auch kein (mittelbarer) Eingriff in die dem Bundesgesetzgeber \nzustehende Befugnis zur Gestaltung und Änderung des Besoldungs- und \nVersorgungsrechts, weil der Landesgesetzgeber mit der streitigen Regelung nicht \netwa gezielt und missbräuchlich in die besoldungsrechtlichen Befugnisse des \nBundesgesetzgebers habe eingreifen wollen. Die Kürzung der Beihilfeleistungen \nbewirke auch keine Verletzung des Alimentationsprinzips bzw. der Fürsorgepflicht, \nweil sie nicht zur Folge habe, dass die dem Beamten verbleibende Besoldung keine \namtsangemessene Lebensführung mehr erlaube. Die finanziellen Auswirkungen der \nKostendämpfungspauschale für den Beihilfeberechtigten nach § 12 a BVO seien im \nvorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die Kürzung der Beihilfe nach \n§ 4 BVO stelle auch keine unzulässige Steuer dar. Es handele sich beim \nSelbstbehalt für Aufwendungen bei der Inanspruchnahme sog. \nKrankenhauswahlleistungen nicht um eine den beihilfeberechtigten Beamten und \nRichtern hoheitlich auferlegte Leistungspflicht zur Erzielung von Einnahmen. \nVielmehr werde im Rahmen der Leistungsverwaltung, zu der das Beihilferecht \ngehöre, ein den Berechtigten zustehender Anspruch unter bestimmten \nVoraussetzungen um einen im Einzelfall zu bestimmenden Betrag gekürzt. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) \nBezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n24\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Aufwendungen, welche \nihm durch die in der Zeit vom 27. September 2000 bis 2. Oktober 2000 erfolgte \nstationäre Krankenhausbehandlung seines im Jahre 1986 geborenen Sohnes \nentstanden sind, eine weitere Beihilfe in Höhe von 110,44 EUR (= 216,00 DM) \ngewährt wird. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten sind insoweit \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \n\n25\n\nDie streitige Eigenbeteiligung an den Aufwendungen für die im Rahmen einer \nstationären Krankenhausbehandlung in Anspruch genommenen sog. \nKrankenhauswahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) beruht auf \n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der Fassung \ndes Gesetzes zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. \nDezember 1998 (GV. NRW. S. 750). Diese Vorschrift gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 \ndes Landesrichtergesetzes (LRiG) für die im Landesdienst stehenden Richter - wie \nhier den Kläger - entsprechend. \n\n26\n\nNach der durch das Haushaltssicherungsgesetz erfolgten Änderung des § 4 \nAbs. 1 Nr. 2 lit. a) BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen bei stationärer \nBehandlung in Bezug auf Krankenhausleistungen die Kosten in Höhe der nach der \nBundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) - BPflV - für \nallgemeine Krankenhausleistungen berechnungsfähigen Vergütungen, der \nArztkosten abzüglich eines Betrages von 20,00 DM pro Tag für höchstens 30 Tage \nim Kalenderjahr, der Kosten für ein Zweibettzimmer abzüglich eines Betrages von \n30,00 DM pro Tag für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr sowie - was hier nicht in \nRede steht - in Höhe der Entgelte nach § 26 BPflV. \n\n27\n\nDie Vorschrift, deren korrekte Anwendung zwischen den Beteiligten nicht streitig \nist, ist nicht wegen formeller und/oder materieller Verstöße gegen höherrangiges \nRecht unwirksam. Ob andernfalls die erhobene Verpflichtungsklage \"spruchreif\" wäre \noder aber eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an das \nBundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG erfolgen müsste, braucht demnach hier \nnicht entschieden zu werden. \n\n28\n\n1. Das Land Nordrhein-Westfalen war auf der Grundlage der Art. 70 Abs. 1, 72 \nAbs. 1 GG zum Erlass der Regelung über die Einführung eines Selbstbehaltes in \nBezug auf Aufwendungen für sog. Krankenhauswahlleistungen befugt. \n\n29\n\na) Art. 74 a Abs. 1 GG erstreckt die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes \nauf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in \neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit nicht der \nBund nach Art. 73 Nr. 8 GG ausschließlich zuständig ist; nach Art. 74 a Abs. 4 Satz 1 \nGG gilt dies entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Der \nBegriff der \"Besoldung\" wird in Art. 74 a Abs. 1 GG in einem weiten Sinne verwendet. \nVon ihm umfasst werden sämtliche in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten \nLeistungen, darunter auch solche der Beihilfe und der freien Heilfürsorge. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1982 \n- 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354 (368) und vom 7. \nNovember 2002 - 2 BvR 1053/98 -, ZBR 2003, \n203.\n\n31\n\nMit dem Bundesbesoldungs- und dem Beamtenversorgungsgesetz hat der \nBundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 a Abs. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG \nzustehenden Kompetenz allerdings nur insoweit Gebrauch gemacht, als er die \nBesoldung und Versorgung im engeren Sinne prinzipiell abschließend normiert hat. \nLeistungen an Landesbeamte für besondere Lebenssituationen - wie beispielsweise \nin Krankheitsfällen - sind demgegenüber bundesgesetzlich nicht geregelt. In diesem \nUmfang vermögen die Bundesregelungen deshalb keine Sperrwirkung zu entfalten. \nVielmehr sind die Länder berechtigt (wenn nicht sogar verpflichtet), die nach der \ngegenwärtigen Konzeption gebotene Ergänzung der Regelalimentation durch \nBeihilfen u. a. für den Krankheitsfall durch eigene Vorschriften zu regeln. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 \nBvR 1053/98 -, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom \n3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.\n\n33\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat hiernach nicht außerhalb seiner \nGesetzgebungskompetenzen gehandelt. Denn die Regelungen über die in Rede \nstehende Eigenbeteiligung bei Aufwendungen für sog. Krankenhauswahlleistungen \nnormieren den Umfang der auf der Grundlage der Fürsorgepflicht gebotenen \nErgänzung der Regelalimentation durch Gewährung von Beihilfen u. a. für \nKrankheitsfälle. Sie enthalten hingegen nicht eine (unmittelbare) Regelung der \nBesoldung oder Versorgung im engeren Sinne. Das ergibt sich schon aus dem \nobjektiven Inhalt der betreffenden Bestimmungen. Dieser knüpft an die Frage des \nUmfangs der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären und teilstationären \nBehandlungen an. \n\n34\n\nb) Das Land Nordrhein-Westfalen hat im gegebenen Zusammenhang auch nicht \ngegen die ihm obliegende verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem \nVerhalten in ihrer Bedeutung als Kompetenzausübungsschranke verstoßen. Zwar \nergeben sich daraus gewisse Rücksichtnahmepflichten auf die Belange und die \nKodifikationen des Bundes. Ein sich über die Kompetenzausübungsschranke \nhinwegsetzender Verstoß würde ausgehend von der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts aber zweierlei voraussetzen: Erstens müsste sich die \nkompetenzgemäße Regelung eines Landes auf Gegenstände der \nBundesgesetzgebung (zumindest) mittelbar auswirken. Zweitens müsste - darüber \nhinaus - die Ausübung des Gesetzgebungsrechts durch das Land offenbar \nmissbräuchlich sein. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 \n- 2 BvR 1053/98 -, a.a.O., und vom 9. März 2000 - 2 \nBvL 8/99 u.a. -, DVBl. 2000, 1117 = ZBR 2001, 206; \ndazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C \n36.02 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. April \n2002 - 2 LB 3367/01 -, NdsVBl. 2003, 16.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \n\n37\n\nEs fehlt bereits an der Möglichkeit einer rechtserheblichen - mittelbaren - \nAuswirkung der streitigen Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nsog. Krankenhauswahlleistungen auf die bundesgesetzlich geregelte Besoldung im \nengeren Sinne. Denn die Inanspruchnahme solcher Leistungen ist zur \nGewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung \nvon Beamten und Richtern im Krankheitsfall nicht notwendig. Das hat inzwischen das \nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. November 2002 - 2 BvR \n1053/98 -, a.a.O., zum (gänzlichen) Ausschluss der Beihilfefähigkeit von sog. \nKrankenhauswahlleistungen im Beihilfesystem des Landes Berlin festgestellt. Damit \nist - wie im weiteren noch auszuführen sein wird (vgl. unter 3.) - auszuschließen, \ndass die finanzielle Eigenbeteiligung an solchen Leistungen oder die Kosten für eine \nAbsicherung einer solchen Eigenbeteiligung durch eine entsprechende \nKrankenhaustagegeldversicherung sich - rechtserheblich - auf den Teil der \nAlimentation auswirkt, der - als Bestandteil der Besoldung im engeren Sinne - für die \nKrankheitseigenvorsorge vorgesehen ist. Denn dieser Anteil bezieht sich (allein) auf \ndie Vorsorge für notwendige und angemessene Aufwendungen. \n\n38\n\nDiese Überlegungen bedürfen im vorliegenden Zusammenhang allerdings keiner \nweiteren Vertiefung. Denn es fehlt bereits an einem durchgreifenden Anhalt für einen \noffenbaren Missbrauch des Gesetzgebungsrechts des Landes. So ergibt sich aus der \namtlichen Gesetzesbegründung, \n\n39\n\nvgl. insbesondere: LT-Drucks. 12/3300, S. 48 \n(57), \n\n40\n\nweder, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung eines Selbstbehaltes bei \nAufwendungen für sog. Krankenhauswahlleistungen und eines Beitrages zur \nKostendämpfung besoldungs- oder versorgungsrechtliche Ziele verfolgt hätte. Noch \nlässt sich feststellen, dass sein Bestreben dahin gegangen wäre, die im Bundesrecht \nvorhandene Besoldungsstruktur bewusst zu konterkarieren. In der \nGesetzesbegründung ist in erster Linie der Überlegung Ausdruck verliehen, dass der \nBeihilfeberechtigte grundsätzlich frei entscheiden könne, ob er bei einer stationären \nBehandlung zusätzlich eine privatärztliche Behandlung und die Unterbringung in \neinem Zweibettzimmer in Anspruch nehme und ihm so die Möglichkeit verbleibe, \nseine Belastung gering zu halten. Darüber hinaus gibt es keine konkreten \nAnhaltspunkte, dass sich der Landesgesetzgeber - jenseits der als zumutbar \nerachteten Belastung - überhaupt intensiv mit der Frage befasst hätte, ob und ggf. \ninwieweit als Folge des streitigen Selbstbehalts der im Rahmen der Besoldung vom \nDienstherrn zur Verfügung gestellte Durchschnittssatz für krankheitsbedingte \nAufwendungen und/oder die Alimentation der betroffenen Beamten oder Richter \nspürbar und ggf. über die Grenze des Zulässigen hinaus tangiert werden. \nInsbesondere gibt die sprachliche Fassung des § 88 Satz 5 LBG NRW (\"... über die \nEigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten \nherangezogen werden\") hierüber keinen näheren Aufschluss. Auch aus dem \nUmstand, dass - hier bezogen auf die Kosten der Beihilfeleistungen - das Ziel der \nHaushaltskonsolidierung im Vordergrund gestanden hat, lässt sich noch nicht \nschließen, dass der Landesgesetzgeber zumindest bewusst, wenn nicht gewollt \nverfassungsrechtliche Risiken eingegangen wäre. \n\n41\n\nInsoweit a. A. aber wohl VG Gelsenkirchen, \nAussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28. Juni \n2002 - 3 K 1122/99 -, S. 102 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n42\n\nOb die von ihm getroffenen Regelungen materielles Verfassungsrecht objektiv \nverletzen, betrifft eine andere, einen offenbaren Missbrauch der \nGesetzgebungskompetenz allein noch nicht hinreichend indizierende Frage. Das gilt \nzumindest dann, wenn - wie hier - eine derartige Verletzung nicht auf der Hand liegt. \n\n43\n\n2. Auch die vom Kläger beanstandete konkrete Verfahrensweise des \nLandesgesetzgebers, im Rahmen eines sogenannten Artikelgesetzes durch \n(formelles) Gesetz die bestehende Beihilfenverordnung um die streitigen Regelungen \nüber den Selbstbehalt bei sog. Krankenhauswahlleistungen zu ergänzen, ist \nverfassungsrechtlich zulässig. Insoweit ist weder ein Verstoß gegen das Prinzip der \nGewaltenteilung noch ein solcher gegen weitere rechtsstaatliche Anforderungen wie \ndie Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit feststellbar. Die vom Kläger \ngeltend gemachte Widersprüchlichkeit der Vorgehensweise liegt nicht vor.\n\n44\n\nDass sich Art und Ausmaß der ergänzenden Absicherung des Krankheitsrisikos \nvon Beamten oder Richtern nunmehr teils aus einer Verordnung und teils aus einer \nals formelles Gesetz erlassenen Regelung ergeben, ist verfassungsrechtlich \nunschädlich. Dies gilt erst recht in der hier vorliegenden Konstellation, dass die als \nformelles Gesetz erlassenen Regelungen, welche u. a. die Eigenbeteiligung bei der \nInanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen betreffen, mit einer sogenannten \n\"Entsteinerungsklausel\" versehen sind. Sie unterliegen damit ihrerseits - ausdrücklich \ndurch den Gesetzgeber bestimmt - der Regelungskompetenz des \nVerordnungsgebers im Rahmen von dessen Ermächtigung. Art. II Abs. 9 des \nHaushaltssicherungsgesetzes bestimmt, dass die auf Art. II Abs. 8 dieses Gesetzes \nberuhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen auf Grund der jeweils \neinschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können. \nHierdurch hat der Gesetzgeber seinen Willen bekundet, dass die betroffenen \nRegelungen - im Unterschied zu anderen, allein durch den Gesetzgeber änderbaren \nGesetzen - materiell wieder in den Rang einer Rechtsverordnung übergehen sollen. \n\n45\n\nVgl. hierzu Schneider, Gesetzgebung, 3. Auflage\n2002, Rn. 664; Sendler, Verordnungsänderung durch \nGesetz und \"Entsteinerungsklausel\", NJW 2001, \n2859. \n\n46\n\nDem für eine bestimmte Materie zuständigen Gesetzgeber ist es im Rahmen der \nihm zugewiesenen Kompetenzen grundsätzlich nicht verwehrt, eine zunächst dem \nVerordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder - auch teilweise und / \noder zeitweise - in Anspruch zu nehmen. \n\n47\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 1967 - 2 \nBvL 7/64 u.a. -, BVerfGE 22, 330; SaarlVerfGH, \nUrteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, NVwZ-RR \n1997, 449; Sendler, a.a.O., 2859.\n\n48\n\nDiese Kompetenz verliert er auch nicht dadurch, dass er - wie vorliegend - \nzugleich durch Gesetz bestimmt, dass die durch formelles Gesetz in eine Verordnung \neingefügten Teile künftig im Rahmen der bestehenden bzw. zeitgleich geänderten \nErmächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können. Eine solche \nVorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass es in \ndiesem Zusammenhang einer abschließenden Entscheidung dazu bedürfte, ob die \nstreitige Regelung mit Blick auch auf die angesprochene Zielsetzung des \nGesetzgebers als untergesetzliche Rechtsnorm der Verwerfungskompetenz der \nFachgerichte, \n\n49\n\nhierauf hindeutend: BVerwG, Beschluss vom \n16. Januar 2003 - 4 CN 8.01 -, NJW 2003, 2039 = \nDVBl. 2003, 804 = NVwZ 2003, 730,\n\n50\n\noder mit Blick auf die förmliche Ausgestaltung als Gesetz allein der Verwerfung \ndurch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG unterliegt. \n\n51\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 15. November \n1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, a.a.O.; ferner Külpmann, \nNJW 2002, 3436 m.w.N. zum Streitstand; zur Frage \nder Vorlagepflicht - bejahend - auch VG \nGelsenkirchen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss \nvom 28. Juni 2002 - 3 K 1122/99 -, S. 23 ff. des amtl. \nUmdrucks. \n\n52\n\nDie durch Art. 80 GG sowie Art. 70 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen \nlegitimierte Ermächtigung der Exekutive zu eigener Rechtsetzung im Wege der \nVerordnung sowie ihre Wahrnehmung durch den Verordnungsgeber verbieten der \nLegislative nicht, ihre rechtsetzende Gewalt - wie hier im Zusammenhang mit den in \nRede stehenden Regelungen geschehen - selbst auszuüben. Da es sich um von der \nLegislative übertragene Gewalt an die Exekutive handelt, wird, was auch die \nMöglichkeit jederzeitiger Aufhebung oder Änderung der Verordnungsermächtigung \nzeigt, eine daneben verbleibende originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers \njedenfalls nicht vollständig verdrängt. Das Gewaltenteilungsprinzip enthält deswegen \nin diesem Zusammenhang keine verfassungsrechtliche Schranke, welche durch die \nvom Landesgesetzgeber hier gewählte - im Übrigen weit verbreitete - \nVorgehensweise überschritten würde. \n\n53\n\nMacht der Gesetzgeber - wie hier - von einer ihm verbliebenen eigenen \noriginären Regelungszuständigkeit Gebrauch, so unterliegt er nicht den sich aus Art. \n80 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 70 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ergebenden \nGrenzen, welche für die Ermächtigung des Verordnungsgebers bestehen. \n\n54\n\nVgl. Sendler, a.a.O. \n\n55\n\nVor diesem Hintergrund ist es unschädlich, wenn die streitige Neuregelung über \nden Rahmen hinaus ginge, der durch den Verordnungsgeber auf der Grundlage des \nbisherigen § 88 Satz 4 LBG NRW hätte geregelt werden dürfen. Daran ändert auch \nnichts, dass der Gesetzgeber mit der Änderung zugleich die Rückkehr zum \nVerordnungsrang ausgesprochen hat. Freilich muss er dann gewährleisten, dass der \nVerordnungsgeber seinerseits die vom Gesetzgeber geänderten Teile der \nVerordnung ändern kann. \n\n56\n\nVgl. Schneider, a.a.O., Rn. 664; Sendler, \na.a.O.\n\n57\n\nDies ist vorliegend gewährleistet, weil der Landesgesetzgeber zeitgleich mit der \nEinführung des Selbstbehaltes bei Inanspruchnahme sog. \nKrankenhauswahlleistungen die bestehende Ermächtigung des Verordnungsgebers \nim Wege der Anfügung eines Satzes 5 an den § 88 Satz 4 LBG NRW entsprechend \nerweitert hat. \n\n58\n\nEiner zeitlich vorausgehenden Änderung der Verordnungsermächtigung bedurfte \nes in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dies folgt \nschon daraus, dass der Gesetzgeber, wie ausgeführt, für eine Rechtsetzung, die er - \nwie vorliegend der Landesgesetzgeber - in Wahrnehmung seiner ihm \ngrundgesetzlich eingeräumten Kompetenz - hier aus Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 GG - \nvornimmt, keiner weiteren Ermächtigung zur Gesetzgebung bedarf. Die vom Kläger \nin diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1972 - 2 BvF 1/71 - (BVerfGE 34, 9) ist \ndeshalb nicht einschlägig. Jener Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die \ngrundgesetzliche Kompetenz zur Rechtsetzung (Art. 74 a GG) - die vorliegend für \nden Beklagten bereits aus Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 GG folgt - noch nicht begründet \nwar, als das streitige Gesetz (Erstes Besoldungsvereinheitlichungs- und \nNeuregelungsgesetz) verkündet worden war. \n\n59\n\nDie \"Entsteinerungsklausel\" verstößt ihrerseits nicht gegen Verfassungsrecht. Sie \nträgt insbesondere dem Vorrang des Gesetzes ausreichend Rechnung. Denn sie \nräumt dem Verordnungsgeber gerade nicht das Recht ein, eine Norm mit \nGesetzeskraft zu verändern. Die erlaubte Änderung bezieht sich vielmehr auf \nRegelungen, die (jedenfalls im Zeitpunkt einer künftigen Änderung) materiell keinen \nGesetzesrang mehr haben sollen. Die Kompetenz des Gesetzgebers zu einer \nsolchen Regelung erschließt sich aus seiner Befugnis, durch Gesetz die Exekutive \nzum Erlass untergesetzlicher Normen zu ermächtigen. Auch bei solchen Gesetzen \nkann der Gesetzgeber indes den Anwendungsbereich der Vorschrift ebenso wie \nihren Inhalt näher bestimmen. Ihm steht es dabei auch frei, einzelnen Vorschriften \nbzw. einer Gruppe von Vorschriften, die in einem formellen Gesetz enthalten sind, \neine Subsidiarität gegenüber bestimmten staatlichen Willensäußerungen niedrigeren \nRanges in der Weise beizulegen, dass er etwa ihre zeitweilige oder regionale \nErsetzbarkeit durch eine abweichende Rechtsverordnung im Gesetz selbst vorsieht. \n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1958 - 2 BvL \n37/56 -, BVerfGE 8, 155 (171). \n\n61\n\nGenerelle Bedenken gegen die Verwendung solcher gesetzgebungstechnischer \nFormen der Anwendungsbeschränkung von Gesetzen bestehen von daher nicht. \nDas Grundgesetz hat vielmehr ihre Existenz und damit ihre Zulässigkeit \nvorausgesetzt. \n\n62\n\nVgl. auch Sendler, a.a.O., 2860. \n\n63\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in einer \nanderen Entscheidung,\n\n64\n\nUrteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 -, \na.a.O.,\n\n65\n\nangeführt hat, der Gesetzgeber könne keine Rechtsverordnungen erlassen. \nAngesprochen sind damit allein die Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich \nbestimmter Handlungsformen zu bedienen, nicht aber die Kompetenz, durch \nformelles Gesetz eine Rechtsverordnung zu ändern und / oder die Legislative \nzugleich zu ermächtigen, die gesetzliche Regelung im Rahmen der bestehenden \nVerordnungsermächtigung im Verordnungswege zu verändern. Schließlich wird in \njener Entscheidung hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein \nkann, eine zunächst dem Verordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder \nfür sich in Anspruch zu nehmen.\n\n66\n\nVgl. zu der Thematik auch Külpmann, a.a.O., \n3438 m.w.N.\n\n67\n\nDavon abgesehen entspricht es einer verbreiteten Auffassung, dass \n\"Entsteinerungsklauseln\" so zu verstehen sind, dass sie die geänderten \nRechtsverordnungen uno actu (erst) nach Ablauf einer logischen Sekunde vom Rang \ndes formellen Gesetzes in denjenigen einer Rechtsverordnung herabstufen. Es wird \nmithin durch den Gesetzgeber nicht unmittelbar Verordnungsrecht geschaffen. \n\n68\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 \n- 4 CN 8.01 -, a.a.O.; Sendler, a.a.O., NJW 2001, \n2859. \n\n69\n\nOb sich (im Übrigen) aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie \nGrenzen für die Legislative ergeben, Regelungen, die auf Grund einer von ihr \nerteilten Ermächtigung durch Verordnung erfolgt sind, teilweise zu korrigieren und \ndurch Normen zu ersetzen, die durch ein formelles Gesetz eingeführt werden, mag \ndahinstehen. Solche Grenzen wären nämlich allenfalls dann überschritten, wenn die \n(jedenfalls dem Anschein nach vorliegende) Aufspaltung einer Sachmaterie in \nVorschriften mit Gesetzesrang und solche mit Verordnungsrang zu \nRechtsunsicherheit und/oder zu einer unvertretbaren Verkürzung oder \nBeeinträchtigung des Rechtsschutzes führen würde. \n\n70\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Saarl. VerfGH, \nUrteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, a.a.O., \n449.\n\n71\n\nDas ist hier indes ersichtlich nicht der Fall. Art und Umfang der durch das \nHaushaltssicherungsgesetz erfolgten Beschränkung der Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen lassen sich unschwer den hier im Übrigen allesamt durch das \nArtikelgesetz getroffenen Regelungen entnehmen. Der dagegen mögliche \nRechtsschutz ist nicht von geringerer Qualität als jener, der bei einer sogleich durch \nden Verordnungsgeber erfolgten Regelung bestünde. Für die Rechtmäßigkeit der in \nRede stehenden gesetzlichen Änderung der Beihilfenverordnung unerheblich ist es \nim Übrigen, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Beihilferegelung erst \nhätte erlassen können, nachdem die Verordnungsermächtigung in Kraft getreten \nwäre.\n\n72\n\n3. Die streitige, am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Regelung über die nur \neingeschränkte Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für sog. \nKrankenhauswahlleistungen ist auch materiell mit höherrangigem Recht vereinbar. \n\n73\n\nDie materielle Verfassungsmäßigkeit einer Einschränkung der Beihilfefähigkeit \nvon sog. Krankenhauswahlleistungen erschließt sich ohne Weiteres bereits aus der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2002 - 2 BvR \n1053/98 -, a.a.O., wonach - weitergehend - selbst der Ausschluss der \nBeihilfefähigkeit von sog. Krankenhauswahlleistungen, wie sie vorliegend in Rede \nstehen, verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, weil dieselben zur \nGewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im \nKrankheitsfall nicht notwendig sind. \n\n74\n\nDies stellt auch der Kläger im Grunde nicht mehr in Abrede. Er hebt zuletzt \nvielmehr nur noch hervor, dass jene Entscheidung ebenso wie die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - zur Rechtmäßigkeit der im \nBeihilfesystem des Landes Niedersachsen eingeführten Kostendämpfungspauschale \ndie von ihm aufgeworfenen Vorfragen (unzulässiges Zustandekommen der \nBeihilfenkürzung, Widersprüchlichkeit des Haushaltssicherungsgesetzes, Verletzung \ndes Grundsatzes der Gewaltenteilung, fehlende Ermessensausübung durch die \nExekutive, Neufassung der BVO vorzeitig erfolgt, fälschliche, zumindest irreführende \nGesetzesüberschrift) nicht beantworteten. Er leitet ferner eine materielle \nVerfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen allein noch aus einer \nGesamtbetrachtung der Belastungen ab, die Beamte und Richter beim \nZusammentreffen von Selbstbehalt bei Krankenhauswahlleistungen und \nKostendämpfungspauschale treffen könnten. Dabei übersieht der Kläger allerdings, \ndass mit der Feststellung, die Inanspruchnahme sog. Krankenhauswahlleistungen \ngehe über eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung eines Beamten und \nRichters im Krankheitsfall hinaus, auch jede rechtliche Relevanz für die von ihm \ngeforderte Gesamtbetrachtung entfällt. \n\n75\n\nDie nur eingeschränkte Anerkennung der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden \nKrankenhauswahlleistungen verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des \nBerufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG und ist auch sonst verfassungsrechtlich \nunbedenklich.\n\n76\n\nEntscheidend für diese Bewertung ist, dass die Inanspruchnahme der \nWahlleistungen zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und \nausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig ist (a.) und sich weder \naus der Fürsorgepflicht (b.) noch dem Alimentationsprinzip (c.) die Pflicht zur \numfassenden Absicherung von Leistungen ableiten lässt, die solchermaßen nicht \nerforderlich sind. Es bestehen auch keine sonstigen durchgreifenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die getroffene Regelung (d.).\n\n77\n\na) Die Inanspruchnahme sogenannter Krankenhauswahlleistungen ist zur \nGewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im \nKrankheitsfall nicht notwendig. Bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus ist \neine volle medizinische Versorgung auch dann gewährleistet, wenn auf \nWahlleistungen verzichtet wird und lediglich allgemeine Krankenhausleistungen nach \nder geltenden Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. \n2750) zuletzt geändert durch Fallpauschalenänderungsgesetz vom 17. Juli 2003 \n(BGBl. I S. 1461, 1469) - BPflV - in Anspruch genommen werden. Nach § 2 Abs. 2 \nBPflV sind unter \"allgemeinen Krankenhausleistungen\" alle diejenigen voll und \nteilstationären Krankenhausleistungen zu verstehen, die im Einzelfall nach Art und \nSchwere der Erkrankung des Patienten für dessen medizinisch zweckmäßige und \nausreichende Versorgung notwendig sind. Damit wird eine den heutigen Ansprüchen \ngenügende und den Heilerfolg fördernde stationäre Behandlung gewährleistet. \n\n78\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November \n2002 - BvR 1053/98 -, a.a.O. mit weiteren \nEinzelheiten. \n\n79\n\nDer Kläger hat dem nichts Erhebliches entgegengesetzt. Die Feststellung, dass \ndie Krankenhauswahlleistungen für eine ausreichende Krankenversorgung nicht \nzwingend notwendig sind, rechtfertigt es, Beihilfen für Aufwendungen dieser Art nur \neingeschränkt zu gewähren. Einem Beamten und Richter ist gegenwärtig nicht mehr \nzu gewährleisten, als das, was nach der Bundespflegesatzverordnung den \nMitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer \nversicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert \nwird. \n\n80\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 \n- 2 BvR 1053/98 -, a.a.O. \n\n81\n\nb) Der Dienstherr schuldet aus der Fürsorgepflicht als hergebrachtem Grundsatz \ndes Berufsbeamtentums den Beamten (nur) Vorkehrungen zur Abdeckung der \nKosten einer medizinisch erforderlichen Behandlung im Krankheitsfall unter \nBerücksichtigung zumutbarer Eigenvorsorge. Der amtsangemessene \nLebensunterhalt des Beamten darf bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen \ndurch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet sein. Ob der \nDienstherr diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, \nüber Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von \nVerfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Das bestehende \nBeihilfesystem ist verfassungsrechtlich deshalb nicht verbürgt. Entscheidet sich der \nDienstherr allerdings, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen \nnachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden \nEigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte \nnicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt. Dieser ist vielmehr von \nnotwendigen Aufwendungen, die nicht durch die Besoldung abgedeckt sind, in \nangemessenem Umfang freizustellen. Dem genügt allerdings ein Beihilfesystem, das \n(nur) Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen uneingeschränkt als \nbeihilfefähig anerkennt, die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen also auf \ndas Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt und darüber hinaus gehende - \nsolchermaßen nicht notwendige Aufwendungen - nur eingeschränkt als beihilfefähig \nanerkennt. \n\n82\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 \nBvR 1053/98 - a.a.O., m.w.N. zur ständigen \nRechtsprechung des BVerfG. \n\n83\n\nDer Umstand, dass im bisherige Beihilfesystem die streitigen Wahlleistungen in \nvollem Umfang als beihilfefähig anerkannt waren und nunmehr (nur) ein begrenzter \nSelbstbehalt eingeführt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf einen \nbestimmten - von Verfassungs wegen zu wahrenden - Beihilfestandard oder \nBesitzstand kann der Beamte sich in diesem Zusammenhang nicht berufen. Ein \nsolcher Mindeststandard, der über die Gewährleistung medizinisch notwendiger \nLeistungen hinausginge, ist weder in Bezug auf die Verhältnisse in Nordrhein-\nWestfalen noch in Form eines bundeseinheitlichen Beihilfestandards festzustellen. \nDas beklagte Land ist deswegen auch nicht gehalten, im Zusammenhang mit seiner \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, namentlich mit Rücksicht auf die durch \nBundesgesetz geregelte Alimentation der Beamten und Richter einen derartigen \nMindeststandard zu beachten. \n\n84\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 \n- 2 BvR 1053/98 -, a.a.O., m.w.N. auch zu der \nabweichende bisherigen Rechtsprechung des \nBVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N \n1.89 -, BVerwGE 89, 207; BVerwG, Urteil vom 3. Juli \n2003 - 2 C 36.02 -, S. 7 a. U.\n\n85\n\nIm Übrigen greift der Vergleich zu den Beihilferegeln in anderen Ländern schon \ndeshalb nicht mehr, weil die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen Hamburg, \nNiedersachsen und Schleswig-Holsein die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nstationäre Wahlleistungen inzwischen ausgeschlossen haben und im Bund und in \nden übrigen Ländern mit Ausnahme von Baden-Württemberg in Bezug auf die \nstreitigen Krankenhauswahlleistungen ein Eigenbehalt in unterschiedlicher Höhe \nvorgesehen ist. \n\n86\n\nc) Aus dem Alimentationsprinzip folgt keine weitergehende Gewähr. Danach ist \nder Gesetzgeber verpflichtet, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten \nund seiner Familie zu sorgen. Die amtsangemessene Alimentation mag dabei auch \ndie Kosten für eine Krankenversicherung abdecken müssen, welche zur Abwendung \nkrankheitsbedingter Belastungen erforderlich sind, die durch Leistungen aufgrund der \nFürsorgepflicht aber nicht abgedeckt werden. Anzuknüpfen ist auch hier allein an die \nAbsicherung von angemessenen Aufwendungen, die im Krankheitsfall notwendig \nentstehen, d.h. solchen, auf deren Inanspruchnahme der Beamte und Richter \nzumutbar nicht zu verzichten vermag. \n\n87\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 \nBvR 1053/98 -, a.a.O.; zu den Einzelheiten des \nSpannungsverhältnisses von Fürsorgepflicht und \nAlimentationsprinzip in diesem Zusammenhang \nauch: OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 1 \nA 4755/00 -. \n\n88\n\nDeshalb kann eine verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen \nAlimentation durch die finanziellen Einbußen, die ein Beamter/Richter dadurch \nerfährt, dass er Wahlleistungen in Anspruch nimmt oder eine auch den Selbstbehalt \nbei Wahlleistungen umfassende Krankenversicherung in Form einer \nTagegeldversicherung abschließt, im Grunde nicht entstehen. Denn es handelt sich \ngerade nicht um eine im Krankheitsfall unvermeidbare Erhöhung der Belastung des \nBeamten und Richters. Es ist ihm vielmehr zumutbar, auf diese zu verzichten. Eine \nnotwendige und zweckmäßige Krankenversorgung wird schon bei Inanspruchnahme \nder allgemeinen Krankenhausleistungen gewährleistet. Die genannten finanziellen \nEinbußen des Beamten und Richters stellen sich also als bloße Kehrseite seiner \nFreiheit dar, seine Dienstbezüge so zu verwenden wie er möchte. Die bei \nInanspruchnahme von Wahlleistungen regelmäßig höheren Belastungen sind \ndeswegen für die Frage der Betroffenheit der amtsangemessenen Alimentation \ngrundsätzlich unerheblich. \n\n89\n\nDer Beamte/Richter ist also darauf zu verweisen, dass er entweder auf die \nInanspruchnahme von Wahlleistungen verzichtet oder aber eigenständig Vorsorge \ndurch Abschluss einer Versicherung trifft. Eine solche Vorsorge ist durch den \nAbschluss einer (erweiterten) Krankenhaustagegeldversicherung möglich. Daran \nändert nichts, dass die Tagegeldversicherung üblicherweise nicht der Abdeckung \nvon Behandlungskosten dient, sondern zur Abdeckung anderweitiger bei einem \nKrankenhausaufenthalt entstehender Kosten abgeschlossen wird. \n\n90\n\nDa die streitige Beihilferegelung Beihilfen zu allgemeinen Krankenhausleistungen \nunverändert gewährleistet, verstößt sie durch die Eigenbeteiligung an \nweitergehenden Leistungen also weder unmittelbar noch mittelbar gegen das \nAlimentationsprinzip. Damit besteht auch keinerlei Anlass, in vorliegende \nBetrachtung die (weitere) Belastung von Beamten und Richtern einzubeziehen, \nwelche durch die zum 1. Januar 1999 ebenfalls in Kraft getretene \nKostendämpfungspauschale entstanden ist und die in Bezug auf den Kläger in dem \nVerfahren 1 A 4753/00 in Streit steht. Jene Belastung fällt notwendigerweise an, \nwährend die Kürzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BVO erst aufgrund eines freiwilligen \nEntschlusses zum Tragen kommt, dann nämlich, wenn der Beamte oder Richter \nbessere als die allgemein angemessenen Leistungen in Anspruch nehmen möchte. \n\n91\n\nd) Die streitige Neuregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BVO ist auch mit Art. 3 Abs. 1 \nGG vereinbar. \n\n92\n\nDer verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches \nwillkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein \nVerstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt vor, wenn der Gesetzgeber \nÜbereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht \nberücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken \norientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. \n\n93\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 \nBvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli \n2003 - 2 C 36.02 -. \n\n94\n\nDies zugrunde gelegt war eine weitergehende Differenzierung der \nEigenbeteiligung nach Familienstand, Kinderzahl und Alter verfassungsrechtlich nicht \nzwingend geboten; die unterschiedlichen Auswirkungen der Neuregelung auf die \nBeihilfeberechtigten fordern keine Ausnahmen oder Einschränkungen der \nEigenbeteiligung. Den Unterschieden wird bereits im Besoldungsrecht Rechnung \ngetragen, indem es Alter, Familienstand und Kinderzahl des Beamten bei der \nBesoldung durch die Dienstaltersstufen und den Familienzuschlag berücksichtigt. Im \nBeihilferecht wird den Unterschieden dadurch Rechnung getragen, dass für \nFamilienangehörige unterschiedliche Bemessungssätze gelten. Damit ist der Schutz \nder Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG hinreichend beachtet. \n\n95\n\nZumal im Hinblick auf den - mit geringem Aufwand absicherbaren - Umfang der \nSelbstbeteiligung fehlt auch jeglicher Anhalt für die Befürchtung des Klägers, der \neingeführte Selbstbehalt für Krankenhauswahlleistungen führe zu einer willkürlichen \nZweiklassen-Beihilfe. \n\n96\n\nEs stellt ferner offensichtlich keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, \nwenn nur diejenigen Beamten/Richter belastet werden, die tatsächlich erkrankt sind \nund die Wahlleistungen in Anspruch nehmen. \n\n97\n\nDie Überlegungen des Klägers in diesem Zusammenhang, dass es sich bei \ndieser Belastung materiell um eine Steuer handele, deren Anknüpfung an eine durch \nKrankheit bedingt Belastung schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung \n(Art. 3 Abs. 1 GG) unzulässig sei, liegt neben der Sache. Der in § 4 BVO geregelte \nSelbstbehalt betrifft - wie im Fall des in § 12 a BVO geregelten Beitrags zu \nKostendämpfung - lediglich eine Begrenzung des dem Grunde nach bestehenden \nAnspruchs auf Beihilfe, stellt indes ebenso wenig wie die \nKostendämpfungspauschale eine Steuer dar.\n\n98\n\nVgl. zur Kostendämpfungspauschale OVG NRW, \nUrteil vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 -.\n\n99\n\nDenn bei der streitigen Eigenbeteiligung an Krankenhauswahlleistungen handelt \nes sich schon nicht um eine den beihilfeberechtigten Beamten und Richtern \nhoheitlich auferlegte Leistungspflicht. Den Beamten/Richtern wird auch bei \nmaterieller Betrachtungsweise gerade keine Geldleistung abverlangt. Die streitige \nVorschrift regelt lediglich den Umfang der Beihilfefähigkeit von bestimmten \nAufwendungen. \n\n100\n\nDie Einführung des Selbstbehalts bei Inanspruchnahme von \nKrankenhauswahlleistungen verletzt ferner nicht den Grundsatz des \nVertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren \nhat und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG zugerechnet werden kann. \n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C \n36.02 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 7. November \n2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; SaarlVerfGH, Urteil \nvom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, a.a.O. \n\n102\n\nDie betroffenen Beamten und Richter durften insbesondere nicht ohne Weiteres \nauf den unveränderten Fortbestand der bisherigen Regelung zur Beihilfefähigkeit von \nKrankenhauswahlleistungen vertrauen. Vor dem Hintergrund der bereits in der \nVergangenheit erfolgten Änderungen des Beihilfenrechts, die namentlich in Bezug \nauf die Erstattungsfähigkeit und den Erstattungsumfang für bestimmte \nAufwendungen vorgenommen worden waren, hatten die Beihilfeberechtigten \nvielmehr mit weiteren Änderungen zu rechnen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf \nBeihilfen für Wahlleistungen im Rahmen von stationären und teilstationären \nBehandlungen. Denn die Frage der Beihilfefähigkeit solcher Leistungen wird schon \nseit Jahren diskutiert. Zudem war die Beihilfefähigkeit der einschlägigen \nAufwendungen in anderen Ländern (Bremen, Hamburg, Saarland, Berlin) bereits vor \nder hier zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Regelung ausgeschlossen worden. \n\n103\n\nEine andere Beurteilung wäre - auch unter dem Gesichtspunkt des ebenfalls aus \ndem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rückwirkungsverbotes - allenfalls dann \nangezeigt, wenn eine Eigenbeteilung an Aufwendungen für Wahlleistungen in Streit \nstünde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits entstanden waren \nund hinsichtlich deren nachträglich ein Selbstbehalt abverlangt worden wäre. Die \nÜberlegungen zu einer derartigen hypothetischen Fallgestaltung bedürfen vorliegend \nallerdings keiner weiteren Vertiefung. Die daraus etwa ableitbare besondere \n(Rückwirkungs-)Problematik stellt sich im Fall des Klägers tatsächlich nicht. Denn die \nhier einschlägige Rechtsänderung gilt nach Art. III Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom \n17. Dezember 1998 nur für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1998 \nentstanden sind. Und die hier geltend gemachten Aufwendungen sind ausschließlich \nauf Wahlleistungen zurückzuführen, die erst nach Einführung des Selbstbehaltes (im \nVerlaufe des Jahres 2000) in Anspruch genommen worden sind. \n\n104\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n105\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG); der Entscheidung liegen keine \ngrundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde. Die aufgeworfene Frage \nder Zulässigkeit des gesetzestechnischen Vorgehens des Landesgesetzgebers \nbeantwortet sich ohne weiteres aus den grundgesetzlichen Kompetenzvorschriften \neinerseits und den gesetzlichen Grundlagen für eine Normgebung des \nVerordnungsgebers andererseits sowie aus der einschlägigen, vorstehend im \nEinzelnen angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung. In Bezug auf die \nweiteren - im wesentlichen materiellen - Fragestellungen ist ebenfalls kein \nKlärungsbedarf ersichtlich; diese sind insbesondere durch die Entscheidungen des \nBundesverfassungsgericht vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - , a.a.O., und \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - hinreichend geklärt. \n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/1-a-1870-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/1-a-1870-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289962","retrieved":"2026-07-09 03:09:21.178012+00:00"}}