{"status":"available","doknr":"OLD289983","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1112.12B1248.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"12 B 1248/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird zur Verteidigung gegen den vom Antragsgegner \neingelegten Rechtsbehelf für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne \nRatenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt E. Q. aus X. beigeordnet. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nAuf seinen Antrag mit Schreiben vom 14. Juli 2003 ist dem Antragsteller gemäß \n§§ 114, 119 und 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO zur Verteidigung gegen die \nvom Antragsgegner erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 3. Juni 2003 Prozesskostenhilfe ohne \nRatenzahlung zu bewilligen und Rechtsanwalt Q. aus X. beizuordnen. \n\n3\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet. Die \ndargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, für die Zeit \nvom 14. April bis zum 30. Juni 2003 die Kosten der Unterbringung des Antragstellers \nim B. Heim in T. aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. \n\n4\n\nDie Beurteilung der Vorinstanz, der Antragsgegner sei angesichts der zwischen \nihm und dem Beigeladenen bestehenden unterschiedlichen Auffassungen über die \nsachliche Zuständigkeit für eine Leistungsgewährung an den Antragsteller gemäß \n§ 44 Abs. 1 BSHG oder als zuerst angegangener Leistungsträger nach § 43 Abs. 1 \nSatz 2 SGB I vorläufig zur Leistung verpflichtet, ist im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden. Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe verkannt, \ndass bereits im Zusammenhang mit dem Leistungsantrag vom 17. Juli 2002 die \nFrage nach der sachlichen Zuständigkeit für eine Hilfegewährung zu Lasten des \nBeigeladenen geklärt worden sei und deshalb kein Zuständigkeitsstreit mehr \nbestanden habe, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat als Träger der Sozialhilfe \nspätestens durch das Schreiben des Beigeladenen vom 27. November 2002 von \ndem Hilfebedarf des Antragstellers Kenntnis erhalten und ist durch das Schreiben \ndes Betreuers des Antragstellers vom 7. Februar 2003 zuerst als Leistungsträger im \nSinne des Sozialgesetzbuches (vgl. §§ 12, 28 SGB I) und als Rehabilitationsträger \n(vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) in Anspruch genommen worden. Als solcher ist er, da \nder Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten \nUnterkunftskosten glaubhaft gemacht hat, zur vorläufigen Leistungserbringung \nverpflichtet. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners war für die Frage nach dem \nvorläufig zur Hilfegewährung im Streitzeitraum Verpflichteten der Hilfeantrag vom 17. \nJuli 2002 nicht erheblich. Dieser Antrag führte zwar zur Aufnahme der Hilfeleistung \ndurch den Beigeladenen ab Aufnahme des Antragstellers in das B. Heim in T. \nund zum - konkludenten - Erlass entsprechender Bewilligungsbescheide. \nUnabhängig davon, dass die Leistung mit Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers \neingestellt wurde, wirkte der Antrag aber auf Grund des nach diesem Ereignis \nwechselnden jugendhilferechtlichen Rahmens nicht fort. Eine Leistungsgewährung \ndes Jugendhilfeträgers richtete sich nunmehr nach § 41 SGB VIII und setzte nach \ndem Antragserfordernis für Jugendhilfeleistungen grundsätzlich einen \nentsprechenden Antrag des jungen Volljährigen voraus.\n\n6\n\nVgl. zum Antragserfordernis BVerwG, Urteil vom \n28. September 2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532; \nOVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 \n- 12 A 4352/01 - FEVS 54, 283.\n\n7\n\nDa der Antragsteller einen solchen Antrag nicht gestellt hat und der Beigeladene \nals Jugendhilfeträger Leistungen für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des \nAntragstellers nicht mehr gewährte, entstand eine neue Bedarfslage, die dem \nAntragsgegner als Träger der Sozialhilfe durch das Schreiben des Sozialdienstes \nKatholischer Frauen (SKF) - des Einrichtungsträgers - vom 12. November 2002, zur \nKenntnis gebracht wurde. Daraufhin hätte der Antragsgegner gegenwärtige \nHilfeansprüche des Antragstellers gegen ihn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nneu prüfen müssen. Ob die Zuständigkeitsprüfung sich an den Vorschriften des am \n1. Juli 2001 in Kraft getretenen § 14 SGB IX zu orientieren hatte, da der \nAntragsgegner als Träger der Sozialhilfe für die hier begehrte Leistung \nRehabilitationsträger gewesen ist (vgl. §§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nr. 4 SGB IX) und ob § 14 \nAbs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 SGB IX eine abschließende, den allgemeinen \nRegelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im \nSozialgesetzbuch I vorgehende Bestimmung darstellt,\n\n8\n\nvgl. Löschau in: Großmann/Schimanski, GK-SGB \nIX, Stand Oktober 2002, Band 2, § 14 Rn. 3; \nBegründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der \nSPD und Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines \nSozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX), BT-\nDrs. 14/5074, S.102; so auch BR-Drs 49/01, S. 303; \nSchoch in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 44 Rn. 21\n\n9\n\noder ob wegen des Nachranggrundsatzes für Sozialhilfeträger Besonderheiten \ngelten, \n\n10\n\nvgl. BT-Drs. 14/5074, S. 102,\n\n11\n\nkann dahinstehen. Denn der Antragsgegner hat lediglich gegenüber dem SKF seine \nsachliche Zuständigkeit bestritten und diesen an das Jugendamt des Beigeladenen \nverwiesen. Eine denkbare Weiterleitung des Vorgangs an den aus seiner Sicht \nzuständigen Leistungsträger (vgl. z. B. § 14 Abs. 1 SGB IX) unterblieb hingegen. \nDiese Untätigkeit führte zumindest zur Vorleistungspflicht des Antragsgegners, sei es \nnach § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX oder § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I, jeweils in \nVerbindung mit § 39 BSHG. Nach Ablauf von vier Wochen trat die vorläufige \nLeistungspflicht nach § 44 Abs. 1 BSHG hinzu. \n\n12\n\nVgl. Schoch in: LPK-BSHG, a. a. O.\n\n13\n\nOb nicht sogar eine Leistungspflicht unmittelbar aus § 39 BSHG folgte, da ein Antrag \nbeim Jugendhilfeträger nicht gestellt war, kann deshalb dahinstehen. Durch den erst \nauf den Antrag des Antragstellers vom 7. Februar 2003 erlassenen \nAblehnungsbescheid vom 6. März 2003, in dem der Antragsgegner seine sachliche \nZuständigkeit im übrigen nicht in Frage stellte, hat sich an dieser \nLeistungsverpflichtung nichts geändert.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser \nauch im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 \nVwGO in entsprechender Anwendung). \n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/12-b-1248-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-12/12-b-1248-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289983","retrieved":"2026-07-09 03:09:23.377039+00:00"}}