{"status":"available","doknr":"OLD289988","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1111.9A2821.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"9 A 2821/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 100,23 EUR (= früher 196,04 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, soweit er sich auf die mit \ndem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 14. April 1998 festgesetzte \nVerwaltungsgebühr von 75,00 DM bezieht. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung \nim Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der hier noch maßgeblichen bis zum 31. \nDezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO in der Fassung vom 20. \nDezember 2001, BGBl I S. 3987). Der Antrag geht auf diese Gebühr mit keinem Wort \nein.\n\n3\n\nDer Antrag im Übrigen hat ebenfalls keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend \ngemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung zu (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat nur \ndann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte \nRechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der \ngerichtlichen Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \n\n5\n\nAllerdings trifft der Vortrag der Klägerin zu, dass die von ihr aufgeworfenen Fragen, ob\n1. § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995 dahingehend \nauszulegen ist, dass nur bei dem erstmaligen \nAnschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder \nAbgasleitungen und nicht bei deren Auswechseln \ndie Bauherrin oder der Bauherr sich von der \nBezirksschornsteinfegermeisterin oder dem \nBezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu \nlassen hat, dass der Schornstein oder die \nAbgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen \nZustand befindet und für die angeschlossene \nFeuerstätte geeignet ist,\n\n6\n\n2. die Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 Satz 1 \nBauO NRW 1995 durch den \nBezirksschornsteinfegermeister nur auf einen \nAntrag des Bauherrn auszustellen ist,\n\n7\n\nobergerichtlich bzw. höchstrichterlich bisher nicht entschieden sind. Dennoch \nbedürfen die Fragen keiner Klärung durch ein Berufungsverfahren, weil sie sich auf \nder Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne \nweiteres beantworten lassen bzw. in dieser Form nicht stellen.\n\n8\n\nDie Antwort auf die erste Frage ist eindeutig im Sinne des Verwaltungsgerichts zu geben, \nd.h. die Frage ist zu verneinen. \n\n9\n\nSo auch: Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, \nLandesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Auflage, \n§ 43 RdN. 57; Gädtke/Temme/Heintz, \nLandesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. \nAuflage, § 43 RdN. 57; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nStand: 1. Februar 2003, § 43 RdN. 42; vgl. auch: \nRdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom \n24. Januar1997 - IIA3-100/85 - (VVBauO NW) Nr. \n43.7 Abs. 2.\n\n10\n\nDas ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO \nNRW 1995 spricht als Grund für die einzuholende Bescheinigung des \nBezirksschornsteinfegermeisters - neben Errichtung und Änderung von \nSchornsteinen - ohne jede Einschränkung vom Anschluss einer Feuerstätte an \nSchornsteine oder Abgasleitungen. Anschließen bedeutet das Herstellen einer \nVerbindung zwischen Feuerstätte und Schornstein oder Abgasleitung. Um \nfunktionsfähig zu sein, bedarf eine Feuerstätte einer solchen Verbindung aber nicht \nnur beim erstmaligen Einbau, sondern auch dann, wenn sie nur Ersatz für eine \nbereits früher vorhandene, nunmehr abgebaute ist. Dann liegt aber auch insofern ein \nAnschluss vor. Angesichts dieses klaren Wortlauts hätte der Gesetzgeber eine \nSonderregelung schaffen müssen, wenn er das Auswechseln von Feuerstätten nicht \nunter § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995 hätte fallen lassen wollen. Das Fehlen \neiner entsprechenden Ausnahme kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass \ndie Vorschrift in jedem Fall eingreifen sollte, zumal in anderem Zusammenhang der \nGesetzgeber das Auswechseln von Gegenständen ausdrücklich einer \nSonderregelung unterzogen hat (z.B. § 65 Abs.2 Nrn. 2 - 4 BauO NRW 1995). \n\n11\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Gesetzesgeschichte nichts anderes. \nEs trifft zwar zu, dass im Entwurf der Landesregierung das Auswechseln von Schornsteinen \nund Feuerstätten noch ausdrücklich erwähnt war. Entsprechend wurde in der Begründung \nzum Entwurf darauf hingewiesen, dass die Vorschrift der Gefahrenabwehr diene und auch \nbeim Auswechseln von Feuerstätten z. B. die damit meistens zur Energieeinsparung \nverbundene niedrigere Abgastemperatur selbst bei gleicher Leistung und gleichem Brennstoff \ndazu führen könne, dass der Schornsteinauftrieb zur einwandfreien Ableitung der Abgase der \nFeuerstätten nicht mehr ausreiche. \n\n12\n\nVgl. LT-Drs. 11/7153 S. 64, 168.\n\n13\n\nDer Umstand, dass in der später Gesetz gewordenen geänderten Fassung, die \nder Beschlussempfehlung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen \nentspricht,\n\n14\n\nvgl. LT-Drs. 11/8435 S. 65,\n\n15\n\ndas Auswechseln von Feuerstätten nicht mehr gesondert benannt wird, \nbedeutete jedoch nicht ein Abrücken von der Forderung, auch in diesen Fällen unter \ndem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr eine Bescheinigung einholen zu müssen. \nDie ausdrückliche Erwähnung des Auswechselns war vielmehr wegen des Einfügens \nder Worte \"sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder \nAbgasleitungen\" entbehrlich geworden, weil - wie aufgezeigt - darunter auch das \nAuswechseln von Feuerstätten fällt. Dass mit der Umformulierung der Norm keine \nEinbuße in Bezug auf Sicherheitsanforderungen einhergehen sollte, wird auch an \ndem Zusatz in der der Beschlussempfehlung als Anlage beigefügten Synopse \ndeutlich, in der es heißt, die Änderung sei aus Sicherheitsgründen erfolgt.\n\n16\n\nVgl. LT-Drs. 11/8435, S. 28 der Anlage.\n\n17\n\nDieser Hinweis wäre unverständlich, wenn in diesen Fällen eine Überprüfung \ndurch den Bezirksschornsteinfegermeister entfallen, also ein Weniger an \nSicherheitsprüfung vorgesehen werden sollte, obwohl keine Änderung bezüglich des \nGefährdungspotentials eingetreten ist.\n\n18\n\nDie zweite Frage der Klägerin bedarf schon deswegen keiner Klärung durch ein \nBerufungsverfahren, weil sie sich in dieser Form vorliegend nicht stellt. \nRechtsgrundlage für die vom Beklagten festgesetzte Schornsteinfegergebühr sind §§ \n1, 11 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜGebO) in der hier maßgeblichen Fassung \nvom 19. November 1995, GV. NRW. S. 1184. Danach ist gebührenpflichtiger \nTatbestand die Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen oder Abgasleitungen \nund das Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 BauO NRW i.V.m. § 13 Abs. \n1 Nrn. 4 und 9 Schornsteinfegergesetz (SchfG). Dass der Beigeladene diese \nTätigkeiten ausgeführt hat, wird von der Klägerin im Zulassungsverfahren letztlich \nnicht angegriffen. Sie stellt lediglich darauf ab, dass sie den Beigeladenen nicht \nentsprechend beauftragt habe. Das ist gebührenrechtlich jedoch unerheblich, soweit \nes um die Erfüllung des Gebührentatbestandes geht. Dieser setzt einen Auftrag nicht \nvoraus, sondern stellt nur auf die reine Vornahme der in § 11 KÜGebO genannten \nTätigkeiten im Rahmen der dem Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 \nNrn. 4 und 9 SchfG obliegenden hoheitlichen Aufgabe ab. Hierdurch wird der \njeweilige Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner nach § 1 Abs. 1 KÜGebO \nauch nicht unverhältnismäßig belastet, denn ihm werden Gebühren nur für solche \nTätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters abverlangt, die er nach § 43 Abs. 7 \nSatz1 BauO NRW 1995 ohnehin zwingend durchführen lassen muss. Insoweit kann \nauf die früheren Ausführungen verwiesen werden.\n\n19\n\nAus dem zuvor Dargelegten ergibt sich zugleich, dass entgegen der Meinung der \nKlägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung bestehen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der \nEinwand der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und hier \nbestätigte Gesetzesauslegung widerspreche allgemeinen gebührenrechtlichen \nGrundsätzen, geht fehl. Ihr Hinweis, ein Grundstückseigentümer sei trotz \nbestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs nicht zur Zahlung von \nAbfallentsorgungsgebühren verpflichtet, solange der Anschluss- und \nBenutzungszwang nicht durchgesetzt werde und Müllgefäße nicht aufgestellt und \nbenutzt würden, er also seinen Müll selbst entsorge, vergleicht Äpfel mit Birnen. Er \nverkennt, dass Abfallentsorgungsgebühren Benutzungsgebühren sind, während es \nsich bei den Gebühren des Beigeladenen um Verwaltungsgebühren handelt. Die \nErhebung von Benutzungsgebühren setzt zwingend eine Benutzung voraus. Sie ist \ndie Grundlage für die Gebührenpflicht. Die Verwaltungsgebühr ist dagegen ein \nEntgelt für eine Amtshandlung einer Behörde. Als Ausgleich dafür, dass diese tätig \ngeworden ist und dadurch Kosten angefallen sind, wird eine Gebühr erhoben. Damit \nBürger nun nicht ohne weiteres zu Kosten für irgendwelche Tätigkeiten einer \nBehörde herangezogen werden können, wird deshalb eine Sonderrechtsbeziehung \ngefordert, kraft derer sich der Bürger das behördliche Handeln zurechnen lassen \nmuss. Als Gebührenschuldner kann er zudem u.a. nur dann herangezogen werden, \nwenn er das behördliche Handeln zurechenbar verursacht bzw. veranlasst hat, z. B. \ndurch einen Antrag, aber auch dann, wenn die Handlung zu seinen Gunsten \nvorgenommen worden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr.1 GebG NRW, § 13 Abs. 1 Nr. 1 \nVwKostG). In dieses System der Verwaltungsgebühren passt sich die hier streitige \nSchornsteinfegergebühr ein. Die Sonderrechtsbeziehung ergibt sich aus der \nVerpflichtung der Klägerin aus § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995. Nach den \nallgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsgebührenrechts wird die Klägerin auch \ndann nicht zu Unrecht mit Gebühren überzogen, wenn sie dem Beigeladenen keinen \nAuftrag erteilt hat. Denn die Tätigkeit des Beigeladenen ist zugunsten der Klägerin \nerfolgt, weil sie dadurch von einer ihr kraft Gesetzes auferlegten Pflicht befreit \nworden ist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-11/9-a-2821-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-11/9-a-2821-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289988","retrieved":"2026-07-09 03:09:23.818502+00:00"}}