{"status":"available","doknr":"OLD289984","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1112.14A2917.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"14 A 2917/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 496,98 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \n(tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) sind - ihre ordnungsgemäße \nDarlegung unterstellt - jedenfalls nicht gegeben.\n\n4\n\nDer Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die \nRechtmäßigkeit der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für eine aus beruflichen \nGründen innegehabte Zweitwohnung bejaht hat. Er macht insoweit \nverfassungsrechtliche Bedenken geltend und verweist auf ein angeblich beim \nBundesverfassungsgericht anhängiges, diese Rechtsproblematik betreffendes \nVerfahren, für das er ein Aktenzeichen nicht benennt. Ferner verweist er darauf, dass \nes eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik unter \ndem Aktenzeichen 1 BvR 1232/00 geben solle.\n\n5\n\nAus diesem Vortrag ergibt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe. \n\n6\n\nDass eine ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer \nZweitwohnung aus persönlichen Gründen allein auf den dafür erforderlichen \nAufwand abstellende Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG \nvereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem auch vom \nVerwaltungsgericht angeführten Beschluss vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79 - \nBVerfGE 65, 325) ausdrücklich festgestellt. Dabei ist entschieden worden, eine \nZweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu \nAusbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, \nverstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Wesen einer Aufwandsteuer es \nausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten \nferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen. Aus dieser \nAuffassung ergibt sich im zwingenden Rückschluss, dass eine \nZweitwohnungssteuersatzung, die - wie hier - eine Differenzierung nach dem Zweck \ndes Innehabens der Wohnung nicht enthält, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n7\n\nDiese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht revidiert \nworden. Eine dahin gehende Entscheidung ist weder unter dem vom Kläger \nangegebenen Aktenzeichen, zu dem der Kläger auch nicht angibt, welchen Inhalts \ndie angebliche Entscheidung sein soll, noch sonst feststellbar.\n\n8\n\nAn die dargestellte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die \nVerwaltungsgerichte gebunden. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG, der die \nVerbindlichkeit der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter anderem \nfür alle Gerichte vorschreibt. Die für den Eintritt dieser Wirkung vorausgesetzte \nhinreichende Kongruenz der zu beurteilenden Sachverhalte \n\n9\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - \n11 C 12.99 -, DVBl 2000, 1224; Urteil vom 24. März \n1999 - BVerwG 6 C 9.98 - BVerwGE 108, 355 = \nBuchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 125 = \nNJW 1999, S. 3503 ff.- \n\n10\n\nist gegeben.\n\n11\n\nAngesichts der Bindungswirkung könnte sich die Frage, ob möglicherweise \nveränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen eine andere Sichtweise zur Frage \nder Gleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG erfordern oder ermöglichen könnten, nur in \neinem neuen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht stellen. Ob ein solches \nVerfahren anhängig ist, wie der Kläger ohne jede konkrete, nachvollziehbare Angabe \nbehauptet, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, änderte dies an der \nRechtslage nichts. Solange ein solches Verfahren nicht zu einer Änderung der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geführt hat, bleibt die \nBindungswirkung der bisherigen Rechtsprechung bestehen. Eine diese \nBindungswirkung beachtende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist deshalb \ninsoweit weder ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit ausgesetzt, noch wirft sie \ninsoweit eine schwierige Rechtsfrage auf. Der Sache kommt auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung zu, denn wegen der Bindungswirkung der Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts stellen sich die vom Kläger angesprochenen \nverfassungsrechtlichen Rechtsfragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nnicht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 13 Abs. 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/14-a-2917-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/14-a-2917-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289984","retrieved":"2026-07-09 03:09:23.457453+00:00"}}